{"id":"bgbl1-1973-83-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":83,"date":"1973-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/83#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-83-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_83.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger","law_date":"1973-10-03T00:00:00Z","page":1480,"pdf_page":12,"num_pages":13,"content":["1480                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger\nVom 3. Oktober 1973\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung                                 §6\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. De-                          Führung des Berichtsheftes\nzernber 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt\ngeJndert durch das Berufsbildungsgesetz vom                 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\n14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im    eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\nEinvernehmen mit den Bundesmin1stern für Arbeit         Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während\nund Sozialordnung und für Bildung und Wissen-           der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat\nschaft verordnet:                                       das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n§ 1                                                      § 7\nGeltungsbereich                                   Eignung der Ausbildungsstätte\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den           Auszubildende dürfen nur eingestellt werden,\nAusbildungsberuf Gebäudereiniger nach der Hand-         wenn ihre Zahl in einem angemessenen Verhältnis\nwerksordnung.                                           zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte gemäß § 23\n. Abs. 1 Nr. 2 der Handwerksordnung steht. Ein ange-\n§2\nmessenes Verhältnis ist gegeben, wenn mindestens\nAusbildungsdauer                      eine Fachkraft für einen Auszubildenden, drei Fach-\nDie Ausbildung dauert zweieinhalb Jahre.             kräfte für zwei Auszubildende, sechs Fachkräfte für\ndrei Auszubildende und je weitere drei Fachkräfte\nfür jeden weiteren Auszubildenden vorhanden sind.\n§3\nAusbi1dungsberufsbild                                              §8\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                         Zwischenprüfung\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                  (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\n1. Kenntnisse der Art und Beschaffenheit von Ge-       schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach zwölf\nbäuden, Bauteilen, Baustoffen und Gegenständen      Monaten stattfinden.\nder Raumausstattung im Hinblick auf Reinigung,          (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nPflege und Werterhaltung;                           der Anlage zu § 4 für die ersten zwölf Monate auf-\n2. Kenntnisse der Verschrnutzungsarten;                geführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den\n3. Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisa-       im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\ntion;                                               lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                  für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n5. Anwenden der Reinigungs-, Pflege- und Ober-             (3) Die Zwischenprüfung soll nicht länger als acht\nflächenbehandlungsmittel;                           Stunden dauern.\n6. Anwenden der Werkzeuge, Geräte und Maschi-              (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nnen mit Zubehörteilen;                              ling drei praktische Arbeiten durchführen. Dafür\n7. Reinigen und Behandeln von Oberflächen;             kommen insbesondere in Betracht:\n8. Auswählen und Handhaben von Leitern, Ge-            1. Reinigen und Pflegen eines Hartbodenbelags;\nrüsten und Arbeitsbühnen;                           2. Grundreinigung von sanitären Einrichtungen;\n9. manuelles Reinigen von Gebäuden;                    3. Oberflächenbehandlung von Decken und Wänden\n10. Bedienen von Reinigungsmaschinen;                        oder Gegenständen der Raumausstattung.\n11. Umweltschutzmaßnahmen.\n§9\nPrüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung\n§ 4\nAusbildungsrahmenplan                         (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und Fer-\nDie Kenntni,sse und Fertigkeiten nach § 3 sollen      tigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur        vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-        ausbildung wesentlich ist.\nausbildung    (Ausbildungsrahmenplan)     vermittelt\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nwerden.