{"id":"bgbl1-1973-93-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":93,"date":"1973-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/93#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-93-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_93.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur","law_date":"1973-11-12T00:00:00Z","page":1647,"pdf_page":11,"num_pages":14,"content":["Nr. 93   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973                         1647\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Friseur\nVom 12. November 1973\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksord-       17. Kenntnisse der im Friseurhandwerk gebräuch-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                  lichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-        ihre Pflege,\nletzt geändert durch da,s Berufsbildung,sgesetz vom   18. Umgang mit Kunden, Kundenberatung und Ver-\n14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im        kaufstechnik,\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit\n19. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz,\nund Sozialordnung und für Bildung und Wissen-\nschaft verordnet:                                     20. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\n§ 1\n§4\nGeltungsbereich                                    Ausbildungsrahmenplan\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den          Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nAusbildungsberuf Friseur nach der Handwerksord-\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nnung.                                                 sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n§2                          bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-\nAusbildungsdauer                    den.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                               §5\nAusbildungsplan\n§ 3\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsberufsbild                 Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens     einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§6\n1. Beurteilen des Haares, der Kopfhaut, der Haut\nund der Nägel, soweit es für die Berufsausübung                 Führung des Berichtsheftes\nnotwendig ist,                                      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\n2. Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagelbe-       eine,s Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\nhandlungen gebräuchlichen Mittel und ihrer       legenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nWirkungen,                                       Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n3. Auswählen und Anwenden der für die Behand-        Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nlungen geeigneten Präparate und Chemikalien,\n4. Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagelbe-                                  § 7\nhandlungen möglichen Schädigungen und ihre                          Zwischenprüfungen\nVerhütung,\n(1) Während der Berufsausbildung sind zwei Zwi-\n5. Reinigen des Haares und der Kopfhaut,\nschenprüfungen durchzuführen. Die erste soll nach\n6. Massieren der Kopfhaut und Anwenden von            12 Monaten, die zweite nach 24 Monaten stattfinden.\nKopfwässern, Haarkuren und -packungen,\n(2) Die erste Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n7.  Haarschneiden,\ndie für die e11s1ten zwölf Monate in der Anlage zu § 4\n8.  Rasieren und Bartformen,                         aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die zweite\n9.  Frisieren,                                       Zwischenprüfung auf die für die ersten vierundzwan-\n10.  Dauerwellen,                                     zig Monate in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertig-\n11.  Farbverändernde Haarbehandlungen,                keiten und Kenntnisse. Beide Zwischenprüfungen er-\nstrecken sich auch auf die während der gesamten\n12.  Kosmetische Pflege der Haut nach gegebenem\nAusbildungszeit nach der Anlage zu § 4 zu vermit-\nBehandlungsplan und dekorative Kosmetik,\ntelnden Fertigkeiten und Kenntnisse, soweit sie für\n13.  Nagelpflege,                                     die Durchführung der Aufgaben notwendig sind, so-\n14.  Kenntnisse der Arten, Formen und Werkstoffe      wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nvon Haarteilen und Perücken,                      den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\n15.  Anfertigen von Haarteilen sowie Instandsetzen,   soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\nReinigen und Pflegen von Haarteilen und Perük-   ist.\nken,                                                 (3) In c~r Fertigkeitsprüfung sollen nicht mehr als\n16.  Farben- und Formenlehre sowie Stilkunde,         20 Prüflinge gemeinsam geprüft werden.","1648                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(4) In dr~r Prslc:n Zwi~;c!1c~nprüfung soll der Prüf-  4. eine modische Damenfrisur am selben Modell\nlinq zum Ndchweis ckr Fcrli~Jkcitcn in E-!twa 4 Stun-         nach selbstgewählter zur Prüfung mitzubringen-\nden sechs i\\ulq,dwn durchli\"ihrPn. Dafür kommen ins-          der Frisurenvorlage mit Anpassung an die indi-\nbesondere in 13drc1cht:                                      viduellen Eigenheiten des Modells;\nJ. I3eurleilen von S!.ruk lur und Pflegezustand des       5. eine kleine Gesichtsbehandlung mit folgEmden\nHaares einschließlich FMhansprnche an ausge-              Teilaufgaben:\nlosten Modellen;\na) Beurteilen des Hautzustandes (Hautdiagnose),\n2. Auftra9en einer Hc1iukurpc1ckung in Scheiteltech-\nb) Reinigen der Haut,\nnik;\nc) Legen von Kompressen und Packungen,\n3. Lockerungs- und Durchblutungsmassage             der\nKopfhaut nilch Auftrugen von Kopfwasser;                  d) Massieren in verschiedenen Massagetechni-\nken,\n4. Erstellen einer Frisur durch Wickeln und ein-\ne) Adstringieren;\nfachere Papillotiertechniken;\n5. Anwenden der Wasserwelltechnik am Ubungs-              6. ein Tages-Make-up unter Berücksichtigung der in-\nkopf;                                                     dividuellen Gegebenheiten und in Anlehnung an\n6. Schneiden und Feilen sowie Polieren und Lacken\ndie Modetendenz;\nder Nägel einer Hand.                                 7. Fertigknüpfen eines vom Prüfling mitzubringen-\nden selbstgef ertigten Haarteils von etwa 5 X 8 cm\n(5) In der zweiten Zwischenprüfung soll der Prüf-          Größe, bei dem eine Gazefläche von 4 Quadrat-\nling zum Nachweis der Fertigkeiten in einer Prü-              zentimetern noch unbeknüpft ist.