{"id":"bgbl1-1973-93-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":93,"date":"1973-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/93#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-93-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_93.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler","law_date":"1973-11-12T00:00:00Z","page":1640,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["1640                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Buchhändler\nVom 12. November 1973\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-       14. Herstellung von Büchern, Zeitschriften und an-\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S.          deren Informationsträgern;\n1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des      15. Einkauf;\nBerufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundes-      16. Verkauf und Vertrieb;\ngesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und       17. Werbung und Verkaufsförderung;\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                18. Rechnungswesen;\n19. Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-\n§1                              tung;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes       20. Kenntnisse des Personalwesens und der Verwal-\ntung.\nDer Ausbildungsberuf „Buchhändler\" wird staat-\nlich anerkannt.                                                                  §4\n§2                                         Begriffsbestimmungen\nAusbildungsdauer                       Soweit in § 5 unter den Buchstaben die folgenden\nBegriffe und Umschreibungen genannt sind, bedeu-\nDie Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate.             ten sie:\n1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den\n§3                             wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so\nAusbildungsberufsbild                     vertraut zu machen, daß er sie nennen und unter-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens         scheiden kann.\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:             2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jewei-\nligen Sachgebieten soweit auszubilden, daß er sie\n1. Kenntnisse der Entwicklung, der Struktur und\nerklären und darüber Auskunft geben kann.\nder Funktionen des Buchhandels im Rahmen ge-\nsamtwirtschaftlicher Zusammenhänge;               3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen:\n2. Kenntnisse der Unternehmungsorganisation;             Der Auszubildende ist in der praktischen Anwen-\ndung soweit auszubilden, daß er die Vorgänge\n3. allgemeine Büroarbeiten;\nnach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann.\n4. berufsbezogenes Rechnen;\n4. Selbständiges Bearbeiten von Arbeits- oder    Ge-\n5. berufsbezogener Schriftverkehr;\nschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in    der\n6. statistische Arbeiten;                                praktischen Anwendung soweit auszubilden,    daß\n7. Kundenberatung;                                       er die Vorgänge ohne Anweisung ausführen,     be-\n8. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwen-         arbeiten oder zu ihnen Stellung nehmen kann.\ndigen Gesetze, Verordnungen und Bestimmun-\ngen;                                                                        §5\n9. Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-                  Ausbildungsrahmenplan\nrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen;\n10.  Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                            Sachliche Gliederung\n11.  Kenntnisse der wichtigsten Kategorien und Epo-       (1) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkei-\nchen der Literatur;                               ten nach § 3 soll unter Berücksichtigung der jewei-\n12.  Bibliographien und Nachschlagwerke,               ligen Schwerpunkte der Ausbildungsstätten des\n13.  Kenntnisse der wissenschaftlichen Arbeitsge-      Buchhandels nach der Anleitung in den folgenden\nbiete und Fachausdrücke;                          Absätzen sachlich gegliedert werden.","Nr. 9J    · Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973                       1641\n(2) l)i(! Vcr1nili.lunq der ncichsLcbenden Kenntnisse         b) Mitwirken beim Anfertigen von Dbersichten,\nund F(•rliqk(:ill)n ndch § '.i soll in allen Ausbildungs-           auch in Form einfacher graphischer Darstel-\nsL~illc!n dc!s ßt1chli,rndels c!rfolge:n und nach folgen-           lungen;\nder 1\\nlcilurn; Silchlich ~JcqlicderL werden:                    c) Mitwirken beim Auswerten einfacher Stati-\nstiken.