{"id":"bgbl1-1973-84-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":84,"date":"1973-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/84#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_84.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes","law_date":"1973-10-12T00:00:00Z","page":1493,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1493\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                     Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 197:3                                                                                                                1 Nr. 84\nTaq                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n12. 10. 73 Neuiassung des Tnvestitionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1493\n707-6 (i\\rlikcl 1)\n10. 10. 7] Beridil.if!UJHJ der Zweiten Verordnung zur Anderung der Verordnung über Milcherzeug-\nnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1499\n7842-2-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBt111dcs~J<'s<~l:dilc1tl. Teil 11 Nr. 55, Nr. 56 und Nr. 57 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1500\nVc,rkiindtrnql'n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1501\nRc,d1lsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1501\nBekanntmachung\nder Neufassung des Investitionszulagengesetzes\nVom 12. Oktober 1973\nAuf Grund cles § 6 des Investitionszulagengeset-\nzes vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211)\nin der Fussung des Artikels 3 Nr. 6 des Steuerände-\nrungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 676) wird nachstehend der Wortlaut des\nlnvestitionszulagengesetzes in der                                                       geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie sie sich aus Artikel 3\ndes Steuerünclerungsgesetzes 1973 ergibt.\nBonn, den 12. Oktober 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt","1494                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesetz\nüber die Gewährung von Investitionszulagen\nim Zonenrandgebiet und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten\nsowie für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen\n(Investitionszulagengesetz)\nin der Fassung vom 12. Oktober 1973\n(InvZulG 1973)\n§ 1                            tionszulage auch unter Berücksichtigung der beson-\nInvestitionszulage für Investitionen           deren Verhältnisse des Zonenrandgebiets nicht ver-\nim Zonenrandgebiet                     tretbar erscheint. Ist das Unternehmen eine Kapital-\nund in anderen förderungsbedürftigen Gebieten         gesellschaft und ist an dieser ein anderes Unterneh-\nmen unmittelbar oder mittelbar in einem solchen\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-          Maße beteiligt, daß ihm die Mehrheit der Anteile\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,        gehört, so sind für die Anwendung des Satzes 3\ndie                                                       auch die Ertrags- und Vermögensverhältnisse des\nanderen Unternehmens zu berücksichtigen. Absatz 1\n1. durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,          gilt im übrigen sinngemäß.\na) daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet\neine gewerbliche Betriebstätte errichten oder        (3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2\nerweitern und                                     sind\nb) daß die Errichtung oder Erweiterung volks-         1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-\nwirtschaftlich besonders förderungswürdig ist         nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des\nund den Zielen und Grundsätzen der Raum-              Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-\nordnung und Landesplanung entspricht, und             gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2\ndes Einkommensteuergesetzes gehören und min-\n2. den Gewinn des Gewerbebetriebs, zu dem die                 destens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder\nerrichtete oder erweiterte Betriebstätte gehört,          Herstellung in der Betriebstätte des Steuerpflich-\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermit-              tigen verbleiben, und\nteln,\n2. die Herstellung von\nwird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der               a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nErrichtung oder Erweiterung der Betriebstätte vor-                des Anlagevermögens,\ngenommenen Investitionen eine Investitionszu-\nlage gewährt. Wird eine Betriebstätte von einer               b) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäude-\nGesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkom-               teilen und\nmensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt              c) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine                lagevermögen gehörenden Gebäuden oder\nInvestitionszulage gewährt wird.                                 Gebäudeteilen,\n(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch           die mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung\nfür Investitionen gewährt, die im Zusammenhang                vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom\nmit der Umstellung oder grundlegenden Rationali-              Hundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-\nsierung einer im Zonenrandgebiet belegenen ge-                det werden.\nwerblichen Betriebstätte vorgenommen werden,                 (4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-\nwenn durch eine Bescheinigung nach § 2 nachge-            dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-\nwiesen wird, daß die Umstellung oder grundlegende         lungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften\nRationalisierung volkswirtschaftlich besonders för-       oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbauten und\nderungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen          Erweiterungen, die Investitionen im Sinne des Ab-\nder Raumordnung und Landesplanung entspricht.             satzes 3 sind.