{"id":"bgbl1-1973-85-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":85,"date":"1973-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/85#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-85-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_85.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz","law_date":"1973-10-22T00:00:00Z","page":1505,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1505\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                    Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktoher 1973                                                                                                          1 Nr.85\nTag                                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n22. 10. 73   Dritte Verordnun~J zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz                                                                            1505\n612-6-1\n27. 9. 73    Allgemeine Anordnung ülJer die Ubertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung\nüber Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der\nVerteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1512\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1513\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz\nVom 22. Oktober 1973\nAuf Grund des § 2 Abs. l Satz 2, des § 6a Abs. 3                                              gen und ortsfesten Transportanlagen, die diese\nund 4, des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 25                                                Räume miteinander verbinden, sowie die daran\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 des Biersteuergesetzes in der                                                 angrenzenden Flächen, soweit sie für betrieb-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. März 1952                                                     liche Zwecke genutzt werden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch\ndas Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher                                                       (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuer-\nVorschriften der Reichsabgabenordnung und ande-                                                  aufsicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag zu-\nrer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl.                                                 lassen, daß - abv.reichend von Absatz 1 -\nI S. 953), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben-                                              1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als\nordnung wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                                       nicht zur Braue,rei gehörend behandelt wer-\nordnet:                                                                                                den, sofern hierfür ein berechtigtes Bedürfnis\nbesteht,\nArtikel 1\n2. am gleichen oder an einem anderen Ort ge-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Biersteuer-                                                       legene Räume des Inhabers der Brauerei und\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                          Rohrleitungen, die diese Räume mit der Braue-\n14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 153), zuletzt                                                      rei verbinden, als zur Brauerei gehörend be-\ngeändert durch die Zweite Verordnung zur Ände-                                                         handelt werden, sofern\nrung der Durchführungsbestimmungen zum Bier-\nsteuergesetz vom 5. Dezember 1969 (Bundesge-                                                           a) in den Räumen nur Einrichtungen zum Her-\nS•etzbl. I S. 2169), werden wie folgt geändert:                                                               stellen von Würze vorhanden sind und\ndarin zur weiteren Verarbeitung in der\nBrauerei bestimmte Würze hergestellt wird\n1. § 4 und seine Uberschrift erhalten folgende Fas-\nsung:                                                                                                    oder\n„Brauerei                                                                  b) in den Räumen nur Einrichtungen zum Ab-\n§4                                                                           füllen von Bier oder daneben auch einige\nder zum Herstellen und Behandeln von\n(1) Die Brauerei