{"id":"bgbl1-1973-88-4","kind":"bgbl1","year":1973,"number":88,"date":"1973-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/88#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-88-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_88.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Unterhaltszuschußverordnung - UZV)","law_date":"1973-11-05T00:00:00Z","page":1581,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 88    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973                         1581\nVerordnung\nüber den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte auf ·widerruf\nim Vorbereitungsdienst\n(Unterhaltszuschußverordnung - UZV)\nVom 5. November 1973\nAuf Crund des § 79 b des Bunclesbedmt.engesetzes      beamtengesetzes über die Dienstbezüge gelten auch\nin der Fassung der Bekcinnl.rnachung vom 17. Juli        für clen Unterhaltszuschuß.\n1971 (BundesgeselzbL l S. 1181), zuletzt geändert\ndurch das Dritte Gesetz zur Andcrung des Gesetzes                                   § 7\nüber den zivi Jen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973            Der Grundbetrag beträgt monatlich für die An-\n(Bundesgeselzbl. 1 S. 669), wird vc>rordnet:            wärter cler Laufbahngruppe\ndes einfachen Dienstes_\n§ l\nvierhundert.vierundfünfzig Deutsche Mark,\nDie BundeslH!arnten auf Widerruf im Vorberei-\ndes mittleren Dienstes\ntungsdienst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten-\ngesetzes)     Anwärter · erhc1llen einen Unterhalts-              fünfhundert.siebenundsechzig Deutsche Mark,\nzuschuß nilch den folgenden Vorschriften.                des gehobenen Dienstes\nsechshundertneunundachtzig Deutsche Mark,\n§ 2\ndes höheren Dienstes\nZum UnlerlialLszusclwß gehören der Grundbetrag\nneunhundertfünfundachtzig Deutsche Mark.\n(§ 7), der Verl1eiral.Ptenzuschlag (§ 8)°, der Alters-\nzuschlag (§ 9) und der Kinderzuschlag nach den für                                  § 8\nBeamte mit Dienstbezügen gell.enden Vorschriften\ndes Bunclesbesolclunqsuesetzes.                             (1) Den Verheiratetenzuschlag erhalten, soweit\nsich aus den Absätzen 2 und 4 nichts anderes ergibt,\n§ 3                           1. verheiratete Anwärter,\nDie Anwärter erlwlt.en den Unterhaltszuschuß von      2. verwitwete Anwärter und Anwärter, deren Ehe\ndem Tage an, mit dem ihre Ernennung wirksam wird             geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt\n(§ 10 Abs. 2 des Bundesbeamlengesetzes). Er entfällt         worden ist,\nmit dem Tage, an dem das Beamtenverhältnis endet\n3. ledige Anwärter,\n(§ 6 Abs. 3, § 32 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)\noder von dem an die Anwärter einen Anspruch auf              a) denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bun-\nDienstbezüge nach beso!dunqsrcchtlic:hen Vorschrif-             desbesoldungsgesetzes Kinderzuschlag ge-\nten erlangen.                                                   währt wird,\n§ 4                               b) die in ihrer vVohnung einer anderen Person\nnicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-\nDer Unterhaltszuschuß wird monatlich im voraus\nkunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-\ngezahlt. Besteht der Anspruch ciuf den Unterhalts-\nlich dazu verpflichtet sind oder aus gesund-\nzuschuß nicht für einen vollen Kalendermonat, so\nheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.\nwird nur der Teil des Unterhaltszuschusses gezahlt,\nder auf den Anspruchszeilrcium entfällt.                    (2) Erfüllt ein lediger Anwärter in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die\n§ 5                           Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b,\nso erhält er abweichend von den Absätzen 1 und 3\nHat der An wärler einen c1rbei tsrechtlichen An-\nfür jedes Kind, für das ihm Kinderzuschlag gewährt\nspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs-\nwird, einen Verheiratetenzuschlag in Höhe von sie-\nrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des\nbenundvierzig Deutsche Mark monatlich, jedoch\nöffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den\ninsgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 3.\nUnterhaltszuschuß angerechnet, soweit dieser im\n(3) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monatlich\neinfachen Dienst\nin der Laufbahngruppe\neinhundertdreiunclfünfzig Deutsche Mark,\ndes einfachen Dienstes\nim mittleren Dienst                                                   einhundertfünfundfünfzig Deutsche Mark,\neinhundertc1chtunclneunzig Deutsche Mark,\ndes mittleren Dienstes\nim gehobenen Dienst                                                  einhundert.neunundsiebzig Deutsche Mark,\nzweihundertfünfundc1chlzi9 Deutsche Mark,\ndes gehobenen Dienstes\nim höheren Dienst                                                              zweihundertacht Deutsche Mark,\nvierhundertsiebenundfünfzig Deutsche Mark\ndes höheren Dienstes\nmonatlich übersteigt..\nzweihundertsiebenunddreißig Deutsche Mark.