\n1. Kenn In iss(! dc)r I:nlwicklun~J der Struktur und der\nfunk Liorwn des Buchlwndels im Rahmen gesamt-           7. Kundenberatung:\nwirlschc1fl.licher Zusdmmenhi:inge:                         a) Grundkenntnisse der Kundenberatung und\na) Kenntnisse der Entwicklung, Formen, Aufga-                  -betreuung;\nben und Bedeutung des herstellenden und                b) Mitwirken bei Kundenberatungsgesprächen;\nverbrei Lenden Buchhandels in der Gesamt-              c) Grundkenntnisse der Verkaufspsychologie\nwirtschaft;                                               und Verkaufstechnik.\nb) Kenntnisse der Zielsetzungen des Buchhan-\n8. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwen-\ndels;\ndigen Gesetze, Verordnungen und Bestimmun-\nc) Grundkenntnisse der internationalen wirt-               gen:\nschaftlichen Zusammenschlüsse.\na) Grundkenntnisse der für den Kaufmann wich-\n2. Kenntnisse der Unternehmungsorganisation:\ntigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nund des Handelsrechts, insbesondere der\na) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Aufgaben                    Vorschriften über Angebot, Auftragsannah-\nund Gliederung des Ausbildungsbetriebes so-                me, Vertrag, Erfüllungsort, Verzug, Mängel-\nwie Rechtsformen anderer Unternehmungen                    rüge;\nim Buchhandel;\nb) Grundkenntnisse der Gerichtsorganisation,\nb) Grundkenntnisse der Betriebs- oder Arbeits-                 des Mahnverfahrens und des Verfahrens in\nordnun9;                                                   Handelssachen;\nc) Grundkenntnisse der für den Ausbildungsbe-              c) Grundkenntnisse der Vorschriften des Hand-\ntrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsmgani-                lungsgehilfen, der Handlungsvollmacht und\nsationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmer-                der Prokura;\nund Arbeitgeberorganisationen.\nd) Grundkenntnisse der Vorschriften des Wech-\nsel- und Scheckrechts;\n3. Allgemeine Büroarbeiten:\ne) Grundkenntnisse der Grundzüge des Wettbe-\na) Selbständiges Bearbeiten des Posteingangs                   werbsrechts;\nund des Postausgangs, Verpacken von Bü-\nchern, Zeitschriften und sonstigen Materia-            f) Grundkenntnisse der handels- und steuer-\nlien;                                                      rechtlichen Vorschriften über das Führen von\nBüchern sowie über Inventur und Bilanz;\nb) Grundkenntnisse des Registraturwesens und\nder Terminkontrolle;                                   g) Grundkenntnisse des Urheberrechts;\nc) Grundkenntnisse der Verwaltung von Mate-                h) Grundkenntnisse des Verlagsrechts.\nrial;\n9. Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-\nd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und                 rechtlichen Vorschriften und Bestimmungen:\nVordrucken;\na) Grundkenntnisse der Entwicklung und Bedeu-\ne) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen Orga-                   tung des Arbeits- und Tarifvertragsrechts;\nnisationsmitteln und Büromaschinen.\nb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge\n4. Berufsbezogenes Rechnen:\nund Betriebsvereinbarungen;\nSelbständiges Bearbeiten von Aufgaben aus dem\n-c) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-\nProzentrechnen, Zinsrechnen und Rabatt-Rech-\nrechts;\nnen.\nd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgesetzes;\n5. Berufsbezogener Schriftverkehr:                             e) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des Be-\na) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-                     rufsausbildungsvertrages und des betrieb-\nbriefen;                                                  lichen Ausbildungsplans;\nb) Beurteilen und se,lbständiges Auswerten von             f) Grundkenntnisse des Jugendarbeitsschutzge-\nGeschäftsbriefen;                                          setzes, des Mutterschutzgesetzes und des\nKündigungsschutzgesetzes;\nc) selbständiges Verwenden von vorgegebenen\nTexten;                                                g) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften des\nBundesausbildungsfördemngsgesetzes         und\nd) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes;\nmerken, Telegrammen und Fernschreiben;\nh) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-\ne) Kenntnisse der Unterschriftenregelung.