{"id":"bgbl1-1973-92-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":92,"date":"1973-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/92#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-92-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_92.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes","law_date":"1973-11-13T00:00:00Z","page":1613,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1613\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n197:{                 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1973                                                                                                                1 Nr.   92\nTau                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n13. 11. 7:l  Gesetz zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskosten-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1613\n20:J2-2, 20:l2-:J, 20:10-6, 53-4, 2035-1, 2035-2, 2032-2-7\n1J. 11. 7:1 Neufassung des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter\nim Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                1621\n20]2-2\n13. 11. 73  Neufassung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für\ndie Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz -\nBUKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1628\n2032-]\nGesetz\nzur Änderung des Bundesreisekostengesetzes\nund des Bundesumzugskostengesetzes\nVom 13. November 1973\nDer Bundestag hat dc1s folgende Gesetz beschlos-                                             5. § 5 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel l                                                                          ,, (1) Für Strecken, die mit regelmäßig ver-\nkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt\nÄnderung des Bundesreisekostengesetzes                                                               worden sind, werden die entstandenen not-\nDas BundesreisE~kostengesetz vom 20. März 1965                                                           wendigen Fahrkosten erstattet, und zwar\n(Bundesgesetzbl. J S. 133), geändert durch die Ver-                                                          beim Benutzen von\nordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vor-\nLand- oder            1    Luftfahr-            Schlaf-\nschriften vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I                                                                                   Wasser-\nzeugen              wagen\nS. 1414), wird wie folgt geändert:                                                                                                fahrzeugen\nden Ange-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Beschäfti-                                                          hörigen\ngungsvergütung\" durch das Wort „Trennungs-\nder Be-                          bis zu den Kosten der\ngeld\" ersetzt.\nsoldungs-\ngruppen\n2. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.\nTouristen-\nAl                                               oder            Touristen-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                                                                     zweiten\nbis                                                               klasse\nKlasse                Economy-\nA7\na) Absatz l Satz 1 erhält folgende Fassung:                                                                                                                klasse\n„Der Dienstreisende hat Anspruch auf                                                                 AS                                         Touristen-             Spezial-\nReisekostenvergütung zur Abgeltung der                                                                  bis                  ersten                     oder               oder\ndienstlich veranlaßten Mehraufwendungen.\"                                                             A 16                   Klasse                Economy- Doppelbett-\nund B 1                                             klasse             klasse\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgender Satzteil ange-                                                                                                        Touristen-\nB2                                               oder            Einbett-\nfügt:                                                                                                                         ersten\nbis                                       Economy-               klasse\nKlasse\n„in den Fällen des § 19 mit Ablauf des                                                               B 11\nklasse\nTages, an dem dem Berechtigten bekannt\nwird, daß die Dienstreise oder der Dienst-                                                    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngang nicht ausgeführt wird.\"                                                                           ,, (2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nEhrenbeamte erhalten Fahrkostenerstattung\n4. In § 4 wird die Nummer 6 gestrichen. Die Num-                                                            wie Dienstreisende der Besoldungsgruppen\nmern 7 bis 11 werden die Nummern 6 bis 10.                                                              