{"id":"bgbl1-1973-87-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":87,"date":"1973-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/87#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_87.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Rechnungswesen bei der Bundesknappschaft (RBKnV)","law_date":"1973-10-26T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["1533\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1973                 Ausgegeben zu Bonn am 3. November 1973                                                                           1 Nr. 87\nTag                                              Inhalt                                                                              Seite\n26. 10. 73    Verordnung über das Rechnungswesen bei der Bundesknappschaft (RBKnV) . . . . . . . . . . . .                               1533\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1567\nVerordnung\nüber das Rechnungswesen bei der Bundesknappschaft\n(RBKnV)\nVom 26. Oktober 1973\nInhaltsverzeichnis\nAbschnitt I                          § 24  Feststellung der Rechnungsbelege\nAllgemeines                          § 25  Sachliche Feststellung\n§ 26  Rechnerische Feststellung\n§       Geltungsbereich                                       § 27  Feststellung in besonderen Fällen\n§ 2     Geschäftsjahr\nAbschnitt V\nAbschnitt II                                                              Buchführung\nVorschriften für die Kasse und die Buchhaltung\n§ 28  Grundsätze für die Buchführung\n§   3   Aufgaben der Kasse                                    § 29  Form und Sicherung der Bücher\n§  4    Aufgaben der Buchhaltung                              § 30  Führung der Bücher\n§   5   Besetzung der Kasse und der Buchhaltung               § 31  Zeitbuch\n§  6    Aufsicht über die Kasse und die Buchhaltung           § 32  Sachbuch\n§   7   Prüfungen der Kasse und der Buchhaltung               § 33  Sonstige Bücher\n§  8    Prüfung aus außerordentlichen Anlässen                § 34  Buchungstag\n§   9   Prüfung von Betriebskassen und Zahlstellen            § 35  Tagesabstimmung\n§ 36  Monatsabstimmung\n§ 37  Jahresabschluß\nAbschnitt III                        § 38  Aufbewahrungsfristen\nZahlungsverkehr und Kassenordnung                § 39  Inventarverzeichnis\n§ 10    Allgemeines zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs\n§ 11    Behandlung von Schecks und Wechseln                                                       Abschnitt VI\n§ 12    Dienstanweisung für Kasse und Buchhaltung                                             Rechnungslegung\n(Kassenordnung)\n§ 40  Aufstellung der Jahresrechnung\n§ 41  Prüfung der Jahresrechnung\nAbschnitt IV                          § 42  Vorlage der Jahresrechnung\nRechnungsbelege\nAbschnitt VII\n§ 13    Allgemeines\nEinsatz der automatischen Datenverarbeitung\n§ 14    Belege für Einzahlungen und Auszahlungen\n§ 15    Zahlungsanordnungen                                   § 43  Sicherheit des Verfahrens\n§ 116   Vollziehung der Zahlungsanordnung\n§ 17    Unterlagen zur Zahlungsanordnung                                                         Abschnitt VIII\n§ 18    Anderung der Zahlungsanordnung\nUbergangs~ und Schlußvorschriften\n§ 19    Einzahlungsquittung\n§ 20    Auszahlungsquittung                                   § 44  Dbergangsvorschriften\n§ 21    Auszahlungsquittung in besonderen Fällen              § 45  Außerkrafttreten\n§ 22    Bescheinigungen über unbare Zahlungen                 § 46  Berlin-Klausel\n§ 23    Sonsti1;e Rechnunysbele9e                             § 47  Inkrafttreten","1534                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAuf Grund des § 147 des Reichsknappschafts-                                    §4\ngesetzes wird im Benehmen mit dem Bundesminister                      Aufgaben der Buchhaltung\nder Finanzen und dem Bundesrechnungshof verord-\nnet:                                                      (1) Die Buchhaltung führt das Zeitbuch und das\nSachbuch und bereitet die Rechnungslegung vor;\nsie führt auch die sonstigen Bücher (§ 33), soweit\nAbschnitt I                       das nicht durch die Kasse oder andere Stellen der\nAllgemeines                        Bundesknappschaft geschieht. Der Buchhaltung kann\nauch der unbare Zahlungsverkehr übertragen wer-\nden.\n§ 1\n(2) In der Buchhaltung ist auf die ordnungsge-\nGeltungsbereich                     mäße, sichere und wirtschaftliche Führung der\n(1) Diese Verordnung gilt für die Bundesknapp-      Bücher zu achten. Hierfür ist der Leiter der Buch-\nschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenver-     haltung verantwortlich.\nsicherung und als Träger der knappschaftlichen\nKr anken versicherung.                                                            §5\n(2) Für die Bundesknappschaf t als Träger der               Besetzung der Kasse und der Buchhaltung\nknappschaftlichen     Krankenversicherung    gelten       (1) Dem Leiter der Kasse und dem Leiter der\naußerdem die §§ 28, 35 und 37 bis 44 der Verwal-       Buchhaltung können weitere Bedienstete, insbeson-\ntungsvorschriften über das Rechnungswesen bei den      dere Kassierer und Buchhalter, zugeteilt werden.\nTrägern der sozialen Krankenversicherung vom           Die Kassen- und die Buchhaltungsgeschäfte sollen\n31. August 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 174    von verschiedenen Bediensteten wahrgenommen\nvom 7. September 1956), zuletzt geändert durch         werden.\ndie allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Ein-        (2) Kassierer und Buchhalter sollen sich nach\nzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-      Möglichkeit nicht vertreten. Beim Wechsel eines\nrung und zur gesetzlichen Krankenversicherung vom      Kassierers oder Buchhalters hat der Leiter der Kasse\n5. Mai 1972 (Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai         oder der Buchhaltung die Ubergabe der Geschäfte\n1972).                                                 an den Nachfolger durchzuführen. Beim Wechsel\n§ 2                           des Kassierers ist der tatsächliche Kassenbestand\nGeschäftsjahr                      von dem Nachfolger zu übernehmen und mit dem\nbuchmäßigen Bestand (Sollbestand) zu vergleichen;\nDas Geschäftsjahr für die Rechnungsführung und      das gilt bei vorübergehender Verhinderung des Kas-\ndie Rechnungslegung ist das Kalenderjahr.              sierers für den Vertreter entsprechend. Uber die\nUbernahme ist eine mit Unterschrift versehene Nie-\nderschrift anzufertigen.\nAbschnitt II                          (3) Beim Wechsel des Leiters der Kasse hat der\nVorschriften für die Kasse                bisherige Leiter dem Nachfolger oder Vertreter die\nund die Buchhaltung                    Geschäfte zu übergeben. Kann er sie nicht persön-\nlich übergeben, so hat die Geschäftsführung die\nUbergabe zu regeln.\n§3\n(4) Die Leitung der Kasse und die Leitung der\nAufgaben der Kasse\nBuchhaltung können demselben Bediensteten über-\n(1) Die Kasse der Bundesknappschaft erledigt den    tragen werden.\nbaren und unbaren Zahlungsverkehr.                                               §6\n(2) In der Kasse ist auf die ordnungsgemäße,              Aufsicht über die Kasse und die Buchhaltung\nsichere und wirtschaftliche Durchführung des Zah-\nDie Aufsicht über die Kasse und die Buchhaltung\nlungsverkehrs zu achten. Hierfür ist der Leiter der\nführt das für diese Bereiche zuständige Mitglied der\nKasse verantwortlich.\nGeschäftsführung, das sich für die laufende Uber-\n(3) Für Eigenbetriebe und sonstige Außenstellen     wachung und für die Prüfungen (§§ 7 bis 9) der\nkönnen Betriebskassen oder Zahlstellen eingerichtet    Rechnungsprüfungsstelle der Bundesknappschaft be-\nwerden; Näheres regelt die Geschäftsführung.           dienen kann.","Nr. 87 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                        1535\n§7                                                      §9\nPrüfungen der Kasse und der Buchhaltung                 Prüfung von Betriebskassen und Zahlstellen\n(1) Es sind jährlich mindeslens vier unvermutete         Betriebskassen und Zahlstellen sind jährlich min-\nPrüfungen vorzunehmen, von denen eine umfang-            destens einmal unvermutet zu prüfen. Uber Umfang,\nreicher sein soll; sie erstrecken sich auch auf Porto-   Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Nieder-\nund sonstige Nebenkassen. Die Prüfungen sind nach        schrift zu fertigen und von den Prüfern zu unter-\nnäherer Bestimmung der Geschäftsführung vorzu-           zeichnen. Im übrigen sind die §§ 7 und 8 entspre-\nnehmen.                                                  chend anzuwenden.\n(2) Zweck der Prüfungen ist zu ermitteln, ob der\ntatsächliche Bestand der Barmittel und Girogutha-\nben (Ist-Bestand) mit dem buchmäßigen Bestand die-                           Abschnitt III\nser Mittel (Soll-Bestc:md) übereinstimmt. Werden\nZahlungsverkehr und Kassenordnung\nauch Termineinlagen für den laufenden Zahlungs-\nverkehr verwendet, so sind sie in die Prüfung ein-\n§ 10\nzubeziehen. Der tatsächliche Bestand ergibt sich aus\nder Feststellung des baren Kassenbestandes und           Allgemeines zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs\naus den Kontoauszügen der Kreditinstitute unter             (1) Einzahlungen und Auszahlungen sind nur auf\nBerücksichtigung der Barabhe:~bungen und der Bar-        Grund von Zahlungsanordnungen (§ 14 Nr. 1) anzu-\nzuführungen. Der buchmäßige Bestand ist nach den       . nehmen oder zu leisten. Dabei sind die Ordnungs-\nEintragungen im Zeitbuch, bei doppelter Buchfüh-         mäßigkeit und die Vollständigkeit der Zahlungs-\nrung nach den Eintragungen auf den zutreffenden          anordnung (§ 15) zu prüfen. Zahlungsanordnungen,\nSachkonten zu ermitteln. Ferner ist durch Stich-         die zu beanstanden sind, sind an die anordnende\nproben zu prüfen, ob die Kassengeschäfte ordnungs-       Stelle zurückzugeben.\ngemäß erledigt, die Bücher richtig geführt und die\nerforderlichen Belege vorhanden sind; dabei ist             (2) Einzahlungen sind auch ohne Zahlungsanord-\ndarauf zu achten, daß die Eintragungen im Sach-          nung anzunehmen, sofern ein sachlicher Grund für\nbuch mit denen im Ze i!buch übereinstimmen.              sie anzuerkennen ist. Die Kasse darf Einzahlungs-\npflichtigen keine Stundung gewähren.\n(3) Die umfangreichere Prüfung erstreckt sich\n(3) Bedienstete der Bundesknappschaft dürfen\nauch auf die Vermögensbestände. Dabei ist min-\naußerhalb ihrer dienstlichen Obliegenheiten Zah-\ndestens durch Stichproben festzustellen, ob die tat-\nlungsmittel von Dritten für die Bundesknappschaft\nsächlich vorhandenen Vermögenswerte mit den\nnur in den von der Kassenordnung (§ 12) bestimm-\nbuchmäßig ausgewiesenen Beständen übereinstim-\nten Ausnahmefällen annehmen.\nmen. Sind Wertpapiere und Urkunden über Dar-\nlehen usw. an dritter Stelle hinterlegt, so sind durch      (4) An Bedienstete der Bundeskhappschaft dürfen\nBescheinigung der Hinterlegungsstelle die für die        Zahlungen für Dritte nicht geleistet werden; Aus-\nPrüfung ausgewählten Vermögensbestände festzu-           nahmen kann die Geschäftsführung zulassen.\nstellen.                                                    (5) Mit den Kreditinstituten ist Doppelzeichnung\n(4) Beim Wechsel des Leiters der Kasse (§ 5           zu vereinbaren; Ausnahmen für Eigenbetriebe und\nAbs. 3) ist eine Prüfung gemäß Absatz 2 durchzu-         sonstige Außenstellen kann die Geschäftsführung\nführen.                                                  zulassen, wenn die Personalbesetzung es erfordert.\n(5) Uber Umfang, Verlauf und Ergebnis der Prü-\nfungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von                                 § 11\nden Prüfern zu unterzeichnen. Werden Mängel fest-                Behandlung von Schecks und Wechseln\ngestellt, so ist eine Abschrift der Niederschrift der\n(1) Schecks sind am Tage des Eingangs, spätestens\nAufsichtsbehörde vorzulegen.\nam folgenden Arbeitstag, einem Kreditinstitut zur\n(6) Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen von        Gutschrift einzureichen. Barschecks sind unverzüg-\nden Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen.           lich mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung\" zu\nversehen. Eine Auszahlung von Bargeld auf Schecks\nist unzulässig; Ausnahmen kann die Kassenordnung\n§8\nzulassen.\nPrüfung aus außerordentlichen Anlässen\n(2) Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung an-\n(1) Eine sofortige Prüfung ist dann vorzunehmen,      genommen werden. Sie sind sicher aufzubewahren\nwenn durch ein ungewöhnliches Ereignis, insbe-           und am Fälligkeitstag zur Zahlung vorzulegen. Im\nsondere durch Brand, Diebstahl oder Unterschla-          Falle der Nichtzahlung ist unverzüglich die Erhe-\ngung, ein Schaden entstanden ist oder ein solcher        b.ung des Wechselprotestes zu veranlassen.\nvermutet wird. Den Umfang dieser Prüfung im ein-\nzelnen bestimmt die Geschäftsführung.                                             § 12\nDienstanweisung für Kasse und Buchhaltung\n(2) Uber Umfang, Verlauf und Ergebnis der Prü-\nfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von                             (Kassenordnung)\nden Prüfern zu unterzeichnen. Wird ein Schaden              Der Vorstand hat mit Genehmigung der Aufsichts-\nfestgestellt, ist eine Abschrift der Niederschrift der   behörde eine Dienstanweisung für die Kasse - und\nAufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.                gegebenenfalls auch für die Buchhaltung        zu er-","1536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nlassen, die insbesondere Bestimmungen enthalten                                     § 15\nmuß über                                                                   Zahlungsanordnungen\n1.   den allgemc~inen Dienstbetrieb der Kasse,\n(1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden\n2.   die Unterschriftsvollmachten,                      als\n3.   die Prüfung übergebener Zahlungsmittel,            1. Einzelanordnung für eine Zahlung,\n4.   die Behandlung von Falschgeld,                     2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,\n5.   die Sicherheitsvorkehrungen bei der Aufbewah-      3. Daueranordnung für laufende Zahlungen.\nrung und der Beförderung von Bargeld,\n(2) Die Zahlungsanordnung muß mindestens ent-\n6.  die Höchstqrenze des Kassenbestandes bei Tag\nhalten\nund bei Nacht,\n1. die Bezeichnung der Kasse, die die Zahlungsan-\n7.  die Aufbewahrung fremder Gelder und Wert-\nordnung auszuführen hat,\ngegenstände,\n2. die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung,\n8.   die Aufbewahrung von Scheck- und Uberwei-\nsungsformularen sowie von anderen Vordrucken         3. den Betrag in Ziffern und bei einem Betrag von\nfür den Geldverkehr,                                     1 000 DM und mehr auch in Worten,\n9.  die Aufbewahrung der Kassenschlüssel,                4. den Einzahlungspflichtigen oder den Empfänger,\nsofern die Anordnung nicht auf die die Zahlung\n10.   die Annahme von Zahlungsmitteln für die Bun-\nbegründende Unterlage gesetzt wird,\ndesknappschaft durch Bedienstete,\n5. den Fälligkeitstag, wenn erforderlich,\n11.   die Auszahlung von Bargeld auf Schecks,\n6. die Buchungsstelle(n) und das Geschäftsjahr,\n12.   die sichere Belegaufbewahrung.\n7. die Begründung der Zahlung, falls sie nicht aus\nden beiliegenden Unterlagen hervorgeht oder\nfalls nicht auf einen anderen Beleg verwiesen\nAbschnitt IV                            wird,\nRechnungsbelege                        8. die Bescheinigung über die sachliche und\nrechnerische Feststellung,\n§ 13                           9. die Angabe des Ortes, des Tages und der an-\nordnenden Stelle der Bundesknappschaft mit\nAllgemeines\nAktenzeichen,\n(1) Alle Buchungen müssen belegt sein; das ist        10. die Unterschrift des oder der Anordnungsbefug-\nfür Eröffnungs- und Abschlußbuchungen nicht er-                ten.\nforderlich. Die Rechnungsbelege sind zu numerieren\nHat eine Zahlungsanordnung sowohl eine Auszah-\nund sicher aufzubewahren. Es ist sicherzustellen,\ndaß eine nochmalige Verwendung von Rechnungs-             lung als auch eine Annahme zum Inhalt, so müssen\nbelegen ausgeschlossen ist.                               der Betrag der Auszahlung und der Betrag der An-\nnahme in der Zahlungsanordnung oder in den son-\n(2) Für sachlich miteinander im Zusammenhang          stigen die Zahlung begründenden Unterlagen ange-\nstehende Buchunqen genügt ein Rechnungsbeleg;             geben werden.\nbei sämtlichen Buchungen ist auf den Beleg hinzu-\nweisen.                                                      (3) Die Zahlungsanordnung muß urkundenecht\ngefertigt sein. Sind für die Akten Durchschriften\n(3) Besteht ein Rechnunqsbeleg aus mehreren            notwendig, so müssen diese als solche gekennzeich-\nBlättern, so sind diese so miteinander zu verbinden,      net sein.\ndaß einzelne Teile dPs Rechnunqsbe1egs nicht ver-\nlorengehen.                                                  (4) Lautet eine Zahlungsanordnung auf eine\nfremde Währung, so ist der Gegenwert in deutscher\n(4) Umbuchunqen sind c1uf dem ursprünglichen           Währung unter Angabe des Wechselkurses ergän-\nRechnungsbeleg zu vermerken und durch einen               zend -      gegebenenfalls nachträglich -    hinzuzu-\nneuen Rechmmgsbeleg zu beqründen. Für Berich-             fügen; dabei ist der Tag des Wechselkurses anzu-\ntigungsbuchungen in Form von Absetzungen                  geben.\n(Stornobuchungen) braucht kein neuer Rechnungs-\n(5) Wird eine größere Anzahl von Annahmen\nbeleg gefertigt zu werden. Ausnahmen von Satz 1\noder Auszahlungen durch eine Zahlungsanordnung\nkann die Kassenordnung zulassen.\ngemeinsam angeordnet (Sammelanordnung), so\nbraucht diese außer den Angaben des Absatzes 2\n§ J4                          Nr. 1, 2, 8, 9 und 10 lediglich den Gesamtbetrag\nBelege für Einzahlungen und Auszahlungen          zu enthalten; die Angaben des Absatzes 2 Nr. 4 bis 7\nmüssen aus den mit der Sammelanordnung zu ver-\nBelege für Einzahlungen und für Auszahlungen           bindenden Unterlagen ersichtlich sein.\nbestehen in der Regel aus\n(6) Für wiederkehrende Auszahlungen oder Ein-\n1. der      Zahlungsanordnung      (Annahmeanordnung\nzahlungen, bei denen der Empfänger oder der Ein-\noder Auszahl ungsanordnun9),\nzahlungspflichtige feststeht, wie bei Renten, Mieten,\n2. den sonstigem die Zählung begründenden Unter-          Pachten und Gehältern, kann eine Zahlungsanord-\nlagen,                                               nung als Daueranordnung erteilt werden. Wenn sie\n3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.           nicht von vornherein zeitlich begrenzt ist, muß sie,","Nr. B7    Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                       1537\nsobald d(!f ZiJhlun~JS~Jrund wegfällt, durch eine An-       Unterlagen in fremder Sprache sind durch eine be-\nordnun~J auf~Jchoben werden, deren Durchführung              glaubigte Ubersetzung der zu ihrem Verständnis\ndie Kasse zu bestätigen hd L Im übrigen ist in an-           wesentlichen Teile zu ergänzen, wenn das zur Be-\ngemessenen /\\bsl.Jnden zu prüfen, ob der Zahlungs-           arbeitung unumgänglich ist.\n~Jnmd für d ic! Dc1 ll<'ranorclnung noch vorliegt.\n(2) Dient eine Unterlage zur Begründung von\n(7) Lassen die sonstigen die Zahlung begründen-         Zahlungen in mehreren Geschäftsjahren, so ist sie\nden Unterlagen die in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 7 vor-           gesondert aufzubewahren; die ausgeführten Zahlun-\ngesehenen Anguben zweifelsfrei erkennen, so                  gen sind nachzuweisen.\nbraucht die Zahlungsdnordnung lediglich die An-\n(3) Ausgaben für Lieferungen und Dienstleistun-\ngaben in den Nummern 1, 2, 3, 6 und 8 bis 10 zu\ngen sind durch Rechnungen zu belegen, in denen\nentha Hen (ilbgc)k ürzl.e Zuhl ungscJnordnung). Die An-\nder Rechnungsbetrag nach Art und Zahl der einzel-\nguben dc!r ab~Jekürzten Zahlungsanordnung können\nnen Lieferungen und Leistungen aufgegliedert sein\nauf die sonstigen die Zahlung begründenden Unter-\nmuß. Mehrfertigungen einer Rechnung sind als\nlagen gesetzt werden.\n,,Doppel\" zu kennzeichnen.\n(8) Wenn wiederkehrende Auszahlungen im Last-\nschriftverfahren vom Zahlun9sempfänger erhoben\n§ 18\nwerden, insbesondere Post- und Fernsprechgebüh-\nren oder ähnliche Gebühren und Abgaben, kann die                         Änderung der Zahlungsanordnung\nZahlungsanordnung nachträglich ausgefertigt wer-\n(1) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe\nden.\n·des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist,\n(9) Ausnahmen von den Vorschriften der Ab-               und der Einzahlungspflichtige oder der Empfänger\nsätze 2 bis 6 kann die Geschäftsführung zulassen,            nicht geändert werden; ist eine Berichtigung not-\nwenn die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der             wendig, so hat das nur durch Ausfertigung einer\nBuchführung gewi:ihrleistet ist.                             neuen Zahlungsanordnung zu geschehen. Wird eine\nneue Zahlungsanordnung erteilt, so dient die un-\n§ 16                           richtige, wenn sie bereits ausgeführt war, zur Be-\ngründung der Buchung auf Grund der unrichtigen\nVollziehung der Zahlungsanordnung\nZahlungsanordnung.\n(1) Die Zahlungsanordnung muß von dem oder                  (2) Sonstige Berichtigungen der Zahlungsanord-\nden zur Anordnung Befugten (Anordnungsbefugter)              nung sowie Änderungen in den beigefügten Unter-\nmit urkundenechten Schreibmitteln unterschrieben             lagen (§ 17) sind so auszuführen, daß die ursprüng-\n(vollzogen) werden. Namenskürzungen oder die                 lichen Angaben lesbar bleiben; sie sind durch Bei-\nVerwendung eines Namensstempels sind unzulässig.             fügung des Namenszeichens des zur Änderung Be-\n(2) Der Anordnungsbefugte übernimmt mit der               fugten und des Tages der Änderung zu beschei-\nUnterschrift die Verantwortung für die Zahlungs-             nigen.