\nfungsdauer von etwa fünf Stunden fünf Aufgaben\ndurchführen. Dafür kommen insbesondere in Be-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\ntracht:\nin den Prüfungsfächern Technologie, angewandte\nl. Herrenhaarschnitt mit Ubergangsschnei.den, Effi-       Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-\nlieren und Konturenschneiden;                         prüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. Damenhaarschnitt für die in Nummer 3 genannte\nTagesfrisur;                                          1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. Erstellen einer Tagesfrisur am selben Modell ent-          a) Kenntnisse von Aufbau, Eigenschaften, \\i\\Tachs-\nsprechend einer selbstgewählten zur Prüfung mit-              tum, Funktionen, Schäden und Erkrankungen\nzubringenden Frisurenvorlage und in selbstge-                 sowie von biologischen Zusammenhängen des\nwählter Technik;                                              Haares und der Kopfhaut, der Haut und der\nNägel,\n4. Herstellen von je drei Zentimeter Tresse:\nb) Kenntnisse aktueller Arbeitsverfahren, ihrer\na) deutsch-doppelte Tresse mit starken Passees,              Durchführung und der dazu erforderlichen Prä-\nb) Decktresse, englische Tresse, fein;                        parate, Chemikalien, Werkzeuge, Geräte und\n5. Ausfri sicren eines Haarteils.                                 Maschinen,\nc) Anwendungsbeispiele aus der Farben- und For-\nmenlehre einschließlich Stilkunde und Haar-\n§ 8                                    trachtengeschichte bei der Frisurengestaltung,\nPrüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung                  den f arbverändernden Haarbehandlungen und\nder dekorativen Kosmetik,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und               d) Beispiele der Kundenberatung,\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht             e) Hygiene, Arbeitsschutz und Unfallverhütung\nvermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-             im Tätigkeitsbereich des Friseurs;\nausbildung wesentlich ist.\n2. im Prüfungsfach angewandte Mathematik:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-           a) Fachbezogenes     Anwenden der Grundrech-\nling in etwa acht Stunden sieben Aufgaben durch-                  nungsarten einschließlich Prozentrechnung,\nführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:                b) Mischungsrechnen,\n1. eine modische Schnittfrisur am Herrenkopf, bei             c) Grundbegriffe des kaufmännischen Rechnens;\nder\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\na) die Haarlänge oder -fülle deutlich verändert\na) Wirtschaftskunde,\nwerden muß,\nb) Sozialversicherung,\nb) die Technik des Schneidens dem Prüfling über-\nlassen bleibt,                                        c) Arbeitsrecht.\nc) die Frisur durch Fönen zu formen ist;                 (4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie\n2. ein modischer Haarschnilt am Damenkopf;                Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprü-\nfung schriftlich und mündlich, im Prüfungsfach ange-\n3. eine Dauürwc~llun~J    für eine modische Damen-        wandte Mathematik nur schriftlich durchgeführt\nfrisur und                                            werden.","Nr. 93     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 ·                         1649\n('.>) r:Lir die l)dl!<'r der schriftlichen Kcnnlnisprü-       halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-\nfung isl von fol(WIHl<>n Hic!llw(!rU!n auszugehen:                logie mindestens ausreichende Leistungen erbrncht\n1. im Prii!unq~;ftlch Tt!clrnuloqi<! /.wcieinhalb Stun-           sind.\nden;                                                                                   § 9\n2. in den JJriilunqsfdclicrn ,rn~JCWimcHe Mathematik                                Dbergangsregelung\nsowie WirLscfwfts- und Sozialkunde jeweils ein-\n(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\neinvicrlel Stunden.\nkrafttreten dieser Verordnung länger als zwölf Mo-\n(6) Die mündlid1c Prüfung soll insgesamt nicht                nate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-\nli:ingcr c1Js zwcinzig Minuten je Prüfling dauern.                ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nvereinbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle\n(7) Soweit die Prüfung progrc1m1niert durchgeführt            die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\ndauer abgewichen uncl auf die mündliche Prüfung                      (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nganz oder teilweise verzichtet werden.                            Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht zwölf\nMonate bestehen, kann die zuständige Stelle zur\n(8) Für die Ennitllung des Prüfungsergebnisses                Vermeidung unbilliger Härten genehmigen, daß die\nsind zu gewichten:                                                bisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.