\nFür Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,\nwird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1           (5) Die Investitionszulage kann bereits für die im\ngilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Ver-       Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf\nmögenslage nachhaltig so günstig ist, daß eine            Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\nFinanzierungshilfe durch Gewährung der Investi-           von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-","Nr. 84 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1973                         1495\ngen gewährt werden, die lnvestilionen im Sinne des          3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder bei\nAbsatzes 3 sind. Der Gesamtbetrag der Investitions-             einer im Zusammenhang mit einer Betriebsver-\nzulage darf jedoch 7,5 vom Hundert der begünstig-               lagerung innerhalb der förderungsbedürftigen\nten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht                 Gebiete stehenden Errichtung einer Betriebstätte\nübersteirien. Anzahlungen auf Anschaffungskosten                die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um\nsind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufge-              mindestens 20 vom Hundert erhöht wird oder\nwendet. Wc~rden Anzahlungen durch Hingabe eines                 mindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze ge-\nWechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt                schaffen werden oder bei Betriebstätten im Sinne\ncmfgewenclel, in dem dem Lieferanten durch Dis-                 der Nummer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um\nkontienm~J oder Einlösung des Wechsels das Geld                 mindestens 20 vom Hundert erhöht wird,\ntatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an\nStelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.                 4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder\ngrundlegende Rationalisierung für den Fortbe-\nstand der Betriebstätte und zur Sicherung der\n§ 2\ndort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich\nNachweis der Förderungswürdigkeit                     ist,\n(1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1       5. die Investitionskosten je geschaffenem oder ge-\nBuchstaben cl und b und Abs. 2 Satz 1 letzter Satz-             sichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der\nteil bezeichneten Vonrnssetzungen vorliegen, erteilt            durchschnittlichen Investitionskosten je geför-\ncler Bunclc,sm in istc,r fiir Wirtschaft im Benehmen mit        dertem Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen\nder von der LmdcsrciJicrung bestimmten Stelle. Der              Gebieten in den vorangegangenen drei Kalender-\nBundesminister für Wirtschaft kann seine Befug-                 jahren nicht übersteigen,\nnisse auf clas Bundesc1ml für gewerbliche Wirtschaft\nü bertni gen.                                               6. der Subventionswert der für das Investitionsvor-\nhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu-\n(2) Die Errichlung, Erwei lerung, Umstellung oder            schüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten\ngrundlegende Ralionalisierung einer Betriebstätte               Finanzhilfen einschließlich der beantragten Inve-\n(Investitionsvorhaben) ist volkswirtschaftlich be-              stitionszulagen die im Rahmenplan festgelegten\nsonders förclerun9s würdig im Sinne dieses Gesetzes,            Höchstsätze nicht überschreitet; der Rahmenplan\nwenn                                                            ist insoweit im Bundesanzeiger bekanntzu-\nmachen,\n1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz\nüber die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-             7. nicht zu besorgen ist, daß\nrung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom             a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit\n6. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1861)                   des jeweiligen Wirtschaftsraums von Unter-\n-- Rahmenplan -- ausgewiesenen Schwer-                        nehmen bestimmter Wirtschaftszweige erheb-\npunktort eines förderungsbedürftigen Gebiets                  lich verstärkt oder in ähnlicher Weise die\naa) eine Betriebstätle errichtet oder                        Wirtschaftsstruktur verschlechtert,\nbb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem                 b) die Gewährung der Investitionszulage zu un-\n31. Dezember 1971 errichtete oder erwor-                angemessenen Wettbewerbsvorteilen gegen-\nbene Betriebstätte erweitert wird;                      über anderen in dem jeweiligen Wirtschafts-\nraum ansässigen Unternehmen führt.\nder Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzei-\nger bekanntzumachen,                                Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der\nNummern 2, 4 und 7 von einer Wür9-igung der\nb) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine\ngesamtwirtschaftlichen       oder   regionalwirtschaft-\nvom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1972\nlichen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese\nerrichtete oder erworbene Betriebstätte erwei-\nWürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzu-\ntert wird oder\nnehmen.\nc) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte umge-\n(3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-\nstellt oder grundle.gend rationalisiert wird;\nvorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und\nfür Betriebstätten, die dem Fremdenverkehr oder         Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-\nals Kurheime, Sanatorien oder als ähnliche Ein-         sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im\nrichtungen dienen, gilt Buchstabe a mit der Maß-        Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus\ngabe, daß an die Stelle des Schwerpunktortes            Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann unter\nein durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 be-          Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden\nstimmtes Fremdenverkehrsgebiet tritt,                   werden.\n2. in der Betriebstätte überwiegend Güter herge-               (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-\nstellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer       gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investi-\nArt nach regelmäßig überregional abgesetzt wer-         tionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht\nden, und das Investitionsvorhaben somit geeig-          der Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tat-\nnet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Ge-          sächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die\nsamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschafts-            Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,\nraum nicht unwesentlich zu erhöhen,                     kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.","1496                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 3                           Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine\nFörderungsbedürftige Gebiete               Investitionszulage gewährt wird. Die Investitions-\nzulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaffungs-\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des\noder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr\nGesetzes sind\nangeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter,\n1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des              Ausbauten und Erweiterungen.