{"id":"bgbl1-1973-92-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":92,"date":"1973-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/92#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-92-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_92.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG)","law_date":"1973-11-13T00:00:00Z","page":1621,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 92   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973  1621\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Reisekostenvergütung\nfür die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten\n(Bundesreisekostengesetz - BRKG)\nVom 13. November 1973\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Bundesreisekostengesetzes und des Bun-\ndesumzugskostengesetzes vom 13. November 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 1613) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über die Reisekostenvergü-\ntung für die Bundesbeamten, Richter im Bundes-\ndienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz -\nBRKG) vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133),\nwie er sich unter Berücksichtigung des Gesetzes\nzur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und\ndes Bundesumzugskostengesetzes vom 13. Novem-\nber 1973 (Bundesgese,tzbl. I S. 1613) ergibt, in der\nvom 1. November 1973 an geltenden Fassung be-\nkanntgemacht.\nBonn, den 13. November 1973\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","1622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesetz\nüber die Reisekostenvergütung\nfür die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten\n(Bundesreisekostengesetz - BRKG)\nin der Fassung vom 13. November 1973\nDer BundesturJ     hat   dds  Jolgcmcle   Gesetz  be-      (3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind\n1ochlossen:                                                Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur\nErledigung von Dienstgeschäften außerhalb der\nDienststätte, die von der zuständigen Behörde an-\nAbschnitt I                         geordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn,\nAllgemeines                          daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem\nAmt des Dienstreisenden oder dem Wesen des\n§ 1                            Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem\nWohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt\nGeltungsbereich                       dienender Ort gleich.\n(l) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Aus-\nlagen für Dienstreisen uncl Dienstgänge (Reise-                                      §3\nkostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im\nAnspruch auf Reisekostenvergütung\nBundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst\nabgeordneten anderen Beamten und Richter.                     (1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reise-\nkostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich ver-\n(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von\nanlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang be-\n1. Auslagen aus Anlaß der .r-\\ bordmmg (Trennungs-         stimmt ausschließlich dieses Gesetz.\ngeld, § 22),\n(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit ge-\n2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem             währt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden\nWirksamwerden der Ernennung und beim Aus-              und die Dauer der Dienstreise oder des Dienst-\nscheiden aus dem Dif~nst wegen Ablaufs der             ganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts not-\nDienstzeit oclcr wegen Dienstunftihigkeit (§ 23        wendig waren.\nAbs. 1),\n(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von\n3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungs-\ndritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienst-\nreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse\nreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden,\nliegen (§ 23 Abs. 2), und\nsind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.\n4. Fahrkosten für Fahrten z w i sehen Wohnung und          § 12 bleibt unberührt.\nDienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß\n(§ 23 Abs. 3).                                            (4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine\nauf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Be-\nhörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der\nDienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit An-\nAbschnitt II                         spruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die\nReisekostenvergütung                      Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird,\nAuslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder\n§ 2                            denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt\nauch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen An-\nBegriffsbestimmungen                     spruch gegen die Stelle verzichtet hat.\n(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind           (5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer\ndie in § 1 Abs. 1 genanntE'n Personen, die eine            Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäfti-\nDienstreise oder einen Dienslgcmg ausführen.             ' gungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist\n(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind          beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienst-\nReisen zur Erledigunq von Dienst~JE~schäften außer-        reise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 19\nhalb des Dienstorles, die von der zuständigen Be-          mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten\nhörde schrifllich eingeordnet. oder genehmigt worden       bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienst-\nsind, es SC:'i denn, daß eine Anordnung oder Geneh-        gang nicht ausgeführt wird.\nmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder\ndem Wesen des Dienstgescfo:i fts nicht in Betracht                                  §4\nkommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß                         Art der Reisekostenvergütung\nder Einstellung (§ 16 Abs. l und 2) und Reisen von\neinem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden               Die Reisekostenvergütung umfaßt\nOrt zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraus-              1. Fahrkostenerstattung (§ 5),\nsetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.                        2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),","Nr. 92     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                         1623\n3. TclfJerJeld (§ 9),                                       worden sind, werden die entstandenen notwendigen\n4. Obernachtungsgeld(§ 10),                                 Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe\n5. Erst:atlung der Auslagen bei längerem Aufent-            vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung ge-\nhült am Geschäftsort (§ 1 l),                          währt werden als beim Benutzen eines regelmäßig\nverkehrenden Beförderungsmittels.\n6. Erstattung der Nebenkosten (§ 14),\n7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu\nfünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 15),                                  §6\n8. Aufwandsvergütung (§ 17),                                        Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung\n9. Pauschver~Jütung (§ 18),                                     (1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem\n10. Erstc:1Uung dPr A uslatwn für Reisevorbereitun-          ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat,\ngen(§ 19).                                            wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschä-\ndigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Be-\nnutzung von\nFahrkostenerstattung                     1. Kraftfahrzeugen mit einem\n(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden\nHubraum bis 50 ccm                     10 Pfennig,\nBeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, wer-           2. Kraftfahrzeugen mit einem\nden die entslcrndenen notwendigen Fahrkosten er-                 Hubraum von mehr als\nstattet, und zwar beim Benutzen von                               50 bis 350 ccm                         14 Pfennig,\n.3. Kraftfahrzeugen mit einem\nLand- oder                                   Hubraum von mehr als\nWasser-        Luftfahr-     Schlaf-\nzeugen       wagen          350 bis 600 ccm                         18 Pfennig,\n1 fdhrzeugen\n4. Kraftfahrzeugen mit einem\nden Ange-                                                     Hubraum von mehr als\nhörigen                                                    600 ccm                                 25 Pfennig.\nder Be-               bis zu ch!n Kosten der           Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reise-\nsoldungs-                                                kostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der\ngruppen                                                 Mitgenommenen nicht höher werden als beim Be-\nnutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförde-\nTouristen-                 rungsmittels. Die für die Festsetzung der Reise-\nAl\nzweiten          oder      Touristen-   kostenvergütung zuständige Behörde kann aus trif-\nbis\nKlasse      Economy-        klasse     tigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2\nA7\nklasse                  absehen. Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1\nAS                        Touristen-     Spezial-    steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte\nbis          ersten          oder         oder      Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem\nA 16          Klasse       Economy-    Doppelbett-  Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft leben-\nund B 1                        klasse       klasse     den Verwandten oder Verschwägerten gleich.\nTouristen-                    (2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug\nB2\nersten          oder       Einbett-    benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung\nbis\nKlasse      Economy-        klasse     der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienst-\nB 11\nklasse                 lichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend\nvon Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung ge-\n(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ehren-\nbeamte erhalten Fahrkostenerstattung wie Dienst-             währt, deren Höhe der Bundesminister des Innern\nreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16.                 unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unter-\nhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung\n(3) Die Kosten einer höheren Klasse werden er-            des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung be-\nstattet, wenn der DienstreisendE:i ein regelmäßig ver-       stimmt.\nkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das\n(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahr-\nnur diese Klasse führte. Das gleiche gilt, wenn er\nzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art\naus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse be-\nPersonen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz\nnutzen mußte.\noder anderen Vorschriften des Bundes Anspruch\n(4) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die             auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahme-\nFahrkosten der njedrigsten Klasse zu erstatten                entschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person\nwären, werden bei einer amUich festgestellten Er-             und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad\nwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hun-                oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilo-\ndert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse                meter.\nerstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen\n(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffent-\nDienstreisenden gewi:ihrt werden, wenn ihr körper-\nlichen Dienst stehenden Person mitgenommen wor-\nlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen\nden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienst-\ndieser Klasse rechtfertigt.\nherrn als des Bundes Anspruch auf Fahrkosten-\n(5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit          erstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung\nanderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig            nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mit-\nverkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt                nahme entstanden sind.","1624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(5) Für Slrcc:kPn, die dPr Dienstreisende aus trif-       (3) Die Rückwirkung der Einweisung in eine\ntigen Gründen mit einem ihm gehörencl(~n Fahrrad          Planstelle oder der Einordnung von Ämtern und\noder zu Fuß zlulick~Jelc~Jt hc1t, wird als Auslagen-      Dienstgraden bleibt bei der Zuteilung zu den Reise-\nersatz eine We~JslreckenPntschädigung in Höhe von         kostenstufen unberücksichtigt.\nzehn Pfennig je Ki lorneter gewährt, wenn die                (4) Ehrenbeamte erhalten Tage- und Ubernach-\nStrecken über die Grenzen <)inc)r Gemeinde hinaus-        tungsgeld nach der Reisekostenstufe B. Die oberste\ngeführt haben. A bsa lz 1 ScJlz 4 gilt entsprechend       Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-\nbei Benutzung eines Fahrrades, das nicht dem              ministers des Innern in besonderen Fällen eine\nDienstreisenden ~Jehört. Li<~gen keine triftigen          höhere Reisekostenstufe zulassen.\nGründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung\nAbsatz l Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurück-\nlegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen                                        §9\nDienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschä-\nTagegeld\ndigun~J gewährt.\n(6) Hat der Dienst.reisende ein Kraftfahrzeug be-         (1) Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise, die\nnicht mehr als einen vollen Kalendertag bean-\nnutzt, das aus Mi lteln der Verwaltung beschafft wor-\nsprucht, in\nden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben\nwird und dem DiPnstreisenden zur dienstlichen Ver-        Reisekostenstufe A                             20DM\nwendung übereignet ist, so wird keine Wegstrecken-        Reisekostenstufe B                             25DM\nund MitnahmeentschädirJunq gewährt. Das gleiche           Reisekostenstufe C                             30DM.\ngilt bei der Benutzun~J eines anderen Beförderungs-       Bei einer Dienstreisedauer bis zu 12 Stunden gilt\nmittels, das auf Kosten der Verwaltung unterhalten        Absatz 3.\nwird, soweit es dienstlichen Zwecken dient.\n(2) Bei einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das\n(7) Der Bundesminister des Innern kann bestim-         Tagegeld für den vollen Kalendertag in\nmen, daß abweichend von den Absätzen 1 bis 5\nReisekostenstufe A                             23DM\nWegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nicht\ngewährt wird, soweit bundeseigene Beförderungs-           Reisekostenstufe B                             28DM\nmittel benutzt werden können und dienstliche oder         Reisekostenstufe C                             34 DM.\nin besonderen AusnahmefäJlen zwingende persön-            Für den Tag des Antritts und den Tag der Beendi-\nliche Gründe nicht entgegenstehen.                        gung einer mehrtägigen Dienstreise gilt Absatz 3.\n(3) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalen-\n§7                             dertag beansprucht, oder für den Tag des Antritts\nund den Tag der Beendigung einer mehrtägigen\nDauer der Dienstreise                   Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer\nDie Dauer der Dienstreise richtet sich nach der        der Dienstreise\nAbreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die              von mehr als fünf bis sieben Stunden\nDienstreise an der Dienststelle angetreten oder be-                              drei Zehntel des vollen Satzes,\nendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.          von mehr als sieben bis zehn Stunden\nfünf Zehntel des vollen Satzes,\n§8                             von mehr als zehn bis zwölf Stunden\nacht Zehntel des vollen Satzes,\nReisekostenstufen\nvon mehr als zwölf Stunden           den vollen Satz.\n(1) Für die Bemessung des Tage- und Ubernach-\ntungsgeldes (§§ 9, 10) werden die Dienstreisenden         Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag\nfolgenden Reisekostenstufen zugeteilt:                    wird jede Reise für sich berechnet; es wird jedoch\nzusammen nicht mehr als ein volles Tagegeld ge-\nAngehörige der                                            währt.\nBesoldungsgruppen                      Reisekostenstufe\n(4) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Ka-\nA 1 bis A 10                                  A           lendertage und steht dem Dienstreisenden ein Uber-\nA 11 bis A 15, B 1                                        nachtungsge1d nicht zu, so ist, wenn dies für ihn\nB\ngünstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob\nA 16, B 2 bis B 11                            C.          die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt\nFür Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15,           worden wäre.\ndie Leiter von Auslandsvertretungen des Auswärti-            (5) Sind die nachgewiesenen notwendigen Aus-\ngen Amtes mit Ausnahme der konsularischen Ver-            lagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der\ntretungen sind, ~Jilt abweichend von Satz 1 die Reise-    häuslichen Ersparnis höher als der zustehende Ge-\nkostenstufe C.                                            samtbetrag des Tagegeldes (§§ 9, 12), so bewilligt\n(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst         die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermäch-\nwerden der Reisekostenstufe der Eingangsbesol-            tigte unmittelbar nachgeordnete Behörde einen Zu-\ndungsgruppe ihrer Laufbahn, Wehrsoldempfänger             schuß in Höhe des Mehrbetrages.