im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1                                                      Bier erforderlichen Einrichtungen vorhan-\ndes Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der bau-\nden sind, in ihnen\nlich zueinander gehörenden Räume, in denen\nsich die Einrichtungen zum Herstellen, Behan-                                                                  das in der Brauerei hergestellte Bier\ndeln, Lagern und Abfüllen des Bierns, die Lager-                                                               abgefüllt oder daneben auch behandelt\nstätten für die zum Herstellen und Behandeln be-                                                               oder\nstimmten Stoffe und für abgefülltes Bier, die                                                                  das in der Brauerei hergestellte unfer-\nLadeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instand-                                                                tige Bier zu fertigem Bier verarbeitet\nhaltung des Betriebs und die Verwaltung be-                                                                    und dieses, gegebenenfalls auch nach\nfinden, ferner die Räume, Flächen, Rohrleitun-                                                                 einer Behandlung, abgefüllt wird","1506                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nund in die Räume später die Brauerei nach-                de,s Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\nweislich verlegt werden soll, und zwar                    ausübt,\" ersetzt.\nfür die Zeit bis zur vollständigen Aus-\nrüstung der Räume mit allen zum Herstel-          3. § 11 a wird wie folgt geändert:\nlen und Behandeln von Bier erforderlichen\nEinrichtungen, oder                                   a) In Absatz 1\nc) in den Räumen nur einige der zum Her-                     aa) wird Satz 3 gestrichen,\nstellen von Bier erforderlichen Einrichtun-               bb) werden im neuen Satz 4 nach den Wor-\ngen vorhanden sind, in ihnen                                   ten „im übrigen\" die Worte ,,- ein-\ndas in der Brauerei hergestellte un-                      schließlich der auf Weisung des Bundes-\nfertige Bier zu fertigem Bier verarbei-                  ministers der Finanzen zu gewähren-\ntet oder                                                  den Gestellungsbefreiung -\" eingefügt.\ndas zur weiteren Verarbeitung in der\nb) In Absatz 4\nBrauerei bestimmte unfertige Bier her-\ngestellt wird                                        aa) erhält Satz 1 folgende Fassung:\nund in die Räume bestimmte, die Herstel-                       „Bier ist von der Steuer befreit, wenn\nlung von Bier betreff ende Betriebsteile we-                   es unter Voraussetzungen in das Erhe-\ngen Raummangels verlegt werden müssen,                        bungsgebiet eingeführt wird, unter de-\nund zwar für die Zeit bis zur Beseitigung                     nen es bei einer Einfuhr in das Zollge-\ndes Raummangels, oder                                        biet nach den §§ 34 bis 38, 40, 41, 44,\n45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68 der\nd) in den Räumen keine Einrichtungen zum                         Allgemeinen Zollordnung zollfrei wäre.\",\nHerstellen von Bier vorhanden sind, in sie\nausschließlich der Inhaber der Brauerei                  bb) wird nach Satz 2 folgender Satz ange-\nBier aus der Brauerei nur zum Umfüllen,                       fügt:\nBehandeln oder Abfüllen -         nicht auch                   „Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr\nzum Lagern allein         verbringt, weil die                 eines Mitgliedstaates der Europäischen\nRäume innerhalb der Brauerei nicht aus-                       Gemeinschaften im Reiseverkehr tritt an\nreichen; diese Behandlung gilt nur für                        die Stelle der Wertgrenzen, die in § 47\nRäume, die in der nctheren Umgebung der                       Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4 Satz 2\nBrauerei im Umkreis bis zu 25 Kilometer                       erster Halbsatz der Allgemeinen Zoll-\ngelegen sind, und zwar nur einmal für                         ordnung vorgesehen sind, , die für die\neinen Raum oder für baulich zueinander                        Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer\ngehörende Räume.                                              