\nanordnung, insbesondere für die Vollständigkeit                 (3) Eine Daueranordnung ist bei Änderung der\nund auch dafür, daß die Bescheinigungen der sach-            Voraussetzungen durch einen sachlich und rechne-\nlichen und rechnerischen Feststellung von den dazu           risch festgestellten, vom Anordnungsbefugten zu\nBefugten vorhanden sind.                                     unterzeichnenden Nachtrag zu ändern oder zu er-\n(3) Anordnungsbefugte dürfen Zahlungsanord-               gänzen.\nnungen für Zahlungen, die sie selbst betreffen, nicht                                  § 19\nvollziehen. Werden in Sammelanordnungen Zahlun-\ngen angeordnet, die den Anordnungsbefugten selbst                             Einzahlungsquittung\nbetreffen, so ist die Zahlungsanordnung insoweit                (1) Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch\ndurch einen anderen Anordnungsbefugten zu voll-              Ubergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, eine\nziehen; Ausnahmen für Eigenbetriebe und sonstige             mit urkundenechten Schreibmitteln unterschriebene\nAußenstellen kann die Geschäftsführung zulassen,             und mit Durchschrift versehene Quittung auszu-\nwenn die Personalbesetzung es erfordert.                     stellen; die Durchschrift ist aufzubewahren. Uber\n(4) Die Namen der Anordnungsbefugten sind,                die in anderer Weise geleisteten Einzahlungen\ngegebenenfalls unter Angabe des Umfangs der An-              braucht die Kasse nur auf Verlangen eine Quittung\nordnungsbefugnis, der Kasse und der Buchhaltung              auszustellen; dabei ist die Art der Zahlung anzu-\nmitzuteilen; Unterschriftsproben der Anordnungs-             geben.\nbefugten sind bei diesen Stellen zu hinterlegen.\n(2) Die Quittung soll enthalten\n1. die Empfangsbestätigung,\n§ 17\n2. die Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen,\nUnterlagen zur Zahlungsanordnung\n3. den eingezahlten Betrag in Ziffern und bei einem\n(1) Unterlagen, die einen der Zahlungsanordnung               Betrag von 100 DM und mehr auch in Worten,\nzugrunde liegenden Vorgang betreffen, sind ihr bei-\n4. den Grund der Einzahlung,\nzufügen, soweit das zur Begründung notwendig ist.\nVon der Beifügung der Unterlagen kann abgesehen              5. den Ort und Tag der Einzahlung,\nwerden, wenn im Beleg darauf hingewiesen und die             6. die Unterschrift von zwei dazu befugten Bedien-\nFundstelle der Unterlagen genau bezeichnet wird.                 steten.","1538                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Erfolgt die Einzahlung durch Ubergabe eines       6. die Unterschrift des Empfängers, seines gesetz-\nSchecks oder eines Postschecks, so ist dies in der            lichen Vertreters oder Bevollmächtigten.\nQuittung anzugeben; in diesem Falle hat die Quit-\nIst der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zu-\ntung den Vermerk „Eingang vorbehalten\" zu ent-\ngleich der Auszahlungstag, so hat die Kasse diesen\nhalten.                                                   in der Quittung zu vermerken.\n(4) Liegt bei Einzahlungen, die durch Ubergabe\n(4) Hat der Kasse eine Vollmacht oder ein son-\nvon Zahlungsmitteln entrichtet werden, eine Zah-\nstiger Nachweis über die Empfangsberechtigung\nlungsanordnung nicht vor (§ 10 Abs. 2 Satz 1), so\nvorgelegen, so ist dies in der Quittung zu vermer-\nsoll von dem Einzahlenden die Unterschrift unter\nken oder die Vollmacht der Quittung beizufügen.\neinen von der Kasse vorbereiteten Einzahlungs-\nschein verlangt werden, der den Grund der Einzah-\n§ 21\nlung enthalten muß.\nAuszahlungsquittung in besonderen Fällen\n(5) Die Namen und Untcrschriftsproben der zur\nUnterschrift von Quittungen befugten Bediensteten            (1) Kann der Empfänger die Quittung nicht unter-\nsind durch Aushang im Kassenraum bekanntzu-               schreiben, weil er behindert oder des Schreibens\ngeben.                                                    unkundig ist, dann ist durch den Kassierer· und\neinen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen, der\n(6) Die Quittung braucht nicht unterschrieben\nnicht als Bediensteter der Bundesknappschaft in der\nund der Betrag nicht in Worten wiederholt zu wer-\nKasse tätig sein darf, zu bescheinigen, daß der aus-\nden, wenn\n. zuzahlende Betrag gezahlt ist.\n1. die Quittung im Originaldruck maschinell in\n(2) Quittungen der Deutschen Bundespost, der\neinem Arbeitsgang gleichzeitig mit der Beschrif-\ntung eines Einnahmestreifens ausgestellt wird,       Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundesbank\neinschließlich der Landeszentralbanken und der\nder nicht zurückgedreht und nur unter Verwen-\ndung eines Sicherheitsschlüssels entfernt werden      sonstigen juristischen Personen des öffentlichen\nRechts sind anzunehmen, wenn sie nach den Be-\nkann,\nstimmungen dieser Einrichtungen ausgestellt sind.\n2. die Zählwerke unter Verschluß gehalten werden\nund                                                      (3) Bei Auszahlungen gegen sofortigen Empfang\n3. durch einen Aushang im Kassenraum bekannt-            von Waren in geringen Mengen, bei Zahlung von\ngegeben ist, daß die nicht unterschriebene Ma-       Zeitungsgeldern und in ähnlichen Fällen genügen\nals Quittung die im Verkehr allgemein üblichen\nschinenquittung als rechtsverbindliches Emp-\nEmpfangszettel.\nfangsbekenntnis gilt.\n§ 22\n§ 20                                     Bescheinigung über unbare Zahlungen\nAuszahlungsquittung                         (1) Werden Auszahlungen unbar geleistet, so ist\nauf dem Beleg zu bescheinigen, an welchem Tag\n(1) Die Kasse hat über jede Auszahlung, die sie\nund auf welchem Weg dies geschehen ist. Die Be-\ndurch Ubergabe von Zahlungsmitteln leistet, von\nscheinigung kann auch auf einer Zusammenstellung\ndem Empfänger eine mit urkundenechten Schreib-\nvon Einzelbelegen, die die Belegnummern und die\nmitteln unterschriebene Quittung zu verlangen. Bei\nEinzelbeträge enthalten muß, abgegeben werden.\nUbergabe von Schecks ist die Schecknummer anzu-\nDie Bescheinigung ist von einem dazu befugten\ngeben.\nBediensteten zu vollziehen.\n(2) Nach Möglichkeit soll auf der Zahlungsanord-\nnung oder der sonstigen die Zahlung begründenden             (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 entfällt,\nwenn eine andere Zahlungsbescheinigung, insbe-\nUnterlage quittiert werden; dabei genügen die\nsondere der Lastschriftzettel eines Kreditinstituts,\nWorte „Betrag erhalten\" mit Angabe des Ortes und\nmit dem Beleg verbunden wird.\nTages sowie die Unterschrift des Empfängers. Ist in\nAuszahlungsnachweisungen eine Quittungsspalte                (3) Ausnahmen kann die Kassenordnung zulassen.\nvorgesehen, so genügt die Unterschrift des Empfän-\ngers in dieser Spalte. Wird auf die sonstige die Zah-                               § 23\nlung begründende Unterlage anstelle des ursprüng-                        Sonstige Rechnungsbelege\nlich angegebenen Betrages ein anderer gesetzt, so\nist der tatsächlich ausgezahlte Betrag in Ziffern in         Buchungsanordnungen, die keine Ein- oder Aus-\ndie Quittung aufzunehmen.                                zahlung betreffen, haben mindestens die den Vor-\nschriften des § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 6 bis 10 entspre-\n(3) Wenn die Quittung auf einem besonderen            chenden Angaben zu enthalten. § 15 Abs. 3, §§ 16,\nBlatt erteilt wird, so muß sie mindestens enthalten       17 Abs. 1 und § 18 gelten entsprechend.\n1. die Empfangsbestätigung,\n2. den gezahlten Betrag in Ziffern und bei einem                                    § 24\nBetrag von 1 000 DM und mehr auch in Worten,                     Feststellung der Rechnungsbelege\n3. den Grund der Auszahlung,\n(1) Alle Rechnungsbelege bedürfen der sach-\n4. die Angabe, daß die Zahlung aus der Kasse der         lichen und der rechnerischen Feststellung. Die sach-\nBundesknappschaft geleistet ist,                     liche und die rechnerische Feststellung können von\n5. den Ort und Tag der Ausstellung der Quittung,         demselben Bediensteten vorgenommen werden.","Nr. 87    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                          1539\n(2) Die Geschüft.sl ühnmg erlei lt die Befugnis zur   Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegen-\nsachlichen und rechnerischen Feststellung schrift-       den Ansätze nach Maßgabe der in Rechtsvorschrif-\nlich.                                                    ten, Verträgen, Tarifen und dergleichen gegebenen\n(3) Zur Entlastung der Feststeller kann die Prü-      Berechnungsunterlagen und auf die Richtigkeit der\nfung einzelner Tatbestände von Rechnungsbelegen          Berechnungen.\nauch Bediensteten übertragen werden, die keine               (2) Der Feststeller hat die rechnerische Feststel-\nFeststellungsbefugnis haben.                             lung auf dem Rechnungsbeleg mit dem Vermerk\n(4) Es darf niemand Angaben in Rechnungsbe-           ,,Rechnerisch richtig\" durch Unterschrift mit An-\nlegen, die ihn selbst betreffen, oder Rechnungen,        gabe des Datums zu bescheinigen. Bei Änderung des\ndie er selbst ausgestellt hat, feststellen. Es soll nie- Endbetrages auf den sonstigen, die Zahlung begrün-\nmand einen Rechnungsbeleg, den er selbst vollzieht,      denden Unterlagen lautet der Vermerk „Rechnerisch\nfeststellen; Ausnahmen bestimmt die Geschäftsfüh-        richtig mit ...... DM\".\nrung.                                                       (3) Werden N achrechenarbeiten Bediensteten\n(5) Werden Rechnungsbelege mit Hilfe von auto-        übertragen, die keine Feststellungsbefugnis haben,\nmatischen Datenverarbeitungsanlagen erstellt oder        so ist die Nachrechnung mit dem Vermerk „Nach-\nnachgeprüft, so bestimmt die Aufsichtsbehörde            gerechnet\" durch Unterschrift mit Angabe des\nForm und Inhalt der Feststellung. Sie kann auf die       Datums zu bescheinigen. Für die Richtigkeit der von\nförmliche Feststellung verzichten.                       einem Nachrechner bescheinigten Rechenarbeiten\nist der Feststeller nicht verantwortlich.\n(4) Werden Rechnungsbelege unter Verwendung\n§ 25\nvon Maschinen erstellt, die eine selbsttätige Kon-\nSachliche Feststellung                   trolle ausüben, so kann von der rechnerischen Fest-\nstellung ganz oder teilweise abgesehen werden.\n(1) Mit der sachlichen Feststellung bestätigt der\nFeststeller die Richtigkeit und die Vollständigkeit\nder in dem Rechnungsbeleg enthaltenen Angaben.                                      § 27\nEr bescheinigt ferner, daß bei der Festsetzung der                  Feststellung in besonderen Fällen\nBeträge nach den zugrunde liegenden Rechtsvor-\nschriften, Verwaltungsanordnungen oder Verträgen            Auf die sachliche und rechnerische Feststellung\nverfahren worden isl.                                    von sonstigen die Zahlung begründenden Unter-\nlagen kann insoweit verzichtet werden, als die\n(2) Bei der Feststellung ist auch zu prüfen, ob       Unterlagen von Behörden, von Gerichten und von\nund inwieweit die Ersatzpflicht eines Dritten in         Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden\nFrage kommt. Enthält die Feststellungsbescheini-         vorliegen und die Zahlungen auf Rechtsvorschriften\ngung keinen entsprechenden Hinweis, so bestätigt         beruhen.\ndamit der Feststeller, daß die Ersatzpflicht eines\nDritten geprüft wurde.\n(3) Wird die sachliche Feststellung von verschie-                           Abschnitt V\ndenen Bediensteten innerhalb ihrer Zuständigkeit\ngetroffen, so bescheinigt jeder Feststeller die sach-                          Buchführung\nliche Richtigkeit für seinen Zuständigkeitsbereich\n(Teilbescheinigung). Das gilt insbesondere auch                                     § 28\ndann, wenn zur Feststellung eines Rechnungsbelegs\nGrundsätze für die Buchführung\nbesondere Fachkenntnisse, wie auf bautechnischem,\närztlichem oder chemischem Gebiet, erforderlich             (1) Die .Eintragungen in den Büchern und die son-\nsind.                                                    stigen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig,\n(4) Der Feststeller hat die sachliche Feststellung    klar, übersichtlich und nachprüfbar sein.\nauf dem Rechnungsbeleg mit dem Vermerk „Sach-               (2) Alle Buchungen sind in zeitlicher Reihenfolge\nlich richtig\" durch Unterschrift mit Angabe des          (Zeitbuch) und in sachlicher Ordnung (Sachbuch)\nDatums zu bescheinig,en.                                 vorzunehmen. In der knappschaftlichen Rentenver-\n(5) Werden Teile des Inhalts eines Rechnungs-         sicherung ist für die Buchungen im Sachbuch der\nbeleg,s - wie Mengen von Ueforung en und Leistun-\n1                 ,,Kontenrahmen mit Erläuterungen und Buchfüh-\ngen - von Bediensteten. bescheiniigt, di,e nicht zur     rungsanweisungen für den Träger der knappschaft-\nsachlichen Feststellung befugt sind, so ist der Fest-    lichen Rentenversicherung\" - siehe An1'age - zu-\nsteller insoweit von der sachlichen Feststellung ent-    grunde zu legen. In der knappschaftlichen Kranken-\nlastet.                                                  versicherung sind die Systematik und die Bezeich-\nnungen der Kontenklassen O bis 6 nach dem Kon-\n§ 26                           tenrahmen für die Träger der sozialen Krankenver-\nRechnerische Feststellung                  sicherung zu verwenden; dabei sind die für den\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung\n(1) Rechnungsbelege, die Berechnungen oder auf        vorgeschriebenen Erläuterungen und Buchführungs-\nandere Unterlagen sich gründende Zahlenangaben           anweisungen entsprechend anzuwenden. Änderun-\nenthalten, müssen rechnerisch geprüft und festge-        gen des Kontenrahmens gibt der Bundesminister für\nstellt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf die        Arbeit und Sozialordnung bekannt.","1540                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt      Barzahlungen und nach unbaren Zahlungen ausge-\nohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von              wiesen werden.\nRabatten und Skontos, soweit die Bestimmungen                 (3) Werden Tagesnachweisungen, Sammelnach-\nzu einzelnen Positionen des Kontenrahmens nichts          weisungen oder Vorbücher zum Zeitbuch geführt, so\nc1 nderes vorschreiben.\nsind die Tagesergebnisse täglich in das Zeitbuch\nzu übernehmen. Die Tagesnachweisungen, die Sam-\n§ 29                           meLnachweisungen oder die Vorbücher müssen die\nForm und Sicherung der Bücher               für die Führung des Zeitbuches erforderlichen An-\ngaben enthalten.\n(1) Die Bücher können als gebundene oder ge-\nheftete Bücher geführt werden, ferner in Loseblatt-           (4) Wenn Betriebskassen und Zahlstellen keine\nodcr Karteiform oder auf maschinell verwertbaren           eigene Buchführung haben, sind die Zahlungen bei\nDatenträgern, wenn dabei die Grundsätze des § 28          diesen Stellen täglich in besonderen Nachweisun-\nAbs. 1 gewahrt bleiben.                                   gen festzuhalten. Diese Nachweisungen müssen zu-\nsammen mit den Belegen mindestens monatlich der\n(2) Werden bei Verwendung von automatischen\nHauptstelle eingereicht werden. Wenn die Nachwei-\nDatenverarbeitungsanlagen Buchungen gespeichert,\nsungen als Vorbuch zum Zeitbuch geführt werden,\nso muß sichergestellt sein, daß die Buchungen jeder-      genügt es, ihre Endsummen in das Zeitbuch zu über-\nzeit in angemessener Frist in Klarschrift ausgedruckt\nnehmen.\noder auf sonstige Weise lesbar gemacht werden\nkönnen. Die einzelnen Buchungen im Sachbuch sind              (5) Ausnahmen von den Vorschriften der Ab-\nspätestens für den Jahresabschluß in Klarschrift         . sätze 3 und 4 kann die Kassenordnung zulassen.\nauszudrucken. Der Aufbau der Datenträger ist in\neinem Verzeichnis unter Angabe der Gültigkeits-                                      §  32\ndauer festzuhalten.                                                                Sachbuch\n(3) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen             (1) Bei der Buchung in sachlicher Ordnung sind\ngegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu               mindestens einzutragen\nschützen.\n1. der Buchungstag,\n2. die Belegnummer,\n§ 30\n3. der Betrag.\nFührung der Bücher                         (2) Werden die Beträge in eine Tagesnachwei-\n(1) Werden die Bücher gebunden, geheftet, in           sung, Sammelnachweisung oder ein Vorbuch ein-\nLoseblatt- oder in Karteiform geführt, dürfen Zeilen       getragen, so sind die Tagessummen in längstens\nnicht freigelassen werden; Eintragungen zwischen           monatlichen Abständen in das Sachbuch zu über-\nausgefüllten Zei,len sind, abgesehen von Änderungen        nehmen. Das gilt auch, wenn die Beträge in beson-\nnach den Sätzen 2 und 3, unzulässig. Änderungen sind       deren Zählwerken von Buchungsmaschinen gesam-\nnur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfeh-           melt werden.\nlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten\n(3) Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 2\nzulässig. Sie dürfen nur so vorgenommen werden,\nkann die Kassenordnung zulassen.\ndaß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt, und\nsind durch Beifügung des Namenszeichens des\nÄndernden und des Tages der Änderung zu beschei-                                      § 33\nnigen. Für die Eintragungen gilt § 15 Abs. 3 Satz 1                             Sonstige Bücher\nentsprechend.                                                Wenn es die Geschäftsführung zur Sicherheit des\n(2) Bei Verwendung von automatischen Daten-            Zahlungsverkehrs und der Buchführung oder wegen\nverarbeitungsanlagen sind Änderungen nur dann              des Umfangs der Geschäftstätigkeit für erforderlich\nzulässig, wenn über sie ein maschinelles Protokoll         hält, können außerhalb des Zeit- und des Sach-\ngeführt wird; dieses ist aufzubewahren.                   buches weitere Bücher eingerichtet werden. Dabei\nkann es sich insbesondere handeln um\n(3) Die gleichzeitige Eintragung im Zeitbuch und\nim Sachbuch ist zulässig, wenn die Bücher im Durch-        1. ein Kassenbuch für alle Bareinzahlungen und\nschreibeverfahren geführt oder andere technische               Barauszahlungen,\nHilfsmittel verwendet werden.                             2. ein Schecküberwachungsbuch für die der Kasse\nübergebenen oder übersandten Bar- und Ver-\n§ 31                                rechnungsschecks,\nZeitbuch                          3. Gegenbücher zur Uberwachung der Postscheck-\nund der Bankkonten,\n(1) Bei der Buchung in zeitlicher Reihenfolge sind\n4. Aufzeichnungen zur Uberwachung von kurz- und\nmindestens einzutragen\nmittelfristigen Forderungen und Verpflichtungen,\nl. der Buchungstag,\n5. Aufzeichnungen zur Uberwachung von Vermö-\n2. die Belegnummer,\ngensanlagen und von langfristigen Schuldver-\n3. der Betrag.                                                pflichtungen,\n(2) Bei kameralistischer Buchführung müssen           6. ein Beitragsbuch zur Uberwachung der Beitrags-\nmindestens auch die Tagessummen getrennt nach                  eingänge.","Nr. 87   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                       1541\n§ 34                        (Istbestand) festzustellen und mit dem buchmäßig\nBuchungstag                     errechneten Bestand zu vergleichen. Es ist schrift-\nlich festzuhalten, wie sich der Bestand aus Barmit-\n(1) Als Buchungstag für die Eintragungen in die    teln, aus Postscheckguthaben und aus sonstigen\nBücher gilt bei                                       Giroguthaben - gegebenenfalls auch aus Termin-\neinlagen - zusammensetzt. Vor der Abstimmung\n1. Bareinzahlungen an die Bundesknappschaft           müssen sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen\nder Tag des Geldeingangs,                      des Tages gebucht sein. Es ist nicht zulässig, un-\ngebuchte Zahlungsbelege als sogenannte bargeld-\n2. Barauszahlungen der Bundesknappschaft durch\nwerte Belege in den baren Kassenbestand zu über-\nUbergabe von Barmitteln sowie durch Zahlkarte\nnehmen; Ausnahmen kann die Kassenordnung zu-\noder Postanweisung\nlassen.\nder Tag des Geldausgangs,\n(2) Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzu-\n3. Einzahlungen und Uberweisungen auf ein Post-       klären. Ist das nicht möglich, so sind Dberschüsse\nscheck- oder Bankkonto der Bundesknappschaft      und Fehlbeträge auf den zutreffenden Konten zu\nsowie bei Gutschriften von Schecks und Postan-    buchen; die Frage der Haftung bei Fehlbeträgen\nweisungen                                         bleibt hiervon unberührt.\nder Tag des Eingangs der Gutschriftanzeige,       (3) Der Leiter der Kasse und der Kassierer haben\ndie Richtigkeit der Tagesabstimmung oder nicht so-\n4. Zahlungen der Bundesknappschaft durch Schecks\nfort aufgeklärte Unstimmigkeiten zu bescheinigen.\nsowie durch Uberweisungen auf ein Konto des\nEmpfängers\nder Tag des Eingangs der Lastschriftanzeige,                            § 36\n5. Barabhebungen (Abhebung eines Betrages vom                           Monatsabstimmung\neigenen Postscheck- oder Bankkonto und Einlage       (1) Das Zeitbuch und das Sachbuch einschließlich\nin den baren Kassenbestand)                       vorhandener Vorbücher sind für jeden Monat ab-\nder Tag der Einlage in den baren Kassenbe-      zustimmen. Zu diesem Zweck sind die Einnahmen\nstand,                                         und die Ausgaben beziehungsweise die Haben- und\ndie Sollbeträge je für sich in den Büchern aufzu-\n6. Barzuführungen (Entnahme eines Betrages aus        rechnen. Danach ist zu prüfen, ob die Summe der\ndem baren Kassenbestand und Einzahlung auf das    Einnahmen und die Summe der Ausgaben im Zeit-\neigene Postscheck- oder Bankkonto)                buch mit den entsprechenden Gesamtsummen im\nder Tag der Entnahme aus dem baren Kassen-     Sachbuch übereinstimmen. Bei der Verwendung von\nbestand,                                       saldierenden Buchungsmaschinen ist die Dberein-\nstimmung der Salden festzuhalten. Unstimmigkeiten\n7. Uberweisungen zwischen Postscheck- oder Bank-\nsind unverzüglich aufzuklären und richtigzustellen.\nkonten der Bundesknappschaft\nder Tag des Eingangs der Lastschriftanzeige.      (2) Die Dbereinstimmung beider Bücher ist durch\nden Leiter der Buchhaltung zu bescheinigen.\nAusnahmen kann die Kassenordnung im Einzelfall\nzulassen.\n§ 37\n(2) Am Jahresende sind Einzahlungen und Dber-\nJahresabschluß\nweisungen auf ein Konto der Bundesknappschaft\nsowie Auszahlungen und Uberweisungen von einem           (1) Das Zeitbuch und das Sachbuch sind nach\nKonto der Bundesknappschaft ausnahmsweise unter       Ablauf des Geschäftsjahres abzuschließen; Forde-\ndem Datum des Kontoauszuges des Kreditinstituts       rungen und Verpflichtungen und Beträge der zeit-\nzu buchen.                                            lichen Rechnungsabgrenzung sind -        soweit der\nKontenrahmen nichts anderes bestimmt - bis zum\n§ 35                        31. Januar für den Jahresabschluß zu erfassen. Die\nTagesabstimmung                    von der Abrechnung des Bundesversicherungsamtes\nberührten Konten sind erst dann abzuschließen,\n(1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenom-       wenn das Ergebnis der Abrechnung für das abge-\nmen oder geleistet worden sind, ist nach den Ein-     laufene Geschäftsjahr vorliegt.\ntragungen im Zeitbuch, bei doppelter Buchführung\nnach den Eintragungen auf den zutreffenden Sach-         (2) Für den Abschluß des Zeitbuches sind die\nkonten der buchmäßige Bestand der Barmittel und       Einnahmen und die Ausgaben (Haben- und Sollbe-\nder Giroguthaben ---- gegebenenfalls einschließlich   träge) aufzurechnen und die Endsummen in das\nvon Termineinlagen - (Sollbestand) zu errechnen.      Zeitbuch einzutragen.\nDurch eine Bestandsaufnahme des baren Kassen-            (3) Für den Abschluß des Sachbuches sind unter\nbestandes und aus den Kontoauszügen der Kredit-       Berücksichtigung der Vorschriften der Absätze 4\ninstitute ist unter Berücksichtigung der Umschich-    und 5 die Einnahmen und die Ausgaben (Haben-\ntungen (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 bis 7) der tatsächliche     und Sollbeträge) je Konto aufzurechnen sowie die\nBestand der Barmittel und der Giroguthaben - ge-      Salden und die Endsummen auf den Konten einzu-\ngebenenfalls einschließlich von Termineinlagen -      tragen.","1542                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(4) Vor dem buchmäßigen Abschluß der Konten              (3) Gegenstände gleicher Art brauchen nicht ein-\nder Kontenklassen O und 1 sind die Konten der            zeln in das Verzeichnis aufgenommen zu werden,\nKontenklasse 9 abzuschließen, soweit das die Be-         wenn sie gleichzeitig angeschafft worden sind; es\nstimmungen zum Kontenrahmen vorsehen. Nach               genügt, wenn sie summarisch mit den Angaben nach\nUbertragung der Salden aus der Kontenklasse 9            Absatz 2 nachgewiesen werden.\nauf die zutreffenden Konten der Kontenklasse 0\n(4) Die Geschäftsführung bestimmt, in welchem\nund 1 und nach Buchung der notwendigen Wert-\nUmfang und nach welchen Grundsätzen Gegen-\nberichtigungen sind die Vermögensbestände zu er-\nstände, die weniger als 10 vom Hundert der in den\nmitteln. Sie sind auf den Konten für das nächste Ge-\nErläuterungen und Buchführungsanweisungen zum\nschäftsjahr vorzutragen.\nKontenrahmen      vorgeschriebenen    Aktivierungs-\n(5) Bevor die Konten der Kontenklassen 2 bis 8        grenze ausmachen, in das Inventarverzeichnis auf-\nabgeschlossen werden, müssen unter Beachtung der         zunehmen sind.\nBestimmungen zum Kontenrahmen die das Ge-\nschäftsjahr betreffenden Erträge und Aufwendungen\ngebucht sein.\n§ 38\nAufbewahrungsfristen                                        Abschnitt VI\n(1) Di,e Ergebnisse der Rechnungslegung sind min-                      Rechnungslegung\ndestens dreißig Jahre, das Zeitbuch und das Sachbuch\nmit ihren Tagesnachweisungen, Sammelnachweisun-\ngen und Vorbüchern mindestens zehn Jahre, die son-                               §  40\nstigen Bücher, die Belege - einschheßlich der geson-                Aufstellung der Jahresrechnung\ndert abgelegten Unterlagen (§ 17 Abs. 1 Satz 2) - ,\ndie Niederschriften über die Ubernahme der Kasse            (1) Die Bundesknappschaft hat für jedes Ge-\nund über die Prüfung der Kasse sowie die Bescheini-      schäftsjahr über ihre Erträge beziehungsweise Ein-\ngungen über die Tages- und Monatsabstimmung              nahmen, über ihre Aufwendungen beziehungsweise\nmindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Auf-           Ausgaben und über ihr Vermögen Rechnung zu\nbewahrungsfrist beginnt mit dem ~nde des Ge-             legen, und zwar für die knappschaftliche Renten-\nschäftsjahres, auf das sich die im Satz 1 genannten      versicherung in der Gliederung des Kontenrahmens\nUnterlagen beziehen.                                     mit Erläuterungen und Buchführungsanweisungen\nfür den Träger der knappschaftlichen Rentenver-\n(2) Nach Ablauf einer dreijährigen Aufbewah-          sicherung; für die knappschaftliche Krankenver-\nrungsfrist ist es zulässig, den Inhalt der Unterlagen    versicherung ist getrennt Rechnung zu legen.\nnach Absatz 1 in Form einer verkleinerten Wieder-\ngabe auf einem Bildträger aufzubewahren, wenn               (2) Der Vordruck für die Jahresrechnung und der\nsichergestellt ist, daß die Bildträger den Inhalt der    Termin für die Vorlage werden vom Bundesminister\nUnterlagen richtig und vollständig wiedergeben und       für Arbeit und Sozialordnung festgelegt.\nallgemein lesbar gemacht werden können; ferner\nmuß eine spätere Änderung der Bildträger ausge-\nschlossen sein. Hinsichtlich der Aufbewahrungs-                                  § 41\nfristen treten die Bildträger an die Stelle der Origi-                Prüfung der Jahresrechnung\nnale.\n(3) Sind Unterlagen nach Absatz 1 oder Teile da-         Die Jahresrechnung ist durch die Rechnungsprü-\nvon auf maschinell verwertbare Datenträger über-         fungsstelle der Bundesknappschaft zu prüfen. Das\nnommen, so treten diese hinsichtlich der Aufbe-          Ergebnis der Prüfung ist in Prüfungsbemerkungen\nwahrungsfristen an die Stelle der Originale; das         zusammenzufassen. Die Prüfungsbemerkungen sind\ngilt auch für die zur Wiedergabe des Inhalts der         - wenn sie Beanstandungen enthalten, mit einer\nDatenträger notwendigen Beschreibungen über den          Stellungnahme der Geschäftsführung über den Vor-\nAufbau der Datenträger (§ 29 Abs. 2 Satz 3).             stand - der Vertreterversammlung zur Abnahme\nder Jahresrechnung vorzulegen.\n§ 39\nInventarverzelchnls                                            § 42\n(1) Gegenstände der beweglichen Einrichtung                        Vorlage der Jahresrechnung\nsind unbeschadet der in den Erläuterungen und\nBuchführungsanweisungen zum Kontenrahmen vor-.              (1) Die Jahresrechnung ist in je einer Ausferti-\ngeschriebenen Aktivierungspflicht in einem Inven-        gung der Aufsichtsbehörde und dem Bundesrech-\ntarverzeichnis nachzuweisen.                             nungshof, in zwei weiteren Ausfertigungen dem\n(2) Das Verzeichnis muß mindestens folgende An-       Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzu-\nlegen. Zu der Vorlage der Jahresrechnung an die\ngaben enthalten\nAufsichtsb'ehörde und den Bundesrechnungshof ist\n1. die Anzahl und die Art der Gegenstände,               ein Doppel der Prüfungsbemerkungen, gegebenen-\n2. den Anschaffungstag und das Anschaffungsjahr,         falls auch ein Doppel der Stellungnahmen hierzu,\n3. den      Anschaffungspreis    einschließlich  aller   und des Entlastungsbeschlusses der Vertreterver-\nNebenkosten.                                         sammlung einzureichen.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                          1543\n(2) Bei   der  Verwendung von automatischen                             Abschnitt VIII\nDatenvcrnrbc~ilungsc:inlufJen können die in Absatz 1             Ubergangs- und Schlußvorschriften\ngenannten EmpfJnqer c:iuf die Vorlage der Vor-\ndrucke verzichten, wenn ihr Inhalt auf Datenträ-\n§ 44\ngern überrniltelt wird. Der Aufbau der Datenträger\nwird vom Bundesminisler für Arbeit und Sozialord-                       Ubergangsvorschriiten\nnung festgelegt.                                            (1) Alle Aktiva und Passiva sind zu Beginn des\nJahres 1974 mit ihren Buchwerten vom 31. Dezem-\nber 1973 als Anfangsbestand auf die Vermögens-\nkonten zu übernehmen.\nAbschnitt VII                         (2) Für die Abschreibung der bei Inkrafttreten\nEinsatz der automatischen                 dieser Verordnung vorhandenen aktivierten Gegen-\nDatenverarbeitung                     stände der beweglichen Einrichtung sind die bis-\nherigen Abschreibungssätze so lange weiter anzu-\nwenden, bis die übernommenen Gegenstände voll-\n§ 43                          ständig abgeschrieben sind.\nSicherheit des Verfahrens\n§ 45\nDie Geschäftsführung hat bei Verwendung von\nautomatischen       Datenverarbeitungsanlagen     zur                      Außerkrafttreten\nSicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu           (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\nerlassen, die insbesondere Bestimmungen enthalten       ten alle ihr entgegenstehenden oder mit ihr gleich--\nmuß über                                                lautenden Vorschriften außer Kraft.\n1. die Beschreibung der in das maschinelle Ver-             (2) Von der Aufhebung unberührt bleiben die\nfahren einbezogenen Arbeiten in Worten,             durch Absatz 1 erfaßten Vorschriften insoweit und\n--                so lange, als sie für die Durchführung der in § 44\n2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugeben-\nden und der auszugebenden Daten,                    Abs. 2 genannten Ubergangsvorschrift erforderlich\nsind.\n3. die Beschreibung der maschinell vorzunehmen-\n§ 46\nden Fehlerprüfungen und Kontrollen,\n4. die Testunterlagen einschließlich aller von der\nBerlin-Klausel\nauftraggebenden Stelle auf ihre Richtigkeit über-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nprüften Testfälle oder Vorgänge,                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 25\n5. die Programmdokumentation und die schriftliche\ndes Bundesknappschafts-Errichtungsgesetzes vom\nAnordnung zur Verwendung des Programms\n28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974) auch im\n(Programmfreigabe),\nLand Berlin.\n6. die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen\n§ 47\nim Bereich der automatischen Datenverarbeitung,\nInkrafttreten\n7. die Aufbewahrung von Belegen und Datenträ-\ngern.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1973\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","1544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage\nKontenrahmen\nmit Erläuterungen und Buchführungsanweisungen\nfür den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung\nKontenrahmen\nKontenklasse 0                              0 31 000    Forderungen aus § 109 Abs. 2 RKG in\nVerbindung mit§ 1542 RVO\nAktiva\n0 32 000    Forderungen auf überzahlte Renten\n0 33 000   Forderungen auf überzahlte Beiträge\n00 Barmittel und Giroguthaben                                             zur KVdR\n0 01 000    Barer Kassenbestand                            0 34 000    Forderungen auf Vermögenserträge\no 02 ooo 1                                                 0 35 000   Forderungen aus dem Verwaltungssek-\nO\n03\nOOO f Postscheckguthaben                                         tor\n0 04 000    c;uthaben bei der Deutschen Bundes-            0 36 000 }\n0 39  OOO   Sonstige Forderungen\nbank (Landeszentralbanken)\n0 06 000 } Ciro~~tha~>en bei sonstigen\n0 08 000    Krnd1tmst1tuten                             04 Schuldverschreibungen      (einschl.  verzinslicher\nSchatzanweisungen) mit vereinbarter Laufzeit bis\n0 09 000    Sonstige sofort verfügbare Zahlungs-\neinschl. 4 Jahre\nmittel\n0 40 000    Schuldverschreibungen des Bundes\n01 Termin- und Spareinlagen, Schatzwechsel und                0 41 000    Schuldverschreibungen der Bundes-\nunverzinsliche Schatzanweisungen                                       bahn und der Bundespost\n0 42 000    Schuldverschreibungen der Länder\n0 10 000    Termineinlagen mit vereinbarter Lauf-\n0 43 000    Schuldverschreibungen der Gemeinden\nzeit bis zu 12 Monaten\nund Gemeindeverbände\n0 l1 000    Termineinlagen mit vereinbarter Lauf-\n0 44 000    Schuldverschreibungen des Lastenaus-\nzeit von über 12 Monaten\ngleichsfonds\n0 12 000    Spareinlagen mit vereinbarter Kündi-\n0 45 000    Bankschuldverschreibungen\ngungsfrist bis zu 12 Monaten\n0 13 000    Spareinlagen mit vereinbarter Kündi-\ngungsfrist von über 12 Monaten              05 Schuldbuchforderungen,      Schuldverschreibungen\nund Anleihen (einschl. verzinslicher Schatzanwei-\n0 15 000    Schatzwechsel      und    unverzinsliche       sungen) mit vereinbarter Laufzeit von über\nScbatzunWE'\\isungen des Bundes „B\"\n4 Jahren\n0 16 000    Schatzwechsel      und    unverzinsliche\nSchatzc1nwc~isungen als Mobilisierungs-        0 50 000    Schuldbuchforderungen an den Bund\ntitel                                          0 51 000    Schuldverschreibungen und Anleihen\n0 17 000    Schatzwechsel      und    unverzinsliche                   des Bundes\nScbatzcmweisungen der Bundesbahn               0 52 000    Schuldverschreibungen und Anleihen\nund der Bundespost                                         der Bundesbahn und der Bundespost\n0 18 000    Schatzwechsel      und    unverzinsliche       0 53 000    Schuldverschreibungen und Anleihen\nSchatzanweisungen der Länder                               der Länder\n0 54 000    Schuldverschreibungen und Anleihen\n02/03  Forderungen                                                           der Gemeinden und Gemeindeverbände\n0 55 000    Schuldverschreibungen und Anleihen\n0 20 000   Forderungen auf Beiträge an die Ar-                        des Lastenausgleichsfonds\nbeitgeber\n0 56 000   Pfandbriefe\n0 24 000   Forderungen auf sonstige Beiträge\n0 57 000   Kommunalobligationen\n0 25 000    Forderungen auf Zuschüsse und Er-\n0 58 000   Sonstige Bankschuldverschreibungen ,\nstattungen aus öffentlichen Mitteln\n0 59 000   Sonstige Schuldverschreibungen\n0 26 000    Forderungen aus dem Finanzverbund\nan die ArV\n0 27 000    Forderungen aus dem Finanzverbund           06  Darlehen\nan die AnV                                      0 60 000   Darlehen an den Bund\n0 30 000    Forderungen aus Heilbehandlung und              0 61 000   Darlehen an die Bundesbahn und die\nBerufsförderung                                            Bundespost","Nr. B7        Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                            1545\n0 G2 000    D,11l<'lwn  illl die Uinder                        1 24 000    Verpflichtungen aus      der   Bundeslei-\n0 (i3 000    DMlc~lwn    illl  Cemeinclcn und Cc~meinde-                    stung nach § 128 RKG\nverbiinclc                                         1 25 000    Verpflichtungen aus sonstigen Zuschüs-\n0 G4 000    DcH!c:ht>it <111 Tr~i~Jcr der RV                               sen und Erstattungen aus öffentlichen\n0 GG 000    Dc1rlchcn iln sonsti~Je juristische Per-                        Mitteln\nsonen dc:s i\">ff<!nl.lichcn Rechts                  1 26 000   Verpflichtungen aus dem Finanzver-\n0 67 000     DMlelwn <111 öflc-,n1Jic:hc Unternehmen                        bund an die ArV\n1 27 000   Verpflichtungen aus dem Finanzver-\n0 GB 000     Dil!lelwn <111 Kreditinstitute\nbund an die An V\n0 fü) 000   DcJr]c,hc'll d n sonst i~ie Ddrlehensnehmer\n1 30 000   Verpflichtungen aus Heilbehandlung\nund Berufsförderung\n07 Hypotheken, Grundsliic'ke und Beteiligungen\n1 33 000   Verpflichtungen aus      nachzuzahlenden\n0 70 000    Ilypothckc:n iln \\Nohngrundstücken                             Beiträgen zur KVdR\n0 71 000    HypothckPn <1n sonstigen Grundstük-                 1 34 000   Verpflichtungen aus Schuldzinsen\nken\n1 35 000   Verpflichtungen aus den Verwaltungs-\n0 74 000\nBebaute \\Nohn~Jrundstüc:ke                                     kosten\n0 75 000\n1 36 000\n0 76 000    Sonstige bebaute Crundstücke                                 }  Sonstige Verpflichtungen\n1 39 000\n0 77 000    llnbehaute Crundstücke\n0 78 000    Bewegliche Einrichtung\n14  Verwahrungen\n0 79 000    Br:l.ci!iqunqen\n140000 }\nVerwahrungen\n1 49 000\n08 Verwaltungsvermögen\n0 80 000    Bcb,rnl.e Crundstücke für die Verwal-\n16  Aufgenommene Darlehen\ntun~J\n0 81 000    Beb,rntc, C:1undstücke für die Eigenbe-             1 60 000   Darlehen von Trägern der RV\ntriebe                                              1 69 000   Sonstige Darlehen\n0 82 0U0    Unbc!bctulc Crundstücke\n0 83 000    An ldgen in 9cpach letcn Gebäuden und           17  Passivhypotheken\n(:rundstüc:kPn\n0 B4 000    Beweqliclw I'.inrichtung für die Verwal-            170000     Passivhypotheken\ntung\n0 85 000    Bewe\\Jlichc Einnchtung für die Eigen-           18  Rechnungsabgrenzung und sonstige Passiva\nbctriehe\n1 80 000   Bundeszuschuß für Januar\n0 86 000    Sonstige beweg! ichf~ Sachen\n1 81 000   Vorauszahlungen der ArV nach § 104\n0 87 000    BdeilicJlrngcn                                                 RKG und Art. 2 § 20b KnVNG\n0 88 000    Wohnungsfi.'irsorgedarlehen an Bedien-              1 82 000   Vorauszahlungen der BfA nach § 104\nslctc!                                                         RKG und Art. 2 § 20b KnVNG\n0 89 000    Sonstige Dc1rlchen                                  183000     Sonstige Rechnungsabgrenzung\n1 85 000   Betriebsmittelvorschüsse\n09 Rechnungsabgrenzung und sonstige Aktiva                         186000\n} Dbrige Passiva\n0 90 000    Vorausgezahlte          Versicherungsleistun-       188000\ngen\n0 93 000    Sonstige Rechnungsabgrenzung                    19  Uberschuß der Aktiva\n0 94 000    Dauervorschüsse\n190000     Verwaltungsvermögen\n0 95 000    Betricbsmittelvorschüsse\n1 95 000   Rücklage nach § 131 RKG\no 96 ooo  \\\n0 98 000  f Ubrige Aktiva                                       1 96 000   Sonstiger Uberschuß der Aktiva\n0 99 000    Überschuß der Passiva.\nKontenklasse 2\nKontenklasse                                      Beiträge, Zuschüsse und Erstattungen\nPassiva                                             aus öffentlichen Mitteln\n11 Kurzfristige Kredite                                        20  Pflichtbeiträge -   ohne 220 -\n1 10 000    Kurzfristige Kredite von Kreditinstitu-             2 00 099   Für Arbeiter im Lohnabzugsverfahren\nten                                                            entrichtete Pflichtbeiträge\n1 19 000    Kurzfristige Kredite von sonstigen                  2 01 099   Für Angestellte im Lohnabzugsverfah-\nStellen                                                        ren entrichtete Pflichtbeiträge\n2 03 099   Sonstige unmittelbar entrichtete Pflicht-\n12/13 Verpflichtungen                                                            beiträge\n1 20 000    Verpflichtungen aus zu Unrecht erhal-               2 05 099   Für Wehr- und Ersatzdienstleistende\ntenen Beiträgen                                                 entrichtete Pflichtbeiträge","1546                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n21  Freiwillige Beiträge                                                      Kontenklasse 3\n2 10 099   Für Arbeiter unmittelbar entrichtete            Vermögenserträge, sonstige Erstattungen\nfreiwillige Beiträge                                      und sonstige Einnahmen\n2 11 099   Für Angestellte unmittelbar entrichtete\nfreiwillige Beiträge                         30  Vermögenserträge\n3 00 162   Zinsen aus Geldanlagen\n23  Nachversicherungsbeilräge                                   3 01162    Zinsen aus Wertpapieren\n2 30 099   Nnchversicherungsbeiträge                        3 02 151   Zinsen aus Bundesschuldbuchforderun-\ngen\n3 03 153   Zinsen aus Darlehen an Gemeinden\n24  Kosten und Gebühren\nund Gemeindeverbände\n2 40 119   SJumniszuscbläge und Verzugszinsen               3 04 162   Zinsen aus Darlehen an sonstige öffent-\n241112     Strafgelder                                                 lich-rechtliche Körperschaften\n3 05 162   Zinsen aus sonstigen Darlehen\n25  Einnahmen aus Bundesmitteln nach § 128 RKG                  3 06 162   Zinsen aus Hypothekendarlehen\n2 55 251   Einntihmcn     aus  Bundesmitteln  nach          3 07 121   Erträge aus Beteiligungen\n§ 12B RKG                                       3 08 124   Erträge aus Grundstücken und Gebäu-\nden\n3 09 162   Sonstige Erträge\n26/27  Erstattungen von den Versorgungsdienststellen\n2 60 241   Erstattungen von Renten der ArV nach         31  Kalkulatorische Vermögenserträge\n§ 72 G 131\n2 61 241   Erst:atlun~Jen von Renten der AnV nach           3 10 381   Nutzungen für Grundstücke und       Ge-\n§ 72 G 131                                                  bäude der Verwaltung\n2 62 241   Erstattungen von Beiträgen zur KVdR              311381     Nutzungen für Grundstücke und       Ge-\nnach § 72 G 131                                             bäude der Eigenbetriebe\n2 63 241   Erstattungen von Heilmaßnahmen nach              3 12 382   Nutzungen für die bewegliche       Ein-\n§ 72 G 131                                                 richtung der Verwaltung\n2 64 241   Erstattungen von Verwaltungskosten               3 13 382   Nutzungen für die bewegliche       Ein-\nnach § 72 G 131                                             richtung der Eigenbetriebe\n2 65 241   Erstattungen von Renten der ArV nach\n§ 99 AKG                                    33  Ersatz für Heilbehandlung und Berufsförderungen\n2 66 241   Erstattungen von Renten der An V nach            3 30 281   Ersatz von Ausgaben für Heilbehand-\n§ 99 AKG                                                   lungen nach § 109 Abs. 2 RKG in Ver-\n2 67 241   Erstattungen von Beiträgen zur KVdR                         bindung mit§ 1542 RVO\nnach§ 99 AKG\n2 68 241    Erstattungen von Heilmaßnahmen nach         34  Erstattungen für Renten und für Beitragserstattun-\n§ 99 AKG                                        gen\n2 69 241    Erstattungen von Verwaltungskosten              3 40 246   Wanderversicherungsausgleich mit den\nnach§ 99 AKG                                               Trägern der ArV (Renten)\n2 70 241    Erstattungen von Renten der ArV nach            3 41 246   Wanderversicherungsausgleich mit der\nArtikel 6 Abschnitt IV FANG                                BfA (Renten)\n2 71 241    Erstattungen von Renten der AnV nach            3 42 246   Wanderungsausgleich mit den Trägern\nArtikel 6 Abschnitt IV FANG                                der ArV nach Artikel 2 § 20b KnVNG\n2 72 241    Erstattungen von Beiträgen zur KVdR             3 43 246   Wanderungsausgleich mit der BfA nach\nnach Artikel 6 Abschnitt IV FANG                           Artikel 2 § 20b Kn VNG\n2 73 241    Erstattungen von Heilmaßnahmen nach             3 46 281   Ersatz von Rentenleistungen nach § 109\nArtikel 6 Abschnitt IV FANG                                Abs. 2 RKG in Verbindung mit § 1542\n2 74 241    Erstaltunqen von Verwaltungskosten                         RVO\nnach Artikel 6 Abschnitt IV FANG                3 47 246   Wanderversicherungsausgleich mit den\nTrägern der ArV (Beitragserstattungen)\n275241     Erstattun9en von Renten der ArV nach\n§§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges.                      3 48 246   Wanderversicherungsausgleich mit der\nBfA (Beitragserstattungen)\n2 76 241    Erstattungen von Renten der AnV nach\n§§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges.\n2 77 241\n35  Erstattungen für Beiträge zur Krankenversiche-\nErstattungen von Beiträgen zur KVdR\nrung der Rentner\nnach §§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges.\n2 78 241   Erstattungen von Heilmaßnahmen nach             3 52 246   Erstattungen der Träger der ArV für\n§§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges.                                 Aufwendungen der knappschaftlichen\nKVdR nach§ 104 Abs. 4 RKG\n2 79 241   Erstattungen von Verwaltungskosten\n3 53 246   Erstattungen der BfA für Aufwendun-\nnach §§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges.\ngen der knappschaftlichen KVdR nach\n§ 104 Abs. 4 RKG\n28  Sonstige Erstattungen aus öffentlichen Mitteln\n3 56 281   Ersatz von Aufwendungen für die\n2 80 286    Erstattungen des Europäischen Sozial-                      KVdR nach § 109 Abs. 2 RKG in Ver-\nfonds                                                      bindung mit § 1542 RVO","Nr. B7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                          1547\n36  Gewinne und W ertändcrungen der Aktiva und              4 33 681   Ubergangsgeld vor Beginn der Heil-\nder Passiva                                                        behandlung/Tbc\n3 60 000   Cewinrw und Wertsteigerungen von             4 34 681   Ubergangsgeld während der ambulan-\nCrundstücken und Gebäuden                               ten Heilbehandlung/Tbc\n3 G1 000   Cewinne und Wertsteigerungen von             4 35 681  Ubergangsgeld während der stationä-\nWertpapieren                                            ren Heilbehandlung/Tbc\n3 62 000   Gewinne und Wertsteigerungen von             4 36 681  Ubergangsgeld vor Beginn der Berufs-\nsonstigen Aktiva                                       förderung\n3 63 000   Gewinne und Wertminderungen der              4 37 681  Ubergangsgeld während der ambulan-\nPassiva                                                ten Berufsförderung\n4 38 681   Ubergangsgeld während der stationä-\n38  Entnahme aus der Rücklage                                         ren Berufsförderung\n3 80 359   Entnahme aus der Rücklage\n44   Nachgehende Maßnahmen\n39  Sonstige Einnahmen                                     4 40 681   Schongeld nach der Heilbehandlung/\nallgemeine Erkrankung\n3 91 119 }                                              4 43 681   Schongeld nach der Heilbehandlung/\n3 99 119\nSonstigEi Einnahmen\nTbc\n4 46 681   Uberbrückungsgeld nach der Berufs-\nförderung\nKontenklasse 4                            4 48 681   Sonstige nachgehende Maßnahmen/ all-\ngemeine Erkrankung\nLeistungen                             4 49 681   Sonstige nachgehende Maßnahmen/Tbc\n(ohne Renten und Beitragserstattungen)\n45  Allgemeine Maßnahmen nach § 97 Abs. 1 RKG\n40  Heilbehandlung wegen allgemeiner Erkrankungen\n4 50 652   Zuwendungen an Länder\n4 00 671    Ambulante Heilbehandlung\n4 51 653   Zuwendungen an Gemeinden und Ge-\n4 01 671    Stationäre Heilbehandlung in eigenen                   meindeverbände\nHäusern\n4 52 684   Zuwendungen an sonstige Stellen\n4 02 671   Stationäre Heilbehandlung in fremden\n4 59 685   Sonstige Maßnahmen\nHäusern\n4 05 671   Taschengeld\n4 06 527   Reise- und Transportkosten               46  Einzelmaßnahmen nach § 97 Abs. 1 RKG\n4 60 681   Zuschüsse zum Zahnersatz\n41  Heilbehandlung wegen Tbc                                4 61 681   Zuschüsse zu Heilmitteln und zu Hilfs-\nmitteln\n4 10 671   Ambulante Heilbehandlung\n4 62 681   Zuschüsse zu größeren Heilmitteln und\n4 11 671   Stationäre Heilbehandlung in eigenen\nzu Hilfsmitteln\nHäusern\n4 63 671   Heilbehandlung wegen allgemeiner Er-\n4 12 671   Stationäre Heilbehandlung in fremden\nkrankung für Versicherte, die die Vor-\nHäusern\naussetzungen des § 35 RKG nicht er-\n4 15 671   Taschengeld                                             füllen\n4 16 527   Reise- und Transportkosten                   4 64 671   Heilbehandlung wegen Krebserkran-\nkung für Versicherte und Nichtver-\n42  Berufsförderungsmaßnahmen                                          sicherte, die die Voraussetzungen des\n§ 35 RKG nicht erfüllen\n4 20 671   Ambulante Berufsförderung                    4 65 671   Heilverfahren und Erholungskuren für\n4 21 671   Stationäre Berufsförderung in eigenen                   nichtversicherte Ehefrauen und Witwen\nHäusern\n4 66 671   Kinderheilbehandlung und Kindererho-\n4 22 671   Stationäre Berufsförderung in fremden                   lungskuren\nHäusern\n4 67 671 } Ausgaben für sonstige Einzelmaßnah-\n4 23 671   Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung           4 69 671   men\neiner Arbeitsstelle\n4 25 671   Taschengeld\n47  Wirtschaftliche Hilfe und sonstige Unterstützun-\n4 26 527   Reise- und Transportkosten                   gen nach § 97 Abs. 2 RKG\n4 70 681   Zuschüsse zur Erstellung von Wohnun-\n43  Ubergangsgeld                                                      gen und Eigenheimen\n4 30 681   Ubergangsgeld vor Beginn der Heilbe-         4 71 681   Zuwendungen an hochbetagte Rentner\nhandlung/ allgemeine Erkrankung\n4 72 863 }\n4 31 681   Ubergangsgeld während der ambulan-                      Ausgaben für sonstige Maßnahmen\n4 79 863\nten Heilbehandlung/ allgemeine Erkran-\nkung\n48  Unterbringung in Heimen nach § 98 RKG\n4 32 681   Ubergangsgeld während der stationä-\nren Heilbehandlung/allgemeine Erkran-        4 80 671   Unterbringung in Altersheimen\nkung                                         4 81 671   Unterbringung in Kinderheimen","1548                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n49 Aufwenllm1fi1~n für die I{r„mlwnversicherung der              5 44 681  Knappschaftsrenten wegen Berufsunfä-\nRentner                                                                 higkeit bei Aufgabe der knappschaft-\nlkilr~i\\W ff1r Pllichtvcrsiclwrte in der                   lichen Beschäftigung\nKVdR                                             5 45 681  Knappschaftsrenten wegen Erwerbs-\n4 D.S (i.S!i Bc!il.rügc 1/.ur KVdR nach § 157 Abs. 4                    unfähigkeit\nAFG                                              5 46 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\n4 % föti      lkil rüqe n<1ch § 63 Ahs. 3 KVLG                          dung des 65. Lebensjahres\n4 rJ7 G.SG   Bt)il rc1gszuschüsse nach § 95 KVLG              5 47 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\ndung des 60. Lebensjahres bei Arbeits-\nlosigkeit\n5 48 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\nKontenklasse 5                                          dung des 60. Lebensjahres für weib-\nliche Versicherte\nRenten und Beitragserstattungen                          5 50 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\ndung des 62. Lebensjahres\n52/53  Renten und Rentenanteile der knappschaftlichen                5 51 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\nRentenversicherung                                                      dung des 63. Lebensjahres\n5 52 681  Hinausgeschobene     Knappschaftsruhe-\n5 20 681     Knappschaflssold\ngelder\n5 21 681     Bergmannsrenten wegen verminderter\n5 53 681  Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-\nbergmännischer Berufsfähigkeit\nrenten nach § 1268 Abs. 1 RVO\n5 22 G81     Bcrgmannsrenlcn wegen Vollendung                 5 54 681  Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-\ndes 50. Lebensjahres -und besonderer                       renten nach § 1268 Abs. 2 RVO\nWartezeit:\n5 55 681  Halbwaisenrenten\n5 23 füll    Knappschaflsrcnlen wegen Berufsunfä-\n5 ,56 681 Vollwaisenrenten\nhigkeit bei knappschaftlich versiche-\nrungspflichtiger Beschäftigung                   5 57 681  Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-\nabfindungen nach § 1268 Abs. 1 RVO\n5 24 681     Knappschaltsrnnten wegen Berufsunfä-\nhigkeit bei Aufgabe der knappschaft-             5 58 681  Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-\nlichen Beschäftigung                                       abfindungen nach§ 1268 Abs. 2 RVO\n5 25 681     Knappschaftsrenten wegen Erwerbs-                5 59 681  Handwerkerversicherungsanteile\nunfähigkeit\n5 26 681     Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-       56/57 Rentenanteile der Rentenversicherung\ndung des 65. Lebensjahres                        der Angestellten\n5 27 681     KnappschaJlsruhegelder wegen Vollen-             5 63 681  Knappschaftsrenten wegen Berufsunfä-\ndung des 60. Lebensjahres bei Arbeits-                     higkeit bei knappschaftlich versiche-\nlosigkeit                                                  rungspflichtiger Beschäftigung\n5 28 6Bl     Knappschafl.sruhegelder wegen Vollen-            5 64 681  Knappschaftsrenten wegen Berufsunfä-\ndung des GO. Lebensjahres für weib-                        higkeit bei Aufgabe der knappschaft-\nliche Versicherte                                          lichen Beschäftigung\n5 29 GBl     Knappschaflsrubegelder wegen Vollen-             5 65 681  Knappschaftsrenten wegen Erwerbs-\ndung des 60. Lebensjahres und beson-                       unfähigkeit\nderer WartezE1it                                 5 66 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\n5 30 681     Knappschaftsrubegelder wegen Vollen-                       dung des 65. Lebensjahres\ndung des 62. Lebensjahres                        5 67 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\n5 31 681     Knappschaflsruhegelder wegen Vollen-                       dung des 60. Lebensjahres bei Arbeits-\ndung des 63. Lebensjahres                                  losigkeit\n5 32 681     I-Iinausgeschobene      Knappschaftsruhe-        5 68 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\ngelder                                                     dung des 60. Lebensjahres für weib-\n5 33 681     Witwen-, Wi t.wer- und Geschiedenen-                       liche Versicherte\nrenten nctch § 69 Abs. 1 RKG                     5 70 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\n5 34 G81     Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-                         dung des 62. Lebensjahres\nrentcn nach § 69 Abs. 2 RKG                      5 71 681  Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-\ndung des 63. Lebensjahres\n5 35 G81     Halbwaisen.renten\n5 72 681  Hinausgeschobene     Knappschaftsruhe-\n5 36 681     Vollwaisenrenlen\ngelder\n5 37 681     Wilwcn-, Witwer- und Geschiedenen-               5 73 681  Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-\nabfindungen nach § 69 Abs. 1 RKG                           renten nach § 45 Abs. 1 A VG\n5 38 681     Witwen-, Witw(~r- und Geschiedenen-              5 74 681  Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-\nabfindungen nach § 69 Abs. 2 RKG                           renten nach § 45 Abs. 2 A VG\n5 39 6B1     Kndppscbc1ftsm1sgleichsleistungen                5 75 681  Halbwaisenrenten\n5 76 681  Vollwaisenrenten\n54/ 55 Rentenanteile der Rentenversicherung                          5 77 681  Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-\nder Arbeiter                                                            abfindungen nach § 45 Abs. 1 A VG\n5 43 681     Knappschaftsrcnten wegen Berufsunfä-             5 78 681  Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-\nhigkeit bei knappschaftlich versiche-                      abfindungen nach § 45 Abs. 2 A VG\nrungspflichtiger Beschäftigung                   5 79 681  Handwerkerversicherungsanteile","Nr. B7          Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                           1549\n58  Sonstige Rentenleistungen                                     7 03 425   Sozialversicherungsbeiträge für Ange-\n5 80 646     Wanderversicherungsausgleich mit den                         stellte\nTrägern der ArV - Renten -                         7 04 425   Sonstige Versicherungsbeiträge für An-\n5 81 646    Wanderversicherungsausgleich mit der                           gestellte\nBfA -- Renten --                                   7 05 426   Löhne der Arbeiter\n5 86 bBl    Fi.irsorgeleistungen nach §§ 27 und 28             7 06 426   Sozialversicherungsbeiträge für Arbei-\nSVAG/Saar -·-- Volle Leistungen -                             ter\n5 87 681    Fürsorgeleistunnen nach §§ 27 und 28               7 07 426   Sonstige Versicherungsbeiträge für Ar-\nSVAG/Saar               Ergänzende Leistun-                   beiter\ngen                                                7 08 427   Beschäftigungsentgelte\n59 Beitragserstattungen                                       71  Versorgungsbezüge, Beihilfen, Unterstützungen\n5 91 681                                                       und Fürsorgeleistungen\n5 93 681    Bcitraqscrsli:l l.l.lm~1c~n nach § 95 RKG\n7 10 432   Ruhegehälter\n5 95 646    Wanderversicherungsausgleich mit den\n7 11 432   Witwen- und Waisengelder\nTrägern der ArV - Beitragserstattun-\ngen ---                                            7 12 432   Renten ohne Beitragsleistungen\n5 96 646    Wanderversicherungsausgleich mit der               7 13 437   Versorgungsbezüge nach § 63 G 131\nBfA     Beitragserstattungen -                     7 14 441   Beihilfen für Beschäftigte\n5 97 681    Beitragserstattungen nach § 78 SVG                 7 15 446   Beihilfen für Versorgungsempfänger\n5 98 681    Beitragsers La.Hungen nach §§ 73 und               7 16 442   Unterstützungen für Beschäftigte\n74 G 131                                           7 17 442   Unterstützungen     für    Versorgungs-\nempfänger\n7 18 443   Fürsorgeleistungen für Beschäftigte\nKontenklasse 6                                  7 19 443   Fürsorgeleistungen für Versorgungs-\nempfänger\nVermögensaufwendungen\nund sonstige Aufwendungen\n72  Personalbezogene Sachkosten\n60 Vermögensaufwendungen                                          7 20 451   Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpfle-\ngung\n6 00 574    Schuldzinsen\n7 21 451   Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstal-\n6 08 000    Verluste a.us Grundstücken und Ge-                            tungen und für soziale Einrichtungen\nbäuden\n7 22 453   Trennungsgeld/Umzugskosten-\n6 09 532    Sonstige Vermögensaufwendungen                                vergütungen\n7 23 453   Fahrkostenzuschüsse\n66 Verluste und Wertänderungen der Aktiva und\n7 24 663   Zuschüsse im Rahmen der Wohnungs-\nPassiva\nfürsorge\n6 60 000    Verluste und Wertminderungen von                   7 29 456   Sonstige personalbezogene Sachkosten\nGrundstücken und Gebäuden\n6 61 000    Verluste und Wertminderungen von\n73  Allgemeine Sachkosten der Verwaltung\nWertpapieren\n6 62 000    Verluste und Wertminderungen von                   7 30 511   Geschäftsbedarf\nsonstigen Aktiva                                   7 31 512   Bücher und Zeitschriften\n6 63 000    Verluste und Wertsteigerungen der                  7 32 513   Post- und Fernmeldegebühren\nPassiva                                            7 33 525   Schulung, Aus- und Fortbildung des\nPersonals\n68 Zuführung an die Rücklage                                      7 34 527   Reisekostenvergütungen\n6 80 919    Zuführung an die Rücklage                          7 35 529   Außergewöhnliche Aufwendungen der\nGeschäftsführung\n69 Sonstige Aufwendungen                                          7 36 531   Aufklärungsmaßnahmen\n6 90 437    Versorgungsbezüge nach G 131 -- (ohne              7 37 516   Dienst- und Schutzkleidung\n§ 63 dieses Gesetzes)                              7 39 539   Sonstige Sachkosten der Verwaltung\n6 91 546\n6 99 546\n} übrige Aufwendungen\n74  Bewirtschaftung und Unterhaltung der Grund-\nstücke und Gebäude\nKontenklasse 7                                  7 40 517 } Bewirtschaftung der Grundstücke und\n7 44 517   Gebäude\nVerwaltungs- und Verfahrenskosten\n7 45 518   Mieten und Pachten für Grundstücke\nund Gebäude\n70 Gehälter, Löhne und Sozialversicherungsbeiträge\n7 46 519   Unterhaltung der Grundstücke und Ge-\n7 00 422    Dienstbezüge der Beamten und DO-                              bäude\nAngestellten                                       7 47 000   Abschreibungen für Gebäude\n7 01 422    Nachversicherungsbeiträge                          7 48 981   Nutzungen für Grundstücke und Ge-\n7 02 425    Vergütungen der Angestellten                                  bäude","1550                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n7 49 519  Sonstiqc Kosi.cn der Cnmdstücke und             7 96 532       Prüfungs- und Beratungskosten\nCcbämle                                         7 97 539       Sonstige Vergütungen an andere\n7 98 124       Mieteinnahmen\n75 Fahrzeuge und bewegliche Einrichtung                      7 99 119       Sonstige Verwaltungseinnahmen\n7 50 514  Betrieb von Kraflfahrzeugen\n7 51 000  Ahschrcilmngen von Kraftfahrzeugen\n7 52 981  Nutzungen der Kraftfahrzeuge                                      Kontenklasse 8\n7 5] 515  Kosleu der beweglichen Einrichtung\nVerrechnungskonten\n7 54 000  Ahsc:hreihungen von der beweglichen\nder Aufwands- und Ertragsrechnung\nEinrichtung\n7 55 981  Nutzun~Jen (kr beweglichen Einrich-\ntung                                        80  Aufwands- und Ertragsrechnung für Grundstücke\n7 56 51H  Mieten für die bewegliche Einrichtung           und Gebäude der Rücklage\n76 Aufwendungen für die Organe                           :! }Sonstige Verrechnungskonten\n7 60 412  Aufwendungen für die Wahl der Organe\n7 61 412  Aufwendungen für den Vorstand (ohne\n765)\nKontenklasse 9\n7 62 412  Aufwendungen für die Vertreterver-\nsammlung (ohne 765)                          Haushalts- und sonstige Verrechnungskonten\n7 63 412  Aufwendungen für die Versicherten-                       der Vermögensrechnung\nältesten\n7 64 412  Aufwendungen für Knappschaftsaus-           90  Einnahmen\nschüsse\n7 65 412  Außergewöhnliche Aufwendungen für               9 00 000       Abschreibungen\ndie Organe                                      9 01 000       Einnahmen aus Rückflüssen\n9 02 000       Erlöse aus Veräußerungen\n77 Kosten der Rechtsverfolgung                               9 03 132       Einnahmen aus Schuldenaufnahmen\n7 70 526  Kosten der Vorverfahren                         9 08 981       Ausgleich der Ausgaben über die Ver-\n7 71 526  Kosten der Sozialgerichtsverfahren                             mögensrechnung\n7 72 526  Kosten der sonstigen Gerichtsverfahren\n7 73 526  Außergerichtliche Kosten                    91  Ausgaben für das Verwaltungsvermögen (ohne 92)\n9 10 821       Erwerb von Grundstücken und Gebäu-\n78 Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes                                  den für die Verwaltung\n9 11 712 } Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für\n7 80 526  Fremdkosten für ärztliche Untersuchun-\n9 13 712       die Verwaltung\ngen und Gutachten\n7 82 526  Persönliche Kosten des Sozialmedizi-            9 14 811       Kraftfahrzeuge für die Verwaltung\nnischen Dienstes für ärztliche Unter-           9 15 812  l    Bewegliche Einrichtung für die Ver-\nsuchungen und Gutachten                         9 16 812  f    waltung\n7 84 522  Medizinischer Sachbedarf                        9 17 831       Beteiligungen\n7 85 000  Abschreibungen für Gebäude des So-              9 18 863       Wohnungsfürsorgedarlehen an Bedien-\nzi almedizinischen Dienstes                                    stete\n7 86 981  Nutzungen für Grundstücke und Ge-               9 19 863       Dbrige Darlehen\nbäude des Sozialmedizinischen Dienstes\n7 87 000  Abschreibungen von der beweglichen\nEinrichtung für den Sozialmedizinischen     92  Ausgaben für die Eigenbetriebe\nDienst\n9 20 821       Erwerb von Grundstücken und Gebäu-\n7 88 981  Nutzungen von der beweglichen Ein-\nden für die Eigenbetriebe\nrichtung für den Sozialmedizinischen\nDienst                                          9 21 712 '\\.J. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für\n9 23 712       die Eigenbetriebe\n7 89 539  Sonstige Sachkosten des Sozialmedizi-\nnischen Dienstes                                9 24 811       Kraftfahrzeuge für die Eigenbetriebe\n9 25 812 lf Bewegliche Einrichtung für die Eigen-\n9 26 812       betriebe\n79 Vergütungen an andere und von anderen für Ver-\nwaltungszwecke\n7 92 671  Vergütungen an die Deutsche Bundes-         93  Ausgaben für das Rücklagevermögen\npost für Rentenzahlungen und Beitrags-          9 30 821       Erwerb von Grundstücken und Gebäu-\nerstattungen                                                   den des Rücklagevermögens\n7 93 671  Vergütungen an Geldinstitute                    9 31 712 } Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des\n7 94 633  Vergütungen für die Bearbeitung von             9 32 712       Rücklagevermögens\nVersi cherungsuntcrlagen                        9 35 812 } Bewe~liche Einrichtung des Rücklage-\n7 95 GB5  Beiträge an Verbände und Vereine                9 36 812       vermogens","Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                         1551\n!)'