{"id":"bgbl1-1973-92-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":92,"date":"1973-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/92#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-92-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_92.pdf#page=16","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)","law_date":"1973-11-13T00:00:00Z","page":1628,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["1628                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld\nfür die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten\n(Bundesumzugskostengesetz - BUKG)\nVom 13. November 1973\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetze.s zur Än-     a) des Artikels 3 § 2 des Siebenten Gesetzes zur\nderun~1 des Bundesreisekostengesetzes und de,s Bun-      Änderung des Bundesbesoldungsgese,tzes vom\ndesurnzugskostengesetzes vom 13. November 1973            15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339) und\n(Bundesgesetzbl. I S. 1613) wird nachstehend der\nWortlaut de s Gesetzes über die Umzugskostenver-\n1\nb) des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des\ngütung und Trennungsentschädigung für di,e Bun-          Bundesreisekostengesetzes und des Bundesum-\ndesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten         zugskostengesetzes vom 13. November 1973\n(Bundesumzugskostengesetz - BUKG) vom 8. AprH             (Bundesgesetzbl. I S. 1613)\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253), wie er sich unter    ergibt, in der vom 1. November 1973 an geltenden\nBerücksichtigung                                      Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 13. November 1973\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. q2             Tcl!J der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                                                                        1629\nGesetz\nüber die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld\nfür die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten\n(Bundesumzugskostengesetz - BUKG)\nin der Fassung vom 13. November 1973\nInhaltsübersicht\n§                                                                                           §\nAbschnitt I                                                  Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen . .                                    14\nAllgemeine Vorschriften                                                   2. Titel: Trennungs g e 1 d ....................                                       15\nPersönlicher Geltungsbereich ..................... .                                          3. Titel: Sondervorschriften für Auslands-\numzüge\nGewährung der Umzugskostenverqütung                                                        2\nBegriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16\nUmzugskostenverqülung .......................... .                                         3\nAbweichungen von den Regelvorschriften . . . . . . . . . .                              17\nAbschnitt II                                                  Ermächtigung zum Erlaß weiterer Sondervorschriften                                      18\nUmzüge der Beamten, Ruhestandsbeamten,\nfrüheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen                                                                       Abschnitt III\n1. Ti tel: U m z u g s k o s l e n v e r g ü t u n g                                                  Umzüge der Richter, Richter im Ruhestand,\nErstattung der Beförderungsauslagen . . . . . . . . . . . . . . .                          4          früheren Richter und ihrer Hinterbliebenen . . 19\nErstattung der Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5\nMietentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6                              Abschnitt IV\nErstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren . . . . .                                     6a\nUmzüge der Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit,\nBeitrag zum Beschc1ffen von Kochherden, Ofen und                                                   Soldaten im Ruhestand, früheren Berufssoldaten\nanderen Heizgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             7                   und ihrer Hinterbliebenen . . . . . . . . . . 20\nErstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht . .                                    8\nPauschvergülung für sonstige Umzugsauslagen . . . . .                                     9\nErstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugs-                                                                            Abschnitt V\nauslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10               Ubergangs- und Schlußvorschriften\nErstattung der Auslagen für Umzüge nach § 2 Abs. 3\nNr.5 ........................................... 11                                        Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften ............                                      21\nÄnderung des Bundespolizeibearntengesetzes                                              22\nErstattung der Auslagen für Umzüge in eine vor-\nläufige Wohnung ............................... 12                                         Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ........                                       23\nErstattung von Umzugsauslagen bei späterer Ehe-                                              Berlin-Klausel ....................................                                     