{"id":"bgbl1-1973-9-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":9,"date":"1973-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1973-02-07T00:00:00Z","page":53,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["53\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1973                   Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1973                                                                           Nr.9\nTag                                            Inhalt                                                                             Seite\n7. 2. 73 Zweite Verordnung zur Anderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-\nverkehr ........................................................................... .                                       53\n921HHl\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcchtsvorschriftc)n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     64\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 7. Februar 1973\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver-             setzes sind Gebühren nach dem Gebührentarif für\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage) zu ent-\nvom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),              richten.\"\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1972             2. Von den in § 5 Abs. 1 und 2 aufgeführten Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1001), des § 34 a Abs. 2 und 3           bührennummern werden die Gebührennummer\ndes Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bun-               263 durch die Gebührennummer 284, die Gebüh-\ndesgesetzbl. I S. 1336) in der Fassung des Gesetzes            rennummer 314 durch die Gebührennummer 414\nvom 22. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1829)              und die Gebührennummer 315 durch die Gebüh-\nund auf Grund des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahr-             rennummer 415 ersetzt.\nsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 2086) wird mit Zustimmung             3. Die Anlage zu § 1 wird durch die dieser Verord-\ndes Bundesrates verordnet:                                     nung beigefügte Anlage ersetzt.\n§ 1                                                                          § 2\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nverkehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 865,        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1298) in der Fassung der Ersten Änderungsverord-            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nnung vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 978)            des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom\nwird wie folgt geändert:                                    23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      Berlin.\n,, {1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-\n§ 3\nsuchungen im Sinne des § 6 a des Straßenver-\nkehrsgesetzes, des § 34. a des Fahrlehrergesetzes           Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der\nund des § 18 des Kraftfahrsachverständigenge-             Verkündung in Kraft.\nBonn, den 7. Februar 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen","54                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage zu§ 1\nGebührentarif\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\n(GebTSt)\n1. Abschnitt\nGebühren des Bundes\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       DM\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n1. Allgemeine          Betriebserlaubnisse         und   Allgemeine       Bauart-\ngenehmigungen\n101     Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\n101.1     für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile                             432,-\n101.2     in anderen Fällen                                                                       576,-\n102     Erteilung oder Versagung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\n102.1     für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile\n1. ohne Gutachten                                                                      108,-\n2. mit Gutachten                                                                        216,-\n102.2     in anderen Fällen\n1. ohne Gutachten                                                                      144,-\n2. mit Gutachten                                                                        288,-\n103     Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile            432,-\n104     Erteilung oder Versagung eines           Nachtrags  zu einer  Allgemeinen  Bauart-\ngenehmigung für Fahrzeugteile\n1. ohne Gutachten                                                                      108,-\n2. mit Gutachten                                                                       216,-\n105     Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen\nBetriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung                                                  108,-\n106     Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich eines\nBauteils oder Fahrzeugmerkmals nach international vereinbartem Recht                      432,-\n107     Erteilung oder Versagung eines Nachtrags einer Genehmigung für ein Fahrzeug\nhinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals nach international vereinbartem\nRecht                                                                                     216,-\n108     Erteilung oder Versagung        einer Bauartgenehmigung nach international ver-\neinbartem Recht                                                                           432,-\n109     Erteilung oder Versagung eines Nachtrags für eine Bauartgenehmigung nach\ninternational vereinbartem Recht                                                          216,-\n2. Er f a s s u n g von Fahr z e u g e n\n111     Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungs-\nunterlagen)                                                                                 6,-\n112     Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief                      3,-\n113     Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel\n113.1      bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief                                                         4,-\n113.2      bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief                                                        3,-\n114     Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung von\nVersicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungskennzeichen                          -,10","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973                       