{"id":"bgbl1-1973-88-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":88,"date":"1973-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/88#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_88.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (Zweites Bundesbesoldungserhöhungsgesetz)","law_date":"1973-11-05T00:00:00Z","page":1569,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1569\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 1997 A\n197:1                      Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1973                                                                                              Nr. 88\nTag                                                                         Inhalt                                                                          Seite\n5. 11. 7:1  Zweites Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\nUindern {Zweites Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1569\n20:12-1, 20'.!2-11-1, 2030-2, 2030-6, 2037-1, 1104-4, 2032-9-7, 2032-9-4\n2(i. 10. 73 V crordnunq zur Änderung der Beitragseinzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1579\n/310-1-10\n30. 10. 71  FünfLf'. Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß\n§§ 123G bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs-\n1rnd Verfc1l1renskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (5. Bemes.sungs-Verord-\nn 1111 ~J)     . . . . . . .. . . .. . . .. .. . . . . . . .. .. .. .. . . . .. . . .. .. .. . .. . . .. . . .. .. .. .. . . .. .. .. . . .. .. .    1580\nßl0-1-1 -,1\n5.11.7'.l  Vc,ordnunq iilH'r den U11i.erhaltszuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorberei-\n!11nc1sdicn~;I (lJ11lc•rli,ilts!'.uschußverordnung -- UZV) .................................. .                                                      1581\n20:12-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nv,,rkii11du11\\J<~11 illl Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1583\nR<,d1l svorsd11ille11 der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1583\nZweites Gesetz\nüber die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern\n(Zweites Bundes besoldungserhöhungsgesetz)\nVom 5. November 1973\nDer Bundestag hat mil Zustimmung des Bundes-                                                                                         §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            (1) Im Geltungsbereich des § 49 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes werden die nachfolgenden\nGrundgehaltssätze (Gehaltssätze) um sechs vom\nArtikel I                                                     Hundert erhöht:\nErhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen                                                  1. in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Be-\nin Bund und Ländern                                                             soldungsordnungen B,\n2. in den Besoldungsordnungen und Besoldungs-\n§ 1                                                          gruppen für Hochschullehrer (einschließlich der\nHöchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-\nAn die Stelle der Grundgehaltssätze in der An-                                                  schüsse zum Grundgehalt sowie der festgesetzten\nlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in ·der Fassung                                                Sondergrundgehälter und Zuschüsse),\nder Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-\n3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-\ngesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Dritte\nordnungen.\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen\nErsatzdienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I                                                 (2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften be-\nS. 669), treten die Grundgehaltssätze in der Anlage 1                                        sondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheit-\ndieses Gesetzes.                                                                             liche Gehaltssätze für die Wahrnehmung mehrerer","1570                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAmter) fE-~st.gelegL sind, werden diese um den in Ab-        festen Beträgen festgesetzt sind, werden um acht\nsi:ltz l genannten Vomhundertsatz erhöht. Dies gilt          vom Hundert erhöht.\nauch für Regelungen über Rahmensätze, Höchst-\nbeträge und Mi ltelbetrüge oder entsprechende Be-                                            §5\ngrenzungen sowie lür die aul Crund dieser Rege-                 (1) An die Stelle der Sätze des Ortszuschlages in\nlungen fost~J(~setzten Cruncl~Jehaltssätze (Gehalts-         der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes treten\nsätze).                                                      die Sätze in der Anlage 2 dieses Gesetzes.\n(3) Soweit die bisheri~Jen Si:itze mit Beträgen in           (2) Absatz 1 gilt für die Sätze des Ortszuschlages\nBcsolc]un~Jsg ru ppen der Bundesbesoldungsordnun-            in der Anlage II des in § 3 Abs. 1 genannten Ge-\ngen A und B überc~insUmmen, ~Jelten die Sätze nach           setzes entsprechend.