{"id":"bgbl1-1973-83-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":83,"date":"1973-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/83#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-83-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_83.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger","law_date":"1973-10-03T00:00:00Z","page":1471,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr. 8] ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                       1471\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Parkettleger\nVom 3. Oktober 1973\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksord-          15. Instandhalten und Pflegen der Werkzeuge und\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Bearbeitungsmaschinen;\n28. Dezember 1965 (Bundcsgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-   16. Vorbereiten und Prüfen des Untergrundes nach\nletzt gednclerL durch das Berufsbildungsgesetz vom          DIN 18 356 und 18 365 in ihrer jeweils gültigen\n14. August 1969 (Bundes~iesetzbl. I S. 1112), wird im       Fassung;\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit        17. Einbringen von Isolierungen und Herstellen von\nund Sozialordnung und für Bildung und Wissen-\nTrockenunterbodenkonstruktionen.\nschaft verordnet:\n§ 4\n§ 1                                          Ausbildungsrahmenplan\nGeltungsbereich                         Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den        nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nAusbildungsberuf Parkettleger nach der Hand-           sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nwerksordnung.                                          bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-\nden.\n§ 2\n§ 5\nAusbildungsdauer                                       Ausbildungsplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\n§ 3\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\n§ 6\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                           Führung des Berichtsheftes\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes;                  Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\n2. Kenntnisse der Hilf s- und Werkstoffe, insbeson-   eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\ndere von Parkett sowie Platten- und Bahnen-        Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nbelägen;                                           Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n3. Kenntnisse der Holztrocknung und des Holz-         Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nschutzes;\n§ '1\n4. Kenntnisse der verschiedenen Unterbodenarten;\n5. Kenntnisse der Wirkungsweise und Hand-                              Zwischenprüfungen\nhabung von Feuchtigkeitsmeßgeräten;                   (1) Während der Berufsausbildung sind zwei Zwi-\n6. Kenntnisse der Werkzeuge, der wichtigsten Be-      schenprüfungen durchzuführen. Die erste soll nach\narbeitungsmaschinen und ihrer Arbeitsweise;        dem ersten, die zweite nach dem zweiten Ausbil-\n7. Kenntnisse der Anschlußtechnik von elektri-        dungsjahr stattfinden.\nschen Maschinen;                                      (2) Die erste Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n8. Kenntnisse des wichtigsten Inhalts der berufs-     die für das erste Ausbildungsjahr in der Anlage zu\nbezogenen DIN-Vorschriften in ihrer jeweils        § 4 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten, die\ngültigen Fassung;                                  zweite Zwischenprüfung auf die für die ersten zwei\n9. Kenntnisse der Aufmaß- und Abrechnungsbe-          Ausbildungsjahre in der Anlage zu § 4 aufgeführten\nstimmungen;                                        Kenntnisse und Fertigkeiten. Jede der Zwischen-\nprüfungen erstreckt sich auch auf die Kenntnisse\n10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nund Fertigkeiten, die nach der Anlage zu § 4 wäh-\n11. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Werk-         rend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln\nzeichnungen in den gebräuchlichen Maßstäben,       sind und mit den in Satz 1 genannten Kenntnissen\nErmitteln des Materialbedarfs;                     und Fertigkeiten zusammenhängen, sowie auf den\n12. Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen       im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nvon Parkett sowie Platten- und Bahnenbelägen;      lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser\n13. Putzen und Schleifen;                              für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n14. Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen und          (3) Die erste Zwischenprüfung soll nicht länger\nZusammenstellen von Mitteln zur Oberflächen-       als eine Stunde, die zweite Zwischenprüfung nicht\nbehandlung und die Behandlung selbst;              länger als zwei Stunden dauern.","1472                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(4) Bei der Fcsl.h~gung der Prüfungsaufgaben sol-    Technologie, Technische Mathematik, Technisches\nlen ins1wsonclc\\rC! folgende Schwerpunkte berück-       Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-\nsichtig L werden:                                       prüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben\n1. In clcr ersten Zwischenprüfung soll nach detail-     insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nlierten Anweisun~JEm und Unterlagen ein Parkett-    1. im Prüfungsfach Technologie:\nstab aus unbearbeiteten Holzteilen durch Sägen,        a) Parkett, Platten- und Bahnenbeläge,\nHobeln und Nulen hergestellt werden;                   b) Eigenschaften,     Lagerung und künstliche\n2. in der zweiten Zwischenprüfung sollen nach                  Trocknung von in- und ausländischen Holz-\ndetaillierten Anweisungen und Unterlagen vier              arten,\nParkettsUibe winklig und für bestimmte Geh-            c) Bearbeiten von Parkett, von Platten- und\nrungswinkel bearbeitet werden.                             