{"id":"bgbl1-1973-86-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":86,"date":"1973-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/86#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-86-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_86.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung)","law_date":"1973-10-26T00:00:00Z","page":1518,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1518                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer\n(Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung)\nVom 26. Oktober 1973\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-         2. Kenntnisse der den Straßenverkehr betreff enden\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I              Rechtsvorschriften:\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\na) Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum\ndes Berufsbildungsgesetzes vorn 12. März 1971 (Bun-\nKraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit\n(Straßenverkehr), Verhalten im Straßenver-\nden Bundesministern für Bildung und Wissenschaft\nkehr sowie sonstige Kenntnisse, die Voraus-\nund für Arbeit und Sozialordnung verordnet:\nsetzung für die Ertei,Iung der Fahrerlaubnis\nder Klassen 2 und 3 sind,\n§ 1\nb) Bauartgenehmigung und Prüfzeichen von\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs                Fahrzeugteilen und -einrichtungen,\n(1) Der    Ausbildungsberuf     „Berufskraftfahrer\"       c) Beschäftigung und Beschäftigungsnachweise\nwird als Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirt-                des Fahrpersonals im Straßenverkehr,\nschaft im Sinne des § 75 des Berufsbildungsgesetzes          d) Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die\nstaatlich anerkannt.                                            Verkehrsvorschriften sowie Gefährdungshaf-\ntung im Straßenverkehr,\n(2) Berufskraftfahrer im Sinne dieser Verordnung\nist, wer die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erworben und         e) Grundkenntnisse des internationalen Straßen-\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungs-                verkehrsrechts und Kenntnisse der wichtig-\nberufsbildes (§ 3) in einer Abschlußprüfung (§ 9)               sten 'Abweichungen des Straßenverkehrs-\nnachgewiesen hat.                                               rechts der angrenzenden Staaten und Italiens\ngegenüber den Vorschriften in der Bundes-\n§ 2\nrepublik Deutschland;\nAusbildungsdauer\n3. Verkehrssicherheit und Fahrtechnik:\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.\na) Kenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs\n§ 3                                  und der zu ihrer Abwehr erforderlichen Ver-\nhaltensweisen,\nAusbildungsberufsbild\nb) Kenntnisse des Fahrverhaltens der Fahrzeuge\n(1) Die Berufsausbildung erfolgt in der Fachrich-            und Züge unter Berücksichtigung der Kräfte\ntung „Güterverkehr\" oder in der Fachrichtung                    an den Fahrzeugen,\n,,Personenverkehr\".\nc) sicheres und gewandtes Führen von Fahrzeu-\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in beiden                gen und Zügen der Klassen 2 und 3;\nFachrichtungen sind mindestens die folgenden Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse:                                4. Verhalten nach Unfällen oder Zwischenfällen im\nStraßenverkehr:\n1. Technische Kenntnisse der Kraftfahrzeuge und\nKraftfahrzeuganhänger (Fahrzeuge), Warten der            a) Erste Hilfe,\nFahrzeuge und Maßnahmen bei Störungen an den             b) Verkehrssicherung und andere Maßnahmen;\nFahrzeugen:          ·\n5. Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-\na) Grundkenntnisse der Fahrzeuge und Züge, der           rechtlichen Vorschriften;\nFahrzeugteile und des Zubehörs,\nb) Kenntnisse der Wirkungsweise von Verbren-         6. Kenntnisse des Arbeitsschutzes, der Unfallver-\nnungsmotoren und Kenntnisse der elek-                 hütung, der Arbeitshygiene und des Umwelt-\ntrischen Anlagen in Fahrzeugen sowie die              schutzes.