{"id":"bgbl1-1973-89-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":89,"date":"1973-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/89#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_89.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz)","law_date":"1973-11-09T00:00:00Z","page":1585,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1585\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                     Ausgegeben zu Bonn am 10. November 1973                                                                                                 1 Nr. 89\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n<J. 11. n   Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren\nvon Mineralöl oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1585\n20:14-1, 153-11\nfi. 11. 7]   Verordnung über den Ausgleichsbetrag für 1973 nach dem Durchführungsgesetz zum\nGesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem\nc;ebiet cfor Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1589\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9c~selzbla1J TPjl H Nr. 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1590\nRechtsvorschrifttcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1591\nGesetz\nzur Sicherung der Energieversorgung\nbei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas\n(Energiesicherungsgesetz)\nVom 9. November 1973\nDer Bundestctu hctl mit Zuslirnmun~J des Bundes-                               Versorgungszwecke abgegeben, bezogen und ver-\nrat.es das folgende Gesetz beschlossen:                                            wendet werden dürfen. Die Benutzung von Motor-\nfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, St.recke,\n§ 1                                           Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforder-\nSicherung der Energieversorgung                                     lichkeit der Benutzung eingeschränkt werden.\n(1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs                                      (4) Die Rechtsverordnungen sind auf das Maß zu\nan Energie für den Fall zu sichern, daß die Energie-                              beschränken, das zur Behebung der Gefährdung\nversorgung durch die Gefährdung oder Störung der                                   oder Störung der Energieversorgung unbedingt er-\nMineralöl- oder Erdgaseinfuhr unmittelbar gefährdet                               forderlich ist. Sie sind insbesondere so zu gestalten,\noder gestört und die Gefährdung oder Störung der                                   daß in die Freiheit. des einzelnen und der wirtschaft-\nEnergieversorgung durch marktgerechte Maßnah-                                      lichen Betätigung so wenig wie möglich eingegrif-\nmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält-                               fen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft\nnismäßigen Mitteln zu beheben ist, können durch                                    möglichst wenig beeinträchtigt. wird.\nRechtsverordnung Vorschriften über\n§ 2\nl. die Produktion, den Transport, die Lagerung, die\nVerteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwen-                                                      Erlaß von Rechtsverordnungen\ndung sowie Höchst.preise von Erdöl, Erdölerzeug-                                   (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-\nnissen, festen, flüssigen, gasförmigen Brennstof-                             zes erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Be-\nfen, von elektrischer Energie sowie von sonstigen                             fugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nEnergien und Energieträgern (Güter) und                                       des Bundesrates auf den Bundesminister für Wirt-\n2. Buchführungs-, Nachweis-              und Meldepflichten                        schaft übertragen, wenn eine Gefährdung oder Stö-\nhinsichtlich dieser Güter                                                     rung der Energieversorgung im Sinne des § l Abs. 1\nvorliegt.\nerlassen werden.\n(2) Rechtsverordnungen, die erlassen werden, be-\n(2) Erdölerzeugnisse und Erdgas können, auch so-                               vor eine Gefährdung oder Störung der Energiever-\nweit sie für nicht-energetische Zwecke bestimmt                                   sorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 vorliegt., oder deren\nsind, in die Maßnahmen nach Absatz 1 einbezogen                                    Geltungsdauer sich auf mehr als sechs Monate er-\nwerden.                                                                            streckt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann                                   Eine Verlängerung der Geltungsdauer von Rechts-\ninsbesondere vorgesehen werden, daß die in Ab-                                    verordnungen, deren Geltungsdauer auf längstens\nsatz 1 Nr. 1 genannten Güter zeitlich, örtlich und                                 sechs Monate befristet ist, ist nur mit Zustimmung\nmengenmäßig beschränkt und nur für vordringliche                                   des Bundesrates möglich.","1586                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich                                       § 7\naufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1                           Mitwirkung von Vereinigungen\nAbs. 1 nicht mehr ~Jegeben sincl. Sie sind ferner auf-\n(1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies ver-\nGesetzes kann bestimmt werden, daß Verbände und\nlangen.\nZusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstal-\n(4) Werden Rechlsverordnungen erlassen, bevor          ten des öffentlichen Rechts bei der Ausführung der\neine Gefährdung oder Störung der Energieversor-           Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit\ngung im Sinne des § 1 Abs. 1 vorliegt, so ist ihre         deren Interessen unmittelbar betroffen sind.\nAnwendbarkeit von der Feststellung der Bundes-\nregierung abhängig zu machen, daß eine solche Ge-             (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der\nfährdung oder Störung der Energieversorgung vor-          Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie auf\nliegt. Die Feststellung der Bundesregierung erfolgt       Grund der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-           verordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 ge-\ndesrates.                                                 nannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen.\nDiese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen\n§ 3                            der zuständigen Behörden, die Verbände und Zu-\nAusführung des Gesetzes                   sammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.\n(1) Rechtsverordnungen     nach § 1 Abs. 1 Nr. 2          (3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1\nüber Meldepflichten werden vom Bundesamt für ge-          und 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Ver-\nwerbliche Wirtschaft ausgeführt.                          ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat\nnichtbeamteter Personen in der Fassung der Be-\n(2) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung         kanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I\nim Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung            S. 351), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform\nwerden vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft            des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\nals Lastverteiler insoweit ausgeführt, als                 S. 645), zu verpflichten. Die § § 2 bis 7 dieser Ver-\n1. die im überregionalen öffentlichen Interesse lie-       ordnung sind anzuwenden.\ngende Versorgung sicherzustellen ist,\n§ 8\n2. ein Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirt-\nschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Län-                    Vorbereitung des Vollzugs\nder herbeizuführen ist oder                              Der Bund und die Länder einschließlich der Ge-\n3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und         meinden und Gemeindeverbände haben die perno-\nsonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregio-        nellen, materiellen und organisatorischen Voraus-\nnal er Bedeutung zu regeln ist.                       setzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu\nschaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke\n§ 4                             erforderlich sind.\nKeine aufschiebende Wirkung                                             § 9\nvon Widerspruch und Anfechtungsklage                                      Auskünfte\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-                (1) Zur  Durchführung der Rechtsverordnungen\nfügungen, die auf Grund von Rechtsverordnungen             auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen\nnach § 1 ergehf~n, haben keine aufschiebende Wir-         und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen\nkung.                                                     Personenvereinigungen den zuständigen Behörden\n§ 5                             auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-\nVerwaltungsvorschriften                    teilen.\n(l) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wirtscha.fts-\nZustimmung des Bundesrates zur Durchführung die-           behörden des Bundes zur Vorbereitung der auf\nses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes            Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsver-\nerlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwal-          ordnungen.\ntungsvorschriften.                                            (3) Die von den zuständigen Behörden mit der\n(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es          Einholung von Auskünften beauftragten Personen\nnicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-       sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und\nten an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft           Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während\ngerichtet sind.                                           der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu be-\ntreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\n§ 6                             nehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäft-\nEinzelweisungen                       lichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann, soweit         zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maß-\ndie Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes er-          nahmen nach Satz 1 zu dulden.\nlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt,              (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nEinzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\neiner regional ausgeglichenen Versorgung erforder-        deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nlich ist und sich die Auswirkungen der zu treffenden      § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nMo.ßrn1hmen auf mehr als ein Land erstrecken.             zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1973                        1587\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                                  § 12\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                     Kartellrechtliche Erlaubnis\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten            (1) Liegt eine Gefährdung oder Störung der Ener-\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein          gieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor, so kann\nBesteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah-       der Bundesminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu\nren verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175,      einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 1\n179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgaben-       und 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nordnung über Beistands- und Anzeigepflichten ge-       kungen erteilen, soweit der Vertrag oder Beschluß\ngenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht.        zur Sicherung der Energieversorgung vor oder\nneben dem Erlaß oder der Anwendung von Rechts-\n§ 10                         verordnungen nach § 1 notwendig ist.\nEntschädigung                         (2) Bei Erteilung der Erlaubnis hat der Bundes-\n(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund einer nach       minister für Wirtschaft die Belange der betroffenen\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine         Wettbewerber und Abnehmer zu berücksichtigen.\nEnteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff         (3) Die Erlaubnis darf nicht für einen längeren\ndar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die    Zeitraum als sechs Monate erteilt werden. Sie kann\nEntschädigung bemißt sich nach dem für eine ver-       mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen\ngleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen     verbunden werden. Der Bundesminister für Wirt-\nEntgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung     schaft hat die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die\noder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist  Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht\ndie Entschädigung unter gerechter Abwägung der         mehr vorliegen oder wenn der Vertrag oder Be-\nInteressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu    schluß mißbräuchlich gehandhabt wird.\nbemessen.                                                  (4) Die Erlaubnis ist öffentlich bekanntzumachen.