55\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                             DM\n3. Mitwirkunq bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung von\nUrkunden\n121      ;\\ufbiclunq eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der öffent-\nlichen BekcJnnl.rni!chung                                                                        10,-\n122      lfn~Jtilli~Jerkliirunq eines verlorenen Fahrzeugscheins ,einschließlich der Kosten der\niiJJ cnUich<'.ll Bcl«1 rrn1 machung                                                              10,-\n123      lJng(ill.igerkliin11111 eines Führerscheins, einschließlich der Kosten der öffentlichen\nßckcJnntmddlll n~J                                                                               10,-\n4. /1. u s k ü n f 1. c\n131      Auskunft über ein Kraftfdhrzeug oder einen Anhänger\n131.1        Auskunft iilwr ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen im Normalfall                        3,-\n131.2        Auskunft iilH!r ein anderes Fahrzeug im Normalfall                                            4,-\n131.3        Dilmrskunlt (t1uf besonderen Antrag innerhalb von 12 Stunden nach Gebühren-\nentrichtung)                                                                                 60,-\n132      Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen                                        8,-\n133      Bearbeitung eines Suchantrags und Nachweis über den Verbleib eines Fahrzeugs                     10,-\n5. SO n St i g   CS\n199      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren\nentweder ncJch d<!n Siitzen für vergleichbare Maßnahmen oder nach dem Zeit-\naufwand rni t 2B,OO DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden.\n2. Abschnitt\nGebühren der Behörden im Landesbereich\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                              DM\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n1. Fahn:rlaubnis und Führerschein\n201      Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche Behörde                5-\n1\n202      :Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins\n202.l       erstmalig                                                                                    15,-\n202.2       nach vorcJngegangener Entziehung                                                    18,- bis 50,-\n203      Erweiterung einer Fahrerlaubnis\n203.1       bei gleichwitiger Ausfertigung eines Führerscheins                                           15,-\n203.2       bei Eintragung in den vorhandenen Führerschein                                                9,-\n204      Ortskundeprüfung                                                                        3,-bis 15,-\n205      Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im\nFührerschein zur Fahrgastbeförderung                                                             9,-\n206      Anderung oder Ergctnzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen und\nVerliingerungen)                                                                                 3,-\n207      Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar\ngewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                      13,-\n208      Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der\nVerlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahr-\nerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen geistiger\noder körperlicher Mängel des Betroffenen                                               12,- bis 90,-","56                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         DM\n20!)    Zwiln!Jsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis         10,- bis 50,--\nDie Cebühr ist ,111ch füllig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung\nerst 11<1ch Uinl<>ilen der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.\n210      lJn~Jiilti~J<~rk liirunq eines Führerscheins                                                10,--\n211     Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins                           6,--\n212     Enlscheidtm~J über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz für\nei1wn vc!rlon'n<~n oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen\nöffonUichcn lJn!Jiiltigcrklürung                                                             6,---\n213     Anderu119 odc)r Erqiinzung eines Internationalen Führerscheins                                3,-\n214     EntsdwidunH (ib<)r eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter der\nKrnftfahrzeuii I üh n)r                                                              8,- bis 25,--\n215     Entsdwidun9 über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über\nFahrerldubnissc und Führerscheine                                                    5,-bis 35,-\n2. Zulass u        II u von Kr a f tf a h r zeugen und Anhängern\n221     Enlscheidun9 iiber die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug\noder fiir ein Fahrzeugteil, das nkht zu einem genehmigten Typ gehört                          4,-\n222     Ausgabe eines Fahrzeugbriefes                                                                 3,-\n223     Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/oder der Erfassungsunterlagen\n223.1       wegen Halterwechsels                                                                      5,-\n223.2       aus anderem Anlaß                                                                         3,-\n224     Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes als Ersatz\n224.1       für   einen unbrauchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der Gebühr\nfür   die Zuteilung des Briefes                                                          13,-\n224.2      für    einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes und für\ndie   Aufbietung                                                                         13,-\n225     Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes                                                  10,-\n226     Ausfertigung eines Fahrzeugscheins                                                           10,-\n227     Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahrzeugs, beim\nWechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel des Halters, einschließlich\nder Prüfung der notwendigen Unterlagen                                                       12,-\n228     Berichti9ung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine Betriebserlaub-\nnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug                                                         4,-\n229     Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Notfalleinsatz\",\ngegebenenfalls einschließlich der Eintragung im Fahrzeugschein                               