A8bisA16.\"","1614                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n6. §  (j  wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Reise-\nkostenstufe C       II\ndurch die Worte „Reise-\nci) /\\hsa tz 1 S,.itz 1 Nr. 1 bis 4 erhält folgende                kostenstufe B\" ersetzt.\nFass1mg:\n„ 1. KrafUc1hrzeugen mit einem\nHubraum bis 50 ccm            10 Pfennig,      9. § 9 wird wie folgt geändert:\n1. Krn III ahrzeugen mit einem                         a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nHubraum von mehr als                                  sung:\n50 bis 350 ccm                14 Pfennig,               ,, (1) Das Tagegeld beträgt für eine Dienst-\n'.l. KrnlUahrzeugen mit einem                              reise, die nicht mehr als einen vollen Kalen-\nl lubrnurn von mehr als                               dertag beansprucht, in\n350 bis 600 ccm               18 Pfennig,             Reisekostenstufe A                     20 DM\n4. KrufltUhrzeugen mit einem                               Reisekostenstufe B                     25 DM\nHubraum von mehr als                                  Reisekostenstufe C                     30 DM.\nGOO ccm                       25 Pfennig.\"\nBei einer Dienstreisedauer bis zu 12 Stunden\nb) Absulz 1 Salz 2 erhält folgende Fassung:                        gilt Absatz 3.\n„Dadurch cforf jedoch der Gesamtbetrag der\nReisekostenvergütungen des Kraftfahrzeug-                         (2) Bei einer mehrtägigen Dienstreise be-\nträgt das Tagegeld für den vollen Kalender-\nhalters und der Mitgenommenen nicht höher\nwerden als beim Benutzen eines regelmäßig                    tag in\nverkehrenden Befördenmgsmittels.\"                            Reisekostenstufe A                     23 DM\nReisekostenstufe B                     28 DM\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „ein-\nschließlich ihrer Nachbarorte (§ 2 Abs. 4                    Reisekostenstufe C                     34 DM.\nSatz 2)\" gestrichen.                                         Für den Tag des Antritts und den Tag der\nd) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:                         Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise\ngilt Absatz 3.\"\n,, (7) Der Bundesminister des Innern kann\nbestimmen, daß abweichend von den Absät-                 b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.\nzen 1 bis 5 Wegstrecken- und Mitnahme-\nentschädigung nicht gewährt wird, soweit                 c) Folgende neue Absätze 5 und 6 werden an-\nbundeseigene Beförderungsmittel benutzt                      gefügt:\nwerden können und dienstliche oder in be-\nsonderen Ausnahmefällen zwingende persön-                      ,, (5) Sind die nachgewiesenen notwendigen\nliche Gründe nicht entgegenstehen.\"                          Auslagen für Verpflegung unter Berücksichti-\ngung der häuslichen Ersparnis höher als der\nzustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes\n7. § 7 erhält folgende Fassung:                                       (§§ 9, 12), so bewilligt die oberste Dienst-\n,,§ 7                                 behörde oder die von ihr ermächtigte unmit-\ntelbar nachgeordnete Behörde einen Zuschuß\nDauer der Dienstreise                          in Höhe des Mehrbetrages.\nDie Dauer der Dienstreise richtet sich nach der\n(6) Als häusliche Ersparnis sind für die\nAbreise und Ankunft an der Wohnung. Wird\nKalendertage, für die ein volles Tagegeld\ndie Dienstreise an der Dienststelle angetreten\n(Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1) gewährt\noder beendet, so tritt diese an die Stelle der\nwird,\nWohnung.\"\n1. bei Dienstreisenden mit Hausstand (§ 7\nAbs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)\n8. § 8 wird wiP folgt. geändert:\nzwanzig vom Hundert,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                               2. bei anderen Dienstreisenden vierzig vom\n,, (1) Für die Bemessung des Tage- und                           Hundert\nUbernachtungsgeldes (§§ 9, 10) werden die\nDienstrei senden folgenden Reisekostenstufen                 des vollen Tagegeldes (Absatz 2 Satz 1) zu\nzugeteilt:                                                   berücksichtigen. Auf die Auslagen für eine\nEinzelmahlzeit an einem Kalendertag, für den\nAngehörige der\nTeiltagegeld (Absatz 3) gewährt wird, ist ein\nBesolrlungsgruppen              Reisekostenstufe\nDrittel des sich nach Satz 1 ergebenden Be-\nA 1 bis A 10                            A                    trages anzurechnen. Bei Dienstreisenden mit\nDienstort im Ausland ist die häusliche Er-\nA 11 bis A 15, B 1                      B\nsparnis von dem Auslandstagegeld für den\nA 16, B 2 bis B 11                      C.                   Auslandsdienstort zu berechnen.