\nling in einer Prüfungsdauer von insgesamt etwa\n§5                             acht Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Dafür\nkommen insbesondere in Betracht:\nAusbildungsplan\n1. Reinigen und Behandeln der Oberfläche eines\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des                Fußbodens oder Bodenbelags aus Natur- oder\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden                 Kunststein, Holz oder Kunststoff unter Verwen-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                           dung von Maschinen;","Nr. 83    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                            1481\n2. Reinigen eines kxLilc)n Bodenbelags einschließ-               g) Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieb-\nlich Detachieren und Shampoonieren unter Ver-                    licher Arbeitsablauf, Vorbereiten des Reini-\nwendung von Maschinen;                                           gungsablaufs, Material und Geräte, Einsatz\n3. Absaugen einer Bespcmnung, Abwaschen einer                         von Arbeitskräften,\nKunststoffbeschichtung, Oberflächenbehandlung               h) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\neiner Vcrti.ilel ung oder Oberflächenbehandlung        2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nvon Möbeln und Polstermöbeln;\na) Berechnen von Flächen und Körpern,\n4. Reinigen von saniUiren Anlagen untc~r Verwen-\nb) Berechnen von Mischungsverhältnissen bei\ndung dE)sinfizierend wirkender Mittel;\nder Anwendung von Reinigungs-, Pflege- und\n5. Reinigen von Fenstern oder Türen mit Rahmen,                       Oberflächenbehandlungsmitteln;\nGlasdach, Staubdecke oder Industrieverglasung;\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n6. Reinigungsarbeit an einer l'assade aus Natur-\noder Kunststein, Putz, Anstrich, Glasbau- oder              a) Anfertigen von Skizzen nach einem Anschau-\nKunststoffen unter Verwendung von Hochdruck-                     ungsobjekt;\nreinigungsgeräten;                                          b) Lesen von Bauzeichnungen nach angegebenen\nMaßstäben;\n7. Reinigen von Transparenten oder Lichtreklamen;\n8. Reinigen von Licht- und Wetterschutzanlagen;             4. im    Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n9. Behandeln der Oberfläche von Fassadenbau-                     a)  Wirtschaftskunde,\nteilen aus Metall;                                          b)   Sozialversicherung,\n10. Entstaubungsarbciten in Großgebäuden.                         c)  Arbeitsrecht.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling         Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht,\nschriftlich und rn ü nd I ieh j n den Prüfungsfächern        die mündliche Prüfung nicht länger als eine halbe\nTechnologie, Technische Mathematik, Technisches              Stunde je Prüfling dauern.\nZeichnen sowie Wirtschafl s- und Sozialkunde ge-                 (4) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben\nprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben                  für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses gleiches\ninsbesondere aus !olqendcn Gebieten in Betracht:             Gewicht. Bei der Ermittlung des Ergebnisses der\n1. im Prüfungsfach Technologie:                              Kenntnisprüfung haben die Prüfungsfächer gleiches\nGewicht.\na) Art und Besr·ha rtenheit von Gebäuden, Bau-\n§ 10\nteilen, Baustoffen und Gegenständen der\nUbergangsregelung\nRaumausslatllm~J im Hinblick auf die Reini-\ngung, Pflege und Werlerhaltung,                         (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nb) Erkennen der f-ußböden und Bodenbeläge und            krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr\nihre Verlegung,                                     bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-\nc) Erkennen der TextilbelJge, Teppiche, Bespan-\neinbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle die\nnungen, Besc:h ichl.ungcn, besonders der An-        Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nstriche und Tapeten, der Oberflächenbeschaf-\nfenheH von Fenstcrrc1hmen, Türen, Gegen-                (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nständen der Raumausstattung und sanitären           krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nAnlagen, der Glas- und Verglasungsarten, der        bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermeidung\nKonstruktion von Fenstern, Glasdächern und          unbilliger Härten genehmigen, daß die bisherigen\nGlasbauteilen, der Bm1stoffe an Fassaden, von       Vorschriften weiter angewendet werden.\nMetallen und ihrc~r Oberflächenbehandlung,\n§ 11\nder Oberflächenbeschaffenheit der zu entstau-\nbenden Bau- und Werkstoffe, der Konstruk-                                  Berlin-Klausel\ntion und der Bauteile,                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nd) Art, Wirkungsweise, Anwendung und Pflege              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nder Geräte und Werkzeuge,                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\ne) Art, Wirkungswei,se, Anwendung, Reinigung             ordnung auch im Land Berlin.