\nAnJage 1 dieses Gesetzes. Jrn übrigen werden die\nGrunclgeh,ilLssüLze (Gehaltssätze) in den Besoldungs-            (3) In § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs-\ngruppen mit Pestgchältern mit auf volle Pfennige             gesetzes werden die Worte „ zweihundertdrei und-\naul'~Jerunclelc\\n Beträgen festgesetzt. Grundgehalts-        zwanzig\" und „zweihundertsechs\" ersetzt durch die\nsätze (CehcllLssiHze) in Zwischenbesoldungsgruppen           Worte „zweihundertsiebzig\" und „zweihundertein-\nuncl anderen Besoldungs~Jruppen mit aufsteigenden            undfünfzig\".\nGehältern werden in der Weise festgesetzt, daß das                                           §6\nEndgrundgehalt auf volle Pfennigbeträge aufge-\nAn die Stelle der Sätze der Auslandszulage in der\nrundet wird uncl die übrigen Grundgehaltssätze\nAnlage III des Bundesbesoldungsgesetzes treten die\ndurch den Abzug einer einheitlichen Dienstalters-\n. Sätze in der Anlage 3 dieses Gesetzes.\nzulage ermittelt werden, die um den in Absatz 1\ngenannten Vomhundertsatz erhöht und auf volle\nPfennigbe1TdQEc\\ c1bgerunclet worden ist.\nArtikel II\n§3                                                    W eitere Änderungen\n(1) Die Gehaltssütze einschließlich der ruhegehalt-                        des Bundesbesoldungsgesetzes\nfähigen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge\nDas Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt ge-\nder Richter und Staatsanwülle des Landes Hessen\nändert:\nvom 4. März 1970 (Cesetz- und Verordnungsblatt I\nS. 201) in der Fassung des Ersten Gesetzes über die          1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden vor den Worten\nErhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in                    ,, des höheren Dienstes\" die folgenden Worte ein-\nBund und Ländern vom 17. Oktober 1972 (Bundes-                    gefügt:\ngesetzbl. I S. 2001) werden um den in § 2 Abs. 1\n„des gehobenen technischen Dienste,s\ngenannten Vomhundertsatz erhöht.\nder Besoldungsgruppe A 10, wenn als Anstel-\n(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.                                 lungsvorausse,tzung die Abschlußprüfung einer\nFachhochschule vorgeschrieben ist oder gefor-\n§4                                       dert wird und die Prüfung bestanden worden\n(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Ver-                         i,st,\".\nsorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungs-\nordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde              2. Die Besoldungsordnung A der Anlage I wird wie\nliegt, treten an die Stelle der Sätze der Grund-                  folgt geändert:\ngehälter in der Anlage I des Bundesbesoldungs-                    In Besoldungsgruppe A 10 werden eingefügt:\ngesetzes die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.\na) hinter der Uberschrift „Besoldungsgruppe 10\"\n(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Ver-                           das Fußnotenzeichen „1) \",\nsorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach\nlandesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 oder                b) folgende Fußnote 1 ):\n§ 3 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bis-                       „1 ) Eingangsbesoldungsgruppe für technische\nherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach                             Beamte, für die die Abschlußprüfung einer\n§ 2 oder § 3 erhöhten Sätze.                                                  Fachhochschule vorgeschrieben ist oder\n(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Ver-                                 von denen eine solche bei der Einstellung\nsorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach                                 gefordert wird, wenn sie die Prüfung be-\neiner früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt,                             standen haben.\"\nwerden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) um\nden in § 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz er-\nhöht.                                                                                   Artikel III\n(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Ver-                                   Änderung des 1. BesVNG,\nsorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein                         Ubergangsvorschriften zum 1. BesVNG\nOrtszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu-\ngrunde liegen, wird die Grundvergütung um den in                                             §1\n§ 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.                                       Änderung des 1. BesVNG\n(5) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein                  Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu-\nOrtszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz                 regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\nnicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in          vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), ge-","Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973                         1571\niinclert durch das Cesetz zur Änderung wehrrecht-             entsprechender Zulagen sowie an die Stelle von\nlichcr, ersatzclienstrcchtlicher und anderer Vor-              Zehrzulagen. Neben einer Zulage nach Ab-\nschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I                 schnitt 1 § 2 oder § 3 wird die Polizeizulage nur\nS. 1321), wird wie folgt gefodcrt:                            gewährt, soweit insgesamt der Betrag nach Satz 1\nund nach Absatz 2 nicht überschritten wird. Die\n1. In Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte           Polizeizulage wird nicht neben einer Stellenzu-\n,,Besoldungsgruppe 9\" durch die Worte „Besol-            lage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu den Besol-\ndungsgruppe 9 odt~r 1O\" ersetzt.                         dungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-\ngesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht\n2. In Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach den            gewährt. Für die nicht von Satz 1 erfaßten Polizei-\nvollzugsbeamten gelten die bisherigen Landes-\nWorten „Aufstiegsprüfung für den gehobenen\nvorschriften fort; sie dürfen nicht zugunsten der\ntechnischen Dienst\" die Worte „oder vor Ein-\nBeamten geändert werden.\nführung der Ingenieurausbildung di,e vorgeschrie-\nbene Anstellungsprüfung für den gehobenen tech-               (2) Für Polizeivollzugsbeamte, die die Polizei-\nnischen Dienst\" eingefügt; der Schlußpunkt wird          zulage nach Absatz 1 Satz 1 erhalten, sowie für\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und es werden            die von Absatz 1 Satz 4 und 5 erfaßten Polizei-\nfolgende Worte angefügt: ,, die Prüfung für eine          vollzugsbeamten gilt Abschnitt 1 § 6 mit folgen-\nEinheitslaufbahn des techni,schen Dienstes gilt als       den Maßgaben:\nAnstellungsprüfung in diesem Sinne.\"\n1. Absatz 2 gilt für Beamte in Besoldungsgruppen\ndes mittleren Polizeivollzugsdienstes,\n3. In Artikel II § 7 erhalten die Absätze 1 und 2\nfolgende Fassung:                                         2. Absatz 3 gilt für Beamte in Besoldungsgruppen\ndes gehobenen Polizeivollzugsdienstes,\n,, (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-\ngrenzschutzes mit Dienstbezügen der Bundesbe-             3. Absatz 4 gilt für Beamte des höheren Polizei-\nsoldungsordnung A und die hauptamtlichen Bahn-                vollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 13.\npolizeibeamten erhalten nach einer Dienstzeit von            (3) Die Polizeizulage ist für Polizeivollzugs-\nzwei Jahren eine Stellenzulage (Polizeizulage)            beamte des Landes Berlin in der Höhe ruhege-\nvon 120 Deutsche Mark. Abschnitt 2 § 16 Abs. 1            haltfähig, in der sie den Betrag nach Absatz 2\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Polizeizulage         übersteigt. Wird die Polizeizulage neben einer\nwird nicht neben einer Stellenzulage nach der             Zulage nach Abschnitt 1 § 2 oder § 3 gewährt, so\nVorbemerkung Nr. 5 zu den Besoldungsordnun-               ist sie insoweit ruhegehaltfähig, als die Polizei-\ngen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder             zulage nach Absatz 1 Satz _1 den ruhegehaltfähi-\nnach entsprechendem Landesrecht gewährt.                  gen Betrag der Zulagen nach Abschnitt 1 § 2\noder § 3 übersteigt. Für die Berechnung des ört-\n(2) § 6 gilt entsprechend für Polizeivollzugs-\nlichen Sonderzuschlages (§ 41 des Bundesbesol-\nbeamte des Bundesgrenzschutzes mit Dienstbe-\ndungsgesetzes) gilt ein Betrag in Höhe der Poli-\nzügen, die die Polizeizulage nach Absatz 1 Satz 1\nerhalten, mit folgenden Maßgaben:                         zeizulage nach Absatz 1 Satz 1 als Bestandteil\ndes Grundgehalts.\"\n1. Absatz 1 gilt für Beamte der Besoldungsgrup-\npen A 1 bis A 4.                                 5. Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende\n2. Absatz 2 gilt für Beamte als Unterführer in den        Fassung:\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 10; die Amtszu-         „4. Vorschriften über Zulagen und Vorschriften\nlagen nach den Fußnoten 3 und die Stellen-                über die Zuordnung von Ämtern in Zwi-\nzulagen nach den Fußnoten 2 zu den Besol-                 schenbesoldungsgruppen treten am 30. Juni\ndungsgruppen A 7 und A 8 werden nicht an-                 1972 außer Kraft, soweit die Zulagen oder\ngerechnet.                                                Ämter für ,herausgehobene Dienstposten',\n3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besoldungs-               ,nach Maßgabe des Haushalts', ,nur in den\ngruppen A 9 bis A 13.                                     von der zuständigen Behörde bestimmten\nStellen' oder unter ähnlich generalisierender\nSatz 1 ist auch anzuwenden auf die Polizeivoll-                 Kennzeichnung ausgebracht sind. Die Bun-\nzugsbeamten, die von Absatz l Satz 3 erfaßt wer-                desregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nden oder die die Dienstzeitvoraussetzungen des                 verordnung mit Zustimmung des Bundes-\nAbsatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen.\"                              rates Vorschriften zur Oberleitung der in\nÄmtern nach Satz 1 befindlichen Beamten\n4. Artikel II§ 16 erhält folgende Fassung:                          und zur Feststellung dieser Ämter und der\nnach Satz 1 weggefallenen Zulagen zu er-\n,,§ 16                                 lassen.