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige\nverpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes                              § 13\nerlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund\nZustellungen\neiner nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\nnung ergangenen Verfügung als Begünstigter be-            Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde\nzeichnet ist. Ist kein Begünstigter bezeichnet, so ist gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-\ndie Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu lei-       gesetzes vorn 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379),\nsten. Kann die Entschädigung von demjenigen, der       zuletzt geändert durch Gesetz vorn 19. Mai 1972\nals Begünstigter bezeichnet ist, nicht erlangt wer-     (Bundesgesetzbl. I S. 789), mit der Maßgabe, daß in\nden, haftet der Träger der Aufgabe; soweit dieser      dringenden Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung\nden Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht        der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch\ndessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den         durch schriftliche, fernschriftliche oder fernmünd-\nTräger der Aufgabe über. Der Ubergang kann nicht       liche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk\nzum Nachteil des Entschädigungsberechtigten gel-       und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen\ntend gemacht werden.                                   ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen kann.\nIn diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nBekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften über die Verjährung der Ansprüche\nnach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung                                 § 14\neiner Entschädigung sowie über die Zuständigkeit                          Zuwiderhandlungen\nund das Verfahren der Gerichte nach den Grund-            Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine auf\nsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundeslei-      Grund des § 1 erlassene Rechtsverordnung oder\nstungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die        gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverord-\nStelle der Anforderungsbehörden die Behörden,          nung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt,\nwelche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1           begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirt-\nangeordnet haben.                                      schaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverord-\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\n§ 11\nVorschrift verweist.\nHärteausgleich\n(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund einer                                   § 15\nnach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung                      Verletzung der Auskunftspflicht\ndem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt,           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nder nicht nach § 10 abzugelten ist, so ist eine Ent-   fahrlässig\nschädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit\ndies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger       1. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nHärten geboten erscheint.                                  richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerteilt oder\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger   2. entgegen § 9 Abs. 3 Prüfungen, Besichtigungen\nder Aufgabe verpflichtet.                                  oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen\n(3) § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.             oder die Entnahme von Proben nicht duldet.","1588                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l\n(2) I)je Ordnun~Jswjciriukt~it kann mit einer Geld-    2. bei. Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 er-\nbuße bis zu zw,mziqtausend Dcmtsche Mark ge-                    lassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf\ndhndet werclPn.                                                 Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene\nVerfügung,\na) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu-\n§ lb\nständig sind, der Bundesminister für Wirt-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht                       schaft oder die in der Rechtsverordnung be-\nstimmte Behörde,\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nb) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-\nBetriebs- oder Gesclüiftsgeheimnis, das ihm in sei-\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter                   ständig sind, die zuständige oberste Landes-\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-                    behörde oder die in der Rechtsverordnung be-\ntrauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist,                     stimmte Behörde.\nunbefugt offenbart, wird mit FreiheitsstrafE~ bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                                              § 18\nÄnderung von Rechtsvorschriften\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder            In § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei- des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eben-     1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175),\nso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis,              zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November\nnamentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,         1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird nach Num-\ndas ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 . mer 12 folgende Nummer 13 angefügt:\nbekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.                   ,, 13. § 14 des Gesetzes zur Sicherung der Energie-\n(3) Die Tc:11 wird nur auf Antrag des Verletzten\nversorgung   bei  Gefährdung   oder Störung  der\nverfolqt.                                                          Einfuhren  von   Mineralöl   oder  Erdgas  vom\n9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1585).\"\n§ 17\n§ 19\nZuständige Verwaltungsbehörde\nBerlin-Klausel\nbei Zuwiderhandlungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVerwallungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nNr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1.  bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 9 Abs. 1 und 3,                                     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\na) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen\nworden sind, der Bundesminister für Wirt-\nschaft,                                                                       § 20\nInkrafttreten\nh) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen\nworden sind, die zuständige oberste Landes-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbehörde oder die von der Landesregierung          dung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nbestimmte Stelle;                                 1974 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. November 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Fil bi nge r\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}