\"\nFür Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und\nA 15, die Leiter von Auslandsvertretungen\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\ndes Auswärtigen Amtes mit Ausnahme der\nkonsularischen Vertretungen sind, gilt abwei-            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vor\" durch\nII\nchend von Satz 1 die Reisekostenstufe C.\"                    das Wort „bis ersetzt.","Nr. 92   · Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                        1615\nb) Die Abs~il'.1.(! 2 und 3 erhalten folgende Fas-               des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den\nsun~J:                                                      vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder\n,, (2) Dc1s Uberndch I ungsgeld für eine Nacht            Trennungstagegeld gewährt wird.\"\nbeträgt in                                              b) Absatz 4 erhält folgenden Satz 3:\nReisekoslenstufe J\\                          23 DM           „Für volle Kalendertage des Aufenthalts\nReisekostenstufe B                           28 DM           am Wohnort wird kein Tagegeld und keine\nReisekostenstufe C                           34 DM.          Vergütung nach§ 11 Abs. 1 gewährt.\"\n(3) Sind die nachgewiesenen Dbernach-             c) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte\nlungskoslcn höher als der zustehende Ge-                     ,,Reisekostenstufe C\" durch die Worte „Reise-\nsamtbetrag des Ubernachtungsgeldes nach                      kostenstufe B\" und in Satz 2 die Worte\nAbsatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu                      „A 8 bis A 14\" durch die Worte „A 8 bis\nfünfzig vorn Hundert. des Gesamtbetrages                     A 16\" ersetzt.\ndes Ubernachl.ungsgeldes erstattet. Darüber\nhinausgehende Mehrkosten werden erstattet,          16. § 17 erhält folgende Fassung:\nsoweit sie unvermeidbar sind. Ubernach-\ntungskosten, die die Kosten des Frühstücks                                      ,,§ 17\neinschließen, sind vorab um fünfzehn vom                              Aufwandsvergütung\nHundert des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2) zu kür-                (1) Dienstreisende,     denen erfahrungsgemäß\nzen.\"                                                   geringere Aufwendungen für Verpflegung oder\nUnterkunft als allgemein entstehen (z. B. bei\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                               Dienstreisen innerhalb eines- Amts- oder Dienst-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 bezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder\n„Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage              Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen\nnach demselben Ort oder in denselben Bezirk),\nzwischen dem Hinreisetag und dem Rück-\nreisetag.\"                                              erhalten nach näherer Bestimmung der obersten\nDienstbehörde oder der von ihr ermächtigten\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:             unmittelbar nachgeordneten Behörde anstelle\n„Mit Zustimmung des Bundesministers des                 der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4\nInnern darf in Einzelfällen die Frist von ins-          Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwen-\ngesamt zweiundvierzig Tagen verlängert                  digen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung.\nwerden.\"                                                Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stun-\ndensätzen gewährt werden.\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                  (2) Der Bundesminister des Innern kann die\na) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte                 Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder\n,,aus anderen a]s persönlichen Gründen\"                 Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn\ndurch die Worte „seines Amtes wegen\" er-                dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung\nsetzt.                                                  liegt.\"\nb) In Absatz 1 Satz 3 erhält der Klammerzu-             17. In § 18 werden die Worte ,,§ 4 Nr. 1 bis 9\"\nsatz folgende Fassung: ,, (§ 9 Abs. 3)  11\n•\ndurch die Worte ,,§ 4 Nr. 1 bis 8\" ersetzt und\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        das Wort „laufende\" gestrichen.\n,, (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann\nanzuwenden, wenn der Dienstreisende seines          18. In der Uberschrift des Abschnitts III wird das\nAmtes wegen unentgeltlich bereitgestellte               Wort „Beschäftigungsvergütung\" durch das\nVerpflegung oder Unterkunft ohne triftigen              Wort „Trennungsgeld\" ersetzt.\n11\nGrund nicht in Anspruch nimmt.\n19. § 22 erhält folgende Fassung:\n13. § 13 wird gestrichen.\n,,§ 22\nTrennungsgeld\n14. In§ 14 wird die Zahl „13\" durch die Zahl „12\"\nersetzt.                                                       (1) Beamte und Richter, die an einen Ort\naußerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zu-\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                               sage der Umzugskostenvergütung abgeordnet\nwerden, erhalten für die ihnen dadurch ent-\na) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-              stehenden notwendigen Auslagen unter Berück-\ngende Fassung:                                          sichtigung der häuslichen Ersparnis ein Tren-\n„Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum                 nungsgeld nach Rechtsverordnungen, die für\nAblauf des AnkunHstages gewährt, wenn                   Abordnungen im Inland der Bundesminister des\nder Dienstreisende vom nächsten Tage an                 Innern, für Abordnungen zwischen dem Inland\nTrennungsreise- oder Trennungstagegeld er-              und dem Ausland und im Ausland die Bundes-\nhält; daneben wird Ubernachtungsgeld ge-                regierung erläßt. Dasselbe gilt für die Komman-\nwährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Ver-              dierung eines Soldaten und die vorübergehende\nsetzung, Abordnung oder Aufhebung einer                 dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle\nAbordnung wird das Tagegeld vom Beginn                  als einer Dienststelle.","1616                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2)     Werden I3<~dml.e dtd Widerruf im Vor-          c) In Absatz 3 werden die Nummern 4 und 5\nhereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung                 durch die Nummern 3 und 4 ersetzt.\n(;iner Ausbildungsstelle an einem anderen Ort\nals dem bisherigen Dienst- und Wohnort zuge-               d) Absatz 3 Nr. 6 wird Nummer 5 und erhält\nwiesen, so können ihnen die dadurch entstehen-               folgende Fassung:\nden notwendigen Mehrcrnslagen ganz oder teil-                 „5. a) aus Anlaß einer Versetzung oder\nweise erstattet werden.\"                                             eines Wohnungswechsels wegen des\nGesundheitszustandes des Beamten,\n20. Jn § 23 Abs. 2 wird das          Wort „Fahrkosten\"                    des mit ihm in häuslicher Gemein-\ndurch die Worte „Fahr- und Nebenkosten\" er-                          schaft lebenden Ehegatten oder der\nsetzt.                                                               mit ihm in häuslicher Gemeinschaft\nlebenden kinderzuschlagsberechtigten\n21. In § 24 Abs. 1 W(~rden die Worte ,,§ 9 Abs. 1\"                        Kinder. Die Notwendigkeit des Um-\ndurch die Worte ,,§ 9 Abs. 1 und 2\" ersetzt.                         zugs muß amts- oder vertrauensärzt-\nlich bescheinigt sein,\nb) aus Anlaß einer Versetzung, die des-\nArtikel 2                                      halb erfolgt, weil ein mit dem Beam-\nten in häuslicher Gemeinschaft leben-\nÄnderung des Bundesumzugskostengesetzes                              des kinderzuschlagsberechtigtes Kind\nDas Bundesumzugskostengesetz vom 8. April                              eine über das Ausbildungsziel der\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253), geändert durch das                       Volksschule     hinausführende    allge-\nSiebente Gesetz zur Anderung des Bundesbesol--                            meinbildende Schule besuchen soll\ndungsgesetzes vorn 15. Apri 1 1970 (Bundesgesetzbl. I                     und eine Schule der vom Beamten ge-\nS. 339), wird wie folgt geändert:                                         wünschten Art vom bisherigen Wohn-\nort nicht oder nur unter großen\nSchwierigkeiten zu erreichen wäre,\nl. In der Uberschrifl des Gesetzes wird das Wort\n„Trennungsentschädigung\" durch         die  Worte                c) aus Anlaß eines \\IVohnungswechsels,\n,,das Trennungsgeld\" ersetzt.                                        der notwendig ist, weil die Wohnung\nwegen der Zunahme der Zahl der zur\n2. Die lnlrnltsülH)rsicht zu Abschnitt lI wird wie                       häuslichen Gemeinschaft gehörenden\nfolgt geändert:                                                       kinderzuschlagsberechtigten     Kinder\nunzureichend geworden ist. Unzurei-\na) Nach den Worten „Mietentschädigung ... 6\"                          chend ist eine Wohnung, wenn die\nwerden die Worte „Erstattung der Woh-                            Zimmerzahl der bisherigen Wohnung\nnungsvermittluwJsgebühren. . . 6 a\" einge-                       um mindestens zwei hinter der zuste-\nfügt.                                                            henden Zimmerzahl zurückbleibt. Da-\nb) Die Worle „uus zwingenden persönlichen                             bei darf für jede vor und nach dem\nGründen\" werden durch die Worte „nach                            Umzug zur häuslichen Gemeinschaft\n§ 2 Abs. 3 Nr. 5\" ersetzt.                                       des Beamten gehörende Person (§ 4\nAbs. 3 Sätze 2 und 3) nur ein Zim-\nc) Das Wort „Trennungsentschädigung\" wird                             mer zugebilligt werden,\ndurch das Wort „Trennungsgeld\" ersetzt.