\nrechts.\n6. Statistische Arbeiten:                                  10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:\na) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher Stati-           a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in\nstiken;                                                   Gesetzen und Verordnungen;","1642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Kcnnlni:~sc der Vorschri.flen der Träger der              b) Mitwirken beim Erstellen eines bedarfsorien-\nq<'sdzlidwn Unfctllvl'rsicherung, insbesonde-                 tierten Warenangebots und der Warenprä-\nre Un ft111 V<)Jltiitun~Jsvorschriften, Richtlinien           sentation;\nund Merkblüll.N;                                          c) seföständiges Bearbeiten von Verkaufsvor-\nc) V<'rl1i1ll<)n bc~i lJnf~illen, Ers!e Hi.lfe.                   gängen;\n11. Kenntnisse: der wichtiqstcn            Kategorien  und         d) Mitwirken beim Abwickeln des Kassenvor-\nEpochen der Uleralur:                                             gangs.\nd) Grundkenntnisse der li1erari<schen Gattungen;\n17. Werbung und Verkaufsförderung:\nb) Crundkennlnisse der literaturwissenischaftli-\na) Mitwirken bei betriebsüblichen Werbemaß-\nchen Grundbegriffe;\nnahmen;\nc) C~rundkennl.nisse der Literaturgeschichte;\nb) Mitwirken beim Einsatz von Werbemitteln\nd) Grundkenntnisse der Gegenwartsliteratur.                       unter Berücksichtigung der Medienauswahl\n12. Bibliographien und Nachschlagwerke:                               und der Erfolgskontrolle;\na) Kenntnisse der Deutschen Bibliographie;                    c) Mitwirken beim Betreuen der Kundenkar-\nteien;\nb) Kenntnisse des Verzeichnisses lieferbarer\nBücher;                                                   d) Mitwirken bei der Schaufenstergestaltung;\nc) Kenntnisse der ßdfsorLiments-Katafog,e;                    e) Mitwirken beim Aufbau und be,i de,r Betreu-\nung von Büchertischen und Ausstellungen;\nd) Grundkenntnisse der Fachkataloge;\nf) Kenntnisse der Messen und Ausstellungen\ne) Gnmdkc>nntrüsse m(:hrbänidigc>r Lexika.\nsowie anderer verkaufsfördernder Maßnah-\n13. Kenntnisse der wi.ssenschaftlichen Arbeitsgebiete                 men.\nund FachausdrückE~:\na) Grundkenntni,sse der A rbeitsgebi,ete der ein-         18. Rechnungswesen:\nzelnen Wissenschaften;                                    a) Kenntniisse des betrieblichen Kontenplans;\nb) Grundkenntnisse wissenschaftlicher Fachaus-                b) Mitwirken beim Kontieren von Belegen;\ndrücke;                                                   c) Mitwirken beim Führen von Sachkonten;\nc) Grundkenntnisse wissenschaftlicher und kul-                d) Grundkenntnisse der AbschlußarbeHen;\ntureller rnst i tutionen.                                 e) Grundkenntnisse betrieblicher Steuern und\n14. Herstellung von Büchern, Zeitschriften und ande-                  Versicherungen;\nren Informationsträgern:                                      f) Grundkenntnisse der Betriebsabrechnung und\na) Grundkenntnisse der wichtigsten Buchschrif-                    Kalkulation eines Buchhandelsbetriebes;\nten;                                                      g) Mitwirken beim Bank- und Postscheckver-\nb) Grundkenntnisse der manuellen und maschi-                      kehr.\nnellen Sa tzherstelhmg;\nc) Grundkenntnisse der Druckverfahr,en: Ti,ef-            19. Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-\ntung:\ndruck, Hochdruck, Flachdruck und Siebdruck;\nd) Grundkenntnisse der Bindearten;                            a) Grundkenntnisse des Prinzips, der Methoden,\nZiele, Möglichkeiten und Auswiirkungen der\ne) Grundkenntnisse der Schallplattenkunde;                        automatisierten Datenverarbeitung;\nf) Grundkenntnisse der audiovisuellen Medi,en,\nb) Grundkenntni,ss,e des Aufbaus und Betriebs\ninsbesonden_~ Kassette, Bildp1'atte und Film                  der Datenverarbeitung und ihrer Stellung in\nsowie des Medienverbundes.                                    