\nl. die cinzcl nen Aufga bcn der Fertigkeitsprüfung:\nAufgaben l, 2 und 4                                                                   § 10\njeweils 2fach,\nAufgaben 3, 5, 6 und 7                   jeweils 1fach;                          Berlin-Klausel\n2. die einzelnen Eicher der Kenntnisprüfung:                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesge-\nTechnologie                            schriftlich 4fach,\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nmündlich   lf ach,\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nangewandte Mathematik                 schriftlich 2fach,\nWirtschafts- und Sozialkunde           schriftlich 2fach,\nmündlich   1fach.                             § 11\nInkrafttreten\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 12. November 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t","1650                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Friseur\nI. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nUd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr\nBeurteilen des Haares, der Kopfhaut, der Haut        a) Kenntnisse de,s Aufbaus, der fügenschaften,\nund der Nägel, soweit es für die Berufsaus-              des Wachstums und der Funktionen des\nübung notwendig ist                                      Haares urud der Kopfhaut\n(§ 3 Nr. 1)                                          b) Erkennen und Beurteilen von Struktur-\nunte:rschi1eden und Strukturveränderungen\ndes Haares\nc) Kenntnisse der Haarschäden\n2     Auswählen und Anwenden der für die Be-               a) Kenntni,sse der Grundsätze des Umgehens\nhandlungen geeigneten Präparate und Chemi-               mit Chemikalien\nkalien\nb) Mischen und Verdünnen von Chemikalien\n(§ 3 Nr. 3)\nund Präparaten\n3     Reinigen des Haarns und de,r Kopfhaut                Naßreini,gen miit schäumenden und nicht-\n(§ 3 Nr. 5)                                          schäumenden Präparaten\n4     Massie.ren der Kopfhaut und Anwenden von             Auftragen von Kopfwässern, Haarkuren und\nKopfwässern, Haarkuren und -packungen                -packungen mit und ohne Scheiteltechnik so-\n(§ 3 Nr. 6)                                          wie Weiterbehandeln, insbesondere Abspülen\nund Emulgieren je nach Art der verwendeten\nPräparate\n5     Haarschneiden                                        Abteiilen und Bestimmen der Haarlängen so-\n(§ 3 Nr. 7)                                          wie Vorschneiden mit der Haarschneide-\nmaschine\n6     Frisieren                                            Vorformen der geplanten Frisur unter Berück-\n(§ 3 Nr. 9)                                          siichtigung von Haaransatz, Wuchsrichtung\nund FaH des Haares\n7     Dauerwellen                                          Schützen von Kopf- und Gesichtshaut, insbe-\n(§ 3 Nr. 10)                                         sondere durch Cremen und Abdecken zur Vor-\nbereiitung der Dauerwelle\n8     Farbverändernde Haarbehandlungen                     Kenntnisse der Verfahren farbverändernder\n(§ 3 Nr. 11)                                         Haarbehandlungen, insbesondere des Haar-\nfärbens, -tönens, -blondierens und -entfärbens,\nsowie der Unterschiede dieser Verfahren\n9     Anfertigen von Haartei,len sowi,e Insta:ndse,t-      a) Auf spannen von Haartei,len und Perücken\nzen, Reinigen und Pflegen von Ha,arteilen und            sowie Ordnen des Haares\nPerücken\nb) Naß- und Trockenreinigen von Haarteilen\n(§ 3 Nr. 15)\nund Perücken unter Beachtung der Schutz-\nvorschriften","Nr.     ~n     'fdg der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973                          1651\nU. Zweites AusbHdung\".;h,,dbjahr:\nUd.              TPil d<!s All:;liildt111~JslH:rulsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n------·----------------------'-----------------------\nI3curleil('Jl des I-ldiH<)S, der Kopfhaut, der Haut         a) Prüfen und Beurteilen von Struktur und\nund der Nctgcl, soweit es für die Berufsaus-                   Pflegezustand des Haares\nübung notw<~ndiq ist                                        b) Kenntnisse der wesentlichen biologischen\n(§ 3 Nr. 1)\nZusammenhänge von Haar und Kopfhaut,\nHaut und Nägeln\n2    Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel-                 Kenntnisse der anorganischen Chemikalien,\nbehrmdlungen gebri:iuchJichen Mittel und ihrer              die bei Haar-, Haut- und Nagelbehandlungen\nWirkunqen                                                  und bei hygienischen Maßnahmen Verwen-\n(§ 3 Nr. 2)                                                dung finden, insbesondere des Wassers, des\nWasserstoffperoxids, der Säuren, Laugen, Salze\nund ihrer Wirkung\n3    Auswi:ihlen und Anwenden der für die Be-                   Auswählen der für die Behandlungen geeig-\nhandlungen qc~eiqncten Präparate und Chemi-                neten Chemikalien und Präparate unter Be-\nkalien                                                     rücksichtigung des Haar- oder Hautzustandes\n(§ 3 Nr. 3)                                                 sowie des Behandlungszieles\n4    Reinigen des IIa,m•s und der Kopfhaut                      Trockenreinigen\n(§ 3 Nr. 5)\n5    Massieren der Kopfhaut und Anwenden von                    Manuelles Massieren der Kopfhaut, insbeson-\nKopfwcts,sern, Haarkuren und -packungen                    dere Lockerungsmassage, Durchblutungsmas-\n(§ 3 Nr. 6)                                                sage\nß    Haarschneiden                                              a) Vorformen der geplanten Frisur unter Be-\n(§ 3 Nr. 7)                                                    rücksichtigung von Haaransatz, Wuchs-\nrichtung und Fall des Haares\nb) Schneiden mit verschiedenen Haarschnei-\ndegeräten, insbesondere Konturenschnei-\nden, Stumpfschneiden, Effilieren mit