vorgesehene Wertgrenze; die in § 48\nAbs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der All-\n(3) Eine außerhalb einer zollamtlich angemel-\ngemeinen Zollordnung vorgesehene Be-\ndeten Brauerei gelegene Stelle oder Ortlichkeit,\nschränkung für Lebensmittel des tägli-\nan der Bier vor seinem weiteren Inverkehrbrin-\nchen Bedarfs gilt für diese Einfuhren\ngen so bearbeitet wird, daß dadurch seine Men-\nnicht.\"\nge vermehrt oder sein Stammwürzegehalt verän-\ndert wird, wird als Brauerei im Sinne des Ab-\nsatzes 1 behandelt.\"                                    4. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „des Oberbeam-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                    ten des Aufsichtsdienstes\" durch die Worte\n„der Dienststelle des Hauptzollamts, die di,e\na) In Absatz 1                                                  Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.\naa) werden in Satz 4 die Worte „des Ober-              b) In Satz 2 werden die Worte „dem Oberbeam-\nbeamten des Aufsichtsdienstes\" durch die              ten des Aufsichtsdienstes\" durch die Worte\nWorte „der Dienststelle des Hauptzoll-                „der Dienststelle des Hauptzollamts, die die\namts, die die Steueraufsicht ausübt,\" er-              Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.\nsetzt,\nc) In Satz 3 wird das Wort „genehmigen\" durch\nbb) wird nach Satz 4 folgender Satz ange-                   das Wort „zulassen\" ersetzt.\nfügt:\n„Das Hauptzollamt kann auf Antrag im\n5. § 14 wird wie folgt geändert:\neinzelnen Fall unter bestimmten Bedin-\ngungen und Auflagen eine Zwischenlage-            a) I;)ie Absätze 1 bis 3 werden durch folgende\nrung während der Versendung zulassen,                  Absätze ersetzt:\nwenn und solange dafür ein wirtschaftli-\n\"(1) Will der Brauereiinhaber Bier unver-\nches Bedürfni,s besteht; Satz 2 und Ab-\nsteuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,\nsatz 3 gelten entsprechend.\"\nso muß er eins der folgenden Verfahren an-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Empfän-                  wenden:\nger\" durch das Wort „Brauereiinhaber\" und                   1. das gemeinschaftliche Versandverfahren\ndie Worte „des Oberbeamten des Aufsichts-                      nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des\ndienstes\" durch die Worte „der Dienststelle                    Rates vom 18. März 1969 über das gemein-","Nr. B5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1973                            1507\nschi:l ftl iche Versandverfahren (Amtsblatt           eine andere Zollstelle als Abgangszollstelle\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77              zulassen, sofern hierfür ein dringendes Be-\nS. l) einschließlich der zu ihrer Ausfüh-             dürfnis besteht und dadurch die Steuerauf-\nrung ergangenen Verordnungen der Kom-                 sicht nicht beeinträchtigt wird.\"\nmission;\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\n2. das TJR-VerJahrcn nach dem Zollüberein-\nkommen über den internationalen Waren-\ntransport mit Carnets-TIR vom 15. Januar       6. § 15 wird wie folgt geändert:\n1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);\na) In Absatz 2\n3. di:ls Verfahren für die Ausfuhr im Postver-\nkehr in andere Gebiete als die Freihäfen              aa) erhält Satz 2 folgende Fassung:\n(§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 4.                        „Bei geeichten Gefäßen, die voll befüllt\nsind, i,st die Menge, die dem durch die\nAbgangszollstelle ist für alle Verfahren die\nEichbehörden festgestellten Raumgehalt\nfür die Brauerei zuständige Zollstelle.\nentspricht, bei anderen Gefäßen, die noch\n(2) Bei Beförderungen in den Verfahren                         nicht angebrochen sind, das Nennvolu-\nnach Absatz l Satz l Nr. 1 und 2 sind -                           men, das auf der Fertigpackung angege-\naußer im Eisenbahnverkehr -- vom Braue-                           ben ist, einzutragen.\",\nreiinhaber in dem dafür jeweils vorgeschrie-              bb) wird in Satz 3 die Angabe „Abs. 2\"\nbenen Versandpapier die Gattung und die                           durch die Ang,abe „Abs. 1 Sätze 2 und 3\"\nMenge des Bieres, getrennt nach dem Raum-                         ersetzt,\ngehalt der Fässer, Tankwagen und Container\nund dem Nennvolumen der Flaschen und                      cc) wird in Satz 4 in dem Klammerzusatz\nDosen, anzugeben.                                                 