25\nschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13    Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26\nDer Bundestag             hat       das        folgende              Gesetz           be- 2. Richter im Bundesdi,enst und in den Bundes-\nschlossen:                                                                                       dienst abgeordnete Richter mit Ausnahme der\nehrenamfüchen Richter,\nAbschnitt I                                                    3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\nAllgemeine Vorschriften                                                      4. im Ruhestand befindlkhe Beamte und Richter\n(Nummern 1, 2) und Berufssoldaten,\n§ 1                                                   5. frühere Beamte und Richter (Nummern 1, 2) und\nBerufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder\nPersönlicher Geltungsbereich\nErrekhens der Altersgrenze enUassen worden\n(1) Dieses Gesetz gilt für                                                                    sind, mit Ausnahme der früheren Polizeivollzugs-\n1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abge-                                                    beamten auf Widerruf,\nordnete Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeam-                                               6. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 5\nten,                                                                                          bezeichneten Personen.","1630                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) l linlcrhliclJt'.ll<' sind dct Ehcgulie, Verwandte            mit ihm in hi:iuslicher Gemeinschaft lebenden\nbis 1.u111 vi(~rl<'.ll Crilclc, VPrschwi:igerte bis zum zwei-         kinderzuschlagsberechtigten Kinder. Die Not-\nU'.11 Ci c1dc, /\\dopti vk inder, Pfleqekinder, Adoptiv-                wendigkeit des Umzugs muß amts- oder ver-\ne:llc'.rn und Plleq<•(dlern, wenn diese Personen zur                   trauensärztlich bescheinigt sein,\nZeit des Tod('S ,.-.11 r häusl it'lwn Gemeinschaft des\nb) aus Anlaß einer Versetzung, die deshalb er-\nVerslorbcrwn ~J<'l1ü11 hc.dwn.\nfolgt, weil ein mit dem Beamten in häuslicher\n(3) Eine h~iusl iclw Gemcinsclluft im Sinne dieses                 Gemeinschaft lebendes kinderzuschlagsbe-\nGesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer                       rechtigtes Kind eine über das Ausbi.ldungsziel\nWohnun~J oder in enger I3drPutmgsgerneinschaft in                     der Volksschule hinausführende allgemeinbil-\ndernsellwn Hdu.se voraus.                                             dende Schule besuchen soll und eine Schule\nder von dem Beamten gewünschten Art vom\nbisherigen Wohnort nicht oder nur unter gro-\n§ 2                                  ßen Schwierigkeiten zu erreichen wäre,\nGewährung der Umzugskostenvergütung                     c) aus Anlaß eines Wohnungswechsels, der not-\n(l)     Umzugskoslen vergül.ung wird nach Beendi-                 wendig ist, weil die Wohnung wegen der Zu-\ngun~J des Umzuges gewährt. Voraussetzung ist, daß                     nahme der Zahl der zur häuslichen Gemein-\nsie sctuiftlich zugPsagt worden ist.                                  schaft gehörenden kinderzuschlagsberechtig-\nten Kinder unzureichend geworden iist. Unzu-\n(2) Die, Urnzugskostenver~Jiitung ist zuzusagen für               reichend i,st eine Wohnung, wenn die Zimmer-\nUmzüge                                                                zahl der bisherigen Wohnung um mindestens\n1. aus Anlaß der VersetzunrJ aus dienstlichen Grün-                    zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zu-\nden an einen cmderen Orl als den bisherigen                      rückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach\nDienst- oder Wohnort, es sei denn, daß mit einer                 dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des\nbaldiql:n weiteren Versetzung an einen anderen                   Beamten gehörende Person (§ 4 Abs. 3 Sätze 2\nDienslorl zu rechnen .ist oder der Umzug aus an-                 und 3) nur ein Zimmer zugebHligt werden,\nden\\n besoncll!rPn Gr(inden nicht durchgeführt                d) aus   Anlaß der Einstellung in den Bundes-\nwerden soll,\ndienst, wenn eine Dienst-, Werkdienst- oder\n2.   c1 ur  A nweisun~J des Dienstvorgesetzten, die Woh-              Werkwohnung des früheren Dienstherrn oder\nnunq innerhalb lwstimrnler Entfernung von der                    ArbeHgebers oder eine in deren Be,setzungs-\nDienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung                   recht stehende Mietwohnung geräumt werden\nz11 bezi chen,                                                   muß.\n3. aus Anlaß ckr Räurnung einer Dienstwohnung                  Den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Personen\nd<!.'i ßundl)S duf V()ranlassung der obersten Dienst-     darf die Umzugskostenvergütung nur einmal für\nbehcirde ockr der von ihr ermächtigten Behörde.          einen Umzug innerhalb von zwei Jahren nach dem\nAusscheiden der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeich-\nDi<' Nummern 2 und 3 gellen nicht in den Fällen\nneten Person aus dem Dienst an oder von dem in-\ndes Absc1tzes 3 Nr. 5 und bei anderen nicht dienst-\nländischen Ort zugesagt werden, an dem diese beim\nlich veI<lnlaßlE~n Umzügen.\nAusscheiden aus dem Dienst gewohnt hat. Den Hin-\n(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt                terbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) darf die Umzugs-\nwerden für Umzüge                                              kostenvergütung nur zugesagt werden, wenn sie\nauf Grund des Todes de:r in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\n1. aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort              bezeichneten Personen laufende Versorgungsbezüge\nals dem bi.sheri,gen Wohnort,\nerhalten.