\nZonenrundförderungsgesetzes vom 5. August 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 1237),                            (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-\nfen nur berücksichtigt werden\n2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des        1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\nAbschnitts D der Anlage zum Gesetz zur An-               neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-\npassung und Gesundung des deutschen Stein-               gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den\nkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlen-            geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des\nbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetz-           § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören\nblatt I S. 365) und                                      und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-\nfung oder Herstellung im Betrieb des Steuer-\n3. Gebiete,\npfichtigen ausschließlich der Forschung oder Ent-\na) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem            wicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-\nBundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-         stabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes\nunter abzusinken droht oder                           dienen,\nb) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die      2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-\nvom Strukturwandel in einer Weise betroffen           schaftsgütern des Anlagevermögens und von\noder bedroht sind, daß negative Rückwirkun-           Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-\ngen auf das Gebiet in erheblichem Umfang             vermögen gehörenden Gebäuden, wenn die\neingetreten oder absehbar sind.                      Gebäude oder die ausgebauten oder neu herge-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch               stellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-              ihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-\nrates die nach der Nummer 3 begünstigten                 gen zu mehr als 66 2/s vom Hundert der Forschung\nGebiete zu bestimmen und bei nachhaltigen Än-            oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2\nderungen der regiona.len Wirtschaftsstruktur             Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes\ndiese Bestimmung den verctnderten Verhältnissen          dienen.\nanzupassen.\n(3) Die Investitionszulage kann bereits für die\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2           im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf\nAbs. 2 Nr. 1 letzter Satzteil sind förderungsbedürf-     Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\ntige Gebiete, die nach Lage, Klima, Landschaft, Art      von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-\nder Besiedlung oder ähnJichen Umständen in beson-        gen im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Der\nderem Maße für den Fremdenverkehr geeignet sind.         Gesamtbetrag der Investitionszulage darf auch in\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch               diesem Fall höchstens 7,5 vom Hundert der nach den\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder\ndie nach Satz 1 begünstigten Gebiete zu bestimmen        Herstellungskosten betragen. § 1 Abs. 5 Satz 3 bis 5\nund bei nachhaltigen Änderungen der regionalen           gilt entsprechend.\nWirtschaftsstruktur diese Bestimmung den ver-\nänderten Verhältnissen anzupassen.                                                  § 5\nErgänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4\n§ 4                              (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitions-\nInvestitionszulage für Forschungs- und          zulagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes schließt\nEntwicklungsinvestitionen                die Inanspruchnahme der anderen Investitionszulage\nfür dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\ndieselbe Erweiterung aus. Wirtschaftsgüter, für\nsteuergesetzes und des Kürperschaftsteuergesetzes,\ndie eine Investitionszulage nach § 19 des Berlin-\ndie den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nförderungsgesetzes oder eine Investitionsprämie\nführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommen-\nnach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesun-\nsteuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag für die\ndung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der\nnach dem 31. Dezember l 969 angeschafften oder her-\ndeutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai\ngestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) in Anspruch genom-\nvermögens und Ausbauten und Erweiterungen an\nmen wird, sind bei der Bemessung einer Investitions-\nzum Anla~5evcrmögen gehörenden Gebäuden eine\nzulage nach den §§ 1 und 4 dieses Gesetzes nicht\nInvestitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts-\nzu berücksichtigen.\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen der Forschung\noder Entwicklung dienen. \\V-erden die Wirtschafts-          (2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1 und 4\ngüter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge-        gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des\nsellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommen-      Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die\nsteuergesetzes angeschafft oder hergestellt, gilt        steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.","Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1973                       1497\n(3) Die Investi Uonszulage wird auf Antrag nach              dert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-\nAblauf des Kalenderjilhrs, in dem das Wirtschafts-              det worden sind,\njahr der Anschaffung oder Herstellung oder der An-\nmit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem\nzahlung oder Teilherstellung endet, durch das für                  die unbeweglichen Wirtschaftsgüter erst-\ndie Besteuerung des Antragstellers nach dem Ein-                   mals nicht zu mindestens 90 vom Hundert\nkommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen\neigenbetrieblichen Zwecken des Steuer-\na.n Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ge-                    pflichtigen gedient haben,\nwährt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 des\nEinkommensteuergesetzes wird die Investitions-           3. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage\nzulage von dem Finanzamt gewährt, das für die ein-           nach § 4 berücksichtigten Wirtschaftsgüter, Aus-\nheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte          bauten oder Erweiterungen nicht mindestens drei\nzuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der Inve-            Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in\nstitionszulage kann nur innerhalb von drei Monaten           dem erforderlichen Umfang der Forschung oder\nnach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden.               Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge-\ndient haben,\n(4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage\ndurch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions-           in dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter,\nzulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe             Ausbauten oder Erweiterungen erstmals nicht\ndes Bescheids fällig.                                          mehr in dem erforderlichen Umfang den be-\nzeichneten Zwecken dienten.\n(5) Wird nach der Auszahlung der Investitions-       Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt\nzulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für ihre    seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-\nGewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen             ge,setzes zu verzinsen.\nhaben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-\nzuzahlen, als s.ie zu Unrecht gewährt worden ist.\n(6) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils\nDas gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An-\nder Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-\nschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-\ngesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-\nsung der Investitionszulage berücksichtigt worden\nsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-\nsind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-\nlung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.\nfung oder Herstellung\nGegen die Bescheide nach den Absätzen 4 und 5 ist\n1. im Fall des§ 1                                        der Einspruch gegeben.\na) soweit es sich um bewegliche Wirtschafts-\ngüter handelt, in der Betriebstätte des Steuer-      (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\npflichtigen verblieben sind,                      die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-\ntungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nb) soweit es sich um unbewegliche Wirtschafts-       weg, gegen die Versagung der Bescheinigung nach\ngüter handelt, vom Steuerpflichtigen zu min-      § 2 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\ndestens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen\nZwecken verwendet worden sind,\n§ 6\n2. im Fall des § 4                                                             Ermächtigung\nin dem erforderlichen Umfang der Forschung\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\noder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichti-\nden Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-\ngen gedient haben.\nden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-\nschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nDas Finanzamt fordert den Betrag durch schrift-          machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nlichen Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzah-        zu beseitigen.\nlung der Investitionszulage entsteht,\n§ 7\n1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung\nnicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,                                  Berlin-Klausel\nmit der Auszahlung der Investitionszulage,           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\n2. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage         zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nnach § 1 berücksichtigten                            im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\na) beweglichen Wirtschaftsgüter nicht minde-         dieses Ge.setzes erlassen werden, gelten im Land\nstens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder      Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nHerstellung in der Betriebstätte des Steuer-\npflichtigen verblieben sind,\n§ 8\nmit dem Ausscheiden der beweglichen Wirt-\nschaftsgüter aus der Betriebstätte,                              Anwendungsbereich\nb) unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht minde-          (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nstens drei Jahre seit ihrer Herstellung vom       vorbehaltlich des Absatzes 2 vom 29. Juni 1973 an\nSteuerpflichtigen zu mindestens 90 vom Hun-       anzuwenden.","1498                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Die Vorschriften der §§ 1 und 4 sind erstmals      scheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Investi-\nauf Wirtschaflsgüler, Ausbauten und Erweiterungen         tionszulagengesetzes vom 18. August 1969 be-\nanzuwenden, die nach dem 18. Februar 1973 ange-           antragt worden ist, wenn die Lieferung oder\nschafft oder hergestellt werden. § 1 des Investitions-    Herstellung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten\nzulagengeselzes vom 18. August 1969 (Bundesgesetz-        oder Erweiterungen vor dem 1. Januar 1976 er-\nblatt I S. 1211) ist jedoch weiter anzuwenden auf         folgt.\nWirtschaftsgüter, Ausbauten und Ervveiterungen,\n1. die nachweislich vor dem 19. Februar 1973 be-\nAuf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterun-\nstellt worden sind oder mit deren Herstellung      gen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2\nvor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,          Nr. 1 vorliegen, ist auch § 2 des Investitionszulagen-\ngesetzes vom 18. August 1969 weiter anzuwenden.\n2. die im Zusammenhang mit einem Investitions-         A1s Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, Aus-\nvorhaben angeschafft oder hergestent worden        bauten und Erweiterungen der Zeitpunkt, in dem\nsind, für das vor dem 19. Februar 1.973 eine Be-   der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist."]}