die Angabe „Abs. 4\" durch die Angabe\n,,Abs. 3\" ersetzt.\n(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der\nBrauereiinhaber den Inhalt der Sendung nach           b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\nnäherer Weisung der Zollstelle durch Anbrin-              „Herkunft\" die Worte „sowie bei Bier auch\ngen der Kurzbezeichnung „VSt\" auf dem Be-                 über seine Art und Gattung\" eingefügt.\nförderungspapier als verbrauchs,teuerpflichti-\nc) In Absatz 5 werden die Worte „Der Ober-\nge Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisen-\nbeamte des Aufsichtsdienstes\" durch die\nbahnausgangsbuch nach vorge,schriebenem\nWorte „Die Dienststelle des Hauptzollamts,\nMuster ein und legt das Buch dem Versand-\ndie die Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.\nbahnhof zur Bestätigung der Ubernahme der\nSendung vor. Im übrigen gelten die in Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnungen,        7. § 20 wird wie folgt geändert:\ninsbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 304             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „darf\"\nder Kommission vom 11. Februar 1971 zur                   durch das Wort „kann\" und das Wort „ge-\nVereinfachung des gemeinschaftlichen Ver-                 statten\" durch das Wort „zulassen\" e,rsetzt.\nsandverfahrens für Warenbeförderungen im\nEisenbahnverkehr (Amtsblatt der Europäi-              b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Ober-\nschen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31).                     beamte\" durch die Worte „Die Dienststelle\ndes Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-\n(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Braue-             übt,\" und das Wort „gestatten\" durch das\nreiinhaber den Inhalt der Sendung durch                   Wort „zulassen\" ersetzt.\nAufkleben eines Zettels nach vorgeschriebe-\nnem Muster -- bei Paketen auch auf der\nPaketkarte -        als verbrauchsteuerpflichtige  8. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „gestatten\"\nWare. Er trägt die Sendung in ein Postaus-            durch das Wort „zulassen\" ersetzt.\ngangsbuch nach vorgeschriebenem Muster\nein und legt das Buch dem Postamt zur Be-          9. In§ 31 Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbeamten\"\nstätigung der Ubernahme der Sendung vor.              durch die Worte „mit der Steuernufsicht betrau-\n(5) Das Hauptzollamt kann den Brauerei-            ten Amtsträgern\" ersetzt.\ninhaber auf Antrag unter bestimmten Bedin-\ngungen und Auflagen von den Pflichten nach        10. § 33 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4\nSatz 2 befreien, wenn die· Steuerbelange da-          a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann                  ,, (2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben\nden Brauereiinhaber unter den gleichen                    verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1\nVoraussetzungen auch von den Verfahren                    auf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbe-\nnach Absatz 1 Satz l und den Absätzen 3                   lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nund 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht             Es kann weitere Ang,aben fordern, die für\nauf Grund anderer Vorschriften angewandt                  die Steueraufsicht erfmderlich sind. Es kann\nwerden müssen. Das Hauptzollamt kann fer-                 die Vorlage von Auszügen aus dem Handels-,\nner -- abweichend von Absatz 1 Sa,tz 2 -                  Genossenschafts- oder Vereinsregister ver-\nunter bestimmten Bedingungen und Auflagen                 langen.\"","1508                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „des           16. § 54 wird wie folgt geändert:\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes\" durch\ndie Worte „der Diensstelle des Hauptzoll-            a) In Absatz 1 werden die Worte „des Oberbe-\nII\namts, die die Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.          amten des Aufsichtsdienstes            durch die\nWorte „der Dienststelle des Hauptzollamts,\n11. In § 35 Satz l erhält die Nummer 2 folgende Fas-               die die Steueraufsicht ausübt,\" und das Wort\nsung:                                                          „Aufsichtsbeamten\" durch die Worte „mit\n,,2. die Einstellung und das Ruhen des Betriebs,               der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\" er-\nsoweit es voraussichtlich über vier Wochen               setzt.