\nhierfür erforderlichen Grundkenntnisse der           (3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrich-\nWärmelehre und der Elektrotechnik,                tung „Güterverkehr\" sind außerdem mindestens die\nc) Kenntnisse der mechanischen, hydraulischen        folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nund pneumatischen Systeme an den Fahrzeu-\n1. Kenntnisse der Arten des Güterkraftverkehrs,\ngen sowie die hierfür erforderlichen Grund-\nKenntnisse der Genehmigungen, Erlaubnisse und\nkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und\nBeförderungsbescheinigungen für den Güter-\nPneumatik,\nkraftverkehr;\nd) Dberprüfen und Warten der Fahrzeuge und\nihres Zubehörs, systematisches Erkennen und       2. Behandeln der Beförderungsgüter;\nBeurteilen von Störungen an den Fahrzeugen        3. Abschließen und Abwickeln von Beförderungs-\nsowie Beseitigen von einfachen Störungen;             verträgen;","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973                         1519\n4. Abfassen und Weitergeben von Meldungen über                   trischen Anlagen in Fahrzeugen sowie die\nBeschädigungen, Verletzun~Jen und andere wich-               hierfür erforderlichen Grundkenntnisse der\ntige Vorkommnisse;                                           Wärmelehre und der Elektrotechnik:\n5. Verhalten beim          ~Jrenzüberschreilenden Güter-         aa) Arten von Verbrennungskraftmaschinen,\nkraftverkehr;                                                bb) Arbeitsverfahren, Motorleistung,\n6. wirtschaftliches      Einsetzen    der  Fahrzeuge  im         cc) Kraftstoffe, Vergaser und Einspritzaus-\nGüter kr af tver kehr;                                              rüstungen,\n7. sicheres Führen von Sonderfahrzeugen, Kennt-                  dd) Kühlung und Schmierung von Verbren-\nnisse des Verhaltens bei Großraum- und Schwer-                      nungskraftmaschinen,\ntransporten.                                                 ee) Abgase und ihre Gefahren für Personen\n(4) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrich-                       und Umwelt,\ntung „Personenverkehr\" sind außerdem mindestens                    ff) Lichtmaschinen, Batterien, Anlasser, Zün-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                              dungssysteme,\n1. Kenntnisse der Arten der Personenbeförderung                  gg) Beleuchtungseinrichtungen,\nmit Fahrzeugen, Kenntnisse der Genehmigungen                 hh) elektrische Anzeige- und Meßeinrichtun-\nund der einstweiligen Erlaubnisse für diese Per-                    gen, insbesondere Fahrtrichtungsanzeiger,\nsonenbeförderung;                                                   Bremsleuchten, Warnblinkanlage, Kraft-\nstoffanzeiger, Drehzahlmesser,\n2. Verhalten gegenüber Fahrgästen, Betreuen der\nFahrgäste;                                                     ii) Elektromotoren als Antriebsmotoren in\nFahrzeugen,\n3. Abschließen und Abwickeln von Beförderungs-\nkk) thermische und elektrische Vorgänge und\nverträgen;\nProbleme bei Fahrzeugen;\n4. Abfassen und Weitergeben von Meldungen über\nVerletzungen, Beschädigungen und andere wich-            c) Kenntnisse der mechanischen, hydraulischen\ntige Vorkommnisse;                                           und pneumatischen Systeme an den Fahrzeu-\ngen sowie die hierfür erforderlichen Grund-\n5. Verhalten beim grenzüberschreitenden Personen-                kenntnisse der Mechanik, Hydraulik und\nverkehr;                                                     Pneumatik:\n6. wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im Per-              aa) Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge,\nsonenverkehr.                                                       insbesondere Sitz des Fahrzeugführers,\nLenkung, Scheibenwischer und -wasch-\n§ 4                                       anlagen,\nAusbildungsrahmenplan                          bb) Heizungen und andere Klimaanlagen,\nLüftung,\nsachliche Gliederung -\ncc) Bereifung, insbesondere Reifendruck, Rei-\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-                      fenarten und Laufflächen,\nnisse nach § 3 Abs. 2 soll nach folgender Anleitung\ndd) Bremsanlagen einschließlich de·r Dauer-\nsachlich gegliedert werden:\nbremsen,\n1. Technische Kenntnisse der Fahrzeuge, Warten                   ee) mechanische, hydraulische und pneuma-\nder Fahrzeuge und Maßnahmen bei Störungen an                        tische    Kraftübertragungssysteme     und\nden Fahrzeugen:                                                     -verbindungen,     insbesondere Ubertra-\na) Grundkenntnisse der Fahrzeuge und Züge, der                      gungsteile, Hebevorrichtungen, Kupplun-\nFahrzeugteile und des Zubehörs:                                 gen, Drehmomentwandler, Getriebe, auto-\naa) Fahrzeugarten einschließlich der selbst-                    matische Getriebe,\nfahrenden Arbeitsmaschinen,                            ff) Geschwindigkeitsmesser,       Wegstrecken-\nbb) Züge und Sattelkraftfahrzeuge,                              