\n§ 6\n(4) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter\nDie Vorschriften des § 73 Abs. 2, des § 83 Abs. 2     ist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienst-\nund der §§ 84, 87, 89 und 183 Abs. 1 des Bundes-         bezügen oder als Angestellter im öffentlichen Dienst","1582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nim Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes steht oder                                     § 10\nauf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst\nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungs-              Inwieweit für Anwärter technischer Laufbahnen,\nberechtigt ist, erhalten die Hä1fte des Verheirateten-     für die die Abschlußprüfung einer höheren tech-\nzuschlags. Dies gilt nicht für die Zei \\:, in der          nischen Lehranstalt oder einer Technischen Hoch-\nschule vorgeschrieben ist, eine Zulage gewährt wer-\n1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen         den kann, bleibt einer besonderen Regelung durch\nMonat keinen lJnterhaltszuschuß oder keine Be-         den Bundesminister des Innern vorbehalten.\nzüge erhält,\n2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach\nder Reichsversicherungsordnung erhält,\n3. die als Angestellte im öffentlichen Dienst ste-\n§ 11\nhende Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld\nnach dem Mutterschu Lzgesetz erhält.                      (1) Anwärter des höheren auswärtigen Dienstes,\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter, deren Ehe           die die. Befähigung für eine andere Laufbahn des\ngeschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wor-       höheren Dienstes besitzen, und Anwärter des höhe-\nden ist, sowie für ledige Anwärter, denen nach § 18        ren Archivdienstes, die die Befähigung für das Lehr-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes           amt an höheren Schulen besitzen, erhalten abwei-\nKinderzuschlag gewährt wird, entsprechend mit der          chend von § 7 einen Grundbetrag in Höhe von ein-\nMaßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des An-           tausendvierhundertneunundsiebzig Deutsche Mark.\nwärters der frühere Ehegatte oder der andere Eltern-          (2) Anwärter des mittleren, des gehobenen und\nteil des Kindes tritt.                                     des höheren auswärtigen Dienstes mit dienstlichem\n(5) Der Verheiratetenzuschlag wird vom Ersten           Wohnsitz im Ausland erhalten abweichend von § 2\ndes Monats an gezahlt, in den das für seine Gewäh-         neben dem Grundbetrag und dem Alterszuschlag\nrung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund         Auslandszulage, Haushaltszuschlag, Kinderzuschlag\nfür seine Gewährung, so wird die Zahlung erst mit          und Mietzuschuß nach den für Auslandsbeamte mit\nAblauf des nächsten Monats eingestellt. Ist der            Dienstbezügen geltenden Vorschriften des Besol-\nvolle Verheiratetenzuschlag auf die Hälfte zu kür-         dungsrechts. § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nzen, weil die Vornussetzungen des Absatzes 4 Satz 1        zes gilt entsprechend. Der Bemessung des Mietzu-\nwährend des Vorbereitungsdienstes eintreten, so            schusses sind der Grundbetrag und der für den\nwird der gekürzte Verheiratetenzuschlag vom Er-            Dienstort nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-\nsten des folgenden Monats an gezahlt. Fallen die           gesetzes maßgebende Kaufkraftausgleich zugrunde\nVoraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 weg, so wird         zu legen.\nder volle Verheiratetenzuschlag vom Ersten des\nMonats an gezahlt, in dessen Verlauf diese Voraus-\nsetzungen nicht mehr gegeben sind.                                                    § 12\n§ 9                                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDie Anwärter erhalten einen monatlichen Alters-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nzuschlag nach der folgenden Dbersicht vom Ersten\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\ndes Monats an, in dem sie das maßgebende Lebens-\njahr vollendet haben:\nNach\nVollendung des                              § 13\n26.   32.   38.\nLebensjahres      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nDM     DM     DM  nuar 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterhalts-\nzuschußverordnung vom 22. Februar 1963 (Bundes-\nAnwärter   des  einfachen Dienstes         63  123   182\ngesetzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch die Neunte\nAnwärter   des  mittleren Dienstes        85   161   240  Verordnung zur Anderung der Unterhaltszuschuß-\nAnwürter   des  gehobenen Dienstes         99  197   293  verordnung vom 17. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I\nAnw~irt0r  des  höheren Dienstes         121   236   350  S. 2010), außer Kraft.\nBonn, den 5. November 1973\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 88 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973                                1583\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemJß § 1 i\\bs. '2 des Cesel.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgeselzbl. S. '23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im               Tag des\nDillum und B<:,.eichnung der Verordnung                               Bundesanzeiger              Inkraft-\nNr.           vom           tretens\n26. 10. 