\nhinausgeht, unverzüglich, spätestens bis zum         b) In Absatz 2\nAblauf des folgenden Arbeitstages.\"\naa) wird in Satz 1 das Wort „Aufsichtsbeam-\n12. § 36 wird wie folgt geändert:                                          ten\" durch die Worte „mit der Steuerauf-\nsicht betrauten Amtsträger\" ersetzt,\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Aufsichts-\nbb) erhält Satz 2 folgende Fassung:\nbeamten\" durch die Worte „mit der Steuer-\naufsicht betrauten Amtsträger\" ersetzt.                         ,,Dieser kann im einzelnen Fall Ausnah-\nmen von Satz 1 und Abweichungen von\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                   der Anmeldung zulassen.\"\n,, (2) Gefäße und Meßanlagen, die zu Men-\ngenermittlungen benutzt werden, und Geräte,      17. § 61 wird wie folgt geändert:\ndie zu Extraktgeha ltsermittlungen benutzt\nwerden, müssen, soweit di,e Ermittlungser-           a) In Absatz 1\ngebnisse im Sudbuch festzuhalten und Aus-                aa) wird in Satz 5 das Wort „Aufsichtsbe-\nnahmen von der Eichpflicht nicht zugelassen                      amten\" durch die Worte „mit der Steuer-\nsind, als Meßgeräte im Sinne des § 2 Abs. 1                      aufsicht betrauten Amtsträgern\" ersetzt,\nNr. 1 des Eichgesetzes g,eeicht sein. Gefäße,            bb) wird Satz 6 durch folgende Sätze ersetzt:\ndie zu Mengenermittlungen der in Satz 1. be-\nzeichneten Art benutzt werden, müssen mit                         ,,Das Hauptzollamt kann den Brauerei-\nAblese- oder Peileinrichtungen versehen sein,                     inhaber auf Antrag unter bestimmten Be-\ndie die Höhe der Befüllung erkennen lassen.                      dingungen und Auflagen von der Füh-\nDie Ausführung der Meßanlagen und die                             rung des Sudbuches und des Biersteuer-\nBauart der in ihnen eingebauten Mengen-                           buches befreien, wenn dadurch die\nzähler einschließlich der etwa hieran ange-                      Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-\nschlossenen Zusatzeinrichtungen müssen für                       den; in diesem Falle treten in allen\ndie Ermi tl:lung der Würze- und Biermengen                        Vorschriften dieser Verordnung, in de-\nzugelassen sein.\"                                                nen das Sudbuch und das Biersteuerbuch\ngenannt sind, an deren Stelle die Teile\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\ndes betrieblichen Rechnungswesens, in\n13. In § 51 erhält Absatz 3 folgende Fassung:                               denen die in diesen Steuerbüchern ein-\n,, (3) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die                        zutragenden    Vorgänge      festgehalten\ndie Steueraufsicht ausübt, kann nähere Anord-                           sind.\"\nnungen treffen und Ausnahmen zulassen, vor                 b} In Absatz 2\nallem wenn die räumlichen Verhältnisse des Be-\ntriebs dies erfordern, Änderungen nicht zumut-                  aa) erhält Satz 1 folgende Fassung:\nbar sind und clie Steueraufsicht nicht beeinträch-                     „Die Menge der Ausschlagwürze ist im\ntigt wird.\"                                                             Sudbuch nach halben Hektolitern, soweit\nsie in Gefäßen mit einem Fassungsver-\n14. In § 52 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Aufsichts-                        mögen von 5 000 Litern oder mehr ermit-\nbeamten\" durch die Worte „mit der Steuerauf-                            telt wird, nach jeweils einem ganzen\nsicht betrauten Amtsträgern\" ersetzt.                                  Hektoliter einzutragen.\",\n15. § 53 wird wie folgt geändert:                                   bb) werden in Satz 3 die Worte „Der Ober-\na) In Absatz l Satz l werden die Worte „dem                             beamte des Aufsichtsdienstes durch die\nII\nOberbeamten\" durch die Worte „der Dienst-                        Worte „Die Dienststelle des Hauptzoll-\n11\nstelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-                     amts, die die Steueraufsicht ausübt, er-\nsicht ausübt,\" ersetzt.                                          setzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „der                c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze er-\nOberbeamte\" durch die Worte „die Dienst-                setzt:\nstelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-              ,, (3) Kann die Menge der Ausschlagwürze\nsicht ausübt,\" ersetzt.                                 