{"id":"bgbl1-1973-94-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":94,"date":"1973-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/94#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-94-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_94.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (KV-Pauschalbeitragsverordnung)","law_date":"1973-11-13T00:00:00Z","page":1664,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1664                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge\nzur gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer\neines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes\n(KV-Pauschalbeitragsverordnung)\nVom 13. November 1973\nAuf Grund des § 209 a Abs. 4 der Reichsver-             nach § 15 Abs. 1 und § 16 des Reichsknappschafts-\nsicherungsordnung in Verbindung mit § 209 a Abs. 5        gesetzes pflichtversicherten Mitglieder ohne die\nder Reichsversicherungsordnung und mit § 59 des           Dienstleistenden und ohne solche Personen, deren\nBundesgrcnzschulzgesetzes und auf Grund des § 20          Beschäftigungsort das Land Berlin ist, zu entrichten\ndes Reichskmippschaftsgesetzes sowie des § 67             sind.\nAbs. l des Gesetzes über die Krankenversicherung\nder Landwirte wird irn Einvernehmen mit den Bun-             (3) Die Zahl der Diensttage ist der auf den Träger\ndesministern des Innern, der Finanzen und der Ver-        der Krankenversicherung entfallende Anteil an der\nteidigung mit Zustirnrnung des Bundesrates verord-        Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr auf\nnet:                                                      Grund gesetzlicher Pflicht Dienst geleistet wurde.\nDer Anteil richtet sich dabei nach der Anzahl der\n§ 1                           am 1. Oktober jedes Jahres pflichtversicherten\nAllgemeines                        männlichen Mitglieder, die das 15. Lebensjahr, aber\nDie Beiträge zur gesetzI ichen Krankenversiche-        noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Un-\nrung für Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht     berücksichtigt bleiben\nDienst leisten, werden pauschal berechnet. Die ge-        1. in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Per-\nsetzliche Dienstpflicht umfaßt den Wehrdienst, den            sonen, die in § 209a Abs. 1 der Reichsversiche-\nZivildienst und den Crcnzschutzpflichtdienst. Per-            rungsordnung bezeichnet sind oder zuletzt vor\nsonen, die einen dieser Dienste leisten, werden in            dem Diensteintritt nicht bei einem Träger der\ndieser Verordnung als Dienstleistende, die Wehr-,             Krankenversicherung versichert waren,\nZivil- und Grenzschutzdiensttage, für die Beiträge zu\nentrichten sind, als Diensttage bezeichnet.               2. bei der Anzahl der Pflichtversicherten die Mit-\nglieder nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 und nach § 315 a\nder Reichsversicherungsordnung, nach § 19 des\n§2\nReichsknappschaftsgesetzes und die Mitglieder,\nBeitragsberechnungsformel                       deren Beschäftigungsort das Land Berlin ist.\n(1) Die pauschalen Beiträge werden kalenderjähr-\n(4) Die Hilfsgröße S wird für den Träger der\nlich wie folgt berechnet:\nKrankenversicherung wie folgt ermittelt:\n1. für die Träger der Krankenversicherung mit Aus-\n100 X durchschnittliche Anzahl der männlichen\nnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen\npflichtversicherten Mitglieder (Absatz 6 Satz 2)\nund der Ersatzkassen\nHalbjähriges Beitragssoll X Zahl der Diensttage\n+\nVerhältniszahl n X durchschnittliche Anzahl der\nHilfsgröße S X 5,475                           weiblichen pflichtversicherten Mitglieder (Ab-\n2. für die lancl w irtscha.ftlichen Krankenkassen und           satz 6 Satz 2).\ndie Ersatzkassen                                      Dabei ist n die in Vomhundertteilen ausgedrückte\nDurchschnittsbeitrau je l)jenstlag X Zahl der         Verhältniszahl zwischen den BruttoarbeitsentgeHen\nDienstta~Je.                                          der weiblichen Arbeitnehmer und denen der männ-\nlichen Arbeitnehmer.