\nund Pflege von Reinigungsmaschinen und Zu-\n§ 12\nbehörteilen,\nf) Wirkungsweise und Anwendung der Reini-                                       Inkrafttreten\ngungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungs-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmittel,                                             kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Oktober 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1 e c h t","1482                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1913, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger\nzeitliche\nLfd.                  Teil des                              zu vermittelnde Kenntnisse\nRichtwerte\nNr.            Ausbildungsberufsbildes                            und Fertigkeiten\nin Monaten\n1                      2                                               3                              4\nI. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Art und Beschaffen-       a) Arten und Verlegung von Fußböden und\nheit von Gebäuden, Bauteilen, Bau-          Bodenbelägen:\nstoffen und Gegenständen der                aa) Natur- und Kunststein,\nRaumausstattung im Hinblick auf\nbb) Holz,\nReinigung, Pflege und Werterhal-\ntung                                        cc) Asphalt, Steinholz,\n(§ 3 Nr. 1)                                 dd) Linoleum,       Polyvinylchlorid   (PVC),\nGummi, Vinylasbest, Asphaltfliesen,\nee) natürliche und synthetische Textilbe-\nläge                                          1½\nb) Decken und Wände:\naa) Beschichtungen, insbesondere Anstri-\nche, Tapeten,\nbb) Verblendungen,\ncc) Vertäfelungen,\ndd) Bespannungen\nc) sanitäre und klimatechni sche Anlagen\n1\nd) Gegenstände der Raumausstattung\n2    Kenntnisse der Verschmutzungs-           a) aufliegende Verschmutzungen, insbesonde-\narten                                       re Stäube\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Oberflächenveränderung durch         gealterte\nund zersetzte Pflegemittel\n3    Anwenden der Reinigungs-, Pfle-          a) Kenntnisse der Arten und Hauptbestand-\nge- und Oberflächenbehandlungs-             teile von mechani1schen Reinigungsmitteln\nmittel\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile\nund Wirkungsweise von chemischen Rei-\nnigungs-, Pflege- und Oberflächenbehand-\nlungsmitteln, insbesondere von\naa) Immunisierungsmitteln,\nbb) Grundierungsmitteln,                            ½\ncc) Polituren, Dispersionen, Lacken, Ver-\nsiege! ungsmi tteln,\ndd) desinfizierend und antistatisch wirken-\nden Mitteln\n4    Manuelles Reinigen von Gebäuden          Handhaben von Tüchern, Ledern, Vliesen und\n(§ 3 Nr. 9)                             Schwämmen, von Werkzeugen und Geräten,\ninsbesondere von Kehr-, Feucht- und Naß-\nwischgeräten","Nr. 83  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                         1483\n------------          --------- ------------------------------,---------\nzeitliche\nTeil des                              zu vermittelnde Kenntnisse         Richtwerte\n.         Ausbildungsberufsbildes                            und Fertigkeiten              in Monaten\n1        ------2---------+------------3-----------i----4--\n5   Reini9cn und Behi.lndeln von Ober-      a) Reinigen:\nflächen                                     aa) Kehren,\n(§ 3 Nr. 7)\nbb) Feucht- und Naßwischen, Waschen mit\nwässerigen Lösungen, alkalischen, neu-\ntralen oder sauren Reinigern,\ncc) Anwenden von Lösungsmitteln,\ndd) Scheuern mit mechanisch wirkenden\nSubstanzen\nb) Behandeln:\nAnwenden von flüssigen und pastenförmi-\ngen Pflegemitteln mit Lösungsmittelantei-\nlen und ohne Lösungsmittelanteile, Anwen-\nden von Polituren, Dispers'ionen, Lacken\nII. Zweites Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Art und Bes-chaf-        a) Arten und Verlegung von Fußböden und\nfenheit von Gebäuden, Bauteilen,            Bodenbelägen:\nBcrnstoffen und Gegenständen der            aa) Natur- und Kunststein,\nRaumausstattung im Hinblick auf\nbb) Holz,\nReinigung, Pflege und Werterhal-\ntung                                        cc) Asphalt, Steinholz, Polyvinylacetat\n(§ 3 Nr. 1)                                      (PVA),\ndd) Linoleum,       Polyvinylchlorid  (PVC),\nGummi, Vinylasbest, Asphaltfliesen,\nee) natürliche und syntheti,sche Textil-\nbeläge\nb) Decken und Wände\nc) sanitäre und klimatechnische Anlagen\nd) Gegenstände der Raumausstattung\n2    Kenntnisse   der Verschmutzungs-       haftende Verschmutzungen, insbesondere Fet-             2\narten                                  te, Bitumen, Farben, Lacke, Bindemittel, Kleber\n(§ 3 Nr. 2)\n3    Anwenden der Reinigungs-, Pflege-      a) Kenntnisse der Arten und Hauptbestand-\nund Obcrfüichcnbehandlungsmittel            teile von mechanischen Reinigungsmitteln\n(§ 3 Nr. 5)                            b) Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile\nund Wirkungsweise von chemischen Rei-\nnigungs-, Pflege- und Oberflächenbehand-\nlungsmitteln, insbesondere von\naa) 1mm unisierungsmi tteln,\nb b) Grundierungsmi tteln,\ncc) Polituren, Dispersionen, Lacken, Ver-\nsiegelungsmi tteln,\ndd) desinfizierend und antistatisch wirken-\nden Mitteln\nc) Auswählen und Ansetzen der Reinigungs-,\nPflege- und Oberflächenbehandlungsmittel","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nUd.                                                                                                  zeitliche\nTeil des                               zu vermittelnde Kenntnisse\nRichtwerte\nNr.         ;\\ ushi ld un~Jshcrufsbildes                           und Fertigkeiten\nin Monaten\n4  Reiniqen und Behandeln von Ober-             Behandeln von Oberflächen:\nflächen                                      a) Anwenden von Grundierungs-, Versiege-\n(§ 3 Nr. 7)                                      lungs- und Immunisierungsmitteln\nb) Anwenden von flüssigen und pastenförmi-\ngen Pflegemitteln mit Lösungsmittelantei-\nlen und ohne Lösungsmittelanteile, An-\nwenden von Polituren, Dispersionen, Lak-\nken\nc) Anwenden antistatisch, antibakteriell und\nschädlingsabweisend wirkender Mittel\n5  Anwenden der Werkzeuge, Geräte               a) Vorbereiten, Handhaben, Instandhalten und\nund Maschinen mit Zubehörteilen                 Aufbewahren von Werkzeugen, Geräten,\n(§ 3 Nr. 6)                                     Maschinen und Zubehörteilen:\naa) Auswählen der erforderlichen Bürsten-\narten, Treibteller und Saugdüsen,\nbb) Prüfen der Funktionsfähigkeit der Ma-\nschinen,\ncc) Warten von Batterien\nb) Kenntnisse der Einsatzmöglichkeiten von\nBodenreinigungsmaschinen,            Gebläsen,\nHochdruck- und Vakuumgeräten, Arbeiten\nmit diesen Werkzeugen, Maschinen und\nGeräten\n6  Auswählen und Handhaben von                  Auswählen und Handhaben von\nLeitern, Gerüsten und Arbeitsbüh-            a) Anlegeleitern, Steckleitern, Ausziehleitern\nnen                                             und Gerüsten,\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Arbeitsbühnen sowie manuell und maschi-\nnell ausfahrbaren freistehenden Leitern\n1¼\n7  Bedienen von Reinigungsmaschi-               Bedienen von folgenden Bodenreinigungsma-\nnen                                          schinen:\n(§ 3 Nr. 10)\na) schleif ende Maschinen\nb) Kehr-, Saug-, Scheuer- und Poliermaschinen\n8  Arbeitsschutz und Unfallverhütung            a) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\n(§ 3 Nr. 4)                                     der Träger der gesetzlichen Unfallversi-\ncherung, insbesondere der Unfallverhü-\ntungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter\nb) Kenntnisse der vom elektrischen Strom\nausgehenden Gefahren                                ¼\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Maschinen\nd) fachgerechtes Lagern der Reinigungs-, Pfle-\nge- und Oberflächenbehandlungsmittel\ne) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe","Nr. 83 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                       1485\nLfd.                   Teil des                            zu vermittelnde Kenntnisse             zeitliche\nNr.             Ausbildungsberufsbildes                          und Fertigkeiten                Richtwt'r1c-\ninMonc1l('t1\n1                       2                                             3                             4\nIII. Drittes Ausbildungshalbjahr:\n1     Anwenden der Werkzeuge, Geräte          Vorbereiten, Handhaben, Instandhalten und\nund Maschinen mit Zubehörteilen         Aufbewahren von Werkzeugen, Geräten, Ma-\n(§ 3 Nr. 6)                             schinen und Zubehörteilen, Einstellen und Ein-\nrichten von Schleifmaschinen\n2     Reinigen und Behandeln von Ober-        Reinigen:                                             1\nflächen                                 Abziehen, Spänen, Schleifen, Schärfen von\n(§ 3 Nr. 7)                             Ziehklingen\n3     Manuelles Reinigen von Gebäuden         Handhaben von Werkzeugen und Geräten,\n(§ 3 Nr. 9)                             insbesondere von spanabhebenden und schlei-\nfenden Werkzeugen sowie von Kehr-, Feucht-\nund Naßwischgeräten\n4     Kenntnisse der Art und Beschaf-         Arten und Verlegung von Fußböden und\nfenheit von Gebäuden, Bauteilen,        Bodenbelägen mit natürlichen und syntheti-\nBaustoffen und Gegenständen der         schen Textilbelägen\nRaumausstattung im Hinblick auf\nReinigung, Pflege und Werterhal-\ntung\n(§ 3 Nr. 1)\n5     Anwenden der Reinigungs-, Pfle-         a) Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile\nge- und Oberflächenbehandlungs-             und Wirkungsweise von chemischen Rei-\nmi ttel                                     nigungs-, Pflege- und Oberflächenbehand-\n(§ 3 Nr. 5)                                 lungsmitteln, insbesondere