.W B1'.2 1fyp0Hwkc11 für den Bergarbeiterwoh-   96 'l Sonstige  Verrechnungskonten   der  Vermögens-\nnt111gsha11                            98 f rechnung\n94 Tilgung von Darlehen und Hypotheken                99    Eröffnungs- und Abschlußkonten\n9 40 5()4   Tilgung von Darlehen                         9 90 000  Abschlußkonto der Erfolgsrechnung\n9 41 594    Tilgung von Hypotheken                       9 91 000  Abschlußkonto der Haushaltskonten\nder Vermögensrechnung\n95 Ubrige Ausgaben                                          9 95 000  Eröffnungskonto  der  Vermögensrech-\n9 58 981    Ausgleich der Einnahmen über die Ver-                  nung\nm ögensrcchn ung                             9 96 000  Abschlußkonto der Vermögensrechnung","1552                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nErläuterungen und Buchführungsanweisungen\nA. Allgemeines\n1. Der Konl.cnndunen für die Bundesknappschaft ist unter                 tenarten dürfen nicht für eigene Zwecke benutzt\nBcrücksichtigun9 des Cruppierungsplanes des Bundes                   werden. Die besetzten Stellen des Kontenrahmens\nund der Lünder im c;nmdsatz numerisch nach dem                       können jedoch im Rahmen des Dezimalsystems weiter\n])(dmalsystcm aufgebaut. Er gliedert sich in                         untergliedert werden, in diesen Fällen rücken die drei\nZiffern der Gruppierungsnummer jeweils an den\na) Kontenklassen (erste Ziffer),                                     Schluß.\nb) Kontengruppen (zweite Ziffer),\n3. Die von der Bundesknappschaft benutzten Buchungs-\nc) Kontenarlt!n (drille Ziffer),                                     stellen sind als Konten zu bezeichnen und in einem\nd) Cruppienm~Jsrrnmmern (vierte bis sechste Ziffer).                 Kontenverzeichnis (Kontenplan) nachzuweisen.\n4. Der Inhalt der aufgeführten Kontenklassen, Konten-\n2. Die im Kontenrahmen vorgesehenen Kontenklassen,\ngruppen und Kontenarten ist durch die gegebenen\nKontengruppen und Kontenarten sowie die Gruppie-\nErläuterungen und Buchführungsanweisungen bindend\nrungsnurnrnern sind bindend. Wenn mehrere Konten-\nfestgelegt.\ngruppen oder Kontenarten unter einer Bezeichnung\nzusammengefaßt sincl, kann die Bundesknappschaft                   5. Die sich im Finanzverbund der gesetzlichen RV aus\nden so bezeichneten Buchungsstoff auf diese Konten-                   der Wanderversicherung ergebenden Beträge erfährt\n~Jruppcn oder Kontenarten beliebig aufgliedern. Die                   die Bundesknappschaft endgültig durch die Abrech-\nnichtbesel.zlcn Stellen der Kontengruppen und Kon-                    nungen nach§ 1391 RVO und§ 117 Abs. 1 AVG.\nB. Zu den einzelnen Positionen\nKontenklasse 0                            Zu 015 bis 018\n1. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen\nAktiva\nsind vom Bund, von der Bundesbahn, der Bundespost\nZu 00                                                                     oder den Ländern ausgegebene, zum Nennwert rück-\nzahlbare Geldmarktpapiere, bei denen der Erwerber\nHier sind zu buchen der bare Kassenbestand, Postscheck-                   die ihm zustehenden Diskontzinsen von vornherein\n~Juthaben, Girogul:haben bei Banken und Sparkassen und                    vom Kaufpreis abzieht.\nsonstige sofort verfügbare Zahlungsmittel.\n2. Die der Finanzierung des Bundes dienenden Geld-\nmarktpapiere unterscheiden sich von den Mobilisie-\nZu 009                                                                    rungstiteln durch den Aufdruck „ B\".\n1. Das sind z.B. die Bestünde an Briefmarken und ähn-                  3. Beim Erwerb von Geldmarktpapieren sind die An-\nlichen W erlen.                                                       schaffungskosten einschließlich aller Nebenkosten zu\n2. Die laufende Führung diE~ses Kontos ist der Bundes-                    buchen. Beim Verkauf bzw. bei der Einlösung der\nknappschaft freigestellt.                                             Papiere ist die Differenz zwischen dem Buchwert und\ndem Verkaufs- bzw. Einlösungsbetrag abzüglich der\nVerkaufs- bzw. Einlösungskosten als Zinseinnahmen\nZu 010 und 011                                                            unter 300 zu buchen.\n1. Termingelder sind Gelder, für die eine Kündigungs-\nZu 02/03\nfrist vereinbart worden ist (Kündigungsgelder) oder\ndie für einen bestimmten Zeitraum angelegt worden                  1. Es ist der Bundesknappschaft freigestellt, die Forde-\nsind (Fest~Jelder).                                                   rungen im Geschäftsjahr laufend zu buchen. Auf jeden\nFall sind für den Jahresabschluß die Forderungen, die\n2. Auf den Konten sind die einzelnen Kreditinstitute zu\ndas abzuschließende Geschäftsjahr oder frühere Ge-\nbezeichnen, wenn nicht für jedes Kreditinstitut ein\nschäftsjahre betreffen, zu erfassen, soweit sie dem\nbesonderes Konto geführt oder die Bezeichnung des\nGrunde und der Höhe nach bis zum 31. Januar des\nKreclit.i n sli.tuts an d erwei l.i~J f(~stgehalten wird.\nauf das Geschäftsjahr folgenden Jahres feststehen.\nDabei sind Forderungen auf Beiträge nur insoweit zu\nZu 012 und 013                                                            erfassen wie sie der Bundesknappschaft bis Ende\nFebruar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres\n1. Hierbei handelt es sich um Geldanlagen, für die ein                    bekannt werden; für die sonstigen Forderungen gilt\nSparbuch i.rns9esl.ellt wurde.                                        als Termin für die Erfassung der 31. Januar des auf\n2. Die Vorschrift zn 010 und 011 Nr. 2 gilt Emtsprechend.                 das Geschäftsjahr folgenden Jahres. Forderungen aus\nFerner sind für jedes Guthciben der Tag der Einlage,                  dem Wanderversicherungsausgleich und aus Erstattun-\ndie Kündiguni1sfrist bzw. die vereinbarte Laufzeit, der               gen für Aufwendungen zur KV dR sind dagegen erst\nZinssatz, die Fctlligkeit und der Eingang der Zinsen                  zu buchen, wenn die entsprechenden Abrechnungen\nzu vermerken, es sei denn, daß diese Angaben ander-                   nach § 1391 RVO und § 117 Abs. 1 A VG bzw. die\nweitig be~;onders fosl:gelwllcn werden.                               Anordnungen für die Ausgleichszahlungen vorliegen.","Nr. B'l -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                                1553\n2. In ihrer IIöhe nidit richtig t1ngesclzle Forderungen       2. Beim Erwerb von Wertpapieren und Schuldbuchforde-\nsind in ,der Rc11eJ über clie suchlich zutreffenden Auf-      rungen sind die Anschaffungskosten einschließlich\nwands-, Erlrags- oder Vermögenskonten zu berichtigen          aller Nebenkosten, jedoch ohne Stückzinsen, zu\n(siehe auch zu 3G0 bis 3G2 bzw. fiG0 bis G62).                buchen; die Stückzinsen sind - auch beim Verkauf -\nunter 301 bzw. 302 zu erfassen. Bei Verkauf, Einlösung\n3. Zu den Forderunucn 9ehören auch die Verwaltungs-\noder Auslosung ist ein Differenzbetrag zwischen Buch-\nund Verfahrenskosten, soweit sie Gegenstand der\nForderung sind.                                               wert und Erlös (abzüglich der dabei entstehenden\nKosten) unter 361 bzw. 661 zu buchen.\nZu 024                                                        3. Die Einordnung unter 04 oder 05 erfolgt nach der\nursprünglichen Gesamtlaufzeit des Papiers.\nHier sind vor allem Forderun~Jen auf unmittelbar zu ent-\nrichtende Beiträge zu buchen; das sind u. a. Forderungen\nauf Beiträge von Versicherten im Ausland und für Wehr-        Zu 044\nund Ersatzdienstleistende.                                    Hier sind die Kassenobligationen der Lastenausgleichs-\nbank zu buchen.\nZu 025\nHier sind u. a. Forderungen uuf Erstultungen der Versor-      Zu 045\ngungsdienststellen zu buchen.\nDas sind u. a. auch Pfandbriefe und Kommunalobligatio-\nnen als sogenannte Kurzläufer.\nZu 026 und 027\nDas sind Forderungen aus dem Wanderversicherungs-           . Zu 055\nausgleich einschl. Forderungen auf Erstattungen für die\n1. Hierunter fallen   die sogenannten „Erfüllungsschuld-\nKVdR (§ 104 RKG) und dem Wanderungsausgleich (Arti-\nkel 2 § 20b KnVNG).                                              verschreibungen\" des Lastenausgleichsfonds sowie die\nSchuldverschreibungen      der    Lastenausgleichsbank,\nderen Erlös sie an den Lastenausgleichsfonds weiter-\nZu 030                                                           leitet.\nHier sind außer den Forderungen, die von der Bundes-          2. Die von der Lastenausgleichsbank im Rahmen ihres\nknappschaft selbst gellend gemacht werden (z. B. im Rah-         Eigengeschäfts begebenen Umschuldungsanleihen aus\nmen des Kostenausgleichs), auch die Forderungen der              der Emission A von 1956 und der Emission B von\nEigenbetriebe zu buchen, sofern sie nicht in deren Ab-           1958 sind nicht hier, sondern unter 058 zu buchen.\nrechnung enthalten sind; eine konsolidierte Bilanz ist\nzulässig.\nZu 056\nZu 032                                                        1. Zu den Pfandbriefen zählen auch Schiffspfandbriefe.\nForderungen, die aufgerechnet werden können, brauchen         2. Pfandbriefe und Landesrentenbriefe der Deutschen\nnicht erfaßt zu werden.                                          Siedlungs- und Landesrentenbank sind nicht hier, son-\ndern unter 058 zu buchen.\nZu 034\nHier sind alle bis zum Ende des Geschäftsjahres fälligen,     Zu 057\naber noch nicht eingegangenen Vermögenserträge aus            1. Zu den Kommunalobligationen zählen auch Kommu-\nder Rücklage und dem Verwaltungsvermögen zu buchen;              nalschuldverschreibungen und Kommunalanleihen der\nentscheidend für die Erfassung ist der Fälligkeitstermin         Deutschen Girozentrale, Landesbankanleihen der Nie-\nbis zum ersten Werktag des folgenden Geschäftsjahres,            dersächsischen Landesbank, Landesbodenbriefe und\nnicht der Zeitrnum, für den die Erträge gelten. Außerdem         Landeskulturrentenbriefe smvie Schuldbuchforderun-\nkönnen Zinsen, die ganz oder zum Teil für das abzu-              gen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, Boden-\nschließende Geschäftsjahr gelten, aber erst im neuen             kulturschuldverschreibungen der Hannoverschen Lan-\nJahr fällig werden, ebenfalls hier erfaßt werden. Ein ein-       deskreditanstalt, kommunalverbürgte Anleihen zur\nmal gewähltes Verfahren darf nicht ohne zwingenden               Schiffsbaufinanzierung der staatlichen Kreditanstalt\nGrund geändert werden.                                           Oldenburg-Bremen, Schuldverschreibungen mit ande-\nren Bezeichnungen, wenn sie den Vermerk tragen\nZu 035                                                           „Ausgegeben nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die\nPfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen\nDieses Konto nimmt Forderungen auf, die sich im Zu-\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\".\nsammenhang mit Verwaltungskosten ergeben; das sind\nu. a. Regreßforderungen an eigene Bedienstete, Forde-         2. Kommunalobligationen der Deutschen Siedlungs- und\nrungen auf Rückzahlungen überzahller Verwaltungs-                Landesrentenbank sind nicht hier, sondern unter 058\nkosten aller Art (siehe auch zu 135).                            zu buchen.\nZu 036 bis 039                                                Zu 058\nHier sind u. a. Forderungen aus dem Verkauf von Ver-          1. Unter die sonstigen Bankschuldverschreibungen fallen\nmögensgegenslünden zu erfassen.                                  insbesondere solche von Spezialkreditinstituten, wie\nvon der Deutschen Genossenschaftskasse, der Kredit-\nZu 04 und 05                                                     anstalt für Wiederaufbau, der Industriekreditbank AG\nsowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank und der\n1. Für jede Emission sind der Nenn wert, der Zinssatz,\nDeutschen Siedlungs- und Landesrentenbank.\ndie Fälligkeit und der Eingang der Zinsen sowie Ort\nund Art der Aufbewahrung der Wertpapiere auf dem           2. Auf die Vorschriften zu 055 Nr. 2, 056 Nr. 2 und 057\nKonto oder anderweitig festzuhalten.                           Nr. 2 wird verwiesen.","1554                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1\nZu 059                                                            oder Rentenschuld oder durch Bestellung einer Siche-\nliier sind Schuldversc:hreihun~J()l1 von Unternehmen der          rungshypothek.\nIndustrie und des Ffandels         gleichgültig ob privaten   2. Auf den Konten sind die einzelnen Grundstücke und\noder öffentlichen Rechts          (Tndustrieobligationen) zu      die einzelnen Schuldner zu bezeichnen. Ferner sind\nbuchen.                                                          für jede Hypothek die Nummer des Grundbuchs und\ndes Grundbuchblattes sowie die Bezeichnung des be-\nZu 06 und 07                                                      lasteten Grundstücks nach dem Inhalt des Grundbuchs,\nder Tag der Auszahlung des Geldbetrages, die Rück-\nHier sind nur die Vermögenswerte des Rücklagenvermö-\nzahlungsbedingungen, der Zinssatz, die Fälligkeit und\ngens zn buchen.\nder Eingang der Zinsen zu vermerken, es sei denn,\ndaß diese Angaben anderweitig besonders festgehalten\nZu 06                                                            werden.\nl. Auf den Konten sind die einzelnen Darlehnsschuldner        3. Liegt der ausgezahlte Betrag unter dem Nennwert, so\nzu bezeichnen, wenn nicht für jeden Schuldner ein              ist letzterer zu buchen; der Unterschiedsbetrag ist bei\nbesonderes Konto geführt wird. Ferner sind für jedes          Kontenart 362 zu erfassen.\nDarlehen der Ta~r des Darlehensvertrages, der Tag\nder Auszc.1hlnng, cl.ie Rückzahlungsbedingungen, der\nZinssatz, die Fülligkeit und der Eingang der Zinsen        Zu 074 bis 077\nzu vermerkt)n, es sei denn, daß diese Angaben ander-       1. Die Konten erfassen lediglich die Grundstücke und Ge-\nwci tig besonders festgehalten werden.                       bäude, die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören,\n2. Lic!gt der ausr1eZdhlle Betrug unter oder über dem             ferner auch Eigentumsanteile an solchen Grundstücken\nNennwert, so ist letzterer zu buchen; der Unterschieds-       und Gebäuden.\nbetrug ist bei der Konternirt 362 oder 662 zu erfassen.   2. Für jede Grundstückseinheit ist ein besonderes Konto\nanzulegen. Grundstückseinheit ist in der Regel jede\nZu 060                                                            zusammenhängende Bodenfläche, auch mit mehreren\nGebäuden, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.\nHierzu gehören auch etwa vorhandene Darlehen an das               Auf dem Konto ist das Grundstück nach Lage und\nERP-Sondervermögen.                                               Flächeninhalt genau zu bezeichnen; ferner sind der\nTag des Kaufvertrages, die Nummern des Grundbuchs\nZu 066                                                            und des Grundbuchblattes sowie die Bezeichnung des\n1. Hierzu gehören auch Darlehen an sonstige Sozialver-            belasteten Grundstückes nach dem Inhalt des Grund-\nsicberungströger, die nicht Trö.ger der RV sind.              buchs, die Anschaffungskosten des Grundstückes, die\nAnschaffungskosten des Gebäudes (der Gebäude), die\n2. Nicht hier, sondern unter OG8 sind Darlehen an Kredit-         Höhe sowie die Fälligkeit der Mieten und Pachten zu\nanstalten zu buchen, die Personen des öffentlichen            vermerken, es sei denn, daß diese Angaben ander-\nRechts sind.                                                  weitig besonders festgehalten werden.\nZu 067\n3. Zu buchen sind die gesamten Anschaffungskosten\n(Erwerbs- oder Baukosten) je Grundstückseinheit ein-\nHierunter sind Darlehen an solche Unternehmen auszu-              schließlich aller Nebenkosten, und zwar zum vollen\nweisen, cm deren Kapital die öffentliche Hand (Bund,              Betrag, also ohne Abzug mitübernommener Hypothe-\nLänder und Gemeinden sowie deren Verbände) unmittel-              ken, gestundeter Restkauf9elder, einbehaltener Sicher-\nbar oder mittelbar zu mehr als 50 v. H. beteiligt ist oder        heiten und dgl.; zu den Nebenkosten gehören auch\nauf die nuch der Verfassung des Unternehmens die                  Abbruchkosten sowie die persönlichen Verwaltungs-\nöffentliche Hand einen ausschlaggebenden Einfluß hat.             kosten für eigene Bauplanung und -leitung (siehe zu\n799). Weiterhin sind hier die Kosten für nachträglich\nZu 068                                                            errichtete Gebäude, Ausbauten, Erweiterungsbauten\nund für sonstige Veränderungen eines Gebäudes\n1. Hier sind sowohl zweckgebundene Darlehen (z.B. für             einer Grundstückseinheit sowie für Bodenverbesse-\nden Wohnun~Jsbau) als auch nicht zweckgebundene               rungen zu buchen, wenn sie im Einzelfall zu einer\nD,ulc)hen zu erfassen. Zu buchen sind hier u. a. auch         über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden er-\nDc1rlehen <111 die Laste11aus11leichsbank sowie durch         heblichen Erhöhung des Wertes führen. Als erheblich\nhinterle~Jl.e Nan1ensschuldverschreibungen gesicherte         gilt eine Werterhöhung dann, wenn die Kosten der\nDurkhen. Die Darlehen an Kreditinstitute unterschei-          einzelnen Maßnahme 0,5 v. H. der Anschaffungskosten\nden sich von den Einlagen bei diesen dadurch, daß für         der Gebäude einer Grundstückseinheit unter Berück-\nsie besondere Bedingungen [eslgelegt werden.                  sichtigung des Baukostenindex übersteigen. Unab-\n2. Auf die Vorschrifl zu Ofi6 Nr. 2 wird verwiesen.               hängig von dem Vomhundertsatz von 0,5 v. H. gelten\nim Jahr 1974 die Kosten der einzelnen Maßnahmen\nbis zu einein Betrag von 20 000 DM als unerheblich\nZu 069                                                            und die Kosten der einzelnen Maßnahme mit einem\n1. Durlehen an sonstige D,nlehc\\nsnehmer sind alle nicht          Betrag von 200 000 DM und mehr als erheblich. Für\nunter 0G0 bis 06B unlerzubringcmden Darlehen.                 die folgenden Jahre sind die Beträge von 20 000 DM\nund von 200 000 DM an den jeweiligen Baukosten-\n2. N.ic:hl: hic\\rher qehören Darlehen des Verwaltungsver-         index anzugleichen, den der Bundesminister für Arbeit\nmö9ens (OBS und 089) und Gehallsvorschüsse an Be-             und Sozialordnung jeweils bis zum 1. Juli bekanntgibt.\ndienstete (096 bis 098).                                      Für Bodenverbesserungen gilt diese Regelung ent-\nsprechend. Nicht zu aktivieren sind Aufwendungen für\nZu 070 und 071                                                    Instandhaltung und Instandsetzung (siehe zu 746).\n1. Außc~r Hypotheken sind hier auch Grund- und Renten-        4. Durch Preisänderungen bedingte Werterhöhungen oder\nschulden zu buchen. Nicht hierher, sondern nach 06            Wertminderungen von bebauten oder unbebauten\ngehören Darlehen, die nur zusützlich dinglich gesichert       Grundstücken sind lediglich beim Verkauf b.uchmäßig\nsind, z.B. durch Verptündung einer Hypothek, Grund-.          zu erfassen.","Nr. 87 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                              1555\n5. Für die Ccb!iude einer Crundsiücksc)inheit sind wenig-    Grundstück oder Gebäude vornimmt, ohne Rücksicht dar-\nstens einmal jührlich, und zw,n am Ende des Ge-           auf, ob später noch vorhandene Werte vom Ubernehmer\nschüfl.sjahrcs, nach einem einheitlichen Abschreibungs-   erstattet werden oder nicht. Im übrigen gelten die Vor-\nsalz Abschreibungen zu bu('hen. Diese sind auch im        schriften zu 074 bis 077 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 1 bis 4,\nJcihr der Anschaffung bzw. cfor Fertigstellung und -der   Nr. 6 Satz 1 und Nr. 7 entsprechend. Die Abschreibung\nVeräußerung entsprechend (for Nutzungsdauer zu            ist nach der geschätzten Nutzungsdauer zu berechnen.\nbuchen; dcihei ist die Nutzungsdauer auf volle Kalen-\ndermonate abzurunden. Die rE)gelmäßigen Abschrei-\nbungen sind von den Anschdffungskosten der Gebäude        Zu 084\n(einschließlich etwaiger Werterhöhungen im Sinne der      1. Auf diesem Konto sind die Anschaffungs- oder Her-\nNr. 3) zu berechnen. Die Cebäude einer Grundstücks-          stellungskosten für die bewegliche Einrichtung (Ein-\neinheit sind bis auf ei1wn Erinnerungswert von               richtungsgegenstände und sonstige bewegliche Sachen)\n1,- DM abzuschreibt)n. Der Abschreibungssatz beträgt         zu buchen, sofern sie für den einzelnen Gegenstand\njührlich lür Gebäude der Rücklage 1, höchstens 2 v. H.       die im Einkommensteuergesetz vorgeschriebene Be-\nDer Vorstand kann in Ausnahmefällen bei voraussicht-         wertungsgrenze übersteigen, der Gegenstand selb-\nlich kürzerer Lebensdauer von Gebäuden einer Grund-          ständig bewertungs- und nutzungsfähig ist und eine\nstückseinhcil einen i.rnderen Abschreibungssatz fest-        Lebensdauer von mehr als drei Jahren hat. Uberstei-\nsetzen.                                                      gen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für\n6. Die berechneten Abschreibungsbeträge können in der           den einzelnen Gegenstand diese Grenze nicht, so sind\nWeise geändert werden, daß runde Abschreibungs-              sie dennoch zu aktivieren, wenn sie bei der Schaffung\nbeträge oder runde Belrd~W auf dem Vermögenskonto            oder Erweiterung von Verwaltungsgebäuden in größe-\nentstehen; die Anderung darf nicht mehr als 10 v. H.         rer Zahl zur Erstausstattung erworben werden.\ndes Abschreibungsbelrnges ausmachen. Die Abschrei-        2. Nicht zur beweglichen Einrichtung gehören Gegen-\nbungsbetrüqc sind un Ler HO als Aufwand zu buchen.           stände, die mit Gebäuden niet- und nagelfest oder\n7. Wird cler Wc~rl einPs Crundst.ückes oder eines Gebäu-        durch Einmauerung verbunden und daher wesentliche\ndes erheb] ich gemindert, so ist eine außerordentliche       Bestandteile der Gebäude sind. Bücher und Karten\nAbschreibunq nach dem Crad der Wertminderung vor-            sind ohne Rücksicht auf den Anschaffungswert nicht\nzunehmen; die Ceqenlrnch1111g qeschieht unter 660.           zu aktivieren.\n8. Die Vorschriften für Crundst.