in Gefäßen mit einem Fassungsvermögen von\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „des                    10 000 Litern oder mehr nicht nach jeweils\nOberbeamten prüft der Aufsichtsbeamte\"                  einem ganzen Hektoliter ermittelt werden, so\ndurch die Worte „der Dienststelle des Haupt-            ist statt der Menge der Ausschlagwürze die\nzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, prü-           Menge der Anstellwürze entweder in geeich-\nfen die mit der Steueraufsicht betrauten                ten Gefäßen bis auf je ein Hektoliter oder\nAmtsträger\" ersetzt.                                    mit einer geeichten Meßanlage bis auf je ein","Nr. B5     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1973                         1509\nLiter zu ermilteln und im Sudbuch einzutra-      20. § 63 wird wie folgt geändert:\ngen. Die Ermittlung der Anstellwürzemengen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist möglichst. vor dem Hefezusatz durchzufüh-\nren. Der Extraktgehalt der Ausschlagwürze                aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ein-\nbraucht in diesem Falle nicht ermittelt und                   gefügt:\nein~Jetrngen zu werden.                                        ,,In diesem Auszug sind von den entspre-\n(4) Dds Hauptzollamt k,mn auch in einzel-                  chenden Gattungen des steuerpflichtig\nnen anderen Fällen anordnen oder zulassen,                    gewordenen Bieres das Rückbier, das\ndaß statt dc~r MenrJe der Ausschlagwürze die                  Fremdbier sowie die Würze und das un-\nMenge der !\\nstellwürze nach Absatz 3 Satz 1                  fertige Bier abzusetzen, die in die Braue-\nermitlell und jm Sudbuch eingetragen wird;                    rei eingebracht worden sind (§ 15 Abs. 1\nAbsatz 3 S~i tze 2 und 3 gelten dann entspre-                 und 4). Ist im Auszug eine entsprechen-\nchend.\"                                                       de steuerpflichtige Menge der gleichen\nBiergattung nicht angegeben, so ist die\n18. § 61a wird wie folgt geändert:                                    überschießende Menge rot darzustellen.\"\na) In Satz 1 werden die Worte „für Zwecke der                bb) Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:\nSteueraufsicht\" durch die Worte „zu steuer-                   „Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann das\nlichen Zwecken\" ersetzt.                                      Hauptzollamt Fristverlängerung gewäh-\nb) In Satz 3 werden ersetzt                                       ren; für Hausbrauer kann die Ober-\nfinanzdirektion Vereinfachungen zulas-\naa) die Worte „für innerbetriebliche Zwek-\nsen.\"\nke\" durch die Worte „zu innerbetrieb-\nlichen Zwecken\",                               b) Absatz 2 wird gestrichen.\nbb) die Worte „des Oberbeamten des Auf-              c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Ab-\ns.ichtsdienstes\" durch die Worte „der              sätze 2 bis 6.\nDienststelle des Hauptzollamts, die die\nSteueraufsicht ausübt,\",                       d) Im neuen Absatz 2 erhält Satz 1 folgende\nFassung:\ncc) das Wort „Aufsichtsbeamten\" durch die\nWorte „mit der Steueraufsicht betrauten            ,,Die Zollstelle setzt die Steuer für die Bier-\nAmtsträgern\".                                      mengen fest, die nach Absatz 1 Satz 2 zu ver-\nsteuern sind.\"\n19. § 62 wird wie folgt geändert:                            e) Im neuen Absatz 3 werden ersetzt\na) In Absatz 1                                               aa) in Satz 1 in dem ersten Klammerzusatz\naa) werden in Satz 1 die Worte „oder, wenn                    die Worte „Absatz 2 Satz 2\" durch die\ndas Hauptzollamt dies angeordnet hat,                   Worte „Absatz 1 Satz 3\" und in dem\ndem Aufsichtsbeamten\" durch die Worte                   zweiten Klammerzusatz die Zahl „3\"\n,,oder dem mit der Steueraufsicht betrau-               durch die Zahl „2\",\nten Amtsträger\" ersetzt,                           bb) in Satz 5 die Worte „steuerpflichtig ge-\nbb) erhält Satz 3 folgende Fassung:                           wordenen\" durch die Worte „zu versteu-\nernden\".