von\naa) Immunisierungsmitteln,\nbb) Shampooniermitteln,\ncc) Detachiermitteln,\ndd) desinfizierend und antistatisch wirken-\nden Mitteln\nb) Auswählen und Ansetzen der Mittel                  2\n6     Anwenden der Werkzeuge, Geräte          Kenntnisse der Einsatzmöglichkeiten von Bo-\nund Maschinen mit Zubehörteilen         denreinigungs- und Shampooniermaschinen,\n(§ 3 Nr. 6)                             Gebläsen, Hochdruck-, Vakuum- und Dampf-\nstrahlgeräten, Arbeiten mit diesen Werkzeu-\ngen, Maschinen und Geräten\n1     Reinigen und Behandeln von Ober-        Reinigen:\nflächen                                 a) Saugen, Klopfsaugen\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Shampoonieren, Detachieren\n8     Bedienen von Reinigungsmaschi-          Bedienen von folgenden Bodenreinigungsma-\nnen                                     schinen:\n(§ 3 Nr. 10)                            Teppichreinigungsmaschinen für Trocken-,\nFeucht- und Naßreinigung","1486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n---------------------------------------------------------------------------------,-----\nzeitliche\nUd.                    Teil des                             zu vermittelnde Kenntnisse\nRichtwerte\nNr.           /\\ usbildungsberufsbildes                          und Fertigkeiten               in Monaten\n------------------------1------------------------I------\n9   Reinigen und Behandeln von Ober-          Reinigen:\nflächen                                   Pulverreinigen,\n(§ 3 Nr. 7)                               Shampoonieren,\nDetachieren\n10   Anwenden der Reinigungs-, Pfle-            Kenntnisse der Arten und Hauptbestandteile\nge- und Oberflächenbehandlungs-           von chemirs,chen Reinigungs- und Pflegemit-\nmittel\nteln, von Detachiermitteln sowie von desinfi-\n(§ 3 Nr. 5)\nzierend und antistatisch wirkenden Mitteln\n11   Reinigen und Behandeln von Ober-          Behandeln:\nflächen                                    Anwenden antistatisch, antibakteriell      und\n(§ 3 Nr. 7)                               schädlingsabweisend wirkender Mittel\n12   Kenntnisse der Art und Beschaf-            Großgebäude, insbesondere Flughäfen, Bahn-\nfenheit von Gebäuden, Baustoffen,         höfe, Fabriken, Hallen, Theater und Kirchen\nBauteilen und Gegenständen der\nRaumausstattung im Hinblick auf\nReinigung, Pflege und Werterhal-\ntung\n(§ 3 Nr. 1)\n13   Kenntnisse der Verschmutzungs-            aufliegende Verschmutzungen, insbesondere\narten                                      Stäube\n(§ 3 Nr. 2)\n14    Arbeitsschutz und Unfallverhütung         a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Nr. 4)                                   schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unf allverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Kenntnisse der vom elektrischen Strom aus-\ngehenden Gefahren\nd) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Maschinen\ne) Kenntnisse der von Giften, Gasen und leicht\nentzündbaren Stoffen ausgehenden Gefah-\nren\nf) fachgerechtes Lagern der Reinigungs-, Pfle-\nge- und Oberflächenbehandlungsmittel\ng) Kenntni,sise der Belastbarkeit von Bauteilen\nh) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n15   Anwenden der Werkznuge, Geräte            Kenntnisse der Einsatzmöglichkeiten von Bo-\nund Maschinen mit Zubehörteilen           denreinigungs- und Shampooniermaschinen,\n(§ 3 Nr. 6)                               Gebläsen, Hochdruck-, Vakuum- und Dampf-\nstrahlgeräten, Arbeiten mit diesen Werkzeu-\ngen, Maschinen und Geräten","Nr. 8:J    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                       1487\n_;i- -·-· -·             fol 11<,s\n. A ushi ldun~Jslwrn fsbildes\nzu vermittelnde Kenntnisse\nund Fertigkeiten\nzeitliche\nRichtwerte\nin Monaten\n2                                               3                            4\n16    Reinigen und Behandeln von Ober-             Reinigen:\nflächen                                      Entstauben mit Vakuumgeräten\n(§ 3 Nr. 7)\n17    Auswlihlen und Handhaben von                 Auswählen und Handhaben von\nLeitern, Cerüsten und Arbeitsbüh-            a) Anlegeleitern, Steckleitern, Ausziehleitern\nnen                                              und Gerüsten,\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Arbeitsbühnen sowie manuell und maschi-\nnell ausfahrbaren freistehenden Leitern,\nc) Fassadenbef ahranlagen\nIV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Art und Beschaf-              Verglasungen:\nfenheit von Gebäuden, Bauteilen,\na) Glas- und Verglasungsarten\nBaustoffen und Gegenständen der\nRaumausstattung im Hinblick auf              b) Konstruktion von Fenstern, Glasdächern,\nReinigung, Pflege und Werterhal-                 Glasbauteilen\ntung\n(§ 3 Nr. 1)\n2    Arbeitsschutz und Unfallverhütung            Kenntnisse de,r Belastbarkeit von Bauteilen\n(§ 3 Nr. 4)\n3    Anwenden der Reinigungs-, Pfle-              Kenntni,sse der