ücke gelten für grund-       3. Zur beweglichen Einrichtung der Verwaltung zählt\nstücksgleiche Rechte entsprechend.                           auch die vom Sozialmedizinischen Dienst genutzte\nbewegliche Einrichtung.\nZu 078                                                       4. Für die bewegliche Einrichtung sind - abgesehen von\ndem Jahr der Anschaffung - wenigstens einmal jähr-\nHier bucht die Bundesknappschaft den Wert der beweg-            lich zum Ende des Geschäftsjahres Abschreibungen\nlichen Einrichtung in Gebäuden der Rücklcige. Für die           zu buchen, die nach den Anschaffungs- oder Herstel-\nAktivierung und Abschreibung gelten die Vorschriften            lungskosten einschließlich der zu aktivierenden\nzu 084 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend.                       Nebenkosten berechnet werden. Der regelmäßige Ab-\nschreibungssatz beträgt für die bewegliche Einrich-\nZu 079                                                          tung je nach der Nutzungsdauer 10 bis 331/3 v. H. der\nAnschaffungs- oder He,rstellungskosten; ein niedrige-\nHier sind die Anteile (Stammeinlagen) der Bundesknapp-          rer Abschreibungssatz als 10 v. H. ist ausnahmsweise\nschaft an Gesellschciften, Genossenschaften, Vereinen\nbei langlebigen Einrichtungsgegenständen zulässig.\nund anderen Einrichtungen zu buchen, soweit diese Be-           Ein einmal festgelegter regelmäßiger Abschreibungs-\nteiligungswerte nicht zum Verwaltungsvermögen ge,-              satz darf nicht ohne zwingenden Grund geändert wer-\nhören.                                                          den.\n5. Die errechneten Abschreibungsbeträge können in der\nZu 08\nWeise geändert werden, daß runde Abschreibungs-\nIn dieser Kontengruppe werden ausschließlich solche             beträge oder runde Beträge auf dem Vermögenskonto\nVermögenswerte erfaßt, die zum Verwciltungsvermögen             entstehen; die Änderung darf jedoch nicht mehr als\ngehören.                                                        10 v. H. des Abschreibungsbetrages ausmachen.\n6. Wird der Wert der beweglichen Einr,ichtung erheblich\nZu 080 bis 082                                                  gemindert, so ist eine außerordentliche Abschreibung\nEs gelten die Vorschriften zu 074 bis 077 Nr. 2 bis 4,          nach dem Grnd der Wertminderung vorzunehmen, die\nNr. 5 Satz 1 bis 4, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 und 8 entsprechend.    unter 662 gegenzubuchen ist.\nDer Abschreibungssatz beträgt jährlich für Wohn- und         7. Werden Tiere gehalten, so gilt auch für diese die in\nVerwaltungsgebäude 1, höchstens 2 v. H., für Gebäude            Nr. 1 genannte Aktivierungsgrenze. Der Wert von Tie-\nder Eigenbetriebe 2, hö,chstens 4 v. H. Ist der Sozial-         ren ist zum Ende jedes Geschäftsjahres schätzungs-\nmedizinische Dienst ausnahmsweise nicht in Verwal-              weise zu ermitteln; die notwendigen Wertberichtigun-\ntungsgebäuden untergebracht, sondern in Gebäuden von            gen sind unter 362 oder 662 gegenzubuchen.\nEigenbetrieben oder in Gebüuden, die nur von ihm allein\noder fast ausschließlich genutzt werden, so gelten die\nZu 085\nAbschreibungssätze für Gebäude von Eigenbetrieben.\nDer Vorstand kann in Ausnahmefällen bei voraussicht-         Die Vorschriften zu 084 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 gelten ent-\nlich kürzerer Lebensdauer von Gebäuden einer Grund-          sprechend für die bewegliche Einrichtung der Eigen-\nstückseinheit einen anderen Abschreibungssatz zulassen.      betriebe.\nZu 083                                                       Zu 086\nHier sind die Kosten für solche bauliche Veränderungen        Hier sind Vorräte für Zwecke der Verwaltung und der\nzu buchen, die die Bundesknappschcift an einem fremden       Eigenbetriebe zu buchen.","1556                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nZu 0B7                                                      Zu 12/13\nfiier sind Vt:rniÖ\\Jt!nsrechl.e aus Beteiligungen - auch    Die Vorschriften zu 02/03 gelten entsprechend.\nc1ttl Crund von Mit.\\Jlicdschaft:en --- an Gesellschaften,\nVereinen, Slill.u1111en u.ä. zu buchen, soweit die Bundes-  Zu 120\nknappschal't diese~ Beteiligun1Jen zur Erfüllung ihrer Auf-\ngc1hcn bcnöligL.                                            Hier sind die Verpflichtungen zu buchen, die den unter\n020 und 024 gebuchten Forderungen entsprechen.\nZu 088\nZu 125\n1-Jier sind Forderungen aus Darlehen an eigene Bedien-\nstete zu buchen, die bis zum 31. Dezember 1969 in sach-     Die Vorschrift zu 025 gilt entsprechend.\nlicher Anlehnung an die Richtlinien des Bundes oder der\nUinder über die Wohnungsfürsorge für Bedienstete ver-       Zu 126 und 127\n~Jeben worden sind oder in l:Jbereinstimmung mit diesen     Die Vorschrift zu 026 und 027 gilt entsprechend.\nRichtlinien ver~Jeben werden.\nZu 130\nZu 089                                                      Die Vorschrift zu 030 gilt entsprechend.\nDieses Konlo erfaßt alle sonstigen zum Verwaltungsver-\nmögen rechnenden Darlehen.                                  Zu 134\nDie Vorschrift zu 034 gilt entsprechend für die Schuld-\nZu 090                                                      zinsen.\nHier sind lür den Rechnun~Jsdbsdlluß die im Dezember\ndes abzuschließenden Geschilftsjahres für das folgende      Zu 135\nGeschältsjahr vorausgezahlten Renten, Beitmgserstattun-     Hier sind die Verpflichtungen aus Lieferungen          und\ngen, Postvorschüsse für Renten und Beitragserstattungen,    Dienstleistungen für die Verwaltung zu buchen.\nBeitragszuschüsse zur KVdR und Vorwegausgleiche für\ndie KVdR zu buchen; sie sind im Januar auf die entspre-     Zu 136 bis 139\nchenden ScJchkonten zu übernehmen.\nHier sind u. a. Verpflichtungen aus der Anschaffung von\nzu aktivierenden Vermögenswerten zu erfassen.\nZu 093\nD.ieses Konto erfaßt Jür den Rechnungsabschluß - abge-      Zu 14\nsehen von den uni.er 090 zu buchenden Beträgen - die\nDiese Kontengruppe nimmt alle Zahlungseingänge auf,\nbis zum Ende des Geschäftsjahres geleisteten Zahlungen,\nderen Bestimmung nicht sofort festgestellt werden kann.\ndie erst: das folgende Geschäftsjahr betreffen; dazu ge-\nDie Beträge sind nach Klärung auf die sachlich zutreffen-\nhören die im Dezember für Januar gezahlten Gehälter,\nden Konten umzubuchen. Außerdem sind hier die noch\nMieten und Pachten u. ä. Im übrigen sind die Bestimmun-\nabzuführenden Sozialversicherungsbeiträge für die Be-\ngen üher die zeitliche Rechnungsab~Jrenzung zu den ein-\ndiensteten    (Arbeitgeber-     und   Arbeitnehmeranteile),\nzelnen K(rnten zu beachlE!n.\nLohn- und Kirchensteuern sowie von der Bundesknapp-\nschaft verwahrte ausländische Renten zu buchen.\nZu 094\nHier sind die Dauervorschüsse an fremde Heilstätten,        zu  160\nBerufsförderungseinrichtungen und ähnliche Institutio-\nnen zu buchen.                                              Die Vorschrift zu 06 Nr. 1 gilt entsprechend.\nZu 095                                                      Zu 169\nHier sind die am Ende eines Geschäftsjahres festgestell-    Die Vorschriften zu 06 gelten entsprechend.\nten Restbeträge von Betriebsmittelvorschüssen an eigene\nund fremde Heilstätten, Berufsförderungseinrichtungen       Zu 170\nund ähnliche Institutionen zu buchen, wenn dieser Ab-\nDie Vorschriften zu 070 1.md 071 gelten entsprechend.\nrechnun~Jssaldo nicht in den Bestandkonten (z.B. 00, 08)\nenthalten ist. Während des Geschäftsjahres können diese\nVorschüsse auf besonderen Verrechnungskonten abge-          Zu 180\nrechnet werden.                                             Hier ist für den Rechnungsabschluß der im Dezember\ndes abzuschließenden Geschäftsjahres für Januar des fol-\nZu 096 bis 098                                              genden Jahres eingegangene Teil des Bundeszuschusses\nHierher gehören u. a. Gehaltsvorschüsse sowie Darlehen      zu buchen; er ist im Januar nach 25 umzubuchen.\nfür beamteneigene und privateigene Kraftfahrzeuge.\nZu 181 und 182\nZu 099\nHier sind für den Rechnungsabschluß die im Dezember\nEs wird auf die Vorschriften zu 19 verwiesen.               des abzuschließenden Geschäftsjahres für das folgende\nJahr eingegangenen Vorauszahlungen (Vorwegausgleich)\nnach§ 104 Abs. 1 und 4 RKG und Artikel 2 § 20b KnVNG\nKontenklasse 1                       zu buchen; sie sind im Janmu auf das entsprechende\nPassiva                          Sachkonto zu übernehmen.\nZu 11\nZu 183\nKurzfristige Kredi l:e sind solche mit einer Kündigungs-\nfrist oder einer festgelegten Laufzeit von nkht mehr als    Dieses Konto erfaßt für den Rechnungsabschluß alle übri-\neinem Jahr.                                                 gen bis zum Ende des Geschäftsjahres eingegangenen","Nr. 87 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                                 1557\nBelrü~Je, die erst das folgende Geschäftsjahr betreffen,           mittels bargeldloser Dberweisung eingegangenen oder\nz.B. Erlragszinscn, die für das nächste Geschäftsjahr              bar eingezahlten freiwilligen Beiträge für Arbeiter und\ngelten (siehe auch zu 093).                                        Angestellte.\n2. Die Vorschriften zu 20 Nr. 2 und 3 gelten entspre-\nZu 185                                                             chend.\nHier sind die am Ende eines Ceschäftsjahres noch nicht\ndurch Betriebsmittelvorschüsse abgedeckten Leistungen          Zu 230\nzu buchen {siehe auch zu 095).\n1. Auf diesem Konto sind die nachentrichteten Beiträge\nfür solche Personen zu erfassen, die nach § 159 RKG\nZu 186 bis 188                                                     nachversichert werden.\nHierher gehören alle auf den übrigen Kernten der Konten-       2. Die Vorschrift zu 20 Nr. 3 gilt entsprechend.\nklasse 1 nicht unlerzubringenden Passiva.\nZu 19                                                          Zu 240\nUnter der Kontengruppe 19 ist der buchmäßige Wert              Hier sind die im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug\nanfallenden Säumniszuschläge und Verzugszinsen nach\ndes Reinvermögens {Kontenarten 000 bis 098 ./. Konten-\n§ 114 RKG in Ve,rbindung mit § 397a RVO zu buchen.\narten 110 bis 188) der Bundesknappschaft auszuweisen.\nErgibt sich beim Jahresabschluß ein passives Reinvermö-\ngen, so ist dieses in die Vermögensrechnung unter 099          Zu 241\neinzusetzen.\n. Hier sind die Zwangsgelder nach § 141 Abs. 5 und 6 RKG\nzu buchen.\nZu 190\nDieses Konto erfaßl den gesamten Bestand des Verwal-           Zu 255\ntungsvermögens.\n1. Hier sind die Bundesmittel nach § 128 RKG zu buchen.\n2. Zu buchen ist der für das Geschäftsjahr geltende Be-\nKontenklasse 2                               trag.\nBeiträge, Zuschüsse und Erstattungen\naus öffentlichen Mitteln                      Zu 260/265/270/275\nAuf diesen Konten sind die Erstattungsanteile der ArV\nZu 20                                                          zu buchen.\nl. Die Kontengruppe 20 erfdßl alle Pflichtbeiträge der\nnach § 29 RKG versicherungspflichtigen Personen.           Zu 261/266/271/276\n2. Zu buchen sind die für das Geschäftsjahr oder frühere       Auf diesen Konten sind die Erstattungsanteile der An V\nGeschäftsjahre geltenden Beiträge, also auch die im        zu buchen.\nneuen Geschäftsjahr bis Ende Februar von den Arbeit-\ngebern oder von den Beitragspflichtigen unmittelbar        Zu 262/267 /272/277\neingehenden, aber das alte Geschäftsjahr betreffenden\nBeiträge, jedoch nicht diE>. Siiumniszuschläge und Ver-    Auf diesen Konten sind die Erstattungsanteile für Bei-\nzugszinsen, die unter 240 zu c~rfassen sind {siehe auch    träge zur KVdR zu buchen.\nzu 02/03).\n3. Zu Unrecht empfangene und zurückgezahlte Pflicht-\nbeiträge sind auf den zulreJfenden Beitragskonten zu                              Kontenklasse 3\nbuchen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf frühere\nGeschäftsjahre JJeziehen.                                            Vermögenserträge, sonstige Erstattungen\nund sonstige Einnahmen\nZu 200 und 201\nZu 30\nHier sind alle Pflichtbeitriige für Arbeiter und Angestellte\nzu buchen, die im Lohnabzugsverfahren erhoben werden.          1. Diese Kontengruppe erfaßt sämtliche im Geschäftsjahr\neingegangenen Erträge aus dem Verwaltungs- und\nRücklagevermögen, soweit sie nicht ausdrücklich an\nZu 203\nanderer Ste'lle zu buchen sind. Dabei handelt es sich\nDieses Konto nimmt sämtliche durch Abbuchen von                     nicht um Verkaufserlöse und damit in Zusammenhang\neinem Giro- oder Postscheckkonto eingezogenen oder                 stehende Gewinne (siehe zu 360 bis 362).\nmittels bargeldloser Dberweisung eingegangenen oder            2. Hier sind auch alle bis zum Ende des Geschäftsjahres\nbar eingezahlten Pflichtbeitrüge auf.                              fälligen, aber noch nicht eingegangenen Vermögens-\nerträge zu buchen (siehe auch zu 034).\nZu 205\nDieses Konto erfaßt die Beiträge für Wehr- und Ersatz-         Zu 300\ndienstleistende sowie für Dienstpflichtige beim Bundes-\nHierbei handelt es sich um Zinsen aus Giroguthaben,\ngrenzschutz nach der RV-Pauschalbeitragsverordnung für\nTermin- und Spareinlagen sowie aus Schatzwechseln. Bei\nWehr- und Ersatzdienstleistend<~.\nunverzinslichen Schatzwechseln und Schatzanweisungen\nist hier die Differenz zwischen Ankaufs- und Einlösungs-\nZu 21\nbetrag zu buchen. Schuldzinsen sind unter 600 zu buchen,\n1. Diese Kontengruppe erfaßt alle durch Abbuchen von           wenn sie von den Kreditinstituten gesondert ausgewiesen\neinem Giro- oder Postscheckkonto eingezogenen oder          werden.","1558                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nZu 301                                                       Zu 33\n1. Dieses Konto nimmt alle Zinseinnahmen aus den unter      1. Hier ist der Ersatz nach § 109 Abs. 2 RKG in Verbin-\nden Kontengruppen 04 und 05 aufgeführten Wert-              dung mit § 1542 RVO für Heilbehandlungen und Be-\npapierc~n auf mit Ausnahme der Zinsen aus Bundes-           rufsförderungen zu buchen.\nschuldbuchforclcrungcn, die unter 302 zu buchen sind.\n2. Dagegen sind Erstattungen für Heilbehandlungen und\n'.2„ IIier sind ,rnch Stückzinsen beim An- und Verkauf           Berufsförderungen aus dem Europäischen Sozialfonds\nvon Werl.papieren nachzuweisen.                             unter 28 und sonstige Erstattungen hierfür auf den\nentsprechenden Konten der Kontenklasse 4 (als Ein-\nnahmen) zu buchen (siehe zu 4).\nZu 307\nJ\\ uf cl icscm Kon Lo sind die Erträge aus Beteiligungen\nZu 340\naller Art zu buchen, jedoch abzüglich der ggf. von der\nßundesknappschaft zu tragenden Kosten oder Abgaben.          Hier bucht die Bundesknappschaft die Erstattungen der\nTräger der ArV nach § 104 Abs. 1 RKG.\nZu 308\nZu 341\nHier sind die Einnahmen-(Haben-)überschüsse aus der\nKontengruppe 80 zu buchen. Besitzt die Bundesknapp-          Hier bucht die Bundesknappschaft die Erstattungen der\nschaft mehrere solcher Vermögensanlagen, so dürfen           BfA nach § 104 Abs. 1 RKG.\nVerluste aus einer Anlage nicht gegen Gewinne aus\neiner anderen aufgerechnet werden.\nZu 347 und 348\nZu 309                                                       Die Vorschriften zu 340 und 341 gelten entsprechend.\nHier sind alle sonstigen Erträge zu buchen, die ander-\nweitig nicht untergebracht werden können. Dazu gehören       Zu 356\nz. B. Erträge aus land- und forstwirtschaftlich genutzten    Die Vorschrift zu 33 Nr. 1 gilt entsprechend.\nFlächen, Zinsen aus Ersatzansprüchen nach § 109 Abs. 2\nRKG in Verbindung mit§ 1542 RVO.\nZu 360 bis 362\nZu 31                                                       1. Unter diesen Kontenarten sind realisierte Gewinne\nbeim Abgang der aktivierten Vermögensgegenstände\n1. In dieser Kontengruppe sind die buchmäßigen Nut-\nzu erfassen. (Wegen der Buchung von Erlösen aus\nzungen zu erfassen für Grundstücke, Gebäude und\ndem Verkauf von nicht aktivierter beweglicher Ein-\nbewegliche Einrichtungen einschließlich Kraftfahr-\nrichtung wird auf die Vorschrift zu 753 Nr. 3 ver-\nzeuge, welche die Bundesknappschaft für Verwal-\nwiesen.) Als Gewinn ist der über den Buchwert hinaus-\ntungszwecke oder für Ei~Jenbetriebe oder den Sozial-\ngehende Teil des Erlöses zu buchen, wobei von dem\nmedizinischen Dienst benutzt. Eine Nutzung für Grund-\nErlös etwaige von der Bundesknappschaft zu tragende\nstücke, Gebäude und bewegliche Einrichtung des\nNebenkosten abzusetzen sind.\nSozialmedizinischen Dienstes ist jedoch nur dann an-\nzusetzen, wenn diese allein oder fast ausschließlich    2. Gewinne aus Forderungen sind unter 362 zu buchen;\nfür den Sozialmedizinischen Dienst genutzt werden;          sie entstehen dann, wenn eine über 662 abgeschrie-\nin diesem Falle ist der Wert der Nutzung unter 310          bene Forderung noch eingeht. Im übrigen sind Forde-\nund 312 zu buchen.                                          rungen in der Regel nicht über diese Kontenarten zu\nberichtigen, sondern über die sachlich zutreffenden\n2. Der Wert ckr Nutzung ist jeweils mit 5 v. H. des\nAufwands-, Ertrags- oder Vermögenskontenarten.\nBuchwertes der Grundstücke und Gebäude (ohne die\nauf ihnen lastenden Hypotheken) bzw. deren beweg-\nlicher Einrichtung nach dem Stand zu Beginn des Jah-    Zu 363\nres zu berechnen. Die errechneten Nutzungsbeträge\nkönnen gerundet werden; die Rundung darf jedoch         1. Die Vorschriften zu 360 bis 362 gelten sinngemäß.\nnicht mehr als 10 v. H. des Nutzungsbetrages aus-       2. Buchungen kommen hier nur ausnahmsweise in Be-\nmachen.                                                     tracht, z.B. dann, wenn Kursgewinne bei Darlehen,\n3. Für die Berechnung der Nutzungsbeträge im Jahr der          die in ausländischer Währung zurückzuzahlen sind,\nAnschaffung bzw. Fertigstellung und im Jahr der Ver-        entstehen.\näußerung von genutzten Grundstücken und Gebäuden\ngilt die Vorschrift zu 074 bis 077 Nr. 5 Satz 2 und von Zu 380\ngenutzter beweglicher Einrichtung die Vorschrift zu\nOB4 Nr. 4 Satz 1 entsprechend.                          Uberschreitet die Rücklage die gesetzlich vorgeschrie-\nbene Höhe, so ist der darüber hinausgehende Betrag hier\n4. Für nicht genutzte Grundstücke und Gebäude sind          als Einnahme zu buchen (§ 131 RKG).\nkeine Nutzungen zu berechnen.\n5. In der Höhe der nach Nummer 2 errechneten Nut-\nZu 391 bis 399\nzungswerte ist der Verwaltungszweig, für den die An-\nlage bzw. die bewegliche Einrichtung genutzt wird,      Hier sind alle der Bundesknappschaft zufließenden Ein-\nzu belasten. Nutzungen von Grundstücken und beweg-      nahmen zu buchen, die anderweitig nicht unterzubringen\nlicher Einrichtung der allgemeinen Verwaltung sind      sind. Dazu gehören z. B. Kassenüberschüsse, Beträge aus\nals Verwaltungskosten in der Kontenklasse 7, der        der Kontengruppe 14, deren Zweckbestimmung nicht auf-\nHeilstätten und Berufsförderungseinrichtungen als       geklärt werden konnte, und Einnahmen aus Sachver-\nHeilbehandlung bzw. Berufsförderungskosten über die     sicherungen, wenn die Minderung der Sachwerte eine\nAbrechnung der Eigenbetriebe in der Kontenklasse 4,     außerordentliche Abschreibung notwendig gemacht hat\ndes Sozialmedizinischcn Dienstes unter 78 gegenzu-      oder das Aktivum bereits vollständig abgeschrieben war\nbuchen.                                                  (siehe zu 7 Nr. 2).","Nr. 87    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                             1559\nKontenklasse 4                        Zu 421\nLeistungen                         Die Vorschrift zu 401 gilt sinngemäß.\n(ohne Renten und Beitragserstattungen)\nZu 422\nZu 4                                                      Hier sind außer den Aufwendungen für Unterbringung\n1. Die von anderen Rentenversicherungsträgern im Rah-      und Verpflegung auch die im Zusammenhang mit der\nmen des Kostenausgleichs erstatteten Beträge sowie      Berufsförderung unmiNelbar noch anfallenden Aufwen-\ndie Erstattungen von anderen Sozialleistungsträgern     dungen zu erfassen.\nsind bei den Aufwandskonten als Einnahme zu\nbuchen (siehe auch zu 33). Ist eine Aufteilung auf      Zu 423\neinzelne Kontenarten nicht möglich, so ist der Betrag\nHier sind auch Ausgaben zur Existenzgründung, Zu-\nder überwiegenden Zweckbestimmung entsprechend\nschüsse an Arbeitgeber von Rehabilitanden und Zu-\nzu buchen.\nschüsse zur Kraftfahrzeugbeschaffung zu buchen.\n2. In den Kontengruppen 40 bis 44 und 49 sind nur Regel-\nleistungen, in den Kontengruppen 45 bis 48 nur zu-     Zu 426\nsätzliche Leistungen zu erfossen.\nDie Vorschrift zu 406 gilt entsprechend.\nZu 40 und 41\nZu 43\nDie Kosten für ärztliche Untersuchungen (Begutachtun-\ngen) im Rahmen des Sozialmedizinischen Dienstes sind      .Es können die im Geschäftsjahr geleisteten Zahlungen\nunter 78 und --- soweit sie im Zusammenhang mit Sozial-   - anstatt der auf das Geschäftsjahr entfallenden Be-\ngerichtsverfahren anfallen - unter 77 zu buchen.           träge - gebucht werden. Ein einmal gewähltes Verfahren\ndarf nicht ohne zwingenden Grund geändert werden.\nZu 400\nZu 44\nHier sind bei ambulanter Heilbehandlung außer den\nKosten für ärztliche Behandlung auch die Kosten für        Die Vorschrift zu 43 gilt entsprechend, soweit es sich\nArzneien, Heil- und Hilfsmittel einschließlich Zahnersatz  um Barleistungen handelt.\nzu buchen.\nZu 448 und 449\nZu 401                                                     Hierunter sind auch die Kosten für die Feststellung des\nHier ist der Ausgabenüberschuß der eigenen Heilstätten     Heilerfolges, insbesondere für die damit verbundenen\nzu buchen, der sich als Unterschied zwischen den ge-       Nachuntersuchungen, zu buchen, einschließlich der damit\nsamten Aufwendungen (einschließlich der Nutzungen und      in Verbindung stehenden Reise- und Transportkosten.\nAbschreibungen) und den gesamten Einnahmen (Einnah-\nmen von fremden Kostenträgern und Selbstzahlern sowie      Zu 45\nBetriebseinnahmen) ergibt.\nUnter dieser Kontengruppe bucht die Bundesknappschaft\nauch die auf sie entfallenden Anteile an den Zuwendun-\nZu 402                                                     gen, die der Verband Deutscher Rentenversicherungs-\nHier sind außer den Pflegesätzen auch die besonders        träger leistet und auf sie aufteilt.