der Unternehmungsorganisation;\n15. Einkauf:                                                      c) Grundkenntnisse der Methoden der Datener-\na) Kenntnisse der Bezugswege und -formen so-                      fassung, der wesentlichen Datenträger und\nwie der Bczu~Jsbedingungen und Preisbin-                      deren Anwendung;\ndung;                                                     d) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Arbeits-\nb) Kenntnisse der Zahlungsarten;                                  weise und Leistung von Datenverarbeitungs-\nc) Kenntnisse der Bücherzettel;                                   anlagen;\nd) M1twirken b(-üm Ermitteln von Bezugsquellen                e) Grundkenntnisse der Anwendung der auto-\nund beim Abwickeln von Bestellungen;                          matisierten Datenverarbeitung für typische\ne) selbständige,s Bearbeiten der Wareneingänge                    Arbeitsabläufe im Betrieb und de,r Schlüssel-\neinschließlich dm Warenprüfung;                               systeme.\nf) Mitwirken beim Auszeichnen;\n20. Kenntnisse des Personalwesens und der Verwal-\ng) MilwirkL'.n bei der Lagerordnung und Lager-                tung:\nkontrolle;\na) Kenntnisse der Aufgaben und Bedeutung der\nh) Kenntnisse der Laqcrergänzung.                                 Verwaltung und des Personalwesens;\n16. Verkauf und Vertrieb:                                         b) Kenntnisse der Arbeitspapiere;\na) Kenntnisse der Marktsi Luation und ihrer Ein-              c) Kenntnisse der freiwilligen sozialen Leistun-\nflüsse auf den Absatz;                                        gen des Ausbildungsbetriebes;","Nr. 93      Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973                        1643\nd) K ('nn t.n issP U('S i1rnr,rlwt.riPblichen Aus- und   die Vermittlung der nachstehenden Kenntnisse und\nFurLbildunqswr's1:ns d<:s Ausbildungsbetrie-        Fertigkei,ten nach § 3 nach folgender Anleitung sach-\nbes;                                                 lich gegliedert werden:\nP) Ktmlniss(: dPs ilufkr- und iiberbetrieblichen\n1. Herstellung von Büchern, Zeitschriften und an-\n;\\ us- und Forl bi ldungswesens, Deutsche Buch-\nh~indl<'r.sch u!(', Fc1chschule des Deutschen            deren Informa ti,onsträgern:\nBud1h<1nd('is, lkulsdws Bucbhändler-Seminar;            a) Kenntnisse der Papiersorten, Papiereigenschaf-\n1) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung.                  ten und -formate;\n(3) Nc,Jwn der Vermittlung der Kenntnisse und                   b) Kenntnisse der gebräuchlichen       Schriftarten\nFertigkeiten nilch Absd!1 2 soll in den Ausbildungs-                   und Schriftgrade;\nsU.il.ten d<'s Budih<1 ndrds mit dem Schwerpunkt Sor-              c) Kenntnisse der Satz-, der Reproduktions- und\ntiment dir: Vcrmiltllm~J der nachstehenden Kennt-                      Druckverfahren;\nniss<: und F,,rl iqkeitc,n nilch § 3 nach folgender An-\nd) Kenntnisse der Einbandarten und Bindever-\nleitunrJ sc1cl1lich qegliederl werden:\nfahren;\n1. Einkc1ttf:                                                      e) Kenntnisse der Arbeitsabläufe in der Her-\na) Kcnnlnis.c,r: der Bc:sorgungsdienste;                          stellung;\nb) MilwirL,:n beim Iksl.r:llcn und Bezug vom Ver-              f)  Grundkenntnisse der Illustration und Buch-\nlag, BiJr.c,orLinwnl, Kommissionär und Gros-                  ausstattung;\nsisten;                                                   g) Grundkenntnisse der Chemiegraphie;\nc) sclhslündirj(,,) lkr1r1wilcn der Bestellkartei;\nh) Mitwirken bei Umfangsberechnungen und der\nd) Kt:nnlnis,,(' cil'r Hr1ndelsbräuche;                            Satzgestaltung;\ne) Mi t.w irkcn bc:i dt:r Lc1rJerergänzung, den La-           i)  Mitwirken bei der Korrektur und dem Um-\nqerbcst c1rubd uJ nahnHin und der Lagerkontrolle              bruch;\nsowie hc im ;\\ uswcrten der B11chlaufkarten;\nk) selbs,tändiges ßearbeiten von einfachen Kal-\nf)   Mitwirken beim /\\uswühlen und Bestellen von                   kulationen;\naktuellen Titeln:\n1)  Lektorat und Redaktion:\naa) Benrteilen von aktuellen Titeln,\naa) Grundkenntnisse der Manuskriptbearbei-\nbb) Mitwirken bc~i Informationsgesprächen mit\ntung,\nVertretern,\nbb) Grundkenntnisse der literarischen Agen-\ncc) Mitwirken beim Auswerten der Anzeigen\nturen,\nim „Börsenblatt für den Deutschen Buch-\nhandel\" und anderer Informationsmittel;                 cc) Kenntnisse des Verlagsvertrages und des\nTitelschutz-es,\ng) Kenntnisse der Bezuqswege für Zeitschriften;\ndd) Kenntni5,se der Redaktionsarbei-t,\nh) Mil wirken beim Bestellen der Zeitschriften;\nee) selbständig,es Bearbeiten von Titeleien,\ni)   MHwirk(,n beim Verkehr mit der Postzeitung,s-                      Inhaltsverzeichnissen und Registern,\nstelle.                                                       