der\nEffilierschere\n7    Rasieren und Bartformen                                    Rasieren mit Messern, Klingen und anderen\n(§ 3 Nr. 8)                                                Rasiergeräten einschließlich Vor- und Nach-\nbehandlung\n8    Frisieren                                                  a) Formen der Frisur durch Wkkeln, Wellen\n(§ 3 Nr. 9)                                                    und einfachere Papilloti.ertechniken\nb) Ausfrisieren einfacher Frisuren\n9    Dauerwellen                                                a) Abteilen des Haares, Bestimmen der Wick-\n(§ 3 Nr. 10)                                                   lerstärke und Wickeln des Haares\nb) Ansetzen der gewählten DauerweUpräpa-\nrate nach Anweisung\n10    Farbverändernde Haarbehandlungen                           Farbansprache:\n(§ 3 Nr.11)                                                Feststellen der Ausgangsfarbe\n11    Nagelpflege                                                 a) Schneiden und Feilen der Nägel\n(§ 3 Nr. 13)\nb) Polieren und Lacken der Nägel","H152                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLid.\nTeil des /\\ ushi ldun9sberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n---   \"- ··-\n1                                      2                                                   3\n12          Kenntnisse der Artern, Formen und Werkstoffe            a) Kenntnisse der Art, Herkunft und Verwen-\nvon Haarteilen und Perücken                                 dung der Haarsorten und der als Haar-\n(§JNr.14)                                                  ersatz verwendeten Fasern\nb) Kenntnisse der speziellen Eigenschaften\nder für Haarteile und Perücken verwende-\nten Haare und Fasern\nn           Anfortigen von Haarteilen sowie Instandset-             a) Zeichnen und Montieren von Haarteilen\nzen, Reinigen und Pflegun von Haarteilen und                und Perücken\nPerücken\nb) Anwenden von speziellen Pflegepräparaten\n(§ 3 Nr. 15)\nfür Haarteile und Perücken\n14          rarben- und Formen lehre sowie Stilkunde                Kenntnisse der Formelemente, insbesondere\n(§ J Nr. 16)                                            der Linien, Flächen und Körper\nHi. Drittes Ausbildungshalbjahr:\nBeurteilen des Ifaare,s, der Kopfhaut, der Haut         a) Prüfen und Beurteilen\nund der NJgel, soweit es für di,e Berufsaus-                aa) von Zustand und Funktion der Kopf-\nübung notwendig ist                                              haut,\n(§ 3 Nr. 1)\nbb) der Gestaltmerkmale der Haut, insbe-\nsondere der Felderung, der Poren, der\nFalten und des Reliefs,\ncc) der Tätigkeitsmerkmale der Haut, ins-\nbesondere der Talg- und Schweiß-\nabsonderung und der Durchblutung\nb) Kenntnisse des Aufbaus, der Eigenschaften,\ndes Wachstums und der Funktionen der\nHaut\n2         Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel-              Kenntnisse der organischen Chemikalien, die\nbehundlungen gebräuchlichen Mittel und ihrer            bei Haar-, Haut- und Nagelbehandlungen und\nWirkungen                                               bei hygienischen Maßnahmen Verwendung\n(§ 3 Nr. 2)                                             finden, insbesondere der Alkohole, organi-\nschen     Lösungsmittel,    Fette,   organischen\nSäuren und ihrer Salze\n3         Auswählen und Anwenden der für die Be-                  Anwenden der für die Behandlungen geeigne-\nhandlungen geeigneten Präparate und Chemi-              ten Präparate und Chemikalien\nkalien\n(§ 3 Nr. 3)\n4        Massieren der Kopfhaut uILd Anwenden von                 Dosieren und Ansetzen von Haarpflegepräpa-\nKopfwässern, Haarkuren und -packungen                    raten nach gegebenem Behandlungsplan\n(§ 3 Nr. 6)\n5         Haarschneiden                                           a) Ubergangsschneiden mit Kamm und Schere\n(§ 3 Nr. 7)                                                 und mit der Haarschne1demaschine\nb) Effilieren mit Haarschneidescheren         und\nEffiliergeräten\n6         Rasieren und Bartformen                                 Vorschneiden des       Bartes    mit  der   Haar-\n(§ 3 Nr. 8)                                             schneidemaschine","Nr. 93 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973                          1653\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n7    DauerweLlen                                         a) Auftragen des Wellmittels\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Uberwachen de,s Wellvorganges und der\nEinwirkze1t\nc) Fixieren und Weiterbehandeln der Dauer-\nwelle je nach Art der verwendeten Präpa-\nmte\n8    Farbverändernde Haarbehandlungen                   a) AbteHen de1s Haares und Auftragen von\n(§ 3 Nr. 11)                                          farbveränd:emden Mitteln\nb) Uberwachen der Farbveränderung und der\nEinwirkzeit\nc) Weiterbehandeln, itilisbe,sondere Emulgie-\nren, Abspülen, Neutralisieren\n9    Kosmetische Pflege der Haut nach ge1g•ebenem       a) Re1inigen der Haut sowie Legen von Kom-\nBehandlungsplan und dekoraNve Kosme,tik                pressen nach gegebenem Behandlungsplan\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Formen von Augenbrauen und Wimpern\n10    Nagelpflege                                        Entfernen der Nag,elhaut\n(§ 3 Nr. 13)\n11    Kenntnisse der Arten, Formen und Werkstoffe        Kenntnisse der Arten und fügenschaften von\nvon Haarteilen und Perücken                        Werk- und Hil.fsstoffen für Haarteile und\n(§ 3 Nr. 14)                                       Perüclrnn\n12     Anfertigen von Haarteilen sowie Instandset-        a) Tressieren und Kordeln\nzen, Reinigen und Pflegen von Haarteilen und\nb) Erkennen von Art und Qualität der in\nPerücken\nHaarteilen und Perücken verarbeiteten\n(§ 3 Nr. 15)\nWerkstoffe\n13     Farben- und