Arten, Hauptbestandteile und\nge- und Oberflächenbehandlungs-              Wirkungsweise von mechanischen und che-\n½\nmitte l                                      mischen Reinigungsmitteln sowie von Säuren,\n(§ 3 Nr. 5)                                  Laugen und Lösungsmitteln\n4    Anwenden der Werkzeuge, Geräte               Vorbereiten, Handhaben, Instandhalten und\nund Maschinen mit Zubehörteilen              Aufbewahren von Werkzeugen, Geräten, Ma-\n(§ 3 Nr. 6)                                 schinen und Zubehörteilen:\na) Auswählen der erforderlichen Bürstenarten\nund Spritzdüsen\nb) Einstellen und Einrichten von Hochdruck-\ngeräten\nc) Prüfen der Funktionsfähigkeit der Maschi-\nnen und Geräte\n5     Auswählen und Handhaben von                  Auswählen und Handhaben von\nLeitern, Gerüsten und Arbeitsbüh-             a) Anlegeleitern, Steckleitern, Ausziehleitern\nnen                                             und Gerüsten,\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Arbeitsbühnen sowie manuell und maschi-\nnell ausfahrbaren freistehenden Leitern,\nc) Fassadenbef ahranlagen","1488                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nzu vermittelnde Kenntnisse             zeitliche\nUd.                    Teil des\nNr.          /\\ usbilclungsbcrufsbildes                          und Fertigkeiten                 Richtwerte\nin Monaten\n4\n6    Kenntnisse der Art und Beschaf-           Licht- und Wetterschutzanlagen, insbesondere\nfenheit von Gebäuden, Bauteilen,          Markisen, Lamellen, Blenden\nBaustoffen und Gegenständen der\nRaumausstattung im Hinblick auf\nReinigung, Pflege und Werterhal-\ntung\n(§ 3 Nr. 1)\n7    Anwenden der Reinigungs-, Pfle-           Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile und\nge- und Oberflächenbehandlungs-           Wirkungsweise von mechanischen und che-\nmittel                                    mischen Reinigungs-, Pflege- und Oberflächen-\n(§ 3 Nr. 5)                               behandlungsmitteln, insbesondere von\na) Grundierungsmitteln,\nb) Polituren,\nc) Imprägnierungsmitteln\n8    Kenntnisse der Betriebs- und Ar-          a) betriebliches Formularwesen\nbeitsorganisation                         b) Aufmaß und Abrechnung nach Zeichnung\n(§ 3 Nr. 3)                                   und Objekt\nV. Fünftes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Art und Beschaf-           Fassaden und Denkmäler:\nfenheit von Gebäuden, Bauteilen,          a) Natur- und Kunststein\nBaustoffen und Gegenständen der\nb) Putze, Anstriche\nRaumausstattung im Hinblick auf\nReinigung, Pflege und Werterhal-          c) Glasbau- und Kunststoffe                           1/a\ntung                                      d) Metalle\n(§ 3 Nr. 1)\n2    Arbeitsschutz und Unfallverhütung         a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Nr. 4)                                   schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gese,tzlichen Unfallversiche-\nrung, insbe,sondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Kenntnisse der vom elektrischen Strom\nausgehenden Gefahren\nd) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Maschinen\ne) Kenntnisse der von Giften, Gasen und leicht\nentzündbaren Stoffen ausgehenden Gefah-\nren\nf) fachgerechtes Lagern der Reinigungs-, Pfle-\nge- und Oberflächenbehandlungsmittel              ¼\ng) Kenntnisse der Belastbarkeit von Bauteilen\nh) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe","Nr. 83 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                         1489\nzeitliche\nLfd.                Teil des                              zu vermittelnde Kenntnisse\nRichtwerte\nNr.         Ausbildun~Jsbcrufsbildes                           und Fertigkeiten\nin Monaten\n3  Auswählen und Handhaben von             Auswählen und Handhaben von\nLeitern, Gerüsten und Arbeitsbüh-       a) Anlegeleitern, Steckleitern, Ausziehleitern\nnen                                         und Gerüsten,\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Arbeitsbühnen sowie manuell und maschi-\nnell ausfahrbaren freistehenden Leitern,\nc) Fassadenbefahranlagen\n4   Kenntnisse der Verschmutzungs-          Oberflächenveränderung        durch    Oxydation,\narten                                   Korrosion, Patinierung                                 ½\n(§ 3 Nr. 2)\n5   Anwenden der Reinigungs-, Pfle-         a) Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile\nge- und Oberflächenbehandlungs-             und Wirkungsweise von mechanischen und\nmittel                                      chemischen Reinigungs-, Pflege- und Ober-\n(§ 3 Nr. 5)                                flächenbehandlungsmitteln,        insbesondere\nvon\naa) Grundierungsmitteln,\nbb) Polituren, Dispersionen, Lacken, Ver-\nsiegelungsmitte1n,\ncc) antistatisch wirkenden Mitteln,\ndd) Imprägnierungsmitteln,\nee) Säuren, Laugen und Lösungsmitteln\nb) Auswählen und Ansetzen der Reinigungs-,\nPflege- und