\n2. aus Anlaß der Abordnung an einen anderen Ort\nals den bisherigen Dienst- oder Wohnort und                  (4) Umzügen aus Anlaß der Vernetzung aus\nihrer Aufhebung,                                          dienstlichen Gründen an einen ande,ren Ort a,ls den\nbishe,rigen Dienst- oder vVohnort (Absatz 2 Nr. 1)\n3. aus Anlaß der Räumung einer bundeseigenen\noder im Besetzungsrecht de,s Bundes stehenden             stehen gleich Umzüge aus Anlaß\nMietwohnung, wenn sie a1uf Veranlassung der               1. der    Verlegung der Beschäftigungsbehörde an\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr ermäch-               einen anderen Ort als den bisherigen Dienst-\ntigten Behörde im diensfüchen Interesse geräumt               oder Wohnort,\nwerden soll,\n2. der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem\n4. von Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen                   Teil der Beschäftigung,sbehörde, der an einem\noder Inselorten, wenn ein Verbleiben an diesen                anderen Ort a.ls dem bi,she,rigen Dienst- oder\nOrten nach Beendigung des Dienstverhältnisses                 Wohnort untergebracht ist.\nnicht zumutbar ist und der Umzug spätestens\nzwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt             Der Abordnung (Absatz 3 Nr. 2) steht eine vorüber-\nwird,                                                     gehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen\nStelle als einer Dienststelle gleich.\n5. a) aus Anlaß einer Versetzung oder eines Woh-\nnungswechsels wegen des Gesundheitszustan-             (5) Die Umzugskostenvergütung ist in den Fällen\ndes des Beamten, des mit ihm in häuslicher          de,r Absätze 2 und 4 Satz 1 Nr. 2 gleichzeitig mit der\nGemeinschaft lebenden Ehegatten oder der            Bekanntgabe der den Umzug veranlassenden dienst-","Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                          1631\nlichc'n Mc1ßncllrn1e zuzusilgen. Jn den Füllen des Ab-                         Abschnitt II\nsc1Lzes 3 Nr. 5 muß die! Umzu~Jskostenvergütung vor\ndc->m Umzug zugesagt sein.\nUmzüge der Beamten, Ruhestandsbeamten,\nfrüheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen\n(6) Zum inlündischen Dit)nslorl gehört auch sein\ninlünclisclH's Einzugsgebiet. Einzugsgebiet ist das                               1. Titel\ninldndischc Cd)iel, in dem sich Wohnungen befin-\nden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke\nUmzugskostenvergütung\nnicht mehr i:l]s ZWilnzig Kilometer von der Ge-\nmeindegrenze des Dit!nsl.ortes entfernt liegen.                                       §4\n(7) Die Umzugskoslen vPrgülung ist innerhalb einer              Erstattung der Beförderungsauslagen\nAusschlußfrist von einem J c1hr bei der Beschäfti-            (1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern\ngungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5          des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen\nbezeichneten Personen bc:i der letzten Beschäfti-        Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Woh-\ngungsbehürde und von den Hinterbliebenen (§ 1            nung im Ausland, so werden in den Fällen des § 2\nAbs. 1 Nr. 6) bei der letzten Beschäftigungsbehörde      Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 die Beförde-\ndes Verstorbenen schriftlich zu beantragen. Die Frist    rungsauslagen bis zum inländischen Grenzort er-\nbeginnt miit dem Tage nach Beendigung des Um-            stattet.\nzuges, in den Fällen des § 14 Satz 1 mit Ablauf des\n(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut,\nTages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß\ndas sich außerhalb der bisherigen Wohnung befin-\nder Umzug nicht durchgeführt werden soll.\ndet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie\n§ 3                         beim Befördern mit dem übügen Umzugsgut erstat-\ntungsfähig wären.\nUmzugskostenvergütung\n(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrkhtung und\n(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt                 in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegen-\n1. Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4),          stände, die sich am Tage vor dem Einladen des\n2. Erstattung der Reisekosten (§ 5),                   Umzugsgutes im Eigentum oder Gebrauch des Um-\n3. Mietenlschädi,gung (§ 6),                           ziehenden oder anderer Personen befinden, die mit\nihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Per-\n3a. Erstaittung der Wohnungsvermittlungsgebühren\nsonen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, die\n(§ 6a),\nledigen ehelichen, nichtehelichen, für ehelich er-\n4. Beitrag zum Beschaffen von Kochherden, Ofen         klärten, an Kindes Statt angenommenen Kinder und\nund anderen Heizgeräten (§ 7),                   Stiefkinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledi-\n5. Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unter-     gen in Sa1tz 2 genannten Kinder und Verwandte bis\nricht (§ 8),                                     zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten\n6. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen         Grade, Pflegekinder, Adoptiv- und Pflegeeltern,\n(§ 9),                                           wenn der Umziehende diesen Personen aus gesetz-\n7. Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Um-         licher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vor-\nzugsauslagen (§ 10),                             übergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, so-\nwie Hausang,estellte und solche Personen, deren\n8. Erstattung der Auslagen für Umzüge nach § 2\nHilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesund-\nAbs. 3 Nr. 5 (§ 11),\nheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.