\"\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten der Besoldungs-\nordnung A erhalten nach Abschluß ihrer Ausbil-         6. Hinter Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 wird folgende\ndung eine Stellenzulage (Polizeizulage) von                Nr. 5 eingefügt:\n120 Deutsche Mark. Diese tritt an die Stelle bis-         „5. Vorschriften über Inselzulagen und andere\nher in landesrechtlichen Vorschriften ausgebrach-               Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer\nter Stellenzulagen, Polizeizulagen, Zulagen oder                Dienststelle gewährt werden, treten am\nZuwendungen für Posten- und Streifendienst und                  21. März 1971 außer Kraft; dies gilt auch für","1572                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nZulc1~1en oder Zuwendungen zur Abgeltung                                  Artikel IV\nbesonderer bei der Bewertung des Amtes\nÄnderung anderer Gesetze\nnicht berücksichtigter Erschwernisse, die für\ndiesen Bereich gewährt werden. Zuwendun-\n§ 1\ngen zur Ab~Jeltung von Aufwand auf Grund\nvon in Satz 1 bezeichneten Tatbeständen                     Änderung des Bundesbeamtengesetzes\ndürfen nicht qewährt werden.\"                       ln § 180 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Bundesbeamten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n7. l n Artikel LV § 7 werden die Worte ,, § 7 Abs. l ''    17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt\ndurch die Worte ,,§ 7 Abs. 2\" ersetzt.                 geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des\nGesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni\n8. Hinter A rf.i kel lV § 1H Abs. 2 werden folgende        1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669), werden die Worte\nAbsätze eingefügt:                                     ,,die §§ 129, 156\" durch die Worte ,,§ 156\" ersetzt.\n,, (3) Für die am 30. Juni 1972 vorhandenen\nVersorgungsempfänger r1elten für die Gewäh-                                         § 2\nrung ruhegeha llfähiger Stellenzulagen anstelle               Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes\nder Landesvorschriften, die durch Artikel II § 14           In § 20 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz des Bundes-\ndieses Gesetzes ab l. Juli 1972 außer Kraft            polizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\ngetreten sind, von dü~sern Zeitpunkt an die Vor-       machung vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I\nschriften des Artikels Tl §§ J bis G dieses Ge-        S. 165), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nsetzes entsprechend.                                   ~ung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und\n(4) Artikel lI § 17 Abs. 1 Nr. 4 dieses Ge-         anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundes-\nsetzes gilt für die dtn 30. Juni 1972 vorhandenen      gesetzbl. I S. 1321), werden nach den ·worten „Be-\nVersorgun~J se rn ptänger e 1üsprechencl.              soldungsgruppe A 7\" folgende Worte eingefügt:\n(5) Artikel 11 § 16 in der vom 1. Januar 1974       ,, , wobei im Falle einer Diensthandlung im Rahmen\nan geltenden Fassung findet auf die am 31. De-         eines Verbandes des Bundesgrenzschutzes für be-\nzember 1973 vorhandenen Versorgungsempfänger           sondere polizeiliche Einsätze an die Stelle der Be-\naus dem Personenkreis der Polizeivollzugsbeam-         soldungsgruppe A 5 die Besoldungsgruppe A 6 und\nten entspreclwnde Anwendung.\"                          an die Stelle der Besoldungsgruppe A 7 die Be-\nsoldungsgruppe A 9 tritt.\"\n§2\n§3\nAusgleichszulage                                  Änderung des Gesetzes zur Regelung\n(l) Verringert. sich in den Fällen des Artikels Il            der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\n§§ 14, 15, 16, 17 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Satz 2 sowie         Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\ndes Artikels IV § 18 Abs. 3, 4 des Ersten Gesetzes              (1) Das Gesetz zur Regelung der Wiedergut-\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Be-              machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-\nsoldungsrechts in Bund und Ländern der Gesamt-             hörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der\nbetrag der Bezüge oder der ruhegehaltfähigen               Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (Bundes-\nDienstbezüge, wird eine Ausgleichszulage gewährt.          9esetzbl. I S. 2073) wird wie folgt geändert:\nDiese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages ge-\nwährt, solange die Voraussetzungen für die Gewäh-          1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird hinter dem letzten\nrung des höheren Betrages nach dem bisherigen                    Wort „ist\" der folgende Halbsatz eingefügt:\nLandesrecht erfüllL wären. Die Ausgleichszulage ist              „oder die nach Vorlage der Habilitationsschrift\nruhegel)-altfähig, soweit der fortgefallene Betrag               das Habilitationsverfahren nicht beenden konn-\nruhegehaltfähig war.                                             ten\".