\nd) aus Anlaß der Einstellung in den Bun-\n3. § l wird wie folgt geändert:                                          desdienst, wenn eine Dienst-, Werk-\ndienst- oder Werkwohnung des frü-\na) In Absc:itz 2 werden die Worte „Adoptiv-                           heren Dienstherrn oder Arbeitgebers\neltern, Pflegeeltern und uneheliche Kinder\"                      oder eine in deren Besetzungsrecht\ndurch die Worte „Adoptiveltern und Pflege-                       stehende Mietwohnung geräumt wer-\neltern\" ersetzt.                                                 den muß.\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                        Den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 bezeichne-\n,, (3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne               ten Personen darf die Umzugskostenver-\ndieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in                   gütung nur einmal für einen Umzug in-\nrJemeinsamer Wohnung oder in enger Be-                       nerhalb von zwei Jahren nach dem Aus-\ntreuungsgerneinsdwft in demselben Hause                      scheiden der in § l Abs. 1 Nr. 4 und 5\nvoraus.\"                                                     bezeichneten Person aus dem Dienst an\noder von dem inländischen Ort zugesagt\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                      werden, an dem diese beim Ausscheiden\naus dem Dienst gewohnt hat. Den Hinter-\na) Dem Absi:llz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                 bliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) da,rf die Um-\n„Die Nummern 2 und 3 gelten nicht in den                     zug,skostenvergütung nur zugesagt wer-\nFällen des Absatzes 3 Nr. 5 und bei anderen                  den, wenn sie auf Grund des Todes der\nnicht dienstlich veranlaßten Umzügen.\"                       in § 1 Abs. 1 Nr. l bis 5 bezeichneten\nPersonen laufende Versorgungsbezüge er-\nb) Absatz 3 Nr. 3 wird gestrichen.                                halten.\"","Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                       1617\ne) Dem Absatz5 wird folgender Satz2 ange-                        gen in Satz 2 genannten Kinder und Ver-\nfügt:                                                        wandte bis zum vierten Grade, Verschwä-\n„In den Pällen des Absatzes 3 Nr. 5 muß die                 gerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder,\nUmzugskostenvergütung vor dem Umzug zu-                     Adaptiv- und Pflegeeltern, wenn der Umzie-\ngesagt sein.\"                                               hende diesen Personen aus gesetzlicher oder\nsittlicher Verpflichtung nicht nur vorüberge-\nf) Absatz 6 wird Absatz 7, und folgender neuer                  hend Unterkunft und Unterhalt gewährt, so-\nAbsatz 6 wird eingefügt:                                     wie Hausangestellte und solche Personen,\n,, (6) Zum inländischen Dienstort gehört auch              deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen\nsein inländisches :Einzugsgebiet. Einzugsge-                 oder gesundheitlichen Gründen nicht nur\nbiet ist das inländische G~biet, in dem sich                 vorübergehend bedarf.\"\nWohnungen befinden, die auf einer üblicher-\nweise befahrenen Strecke nicht mehr als\n7. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:\nzwanzig Kilometer von der Gemeindegrenze\ndes Dienstortes entfernt liegen.\"                                                ,,§ 6a\ng) In Absi:lt'I. 7 Satz 2 wird der Punkt durch ein           Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren\nKomma ersetzt und folgender Satzteil ange-\nDie notwendigen ortsüblichen W ohnungsver-\nfügt:\nmittlungsgebühren zur Erlangung einer ange-\n„in den Fällen des § J 4 Satz 1 mit Ablauf des           messenen Wohnung werden erstattet.\"\nTages, an dem dem Berechtigten bekannt\nwird, daß der Umzug nicht durchgeführt wer-\nden soll.\"                                            8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                       „War in der bisherigen Wohnung am\na) In Absatz 1 wird folw~nde Nummer 3 a ein-                     Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes\ngefügt:                                                      ein Hausstand vorhanden und ist ein solcher\nin der neuen Wohnung wieder eingerichtet\n,,3 a. Erstc:Jttun~J der Wohnungsvermittlungs-\nworden, so werden die angemessenen Aus-\ngebühren (§ 6 a),\" und\nlagen für einen Kochherd und die notwen-\nin Nummer B werden die Worte „aus zwin-                      dige Zahl von Ofen und anderen Heizgerä-\ngenden persönlichen Gründen\" durch die                       ten zu drei Vierteln erstattet, soweit die\nWorte „nach § 2 Abs. 3 Nr. 5\" ersetzt.                       Gegenstände für eine angemessene Woh-\nnungsgröße erforderlich sind und\nb) Folgender AIJsctl.z 3 wird angefügt:\n1. in der bisherigen Wohnung vom Haus-\n,,(3) Die auf Crund einc~r Zusage nach § 2                       eigentümer oder Vermieter gestellt wa-\nAbs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. ·5 gewährte Um-\nren oder\nzugskostenvergütung           ist  zurückzuzahlen,\nwenn das Dienstverhältnis des Beamten vor                    2. wegen der in der neuen Wohnung vor-\nAblauf von zwei Juhren nach Beendigung                             gefundenen anderen Verhältnisse nicht\ndes Umzugs aus einem von ihm zu vertre-                            benutzt und darauf auch nicht umgestellt\ntenden Grunde endet. Der Bundesminister                            werden können.