ff) Kenntnisse der ISBN (Internationale Stan-\n2. Bibliographien und Nachschlagwerke:                                      dard-Buch-Nummer).\na) Selbslündiges Benutzen von Bibliographien,              2. Verkauf und Vertrieb:\nbibliographischen Hilfsmitteln und versteck-\nten Bibliographien;                                       a) Grundkenntnisse des Verlagsmarketing;\nb) selbsUindiger Umgang mit ausländischen Bi-                  b) Kenntnisse der Prnis- und Konditionsgestal-\nbliographien und Katalogen;                                   tung;\nc) Mitwirken beirn Erstellen von Angeboten und                 c) Kenntnisse der Vertriebswege und Handels-\nVerzeichnissen;                                               sparten;\nd) Kenntniss(: der bibliographischen Auskunfts-                d) Kenntnisse der betrieblichen Vertriebsorgani-\nstellen.                                                      saUon, Auslieferung, Expedition;\ne) Kenntnisse des Vertretereinsatzes;\n3. Verkcrnf und Vertrieb:\nf) Kenntnisse der Buchlauf-Karte;\na) Mitwi,rkcn bei der Absatzplanung und Absatz-\ng) Mitwirken bei Kommissionsabrechnungen;\nkontrolle;\nh) Kenntnisse der Aufgaben der Verleger-Inkas-\nb) Kenntnisse der buchhändlerischen Dienstlei-\nso-Stelle, Kreditliste.\nstungen;\nc) Mitwirken bei der Terminüberwachung mit                 3. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwendi-\nHilfe der Zeitschriften- und Fortsetzungskartei;          gen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen:\nd) Mitwirken beim Verkehr mit Biblio.theken.                   a) Grundkenntni,sse der geschichtlichen Entwick-\n(4) Neben clc:r Vermittlung der Kenntni5,se und                     lung des Urheber- und Verlagsrechts;\nFerti,gkeiten nach Absatz 2 soll in Ausbildungsstät-               b) Kenntnisse des Urheberrechts;\nten des Buchhandels mit dem Schwerpunkt Verlag                      c) Kenntnisse des Verlagsrechts.","1644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(5) Neben der Vermittlung der Kenntnisse und                b) Mitwirken bei der Titelaufnahme, beim Er-\nFertigkeiten nuch Absatz 2 soll in Ausbildungsstät-                stellen von Verzeichnissen und Angeboten;\nten des Buchhandels mit dem Schwerpunkt Antiqua-               c) Kenntnisse ausländischer Bibliographi,en und\nriat die Vermittlung der nachstehenden Kenntnisse                  Kataloge.\nund Fcrti~Jkciten nach § 3 nach folgender Anleitung\nsach 1ich gegliedert werden:\n3. Verkauf und Vertrieb:\n1. Einkauf:                                                    a) Kenntnisse der Versandwege und der Berech-\na) Kenntnisse der historischen Buchgattungen,                  nungsarten, insbesondere der buchhändleri-\nder Druck- und Originalgrafik;                             schen Verkehrswege und ihrer Sammelstellen\nb) Mitwirken beim Beurteilen der literarischen,                sowie des Stückgutes (Bahn-Sammelverkehr\nkünstlerischen und wissenschaftlichen Aussage               und Auto-Spedition);\nsowie anderer warenkundlicher Gesichts-               b) Kenntnisse der Verpackungsarten, insbeson-\npunkte;                                                    dere der Normkartonagen, Paletten und Be-\nc) Mitwirken beim Beurteilen der Marktsituation                hälter sowie der individuellen Verpackungs-\nund Absatzchancen;                                         arten;\nd) Grundkenntnisse der Buchauktion;                        c) Kenntnisse der Dienstleistungen, der Lieferbe-\ne) Mitwirken beim Bearbeiten und Bewerten                      dingungen und der Usancen des Zwischen-\nvon Angeboten, Kollationieren;                             buchhande1ls;\nf) Mitwirken beim Auswerten der Antiquariats-              d) Kenntnisse der maschinellen Fakturierung;\nbeilage des Börsenblattes für den Deutschen             e) Kenntnisse des Außendienstes.