Oberflächenbehandlungsmittel\n6   Reinigen und Behandeln von Ober-        Reinigen:\nflächen                                 a) Waschen mit wässerigen Lösungen, alka-\n(§ 3 Nr. 7)                                 lischen, neutralen oder sauren Reinigern\nb) Anwenden von Lösungsmitteln\nc) Scheuern mit mechanisch wirkenden Sub-\nstanzen\nd) Entfetten, Neutralisieren\ne) Entstauben mit Vakuumgeräten\n1  Anwenden der Werkzeuge, Geräte          Kenntnisse der Einsatzmöglichkeiten von Ge-\nund Maschinen mit Zubehörteilen         bläsen, Hochdruck-, Vakuum- und Dampf-\n(§ 3 Nr. 6)                             strahlgeräten, Arbeiten mit diesen Werkzeu-\ngen, Maschinen und Geräten\n½\n8  Bedienen von Reinigungsmaschi-          Bedienen von Hochdruckreinigungsgeräten:\nnen\na) Wasserdruckgeräte\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Dampfstrahlgeräte\nc) Sandstrahlgeräte","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nzeitliche\nLid.                   Teil des                               zu vermittelnde Kenntnisse             Richtwerte\nNr.          /\\ ushilclun~Jsberu fsbildes                          und Fertigkeiten                 in Monaten\n9  Kenntnisse der Art und Beschaf-              Glasbau- und Kunststoffe bei Fassaden und\nfenheit von Gebäuden, Bauteilen,             Denkmälern\nBcrnstoffen und Gegenständen der\nRaumausstattung im Hinblick auf\nRE~inigung, Pflege und Werterhal-\ntung\n(§ 3 Nr. l)\n10   Kenn 1.nisse der Verschmutzungs-             Oberflächenveränderung       durch     Oxydation,       1\narten                                        Korrosion, Patinierung\n(§ 3 Nr. 2)\n11   Anwenden der Reinigungs-, Pfle-              Kenntnisse der Arten und Hauptbestandteile\n9e- und Oberflächenbehandlungs-              von mechanischen und chemirschen Reini-\nmit.tel                                      gungsmitteln\n(§ 3 Nr. 5)\n12   Kenntnisse der Art und Beschaf-              Beleuchtungsanlagen, insbesondere Transpa-\nfenheit von Gebäuden, Bauteilen,             rente, Lichtreklame\nBaustoffen und Gegenständen der\nRaumausstattung im Hinblick auf\nReinigung, Pflege und Werterhal-\ntung\n(§ 3 Nr. 1)\n13   Kenntnisse der Verschmutzungs-               a.) aufliegende Verschmutzungen,        insbeson-\narten                                            dere Stäube\n(§ 3 Nr. 2)\nb) haftende Verschmutzungen, insbesondere\nFette, Bitumen, Farben, Lacke, Bindemittel,\nKleber\nc) Oberflächenveränderung durch Oxydation,\nKorrosion, Patinierung\n14  Anwenden der Reinigungs-, Pfle-              Kenntnisse der Arten und Hauptbestandteile\nge- und Oberflächenbehandlungs-              von mechanischen Reinigungsmitteln\nmittel\n(§ 3 Nr. 5)\n15  Kenntnisse der Betriebs- und Ar-             Grundzüge des Kostendenkens und der Lohn-\nbeitsorganisation                            abrechnung\n(§ 3 Nr. 3)\n1/2","Nr. 83   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                      1491\nzeitliche\nLfd.                  Teil des                            zu vermittelnde Kenntnisse\nRichtwerte\nNr.           Ausbildungsberufsbildes                           und Fertigkeiten\nin Monaten\n1                       2                                            3                           4\nVI. Während der gesamten Ausbildungsdauer:\nUmweltschutzmaßrnthmen                   a) Kenntnisse der Umwe1teinflüsse im Hin-\n(§ 3 Nr. 11)                               blick auf die Reinigung und Pflege von Ge-\nbäuden\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\ndes Hygienerechts\nc) Vermeiden von Luftverschmutzung,       Ge-\nruchs- und Lärmbelästigung\nd) Reinhalten von Grund- und Oberflächen-\nwasser\nVII. Während jeweils zwei Wochen des dritten, vierten und fünften Ausbildungshalbjahres soll die Berufs-\nausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte im Rahmen der dort zur Ver-\nfügung stehenden Plätze durchgeführt werden, um den Ausbildungsstand des Auszubildenden in den\nnachfolgenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu erweitern:\nzwei\nWochen\nLfd.                  Teil des                             zu vermittelnde Kenntnisse         im ... Aus-\nNr.           Ausbildungsberufsbildes                          und Fertigkeiten               bildungs-\nhalbjahr\nReinigen und Behandeln von Ober-         Anwenden antistatisch, antibakteriell     und\nflächen                                  schädlingsabweisend wirkender Mittel            dritten\n(§ 3 Nr. 7)\n2\nBedienen von Reinigungsmaschi-           Bedienen von Bodenreinigungsmaschinen:\nnen                                      a) spanabhebende und schleifende Maschinen\n(§ 3 Nr. 10)                                                                             vierten\nb) Kehr-, Saug-, Scheuer- und Poliermaschinen\nc} Teppichreinigungsmaschinen für Trocken-,\nFeucht- und Naßreinigung\n3    Kenntnisse der Art und Beschaf-          a) Licht- und Wetterschutzanlagen, insbeson-\nfenheit von