\n9. Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine\nvorläufige Wohnung (§ 12),\n10. Erstattung von Umzugsauslagen bei späterer                                        §5\nEheschließung (§ 13),                                            Erstattung der Reisekosten\n11. Erstattung der Auslagen für Umzugsvorberei-\n(1) Die Auslagen für die Re,ise des Umzi,ehenden\ntungen (§ 14).\nund de,r zur häuslichen Geme,inscha1ft gehörenden\n(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von         Personen (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3) vom bisherigen\neiner anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle ge-      zum neuen Wohnort werden in dem Umfang erstat-\nwährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung         tet, in dem sie bei Dienstrei,sen des Beamten zu\ninsowei,t anzurechnen, als für denselben Zweck Um-       erstatten wären. Ta,gegeld wird vom Tage des Ein-\nzug,skostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt          ladens des Umzugsgutes an biis zum Tage des Aus-\nwhd.                                                     ladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese\n(3) Die auf Grund einer Zusa,ge nach § 2 Abs. 3      beiden Ta,ge als volle Reisetag,e gelten. Ubemach-\nNr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 gewährte Umzugskostenver-         tungsgeld wird für den Tag des Aus,ladens des Um-\ngütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhält-       zugsgutes nur gewährt, wenn eine Ubernachtung\nnis des Beamten vor Ablauf von zwei Jahren nach          außerhafö der neuen Wohnung notwendig gewesen\ni,st.\nBeendigung des Umzugs aus einem von ihm zu ver-\ntretenden Grunde endet. Der Bundesminister des               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für eine Reise\nInnern kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn             einer Person an den neuen Wohnort zum Suchen\nder Beamte unmiUelbar in ein Dienstverhältni,s zu        oder Beskhtigen einer Wohnung. Tage- und Uber-\neinem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in      nachtungs,geld wird für höchstens zwei Rei,setage\nder Bundesrepublik Deutschli:lnd übertritt.              unid zwei Aufentha,ltstag,e gewährt.","1632                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1\n(3) Die Fahrlü usla{Jen für eine Reise des Beamten       messenen Auslagen für einen Kochherd und die\nan den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und              notwendige Zahl von Ofen und anderen Heizgeräten\nDurchführung des Umzuges werden wie die Aus-                zu drei Vierteln erstattet, soweit die Gegenstände\nlagen bei einer Dienstreise erstattet. Die Fahrt-           für eine angemessene Wohnungsgröße erforderlich\nauslagen eine,r anderen Person für eine solche Reise        sind und\nwerden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur          1. in der bisherigen Wohnung vom Hauseigentümer\nZeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder                    oder Vermieter gestellt waren oder\nder Beamte noch eine andere Person (§ 4 Abs. 3              2. wegen der in der neuen Wohnung vorgefunde-\nSätze 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung\nnen anderen Verhältnisse nicht benutzt und dar-\nund Durchführung des Umzuges zuzumuten war.                     auf auch nicht umgestellt werden können.\n(4) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                 Satz 1 gilt auch für den Einbau einer zentralen\nHeizungsanlage mit der Maßgabe, daß Auslagen\nhierfür nur insoweit erstattet werden, als sie für\n§ 6\ndie notwendige Zahl von Ofen und anderen Heiz-\nMietentschädigung                        geräten erstattet werden könnten.\n(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu             (2) Absatz 1 gilt auch, wenn in der bisherig,en\ndem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühe-             Wohnung eine zentrale Heizungsanlage vorhanden\nstens gelöst werden konnte, längstens jedoch für            war. Er gilt ferner, wenn die bisherige oder die neue\nsechs Mona,te, erstattet, wenn für dieselbe Zeit            Wohnung sich im eigenen Hause befindet oder eine\nMiete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte.           .Eigentumswohnung ist oder wenn beide Wohnungen\nFerner werden di,e notwendigen Auslagen für das             sich im eigenen Hause befinden oder Eigentums-\nWeitervermieten der Wohnung innerhalb der Ver-              wohnungen sind. Die Voraussetzungen des Absat-\ntragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat           zes 1 Satz 1 Nr. 2 sind nicht erfünt, wenn die Ge-\nerstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete      genstände im eigenen Haus oder in einer Eigen-\neiner Garage; sie gelten entsprechend für die Pacht         tumswohnung nur deshalb nicht wiederverwendet\neines Gartens.                                              werden, weil dort andere vorhanden sind oder ange-\nschlossen Werden.\n(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage               (3) Ein Hausstand   liegt vor, wenn die Wohnung\ndes Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden            mi,t KochgelegenheH    und mit den notwendigen, nicht\nmußte, während der die Wohnung noch nicht be-               vom Vermieter der      Wohnung zur Verfügung ge-\nnutzt werden konnte, wird längstens für drei Mo-            stellten Möbeln und    sonstigen Haushaltsgegenstän-\nnate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die        den ausgestattet isit.