10,-\n230     Ausfertigung\n230.1       eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar\ngewordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliche Ungültigerklärung              13,-\n230.2       einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar ge-\nwordene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine Betriebserlaubnis\nfür betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge                                                 13,-\n231     UngültigerkWrung eines verlorenen Fahrzeugscheins                                            10,-\n232     Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses\n232.1      für die Erstschrift                                                                       10,-\n232.2      für jede weitere Ausfertigung                                                              1,-\n233     Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses\n233.1      für die Erstschrift                                                                        3,-\n233.2      für jede weitere Ausfertigung                                                              1,-\n234     Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug                        4,-\n235     Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens                                             5,-","Nr. 9 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973                         57\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nNr.                                         Gegenstand\nDM\n236.1    Abst.cmpclung eines Kc)nnzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer\nSlcmpclplakeltc                                                                               4,-\n23G.2     Prüfung der Jd()ntitiit eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung innerhalb\ndes Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels                                                    4,-\n237      Zuteilung einer Slernpelplakette                                                             -,50\n238      Ausfertinung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Uberführungs-\nfohrlcn sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein einzelnes bestimmtes\nFahrzeug                                                                                     13,-\n239      AusfertirJung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Uberführungs-\nfohrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs\n239.1       bis zu vier Seiten                                                                         5,-\n239.2       für jede weitere Seite                                                                     1,-\n240      Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden\nVerwendung                                                                                   25,-\n241      Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptuntersuchungen                  -,50\n243      Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung eines\nFahrzeugs                                                                                     8,-\n244      Stillegung eines Fahrzeugs\n244.1       Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschließlich\nder Entstcrnpelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins\noder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; ent-\nsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs                                          6,-\n244.2       Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stillegung eines\nFuhrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene                    2,-\n244.3       Verlüngerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge end-\ngültig aus dem Verkehr zurückgezogen gelten                                                5,-\n245      Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Ent-\nstempcl ung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhänger-\nverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zu-\nlassungsfreies Fahrzeug                                                            10,- bis 100,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.\n246      Aushündigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeugs\nnach vorübergehender Stillegung einschließlich der Abstempelung des Kenn-\nzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette                            8,-\n247      Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung vorzuführen\noder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche Aufforderung, An-\nordnung der Beibringung eines Sachverständigengutachtens über ein Fahrzeug                    6,-\n248      Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungs-\nstelle                                                                                        4,-\n249      Ubersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungseigentümer\noder in anderen Fällen, einschließlich der damit zusammenhängenden Verwahrung                4,-\n250      Bescheid der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Versicherungs-\nbestätigung nach § 29a Abs. 2 oder auf Grund der Anzeige nach § 29c Abs. 2 StVZO    Gebührenfrei\n251      Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs\noder Anhängers und Bestätigung des Eingangs                                                   4,-\n252      Auskunfl der Zulassungsstelle über ein Fahrzeug\n252.1       bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer                                    2,50\n252.2       in anderen Fällen                                                                          3,-\n253       Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins                      6,-\n254      Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins als Ersatz\nfür einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer\netwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                                        6,-\n255      Anderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungsscheins                            3,-","58                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGegenstand                                  DM\nNr.