Gebäuden, Bauteilen,            dere Ma,rkisen, Lamellen, Blenden\nBaustoffen und Gegenständen der          b) Fassaden und Denkmäler:\nRaumausstattung im Hinblick auf                                                          fünften\naa) Natur- und Kunststein,\nReinigung, Pflege und Werterhal-\ntung                                        bb) Putze, Anstriche,\n(§ 3 Nr. 1)                                 cc) Glasbau- und Kunststoffe,\ndd) Metalle\nDie zuständige Stelle läßt auf Antrag des Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die Erweiterung der\nKenntnisse und Fertigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden kann.","1492                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom         Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n18. 9. 73      Verordnung (EWG) Nr. 2527/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                             19. 9. 73       L 262/1\nrn.  9. 73     Verordnung (EWG) Nr. 2528/73 der Kommission über die Fest-\nset.:rnng der Priimit~n, die den Abschöpfungen für Getreide ,\nMehl und Mill z hinzugefügt werden                                                      19. 9. 73       L 262/3\n18. 9. 73      Verordnunq (EWC) Nr. 2529/73 der Kommission zur Anderung\nder bei der Erstallun~J für G e t r e i d e anzuwendenden Be-\nrich Ligu nq                                                                            19. 9. 73       L 262/5\n18. 9. 73      Verordnun~J (EWG) Nr. 2530/73 der Kommission über die Fest-\nselzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzuck er und Rohzucker                                                                   19. 9. 73        L 262/7\n18. 9. 73      Verordnung (EWG} Nr. 2531/73 der Kommission zur Festset-\nzung der durchschni.ttlichen Erzeugerpreise für Wein                                    19. 9. 73        L 262/8\n1B. 9. 73      Verordnung (EWC) Nr. 2532/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr von Getreide                                     19.9. 73         L 262/10\n18. 9. 73      Verordnung (EWG) Nr. 2533/73 der Kommission zur Festset-\nzung von Zusatzbeträgen für Ei er erze u g n iss e                                      W. 9. 73         L 262/12\n1B. 9. 73      Verordnung (EWG) Nr. 2534/73 der Kommission zur Festset-\nzunq von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -\nflügelfleisch                                                                           19.9. 73         L 262/14\nl B. 9. 73     Verordnunq (EWG) Nr. 2535/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattunqen bei der Ausfuhr auf dem Rind -\nf 1 e i s c h s e k t o r für den am 1. Oktober 1973 beginnenden\nZeitraum                                                                                w. 9. 73         L 262/16\n1B. !). n      Verordnung (EWC) Nr. 2536/73 der Kommission zur Änderung\ndes Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die\nFcstlcqunq besonderer Bedinqungen für die Ausfuhr bestimm-\n1.Pr K ä s es o r l e n                                                                 19.9. 73         L 262/18\nrn.  9. 73     Verordnunq (EWG) Nr. 2538/73 der Kommission zur Auf-\nhebung dc~r Zusatzbeträqe für Eier in der Schale                                        19.9. 73         L 262/21\nrn.  9. 73     Verordnung (EWG) Nr. 2539/73 der Kommission zur Festset-\nzung des BetragE!s der Beihilfe für O 1 s a a t e n                                     W.9. 73          L 262/22\n1B. 9. 73      Verordmrng (EWG) Nr. 2540/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -\ns amen                                                                                  19. 9. 73        L 262/24\n18. 9. 73      Verordnung (EWG) Nr. 2541/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge                           19.9. 73         L 262/26\nlB. 9. 73       Verordnung (EWG) Nr. 2542/73 der Kommission zur Anderung\nder bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -\nt u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen                           19.9. 73         L 262/30\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm 13unc1csqcsetzblatt Teil I weiden Gesetze, Vcrordnunqcn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bnndesqeselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarunqen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBckc111nlmach uogcn sowie Zollla rifver ordnungcn veröffentlicht.\nB c zu q s b e d in q u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 1-0. jeden Jahres\nbeim Vcil,HJ vorliC(JCn. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n5:l Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nB c zu q s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDi('Scr Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nnul dus Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr c i s dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enlhallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}