\nbisherige Wohnung gezahlt werden mußte.\n(3) Die Wohnung im eigenen Haus oder die                                            §8\nEigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich;              Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht\nan die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Miet-\nwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für di,e                 Die Auslagen für einen durch den Umzug beding-\neigene Garage und den eigenen Garten. Für die               ten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Um-\nneue Wohnung im eigenen Haus oder die neue                  ziehenden (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3) werden bis zu\nEigentumswohnunq wird Mietentschädigung nicht               siebenhundertfünfzi,g Deutsche Mark für jedes Kind\ngewährt.                                                    erstattet, und zwar bis zu dreihundertfünfundsiebzig\nDeutsche Mark voll und darüber hinaus zu drei Vier-\n(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht           teln.\nfür eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die\nGarage ganz oder teilweise anderweit vermietet                                         §9\noder benutzt worden ist. Entsprechendes gilt für die\nPauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen\nPacht eines Gartens.\n(1) Beamte, Ruhestandsbe,amte, frühere Beamte\nund ihre Hinterbliebenen, die am Tage vor dem\n§ 6a                            Einladen des Umzugs,gutes einen Hausstand (§ 7\nErstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren             Abs. 3) hatten und einen solchen nach dem Umzug\nwieder eingeriichtet haben, erhalten eine Pausch-\nDie notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermitt-\nvergütung für sonstige Umzugsausla,gen in folgen-\nltmgsgebühren zur Erlangung einer angemessenen\nder Höhe:\nWohnung werden erstattet.\nTarifklasse               Ledige       Verheiratete\n§7\nIa                 450  DM         800 DM\nBeitrag zum Beschaffen von Kochherden, Öfen\nIb                 400  DM         700 DM\nund anderen Heizgeräten\nIc                 350  DM         600  DM\n(l) War in der bisherigen Wohnung am Tage vor\nII ,               300  DM         500 DM.\ndem Einladen des Umzugsgutes ein Hausstand vor-\nhanden und ist ein solcher in der neuen Wohnung             Maßgebend sind der Familienstand und die Tarif-\nwi•eder eingerichtet worden, so werden die ange-            klasse am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes.","Nr. 1)2   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                         1633\n(2) Die! Pilt1sc·hvc!rgiil.t1n~J ncl('h Absatz 1 erhöht                               § 10\nsich für jede~    in § 4 Abs. 3 Sül.ze 2 und 3 genannte\nErstattung der nachgewiesenen sonstigen\nPerson urn        c>inhunderUünlundzwanzig Deutsche\nUmzugsauslagen\nMark, wenn      .c;ie auch nach dem Umzug mit dem\nUmziehC'nden     in hiiusliclwr Cc'm<'inschaft lebt.             An Stelle der Pauschvergütung nach § 9 Abs.\nund 2 werden auf Antrag die nachgewiesenen son-\n(3) Für die Zuteilung zu den Ti:irilklassen gilt die       stigen Umzugsauslagen in angemessenem Umfange\nTarifklasseneinteilung des Besoldungsrechts für den            erstattet. Dies gilt auch, wenn keine Pauschvergü-\nOrtszuschld~J; dabei is,t maßgebend                            tung gewährt wird; die Auslagen werden jedoch nur\n1. bei BemnlPn c1uf Wid<!rruf             im Vorbereitungs-    bis zur Höhe der sich nach § 9 Abs. 5 ergebenden\ndienst                                                   Beträge erstattet. Der Bundesminister des Innern\nregelt durch Rechtsverordnung, welche Umzugsaus-\ndie Eingc1ngsbesoldungs~Jruppe ihrer Laufbahn,            lagen in den Fällen der Sätze 1 und 2 zu berücksich-\n2. bei den übrigen Beamten                                     tiqen sind und in welcher Höhe sie erstattet wer-\ndie Besoldungsgruppe, der sie am Tage vor dem             den. § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.\nEinladen cles Umzugsgutes angehört haben,\n]. bei Ruhesl.andsbedm len und früheren Beamten\ndie Besoldungsgruppe, der sie bei Beendigung                                          § 11\ndes Dienstverhältnisses angehört haben, oder,                              Erstattung der Auslagen\nwenn dies günstiger ist, ehe Besoldungsgruppe,                       für Umzüge nach § 2 Abs. 3 Nr. 5\nnach der ihre Versorgunqslwzüge berechnet sind,\nBei einem Umzug aus Anlaß einer Versetzung an\n4. bei Hinlerbliebernm                                         einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder\ndie BesoldunqsrJruppc, der der Verstorbene zu-            Wohnort werden in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 5\nle,tzt angehört hat, oder, wenn dies günstiger ist,       Buchstabe b die Beförderungsauslagen (§ 4) und die\ndie Besoldungsgruppe, nach der ihre Versor-              Reisekosten (§ 5) erstattet. Das gleiche gilt für einen\ngU:ngsbezüge bernchnet sind.                             Umzug in den Fällen de,s § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchsta-\nDie Rückwirkung dc~r Einweisung in eine Planstelle            ben a, c und d mit der Maßgabe, daß höchstens die\nbleibt unberücksichtigt..                                     Auslagen erstattet werden, die bei einem Umzug\nüber eine Entfernung von fünfundzwanzig Kilometer\n(4) Dem Verheirateten slehen gleich der 'Ver-               entstanden wären.\nwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, des-\nsen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, fer-\nner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung\n§ 12\nVerwandten bi,s zum vierten Grade, Verschwägerten\nbis zum zwei,len Grade, Adoptivkindern, Pflegekin-                      Erstattung der Auslagen für Umzüge\ndern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern aus gesetz-                            in eine vorläufige Wohnung\nlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vor-              Ein Beamter mit Hausstand (§ 7 Abs. 3), dem Um-\nübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, so-              zugskostenvergütung für einen Umzug nach § 2\nwie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung                 Abs. 2 Nr. 1 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zugesagt ist,\neine andere Persern aufgenommen hat, deren Hilfe              kann für den Umzug in eine vor:läufige Wohnung\ner aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen              Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zustän-\nnicht nur vorübergehend bedarf.                               dige Behörde die neue Wohnung vorher schriftlich\n(5) War am bisherigen Wohnort ein Hausstand                als vorläufige Wohnung anerkannt hat. füs zum Um-\n(§ 7 Abs. 3) vorhand(~n, ist ein solcher aber am              zug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung\nneuen Wohnort nicht wieder eingerichtet worden,               nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt wer-\nso beträ~Jt die Pauschvergütung zwanzig vom Hun-              den.\ndert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2. Das\ngleiche gilt, wenn am bisherigen Wohnort kein\nHausstand vorhanden war, aber am neuen Wohn-                                              § 13\nort ein solcher eingerichtet worden ist. Bei einem\nUmzug am Wohnort finden die Sätze 1 uncl 2 ent-                            Erstattung von Umzugsauslagen\nsprechend Anwendung.                                                          bei späterer Eheschließung\nHat der Beamte innerhalb von sechs Monaten\n(6) Ist innerhdlb von fünf Jc1hren ein Umzug im\nnach dem Tage geheiratet, an dem die Umzugs-\nSinne des § 2 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 bis 4 vorausgegan-\nkostenvergütung zugesagt worden ist, so werden in\ngen, so wird ein Zuschlag in Höhe von vierzig vom\nHundert der Pauschvergütung nach den Absätzen 1               den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3\nund 2 gewMtrt, wenn auch beim vorausgegangenen                Nr. 1 und 2 die notwendi,gen Auslagen für das Be-\nUmzug in der bisherigen und neuen Wohnung ein                 fördern de•s Umzugsgutes und die angemessenen\nHausstand (§ 7 Abs. 3) vorhanden war.                         Fahrtauslagen des Ehegatten und ande-rer in § 4\nAbs. 3 Sätze 2 und 3 bezeichneter Personen an den\n(7) Für denselben Umzug wird die Pauschvergü-              neuen Wohnort bis zur Höhe der Auslagen erstaUet,\ntung nur einmal qewährt; sind di,e Pauschvergü-               die bei einem Umzug von der bisherigen in die neue\ntungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere               Wohnung entstanden wären. An die Stelle de.s\nPauschvergütung gewährt.                                      Tages der Zusage der Umzugskostenvergütung tritt,","1634                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nwenn dies günsli~Jer ist, der TarJ, an dem die dienst-       (3) An Stelle von Trennungsgeld können Beiträge\nliche Mt1ßnahrne nach § 2 Abs. 2 Nr. l oder Abs. 3        zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen\nNr. 1 oder 2 wirkscim geworden ist.                       bis zum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des\nTrennungsgeldes nach Maßgabe von Richtlinien\n§ 14                           bewilligt werden, die der Bundesminister des Innern\nerläßt.\nErstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen\nWird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung\nnach § 2 zugesagt i1st, aus Gründen, die der Berech-                                3. Titel\ntigte nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt,\nSondervorschriften für Auslandsumzüge\nso werden die durch di e Vorbereitung de,s Umzuges\n1\nentslandenen notwendigen, nach diesem Gesetz er-\n§ 16\nstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in einem\nsolchen FaU ein anderer Umzug durchgeführt wer-                               Begriffsbestimmung\nden, so wird dafür Umzugskostenvergütung ge-\nwährt; Satz l bleibt unberührt.                               (1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen In-\nland und Ausland sowie im Ausland.\n(2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge\n2. Titel\n1. der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar\nTrennungsgeld\nauch dann nicht, wenn sie im Anschluß an die\nTätigkeit im Grenzverkehr in das Inland oder\n§ 15\nin den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3\n(1) Ein Beamter erhält                                     Nr. 3 bis 5 im Ausland umziehen,\n1. bei Verse,tzungen aus dienstlichen Gründen oder        2. in das Ausland in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3\nbei Versetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchsta-          und Abs. 3 Nr. 3 bis 5 außer bei der Versetzung\nben a und b an einen anderen Ort als den bis-            aus zwingenden persönlichen Gründen an einen\nherigen Dienst- oder Wohnort,                            Dienstort im Ausland,\n2. bei Abordnung mit Zusage der Umzugskosten-\nvergütung,                                           3. in das Inland in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2\nund 3,\n3. bei Aufhebung einer Abordnung, wenn der Be-\namte mit Zusage der Umzugskostenvergütung             4. aus Anlaß einer Einstellung, Versetzung oder\numgezogen war, oder                                       Abordnung im Inland einschließlich ihrer Auf-\nhebung, wenn die bisherige oder die neue Woh-\n4. bei Räumung einer Dienstwohnung aus dienst-\nlichen Gründen                                            nung im Ausland liegt.