\n(2) Die Ausgleichszulage verringert sich vom            2. In § 5 Abs. 2 wird hinter dem letzten Wort „ist\"\nl. Januar 1973 an, längstens bis zum Eintritt in den            der folgende Halbsatz eingefügt:\nRuhestand, jeweils um ein Drittel des Betrages, um\n„oder wenn nach Vorlage der Habilitationsschrift\nden sich cfü~ Dienstbezüge auf Grund von allge-\ndas Habilitationsverfahren nicht beendet werden\nmeinen Besoldungsverbesserungen erhöhen. Beim\nkonnte\".\nZusammentreffen einer Ausgleichszulage nach Ab-\nsatz 1 mit einer anderen Ausgleichszulage nach dem         3. In § 21 b Abs. 2 wird hinter dem letzten Wort\nErsten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege-                 ,,ist\" der folgende Halbsatz eingefügt:\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern                    „oder die nach Vorlage der Habilitationsschrift\nwerden die Aus~rleichszuldgen cmteilig verringert,               das Habilitationsverfahren nicht beenden konn-\nhöchstens insgescnnt um den in Satz 1 genannten                  ten\".\nBetrag.\n4. In § 22 Abs. 2 werden hinter dem letzten Wort\n(3) Der dc!n vorhc:Jnderwn Versorgungst!mpfängern\n,,hatte\" die Worte „oder haben würde\" ein-\nzustehende, bei späterem EinlrilJ in den Ruhestand\ngefügt.\nder zu diesem Zeitpunkt zustdumcle Betrag einer\nruhegehaltfähigen Ausgleichszulage, die den Ver-                (2) Laufende Zahlungen auf Grund der durch Ab-\nsorgungsbezügen zugrunde liegt, nimmt an allge-            satz 1 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes\nmeinen Besoldungsverbesserun~Jen nicht teil.               zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-","Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973                        1573\nli.stischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen     3. Liegt den Versorgungsbezügen das Grundgehalt\nDienstes beginnen mit dem Ersten des Monats, in              der Besoldungsgruppe A 5 oder einer höheren\ndem der Antrag gestellt: worden ist. Anträge, die            Besoldungsgruppe zugrunde, dürfen Grundgehalt,\nbinnen eines Jahres nach Verkündung dieses Ge-               ruhegehaltfähige Zulagen und Erhöhungszuschlag\nsetzes gestellt werden, gelten als zu dem Zeitpunkt          zusammen das Endgrundgehalt der nächsthöhe-\ngestellt, von dem cm Zahlungen frühestens geleistet          ren Besoldungsgruppe nicht übersteigen; zum\nwerden dürfen.                                               Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungs-\ngruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen\n§ 4                                nach Artikel II des Ersten Gesetzes zur Verein-\nÄnderung des Gesetzes über das Amtsgehalt              heitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nder Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts            rechts in Bund und Ländern, die in dieser Besol-\ndungsgruppe zustehen würden, sowie ruhegehalt-\nDas Geselz über das Amtsgehalt der Mitglieder             fähige Zulagen, die einheitlich in der zugrunde\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar                liegenden und der nächsthöheren Besoldungs-\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt geändert            gruppe zustehen. Artikel IV § 13 Nr. 3 Satz 2\ndurch Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung            des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\ndes Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht               Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nvom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765),           Ländern ist nicht mehr anzuwenden.\nwird wie folgt geändert:\n4. Die Vorschriften gelten auch für Versorgungs-\n1. In § 1 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:             fälle, die bis zum 31. März 1973 eingetreten sind,\nwenn das Amt (der Dienstgrad), nach dem sich\n„Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten\ndie Versorgungsbezüge bemessen, vor dem 1. Juli\nund dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungs-\n1965 erlangt worden ist.          ·\ngerichts eine Dienstaufwandsentschädigung ge-\nwährt.\"\n(2) Für die am 31. März 1973 vorhandenen Ver-\nsorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 2 bis\n2. In § 1 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nA 5, die keinen oder nur den Erhöhungszuschlag\n„Dazu erhalten sie eine nichtruhegehaltfähige        nach Artikel 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung\nStellenzulage wie die Präsidenten bei den ober-      des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, werden die\nsten Gerichtshöfen des Bundes.\"                      Versorgungsbezüge so berechnet, wie wenn der\nBeamte bei Eintritt des Versorgungsfalles das Amt\n3. § 1 c erhält folgende Fassung:                        innegehabt hätte, das er vor seiner letzten Ernen-\nnung oder einer dieser gleichstehenden Maßnahme\n,,§ 1 C                        bekleidet hatte, wenn er für dieses Amt die Voraus-\nDer Präsident und der Vizepräsident des Bun-      setzungen eines Erhöhungszuschlages erfüllt und\ndesverfassungsgerichts erhalten eine Dienstauf-      dies für ihn günstiger ist. Entsprechendes gilt für\nwandsentschädigung in derselben Höhe wie ein         Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der\nBundesminister.