\"\ndes Innern kann hiervon Ausnahmen zulas-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsen, wenn der Beamte unmittelbar in ein\nDienstverhältnis zu einem anderen öffent-                      ,, (2) Absatz 1 gilt auch, wenn in der bis-\nlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundes-                   herigen Wohnung eine zentrale Heizungs-\nrepublik Dcutschlcmd übertritt.\"                             anlage vorhanden war. Er gilt ferner, wenn\ndie bisherige oder die neue Wohnung sich\nim eigenen Hause befindet oder eine Eigen-\n6. § 4 wird wie fol~Jt ~F~änderl:                                   tumswohnung ist oder wenn beide W oh-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      nungen sich im eigenen Hause befinden oder\nEigentumswohnungen sind. Die Vorausset-\n„Liegt die neue Wohnung im Ausland, so                       zungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind nicht\nwerden in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3                    erfüllt, wenn die Gegenstände im eigenen\nund Abs. 3 Nr. 3 und 4 die Beförderungsaus-                  Haus oder in einer Eigentumswohnung nur\nlagen bis zum inländischen Grenzort erstat-                  deshalb nicht wiederverwendet werden, weil\ntet.   II\ndort andere vorhanden sind oder ange-\nb) Absatz 3 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fas-                   schlossen werden.\"\nsung:\n„Andere Personen im Sinne des Satzes 1                9. In § 8 werden die Worte „sechshundert Deut-\nsind der Ehegatte, die ledigen ehelichen,                sche Mark\" durch die Worte „siebenhundert-\nnicht.ehelichen, für ehelich erklärten, an Kin-          fünfzig Deutsche Mark\" und die Worte „drei-\ndes Statt angenommenen Kinder und Stief-                 hundert Deutsche Mark\" durch die Worte „drei-\nkinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledi-           hundertfünfundsiebzig Deutsche Mark\" ersetzt.","1618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n10. § 9 wird wi<:\\ folgt geJnderl.:                       12. § 11 erhält folgende Fassung:\na) Die Abs~it.ze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                                    ,, § 11\nsun~J:                                                                Erstattung der Auslagen\n,, (1) Be<lmte,  Ruhestandsbeamte, frühere                      für Umzüge nach§ 2 Abs. 3 Nr. 5\nBeamte und ihre Hinterbliebenen, die am\nTage vor dem Einladen des Umzugsgutes                   Bei einem Umzug aus Anlaß einer Versetzung\neinen Hausstand (§ 7 Abs. 3) hatten und               an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst-\neinen solchen nach dem Umzug wieder ein-              oder Wohnort werden in den Fällen des § 2\ngerichtet haben, erhalten eine Pauschvergü-           Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b die Beförderungsaus-\ntung für sonstige Umzugsauslagen in folgen-           lagen (§ 4) und die Reisekosten (§ 5) erstattet.\nder Höhe:                                             Das gleiche gilt für einen Umzug in den Fällen\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a, c und d mit\nTarifklasse           Ledige      V er heiratete      der Maßgabe, daß höchstens die Auslagen er-\nIa           450 DM          800 DM\nstattet werden, die bei einem Umzug über eine\nEntfernung von fünfundzwanzig Kilometer ent-\nIb           400 DM          700 DM\nstanden wären.\"\nIC           350 DM          600 DM\nII           300 DM          500 DM.\n13. § 12 Satz.2 erhält folgende Fassung:\nMaßgebend sind der Familienstand und die\nTarifklasse am Tage vor dem Einladen des              „Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung\nUmzugsgutes.                                          darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige\nWohnung anerkannt werden.\"\n(2) Die Pauschvergütung nach Absatz 1\nerhöht sich für jede in § 4 Abs. 3 Sätze 2\nund 3 genannte Person um einhundertfünf-          14. § 14 wird wie folgt geändert:\nundzwanzig Deutsche Mark, wenn sie auch               a) In Satz 1 wird das Wort „Umziehende\" durch\nnach dem Umzug mit dem Umziehenden in                     das Wort „Berechtigte\" ersetzt.\nhäuslicher Gemeinschaft lebt.\"\nb) Satz 3 wird gestrichen.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Adoptiv-\neltern, Pflegeeltern oder unehelichen Kin-\n15. Die Uberschrift des 2. Titels erhält folgende Fas-\ndern\" durch die Worte „Adoptiveltern oder\nPflegeeltern\" ersetzt.                                sung:\n,, Trennungsgeld\".\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\nd) In Absatz 6, der Absatz 5 wird, erhält Satz 3      16. § 15 wird wie folgt geändert:\nfolgende Fassung:\n„Bei einem Umzug am Wohnort finden die                a) Die Absätze 1 und und 2 erhalten folgende\nSätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.