\nfür die ihm durch die getrennte Haushaltsführung,\ndas Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohn-                                       § 17\nort oder das lJnters1ellen des größeren Teiles der               Abweichungen von den Regelvorschriften\nWohnungseinrichtung des Hausstandes (§ 7 Abs. 3)\nentstandenen notwendigen Auslagen unter Berück-              (1)  Auf Auslandsumzüge finden § 4 Abs. 1 und 3,\nsichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungs-        §§ 5, 6, 9 bis 14 keine Anwendung. § 8 findet nur\ngeld. Ist dem Beamten die Umzugskostenvergütung           Anwendung auf Umzüge vom Ausland in das Inland.\nzugesagt worden (§ 2), so darf Trennungsgeld nur             (2) Die Umzugskostenvergütung umfaßt auch\ngewährt werden, wenn der Beamte umzugswillig              1. Erstattung notwendiger Lagerkosten,\nist und wegen Wohnungsmangels am Dienstort ein-\n2. Erstattung notwendiger Auslagen für das Unter-\nschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen\nstellen zurückgelassenen Umzugsgutes,\nkann. Diese Vorausselzungen müssen seit dem Tage\nerfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung            3.  Erstattung notwendiger Mietvertragsabschluß-\nzugesagt worden oder, falls für den Beamten gün-              gebühren,\nstiger, die dienstliche Maßnahme im Sinne des             4.  Beitrag zum Beschaffen von Warmwassergeräten,\nSatzes 1 Nr. 1 bis 3 wirksam geworden oder die            5.  Beitrag zum Beschaffen von Klimageräten,\nDienstwohnung qeräumt worden ist. Ist der um-             6.  Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Sonder-\nzugswillige Beamte im Zeitpunkt des Wegfalls des              bekleidung,\nWohnunqsman9els aus einem zwingenden persön-\nlichen Grund vorübergehend an einem Umzug ge-             7. Ausstattungsbeitrag       bei   Auslandsverwendung\nhindert, so kann Trennungsgeld bis zu einem Jahr,             und\nbei Hinzukommen eines anderen zwingenden per-             8. Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsver-\nsönlichen Grundes einmalig bis zu einem weiteren              tretungen.\nJahr, weitergewährt werden. Das Nähere regelt der\nBundesminister des Innern durch Rechtsverordnung.            (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 entsteht der\nAnspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag\n(2) Bei Einstellungen an einem anderen Ort als         zum Beschaffen von Sonderbekleidung, den Aus-\ndem bisherigen Wohnort bestimmt der Bundesmi-             stattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem\nnister des Innern, in welchen Fällen das Trennungs-       Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach\n~eld ganz oder teilweise gewährt werden kann.             § 2 zugesagt wird.","Nr. 92 ~- TiJg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                        1635\n(4) Abw<:ichcnd von § 2 kr1nn die lJmzugskosten-                          Abschnitt III\nverqütunq c1uch in T(~jJen zuqes<1gl werden, wenn             Umzüge der Richter, Richter im Ruhestand,\ndjenslliche Gründe es erfordern.                              früheren Richter und ihrer Hinterbliebenen\n(5) Abweichend von § 2 Abs. 7 Salz 1 beträgt die\nA usschlußfrjsl bei Auslandsumzügen zwei Jahre. In                                   § 19\nclen Fällen des § 18 Nr. 9 be~Jinnt sie mit dem Ein-         (1) Abschnitt II gilt auch für die Richter, Richter\ntreffen des Ehe~Jilllen dm Ausldndsdienstort. Bei         im Ruhestand, früheren Richter und ihre Hinter-\nlaufenden Zahlungen muß die erste Zahlung inner-          bliebenen.\nhalb der Frist ge]ejstel werden. Auf einen vor Frist-\n(2) Der Versetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) stehen die\nc1blauf gestellten Anf.roq können in besonderen\nUbertragung eines anderen Richteramts nach § 32\nfällen auch später ~Jeleislclc Zilhlungen berück-\nAbs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und die Wahr-\nsichUgt werdc~n.\nnehmung eines weiteren Richteramts nach § 27\n(6) Abweichend von § 7 Abs. 1 kcmn der Beitrag        Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes an einem\nzum Beschaffen von Kochherden, Ofon und anderen           anderen Ort als dem letzten Dienstort oder bisheri-\nHeizgeräten bei Umzügen vorn Inland ins Ausland           gen Wohnort gleich.\nund im Ausland auch dann gewi:ihrt werden, wenn\nein Hausstand am bisheri~Jen Wohnort nicht vor-\nhanden war.                                                                    Abschnitt IV\n(7) Abweichend von § 15 Abs. 3 können Beiträge        Umzüge der Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit,\nzum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen           Soldaten im Ruhestand, früheren Berufssoldaten\nbei Umzügen vom Jnland ins Ausland und im Aus-                          und ihrer Hinterbliebenen\nland auch dann bewilligt werden, wenn kein Tren-\n§ 20\nnungsgeld eingespc1rt wird.\nAbschnitt II gilt auch für die Berufssoldaten,\n(8) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugs-        Soldaten auf Zeit, Soldaten im Ruhestand, früheren\nkostenvergütung allgemein oder im Einzelfalle er-         Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen.\nmäßigen, soweit besondere Verhältnisse es recht-\nfertigen.