zähler, Fahrtschreiber,\ncc) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-                gg) mechanische, hydraulische und pneuma-\nzeugen, Stützvorrichtungen an Anhän-                        tische Probleme bei Fahrzeugen;\ngern,\nd) Uberprüfen und Warten der Fahrzeuge und\ndd) Fahrgestelle, Räder und Felgen,                       ihres Zubehörs, systematisches Erkennen und\nee) Karosserien, Sonderaufbauten,                         Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen\nff) Sicherheitseinrichtungen und zusätzliche             sowie Beseitigen von einfachen Störungen:\nAusrüstungen, insbesondere Sicherheits-              aa) Prüfen der Verkehrs- und Betriebssicher-\ngurte, Schutzhelme, Warndreiecke, Warn-                     heit des Fahrzeugs vor Betriebsaufnahme\nleuchten, Feuerlöscher, Bordwerkzeuge,                      und Uberprüfen während der Fahrt,\nErsatzmaterial,                                      bb) regelmäßiges Warten und Pflegen der\ngg) Planengestelle, Abdeckungen und Ver-                         Fahrzeuge und Fahrzeugteile,\nschlüsse am Fahrzeug, Verplombungsein-               cc) Uberprüfen des Zubehörs, insbesondere\nrichtungen;                                                 der Bordwerkzeuge und der Ersatzmate-\nb) Kenntnisse der Wirkungsweise von Verbren-                         rialien auf Vollständigkeit und Funktions-\nnungsmotoren und Kenntnisse der elek-                            fähigkeit,","1520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ndd) Umgehen mit Kraftstoffen, Schmiermitteln,              dd) Schadenersatz, Gefährdungs- und Ver-\nhydraulischen Flüssigkeiten, Kühlmitteln,                 schuldenshaftung,\nElektrolyten, Reinigungs- und Pflegemit-             ee) Verlust des Versicherungsschutzes bei\nteln,                                                     Gefahrerhöhung;\nee) Anwenden der Betriebsanleitungen für\ne) Grundkenntnisse des internationalen Straßen-\ndie Fahrzeuge, Beachten der darin enthal-\nverkehrsrechts und Kenntnisse der wichtig-\ntenen technischen Zeichnungen und\nSchaltpläne,           ·                             sten Abweichungen des Straßenverkehrs-\nrechts der angrenzenden Staaten und Italiens\nff) Vorgehen bei der Fehlersuche,                         gegenüber den Vorschriften in der Bundes-\ngg) Erkennen und Beurteilen von Störungen                   republik Deutschland:\nam Fahrzeug im Hinblick auf die Selbst-              aa) internationales Straßenverkehrsrecht, in-\nbehebung oder die Notwendigkeit frem-                     ternationale Führer- und Zulassungs-\nder Hilfe,                                                scheine, Geltung deutscher Führer- und\nhh) Erkennen von Reparaturmängeln,                               Fahrzeugscheine außerhalb des Bundes-\nii) Beseitigen von einfachen Störungen, ein-                   gebiets,\nschließlich der erforderlichen Werkstoff-           bb) Vorschriften im Transitverkehr von und\nbearbeitung, Demontage und Montage;                       nach Berlin,\ncc) Vorschriften in den EWG-Ländern,\n2. Kenntnisse der den Straßenverkehr betreff enden ·               dd) Vorschriften in den anderen Nachbarstaa-\nRechtsvorschriften:                                                  ten;\na) Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum             3. Verkehrssicherheit und Fahrtechnik:\nStraßenverkehr, Verhalten im Straßenver-                a) Kenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs\nkehr sowie sonstige Kenntnisse, die Voraus-                und der zu ihrer Abwehr erforderlichen Ver-\nsetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis                haltensweisen, ins besondere:\nder Klassen 2 und 3 sind:\naa). Gefahren an Kreuzungen und Einmündun-\naa) Zulassung von Personen zum Straßenver-                       gen, an unübersichtlichen Stellen, auf\nkehr,                                                      freier Strecke, bei Dunkelheit und\nbb) Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-                        schlechten Sichtverhältnissen und im\nverkehr,                                                   Schnellverkehr,\ncc) Uberwachung der Fahrzeuge,                             bb) Gefahren infolge Fahrbahnbeschaffenheit\ndd) Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen,                      und ungünstiger Witterung,\nUnterschiede gegenüber der Fahrzeug-,                 cc) Gefahren durch Ablenkung und Ermü-\nder Kraftfahrtunfall- und der Gepäckver-                   dung, Alkohol und andere berauschende\nsicherung,                                                 Mittel, Medikamente, Krankheiten