\nin Rechnung gestellten Kosten der stationären Heil-\nbehandlung zu buchen, z. B. die Aufwendungen für be-       Zu 450 bis 452\nsonders teure Arzneien, Kurmillel, Kurtaxe u.ä., nicht\nHierbei handelt es sich u. a. um Zuwendungen zur Er-\njedoch die Reise- und Transportkosten (siehe zu 406).\nforschung und Bekämpfung von Krankheiten.\nFerner sind hier die Kosten der interkurrenten Erkran-\nkungen zu buchen, sofern die Kosten nicht in die Ab-\nrechnung eines Eigenbetriebes eingehen.                    Zu 452\nHier sind u. a. Zuwendungen an Institutionen mit sozialer\nZu 406                                                     Aufgabenstellung zu buchen.\nHier sind alle mil der ambulanten und stationären Heil-\nbehandlung in Verbindung stehenden Reise- und Trans-       Zu 459\nportkosten für Versicherte zu buchen; dazu gehören auch    Hier sind z. B. sämtliche Kosten für Forschungsvorhaben\nZehr- und Tagegelder.                                      der Bundesknappschaft sowie Aufwendungen oder Zu-\nschüsse zur Aus- und Fortbildung von fremden Ärzten\nZu 410                                                      und fremdem Pflegepersonal zu erfassen.\nDie Vorschrifl zu 400 gilt entsprechend.\nZu 460\nZu 411                                                     Diese Kontenart nimmt alle Zuschüsse auf, ohne Rück-\nsicht darauf, ob sie an die Versicherten oder unmittelbar\nDie Vorschrift zu 401 gill entsprechend.                    an den Zahnarzt (Zahnklinik) geleistet werden.\nZu 412                                                     Zu 461\nDie Vorschrift zu 402 gilt entsprnchend.                   Die Vorschrift zu 460 gilt entsprechend,\nZu 416                                                     Zu 462\nDie Vorschrift zu 406 gilt entspu!dwnd.                     Die Vorschrift zu 460 gilt sinngemäß.","1560                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nZu 463 und 464                                                                      Kontenklasse 6\nZu den hier zu lrnc:hendcn Aufwendungen rechnen auch                           Vermögensaufwendungen\ndie bei diesen J lc!illlchandlun~Jen anfallenden Reise- und                  und sonstige Aufwendungen\nTrc1nsporl:koslen, nicht jedoch die damit in Verbindung\n.'-il.chcnden Cuidchlerkoslen (siehe zu 780).\nZu 600\n1. Es erscheinen unter 600 alle Aufwendungen, die mit\nZu 465 und 466                                                    den Passiva unter 11, 12/13, 16 und 17 im Zusammen-\nIIier sind die Aufwendungen für die von der Bundes-               hang stehen. Das sind außer den laufenden Zinszah-\nknappschaft. sellJsl. durchgeführten sonstigen Heilverfah-        lungen auch einmalige Kosten bei der Aufnahme von\nren und Kuren sowie Zuschüsse zu huchen. Die Vor-                 Krediten wie z. B. Provisionen für die Bereitstellung\nschrifl zu 4b3 und 464 gilt entsprechend.                         von Krediten, Maklergebühren u. ä. Aufwendungen für\nDarlehen und Hypotheken gehören dann nicht hierher,\nwenn diese zur Finanzierung von Grundstücken oder\nZu 470                                                            Gebäuden aufgenommen wurden. In diesem Fall sind\nHier sind lediglich Zuschüsse~ zu buchen. Werden Bau-             sie als Teil der Anschaffungskosten auf den entspre-\ndc1rlehen zinsfrei oder zu einem ermäßigten Zinssatz ver-         chenden Konten für die Grundstücke zu buchen.\n~when, so sind die Darlehen nicht hier zu buchen, son-         2. Zur Rechnungsabgrenzung gilt die Vornchrift zu 30\ndern unter 070 zu aktivieren. Die sich im Zusammenhang            Nr. 2 entsprechend.\nmit clc-~r Zinsbegünsti~Jung er~Jelwnden Mindererträge sind\nlrnchmüßi~J nicht. zu erfassen.\n· Zu 608\nHier sind die Ausgaben-(Soll-)überschüsse aus der Kon-\nZu 472 bis 479\ntengruppe 80 zu buchen. Besitzt die Bundesknappschaft\nllicr sind alle übriql)n Ausqilben für sonstige Maßnahmen      mehrere solcher Vermögensanlagen, so dürfen Verluste\nzu buchen, die die Bundesl<.ni!ppschaft im einzelnen ge-       aus einer Anlage nicht gegen Gewinne aus einer anderen\nwährt.                                                         aufgerechnet werden (siehe auch zu 308).\nZu 48                                                          Zu 609\nHier sind die Koslen bzw. Zuschüsse zu den Kosten der          Hier sind alle anderweitig nicht unterzubringenden Auf-\nUnterbringung in Heimen einschließlich der Reise- und          wendungen für das Vermögen zu buchen. Dazu gehören\nTransportkosten zu buchen, die außer den Renten auf-           z. B. Depotgebühren, Inkassoprovisionen sowie Gut-\ngewendet werden. Die Renten sind unter 5 zu erfassen.          achter- und Beraterkosten, die sich im Zusammenhang\nmit der Vermögensverwaltung und -anlage ergeben, aber\nnicht aktivierungspflichtig sind. Ferner sind hier Bank-\nZu 490\nspesen zu erfassen, wenn sie nicht als Gebühren für die\nHierbei handelt es sich um die Erstattungen an die             laufende Kontenführung unter 793 zu buchen sind.\nknappschaflliche Krankenversicherung der Rentner nach\n§ 120 RKC;,\nZu 660 bis 662\n1. Unter diesen Kontenarten sind realisierte Verluste\nbeim Abgang von aktivierten Vermögensgegenstän-\nKontenklasse 5                             den zu erfassen. Als Verlust ist die Differenz zwischen\nRenten und Beitragserstattungen                     dem Buchwert und dem Erlös zu buchen, wobei\netwaige von der Bundesknappschaft zu tragende\nNebenkosten vorher von dem Erlös abzusetzen sind.\nZu 529\n2. Verluste   aus Forderungen gegen zahlungsunfähige\nHier sind auch die Ruhegehölkr wegen Vol1endung des               Schuldner sind nur dann hier zu buchen, wenn es sich\nbO. Lebc,nsjc1hH)S nach saarlündisc:hem Recht nachzuwei-          um Forderungen handelt, die im unmittelbaren Zu-\nsen.                                                              sammenhang mit Vermögenswerten stehen. Verluste\naus Forderungen, die mit Erträgen oder Aufwendun-\nZu 532/552/572                                                    gen der Kontenklassen 2 bis 7 zusammenhängen, sind\nüber die zutreffenden Aufwands- und Ertragskonten-\nHier sind die Knappschaflsruhegelder zu buchen, bei               arten zu buchen.\ndenen für die Aufschubzeit Zuschläge gezahlt werden.\n3. In ihrer Höhe nicht    richtig angesetzte Forderungen\nund Verpflichtungen    sind in der Regel nicht über\nZu 580                                                            diese Kontenarten zu    berichtigen, sondern über die\nHier bucht die Bundesknc1ppschaft die Erstattungen an             sachlich zutreffenden  Aufwands-, Ertrags- oder Ver-\ndie Triiger der ArV nach § 104 Abs. 1 RKG.                        mögenskontenarten.\nZu 581                                                         Zu 660\nHier bucht die Bundesknappschaft die Erstattungen an           Hier sind auch außerordentliche Abschreibungen          zu\ndie BfA nach§ 104 Abs. 1 RKG.                                  buchen (siehe auch zu 074 bis 077 Nr. 7).\nZu 595 und 596                                                Zu 662\nDie Vorschriften zu 580 und zu 581 gelten für die Bei-        Die Vorschrift zu 660 gilt entsprechend (siehe auch zu\ntragscrsta ltungen entsprechend.                               084 Nr. 6).","Nr. 87     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                                 1561\nZu 663                                                          Zu 704\n1. Die Vorschrift zu (i(i() bis Gfi2 Nr. 3 gilt entsprechend.   1. Hier sind die Arbeitgeberanteile einschließlich der\nSteuerpauschale und die Umlage zur VBL, ferner die\n2. Hier sind z.B. Kursvcrlusle zu buchen, die sich bei\nArbeitgeberanteile zu sonstigen Versorgungseinrich-\nclc'.r Rückzahlung von Passivclarlehen in ausländischer\ntungen und zu privaten Lebens- und Krankenversiche-\nWährun~J cr~Jcbcn.\nrungen zu buchen.\nZu 680                                                          2. Die Vorschrift zu 703 Nr. 2 gilt entsprechend.\nUnterschrcitel die Rücklage die gesetzlich vorgeschrie-\nZu 705\nbene Höhe, so ist der Differenzbetrag zur Auffüllung der\nRückldge hier als Ausgabe zu buchen.                            Die Vorschriften zu 700 gelten entsprechend.\nZu 691 bis 699                                                  Zu 706\nHier sind alle der Bundesknappschaft entstehenden Auf-          Die Vorschriften zu 703 gelten entsprechend.\nwendungen zu buchen, die anderweitig nicht unterzu-\nbringen sind. Dazu gehören z. B. Kassenfehlbeträge, so-         Zu 707\nweit sie nicht durch den Kassierer oder eine Verskhe-\nrung gedeckt werden, Aufwendungen für den Behörden-             Die Vorschriften zu 704 gelten entsprechend.\nselbstschutz, Püuschlwlri:igc für nichtbesetzte Schwer-\nbeschädigtenplü lzc.                                            Zu 708\n. Hier sind Aufwendungen für vorübergehende Beschäf-\ntigte, für die keine Stellen im Stellenplan ausgewiesen\nKontenklasse 7                           sind (z.B. Werkstudenten) zu buchen.\nVerwaltungs- und Verfahrenskosten\nZu 710\nZu 7                                                            1. Hier sind auch die Unterhaltsbeiträge nach § 120 BBG\nzu buchen.\n1. Die Kontenklc1ssc 7 nimmt cille persönlichen und säch-\nlichen Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung           2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.\nsowie besondere Kosten auf, die im Zusammenhang\nmit dem Beitrags- und Leistungsverfahren entstehen.         Zu 711\n2. Die VerwalLunqseinnahmen sind, soweit sie nicht              1. Hierunter sind auch Sterbegelder (§ 122 BBG) und\nunter 264, 2G9, 274, 279, 798 und 799 brutto zu 1uchen          Unterhaltsbeiträge sowie Aufwendungen für Hinter-\nsind, ciuf den entsprechenden Aufwandskonten gegen-             bliebene (§ 125 BBG) zu buchen.\nzubuchen.\n2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.\nZu 700\nZu 712\n1. Hierunter sind außer den Dicmstbezügen und Unter-\nhaltszuschüssen sämtliche Zulagen, Zuschüsse, Zuwen-        1. Hier sind die auf Grund fiktiver Versicherung zu zah-\ndungen (z.B. Mehrarbeitsvergütungen, jährliche Son-             lenden Renten bzw. Rentenanteile an ehemalige DO-\nderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen), Abfindun-                Angestellte und ihre Hinterbliebenen zu buchen.\ngen, Ubergangsgelder, vermögenswirksame Leistungen          2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.\nund die Aufwandsentschädigungen (z. B. für Mitglieder\nder Geschäftsführung) zu buchen.\nZu 713\n2. Als Einnahmen sind hier u. a. Erstattungen von Dienst-\n1. Hier sind nur die Versorgungsbezüge an solche Per-\nbezügen aus Regreßcinsprüchen (z. B. nach § 87 a BBG)\nund Strafqelder zu buchen.                                      sonen zu erfassen, die ihr Amt, ihren Arbeitsplatz oder\nihre Versorgung aus anderen als beamten- oder tarif-\nrechtlichen Gründen verloren haben (siehe auch 690).\nZu 701\n2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.\nDieses Konto erfaßt die Aufwendungen zur Nachver-\nsicherunq für ausscheidende Beamte und DG-Angestellte.\nZu 714 und 715\nZu 702                                                          1. Hier sind nach den jeweils gültigen Beihilfevorschrif-\nten die Aufwendungen für Beihilfen bei Krankheit, Ge-\nDie Vorschriften zu 700 gelten entsprechend.                        burt, Tod, Badekuren u. ä. zu buchen.\n2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.\nZu 703\n1. Hier sind die Ar bei Lgebernnteile zu den Beiträgen zur      Zu 716 und 717\ngesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, zur\nBundesanstalt für Arbeit sowie die Beiträge zur ge-         Hier sind die nach den Unterstützungsgrundsätzen ge-\nsetzlichen Unfallversicherung eins,chließlich der Zu-       zahlten Unterstützungen zu buchen.\nschläge dazu zu buchen; es sind auch die Anteile zu\nerfassen, die an freiwillige Mitglieder der gesetzlichen    Zu 718 und 719\nKrankenversicherunq gezahlt werden.\nHier sind auch alle Leistungen der Unfallfürsorge im\n2. Als Einnahmen sind hier u. a. Erstattungen von Sozial-       Sinne des Bundesbeamtengesetzes zu buchen; ferner ge-\nversicherungsbei lrägen    aus Regreßansprüchen zu          hören nach hier die Kosten für die Tbc-Hilfe na,ch § 127\nbuchen.                                                     BSHG.","1562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nZu 721                                                       2. Als Einnahmen erscheinen auf diesem Konto die Er-\nstattungen von Fernsprechgebühren für Privat-\n11icrzu rechnen cJußer den Z11schüssen für Gemeinschafts-\ngespräche von Dienstkräften und Besuchern ein-\nver,rnstaHunqcn auch die Aufwendungen für soziale Ein-\nschließlich der Erstattungen für Privatgespräche auf\nrichtun\\JCn, die den BediensLd<m 7.ll\\JUl:e kommen.\nDienstanschlüssen in privaten Wohnungen.\nZu 722\nZu 733\nHier sind u. a. Trennungsgelder bei Versetzungen und\nAbordnungen (z.B. Trennungsreisegeld, Trennungstage-         Hier sind u. a. zu buchen die Kosten für die Schulung,\n~Jeld, Reisebeihilfen für Fumilienheimfahrten, Mietersatz)   Aus- und Fortbildung von Bediensteten einschließlich\nsowie Urnzuqsvergül.ungen und Trennungsentschädigun-         der Zuschüsse für Sprachunterricht, Vergütungen für\n9en nach den jE:weils geltenden Bestimmungen zu              Vorträge und Kurse (auch an eigene Bedienstete), Unter-\nbuchen.                                                      haltungskosten für Schulungsheime, Aufwendungen für\nPrüfungsausschüsse. Ferner sind die Aufwendungen für\nZu 723                                                       Schulungsbücher und Zeitschriften u.ä. zu erfassen. Da-\ngegen sind die Reisekosten der Auszubildenden und der\nHier sind Fahrkostenzuschüsse für die Fahrten von Be-        eigenen Lehrkräfte nicht hier zu buchen; sie gehören\ndiensteten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu er-         unter 734.\nfassen.\nZu 734\nZu 724\nDieses Konto nimmt alle Reisekostenvergütungen nach\nHier sind Aufwendungszuschüsse und Mietzuschüsse an          ·den reisekostenrechtlichen Vorschriften bei Dienstreisen\nBedienstete zu buchen, nicht jedoch Darlehen für den         von Bediensteten auf, also auch Kilometergelder bei Be-\nWohnungsbau, die in der Konlenklasse O zu aktivieren         nutzung von privaten oder beamteneigenen Kraftfahr-\nsind.                                                         zeugen, bei Reisen im Interesse der Bediensteten (z. B.\ndurch Vertreter :des Personalrates) usw. Ferner sind hier\nZu 729                                                        die Tilgungsbeträge der Darlehen für beamteneigene\nHier sind alle sonstigen sachlich nicht anderweitig einzu-    Kraftfahrzeuge zu buchen (siehe zu 096 bis 098).\nordnenden personalbezogenen Sachkosten zu buchen,\nz. B. besondere Kosten für den Personalrat, Zählgelder        Zu 735\nan Kassierer, Entschädigungen an Vollziehungsbeamte,\nPrämien für Verbesserunqsvorschläge, Kosten der ärzt-         Hier ist der außergewöhnliche Aufwand der Geschäfts-\nlichen Untersuchungen der Bf,diensteten.                      führung aus dienstlicher Veranlassung in besonderen\nFällen zu buchen (Dispositionsfonds).\nZu 730\nZu 736\n1. Hier sind -     soweit nicht andere Konten in Betracht\nkommen ·- vor allem zu buchen die Kosten für Büro-        1. Hier sind die Sachkosten für die im Rahmen der Auf-\nmaterial jeder Art einschließlich für Geschäftsbücher,       klärungspflicht nach § 108g RKG durchgeführte\nferner die Aufwendungen für Zeichenbedarf, für Ver-          Offentlichkeitsarbeit und sonstige Kosten für die\nbrauchsmaterial für Datenverarbeitungsanlagen (z.B.          Unterrichtung der Offentlichkeit zu buchen. Dazu ge-\nLochkarten, Magnetbänder), für Mikrofilme, für Fahr-         hören u. a. auch Aufwendungen für Veröffentlichungen\ngelder im Ortsbereich, für Transport-, Fra,cht- und           (knappschaftseigene Zeitschriften, Merkblätter, Bro-\nLagergebühren sowie die Sachkosten für Druck- und             schüren), Filme, Wanderausstellungen u. ä.\nBuchbinderarbeiten in und außer Hause einschließlich      2. Die persönlichen Kosten, die im Rahmen der Offent-\nder Kosten für die Herstrdlung von Versicherungs-            lichkeitsarbeit nach Nr. 1 anfallen, sind nicht hier,\nnachweisen u.ä.                                               sondern unter 70 bis 72 zu buchen.\n2. Als Einnahmen erscheinen hier die Erlöse aus dem\nVerkauf von Altpapier jeglicher Art, ferner Gebühren\nZu 737\nfür Fotokopien, Abschriften u. ä.\nHier sind die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten\nZu 731                                                       der Dienst- und Schutzkleidung zu buchen.\n1. Hier sind die Kosten für Bücher, Zeitungen, Karten,\nGesetz- und Verordnungsblätter ohne Rücksicht auf         Zu 739\nden Anschaffungswert zu buchen; nicht hier zu er-         Hier sind alle übrigen Sachkosten der Verwaltung zu\nfassen sind die Kosten für die besonderen Aufklärungs-    buchen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht eindeutig\nschriften (siehe zu 736).                                 zugeordnet werden können; das sind u. a. Kosten für\n2. Als Einnahmen sind hier die Erlöse aus dem Verkauf        Personalwerbung, Vorstellungsreisen, Nachrufe, Kranz-\nvon Büchern und Zeitschriften zu buchen, sofern sie       spenden, Umzugskosten bei Verlegung von Dienststellen.\nnicht als Altpapier verkauft werden (siehe zu 730).\nZu 74\nZu 732\nIn dieser Kontengruppe sind nur die Aufwendungen für\n1. Hier sind zu buchen: Porto, Fernmeldegebühren, ein-       Grundstücke, Gebäude und Räume zu buchen, die der\nmalige Gebühren für Verlegung usw. von Fernmelde-         allgemeinen Verwaltung und nicht Eigenbetrieben die-\nanlagen, Wartungsgebühren, Rundfunk- und Fernseh-         nen. Die Verwaltungskosten der Eigenbetriebe gehen in\ngebühren. Die Kosten für die Anschaffung und den          die Abrechnung der Eigenbetriebe ein. Aufwendungen,\nEinbau von Fernmelde-, Rundfunk- und Fernseh-             die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Grund-\nanlagen sind, soweit sie akl:ivierungspflichtig sind, in  stücken und Gebäuden der Rücklage entstehen, sind\nder Kontenklasse O zu buchen.                             unter der Kontengruppe 80 zu buchen.","Nr. 87 - - Tog der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                                1563\nZu 740 bis 744                                                     dann zu buchen, wenn die Hypothek der Finanzierung\n1. l lier sind dit' Kostc•n fi\"1r I ft•izung, Beleuchtung, elek-\ndes Verwaltungsgrundstückes oder -gebäudes gedient\ntrische Kr<1ff, C<1s, R<•i11iqu11q, Mülldbfuhr, Be- und Ent-   hat.\nwässen111~J, CC'iJ~iud<·versichPrungen, Steuern und Ab-\n(Jdbcn suwit>. sonsliqe Bcwirtschaftungskosten zu er-          Zu 749\nfassen, qleicflqilltiq, oh PS sich um verwaltungseigene,      Hier sind z.B. Abbruchkosten und Kosten für Schutt-\nqepachlc,k oder (J<'lllidefe C:rnndstückc, Gebäude und        beseitigung zu buchen, wenn sie nicht als Bauneben-\nRäume hand<!lf.                                                kosten zu aktivieren sind.\n2. Als Ein11alrn1en sind die Jüickv<'r~Jülungen (Bonus) aus\nSachversicheru11qen zu huclten. Soweit bei Vermietung          Zu 750\nvon Rüumcn in Verwullunqsqebäuden oder bei unter-              1. Hier sind die laufenden Aufwendungen für den Betrieb\nvermieteten R:iunwn die jn Nr. l fJenc1nnten Kosten                und die Unterhaltung von Kraftfahrzeugen zu buchen,\ndem MiE~l.er oder Unterrniclc:r ~Jesondert in Rechnung            insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Schmierstoffe,\n~Jestellt werden, sind sie hier cbenfdlls c1ls Einnahme            Reinigungsmaterial, Bereifung, kleinere Gebrauchs-\nzu erfossr~n.                                                     gegenstände für die Werkstatt sowie. die Kosten für\n3. Werden Rüurne von einem Eigenbetrieb oder vom                       Ausbesserungen, Reparaturen, Wartung und Pflege.\nSozialnwdizinisclwn Dienst genutzt, so sind, ggf. an-              Ferner gehören hierher die Kosten für Kraftfahrzeug-\nteilige Bewirtscl1al!u11gskoslc:n über rechnerisch anzu-           steuern, Zulassungsgebühren, technische Sachverstän-\nsetzend<: Miel<-11 zt1 verrechnen (siehe zu 746 Nr. 2).            dige und Versicherungen. Die Löhne und Aufwands-\nentschädigungen für Kraftfahrer sind unter 70 zu er-\nZu 745                                                                 fassen.\n1. Hier sind die Mi<·lcn {Pdchl<~n) für Räume, Gebäude            ·2. Ebenfalls hier zu buchen sind die von der Bundes-\nund Crundslücke zu buchen, die der allgemeinen Ver-                knappschaft übernommenen Aufwendungen für den\nwaltung dienen. W<•nn für Zwecke der allgemeinen                   Betrieb und die Unterhaltung von beamteneigenen\nVerwaltung R~iu,ne in Eigcnlwtrieben oder in Gebäu-                Fahrzeugen, z.B. Kosten der Unterbringung, Steuern,\nden d<'s Sozi,il1n<•dizinisclH,n Dienst.es genutzt werden,         Versicherungen (wegen der Buchung der Darlehen zur\nso ist <'ine rc~ch1w1 isch c·rrnillellc T\\1ietc zu buchen.         Beschaffung siehe zu 096 bis 098).\n2. Sow<)i! ausnahmswf,isc in qemieleten Gebäuden Räume             3. Die Vorschrift zu 746 Nr. 3 gilt entsprechend.\nan Drille untervern1if'tet odPr von Eigenbetrieben oder\nvorn Sozialrnedizinischcn Dienst benutzt werden, sind          Zu 751\ndie eill~J('IH,nden Mictcinn,il1men oder rechnerisch er-       Hier sind für Kraftfahrzeuge, die der allgemeinen Ver-\nmittelkn Mieten ,ils Einnilhnwn hier zu buchen.                waltung dienen, die Abschreibungen zu buchen; wegen\nder Berechnung der Abschreibung wird auf die Vor-\nZu 746                                                             schriften zu 084 Nr. 4 bis 6 verwiesen.\n1. Hier sind die Kosl(!ll der Instandhaltung und Instand-\nsetzun~f der vcrwaltungseigenen sowie der gemieteten           Zu 752\nund gepacht<:,ten Ri:itnne, Cebäude, Grundstücke und           Hier sind die unter 312 zu vereinnahmenden Nutzungen\nAußenanlagen einschließlich des Zubehörs zu buchen.\nfür Kraftfahrzeuge als Aufwand zu buchen.