\n258     Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Kraftfahrzeugen\n258.1      für eine Einzelgenehmigung                                                                  10,-\n258.2      für eine Dauergenehmigung                                                          20,- bis 45,-\n259     Entsdwidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der StVZO über\ndie Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen             10,- bis 300,-\n3. Amtliche Anerkennung und U b er prüf u n g von Betrieben und\nOrganisationen im Bereich der Uberwachung\n261     Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Wider-\nruf, einschließ] ich der etwaigen Uberprüfung an Ort und Stelle und im Falle der\nAnerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde\n261.1     Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt                                           75,- bis 300,-\n261.2      Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahrzeuge im\neigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher)                                  50,- bis 200,-\n261.3      Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines\nFahrzeugherslellers nach § 57 b Abs. 4 St VZO                                      75,- bis 300,-\n262     Uberprüfung\n262.1      einer  anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt                                         75,- bis 300,-\n262.2      eines  an er kann len Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers                 50,- bis 200,-\n262.3      einer  anerkann tcn Uberwachungsorganisation                                     100,- bis 500,-\n262.4      eines  Pahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers nach § 57b Abs. 9 StVZO     75,- bis 300,-\n4. S o n s I i g e M aß n a h m e n i m B e r e i c h d e r St V Z 0\n271     Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister\nnach § 13a Abs. 3 Nr. 2 StVZO                                                         10,- bis 40,-\n272     Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches                                                       15,-\nStraßenverkehrs-Ordnung\n281     Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeits-\nstellen                                                                              12,- bis 120,-\n282     Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht                                                  10,-\n283     Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO                                       10,- bis 300,-\n284     Bereitslellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme                  -,10\n285     Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO                        10,- bis 300,-\nFerienreiseverordnung\n291     Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen                                  10,-\nFahrlehrergesetz\n301     Fahrlehrerprüfung\n301.1      für Klasse 3                                                                               200,-\n301.2      für die Klassen 3 und                                                                      250,-\n301.3     für  die Klassen 3 und 2                                                                    300,-\n301.4      für die Klassen 3 und 2 und 1                                                              350,-\n301.5      für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1                                      100,-\n301.6      für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2                                      150,-\n301.7      für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1                               200,--\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses\nein. Werden eine oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht durchgeführt,\nermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20 v. H. für jeden aus-\ngefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden\ndes Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am\nfestgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973                               59\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                 DM\n302      Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n302.1        der führlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-\nlehrerscheins                                                                                    35,-\n302.2       der Einzclm1shildungscrlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\nder Bcschcini~JLing nach § 31 Abs. 2 FahrlG                                              10,- bis 20,-\n302.3       der fc1hrsdiult!rlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                                 100,-\n302.4       der Zwc)igsl.ellenerluubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                                  75,-\n302.5       der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls\neinschlidllich der Ausferligung einer Anerkennungsurkunde                              100,- bis 300,-\n303      Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n303.1       der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-\nlehrerscheins                                                                                     35,-\n303.2       der fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                                  50,-\n303.3      der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                                   35,-\n303.4       der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls\neinschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde                                50,- bis 150,-\n304      Berichtigun~J eines Fuhrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelausbil-\ndungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde                                 4,-\n305      Ausfertigung eines fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelausbil-\ndungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Er-\nsatz für cinc(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n}, außer den Kosten\neiner elwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                                        10,-\n306      Rücknahme oder Widerruf\n306.1      der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                             35,- bis 90,-\n306.2      der Einzelausbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung                                    15,- bis 30,-\n306.3      der Fahrschulc!rlaubnis oder ihrer Erweiterung                                           50,- bis 200,-\n306.4      der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                         35,- bis 150,-\n306.5      der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder ihrer Er-\nweiterung                                                                                50,- bis 300,-\n307      Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die\nEinzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungs-\nurkunde                                                                                     10,- bis 50,-\nDie Gebühr ist c1uch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung\nerst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n308      