\n(2) Das halbjährjge Bei lragssoll ist die Summe\nder Beiträge, die für die Monate April bis September         (5) Als Durchschnittsbeitrag je Diensttag gilt der\njedes Jahres für die nach § 165 Abs. 1 Nr. l und 2,       Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der allen\n§ 166 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und           Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen zusteh-","Nr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973                      1665\nhenden pc1 usc:hd Jen Bei lrÜ~Je durch die Summe der     schutzdiensttagen dem Bundesversicherungsamt bis\nauf diese Krcmkenkassc~n cnlfallenden Diensttage         zum 30. Juni jedes Jahres für das voraufgegangene\ngeteilt wird. Die Höhe dc!s Durchschnittsbeitrags        Kalenderjahr mit. Das Bundesversicherungsamt be-\nstellt das BunclcsvcrsicherunrJsanlt fesl.               rechnet die Beiträge für die See-Krankenkasse, die\nBundesknappschaft und die Ersatzkassen sowie den\n(6) Die Verlüillniszahl n wird vom Bundesminister\nBundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-\nfür Arbeit und Sozialordnung jährlich aus den Er-\nkassen für die Gesamtheit der landwirtschaftlichen\ngebnissen der amtlichen Lolmslc1Ustik ermittelt. Die\nKrankenkassen; die Berechnung ist nach den Bei-\ndurchschni LUiche Anzahl der pflichtversicherten\nträgen für Wehr-, Zivil- und Grenzschutzdiensttage\nMitglieder, für die das Beil.ragssoll nach Absatz 2\nzu trennen.\nfestgestellt wird, crrechnc!t sich aus der Anzahl der\nMitglieder, die jeweils am Ersten der Monate April         (3) Die Angaben, die benötigt werden, um die Bei-\nbis Oktober jedes .Jcihres vorhanden gewesen sind.     träge berechnen zu können, werden auf den nach\n§ 5 bestimmten Vordrucken gemacht. Die Orts-,\n(7) Die Anzahl der nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1\nBetriebs- und Innungskrankenkassen legen die aus-\nnicht zu berücksichtigenden Diensttage wird durch\ngefüllten Vordrucke über ihren Landesverband\nrepräsenlative Erhebung festgestellt. Die Feststel-\nihrem Bunde,sverband und die landwirtschaftlichen\nlung nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das\nKrankenkassen, unmittelbar ihrem Bundesverband\nBundeswehrverwaltungsc1n1t, für die Anzahl der Zi-\nvor. Die See-Krankenkasse und die Bundesknapp-\nvildiensttage d,1s Bundesamt für den Zivildienst und\nschaft berichten dem Bundesversicherungsamt.\nfür die Anzahl der Grenzschutzdiensttage die Grenz-\nschutzverwaltung Mitte vor. Die Erhebung soll im·\nEinvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt                                       §4\nalle 4 Jahre erfolgen.                                                   Zahlung der Beiträge\n(8) Soweit für Krankenkassen, deren Errichtung,         (1) Die Beiträge werden vom Bundeswehrverwal-\nVereinigung, Auflösung oder Schließung während          tungsamt, vom Bundesamt für den Zivildienst und\neines Kalenderjahres erfolgt, die Beitragsberech-       von der Grenzschutzverwaltung Mitte jährlich nach-\nnungsformel des Absatzes 1 nicht angewendet wer-        träglich an die Bundesverbände der Krankenkassen,\nden kann oder zu unbilligen Ergebnissen führt, ist      die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und\ndie BeitrarJsbcrechnung unter Berücksichtigung der      die Ersatzkassen gezahlt. Zu diesem Zweck über-\nVerhältnisse vergleichbarer Krankenkassen vorzu-        sendet das Bundesversicherungsamt den nach Satz 1\nnehmen.                                                 Zahlungspflichtigen für jedes Kalenderjahr einen\n§3                          Nachweis über die zu entrichtenden Beiträge, die\ngeleisteten Abschlagszahlungen und die zu zahlen-\nVerfahren der Beitragsberechnung\nden oder zu vereinnahmenden Ausgleichsbeträge.\n(1) Dem Bundesversicherungsamt werden bis zum        Soweit nach Satz 1 die Beiträge an andere Stellen\n30. April jedes Jahres für das voraufgegangene Ka-      als an Träger der Krankenversicherung gezahlt wer-\nlenderjahr                                              den, gelten diese Stellen als zur Annahme der Bei-\nträge berechtigt.