\"                   Fassung:\n,, (1) Ein Beamter erhält\ne) Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende\nFassung:                                                 1. bei Versetzungen aus dienstlichen Grün-\nden oder bei Versetzungen nach § 2 Abs. 3\n,, (6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Um-\nNr. 5 Buchstaben a und b an einen ande-\nzug im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 bis 4\nren Ort als den bisherigen Dienst- oder\nvorausgegangen, so wird ein Zuschlag in\nWohnort,\nHöhe von vierzig vom Hundert der Pausch-\nvergütung nach den Absätzen 1 und 2 ge-                  2. bei Abordnung mit Zusage der Umzugs-\nwährt, wenn auch beim vorausgegangenen                         kostenvergütung,\nUmzug in der bisherigen und neuen Woh-                   3. bei Aufhebung einer Abordnung, wenn\nnung ein Hausstand (§ 7 Abs. 3) vorhanden                      der Beamte mit Zusage der Umzugs-\nwar.\"                                                          kostenvergütung umgezogen war, oder\nf) Absatz 8 wird Absatz 7.                                  4. bei Räumung einer Dienstwohnung aus\ndienstlichen Gründen\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                für die ihm durch die getrennte Haushalts-\nführung, das Beibehalten der Wohnung am\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbisherigen Wohnort oder das Unterstellen\n„An Stelle der Pauschvergütung nach § 9                 des größeren Teiles der Wohnungseinrich-\nAbs. 1 und 2 werden auf Antrag die nach-                 tung des Hausstandes (§ 7 Abs. 3) entstan-\ngewiesenen sonstigen Umzugsauslagen in                   denen notwendigen Auslagen unter Berück-\nangenwssenem Umfange erstattet.\"                         sichtigung der häuslichen Ersparnis ein\nb) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 6\"                  Trennungsgeld. Ist dem Beamten die Um-\ndurch diP Worte ,,§ 9 Abs. 5\" ersetzt.                   zugskostenvergütung zugesagt worden (§ 2),\nso darf Trennungsgeld nur gewährt werden,\nc) fn Satz 4 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 7\"                  wenn der Beamte umzugswillig ist und we-\ndurch die Worte,,§ 9 Abs. 6\" ersetzt.                    gen Wohnungsmangels am Dienstort ein-","Nr. 92    'J'dg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973                         1619\nsd1lid'Jiicl1 s<~incs Linzu~Jsgcbietes nicht um-                besonderen Fällen auch später geleistete\nzidwn kcmn. Dies<~ Vornussdzungen müssen                         Zahlungen berücksichtigt werden.\"\nseit dem Tc1~Jc erffllll sein, c1n dem die Um-             d) In Absatz 7 werden die Worte „keine Tren-\nzu~Jskosl.<!nverqütun~J zugesc:igt worden oder,                 nungsentschädigung\" durch die Worte „kein\nfdlls für dc-n Bccrn1lcn ~Jünsl.iger, die dienst-              Trennungsgeld\" und die Worte ,,§ 15 Abs. 2 11\nliche Mdßndhrne im Sinne des Satzes 1 Nr. 1                      durch die Worte ,,§ 15 Abs. 3 ersetzt.\n11\nbis J wirksilrn geworden oder die Dienst-\nwohnun~J gerüumt worden ist. Ist der um-\nzugswilli~Je Beamte im Zeitpunkt des Weg-              19. In § 18 Satz 1 werden die Worte „die Tren-\nfalls des Wohnungsmangels aus einem zwin-                   nungsentschädigung11 durch die Worte „das\ngenden persönlichen Grund vorübergehend                     Trennungsgeld ersetzt.\nII\nan einem Um:z:ug gehindert, so kann Tren-\nnungsgeld bis zu einem Jahr, bei Hinzukom-             20. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nmen eines anderen zwingenden persönlichen\nGrundes einmalig bis zu einem weiteren                       ,, (2) Der Versetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) stehen\nJahr, weilergewähr1 werden. Das Nähere                      die Ubertragung eines anderen Richteramts nach\nregelt der Bundesminister des Innern durch                  § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und\nRechtsverordnung.                                           die Wahrnehmung eines weiteren Richteramts\nnach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes\n(2) Bei Einstellungen an einem anderen                an einem anderen Ort als dem letzten Dienstort\nOrt als dem bisherigen Wohnort bestimmt                     oder bisherigen Wohnort gleich.\"\nder Bundesminister des Innern, in welchen\nFällen das Trennungsgeld ganz oder teil-\nweise gewährt werden kann.       11\n21. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der\nTrennungsentschädigung\" durch die Worte „des\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Das                   Trennungsgeldes\" ersetzt.\nWort „Trennungsentschädigung wird durch    11\n11\ndas Wort „Trennungsgeld und die Worte\n11\n„dE~r Trennunqsent:schädigung werden durch\ndie Worte „des Tnmnungsgeldes ersetzt.        