Dberprüfung an Orl und Stelle\n308.1       einer Fahrschule oder Zweigstelle                                                       30,- bis 300,-\n308.2       einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                                       50,- bis 500,-\n309      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen               10,- bis 35,-\nKraftfahrsachverständigengesetz\n321      Prüfung für die\n321.1       amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                                        250,-\n321.2       amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen                                    200,-\n321.3       amtliche Anerkennung als Prüfer                                                                  180,-\n321.4       amtliche Arn!rkennung als Prüfer mit Teilbefugniss<?n                                            120,-\n321.5       Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer                       120,-\nDiese Gebühren schliefü~n die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses\nein. Werden eine oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung\nnicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils\n33 1/:i v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein,\ndie ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldi-\ngung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende\ngeführt werden konnten.","60                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\nBegehrt der Bewerber mit seinem Antrag lediglich eine auf bestimmte Sachver-\nsUindigenbefugnisse (oder Prüferbefugnisse) beschränkte Anerkennung, so kann\nanstelle der nach Nummer 321.1 (oder 321.3) zu erhebenden Prüfungsgebühr eine\nsolche nach Nummer 321.2 (oder 321.4) erhoben werden.\n322     Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer,\ngegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises                                 35,-\n323     Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n) ver-\nlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffent-\nlichen Ungültigerklärung                                                                     10,-\n324     Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung            35,- bis 90,-\n325     Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung                           10,- bis 50,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung\nerst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n329     Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachver-\nständigengesetzes                                                                   10,- bis 35,-\nBeförderung gefährlicher Güter\n331     Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von\nTankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten B.III zur Beförderung von gefährlichen\nGütern auf der Straße, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Beschei-\nnigung                                                                                       10,-\n332     Entscheidung übc!r die Verlängerung einer Bescheinigung der besonderen Zulas-\nsung, gegebenenfalls einschließlich der Ergänzung der Bescheinigung                           5,-\n333     Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter gefährlicher\nGüter, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde          10,- bis 50,-\n334     Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über\ndie Beförderung gefiihrlicher Güter, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\nder Ausnahmegenehmigung                                                             10,- bis 50,-\n335     In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsaufwand von\nmehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeitsstunde zusätzlich\n28,00 DM erhoben.\nSonstig,e Maßnahmen auf dem Gebiete des Straßenverkehrs\n399     Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren\nentweder nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder nach dem Zeitauf-\nwand mit 28,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden.","Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973                    61\n3. Abschnitt\nGebühren der amtlich anerkannten Sachverständjgen und Prüfer\nfür den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung\nund der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen\nGebiihrcn-                                                                                     Gebühr\nNr.                                                Gegenstand\nDM\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401-403 schließen etwaige Reisekosten des amt-\nlich ctncrk<1nr1len Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.\n401       Prüfung für eine foahrerlaubnis\n401.1        der Kli.1sse                                                                             20,-\n401.2        der Klasse 2                                                                             38,-\n401.3        der Klasse 3                                                                             36,-\n401.4        der Klasse 4                                                                              7,-\n401.5        der Klasse 5                                                                              4,-\n401.6        der Klassen 1 und 2                                                                      50,-\n401.7        der Klassen 1 und 3                                                                      47,-\n401.8        nach § 15 SIVZO                                                                          13,-\n402       Prüfung liir eine f,'ahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n402.1        in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern                                                  50,-\n402.2        in Kraftdroschken und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen                              36,-\n403        Wird bei BewPrbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung\ndurchgeführt, crmüßigt sich die Gebühr um 7,00 DM, wird nur der theoretische\nTeil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 7,00 DM. Können der praktische oder der\ntheoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nPrüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten\nTermin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den\nausgefallenen Prüfungsteil erhoben.\nWird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der praktische Teil der\nPrüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach den Nummern 401.1,\n401.2 oder 401.3, vermindert um 7,00 DM, zu entrichten.