\nBuchhandel und anderer Informationsmätel;\ng) Mitwirken beim Ausführen von Bestellungen\naus Kollegen- und Verlagskatalogen;                                            § 6\nh) Kenntnisse der Warenheschaffung im Anti-\nAusbildungsrahmenplan\nquariat.\n2. Bibliographien und Nachschlagwerke:                                   Zeitliche Gliederung\na) Kenntnisse der Bibliographi,en'. und biblio-\ngraphischen Hilfsm it:tel für die Preisgestaltung;     (1) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkei-\nten nach § 5 soll unter Berücksichtigung der jewei-\nb) selbständiger Umgang mi,t deutschen und aus-\nligen Schwerpunkte der Ausbildungsstätten des\nländischen Bibliographien, der Bibliographie\nBuchhandels nach der Anleitung in den folgenden\nder Bib1iographien und Katalogen;\nAbsätzen zeitlich gegliedert werden.\nc) Kenntnisse der Einbandkunde;\nd) Mitwirken       beim Transkribieren fremder            (2) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertig-\nSehr i,ftsprachen;                                 keiten nach § 5 Abs. 2 soll in allen Ausbildungs-\ne) Grundkenntnisse der Konferenzsprachen u~d           stätten des Buchhandels nach folgender Anleitung\nder lateinischen Sprache.                          zeitlich gegliedert werden und unter Beachtung der\nbei den einzelnen Buchstaben der Nummern 1 bis 3\n3. Verkauf und Vertrieb:                                   angegebenen zeitlichen Richtwerte erfolgen:\na) Grundkenntnisse der Antiquari,atskalkulation;\n1. Im ersten Ausbildungsjahr:\nb) selbständige Titelaufnahme;\nc) Mitwirken bei der Kataloggestaltung;                    a) Einkauf nach § 5 Abs. 2 Nr. 15 in zwei Mona-\nten;\nd) Kenntnisse der wichtigsten Sammelgebiete;\nb) Bibliographien und Nachschlagwerke nach\ne) Kenntnisse der Usancen der Liga.\n§ 5 Abs. 2 Nr. 12 in zwei Monaten;\n(6) Neben der Vermittlung der Kenntnis,se und               c) Rechnungswesen nach § 5 Abs. 2 Nr. 18 in\nFerti,gkeiten nach Absatz 2 soll in Ausbiildungs!S,tät-            drei Monaten;\nten des Buchhande,ls mit dem Schwerpunkt Zwi-                  d) Herstellung von Büchern, Zeitschriften und\nschenbuchhandel die Vermittlung der nachstehenden                  anderen Informationsträgern nach § 5 Abs. 2\nKenntnisse und Fertigkeiten nach§ 3 nach folgender                 Nr. 14 in zwei Monaten;\nAnleitung sachlich gegliedert werden:                          e) Kenntnisse der wissenschaftlichen Arbeitsge-\nbiete und Fachausdrücke nach § 5 Abs. 2 Nr. 13\n1. Einkauf:\nin einem Monat;\na) Mitwirken bei der Titelauswahl, der Lager-\nf) Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 16\nergänzung, den Lagerbestandsaufnahmen und\nund Werbung und Verkaufsförderung nach\nder Lagerkontroll c;\n§ 5 Abs. 2 Nr. 17 in zwei Monaten.\nb) Kenntnisse der ISBN und der Barsortiment-\nsigel im VIB.\n2. Im zweiten Ausbildungsjahr:\n2. Bibliographien und Nachschlagwerke:                         Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 16 und\na) Selbständi,ges Benutzen      von   Bibliographien       Werbung und Verkaufsförderung nach § 5 Abs. 2\nund bibliographischen Hilfsmitteln;                     Nr. 17 in sechs Monaten.","Nr. 93 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973                       1645\n3. Im dritten /\\usbildungsjahr:                                   bb) Kenntnisse der für die Berufsausübung\na) Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-                   notwendigen Gesetze, Verordnungen und\ntung nach§ 5 Abs. 2 Nr. 19 in einem Monat;                     Bestimmungen nach§ 5 Abs. 4 Nr. 3;\nb) Kenntnisse des Personalwesens und der Ver-              c) Schwerpunkt Antiquariat:\nwaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 20 in einem Mo-               aa) Einkauf nach§ 5 Abs. 5 Nr. 1,\nnat;                                                      bb) Bibliographien und Nachschlagwerke nach\nc) Bibliographien und Nachschlagwerke nach                         § 5 Abs. 5 Nr. 2;\n§ 5 Abs. 2 Nr. 12, Kenntnisse der wissenschaft-        d) Schwerpunkt Zwischenbuchhandel:\nlichen Arbeitsgebiete und Fachausdrücke nach              Verkauf und Vertrieb nach§ 5 Abs. 6 Nr. 3.\n§ 5 Abs. 2 Nr. 13, Herstellung von. Büchern,\nZeitschriften und anderen Informationsträgern\nnach § 5 Abs. 2 Nr. 14, Einkauf nach § 5 Abs. 2                                 § 7\nNr. 15, Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 2                           Ausbildungsplan\nNr. 16, Werbung und Verkaufsförderung nach\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n§ 5 Abs. 2 Nr. 17 und Rechnungswesen nach\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\n§ 5 Abs. 2 Nr. 18 in vier Monaten.