{"id":"bgbl1-1973-93-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":93,"date":"1973-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/93#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-93-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_93.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes","law_date":"1973-11-14T00:00:00Z","page":1637,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1637\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n197:3                Ausgegeben zu ßonn am 16. November 1973                                                                                                             1 Nr.93\nTc1g                                                                     In h a 1 t                                                                                     Seite\n14. 1 l. 73   Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1637\n2171-2, Bl0-1\n12. 11. 73    Veronlnunq iil)('r die Berufsausbildung zum Buchhändler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1640\n12. 11. 73   V!·rordnunq iilH•r die Berufsausbildung zum Friseur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1647\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\n1Zcchtsvor.scl1rille11 der Dmopäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1658\nGesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsiörderungsgesetzes\nund des Arbeitsförderungsgesetzes\nVom 14. November 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                           hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer\nAufwendungen des Auszubildenden\nArtikel 1                                                              1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in un-\nDas        Bundesausbildungsförderungsgesetz                             vom                         mittelbarem Zusammenhang stehen und so-\n26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird wie                                                   weit dies zur Erreichung des Ausbildungs-\nfolgt geändert:                                                                                        zieles notwendig ist,\n2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Ver-\n1. § 12 Abs. 5 und§ 13 Abs. 5 entfallen.                                                              meidung unbilliger Härten erforderlich ist.\n2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                         In der Rechtsverordnung können insbesondere\n„Wohnt der Auszubildende bei seinen Eltern                                                    Regelungen getroffen werden über\noder mit seinem Ehegatten und mindestens\n1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätz-\neinem Kind in einem eigenen Haushalt und be-\nlicher Bedarf gewährt wird,\nfindet sich die Wohnung nicht am Ort der Aus-\nbildungsstätte, so erhöhen sich die Beträge nach                                             2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein\nden Absätzen 1 und 2 für Fahrkosten um monat-                                                      als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,\nlich 30 DM.\"\n3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren\nAnschaffung.skosten als zusätzlicher Bedarf\n3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefüg,t:                                                         anzuerkennen sind,\n,,§ 14a                                                          4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf\nZusalzleislungen in Härtefällen                                                        den Ausbildungsabschnitt;\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsver-                                                  5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätz-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-                                                         lichen Bedarfs und die Höhe einer Selbst-\nstimmen, daß Ausbildungsförderung über die                                                         beteiligung.\"","1638                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. § 17 !\\bs. 2 Nr. 3 erhJIL folgende Fassung:                        sicherung nach § 33, Zahl, Unterhaltsberech-\n„3. sie mich der auf Crund des § 14a erlassenen                    tigtenverhältnis und Art der Ausbildung der\nRechtsvt\\rordnun~J für die Anschaffung be-                 weiteren unterhaltenen Kinder sowie Zahl\nweglidwr Sachen, die nach Beendigung der                   der nach dem bürgerlichen Recht Unterhalts-\nAusbildun~J weiter verwendet: werden kön-                  berechtigten, für die ein Freibetrag nach die-\nnen, geleistet wird.\"                                      sem Gesetz gewährt wird,\n4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen\n5. Jn § 2J Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird di-e Zahl                    Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den\n,, 75\" durch die Zahl „ l 00\" ersetzt.                             Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-\nmen und Vermögen des Auszubildenden, sei-\nnes Ehegatten und seiner Eltern, von den\n6. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Zahl                     Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbe-\n,, 100\" durch die Zahl „ 150\" ersetzt.\nträge, Art und Höhe des Förderungsbetrags\nsowie Beginn und Ende des Bewilligungszeit-\n7. In § 23 Abs. l Nr. 1 Buchstabe c wird die Zahl                     raums.\"\n,, 125\" durch die Zahl „200\" ersetzt.\n12. In § 61 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 1974\"\n8. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird die Zahl „ 175\" durch                durch das Datum „31. Dezember 1975\" ersetzt.\ndie Zahl „200\" ersetzt.\n13. In § 62 wird das Datum „31. Dezember 1973\"\n9. In § 23 Abs. 4 Nr. 1 wird die Zahl „90\" durch                  durch das Datum „ 1. Oktober 1974\" ersetzt.\ndie Zahl „ 120\" ersetzt.\n14. In § 68 Abs. 2 werden die Worte „mit Ausnahme\n10. In § 43 Abs. 1 werden in Satz 1 die Nummer 5                   der Leistungen für Ausländer nach § 8 Abs. 2\nund in Salz 2 die Zabl ,, , 5\" gestrichen.                     vom 1. Oktober 1971 an\" gestrichen.\n11. § 55 Abs. 2 c-~rh~iH folgende Fassung:                    15. § 68 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. Schüler von Berufsfachschulen ab Klasse 11, \".\n,, (2) Die Std l.islik edel ßt jeweils für die einzel-\nnen Monate des vorausgegangenen Kalenderjah-\nres für jeden geförderten Auszubildenden\nArtikel 2\n1. von dem Auszubildenden Name, Förderungs-\nnummer, Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-              Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nangehörigkeit, Familienstand, Zahl der Kin-         (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das\nder, Wohnung während des Ausbildung, Art           Gesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I\neines anerkannten Ausbildungsabschlusses,           S. 1965), wird wie folgt geändert:\nAusbildungsstätte, Studienfach, Klasse bzw.         In § 40 Abs. 2 werden dem Satz 3 folgende Sätze 4\n(Fach-)Semester, voraussichtliche Dauer der\nund 5 angefügt:\nGesamtausbildung, Höhe und Zusammenset-\nzung des Einkommens nach § 21 und den               ,,Leistungen nach Absatz 1 werden anderen Aus-\nFreibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie,           ländern gewährt, wenn sich zumindest ein Elternteil\nwenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die          während der letzten drei Jahre vor Beginn des Zeit-\nHöhe des Vermögens nach § 27 und des                raumes, für den Leistungen bewilligt werden sollen,\nHärtefreibetrags nach § 31 Abs. 4,                  im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig auf-\ngehalten hat und erwerbstätig war. Von dem Erfor-\n2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Be-\ndernis der Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann\nrufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe         insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit\nund Zusammensetzung des Einkommens nach             aus einem von dem erwerbstätigen Elternteil nicht\n§ 21 und des Härtefreibetrags nach § 25\nzu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird.\"\nAbs. 6 und, wenn eine Vermögensanrechnung\nerfolgt, dc:)s Vermögens nach § 27 und des\nHärtefreibetrags nach § 32 Abs. 4, Zahl und\nUnt:erhaltsberechtiglenverhältnis der Kinder                                 Artikel 3\nund der weiteren nach dem bürgerlichen\n§ 1\nRecht Unterhaltsberechtigten, für di,e ein Frei-\nbetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n3. von den Eltern des Auszubildenden: Fami-               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nlienstand, Berufstätigkeit, Höhe und Zusam-\nmensetzung des Einkommens nach § 21 und\n§ 2\ndes Härtefreibelrags nach § 25 Abs. 6 und,\nwenn Vermögen angerechnet wird, des Ver-               (1) Artikel 1 Nr. 1 und 10 tritt mit Ablauf des\nmögens nach § 27, des Härtefreibetrags nach        Tages in Kraft, der dem Tag vorangeht, an dem die\n§ 32 Abs. 4 und des Freibetrags zur Alters-         Verordnung nach § 14a in Kraft tritt.","Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973                      1639\n(2) Artikel 1 Nr. 2 triLI.  dm   1. Oktober 1973 in    betrages für alle Bewilligungszeiträume zugrunde\nKraft.                                                    zu legen sind, die nach dem 31. Juli 1973 beginnen.\n(3) Artikel 1 Nr. 3, 4, 11 bis 13 und Artikel 3 tre-\nten am Tag nach der Verkündung in Kraft.                     (5) Artikel 1 Nr. 14 und Artikel 2 treten    am\n1. August 1974 in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nr. 5 bis 9 tritt am 1. August 1973\nin Kraft mit der Maßgabe, daß die darin festgesetz-          (6) Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 1974 in\nten Frcibct.ri.ige der Bereclmung des Förderungs-        Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. November 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDohnanyi\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}