\n404       Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                        4,-\n2. P r ü f u n g v o n Fa h r z e u g e n u n d Fa h r z e u g t e i l e n\n411       Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhaltung des Prüf-\ngeräts für die Typprüfung (auch Musterprüfung)\n411.1        eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Krankenfahrstuhls          172,-\n411.2        eines anderen Kraftfahrzeugs                                                           350,-\n411.3        eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage                                           126,-\n411.4        eines anderen Anhängers                                                                296,-\n411.5        von Gleitschutzvorrichlungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvorrichtungen\nmit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Beiwagen von Krafträdern                92,-\n411.6        von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder Heizungen          172,-\n411.7        von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen                    296,-\n411.8        hinsichtlich des Gasaustritts aus dem Kurbelgehäuse (nach Anlage XIV Typ III\nzu § 47 StVZO)                                                                         160,-\n411.9        hinsichllich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach Anlage XIV\nTyp I ZU § 47 StVZO)                                                                   511,-\n411.10       andere Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)                                                      296,-\n412       Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhaltung des Prüf-        jeweils 2/3\ngeräts für die Nachprüfung nach einer Typprüfung (auch Musterprüfung)                von Nr. 411","62                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGebühren-                                                                                                          Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                              DM\n413     Typpriilun~Jen und Nilchprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 411 oder Num-\nmr)r 412 c1bge~Joll<'n wcr<len, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Technischen\nPriifslclle oder des Dienstortes des Sachverständigen auch für An- und Abreise,\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                    39,-\nJ\\ ußcrdcm sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes der amtlich\ndncrkilnnlr)n Sc1chvf'rstiindigen die Reisekosten zu ersetzen. Für diese gelten die\nVorschriften iibcr die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend.\nFiir L1ndcsbedicnslclc gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.\n414     P1idung einzelner Fahrzeuge\numfang-\neinfache          mittlere\nreiche\n1                1                    Prüfungen\nVoll-             Teilprüfung bei Ein- und Anbau               auf Grund\nprüfung            oder Ausbau oder Änderungen                   des § 29\nvon Fahrzeugteilen                       StVZO\noder auf Anordnung\n1             2                 3               4                 5\n1                1\nDM           DM                DM              DM                DM\n414.1   Kraflrad, Pcthrrnd mit Hilfs-\nmotor, Krnnkenfohrstuhl oder\nAnhiinger ohne Bremsanlage                   23,--          4,50              6,50          13,-                8,-\n414.2   KrnfUc1hrzcug oder Anhänger\nmit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von nicht mehr als\n2,8 t, soweit nicht unter Num-\nmer 414.l gcnc:rnnl                          38,-           6,50            10,50           21,-               18,-\n414.3   KraflJahrzeug oder Anhiinger\nmit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von nicht mehr als\n7,5 t, soweit nicht unter den\nNumnwrn 414.1 und 414.2\ngenannt                                      69,-           6,50            14,-            28,-              20,-\n414.4   Kraftfahrzeug oder Anhänger\nmit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht über 7,5 t, soweit nicht\nunter den Nummern 414.1,\n414.2 und 414.3 gendnnt                      74,-           6,50            16,-            34,-              31,-\n414.5   Prüfung der Krall.fohrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO)\nim Ab\\JclS bei LeerlauJ in den Fällen der Nummer 414 bei Prüfungen auf Grund des\n§ 29 SLVZO zusätzlich                                                                                                2,50\n414.6   Unlersuchung nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 des Gesetzes zu dem Euro-\npäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf cler Straße (ADR), als Zusatz zur Gebühr nach Nummer 414 bei Prüfung auf\nGrund des § 29 SLVZO                                                                                                14,-\n415     Nachprüfung einzelner Fahrzeuge\n415.1      Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                                                   4,-\n415.2      Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n415.2.1       Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.4                                             2/3 der Gebühr\nfür die Prüfung\nnach§ 29 StVZO\n415.2.2       Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.5                                                                        2,50\n415.2.3       Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6                                                    2/a der zusätzlichen\nGebühr nach\nNummer 414.6\n416     Findet in den Fällen der Nummern 414 und 415 die Prüfungstätigkeit auf Wunsch\ndes Fdhrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich anerkannten Sachver-\nständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort statt, werden neben den Gebühren\ndie entstehenden Reisekosten erhoben. Für diese gelten die Vorschriften über die\nVergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbe-\ndienstele gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.\nKann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen ohne Ver-\nschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festgesetzten","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973                                63\nGebühren-                                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                       DM\nTcrrnin nicht Jwrionnen werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig;\nWM<'n rnfdircrc h1hrzcuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das\nF,ilir1/.Cug Uilli~J, fiir dds die höchste Gebühr vorgesehen ist.