und\nee) Verhalten im Straßenverkehr, Straßen-                        Gebrechen;\nverkehrs-Ordnung;\nb) Kenntnisse des Fahrverhaltens der Fahrzeuge\nb) Bauartgenehmigungen und Prüfzeichen von                    und Züge unter Berücksichtigung der Kräfte\nFahrzeugteilen und -einrichtungen:                         an den Fahrzeugen:\naa) nationale Bauartgenehmigungen und Prüf-                aa) Schwerpunktlage,\nzeichen,                                             bb) Achslastverteilung,\nbb) internationale Bauartgenehmigungen und                 cc) Haftreibung,\nPrüfzeichen;                                         dd) Verhalten auf Baustellen und unbefestig-\nc) Beschäftigung und Beschäftigungsnachweise                         ten Wegen;\ndes Fahrpersonals im Straßenverkehr:                    c) siiche,res und gewandtes Führen von Fahrzeu-\naa) Arbeitszeit,      Arbeitsschicht,   Lenkzeit,          gen und Zügen der Klassen 2 und 3, insbeson-\nHilfsarbeiten, Arbeitsbereitschaft, Ruhe-            dere:\npausen und Ruhezeiten,                               sicheres und gewandtes Führen in Kurven und\nbb) Kontrollbücher,       Aufzeichnungen     von           Engpässen, im Gefälle, in Steigungen, beim\nFahrtschreibern und andere Arbeitszeit-              Bremsen, Verhalten beim Schleudern des\nnachweise,                                           Fahrzeugs, bei ungünstiger Witterung, insbe-\ncc) Besetzung des Fahrzeugs mit zwei Fah-                  sondere im Winter, Verhalten beim Schleppen\nrern;                                                und Abschleppen, Ein- und Ausfahren aus\nParklücken, Rangieren mit Anhänger;\nd) Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die\nVerkehrsvorschriften, Gefährdungs- und Ver-          4. Verhalten nach Unfällen oder Zwischenfällen im\nschuldenshaftung im Straßenverkehr:                     Straßenverkehr:\naa) Verwarnung und Geldbuße,                            a) Erste Hilfe:\nbb) Fahrverbot und Entziehung der Fahrer-                  aa) gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung bei\nlaubnis,                                                  Unfällen,\ncc) Strafen,                                               bb) Versorgen von Verletzten;","Nr. H6    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973                      1521\nb) Verkehrssicherung und i:lndere Maßnahmen:                 Containern sowie Befördern mit Wechsel-\naa) Verkehrssicherung,                                   transportsystemen und in Transportketten,\nbb) Feststellen der Folgen des Unfalls oder          b) Erkennen von Mängeln und Fehlern an den\nZwischenfalls, Verhindern weiterer Schä-            übernommenen Gütern,\nden,\nc) Sichern der Ladung bei Unfällen oder Zwi-\ncc) Feststellen der Beteiligten und der Zeu-             schenfällen,\ngen, Abwarten der Polizei oder feststel-\nlungsbereiter Personen, Sichern von Un-         d) Grundkenntnisse der Behandlung von beson-\nfallspurnn, Unfallskizzen,                          deren Gütern:\ndcl) Benachrichtigen des Fahrzeughalters, des            aa) Nahrungs- und Genußmittel,\nVersenders oder des Empfängers,                     bb) lebende Tiere, geschlachtetes Vieh,\nee) Abschleppen des beschädigten Fahrzeugs;              cc) Zement, Beton und bituminöses Mischgut,\ndd) umfangreiche und sperrige Gegenstände,\n5. Kenntnisse cler wichtigsten arbeits- und sozial-              ee) Umzugsgut,\nrechtlichen Vorschriften:\nff) Güter unter geregelter Temperatur,\na) Pflichten und Rechte aus Arbeits- und Tarif-               gg) gefährliche Güter;\nvertri:igen, insbesondere Kündigungsschutz,\nHaftung gegenüber dem Unternehmer,                3. Abschließen und Abwickeln von Beförderungs-\nverträgen:\nb) soziale Sicherung bei Unfällen und bei Krank-\nheiten, insbesondere bei Berufskrankheiten,          a) Abschließen von Beförderungsverträgen, ins-\nbesondere Umgehen mit Kunden, Beachten\nc) soziale Sicherung bei Fahrten in den angren-\nzenden Staaten und in Italien;                           der Beförderungstarife,\nb) Abwickeln von Beförderungsverträgen, insbe-\n6. Kenntnisse des Arbeitsschutzes, der Unfallver-                sondere Ubernehmen und Ausliefern des Gu-\nhütung, der Arbeitshygiene und des Umwelt-                    tes, Einziehen von Nachnahmen, Behandeln\nschutzes:                                                    der Beförderungspapiere,\na) Arbeitsschutzvorschriften      in  Gesetzen  und       c) Grundkenntnisse der Haftung aus Beförde-\nVerordnungen,                                            rungsv.ertr