\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n4. Während der fJesc1mlen Ausbildungszeit:\nKenntnisse und :rerti~Jkciten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1                                 § 8\nbis 11.                                                                       Berichtsheft\n(3) Die Verm i III ttn~J der Kenntnisse und Fertigkei-     Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nten nach § 5 Abs. 3 bis 6 soll insgesamt jeweils sechs     eines Ausbildungsnachweises zu führen. Dem Aus-\nMonate im zweiten und dritten Ausbildungsjahr              zubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichts-\nnicht überschreiten und nach folgender Anleitung           heft während der Ausbildungszeit zu führen. Der\nzeitlich gegliedert werden:                                Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-\nzusehen.\nl. Im zweiten Ausbildungsjahr:                                                          §9\na) Schwerpunkt Sortiment:                                                  Zwischenprüfung\naa) Einkauf nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1,\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nbb) Verkauf uncl Vertrieb nach § 5 Abs. 3          Sie soll nach zwölf Monaten stattfinden.\nNr. 3,\ncc) Biblioqrnphien und Nachschlagwerke nach           (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand\n§5Abs.3Nr.2;                                 praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-\nfungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie\nb) Schwerpunkt Verlag:                                 erstreckt sich auf die für die ersten zwölf Monate\naa) Herstellung von Büchern, Zeitschriften         in § 6 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten so-\nund anderen Informationsträgern nach § 5     wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nAbs. 4 Nr. 1,                                den Rahmenplänen zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nbb) Verk,rnf und Vertrieb nach § 5 Abs. 4          weit dieser für die Berufsausbildung zum Buchhänd-\nNr. 2;                                       ler wesentlich ist.\nc) Schwerpunkt Antiquariat:                               (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter\naa) Einkauf nach§ 5 Abs. 5 Nr. 1,                  Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2 vor-\ngeschriebene Prüfungsdauer unterschritten werden.\nbb) Verkauf und VertriE~b nach § 5 Abs. 5\nNr. 3;\n§ 10\nd) Schwerpunkt Zwischenbuchhandel:\nAbschlußprüfung\naa) Einkauf nach§ 5 Abs. 6 Nr. 1,\nbb) Bibliographien und Nachschlagwerke nach           (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\n§ 5 Abs. 6 Nr. 2,                            § 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf\ncc) Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 6           den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nNr. 3.                                       soweit dieser für die Berufsausbildung zum Buch-\nhändler wesentlich ist.\n2. Im dritten Ausbildungsjahr:                                (2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungs-\na) Schwerpunkt Sortiment:                              stätte nach § 5 Abs. 3 bis 6 berücksichtigt werden.\naa) Einkauf nach § 5 Abs. 3 Nr. 1,                    (3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf fol-\nbb) Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 3           gende Prüfungsfächer:\nNr. 3;\n1. Buchhandelsbetriebslehre:\nb) Schwerpunkt Verlag:                                     In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten soll\naa) Herstellung von Büchern, Zeitschriften             der Prüfling mehrere buchhandelsbezogene lite-\nund anderen Informationsträgern nach § 5         rarische und praxisbezogene Aufgaben lösen und\nAbs. 4 Nr. 1,                                    dabei zeigen, daß er neben den Kenntnissen und","1646                                      Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nFertiqkcikn der l lr:rsi('!lt1n~J von Büchern, Zeit-             (5) Das Prüfungsfach Praktische Dbungen ist\nschrilt(~n und c1nd,'.ren 1nfonnationsträgern, des            mündlich in Form eines Prüfungsgespräches zu pni-\n!Jinkr1ufs, d('S V(:1kt111fs 1md Vertriebs von Buch-          fen.