\nKc1nn eine dc~r 1111tcr den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen ohne Ver-\nschufdc!n des il111tlich a,wrkannten Sachverständigen oder Prüfers am festgesetzten\nTiiqc nicht beendet werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig. Für\ndie Fortsetzung einer d(!rartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur\nI Jä lftc der Ccbiih n~nsätze zu berechnen.\n417      Zuteilung einer PrC1fplakette auf Grund des § 29 StVZO                                                    -,50\n3. U n I c r s u c h  II n q c n der am t 1 ich an er k an n t e n m e d i z in i s c h -\npsychologischen Untersuchungsstellen\n451      Guluchlcn nach den §§ 3 und 12 StVZO\n451.1       Müngel des Sehvermögens                                                                                80,-\n451.2       Körperliche Mün~Jd (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)                                     160,-\n451.3        Neurologisch-psychiatrische Mängel                                                                  216,-\n451.4       Altersbewerber                                                                                       160,-\n451.5       Prüfungsversager                                                                                     160,-\n451.6       TaLauWillige                                                                                         240,-\n451.7       Teiluntersuchungen                                                                     ½ der jeweiligen\nGebühr nach\nNummer 451\n451.8      Nachuntersuchungen                                                                     2\n/a der jeweiligen\nGebühr nach\nNummer 451\n452      Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO, Unter-\nsuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n452.1       der Klassen 1, 2 oder 3                                                                               72,-\n452.2       der Klassen 4 oder 5                                                                                  60,-\n453     Gutachten nach den §§ 15 d, 15 e, 15 f und 15 i StVZO\n453.1       Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers                                    70,-\n453.2       Nachuntersuchung                                                                                      42,-\n454     Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG\n454.1       Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung                              126,-\n454.2       Untersuchung eines Fahrlehrers, dessen Eignung der Erlaubnisbehörde zweifel-\nhaft geworden ist                                                                                    210,-\n455     Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten Untersuchungen\nohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Unter-\nsuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person\nam festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die\nUntersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-\nbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr\nzu entrichten.\n4. S o n s t i g e s\n499     Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen\nkönnen Gebühren entweder nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder\nUntersuchungen oder nach dem Zeitaufwand mit 39,00 DM je angefangene Arbeits-\nstunde erhoben werden.","64                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nHinweis auf Rech tsvorschri.Hen der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunrnitlelL,:nc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDillurn und Bc,,.cichnung der Rechtsvorschrift\nAusgabe in deutscher Sprache -\nvom         Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n12. 1. 73    Verordnung (EWG) Nr. füi/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzu c k er und R oh zu c k er                                                         13. 1. 73         L 12/7\n12. 1. 73    Verordnung (EWC) Nr. 67/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1                               13. 1. 73         L 12/8\n12. 1. 73    Verordmm9 (EWG) Nr. 68/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfuncien bei der Ausfuhr für Olivenöl                                      13. 1. 73         L 12/10\n12. 1. 73    Verordnung (TJWC) Nr. 69/73 der Kommission zur Festsetzung\ndes Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n                                        13. 1. 73         L 12/11\n12. 1. 73    Verordnung (EWG) Nr. 70/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i gen\nErzeugnissen                                                                         13. 1. 73         L 12/12\n4. 1. 73    Verordnung (EWG) Nr. 71/73 der Kommission über den Ver-\nkauf von Bulte r aus staatlicher Lagerhaltung                                        13. 1. 73         L 12/14\n4. 1. 13    Verordnung (EWG) Nr. 72/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2474/72 über den Absatz von\nButter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der\nInterventionsstelle für den direkten Verbrauch in der Gemein-\nschaft                                                                               13. 1. 73         L 12/15\n12. 1. 73    Verordnung (EWG) Nr. 73/73 der Kommission zur Festsetzung\ndes Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nSirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -\nsektors                                                                              13. 1. 73         L 12/16\n29. 12. 72     Verordnung (EWG) Nr. 74/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1600/72 zur Änderung des Anhangs\nder Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 über gemeinsame Durch-\nführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie\nVorausfestsetzungsbescheinigung.en für land wir t s c h a f t -\nl ich e Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer Preise\nunterliegen                                                                          16. 1. 73         L 13/1\n15. 1. 73    Verordnung (EWG) Nr. 75/73 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß\nvon Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                     16. 1. 73         L 13/2\n15. 1. 73    Verordnung (EWG) Nr. 76/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Pri.i.mien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a 1 z hinzugefügt werden                                                       16. 1. 73         L 13/4\n15. 1. 73    Verordnung (EWG) Nr. 77/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                           16. 1. 73         L 13/6\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunt1en, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II W(!rden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlie11en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o."]}