\n,,Das Hauptzollamt kann den Brauerei-\ninhaber auf Antrag unter bestimmten Be-        f) Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird das Wort\ndingungen und Auflagen von der Pflicht             ,,steuerpflichtigen\" durch die Worte „zu ver-\nzur Abgabe der Anzeige befreien und zu-            steuernden\" ersetzt.\nlassen, daß die Vernichtung ohne amt-\ng) Im neuen Absatz 5 wird folgender Satz ange-\nliche Aufsicht vorgenommen wird.\",\nfügt:\ncc) werden nach Satz 3 folgende Sätze ein-               „Der Gesamtbetrag der Steuer wird auf 10 Pf\ngefügt:                                            abgerundet.\"\n,,Es kann in besonderen Fällen auch zu-\nlassen, daß Würze oder Bier zum Zweck      21. In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gestatten\"\nder Vernichtung aus der Brauerei ent-          durch das Wort „zulassen\" ersetzt.\nfernt und außerhalb der Brauerei ver-\nnichtet wird. In einem solchen Fall wer-   22. § 65 erhält folgende Fassung:\nden die Erzeugnisse so behandelt, als ob\n,,§ 65\nsie in der Brauerei vernichtet würden.\"\nBrauereiinhaber, die für Fremdbier, das in der\nb) In Absatz 3 werden ersetzt\nBrauerei nicht bearbeitet oder umgefüllt wird,\naa) in Satz 1 die Worte „Satz 4 und 5\" durch         von der Steuererstattung nach § 8 des Gesetzes\ndie Worte „Satz 6 und 7\",                      keinen Gebrauch machen wollen, müssen dieses\nbb) in Satz 3 die Worte „oder, wenn das              - nicht im Biersteuerbuch einzutragende - Bier\nHauptzollamt dies angeordnet hat, dem          in Räumen oder Raumteilen lagern, die nach § 4\nAufsichtsbeamten\" durch die Worte              Abs. 2 Nr. 1 als nicht zur Brauerei gehörend be-\n,,oder dem mit der Steueraufsicht betrau-     handelt werden. Die Dienststelle des Hauptzoll-\nten Amtsträger\".                               amts, die die Steueraufsicht ausübt, kann anord-","1510                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nnen, daß über den Zugang und den Abgang sol-            b) In Absatz 2 werden ersetzt\nchen Fremdbieres besondere Anschreibungen ge-              aa) in Satz 1 die Worte „Der Oberbeamte\nführt werden, wenn die Angaben im einzelnen                     des Aufsichtsdienstes\" durch die Worte\nFall für die Steueraufsicht von Bedeutung sind.\"                „Die Dienststelle des Hauptzollamts, die\ndie Steueraufsicht ausübt,\" und die Wor-\n23. § 66 wird wie folgt geändert:                                   te „im Fall des § 61 Abs. 3\" durch die\nWorte „in den Fällen des § 61 Abs. 3\na) In Absatz 1 werden ersetzt\nund 4\",\naa) in Satz 2 die Worte „im Falle des § 61\nAbs. 3\" durch die Worte „in den Fällen            bb) in Satz 2 die Worte „Biermengen, die aus\ndes§ 61 Abs. 3 und 4\",                                 der Brauerei entfernt, in ihr zum Ver-\nbrauch entnommen oder untergegangen\nbb) in Satz 3 die Worte „Beamte des Auf-                    sind\" durch die Worte „Würze- und Bier-\nsichtsdienstes\" durch die Worte „Mit der               mengen, die aus der Brauerei entfernt\nSteueraufsicht betraute Amtsträger\",                   oder in ihr zum Verbrauch entnommen\ncc) in Satz 4 die Worte „dem Oberbeamten                    worden sind, ferner im Sudbuch nicht\ndes Aufsichtsdienstes\" durch die Worte                 nachgewiesene Verschnitte, Vernichtun-\n„der Dienststelle des Hauptzollamts, die               gen und Untergänge von Würze oder\ndie Steueraufsicht ausübt,\".                           Bier\".\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes\" durch        27. In§ 95 Abs. 1 wird die Bezeichnung „68 und 84\"\ndie Worte „der Dienststelle des Hauptzoll-          durch die Bezeichnung „68, 84 und 96\" ersetzt.\namts, die die Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Die Ober-          28. Nach§ 95 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nfinanzdirektion\" durch die Worte „Das Haupt-\nzollamt\" ersetzt.                                    „IV. Besondere Anordnungen für die Freihäfen\nZu§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\n24. § 68 erhält folgende Fassung:                                                 § 96\n,,§ 68                              In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-\nSoll in örtlicher Verbindung mit einer Braue-        steuertem Bier verboten. Dies gilt nicht, soweit\nrei oder mit einem ihrer anmeldepflichtigen Be-         Bier auch im Erhebungsgebiet von der Steuer\ntriebsräume ein Ausschank von Bier betrieben            befreit ist oder bei gleicher Sachlage befreit\nwerden, so muß der Ausschankraum von den                wäre oder in den Freihäfen als Schiffsbedarf un-\nBetriebsräumen vollständig getrennt sein. In            verzollt verbraucht werden darf.