\nAbschnitt V\n§ 18\nErmächtigung zum Erlaß weiterer Sondervorschriften                 Ubergangs- und Schlußvorschriften\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, für Aus-\nlandsumzüge durch Rechtsverordnung nähere Vor-                                       § 21\nschriften über die Umzugskostenvergütung und das                  Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften\nTrennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nBedürfnisse des Auslandsdienstes und die beson-\ntigt, die in §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten\nderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. In der\nBeträge den veränderten wirtschaftlichen Verhält-\nRechtsverordnung sjnd besonders zu regeln\nnissen durch Rechtsverordnung anzupassen.\n1. die Erstattung der Beförderungsauslagen,\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\n2. die Erstattung der Auslagen für die Umzugs-\ndiesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern,\nreise des Umziehenden und der zu seiner häus-\nsoweit sie erlassen werden\nlichen Gemeinschaft gehörenden Personen,\n1. zu den Vorschriften für die Richter im Bundes-\n3. die Gewährung der Mietentschädigung,\ndienst, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n4. die Gewährung der Pauschvergütung für son-               der Justiz,\nstige Umzugsauslagen,\n2. zu den Vorschriften für Soldaten, im Einverneh-\n5. die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen              men mit dem Bundesminister der Verteidigung,\nUmzugsauslagen,\n3. zu den Sondervorschriften für Auslandsumzüge,\n6. die Erstattung der Auslagen für Umzüge aus               im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nzwingenden persönlichen Gründen,                        Auswärtigen.\n7. die Voraussetzungen für die Gewährung der in\n§ 17 Abs. 2 aufgeführten Bestandteile der Um-                                  § 22\nzugskostenvergütung und deren Höhe,\nBetrifft Änderung\n8. die Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes\nvorläufige Wohnung,\n9. di.e Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten\n§ 23\ndes Ehegatten und zu den Kosten des Beförderns\ndes Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn                        Betrifft Änderung\nder Beamte nach seinem Umzug in das Ausland                    des Soldatenversorgungsgesetzes\ngeheiratet hc1t,\n10. die Erstattung der Umzugsauslagen beim Aus-                                      § 24\nscheiden aus dem Dienst im Ausland,                    (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der\n11. die Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbe-          Umzugskostenvergütung aus Anlaß der in § 2 be-\nreitungen.                                          zeichneten Umzüge und des Trennungsgeldes aus","1636                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n/\\nltd', ci<>r in § 1:i i\\bs. J und 2 lwzeichneten dienst-                                                    § 26  1\n)\nlichen Milßnril1m<~11 crsclii'ipf<~rH.l. § 25 des Bundes-\nInkrafttreten\npolizeilwc1mtcn~J<'SC!I.Z<~s und § b2 des Soldatenver-\nsorqunqsqesdzc's hlC'iben unlwrü}nl.                                                (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1964 in Kraft. Es\n(2) 1st in Rechts- und Verwt1ltun9svorschriften auf                        findet auch Anwendung auf Umzüge, die vor diesem\nVorschrillPn und lkzeichnun~Jen Bc!zug genommen,                                Tage begonnen haben und erst an diesem Tage oder\ndie nc1ch Absi:11.z 1 nicht mehr ~Jelten, so treten an                          später beendet worden sind.\nderen Stelle die Vorschriften uncl Bezeichnungen                                   (2) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteil-\ndieses Gesetzes.                                                                ten Umzugsanordnungen gelten als Zusage der Um-\n§ 25                                     zugskostenvergütung. Für die Gewährung des Zu-\nschlags nach § 9 Abs. 7 ist ein Umzug im Sinne des\nBerlin-Klausel                                    § 2 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 bis 5, der vor Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Mc1ßgabe des § 13 Abs. 1                           dieses Gesetzes beendet worden ist, entsprechend\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                             zu berücksichtigen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-                                 1) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des                                 sprünglichen Fassung vom 8. April 1964. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den in der\nDritten Uberleitungsgesetzes.                                                      vorangcstclllen Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVcrl,1g: Bundesanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgeselzblal.l Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Buncfosqeselzblall Teil II werden völkcrrcc:htliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekannl.rnachungen sowie Zolllarifvcrordnungen veröffentlicht.\nBez 11 g s b c d in g u n gen : Lnufencler Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim V er laq vorl ie~Jcn. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Posifnch 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 6!J.\nBez 11 (J s preis: Für Teil J und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis (Jilt auch für Bundesgesctzbliitler, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\niill[ das Poslsc:lwckkonl.o Bundesgeselzhlutt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPI<' i s d i c s er Aus \\J il b c; : 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npwis ist die Mehrwerlsleucr enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}