\nh,rnde:bc1zc11qriiss('n, d('r Werbung und Verkaufs-              (6) Soweit die schriftliche Prüfung in program-\nfönkrunq duch die: <:tfon]('r]iclwn Kenntnisse und            mierter Form durchgeführt wird, kann die vorgese-\nFertiqkei\\(:ll nc1cli § '> /\\IJs. 2 Nr. 1 bis 11 erwor-       hene Prüfungsdauer unterschritten werden.\nben hat.\n(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen in\n2. Wirlscli,1fLsll'l1n: und Politik:                              mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genann-\nJn einer PrüfLrn<Jscli.rn('r von Plwa 90 Minuten soll         t,en Prüfungsfächer und im Prüfungsf ach Praktische\nder Pr Li fl in q rn f' h rcre          lösen und dabei       Dbungen ausreichende Prüfungsleistungen erbracht\nzeigen, daß er a l                                            werden. Soweit in den in Abs.atz 3 Nr. 1 bis 3\nwirtsclwftlichc so·,vü~ qpsr~lischaftliche und poli-          genannten Prüfungsfächern auch mündlich geprüft\ntische ZusrimmcnhctnfJC der Berufs- und Arbeits-              wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen und münd-\nwelt dtnslr:llen und benrlcilen kann.                         lichen Prüfung zusammenzufassen. Bei der Ermitt-\n3. Rcchnun~1svrcsen, uul.omdl i~,ierte Datenverarbei-             lung des Gesamt1ergebnisses sind die Prüfungs-\ntung uncl Verwultung:                                         leistungen in den Prüfungsfächern gleich zu gewich-\nten.\nIn einer Prüfunqsdduer von etwa 90 Minuten soll\nder Prüflinq 1n0h rere         1dqaben lösen und dabei           (8) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling\nzeiqen, claH 0r                   11nd System der Buch-       auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern\nführunq, der Kcllkulalion, der automütisierten Da-          · zu befreien, wenn seine Leistungen in einer in den\nlenvcnirbeilunq mHl dPr                      eines Buch-      letzten zwei Jahren vorangegangenen Prüfung aus-\nlwndelslwl ric!ws v1:r-,teht.                                  gereicht haben.\n4. Praktische Ubungen:                                                                      § 11\nIn einer Prüfungscl(wcr \\'Oll 30 bis 45 Minuten soll                             Ubergangsregelung\nder Prüf1 in9 zPi:Jen, dcif\\ er anhand betriebsprak-\nFür Berufsausbildungsverhältnisse, die bei     In-\ntischer Vorgün1Je und Ta!bcstände betriebliche\nkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind      die\nund wirtschaft1ichc, Zus,11nn1cnhänge versteht und\nbi1sherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es    sei\npraktische Aufqahr:n                kann. Dabei soll der\ndenn, daß die Vertragsparteien die Anwendung      der\nPrüfling ferner zeiqen, daß er dle Kenntnisse der\nVorschriften dieser Verordnung vereinbaren.\nwichtigsten Kateqorien und Epochen der Litera-\ntur sowie die Kennlnisse der wissenschaftlichen\nArbeitsgebiete und Fachausdrücke erworben hat,                                          § 12\nBücher beurteilen und Bibliogrnphien benutzen                                       Berlin-Klausel\nkann.\nDiese Verordnung giilt nach § 14 des Dritten Dber-\n(4) Die in Abscüz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungs-            leitungsge-setze1s vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nfächer sind schriftlich zu prüfen. Die schriftliche               seitzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nPrüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Er-                bildung,sgesetzes auch im Land Berlin.\nmessen des Prüfungsausschusses durch eine münd-\nliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von etwa 10                                            § 13\nMinuten je Prüfungsfach zu ergänzen, soweit die\nmündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung                                          Inkrafttreten\noder zur Verbesserung der Prüfungsleistung von                       Diese Verordnung tritt zwe.j Monate nach der\nwesentlicher Bedeutung ist.                                       Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. November 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t"]}