\"\neinen derartigen Ausschankraum darf Bier nur\nin Fässern, Containern, Flaschen oder Dosen ein-    29. Der bisherige § 96 wird § 97 und nebst seiner\ngebracht werden. Die Dienststelle des Hauptzoll-        Uberschrift wie folgt geändert:\namts, die die Steueraufsicht ausübt, kann im Be-\ndarfsfall weitere Anordnungen treffen. Das              a) In der Uberschrift wird die Ziffer „IV.\" durch\nHauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des              die Ziffer „V.\" ersetzt.\nAusschankraumes unter bestimmten Bedingun-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen und Auflagen Ausnahmen von Satz 2 zulas-\nsen, wenn dadurch die Steuerbelange nicht be-              aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer\neinträchtigt werden.\"                                           eingefügt:\n„4. einer vollziehbaren Anordnung nach\n25. § 69 wird wie folgt geändert:                                       § 33 Abs. 2 Satz 2 oder 3 oder nach\n§ 95 Abs. 1 über weitere Angaben\na) In Absatz 2\noder über die Vorlage von Auszügen\naa) wird in Satz 1 das Wort „Aufsichtsbeam-                     zuwiderhandelt,\".\nten\" durch die Worte „mit der Steuerauf-\nsicht betrauten Amtsträger\" ersetzt,              bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden\nNummern 5 bis 8.\nbb) erhält Satz 2 folgende Fassung:\ncc) Nach der neuen Nummer 8 werden fol-\n,,Dieser kann im einzelnen Fall Ausnah-\ngende Nummern eingefügt:\nmen von Satz 1 und Abweichungen von\nder Anmeldung zulassen.\"                               „9. einer Vorschrift des § 61 Abs. 1 Sätze\n1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Die §§ 6\"                          3 Satz 1 oder des § 95 Abs. 1 über\ndurch die Worte „Die §§ 4, 6\" ersetzt.                          die Führung des Sudbuches und des\nBiersteuerbuches zuwiderhandelt,\n26. § 84 wird wie folgt geändert:                                   10. einer vollziehbaren Anordnung nach\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Fall                     § 61 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 95\ndes § 61 Abs. 3\" durch die Worte „in den Fäl-                   Abs. 1 über die Führung besonderer\nlen des§ 61 Abs. 3 und 4\" ersetzt.                              Anschreibungen zuwiderhandelt,","Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1973                          1511\n11. c)ni.qe~wn § f,1 d Satz 2 oder § 95 Abs.       c) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 68 Abs. 1\nl d ic zu ~;U~ticrl ichen Zwecken ge-             Satz 2\" durch die Worte ,,§ 68 Satz 2\" und\nlührt.en Hüdwr nicht ordnungsmäßig                die Worte „Behältern (Containern)\" durch\n,rn frechnet oder abschließt,\".                   das Wort „Containern\" ersetzt.\ndd) Die      bisheri~re Nnrnmer 8 wird Num-              d) In Absatz 3 wird die Zahl ,,4\" durch die Zahl\nmer 12.                                                 ,, 96\" ersetzt.\nee) Nach der neuen Nummer 12 wird folgen-\nde Nummer eingefügt:\nArtikel 2\n„ 1]. einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ G5 Satz 2 oder § 95 Abs. 1 über              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie Führung besonderer Anschrei-            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nbunuen zuwiderhandelt,\".                    desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bier-\nff) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden\nsteuergesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nNummern 14 bis 16 mit der Maßgabe, daß\nblatt I S. 349) auch im Land Berlin.\nam Schluß der neuen Nummer 16 der\nPunkt durch einen Beistrich ersetzt wird.\ngg) Nach der neuen Nummer 16 wird folgen-\nArtikel 3\nde Nummer angefügt:                                    Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n„ 17. einer Vorschrift des § 69 Abs. 3              die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nüber die Führung und den Abschluß            Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1\ndes Abfindungsbuches zuwiderhan-             Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Juli 1972\ndelt.\"                                       und Artike,I 1 Nr. 5 am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. S eh üler"]}