\nder Reisekostenstufe zugeteilt, der Berufssoldaten           (6) Als häusliche Ersparnis sind für die Kalender-\nund Soldaten auf Zeil: des gleichen Dienstgrades an-      tage, für die ein volles Tagegeld (Absatz 1 Satz 1,\ngehören.                                                  Absatz 2 Satz 1) gewährt wird,","Nr. 92 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                         1625\n1. bei Dienstreisenden mit Hausstand (§ 7 Abs. 3         Mit Zustimmung des Bundesministers des Innern\ndes Bundesumzugskostengesetzes) zwanzig vom          darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt zwei-\nHundert,                                             undvierzig Tagen verlängert werden.\n2. bei anderen Dienstreisenden vierzig vom Hundert\ndes vollen TcigerJeldes (Absatz 2 Satz 1) zu berück-                               § 12\nsichtigen. Auf die Auslagen für eine Einzelmahlzeit            Kürzung des Tage- und Ubernachtungsgeldes\nan einem Kalendertag, für den Teiltagegeld (Ab-                    und der Vergütung nach § 11 Abs. 1\nsatz 3) gewi:ihrt: wird, ist ein Drittel des sich nach\nSatz 1 ergebenden Betrages anzurechnen. Bei Dienst-         (1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen\nreisenden mit Dienstort im Ausland ist die häusliche     unentgeltlich Verpflegung, so wird\nErsparnis von dem Auslc1ndstc1gcgeld für den Aus-        1. das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um fünfzehn\nlandsdienstort zu berechnen.                                  vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen\num je dreißig vom Hundert des vollen Satzes,\n§ 10                           2. die Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück\nUbernach tungsgeld                          um zehn vom Hundert, für das Mittag- und\nAbendessen um je zwanzig vom Hundert\n(l) Ubernach!:ungsgeld wird bei einer mindestens\ngekürzt, es sei denn, daß es sich um Einzelmahl-\nachtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich\nzeiten bei Empfängen oder anderen gesellschaft-\nüber mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei\nlichen Veranstaltungen handelt. Das Tagegeld und\nUhr angetreten worden ist. Ubernachtungsgeld wird\ndie Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1\nnicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise\ngekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereit-\nnach drei Uhr cmgetn~ten oder vor zwei Uhr be-\ngestellt wird und das Entgelt für sie in den er-\nendet worden ist.\nstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.\n(2) Das Ubernachtungsqeld für eine Nacht beträgt      Von einem Teiltagegeld (§ 9 Abs. 3) sind dem Dienst-\nin                                                       reisenden mindestens fünfundzwanzig vom Hundert\nReisekostenstufe A                              23DM     zu belassen.\nReisekostenstufe B                              28DM        (2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen\nReisekostenstufe C                              34DM.    unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen\n(3) Sind die nachgewiesenen Ubernachtungskosten       für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffs-\nhöher als der zustehende Gesamtbetrag des Uber-          kabinen erstattet, so werden das Ubernachtungsgeld\nnachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehr-         (§ 10) um fünfundsiebzig vom Hundert und die Ver-\nbetrag bis zu fünfzig vorn Hundert des Gesamtbe-         gütung nach § 11 Abs. 1 um fünfundzwanzig vom\ntrages des Ubernachtungsgeldes erstattet. Darüber        Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn von dritter\nhinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit        Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt\nsie unvermeidbar sind. Ubernachtungskosten, die          für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten\ndie Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab       ist.\num fünfzehn vom Hundert des Tagegeldes (§ 9                 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzu-\nAbs. 2) zu kürzen.                                       wenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes\n(4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlaf-        wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung\nwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für      oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in An-\ndieselbe Nacht ein weiteres Ubernachtungsgeld nur        spruch nimmt.\ngewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen           (4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonde-\nAnkunft oder späten Abfahrt des Beförderungs-            ren Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des\nmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder          Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen.\nbeibehalten mußte.\n§ 13\n§ 11\ngestrichen\nErstattung der Auslagen\nbei längerem Aufenthalt am Geschäftsort                                     § 14\n(1) Dauert der Aufenthalt an demselben aus-                         Erstattung der Nebenkosten\nwärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so          Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige\nwird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Ver-            Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten\ngütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer         sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten er-\nAbordnung zu ~Jewähren wäre; die §§ 9 und 10 wer-\nstattet.\nden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthalts-\n§ 15\ntagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag\nund dem Rückreisetag.                                           Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen\nbis zu fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen\n(2) Die oberste Dienslbehörcle oder die von ihr\nermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde               Bei Dienstreisen bis zu fünf Stunden Dauer und\nkann abweichend von Absatz 1 das Tage- und               bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahr-\nUbernachtungsgeld (§§ 9, lO) in besonderen Fällen        kostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahme-\nbis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen.         entschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung","1626                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen not-                                     § 17\nwendigen Ausldgcn für Verpflegung und Unter-                                  Aufwandsvergütung\nkunft unter Berücksichli~jlmg der häuslichen Er-\n(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß gerin-\nSf>drnis ersLa tief.\ngere Aufwendungen für Verpflegung oder Unter-\n§ 16\nkunft als allgemein entstehen (z. B. bei Dienstreisen\ninnerha,lb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei be-\nBemessung der Reisekostenvergütung                  stimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder\nin besonderen Fällen                  häufigen Dienstreisen 1mch demselben Ort oder in\n(1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung,         denselben Bezirk), erhalten nach näherer Bestim-\nVersetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Ab-               mung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr\nordnung wird dds Tagegeld für die Zeit bis zur              ermächtigten unmi:ttelbar nachgeordneten Behörde\nAnkunft am neuen Dienstorl gewährt; im übrigen              an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des\ngilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ab-         § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen\nlauf des Ankunftsta9es gewährt, wenn der Dienst-            Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Auf-\n. reisende vom nächsten Tage an Trennungsreise-               wandsvergütung kann auch nach Stundensätzen ge-\noder Trennungstagegeld erhält; daneben wi rd Uber-\n1\nwährt werden.\nnachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß               (2) Der Bundesminister des Innern kann die Höhe\nder Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer              der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien\nAbordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Ab-              für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Inter-\nfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehen-          . esse einer einheitlichen Abfindung liegt.\nden Tag Trennungsreise- oder Trennungsitagegeld\ngewährt wird. Der Abordnung steht die Kommandie-                                       § 18\nrung eines Soldaten gleich. § 12 bleibt unberührt.                               Pauschvergütung\n(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstel-             Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr er-\nlung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reise-          mächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann\nkostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienst-          bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen\nreise vom Wohnorl zum Dienslort zustünde.                   oder Diens,tgängen an Stelle der Reisekostenver-\ngütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen\n(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird\ndavon eine Pauschvergütung gewähren, die nach\nfür die Dauer des Aufentha-11.s an diesem Ort kein\ndem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum\nTage- und Ubernc1chtungsgeld gewährt; notwendige\nsonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen\nAuslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15)\nist.\nerstattet.\n§ 19\n(4)  Ubernachtet der Dienstreisende in seiner               Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen\naußerhalb des Geschdftsortes gelegenen Wohnung,\nso wird kein Ubernachtungsgeld gewährt, die Ver-               Wird eine Dienstreise oder e,in Dienstgang aus\ngütung nach § 11 Abs. l wird um ein Drittel gekürzt.        Gründen, die der Di,enstreis-ende nicht zu vertreten\nDie notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen           hat, nicht ausgeführt, so werden diie durch die Vor-\ndem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden           bereitung entstandenen notwendi,gen, nach diesem\nbis zur Höhe des Ubernachtungsgeldes oder eines             Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.\nDriittels der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet.\n§ 20\nFür volle Kalendertage des A ufenthaHs am Wohnort\nwird kein Tageg0ld und keine Vergütung nach § 11                              Auslandsdienstreisen\nAbs. 1 gewährt.                                                 (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwi-\nschen Inland und Ausland sowie im Ausland.\n(5) W0r eine Dienslreise als ehrenamtlicher Rich-\n(2) Als Auslandsdienstrei sen gelten nicht Dienst-\n1\nter eines Di,sziplinm- oder Dienstgerichts ausführt,\nreisen der im Grenzverkehr täUgen Beamten im\nerhält Tage- und Ubernachtungsgeld mindestens\nBereich ausländis·cher Lokalgrenzbehörden, zwi-\nnach der Reisekostenstufe B. Für die Fahrkosten-\nschen solchen Bereichen und zwischen diesen und\nerstattung wird er mindestens einem Dienstreisen-\ndem Inland.\nden der Besoldungsgruppen /\\ 8 bis A 16 gleich-\ngestellt (§ 5 Abs. 1).                                         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze\n(6) Der Bundesminister des Innern regelt unter           dieses Gese,tzes abweichende Vorschriften über die\nBeachtLmg der c;rundsätzc dieses Gesetzes durch             Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu\nRechtsvE;rordnung, welche Reisekostenvergütung             erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei\ngewährt wird, wenn                                          diesen Reisen es erfordern.\n1. eine    Dienstreise~ aus trifti9en Gründen unter-\nbrochen wird,                                                                      § 21\n2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer                                Richter\nanderen privaten Reise verbunden wird oder                 (1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Rich-\n3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagen-          ters\nerstattung für den gleichen Zweck in Betracht           1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amts-\nkommen.                                                      geschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung,","Nr. 92   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                                          1627\nnclCh d(\\r (~cschdl.svcrl.cilung oder 11t1c:h einer ihr  behörde die Auslagen für Verpflegung und Unter-\nqlcichstchcndcn /\\nordnung obliegt,                      kunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden\n2. zur Wah rndmnm~J ein(~s w<'i lercn Richteri:llnts,        Tage- und Ubernachtungsgeldes und die notwendi-\nda,s ihm überlrarJcn ist.,                               gen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden.\n3. zur Teilnc1hmc an (\\iner Silzung des Präsidiums,              (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regel-\ndem er rrngehürt,                                        mäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem\nbedarf es keiner 1\\nord11un11 oder Genehmigung               Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahr-\n(§ 2 Abs. 2 S,lfz 1 und Abs. :J S1l1z 1).                    kosten erstattet werden.\n(2) Bei der Fe::;Lsetzunq de:r Heisekostenvergütung\nist a,ls Dauer dc>s Diens1geschäfts die tatsächliche\nDauer des richterlichen /\\mlsgeschäfls, der Wahr-                                      Abschnitt IV\nnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teil-                                   Schlußvorschriften\nnahme an der Si Lztmg des Präsidiums zugrunde zu\nlegen.                                                                                         § 24\nErmächtigung, Verwaltungsvorschriften\nAbschnitt III\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nTrennungsgeld und Erstattung von Auslagen                 tigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9\nbei Reisen aus besonderem Anlaß                    Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge\n§ 22                            'veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die\nKlas,seneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung\nTrennungsgeld                          der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 veränderten tech-\n(1) Beamte und Richter, die: c1n einen Ort außer-         n i sehen Verhältnissen anzupa,ssen.\nhalb des Dienst- und Wohnorl.es ohne Zusage der\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\nUmzugskostenvergütung dbqeordnet werden, erhal-\ndiesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern,\nten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen\nsoweit sie zu den Sondervorschriften für Auslands-\nAuslagen unter Berücksichl.iutmg clc:,:r hä.uslichen\ndienstreisen erlassen werden, im Einvernehmen mit\nErsparnjs ein Trennungsgeld nach Rechtsverordnun-\ndem Bundesminister des Auswärtigen.\ngen, die für Abordnungen im Inland der Bundes-\nminister des Innern, für Abordnungen zwischen dem\n§ 25\nInland und dem Ausland und im Ausland die Bun-\ndesregierung erläßt. Dcisseltw ~Jilt für die Komman-                                   Verweisungen\ndierung eines Soldaten und die vorübergehende                    Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf\ndienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als           Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen,\neiner Dienststelle.                                          die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten\n(2) Werden Beamte auf Widerruf im Vorberei-              an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und\ntungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer                Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nAusbildungsstelle an einem anderen Ort als dem\nbisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, so                                                  § 26\nkönnen ihnen die dadurch entstehenden notwendi-                                        Berlin-Klausel\ngen Mehrauslagen rJanz oder teilweise erstattet                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwerden.                                                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 23                             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nErstattung von Auslagen                    sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nbei Reisen aus besonderem Anlaß                   Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(l) Eine Einstellungsreise vor dem vVirksam-\n1\nwerden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter                                              § 27    )\nim Bundesdienst oder Solda lc-m gilt als Dienstreise                                    Inkrafttreten\nzur Einslellung. Die _Reise eines Polizeivollzugs-               Die §§ 8, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 und 3 treten mit\nbeamten auf Wi.derrul im Bundesgrenzschutz, eines           Wirkung vom 1. Juli 1964, die übrigen Vorschriften\nSoldaten aLlf Zeit oder eines Soldaten, der auf             am 1. Juli 1965 in Kraft. Die Angehörigen der Be-\nGrund der Wehrpllich t Wehrdienst leistet, bei sei-         soldungsgruppe A 7 werden für die Zeit vom 1. Juli\nnem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs                 1964 bis zum 30. Juni 1965 der Reisekostenstufe A\nder Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit giH als         zugeteilt.\nDienstreise. Salz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.\n(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder             l) Die Vorschrift betrifft das Inkrafl.trelen des Cesclzes in der ur-\nFortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse             sprünglichen Fassung vorn 20. März 1965. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der in der vor-\nliegen, können mit Zustimmung der obersten Dienst-               angestellten Bekanntmachung näher bezeichnelen Vorschrift.."]}