Formenlehre sowie Stilkunde            a) Kenntnisse der Systeme der Farbenlehre,\n(§ 3 Nr. 16)                                           Farbkrei,se, Gegenfarben, Farbenmischung\nb) Kenntnisse der Proportionsl,ehre des\nmenschlkhen Körpers und der Frisur\nIV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nBeurteilen des Haares, der Kopfhaut, der Haut      a) Beurteiiilen des Haiares und der Kopfhaut\nund der Nägel, soweit es für di,e Berufsaus-           im HtnbLick auf das Anwenden von Haar-\nübung notwenfög ist                                    kuren und -packungen sowie auf Dauer-\n(§ 3 Nr. 1)                                            wellen\nb) Unterscheiden der ärztlich behandlungs-\nbedürftigen von kosmetisch zu behandeln-\nden Hautveränderungen\nc) Kenntnisse der Schäden und Erkrankungen\nder Haut und der Kopfhaut\n2    Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel-         Kenntnis,se der kosmetischen Präparate, insbe-\nbehandlungen gebräuchlichen Mittel und ihrer       sondere der Reinigungspräparate, Haarpflege-\nWirkungen                                          präparate, Frisiermitte,l, struktur- und f arbver-\n(§ 3 Nr. 2)                                        ändernden Haarbehandlungsmittel, Haut- und\nNagelpflegepräparate und der speziellen\nPflegepräparate für Haarteile und Perücken","16.54                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n-----·--\nLid.\nT<)il cl(!S /\\ ushildungsherufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr .\n....      --~- - -··-·--\n1                                                 2                                                    3\n3          Massieren der Kopfhaut und Anwenden von                           Manuelles Massieren der Kopfhaut im Binde-\nKopfwässern, Haarkuren und -packungen                             gewebe\n(§ 3 Nr. 6)\n4           Rasieren und Bartformen                                          Formen des Bartes mit Kamm und Schere\n(§ 3 Nr. 8)\n5          Frisieren                                                         Formen der Frisur durch Fönen und durch\n(§ 3 Nr. 9)                                                      schwi,erigere Papillotiertechniken\n--\n6          Fa rbveründernde Haarbehandlungen                                 Dosieren und Ansetzen farbverändernder Mit-\n(§ 3 Nr. 11)                                                     te,l nach gegebenem Behandlungsplan\n7          Kosmetische Pflege der Haut nach gegebenem                        a) Manuelles Massieren in einfachen Mas-\nBehandlungsplan und dekorative Kosmetik                                sagetechniken nach gegebenem Behand-\n(§ 3 Nr. 12)                                                          lung,splan\nb) Anwenden von Packungen, Masken und\nDampfbädern nach gegebenem Behand-\n1\nlungsplan\nc) Anbringen von künstlichen Augenbrauen,\n-wimpern und Bärten\n8          Kenntnisse der Arten, Formen und Werkstoffe                       Kenntnisse der Verfahren der Haarpräparation\nvon Haarteilen und Perücken\n(§ 3 Nr. 14)\n9          Anfertigen von HaarteHen sowie Insitandset-                       a) Knüpfen\nzen, Reinigen und Pflegen von Haarteilen und\nb) Formen von Frisuren und Ausfrisieren von\nPerücken\nHaarteilen und Perücken\n(§ 3 Nr. 15)\n10          Farben- und Formenlehre sowie Sti,lkunde                          a) Anwenden der Farbenlehre bei farbverän-\n(§ 3 Nr. 16)                                                           dernden Haarbehandlungen\nb) Kenntnisse der Stilkunde, insbesondere der\nHaartrachtengeschichte\nV. Fünites Ausbildungshalbjahr:\nBeurteilen des Haares, der Kopfhaut, de-r Haut                    a) Beurteilen des Haares im Hinblick auf\nund der Nägel, soweit es für die Berufsaus-                            farbverändernde Haarbehandlungen\nübung notwendig ist\nb) Erkennen des Hauttyps\n(§ 3 Nr. 1)\nc) Kenntnisse des Aufbaus, der Eigenschaf-\nten, des Wachstums und der Funktionen\nder Nägel\n2          Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel-                        Kenntnisse der chemisch-biologischen Reak-\nbehandlungen gebräuchlichen Miittel und ihrer                     tionen an Haar, Haut und Nägeln\nWirkungen\n(§ 3 Nr. 2)\n3          Massieren der Kopfhaut und Anwenden von                           Massieren der Kopfhaut mit Massageappara-\nKopfwctsscrn, Haarkuren und -packungen                            ten\n(§ 3 Nr. 6)","Nr. 93 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973                           1655\n------    ----------------------------,-----------------------\nUd.\n'l'<'il rl<~s i\\11shild11n~1shcrufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n4    J ladrsd1neidcn                                               Frisurenvorschläge als Grundlage für den\n(§JNr.7)                                                     Haarschnitt unter Berücksichtigung der Kopf-\nund Gesichtsform, der Gesamterscheinung, der\nHa,arqualität und -quantität sowie der Mode-\ntendenz\n5    Frisieren                                                    Frisurenvorschläge unter Berücksichtigung\n(§ 3 Nr. 9)                                                 der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamt-\nerscheinung, der Haarqualität und -quantität\nsowie der Modetendenz\n6    Dauerwellen                                                   a) Bestimmen des Dauerwellverfahrens unter\n(§ 3 Nr. 10)                                                     Berücksichtigung der Haarqualität und der\nModetendenz\nb) Dosieren und       Ansetzen     der  gewählten\nWellpräparate\n7    Kosmetische Pflege der Haut nach gegebenem                    a) ManueHes Massieren in schwierigen Mas-\nBehandlun~1splan und dekorative Kosmetik                          sagetechniken sowie Massage mit Mas-\n(§ 3 Nr. 12)                                                      