\nDazu gehören Kosten für kleinere, nicht werterhöhende\nRepan:ituren, z.B. für Ausbcsserun~Jen, Anstrich, Tape-\nZu 753\nzierung und dql. sowie die Materialkosten für haus-\neigene Werksl.iil.lcn. Weilerhin sind hier die Kosten          1. Die Vorschrift zu 750 Nr. 1 gilt sinngemäß. Ferner sind\nfür Erweiterungsbuulen und Umhauten sowie für son-                 hier die Anschaffungskosten der nicht zu aktivieren-\nstige Veränderungen eines Cebäudes zu buchen, wenn                 den' beweglichen Einrichtung zu buchen (siehe auch\nsie im Einzelfall nicht zu einer über den ursprüng-                zu 084 Nr. 1).\nlichen Zustund hinausgehenden erheblichen Erhöhung\n2. Versicherungsprämien für die bewegliche Einrichtung\ndes Wertes führnn (siehe zu 074 bis 077 · Nr. 3). Zu\nsind nur dann hier zu buchen, wenn sie getrennt von\nden Crunclstücken gehören dUch die darauf befind-\ndenen für Grundstücke und Gebäude in Rechnung\nlichen Straßen und Wege.\ngestellt werden.\n2. Soweit in Ccbüuden, die der allgemeinen Verwaltung\n3. Als Einnahmen sind hier die Erlöse aus dem Verkauf\ndienen, Rüumc an Dritte vermietet oder vom Sozial-\nvon nicht aktivierter beweglicher Einrichtung zu er-\nmedizinischen Dienst oder von Eigenbetrieben benutzt\nfassen. Außerdem gilt die Vorschrift zu 746 Nr. 3 ent-\nwerden, sind die eingehenden Mieten bzw. die rechne-\nsprechend.\nrisch ernüttellen Mieten unter 798 zu buchen.\n3. Einnahmen aus Sachv(~rsicherungen sind hier zu                  Zu 754\nbuchen, soweit sie zur Deckung der Kosten für In-\nstandhaltung und Instandsetzung dienen (siehe zu 391           Hier sind für die bewegliche Einrichtung in Gebäuden,\nbis 399).                                                     die der allgemeinen Verwaltung dienen, die Abschreibun-\ngen zu buchen; wegen der Berechnung der Abschreibun-\nZu 747                                                             gen wird auf d'ie Vorschriften zu 084 Nr. 4 bis 6 ver-\nwiesen.\nHier sind für Gebüude, die der allgemeinen Verwaltung\ndienen, die Abschreibungen zu buchen; wegen der Be-                zu   755\nrechnung der Abschreibungen wird auf die Vorschriften\nzu 074 bis 077 Nr. 5 bis 7 und zu 080 bis 082 Satz 2 und 3         Die Vorschrift zu 752 gilt entsprechend.\nverwiesen.\nZu 756\nZu 748\nHier sind Mieten für die bewegliche Einrichtung jeglicher\nHier sind die unter 310 zu vereinnahmenden Nutzungen              Art, u. a. auch für Datenverarbeitungsanlagen, nachzu-\nals Aufwand zu buchen. Hypothekenzinsen sind hier nur             weisen.","1564                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nZu 760                                                          beim Verkauf von aktivierungspflichtigen Vermögens-\nwerten entstehen, z. B. Kosten eines Notars oder des\nJ licr sind die lwsonderc!n /\\ufwendungen für die Wahlen\nGrundbuchamtes bei Grundstückskäufen.\nzu den Or!Jirnen der Selbstverwaltung zu buchen; das\nsind z.B. Kosten für Bekannlrnüchungen, Druckarbeiten,\nMieten für Wahlloküle, Entschädigungen der Mitglieder          Zu 78\nder Wahlausschüsse und der Wahlleitungen, nicht je-\ndoch Verwaltungskosten, die ihrer Art nach unter 70            1. Hier sind die gesamten Kosten des Sozialmedizinischen\nilis 75 nilcilzuweisen sind.                                      Dienstes zu erfassen, unabhängig davon, ob er durch\neigene Bedienstete oder durch fremde Fachkräfte\ndurchgeführt wird. Soweit der Sozialmedizinische\nZu 761\nDienst von eigenem Personal wahrgenommen wird,\nHier sind alle laufenden Aufwendungen zu buchen wie                sind die direkt zurechenbaren persönlichen und säch-\nz.B. Sitzungsgelder und Reisekostenvergütungen der Mit-            lichen Kosten nicht unter 70 bis 75, sondern auf den\nql ieder des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie die           zutreffenden Kontenarten dieser Kontengruppe zu\nAufwcrndsentschädigungen der Vorsitzenden. Dazu ge-               buchen. Die nicht direkt zurechenbaren Kosten sind\nhören auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversiche-          spätestens für den Jahresabschluß anteilig hier zu er-\nrung für Vorstandsmitglieder, ferner Kosten für Zeit-              fassen.\nschriften und Literatur für diese Organmitglieder. Die         2. Entstehen im Zusammenhang mit dem Sozialmedizi-\nKosten eines Sekretariats und ähnliche Aufwendungen                nischen Dienst Einnahmen, so sind sie auf den zutref-\nsind jedoch als allgemeine Verwaltungskosten unter 70              fenden Kontenarten unter 78 - gegebenenfalls auf-\nbis 75 nachzuweisen.                                              geschlüsselt - zu buchen; ist eine Zuordnung nicht\nmöglich, so ist die Einnahme unter der Kontenart 789\nZu 762 bis 764                                                     zu erfassen.\nDie Vorschrift zu 761 gilt entsprechend.\nZu 780\nZu 763                                                          1. Hier sind die gesamten Fremdkosten für ärztliche Un-\nHier sind auch die Kosten für die Schulung der Ver-                tersuchungen und Gutachten sowohl bei Gesundheits-\nsichertenältesten zu buchen. Im übrigen gilt die Vor-              maßnahmen als auch in Rentenverfahren zu buchen.\nschrift zu 761 entsprechend.                                      Dazu gehören auch die mit der Untersuchung in Zu-\nsammenhang stehenden Fahrkosten für den Versicher-\nten sowie der Ersatz des Verdienstausfalls.\nZu 765\n2. Das Rentenverfahren umfaßt die Gewährung, Uber-\n}lier ist der außergewöhnliche Aufwand der Organe\nwachung und Entziehung von Renten.\n,ms dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen zu\nbuchen.\nZu 782\nZu 770                                                          Hier sind die unter 70 bis 72 genannten persönlichen\nHier sind nur die besonderen Kosten der Widerspruchs-           Kosten -     ohne Versorgungsbezüge -      für Ärzte und\ns1.e1le zu buchen. Zu diesen Kosten gehören u. a. die Ent-      ärztliches Hilfspersonal sowie für ausschließlich im So-\nschädigunqen der Mitglieder der Widerspruchsstelle, die         zialmedizinischen Dienst beschäftigte Bürokräfte der\nKosten für Sachverstiindige und der Kostenersatz des            Bundesknappschaft zu buchen.\nBeschwerten, wenn sein Erscheinen erforderlich ist.\nKosten des eigenen Personals und sächliche Verwaltungs-         Zu 784\nkosten, die im Zusammenhang mit Vorverfahren ent-\nstehen, sind unter 70 bis 75 zu erfossen.                       Hier ist der gesamte medizinische Sachbedarf (Arzneien,\nHeil- und Hilfsmittel, Instrumente und dgl.) zu buchen,\nsoweit er nicht zu aktivieren ist.\nZu 771\n1. Hier sind die durch Sozialgerichtsverfahren entstehen-\nZu 785\nden besonderen Kosten zu buchen, z. B. Gerichts-\ngebühren (§ 184 SGG), Kosten für Anwälte und Sach-         Die Vorschrift zu 080 bis 082 gilt für Gebäude, die allein\nverständige, Kosten für die Beweiserbringung. Die Vor-     oder fast ausschließlich dem Sozialmedizinischen Dienst\nschrift zu 770 Satz 3 gilt auch hier.                      dienen, entsprechend.\n2. Als Einnahmen erscheinen u. a. die erstatteten Pro-\nzeßkosten und -gebühren.                                   Zu 786\nHier sind die auf Kontenart 310 zu vereinnahmenden\nZu 772                                                          Nutzungen für Gebäude, die allein oder fast ausschließ-\n1. Hier sind die durch andere als Sozialgerichtsverfahren       lich dem Sozialmedizinischen Dienst dienen, als Aufwand\nentstehenden besonderen Kosten zu buchen (z. B. auf        zu buchen. Die Vorschrift zu 748 Satz 2 gilt entsprechend.\nGrund von Verfahren der Zivil-, der Arbeits- und der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit).\nZu 787\n2. Die Vorschriften zu 770 Satz 3 und 771 Nr. 2 gelten\nDie Vorschrift zu 754 gilt für die bewegliche Einrichtung\nentsprechend.\ndes Sozialmedizinischen Dienstes entsprechend.\nZu 773\nZu 788\nHier sind u. a. Beitreibungskosten sowie Kosten für\nSchiedsgerichte zu buchen. Nicht zu den außergericht-           Hier sind die auf Kontenart 312 zu vereinnahmenden\nlichen Kosten gehören solche Aufwendungen, die - in             Nutzungen für die bewegliche Einrichtung des Sozial-\nder Regel als Nebenkosten - bei der Anschaffung oder            medizinischen Dienstes als Aufwand zu buchen.","Nr. 87 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                               1565\nZu 789                                                       Kontenarten unter 91 bis 93 zu buchen. Ferner sind hier\nalle sonstigen Verwaltungseinnahmen zu erfassen, die\n1. Hier sind die Sachkosten zu buchen, die anderweitig\nauf den Aufwandskonten der Kontenklasse 7 sachlich\nunter 7B nicht unterzubringen sind; ggf. sind die Kosten\nnicht unterzubringen sind (siehe zu 7 Nr. 2).\nzu schlüsseln.\n2. Wegen der Buchung von Einnahmen wird auf die Vor-\nschrift zu 7B Nr. 2 verwiesen.                                                 Kontenklasse 8\nVerrechnungskonten\nZu 792\nder Aufwands- und Ertragsrechnung\nHier sind außer den an die Dtiutsche Bundespost zu zah-\nlenden Vergütungen für die Auszahlung von Renten, Ren-       Zu 80\ntenabfindungen, Beitragserstattungen und Beitragszu-\nschüssen auch die Vergütungen für die Anpassung der          1. In dieser Kontengruppe sind -        getrennt für jede\nRenten und Beitragszuschüsse sowie für die Herstellung           Grundstückseinheit - alle Aufwendungen und Erträge\nder Rentenjahresbescheinigungen, der Beitragsbescheini-          zu erfassen. Die Einrichtung und Gliederung der erfor-\ngungen und der Empfangszettel zu buchen.                         derlichen Konten bleibt der Bundesknappschaft über-\nlassen.\nZu 793                                                       2. Für die Erfassung der Aufwendungen und der Erträge\ngelten insbesondere die Vorschriften zu den Konten-\nHier sind die Gebühren für die laufende Kontenführung            arten unter 74 und 75 entsprechend.\nsowie für die Rentenzahlungen und Beitragserstattungen\ndurch Kreditinstitute zu buchen. Soweit Kosten für Vor-      3. Beim     Jahresabschluß sind die eingerichteten Auf-\ndrucke u. ä. nicht von den übrigen Bankgebühren ge-              wands- und Ertragskonten für jede Grundstücksein-\ntrennt werden können, sind auch diese hier zu erfassen.          heit abzuschließen und die Abschlußsalden der Auf-\nwandskonten mit den Abschlußsalden der Ertrags-\nkonten aufzurechnen. Ein Einnahmen-(Haben-)über-\nZu 794\nschuß ist nach 308, ein Ausgaben-(Soll-)überschuß nach\nHier sind die Vergütungen für die Ausgabe und die Be-            608 zu übernehmen; dabei darf die Bundesknappschaft\narbeitung von Versicherungsunterlagen zu buchen.                 einen Gewinn bei einer Grundstückseinheit nicht\ngegen einen Verlust bei einer anderen aufrechnen.\nZu 795                                                       4. Die Aufwendungen und Erträge sind in den Erläute-\nHier sind die Mitgliederbeiträge zum Verband Deutscher           rungen zum Haushaltsplan für jede Grundstücksein-\nRentenversicherungsträger, zu sonstigen Verbänden, Ver-          heit getrennt zu veranschlagen.\neinen und Gesellschaften (z. B. Sozialgerichtsverband,\nGesellschaft für Sozialen Fort.schritt, IVSS und dgl.) zu    Zu 81 bis 89\nbuchen. Nicht hierher gehören jedoch Zuweisungen und         1. Die Bundesknappschaft kann diese Kontengruppen zu\nZuschüsse, die für allgemeine gesundheitliche Zwecke             internen Aufwands- und Ertragsrechnungen, Kosten-\ngegeben werden, z. B. zur Verhütung von Krankheiten.            stellenrechnungen und anderen Verrechnungen be-\nnutzen.\nZu 796                                                      2. Die Führung und Gliederung der Kontengruppen bleibt\n1. Hier sind die durch die Geschäfts-, Rechnungs- und            der Bundesknappschaft überlassen.\nBetriebsprüfung anfallenden Kosten, ferner die durch\ndie Beratung in Fragen der Organisation entstehenden\nKosten zu buchen.                                                               Kontenklasse 9\n2. Nicht hier zu erfassen sind dagegen alle Beratungs-            Haushalts- und sonstige Verrechnungskonten\nund Gutachterkostcn, die unmittelbar mit der Gewäh-                        der Vermögensrechnung\nrung von Leistungen oder der Anschaffung bzw. der\nHerstellunn von Vermögenswerten in Zusammenhang\nZu 90 bis 95\nstehen.\n1. Die Konten der Kontengruppen 90 bis 95 dienen der\nZu 797                                                           Aufstellung und Durchführung des Investitionshaus-\nhalts; dabei sind die Kontenarten 908 und 958 dem\nAuf diesem Konto sind u. a. auch Ubersetzungskosten,             Ausgleich der Ausgaben und der Einnahmen über die\nVergütungen an Schreibbüros oder Schreibkräfte außer-            Vermögensrechnung vorbehalten. Die Bestände der\nhalb des Hauses zu buchen.                                       hier genannten Aktiva und Passiva sind unter diesen\nKontengruppen nicht zu erfassen.\nZu 798                                                       2. Die Beträge nach Nr. 1 sind hier nur insoweit zu ver-\nHier sind Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung               anschlagen und zu buchen, wie sie nach den Vor-\nvon eigenen Grundstücken, Gebäuden und Räumen der                schriften zu den Kontenklassen O und 1 zu aktivieren\nallgemeinen Verwaltung zu buchen.                                bzw. zu passivieren sind.\n3. Die hier veranschlagten und getätigten Einnahmen und\nZu 799                                                           Ausgaben sind während des Geschäftsjahres auf den\nKonten unter 90 bis 95 zu buchen; spätestens für den\nHier sind nur Einnahmen im Zusammenhang mit Ver-\nJahresabschluß sind sie auf die zutreffenden Konten\nöffentlichungen (z. B. Gebühren für eigene Zeitschriften)\nder Kontenklasse O und 1 zu übertragen.\nund Einnahmen als Gegenposten für die Aktivierung der\nPersonalkosten für die eigene Bauplanung und -leitung\nzu buchen. Die im Laufe des Juhres unter 70 bis 72 ge-       Zu 900\nbuchten Personalkosten - ohne Versorgungsbezüge -            Hier sind Abschreibungen (ohne außerordentliche Ab-\nfür die eigene Bauplanung und -leitung sind spätestens       schreibungen) zu buchen; die Gegenbuchung geschieht\nfür den Jahresabschluß hier und auf den zutreffenden         auf den zutreffenden Aufwandskontenarten.","1566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nZu 901                                                     Zu 92\nHier sind Rückflüsse aus den Vermögensanlagen zu           Hier sind die Investitionsausgaben für die Eigenbetriebe\nbuchen, die unter 918 und 919 veranschlagt werden.         und den Sozialmedizinischen Dienst zu buchen.\nZu 902\nZu 93\n1. Hier   sind Erlöse aus den Vermögensanlagen zu\nbuchen, die unter 910 bis 917, 92 und 93 veranschlagt  In dieser Kontengruppe sind die Investitionsausgaben im\nwerden.                                                Bereich des Rücklagevermögens zu erfassen.\n2. Die Erlöse sind hier in Höhe des Buchwertes zu er-\nfassen. Uber den Buchwert hinausgehende Teile des      Zu 935 und 936\nErlöses sind als Gewinne unter 36 zu buchen (siehe\nauch zu 360 bis 362); liegt der Erlös unter dem Buch-  Hier sind die Ausgaben für die bewegliche Einrichtung\nwert, so ist hier nur der Buchwert, der Verlust jedoch in Gebäuden des Rücklagevermögens zu erfassen.\nunter 66 zu buchen.\nZu 938\nZu 903\nHier sind die nach § 131 Abs. 3 Satz 3 RKG angelegten\nHier sind Einnahmen aus der Aufnahme solcher Passiva       Mittel zu erfassen.\nzu buchen, die unter Kontengruppen 16 und 17 gehören.\nZu 908                                                     Zu 94\nHier erfolgen die Gegenbuchungen zur Ubernahme der         Hier sind die Tilgungsbeträge für solche Schulden zu\nunter 91 bis 94 nachgewiesenen Ausgaben in die Ver-        buchen, die bei ihrer Aufnahme unter 903 erfaßt wurden.\nmögensrechnung (siehe zu 958).\nZu 958\nZu 910 bis 916\nHier erfolgen die Gegenbuchungen zur Ubcrnahme der\nIn diesen Kontenarten sind die Investitionsausgaben im     unter 900 bis 903 nachgewiesenen Einnahmen in die Ver-\nBereich des Verwaltungsvermögens zu erfassen, die für      mögensrechnung (siehe zu 908).\ndie allgemeine Verwaltung getätigt werden.\nZu 917 bis 919                                             Zu 96 bis 98\nHier sind Beteiligungen und Darlehen zu buchen, durch      Die Führung und Gliederung der Kontengruppen bleibt\ndie die tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen     der Bundesknappschaft überlassen.\nwerden sollen, daß die Bundesknappschaft die gesetz-\nlichen Regelleistungen erfüllen kann. Dazu gehören auch\nDarlehen an Berufsförderungswerke und Beteiligungen,       Zu 991\ndie für Eigenbetriebe und den Sozialmedizinischen Dienst   Diese Kontenart kann zum Abschluß der Konten der\ngetätigt werden.                                           Kontengruppen 90 bis 95 benutzt werden.","Nr. 87 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973                                1567\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrc'.r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nllnmilt(:lbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDcJtum und fü,zcichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2759/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\n~! r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen               12. 10. 73         L 285/1\n11. 10. T3 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2760/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM eh 1 und M J I z hinzugefügt werden                                    12. 10. 73         L 285/3\n11. 10. 73 Vüordnung (EWG) Nr. 2761173 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Getreide. anzuwendenden\nBerichtigung                                                              12. 10. 73         L 285/5\n11. 10. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2762/73 der Kommission zur Festset-\nzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\n~J r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen              12. 10. 73         L 285/7\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2763/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-\nschöpfungen                                                                12. 10. 73        L 285/10\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2764/73 der Kommission zur Festset-\nzung ch-!r Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis\nund Bruchreis                                                             12. 10. 73        L 285/12\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2765/73 der Kommission zur Fest-\nsdzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und\nBruchreis                                                                  12. 10. 73        L 285/14\n11. 10. 73 Vl~rordnung (EWG) Nr. 2766/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-\nwendenden Berichtigung                                                    12. 10. 73        L 285/16\n11. 10. 73 VE~rordnung (EWG) Nr. 2767/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                             12. 10. 73        L 285/18\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2768/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und\nausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-\nnommen gefrorenes Rindfleisch                                              12. 10. 73        L 285/19\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2769/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -\nerzeugnissen                                                              12. 10. 73        L 285/22\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2770/73 der Kommission zur Festset-\nzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge fl ü-\ng elf leis c h                                                             12. 10. 73         L 285/24\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2771173 der Kommission zur Festset-\nzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes\nGeflügel                                                                  12. 10. 73         L 285/26\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2772/73 der Kommission über die\nAusschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -\nm i 1 c h p u 1 ver im Rühmen der Nahrungsmittelhilfe                      12. 10. 73         L 285/28\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2773/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -\nsektor                                                                    12. 10. 73         L 285/31\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2774/73 der Kommission zur Anderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -\nund Reis sek l o r s anzuwendenden Beträge                                12. 10. 73         L 285/35\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2775/73 der Kommission zur Änderung\ncler bei cler Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e rar b e i -\nLu n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen                   12. 10. 73         L 285/39\n11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2776/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr\nvon Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k-\nk er sek t o r s                                                          12. 10. 73         L 285/41","1568                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 272. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. September 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 er-\nschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-\ngebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen tmd damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Buudesqesetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachunrien sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezug b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n5'.l Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBez u q s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiPser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf dns Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,80 DM (2,55 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,10 DM. Im Bezugs•\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}