{"id":"bgbl1-1973-94-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":94,"date":"1973-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/94#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-94-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_94.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung für Grob- und Feingrieß von Mais, der in Dänemark in der Glukoseindustrie verwendet wird","law_date":"1973-11-06T00:00:00Z","page":1661,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1661\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1973                  Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1973                                                                                1 Nr.  94\nTag                                             Inhalt                                                                                      Seite\n6. 11. 73 V crordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung für Grob- und Feingrieß\nvon Mais, der in Diinemark in der Glukoseindustrie verwendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1661\n12. 11. 73 Zweiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-\nverkehrs-Zulc1ssunrJs-Ordnung (22. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1663\n13. 11. 73 Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen\nKrankenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden\nDienstes (KV-Pc1uschalbeitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1664\nB2'.l0-27\n14. 11. 73 Verordnung zur Anderung der Bundestarifordnung Elektrizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1667\n721-6\n20. 11. 73 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Gedenkmünze „Frankfurter Nationalversammlung 1848 in der Paulskirche\") . . . . . . .                                           1668\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1669\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Produktionserstattung\nfür Grob- und Feingrieß von Mais,\nder in Dänemark in der Glukoseindustrie verwendet wird\nVom 6. November 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 9 und 10                                                                 §3\nAbs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 de,s Geset-                         Gewährung der Produktionserstattung\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen vom 31. August 1972 (Bundesge-                      (1) Die Produktionserstattung wird nur auf\nsetzbl. I S. 1617), geändert durch das Fünfzehnte             schriftLichen Antrag gewährt. Ist der Anspruch auf\nGesetz zur Anderung des Zollgesetzeis vom 3. Au-              die Erstattung nach den in § 1 genannten Rechts-\ngust 1973 (Bunde,sge,setzbl. I S. 940), wird im Ein-          akten entstanden, so erteiilt die für di,e Gewährung\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft              der Erstattung zuständi,ge Zollstelle dem Antrag-\nund der Finanzen verordnet:                                   ste,1Ie,r als Erstattungsbeteiligten einen Erstattungs-\nbescheid und veranlaßt die Auszahlung der Erstat-\ntung.\n§ 1\n(2) Der Erstattungsbescheid hat eine Belehrung\nAnwendungsbereich                            über den zulässi,gen Rechtsbehelf, über die SteHe,\nDie Vorschriften di.eser Verordnung gelten für              bei der der Rechtsbehelf einzul,egen ist, und über\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates und der             die Fri,sten zu enthalten. § 237 der Reichsabgaben-\nKommission der Europäischen Gemeinscha.ften, die              ordnung gilt sinngemäß. Der Bescheid ist zuzu-\nim Rahmen der gemeinsamen MarktorganisaUon                    stellen; § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes\nfür Getreide hinsichtlich der Gewährung einer Pro-            gilt sinngemäß. Fehlerhafte Erstattungsbescheide\nduktionserstattung für Grob- und Feingrieß von                können geändert oder zurückgenommen werden.\nMais erlassen sind, der in Dänemark in der Glu-\n(3) Erstattung1sforderungen sind unverzinslich.\nkoseindustrie verwendet wird.\n§4\n§2                                                                      Uberwachung\nZuständigkeit\nZum Zwecke der Uberwachung hat der Erstat-\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-               tungsbete,i,Iigte den Zollstellen das Betreten der\nnung und der in § l genannten Rechtsakte ist die              Geschäftsräume und Betriebsstätten während der\nBundesfinanz v erw al tung.                                   üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu ge,statten,","1662                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nauf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-             de-sbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit\nmbnnischen Bücher, Belege und sonstige Schrift-           drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-\nstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-        schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten\nlen und die erforderliche Unlcrslützung zu gewäh-         eines Monat,s ge,Ltende Diskontsatz ist für jeden\nren. Bei automatischer Buchführung i,st der Erst,at-      Zinstag di-eses Monats zugrunde zu legen.\ntungsbeteiligte verpflichtet, auf Verlangen den Zoll-        (3) Die für die Gewährung der Erstattung zustän-\nstellen auf seine Kosten Listen mit den erforderli-       dige Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden Beiträge\nchen Angahcn auszudrucken.                                durch Bescheid fest. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 5\n§6\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung                                Berlin-Klausel\n(1) Der Erstattiungsbeteiligte trägt auch nach dem        Diese Verordnung gHt nach § 14 des Dritten\nEmpfang der Erstattung in dem Verantwortungsbe-           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nreich, der nicht zum Bereich der Bundesfiinanzver-        gesetzbl. l S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2\nwallung gehört, die Beweislast für das Vorlieg,en         de1s Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nder Vornussetzungen für die Gewährung der Er-             Marktorganisationen auch im Land Berlin.\nstattung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das\ndem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.\n§7\n(2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge\nInkrafttreten\nsind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge\nsind vom Zeitpunkt des Empfang1s an mit zwei vom             Dies,e Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nHunderl über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-           kündung in Kraft.\nBonn, den 6. November 1973\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}