sageapparaten nach gegebenem Behand-\nlungsplan\nb) Färben von Augenbrauen, -wimpern und\nBärten\n8    N agelpfle,ge                                                 Beurteilen von Form, Beschaffenheit und Ver-\n(§ 3 Nr. 13)                                                  änderungen der Nägel aus kosmetischer Sicht\n9    Kenntnisse der Arten, Formen und Werkstoffe                   Kenntnisse der Arten und Formen von Haar-\nvon Haarteilen und Perücken                                   teilen und Perücken\n(§ 3 Nr. 14)\n10    Anferügen von Haarte11en sowi,e Instandset-                   a) Anfertigen einfach er Haarteile\nzen, Reinigen und Pflegen von Ha,arteilen und                 b) Farbauffrischen und Farbverändern bei\nPerücken\nHaarteilen und Perücken nach gegebenem\n(§ 3 Nr. 15)\nBehandlungsplan\n11     Farben- und Formenlehre sowie Stilkunde                      Anwenden der Formenlehre bei der Frisuren-\n(§ 3 Nr. 16)                                                 gestaltung\nVI. Sechstes Ausbildungshalbjahr:\nBeurteilen de,s Haüres, der Kopfhaut, der Haut               Kenntni,sse der Schäden und Erkrankungen\nund der Nägel, soweit es für di,e Berufsaus-                 der Nägel\nübung notwendig ist\n(§ 3 Nr. 1)\n2     Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel-                   a) Kenntnisse der Wirkungen der einzelnen\nbehandlungen gebräuchlichen Mittel und ihrer                     Bestandteile und der in den verschiedenen\nWirkunge:!n                                                      Präparaten getroffenen Kombination\n(§ 3 Nr. 2)                                                 b) Kenntnisse der möglichen Nebenwirkun--\ngen und der besonderen Fälle, die die An-\nwendung bestimmter Präparate ausschlie-\nßen","1656                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLid.\nNr.\nTeil des /\\ushildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n.. -- -    --~-·-·-- ---·----\n1                                            2                                                   3\n3           Mc:issicrcn der Kopfhaut und Anwenden von                    Aufstellen von Behandlungsplänen für das\nKoplwüssern, Haarkuren und -packungen                        Anwenden von Kopfwässern, Haarkuren und\n(§ 3 Nr. 6)                                                 -packungen\n4           Haarschneiden                                                Haarschneiden nach Frisurenvorschlag\n(§ 3 Nr. 7)\n5           Frisieren                                                    Ausfrisieren schwieriger Frisuren\n(§ 3 Nr. 9)\n6           Dauerwellen                                                  Erstellen von Dauerwellen nach verschiede-\n(§ 3 Nr. 10)                                                nen Verfahren\n7           Farbverändernde Haarbehandlungen                             a) Farbansprache:\n(§ 3 Nr.11)                                                    Auswählen der ZieUarbe unter Berücksich-\ntigung der Ge,samterscheinung und der\nModetendenz\nb) Feststellen der Verträglichkeit der Haut\n8           Kosmetische Pflege der Haut nach gegebenem                   a) Anwenden von Bestrahlungen nach ge-\nBehandlungsplan und dekorative Kosmeitik                        gebenem Behandlungsplan\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Auftragen von Make-up-Präparaten\nc) Enthaaren\n9           Anfertigen von Haarteilen sowi,e Instandset-                 Instandsetzen von Haarteilen und Perücken\nzen, Reinigen uil!d Pflegen von Haarteilen und\nPerücken\n(§ 3 Nr. 15)\n10           Farben- und Formenlehre sowie SUlkunde                       a) Anwenden der Farbenlehre bei der deko-\n(§ 3 Nr. 16)                                                    rativen Kosmetik\nb) Anwenden der Formenlehre bei der deko-\nrativen Kosmetik\nVII. Während der gesamten Ausbildungszeit:\nKenntni,sse der bei Haar-, Haut- und Nagel-                 a) Kenntnisse der chemischen und der ther-\nbehandlungen möglichen Schädigungen und                         mischen Schädigungen, der Schädigungen\nihre Verhütung                                                  durch Strahlen sowie der mechani,schen\n(§ 3 Nr. 4)                                                     Schädigungen\nb) Maßnahmen zu ihrer Verhütung\n2          Kenntnisse der im Friseurhandwerk gebräuch-                  a) Kenntnisse der Werkzeuge und Geräte zur\nlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen so-                      manuellen Verwendung, insbe,sondere der\nwie ihre Pflege                                                 Kämme, Bürsten, Messer, Scheren, Feilen,\n(§ 3 Nr. 17)                                                    Wickelgeräte und der Werkzeuge für\nHaararbeiten sowie ihre Pflege\nb) Kenntnisse der Geräte und Maschinen,\ninsbesondere der Haartrockengeräte, Mas-\nsage- und Bestrahlungsapparate sowie ihre\nPflege","Nr. 93 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973.                         1657\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n3   Umgang mit Kunden, Kundenberatung und               a) Kenntnisse der Kundentypen\nVerkaufstechnik                                    b) Kenntnisse der Umgangsformen gegcnüber\n(§ 3 Nr. 18)\nKunden\nc) Kenntnisse der Verkaufswaren und der\nLagerungsvorschrif ten\nd) Behandlungsberatung\ne) Verkaufsberatung\nf) Verkaufstechnik\n4   Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz             Kenntnisse und Anwenden der gesetzlichen\n(§ 3 Nr. 19)                                       Hygienebestimmungen für das Friseurhand-\nwerk\n5   Arbeitsschutz und Unfallverhütung                  a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Nr. 20)                                           schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Kenntnisse der Bedeutung der Arbeits-\nhygiene, der allgemeinen Sauberkeit und\nder geeigneten Arbeitskleidung für den\nSchutz des Friseurs bei der Berufsaus-\nübung\nd) Verhalten bei Unfällen und Infektionen,\nErste Hilfe","1658                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nHinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n- -------------------------------------------------------------------\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n22. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2861/73 der Kommission zur Fest-\nselzunrJ der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfu n q en                                                         23. 10. 73         L 295/1\n22. 10. 73 VerordnuncJ (EWG) Nr. 2862/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -\nl r e i cl c , M c h I und M a 1 z hinzugefügt werden                  23. 10. 73         L 295/3\n22. 10. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2B63/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erslutlung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtiqunq                                                             23. 10. 73         L 295/5\n22. 10. 73 Vt!rordnu1HJ (EWG) Nr. 2864/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-\nzu c k e r und R o h zu c: k e r                                       23, 10. 73         L 295/7\n16. 10. 73 Verordnunq (Ewe_;) Nr. 2865/73 der Kommission zur Änderung\nder V<!rordnunq (EWG) Nr. 1770/72 und zur Aufstellung der\nVerzeichnisse der Stellen und Laboratorien, die zur Ausstel-\nlung des Dokuments befugt sind, das aus Drittländern einge-\nführten und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch be-\nstimmten W e i n tH:'(Jleiten muß                                      23. 10. 73         L 295/8\n19. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2866/73 der Kommission über die\nMitteilunqen, die die Mitqliedstaaten der Kommission hinsicht-\nlich der erteilten Einfuhrlizenzen für Wein machen                     23. 10. 73         L 295/14\n22. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2867/73 der Kommission zur .Änderung\nder c1ls Ausqlcichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -\nd e - und Re i s s c kt o r s anzuwendenden Beträge                    23. 10. 73         L 295/16\n23. 10. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2868/73 der Kommission zur Fest-\nselzunq der auf G et r e i de , M eh 1 e, Grobgrieß und\nFein q r i e ß von Weizen oder Ro~rnen anwendbaren Ab-\nschöpfunqen                                                            24. 10. 73         L 296/1\n23. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2869/73 der Kommission über die\nFestsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -\nt r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden                   24. 10. 73         L 296/3\n23. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2870/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstc1ttunq für G e t r e i d e anzuwendenden Be-\nrichti~Junq                                                            24. 10. 73         L 296/5\n23. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2871/73 der Kommission über die Fest-\nsetzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucke r und Rohzucker                                                  24. 10. 73         L 296/7\n23. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2872/73 der Kommission zur Fest-\nselzunq der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein                 24. 10. 73         L 296/8\n22. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2873/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Einschleusunqspreise und Abschöpfungen für\nGeflügelfleisch                                                        24. 10. 73         L 296/10","Nr. 93     Tög der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973                            1659\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDt1lt1rn 11ntl lk,.cich11unq ckr Rcchhvorschrift\n-- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n22. 10. 73  Verorclnunq (EWC) Nr. 2874/73 der Kommission zur Fest-\nsclzunq der Einschlcusunqspreise und Abschöpfungen für\nEier                                                                    24. 10. 73         L 296/13\n22. 10. 73  Verordnunq (EWC~) Nr. 2875/73 der Kommission zur Fest-\nselzunq der Einschleusunqspreise und der Abgaben bei der\nEinfuhr für Eieralb um in und Mi 1 c h a 1 b um in                      24. 10. 73         L 296/15\n18. 10. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2B76/73 der Kommission über die Aus-\nschreihunq der Kosltrn für die Lieferung von Mager m i 1 c h -\npul ver an das Welternährungsprogramm                                   24. 10. 73         L 296/17\n23. 10. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2877/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausqleichshelrctge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -\nde - und Re iss c kt o r s anzuwendenden Beträge                        24. 10. 73         L 296/20\n22. 10. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2878/73 des Rates zur Änderung der\nVcrordnunq (EWG) Nr. 619/71 zur Festlegung der Grund-\nreqeln für die Cewährunq einer Beilhilfe für F 1 ach s und\nII an f                                                                  25. 10. 73         L 297/1\n22. 10. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2879/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnunq (EWG) Nr. 234/73 hinsichtlich der Festsetzung\nclc-:r als Ausqleichsbeträge auf dem Schweinefleisch -\nsek 1. o r c111 wendbcuen Beträge                                        25. 10. 73         L 297/3\n22. 10. 