\"                                     früheren Berufssoldaten.\n(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein\nOrtszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz\nArtikel V                          nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in\nWeitere Anpassung der Versorgungsbezüge               festen Beträgen festgesetzt sind, werden um eins\nvom Hundert erhöht. Liegt den Versorgungsbezügen\n§ 1\neine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach\ndem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde, wird die\nVersorgungsempfänger des Bundes                Grundvergütung um eins vom Hundert erhöht.\n(1) Die Artikel 5 und 6 des Siebenten Gesetzes           (4) Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Ände-\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom            rung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli\n15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339) sowie          1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt auch für Ver-\nArtikel IV § 13 des Ersten Gesetzes zur Vereinheit-      sorgungsfälle, die bis zum 3L März 1973 eingetreten\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in          sind.\nBund und Ländern sind mit Wirkung vom Inkraft-\ntreten dieses Artikels mit folgenden Maßgaben an-                                   §2\nzuwenden:\nVorschriften für den Bereich der Länder\n1. An die Stelle des Erhöhungszuschlages von acht           (1) § 1 gilt unmittelbar für den Bereich der\nvom Hundert zu dem den Versorgungsbezügen            Länder. Hierbei treten an die Stelle der dort ge-\nzugrunde liegenden Grundgehalt tritt ein Er-         nannten bundesrechtlichen Vorschriften die entspre-\nhöhungszuschlag von zehn vom Hundert.                chenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit\nnachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Artikel 2\n2. An die Stelle des Erhöhungszuschlages von fünf        § 2 Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Ände-\nvom Hundert zu dem den Versorgungsbezügen            rung des Hamburgischen Beamtengesetzes vom\nzugrunde liegenden Grundgehalt tritt ein Er-         24. November 1970 (Hamburgisches Gesetz- und\nhöhungszuschlag von sechs vom Hundert.               Verordnungsblatt S. 300) in der Fassung des Arti-","1574                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nkels 4 des Achten c;esetzes zur Änderung des Ham-         beamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemein-\nburgischcn Bec1Tnl.engesetzcs vom 23. Dezember 1971       den und Gemeindeverbände zu den Besoldungs-\n(IlarnburrJisches Ccsetz- und Verordnungsblatt            gruppen der Besoldungsordnungen A und B der\nS. 254) ist nicht mehr rmzuwenden. An die Stelle          Länder durch Höchstgrenzen nach Maßgabe der Ein-\ndes 1. Juli 1965 (§ 1 Abs. l Nr. 4) lritt der ent-        wohnerzahlen der Gemeinden und Gemeindever-\nsprechende Stid11 ilQ nach den geltenden landes-          bände festzusetzen. Bei den Beamten der kommu-\nrechl:l ichcn Vorschriften.                               nalen Sparkassen und der Eigenbetriebe kann von\nanderen, der Eigenart dieser Einrichtungen entspre-\n(2) Landesrecht! iche Vorsch riftE~n über besondere    chenden Bemessungsgrundlagen ausgegangen wer-\nErhöhungszuschld~Je       bei    Versorgungsbezügen,      den.\ndenen ein Grundgchdlt einer Zwischenbesoldungs-\ngruppe zu~Jrunde Jicgt, sind nicl11 mehr anzuwenden.         (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nMit Wirkung vorn Inkrnfll.rclen dieses Artikels           durch Rechtsverordnung die Zuordnung der Amter\ngelten folgende Maßgaben:                                 der in Absatz 1 genannten Beamten zu den Besol-\ndungsgruppen ·der Landesbesoldungsordnungen A\nl. Die Zuteilung oder Ubcrlcil.ung eines Amtes in\nund B nach Maßgabe der Rechtsverordnung der\neine Zwischenbesoldungsgruppe gilt nicht als\nBundesregierung zu regeln. Hierbei können für die\nZuteilung oder Uberleitung in eine Besoldungs-\neinzelnen Amter Mindest- und Höchstsätze vorge-\ngruppe mit höherer Ordnungszahl.\nschrieben werden. Es kann auch zugelassen werden,\n2. Liegt den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt           daß die in Absatz 1 genannten Beamten für ihre\neiner Zwischenbesoldungsgruppe zugrunde, be-          Person im Falle der Wiederberufung nach abgelau-\nmißt sich der maßgebende Erhöhungszuschlag            fener Amtszeit eine Besoldungsgruppe höher ein-\nnach dem Grunclgehal t cler Regelbesoldungs-          gestuft werden dürfen als dies nach den Höchst-\ngruppe derselben Ordnungszahl. Der Erhöhungs-         grenzen vorgesehen ist.\nzuschlag vermindert sich nicht um den Unter-\nschied zwischen dem Grundgehalt der Regel-\nbesoldungsgruppe und der Zwischenbesoldungs-\ngruppe.                                                                      