\n1. vom Bundeswehrverwaltungsamt die Anzahl der\nWehrdiensttage, vom Bundesamt für den Zivil-           (2) Bis zum 10. Tag jedes Kalendervierteljahres\ndienst die Zivildiensttage und von der Grenz-       sind Abschlagzahlungen in Höhe von 25 v-om\nschutzverwaltung Mitte die Anzahl der Grenz-        Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahres-\nschutzdiensttage,                                   beitrags an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen\n2. von den Bundesverbänden der Krankenkassen,           zu leisten. Wenn zu erwarten ist, daß sich die pau-\nder See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft         schalen Jahresbeiträge für das laufende Kalender-\nund den Ersatzkassen die Anzahl der Mitglieder      jahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den\nnach § 2 Abs. 3                                     zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen än-\ndern werden, verändern die zur Zahlung des Ab-\nmitgeteilt. Das Bundesversicherungsamt berechnet        schla.gs verpflichteten Stellen im Einvernehmen mit\ndie jeweils auf die Gesamtheit der Orts-, Betriebs-     dem Bundesversicherungsamt den in Satz 1 genann-\nund Innungskrankenkassen und der landwirtschaft-        ten Vomhundertsatz entsprechend. Die den Abschlag\nlichen Krankenkassen und die auf die See-Kranken-       zahlenden Stellen teilen dem Bundesversicherungs-\nkasse, die Bundesknappschaft und die einzelnen Er-      amt bis zum 31. Mai jedes Jahres mit, in welcher\nsatzkassen entfallenden Anteile an der Zahl der         Höhe für das voraufgegangene Kalenderjahr Ab-\nDiensttage und teilt das Ergebnis diesen Stellen mit.   schläge an die Empfangsberechtigten gezahlt wor-\nDie Bundesverbände der Krankenkassen berechnen          den sind.\ndie auf die Krankenkas:sen ihrer Landesverbände\ninsgesamt entfallenden Anteile an der Zahl der             (3) Bis zum 31. August jedes Jahres zahlen das\nDiensttage; Bundesverbände ohne Landesverbände          Bundeswehrverwaltungsamt, das Bundesamt für den\nverfahren sinngemäß.                                    Zivildienst und die Grenzschutzverwaltung Mitte\ndie Restbeträge, um welche die Abschlagzahlungen\n(2) Die Bundesverbände berechnen im Einverneh-       kleiner als die Beiträge gewesen sind, oder verein-\nmen mit den Landesverbänden die Beiträge für die        nahmen die Beträge, um welche die Abschlagzah-\nKrankenkassen; sie teilen das Ergebnis ihrer Berech-    lungen größer als die Beiträge gewesen sind (Aus-\nnungen getrennt nach Wehr-, Zivil- und Grenz-           gleichbeträge).","1666                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(4) Die Bundesverblinde verteilen die Abschlag-                                   § 7\nzahlungen und die J\\usgleichbel.räge auf die Landes-                           Inkrafttreten\nverbönde; die LmclesvPrbünck~ verteilen diese\nBetri:ige an die Krankenkassen.                             (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\n1. Januar 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die KV-\nPauschalbeitragsverordnung in der Fassung der Be-\n§ 5\nkanntmachung vom 16. Oktober 1970 (Bundesgesetz-\nVordrucke                          blatt I S. 1439, 1505) außer Kraft.\nDie Vordrucke, die zur Abwicklung des Abrech-             (2) Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1973\nnungsverfahrens benötigt werden, gestaltet das           gelten an Stelle der in dieser Verordnung verwand-\nBundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den           ten Bezeichnungen         „Zivildienst\", ,,Zivildienst-\nübrigen beteiligten Stellen.                             gesetz\", ,,Zivildiensttage\" und „Bundesamt für den\nZivildienst\" die Bezeichnungen „Ersatzdienst\", ,,Ge-\n§ 6                           setz über den zivilen Ersatzdienst\", ,,Ersatzdienst-\ntage\" und „Bundesverwaltungsamt\" im Sinne des\nBerlin-Klausel                      Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der bis\nDiese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.            zum 30. Juni 1973 geltenden Fassung.\nBonn, den 13. November 1973\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}