ägen;\nb) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Un-        4. Abfassen und Weitergeben von Meldungen über\nfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-          Beschädigungen, Verletzungen und andere wich-\ntungsvorschriften, Richtlinien und Merkblät-         tige Vorkommnisse:\nter,\na) Melden von Beschädigungen, Verletzungen\nc) Benutzen von Sicherheitseinrichtungen,                    oder Zwischenfällen,\nd) zweckmäßige Ernährung vor und während der             b) Melden von behördlichen Maßnahmen,\nFahrten,\nc) Melden von Verhandlungen mit Kunden;\ne) Maßnahmen bei anzeigepflichtigen anstecken-\nden Krankheiten,                                  5. Verhalten beim grenzüberschreitenden Güter-\nkraftve•rkehr:\nf) Vermeiden von Krankheiten im Beruf,\na) Verhalten bei der Abfertigung an der Grenze,\ng) Vermeiden von Lärm und Abgasbelästigung,\nAbfallbeseitigung.                                   b). Verhalten wegen der Genehmigungspflicht für\nden Güterkraftverkehr in den angrenzenden\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-               Staaten und Italien,\nnisse in der Fachrichtung „Güterverkehr\" nach § 3            c) Verhalten wegen der Abgaben beim grenz-\nAbs. 3 soll nach folgender Anleitung sachlich ge-                überschreitenden Güterkraftverkehr;\ngliedert werden:              ·\n6. wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im Gü-\n1. Kenntnisse der Arten des Güterkraftverkehrs,              terkraftverkehr:\nKenntnisse der Genehmigungen, Erlaubnisse und\nBeförderungsbescheinigungen für den Güterkraft-          a) Wählen des Transportweges,\nverkehr:                                                 b) fahrzeugschonendes Fahren,\na) Güternahverkehr,                                      c) Einsparen von Kraftstoff, Schonen der Reifen,\nb) Güterfernverkehr einschließlich de,s Möbel-           d) Vermeiden unnötiger Stillstandszeiten,\nfernverkehrs,                                        e) Auswerten der Schaublätter von Fahrtschrei-\nc) Werkverkehr;                                              bern,\nf) Ausnutzen des Transportraums unter Beach-\n2. Behandeln der Beförderungsgüter:                              tung der Vorschriften über Abmessungen und\na) Verstauen und Entladen der Güter unter Be-                Gewichte,\nrücksichtigung der Verkehrssicherheit und            g) Ausnutzen des Transportraums unter Berück-\ndes Umweltschutzes, Verwenden von Lade-                  sichtigung mehrerer Lade- und Entladeorte\nund Entladevorrichtungen, Behandeln von                  während der Fahrt, Lade- und Staupläne,","1522                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nh) Beschaffen von Ladegut zum Ausnutzen des          4. Abfassen und Weitergeben von Meldungen über\nLaderaums,                                           Verletzungen, Beschädigungen und andere wich-\ni) Benutzen von Autohöfen und Laderaumvertei-           tige Vorkommnisse:\nlungsstellen;                                        a) Melden von Verletzungen, Beschädigungen\noder Zwischenfällen,\n7. sicheres Führen von Sonderfahrzeugen, Kennt-\nnisse des Verhaltens bei Großraum- und Schwer-           b) Melden von behördlichen Maßnahmen,\ntrnnsporten:                                             c) Melden von Verhandlungen mit Fahrgästen;\na) Tankwagen und Silofahrzeuge,\n5. Verhalten beim grenzüberschreitenden Personen-\nb) Großraum- und Schwertransporte.                       verkehr:\n(3) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-           a) Verhalten bei der Abfertigung an der Grenze,\nnisse in der Fachrichtung „Personenverkehr\" nach             b) Verhalten wegen der Genehmigungspflicht für\n§ 3 Abs. 4 soll nach folgender Anleitung sachlich                den Personenverkehr in den angrenzenden\ngegliedert werden:                                               Staaten und Italien,\n1. Kenntnisse der Arten der Personenbeförderung              c) Verhalten wegen der Abgaben beim grenz-\nmit Fahrzeugen, Kenntnisse der Genehmigungen                 überschreitenden Personen ver kehr,\nund der einstweiligen Erlaubnisse für diese Per-\nsonenbeförderung:                                        d) Betreuen von Fahrgästen außerhalb des Bun-\ndesgebiets;\na) Linienverkehr,\nb) Gelegenheitsverkehr;                              6. wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im Per-\nsenverkehr:\n2. Verhalten gegenüber Fahrgästen, Betreuen der\nFahrgäste:                                               a) Wählen der Fahrstrecke im Gelegenheitsver-\nkehr,\na) Besetzen der Fahrzeuge mit Fahrgästen,\nb) fahrzeugschonendes Fahren,\nb) Umgehen mit Fahrgästen,\nc) Einsparen von Kraftstoff, Schonen der Reifen,\nc) Betreuen der Fahrgäste nach Unfällen oder\nZwischenfällen;                                      d) Auswerten der Schaublätter von Fahrtschrei-\nbern,\n3. Abschließen und Abwickeln von Beförderungs-               e) Benutzen von Omnibusbahnhöfen.