73  Verordnung über die Crundsätze für die Ver-\nteilung des Zollkontingents für Trinkweine grie-\nch isc:her En.eugung in der Zeit vom 1. Novem-\nber l!Jl] bis 31. März 1974                                         206         31. 10. 73        1. 11. 73\n2h. 10. 73  Verordnung TSJ, Nr. 10/73 für den Güterfernver-\nkehr mit Krc1fllahrz<!t1gen                                         206         31. 10. 73        1. 12. 73\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n12. 10. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2779/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf G e t r e i d e , Mehl e , G r ob g r i e ß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                13. 10. 73        L 286/1\n12. 10. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2780/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nMehl und M a 1 z hinzugefügt werden                                        13. 10. 73        L 286/3\n12. 10. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2781/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                 13. 10. 73        L 286/5\n12. 10. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2782/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß zu k -\nk e r und R o h z u c k e r                                                13. 10. 73        L 286/7\n12. 10. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2783/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a 1 -\ntigen Erzeugnissen                                                         13. 10. 73        L 286/8\n12. 10. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2784/73 der Kommission zur Festset-\nzung de,r Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem E i e r s e k -\nt o r für den Zeitraum vom 1. November 1973 an                             13. 10. 73         L 286/10\n12. 10. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2785/7'3 der Kommission zur Festset-\nzung dfü Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem G e f 1 ü g e 1 -\nf 1 e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. November 1973 an           13. 10. 73         L 286/12\n12. 10. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2786/73 der Kommission zur Änderung\nde,r in den Verordnungen (EWG) Nr. 1324/68 und (EWG)\nNr. 1611/68 festgelegten besonderen Vorschriften für die Aus-\nfuhr bestimmter K ä s e s orten                                            13. 10. 73         L 286/15","1584                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemei.nschaften\n1),1 l 11n1 111HI lkzc'.icli 11 u1HJ der Rcchtsvorschrifl\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom         Nr./Seite\n12.10. 7:l         Vr'101cl1111nc1 (EWC) Nr. '2787/73 der Kommission zur Änderung\ndc~r Vr~rordnunq (EWC) Nr. 2056/73 zur Festsetzung der Aus-\nqlcichsht!Lrdgc,          fii1    die~  ErzeU\\Jnisse     des   Schweine -\nllt:ischscktors                                                                            13. 10. 73       L 286/17\n12. 10. 7:l        Vc'.rnrclnun~J (EWC) Nr. 2791/73 der Kommission zur Festset-\nzun~J der lür bestirnrnlc' Milcherz e u g n iss e anzuwen-\ndendc'.11 Erstc1tlungcn                                                                    13. 10. 73       L 286/21\n12. 10. 7:l        V crordn tlrl\\J (EWC) Nr. 2792/73 der Kommission zur Änderung\nder Erstull.ur1~JSSdl.,.c bei der Ausfuhr von bestimmten Milch-\nPr z c u ~J n iss c~ n in Form von nichl unter Anhang II des\nVc)rlrct\\J(!S fallcndc)n Waren                                                             13. 10. 73       L 286/23\n12.10.7:l         Vcro1dnun~1 (EWC) Nr. 2793/73 der Kommission zur Festset-\n;,111HJ des Bc\\lr,HJc'.s dt'r Beihilfe~ für Olsa a t e n                                    13. 10. 73       L 286;'25\n12. 10. 7:1       Vcrn1·dn111HJ (EWC) Nr. 2794/73 der Kommission zur Festset-\nzu11~1 (]r,,; Wcll.rndl'klprcises Jür Raps                    und Rübsen -\n.'i d lll (' 11                                                                             13. 10. 73       L 286/27\n12. 10. 7:J      V c~1 orrl 11 ll 11\\J ([WC) Nr. 2795/7:J der Kommission zur Festset-\n1.1rnq der /\\ hschöplu ngen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1                                 13. 10. 73       L 286/29\n12. 10. 7'.l       Vcrord11t11111 (EWC) Nr. 2796/73 der Kommission zur Festset-\nZllll\\J rks Crundb('.l.ta\\JS der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nSir II p 11nd bc!sl.irnmten crnderen Erzeugnissen des Zucker -\n.', C k 1 () 1· s                                                                           13. 10. 73       L 286 131\n12. 10. 7:l       V(•1or<111un~J ([WC) Nr. 2797/73 der Kommission zur Änderung\ndl'.r d ls /\\ us~Jll)ichsbetrüge für die Erzeugnisse des                     Ge\"\n1 r c· i d c - und R r' i s s c k l o r s anzuwendenden Beträge                            13. 10. 7'J      L 28633\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlc1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Buudesgeselzblall Teil l werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundcsgesetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBckunnlmachunr,cm sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBe;,: u us h c d in g u n He n : Luufcn<ler Bezug nur im Postabonnement. 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