73  Vc!rordnunq (EWG) Nr. 2B80/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnunqen (EWG) Nr. 237/73 und Nr. 235/73 hinsichtlich\nder Pestsclzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Be-\nträqe für Eier und Ge f lüge 1 f 1 e i s c h                            25. 10. 73         L 297/4\n23. 10. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2881173 des Rates zur Verlängerung\ndes O l i v e nöl - Wirtschaftsjahres 1972/1973                          25. 10. 73         L 297/5\n24. 10. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2882/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöplungen                                                              25. 10. 73         L 297/6\n24. 10. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2883/73 der Kommission über Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM e h l und M a l z hinzugefügt werden                                   25. 10. 73         L 297/8\n24. 10. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2884/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                               25. 10. 73         L 297/10\n24. 10. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2885/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -\nz u c k e r und R o h zu c k e r                                         25. 10. 73         L 297/12\n24. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2886/73 der Kommission über die Fest-\nsetzunq der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e                25. 10. 73         L 297/13\n24. 10. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2887/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattun~J bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-\nstand für W e i ß z u c k e r und R o h zu c k e r                       25. 10. 73         L 297/14\n24. 10. 73  Verordnung (EWC) Nr. 2888/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem\nRindfleisch                                                              25. 10. 73         L 297/16\n24. 10. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2889/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnunqen (EWG) Nrn. 480/73 und 1279/73 hinsicht-\nlich der auf dem Sektor Milch und Mi 1 c herze u g n iss e\nanwendlwren Bcitrittsausqleichsbeträge                                   25. 10. 73         L 297/19\n24. 10. 73  Vcrordnunq (EWC) Nr. 2890/73 der Kommission über die Bei-\nhilfen für die private Lagerhaltung für Tafelweine der\nWeinart A lJ                                                             25. 10. 73         L 297/22\n24. 10. 73  Verordnung (EWC) Nr. 2891/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge            25. 10. 73         L 297/23\n24. 10. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2892/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und Re i s v e rar b e i -\ntun g s e r z e u q n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen              25. 10. 73         L 297/27","1660                                                                  Bundf\\sgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD11lu111 und Bc:zc~it'hllllr1U rkr R~>.chtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache\nvom             Nr./Seite\nBericht i q u n q der Verordnung (EWG) Nr. 2144/73 der\nKommission vom 3. August 1973_ zur Änderung der als Aus-\nql<~ichsbeträqe für die Erzeugnisse des Getreide- und Reis-\nsektors anzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 216 vom 4.8.1973)                                      23. 10. 73            L 295/32\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2151/73 der\nKommission vom 6. August 1973 zur Änderung der als Aus-\nqleichsbeträqe für clie Erzeugnisse des Getreide- und Reis-\nscktors t1nzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 219 vom 7. 8. 1973)                                    23. 10. 73            L 295/32\nBericht i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2169/73 der\nKommission vom 8. August 1973 zur Änderung der als Aus-\nqleichsbeträ~Je für die Erzeugnisse des Getreide- und Reis-\nsek tors c1nwwcndenden Beträge (ABI. Nr. L 221 vom\nD. 8. 1973)                                                                                       23. 10. 73            L 295/32\nBe richtig u n fJ der Entscheidung Nr. 73/272/EWG der\nKommission vom 3. August 1973 zur Festsetzung der Beträge,\num die clie Währungsausgleichsbeträge für Rindfleisch zu\nvers1eiqern sind (ABI. Nr. L 253 vom 10. 9. 1973)                                                23. 10. 73            L 295/32\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVcrl<19: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nJm Bu11dc.si1c,sclzbl;itl Teil I wnnfon Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nBu111cl<,sqc,sc:tzlill<1fl T<-:il I] werdc11 völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\n111ni;l(·11111ir,,.,\" sowie Zolltarilvü1ordnunw!n veröffentlicht.\nB c zu q s 1) c cl i II                         Lnufc11<1e1 Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Vc,1L1q                                                    für Abonrwmentsbcstellungen sowie BesteJlungcn bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n51 Bonn 1, l'osl[itrh                           (0 22 21)     HO 67 bis 69.\nBr: zu !J ,; p r c i s : Fü, Teil                                   halbjiihrlich je 31,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDi<:sr·r 1'11:is               dtl('li fii1 B11111lcsc1es,et,,.b]ät      die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nc11tf rlils                                                                3 99-509 oder gegen Vornusrechnun9.\nl' r r, i s <l i 1: s C!                  ,1 h e: 1,!l5 DM (1,70 DM zuzüglich --,25 DM Versandkosten); bei Lit>ferunn gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis isl die                                    c111tlrnlten; der 1Jri9cw,1udte Steuersülz beträgt 5,5 0/o."]}