\nverträgen:\na) Abschließen von Beförderungsverträgen, ins-\nbesondere Beachten der Beförderungstarife                                   §5\nund der Fahrpläne im Linienverkehr,                              Ausbildungsrahmenplan\nb) Abwickeln von Beförderungsverträgen nach                          - zeitliche Gliederung -\nden Beförderungsbedingungen, insbesondere           (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nErheben des Fahrgeldes, Prüfen der Fahraus-      nisse nach § 4 Abs. 1 soll nach folgender Anleitung\nweise, Behandeln der Beförderungspapiere,        zeitlich gegliedert werden:\nc) Verladen, Abladen und Umladen von Gepäck,          1. Im ersten Halbjahr sollen vermittelt werden:\nGepäckversicherung,\na) Technische Kenntnisse der Fahrzeuge, Warten\nd) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den                der Fahrzeuge und Maßnahmen bei Störungen\nBetrieb von Fahrzeugen im Personenverkehr,              an den Fahrzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1),\ninsbesondere über Besetzung, Verhalten im\nFahrdienst, Beförderungspflicht, Verhalten der       b) Bauartgenehmigungen und Prüfzeichen von\nFahrgäste, Beschriftung und Kennzeichnung               Fahrzeugteilen und -einrichtungen (§ 4 Abs. 1\nder Fahrzeuge, Beförderung von Sachen, Be-              Nr. 2 Buchstabe b),\nhandlung von Fundsachen, Wegstreckenzäh-             c) Kenntnisse des Arbeitsschutzes, der Unfall-\nler,                                                    verhütung, der Arbeitshygiene und des Um-\ne) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den                 weltschutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 6).\nBetrieb von Kraftomnibussen, insbesondere\nüber Bedienung der Türen, Notausstiege,          2. Im zweiten Halbjahr sollen vermittelt werden:\nFeuerlöscher, Geschwindigkeitsbeschränkun-           a) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-\ngen, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen,              rechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 5),\nSitz- und Stehplätze,\nb) Erste Hilfe (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a),\nf) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den\nc). Vertiefung der im ersten Halbjahr vermittelten\nBetrieb von Taxen, Mietwagen und Kranken-\nKenntnisse und FerUgkeiten.\nkraftwagen,\ng) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über die         3. Im dritten Halbjahr sollen vermittelt werden:\nHaftung aus Beförderungsverträgen:                  a) Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum\naa) Haftung, Haftungsausschlüsse,                       Straßenverkehr, Verhalten im Straßenverkehr\nbb) Versicherung gegen die Haftung;                     sowie sonstige Kenntnisse, die Voraussetzung","Nr. 8G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973                        1523\nfür die Erlc~ilung der Fahrerlaubni1s der Klas-   kehr\" nach § 4 Abs. 3 soll in der Regel insgesamt\nsen 2 und ] sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a),  8 Monate nicht überschreiten und nach folgender\nb) Beschlifl.igung und Beschäftigungsnachweise        Anleitung zeitlich gegliedert werden:\ndes f'c1 h rpersonals im Straßenverkehr (§ 4      1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen vermittelt wer-\nAbs. 1 Nr. 2 ßuchsldbc c).                            den:\nc) Folgen von Zu vv iderh,mdlungen gegen die Ver-         a) Kenntnisse der Arten der Personenbeförderung\nkehrsvorschriflen, Gefährdungs- und Ver-                 mH Fahrzeugen, Kenntnisse der Genehmigun-\nschuldcnshafl.ung im Straßenverkehr (§ 4                 g,en und deT einstweiligen Erlaubniss,e für\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),                               diese Personenbeförderung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1),\ncl) Verkehrssicherheit     und   Fahrtechnik   (§ 4       b) Verhalten gegenüber Fahrgästen,      Betreuen\nAbs. 1 Nr. 3),                                           der Fahrgäste (§ 4 Abs. 3 Nr. 2),\ne) Verkehrssicherung und andere Maßnahmen                c) Abschließen und Abwickeln v,on Beförderungs-\nnach Unfällen oder Zwischenfällen (§ 4 Abs. 1            verträgen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3),\nNr. 4 Buchstabe b),\nd) Abfassen und Weitergeben von Meldungen\nf) Vertiefung der im ersten und zweiten Halb-               über Verletzungen, Beschädigungen und an-\njahr vermittelten Kenntnisse und Fertigkei,ten.          dere wichtige Vorkommnisse (§ 4 Abs. 3\nNr. 4).