Artikel VII\n(3) Erhöhungszuschläge, die nach landesrecht-                                  Landräte\nlichen Vorschrift.en den Bezügen der Versorgungs-                 in Rheinland-Pfalz und im Saarland\nempfänger aus einem Amt zugrunde gelegt werden,\ndas                                                          Das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland kön-\nnen die Ämter der Landräte höchstens in die Besol-\n1. nach dem 31. Dezember 1958 aus einer Zwischen-         dungsgruppen einstufen, in die nach der Rechtsver-\nbesoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe mit          ordnung der Bundesregierung gemäß Artikel VI\nhöherer Ordnungszahl übergeleitet worden ist          Abs. 1 Landräte (Oberkreisdirektoren) als kommu-\noder\nnale Wahlbeamte auf Zeit eingestuft werden dürfen.\n2. in die Besoldungsgruppe 7 oder eine höhere Be-\nsoldungsgruppe der Besoldungsordnung B ein-\ngestuft ist,\nwerden nach diesem Artikel und bei allgemeinen\nArtikel VIII\nErhöhungen der Grundgehdlter nicht erhöht.                                     Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§3\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nBesitzstandswahrung                      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nBleiben clie sich nach den §§ 1 und 2 dieses\nerlassen werden, gelten auch im Land Berlin nach\nArtikels ergebenden Versorgungsbezüge hinter den\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nbisherigen Versorgungsbezügen zurück, wird den\nVersorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in\nHöhe dieses Unterschieds gewährt. Der Ausgleichs-\nbetrag verringert sich vom 1. Juli 1973 an jeweils\nArtikel IX\num ein Drittel des Betrages, um den sich die Ver-\nsorgungsbezüge auf Grund von allgemeinen Be-                                   Inkrafttreten\nsoldungsverbesserungen erhöhen.\nEs treten in Kraft:\n1. mit Wirkung vom 1. Januar 1954:\nArtikel VI                              Artikel IV § 3, Artikel VIII;\nKommunale Wahlbeamte\n2. mit Wirkung vom 1. Januar 1971:\n(l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             Artikel III § 2;\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Zuordnung der Amt.er der kommunalen Wahl-             3. mit Wirkung vom 1. Mai 1971:\nbeamten auf Zeit und der sonstigen mit Landes-               Artikel IV § 1;","Nr. 8B     Tüg der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973                            1575\n4. mil Wirkun~J vom 21. Miirz 1971:                           7. mit Wirkung vom 1. Juli 1973:\nArtikel lll § 1 Nr. 6 hinsichtlich d(~r eingefügten           Artikel V, Artikel VI, Artikel VII;\nNummer 5 Sc1 lz 1 ;\n8. am Ersten des auf die Verkündung dieses Ge-\nsetzes folgenden Monats:\n5. mi l Wirk un~J vorn 30. Juni 1972:\nArtikel III § 1 NL 6 hinsichtlich der eingefügten\nArtikel 111 § 1 Nr. 5 sowie Nr. 8 hinsichtlich der\nNummer 5 Satz 2;\neingefüq l.cn /\\ hs~itzc 3 und 4;\n9. am 1. Januar 1974:\nG. mit. Wirkunq vorn 1. Jcmuc1r 1973:                            Artikel II, Artikel III § 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie\nArLik('I l, /\\ rlikcd IV§§ 2 und 4;                           Nr. 8 hinsichtlich des eingefügten Absatzes 5.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nclerl iche Zustimmung erteilt.\nDcts vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. November 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt","Anlage 1  C'.ll\n\"'IJ\nGrundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes                                                                        Q'>\nBesoldungsordnung A\nOrts-                                                                                                                                                        Dienst-\nBesol-                                                                             Dienstaltersstufe\nzuschlag                                                                                                                                                       alters-\ndungs-\nTarif-                                                                                                                                                        zulaqe\ngruppe                                             4          5\n1\n11        12        13    1\nklasse     1     1\n2     1\n1\n3     1         1         1\n6    1\n7    1\n8    1\n9     1\n10    1         1         1         1\n14    1\n15\n1              507,57     530,44    553,31    576,18    599,05    621,92    644,79    667,66    690,53                                                               22,87\n2              548,40     571,27    594,14    617,01    639,88    662,75    685,62    708,49    731,36    754,23                                                     22,87\n3              600,48     624,64    648,80    672,96    697,12    721,28    745,44    769,60    793,76    817,92                                                     24,16\n4        II    630,16     658,10    686,04    713,98    741,92    769,86    797,80    825,74    853,68    881,62                                                     27,94\n5              658,75     690,59    722,43    754,27    786,11    817,95    849,79    881,63    913,47    945,31                                                     31,84   l:t:i\n6              708,17     741,18    774,19    807,20    840,21    873,22    906,23    939,24    972,25   1005,26   1038,27                                           33,01   C\n~\n7              779,81     812,82    845,83    878,84    911,85    944,86    977,87   1010,88   1043,89   1076,90   1109,91  1142,92    1175,93                       33,01   0..