11\nArtikel 3\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes\n17. § 16 Abs. '2 wird wre folgt geändert:                        Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-\na) Nummer _1 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Gesetz ·\n,, 1. der im Grc~nzverkehr tätigen Beamten,           zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrecht-\nund zwur auch dann nicht, wenn sie im         licher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972\nAnschluß an die Tätigkeit im Grenzver-        (Bundesgesetzbl. I S. 1321), wird wie folgt geändert:\nkehr in das Inland oder in den Fällen\ndes § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3         § 25 wird wie folgt geändert:\n11\nbis 5 im Ausland umziehen.\n1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 2\nb) In Nummer 2 werden die Worte „Abs. 3 Nr. 4                 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5\" durch die Worte ,,§ 2\nbis 6\" durch die Worte „Abs. 3 Nr. 3 bis 5\"                Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 und 4\" ersetzt.\nersetzt.\n2. In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.\n18. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fas-                                       Artikel 4\nsung:\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n„2. Erstattung notwendiger Auslagen für das\nUnterstellen zurückgelassenen Umzugs-            (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-\ngutes,                                        sung der Bekanntmachung vom 1. September 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch\n3. Erstattung notwendiger Mietvertragsab-\nschlußgebühren,\".                             das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatz-\ndienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom\nb) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.                       29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1321), wird wie\nfolgt geändert:\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Abweichend von § 2 Abs. 7 Satz 1            § 62 wird wie folgt geändert:\nbeträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsum-\n1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 2\nzügen zwei Jahre. In den Fällen des § 18\nNr. 9 beginnt sie mit dem Eintreffen des                  Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5\" durch die Worte ,,§ 2\nEhegatten am Auslandsdienstort. Bei laufen-               Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 und 4\" ersetzt.\nden Zahlungen muß die erste Zahlung inner-\n2. In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.\nhalb der Frist geleistet werden. Auf einen\nvor Fristablauf gestellten Antrag können in              (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.","1620                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nArtikel 5                          und 2 dieses Gesetzes ergebenden Fassung mit\nÄnderung personalvertretungsrechtlicher             neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-\nVorschriften                        migkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts\nzu beseitigen.\n1. Das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 477), zuletzt geändert durch                             Artikel 7\ndas Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie                           Berlin-Klausel\nfolgt geändert:                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nIn § 52 Abs. 2 werden die Worte „nach Stufe II\"         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ndurch die Worte „ wie Beamten der Besoldungs-           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngruppe A 15\" ersetzt.                                   Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n2. Das Gesetz über Personalvertretungen im Bun-            des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndesgrenzschutz vom 16. März 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 68), geändert durch das Gesetz über\nden Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972                                      Artikel 8\n(Bundesgesetzbl. I S. 1834), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                      Inkrafttreten\nIn § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach               (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. No-\nStufe II\" durch die Worte „wie Beamten der              vember 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachbar-\nBesoldungsgruppe A 15\" ersetzt.                         ortsverordnung vom 2. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. I\nS. 321) außer Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b ist erstmals für\nArtikel 6                          die Nacht vom 31. Oktober zum 1. November 1973\nBekanntmachung                         anzuwenden.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,             (3) Artikel 2 gilt auch für Umzüge, die vor dem\ndas Bundesreisekostengesetz und das Bundesum-              1. November 1973 beginnen, aber erst an diesem\nzugskostengesetz in der sich aus den Artikeln 1            Tage oder später beendet werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. November 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}