\n4. Im vierten l-lalbjahr sollen vermittelt werden:\na) Grundkenntnisse des internationalen Straßen-       2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen vermittelt\nverkehrsrechls und Kenntnisse der wichtigsten         werden:\nAbweichungen des Straßenverkehrsrechts der\na) Verhalten beim grenzüberschreitenden Perso-\nangrenzenden Staaten und Italiens gegenüber\nnenverkehr (§ 4 Abs. 3 Nr. 5),\nden Vorschriften in der Bundesrepublik\nDeutschl,mcl (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e),         b) wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im\nPersonenverkehr (§ 4 Abs. 3 Nr. 6),\nb) Vertiefung der im ersten, zweiten und dritten\nHalbjahr vermittelten Kenntnisse und Fertig-          c) Vertiefung der im ersten Ausbildungsjahr ver-\nkeiten.                              -                   mittelten beruflichen Kenntnisse und Fertig-\nkeiten.\n(2) Die Vermittlung der besonderen Fertigkeiten\nund Kenntnisse in der Fachrichtung „Güterverkehr\"                                    §6\nnach § 4 Abs. 2 soll in der Regel insgesamt 8 Monate                         Ausbildungsplan\nnicht überschreiten und nach folgender Anleitung             Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nzeitlich geglieclerl werden:                              Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\n1. Im ersten Ausbildungsjr1hr sollen vermittelt wer-      einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nden:\na) Kenntnisse der Arten des Güterkraftverkehrs,                                  §7\nKenntnisse der Genehmigungen, Erlaubnisse                        Führung des Berichtsheftes\nund Beförclcrungsbescheinigungen für den Gü-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in der\nterkraft verkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),\nForm eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm\nb) Behandeln der Beförderungsgüter (§ 4 Abs. 2        ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während\nNr. 2),                                           der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat\nc) Abschließen und Abwickeln von Beförderungs-        das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nverträgen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3),\nd) Abfassen und Weitergeben von Meldungen                                        §8\nüber Beschädigungen, Verletzungen und an-                            Zwischenprüfung\ndere wichtige Vorkommnisse (§ 4 Abs. 2 Nr. 4).       (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen vermittelt           Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach\nwerden:                                               12 Monaten stattfinden.\na) Verhalten beim grenzüberschreitenden Güter-           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nkraftverkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5),                  § 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\nb) wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im        tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nGüterkraftverkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 6),             schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für diese Be-\nc) sicheres Führen von Sonderfahrzeugen, Kennt-       rufsausbildung wesentlich ist.\nnisse des Verhaltens bei Großraum- und\nSchwertransporten(§ 4 Abs. 2 Nr. 7),                 (3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fer-\ntigkeitsprüfung und einer Kenntnisprüfung.\nd) Vertiefung der im ersten Ausbildungsjahr ver-\nmittelten beruflichen Kenntnisse und Fertig-         (4) In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in\nkeiten.                                           beiden Fachrichtungen durchführen:\n(3) Die Vermittlung der besonderen Fertigkeiten        1. in etwa 90 Minuten eine Arbeit aus der Wartung\nund Kenntnisse in der Fachrichtung „Personenver-              eines Fahrzeugs,","1524                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. in etwu 90 Minuten eine einfache Arbeit zum              reichend beantworten lassen. Ergänzend kann münd-\nBeseitigen von Störungen an einem Fahrzeug.             