\n8              825,30     865,98    906,66    947,34    988,02  1028,70    1069,38   1110,06   1150,74   1191,42   1232,10  1272,78    1313,46                       40,68   (1)\n(Jl\ntO\n(1)\n9              947,36     989,34   1031,32   1073,30   1115,28 1157,26     1199,24   1241,22   1283,20   1325,18   1367,16  1409,14    1451,12                       41,98   (Jl\n10             1057,34    1109,47   1161,60   1213,73   1265,86 1317,99     1370,12   1422,25   1474,38   1526,51   1578,64  1630,77    1682,90                       52,13   ~\nI C                                                                                                                                                                  N\n11             1231,79    1285,21   1338,63   1392,05   1445,47 1498,89     1552,31   1605,73   1659,15   1712,57   1765,99  1819,41    1872,83   1926,25             53,42   O\"'\n12             1341,63    1405,32   1469,01   1532,70   1596,39 1660,08     1723,77   1787,46   1851,15   1914,84   1978,53  2042,22    2105,91   2169,60             63,69\nj\n13             1520,24    1589,00   1657,76   1726,52   1795,28   1864,04   1932,80   2001,56   2070,32   2139,08   2207,84   2276,60   2345,36   2414,12             68,76   '-'\nQ.)\n14             1564,67    1653,83   1742,99   1832,15   1921,31   2010,47   2099,63   2188,79   2277,95   2367,11   2456,27   2545,43   2634,59   2723,75             89,16   ::,,-\nIb\n15             1764,48    1862,48   1960,48   2058,48   2156,48   2254,48   2352,48   2450,48   2548,48   2646,48   2744,48   2842,48   2940,48   3038,48   3136,48   98,00  ~Q.)\n16             1961,16    2074,50   2187,84   2301,18   2414,52   2527,86   2641,20   2754,54   2867,88   2981,22   3094,56   3207,90   3321,24   3434,58   3547,92  113,34   :::l\ntO\n--\n(.0\n-..J\n~\nBesoldungsordnung B                                                                                                                                                               >-l\ns\nOrts-\nBesol-  zuschlag\ndungs-   Tarif-\ngruppe   klasse\n1             3136,48\nIb\n2             3719,91\n3             3891,88\n4             4150,56\n5             4447,34\n6             4727,59\n7-      Ia    5000,19\n8             5284,36\n9             5637,17\n10             6732,7-5\n11             7350,62","Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973                        1577\nAnlage 2\nOrtszuschlag\nStufe 3\n(bei einem kinder-\nZu der Tarifklasse             Stufe 1           Stufe 2\nTarif-                                                                         zuschlagsberechtigten\ngehörende                                                            Kind)\nklasse\nBesoldungsgruppen\nMonatsbeträge in DM\nIa             B 3 bis B 11                479,50            570,-                    617,-\nB 1 und B 2,\nIb                                          404,50            494,-                    541,-\nA 13 bis A 16\nIC             A 9 bis A 12                359,50            436,50                   483,50\nII             A   1 bis A 8               335,-             413,50                   460,50\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Orts-\nzuschli:19 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind          um j~ 55,- DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder      um je 68,50 DM.","~I\n'--.1\n~\nAnlage 3\nAuslandszulage {§ 25)\nZone\nt;t:1\nBesoldungsgruppe                                                                                       C\nI      II    III       IV          V         VI    1\nVII   VIII    IX     X\nl\n1\n1                                ::i\n1      1        1         1                     1      1      1      1           0..\n('D\nMonatsbeträge in DM                                  [JJ\nlO\n(D\n[JJ\nA 1 bis A 4     600           715                                                          1410      ~\n655              830        890        945     1060   1175   1290              N\nO\"\nA 5/ A6         645    715    775       900        965       1030     1145   1270   1390   1500      j\nA 7/ AS         705    770    840       970      1040        1110     1240   1360   1475   1590      t...;\nP.l\np'\nA 9             770    845    920      1055      1130        1205     1340   1475   1590   1705      >-i\nlO\nP.l\nA10             840    920   1000      1140      1225        1300     1455   1590   1705   1825      ::i\nA 11\nA 12\n910\n980\n995\n1070\n1080\n1165\n1230\n1315\n1315\n1410\n1405\n1500\n1565\n1675\n1705\n1825\n1825\n1940\n1940\n2060     ~\n-\nlO\nCD\n-.,.J\n.....J\nA 13           1050   1145   1250      1405      1500        1600     1785   1940   2060   2170\n~\nA 14           1120   1225   1325      1490      1590        1695     1900   2060   2170   2285\nA 15           1185   1295   1410      1575      1685        1795     2000   2170   2285   2405\nA 16 bis B 4   1260   1375   1490      1660      1780        1900     2115   2285   2405   2515\nB 5 bis B 7   1325   1445   1570      1750       1865       1990     2220   2405   2515   2635\nB 8 und höher  1400   1525   1650      1835       1965       2090     2335   2515   2635   2750"]}