lich geprüft ·werden, soweit dies im Einzelfall für\ndas Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeu-\n(5) Die Kenntnisprüfung ist in etwa einer Stunde         tung ist. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich insbe-\nschriftlich durchzuführen; dem Prüfling sind Fragen         sondere\nzu stellen, die sich durch kurze Antworten aus-\n1. für beide Fachrichtungen auf die den Straßen-\nreichend beantworten lassen. Die Kenntnisprüfung\nverkehr betreffenden Rechtsvorschriften sowie\nerstreckt sich insbesondere                                     auf die Verkehrssicherheit, die Fahrtechnik und\n1. für beide Fachrichtungen auf die Technik der                 das Verhalten nach Unfällen oder Zwischenfällen\nFahrzeuge sowie auf die Wartung der Fahrzeuge               im Straßenverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4),\nund das Beseitigen von Störungen an den Fahr-           2. für die Fachrichtung „Güterverkehr\" auf die in\nzeugen (§ 4 Abs. l Nr. 1),                                  § 4 Abs. 2 aufgeführten Kenntnisse,\n2. für die Fachrichtung „Güterverkehr\" auf das Be-          3. für die Fachrichtung „Personenverkehr\" auf die\nhandeln der Beförderungsgüter (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)            in § 4 Abs. 3 aufgeführten Kenntnisse.\nund das Abschließen und das Abwickeln von Be-\nförderungsverträ_gen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3),                   (6) Zur Abschlußprüfung ist nur zuzulassen, wer\ndie Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzt. Bewerber,\n3. für die Fachrichtung „Personenverkehr\" auf das\ndie die Prüfung in der Fachrichtung „Personenver-\nVerhalten gegenüber Fahrgästen und das Betreu-\nkehr\" able,gen woHen, müs•sen außerdem die Fahr-\nen der Fahrgäste (§ 4 Abs. 3 Nr. 2) und auf das\n. erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomni-\nAbschließen und das Abwickeln von Beförde-\nbusse aller Art besitzen.\nrungsverträgen(§ 4 Abs. 3 Nr. 3).\n(7) Bei den beiden Aufgaben der Fertigkeitsprü-\n§9                               fung sowie in der Kenntnisprüfung hat der Prüfling\nAbschlußprüfung                         mindestens    ausreichende  Leistungen zu  erbringen.\n(l) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in                                   § 10\n§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                             Dbergangsregelung\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nstoff, soweit er für diese Berufsausbildung wesent-            Abweichend von § 9 genügt bei Prüflingen, die in\nder Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nlich ist.\nim Verkehrsinstitut des Gemeinnützigen Vereins\n(2) Die Abschlußprüfung besteht aus einer Fertig-        für Verkehrserziehung und Sicherheit im Straßen-\nkeitsprüfung und einer Kenntnisprüfung.                     verkehr e. V. in Quelle bei Bielefeld eine Fahr-\nmeisterprüfung bestanden haben und zur Abschluß-\n(3) Die Fertigkeitsprüfung und die Kenntnisprü-          prüfung (§ 9) innerhalb von fünf Jahren nach dem\nfung haben bei der Ermittlung des Gesamtergeb-              Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen werden,\nnisses das gleiche Gewicht.\n1. in der Fachrichtung „Güterverkehr\" eine Kennt-\n(4) In der Ferligkeitsprüf tm~J sollen folgende Auf-        nisprüfung in den Sachgebieten nach § 4 Abs. 2\ngaben durchgeführt werden:                                      Nr. 2 bis 6,\n1. In einer Prüfungsfahrt von mindestens 45 Minu-           2. in der Fachrichtung „Personenverkehr\" eine\nten soll der Prüfling nachweisen, daß er Beför-            Kenntnisprüfung in den Sachgebieten. nach § 4\nderungsaufträge zweckmäßig durchführen und                 Abs. 3 Nr. 2 bis 6.\nals Berufskraftfahrer im Güterverkehr Fahrzeuge                                   § 11\nund Züge der Klasse 2, als Berufskraftfahrer im                              Berlin-Klausel\nPersonenverkehr Kraftomnibusse der Klasse 2               Diese Verordnung gilt nach § 14 des. Dritten\nsicher und gewandt führen kann.                        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. In etwa 60 Minuten soll der Prüfling nachweisen,         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\ndaß er Störungen an Fahrzeugen beurteilen und          bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\neinfache Störungen beseitigen kann.\n§ 12\n(5) Die Kenntnisprüfung ist in etwa zwei Stunden\nInkrafttreten\nschriftlich durchzuführen; dem Prüfling sind Fragen\nzu stellen, die sich durch kurze Antworten aus-                Diese Verordnung tritt am l. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}