Bahnenbelägen, insbesondere Einschnitt, Aus-\nnutzung, Verschnitt,\n§ 8                              d) Parkettfedern,\nPrüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung           e) Klebemassen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in        f) Versiegelungen,\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und              g) Hartwachs und andere Pflegemittel,\nFertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht        h) Verlegemethoden,\nvermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-       i) 0 berflächen behandl ung,\nausbildung wesentlich ist.\nk) Arten, Aufbewahrung, Pflege und Instandhal-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-            tung der gebräuchlichen Werkzeuge,\nling folgende praktische Arbeiten nach allgemeinen          1) Arbeitsweise, Bedienung, Reinigung und\nAnweisungen durchführen:                                       Pflege der gebräuchlichen Maschinen,\n1. In einer Arbeitszeit bis zu 16 Stunden soll der         m) Pflicht zur Prüfung des Untergrundes;\nPrüfling ein Prüfungsstück herstellen. Als Prü-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nfungsstück kommt insbesondere das Verlegen\neines Parkettbodens aus Parkettstäben nach             a) Flächenberechnung und Materialbedarf,\nDIN 280/1 in den gebräuchlichen Verlegemustern         b) Grundbegriffe des kaufmännischen Rechnens;\nunter Berücksichtigung der Holzstruktur ein-        3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nschließlich Behandeln der Oberflächen in Be-           Zeichnen von Parkettlegearten;\ntracht. Mit dem Prüfungsstück sind folgende\nUnterlagen abzuliefern:                             4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\na) Entwurfsskizzen,                                    a) Wirtschaftskunde,\nb) Werkzeichnung,                                      b) Sozialversicherung,\nc) Arbeitsbericht,                                     c) Arbeitsrecht.\nd) Nachweis über die benötigte Arbeitszeit.         Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht\nStunden, die mündliche Prüfung nicht länger als\n2. In einer Prüfungsdauer bis zu sechs Stunden soll\neine halbe Stunde je Prüfling dauern.\nder Prüfling eine Arbeitsprobe fertigen. Als\nArbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:\na) Einlassen einer Ader von Hand in einen nor-                                 § 9\nmalen Parkettlangriemen in vorgeschriebener                          Berlin-Klausel\nBreite und Tiefe,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nb) Herstellen einer anlegbaren Teilfläche für die   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nVerlegung eines Würfelbodens, diagonal ver-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nlegt mit Wandfries,                             werksordnung auch im Land Berlin.\nc) Zuschneiden einer bestimmten Anzahl von\nParkettstäben gleicher Abmessungen von\n§ 10\nHand auf 45 ° Gehrung und Nuten der\nSchnittflächen.                                                       Inkrafttreten\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nschriftlich und mündlich in den Prüfungsfächern         kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Oktober 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht","Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                         1473\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Parkettleger\nI. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nLfd.             Teil des Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\nKenntnisse des Ausbildungsbetriebes               a) Betriebsorganisation\n(§ 3 Nr. 1)                                       b) Arbeitsablauf\nc) Baustellen\nd) Lagerhaltung\ne) Maschinenpark\n2    Kenntnisse der Hilfs- und Werkstoffe, insbe-       a) Benennung und Handelsformen der ge-\nsondere von Parkett sowie Platten- und Bah-           bräuchlichen in- und ausländischen Par-\nnenbelägen (§ 3 Nr. 2)                                ketthölzer\nb) Handelsformen verschiedener Platten- und\nBahnenbeläge\nc) Unterbodenmaterialien, insbesondere\nSpanplatten, Faserplatten, Dämmstoffe,\nBalken, Schüttungen\n3    Kenntnisse der Werkzeuge, der wichtigsten          Werkzeuge und Maschinen zur Bearbeitung\nBearbeitungsmaschinen und ihrer Arbeits-           von Holz\nweise (§ 3 Nr. 6)\n4    Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen       a) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,\nvon Parkett sowie Platten- und Bahnenbelä-            insbesondere Sägen, Hobeln, Bohren, Ras-\ngen (§ 3 Nr. 12)                                      peln, Fugen, Stemmen, Feilen, Schleifen,\nSchlitzen, Uberplatten und Putzen\nb) Herstellen von Schnittflächen sowie win-\nke!-, flucht- und fließgerechtes Ausarbei-\nten gehobelter Flächen und Kanten\nc) Federn von Stabparkett\nII. zweites Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Hilfs- und Werkstoffe, insbe-      a) Eigenschaften, Verwendungsweise, wesent-\nsondere von Parkett sowie Platten- und Bah-          liche Gütemerkmale und Grundbestand-\nnenbelägen (§ 3 Nr. 2)                                teile der gebräuchlichen Hilfsstoffe, insbe-\nsondere der Spachtelmassen, Klebstoffe,\nOberflächenmaterialien, Schrauben, Nägel\nund Holzschutzmittel\nb) Eindrucktiefe, Härte und Schrumpfung von\nPlatten- und Bahnenbelägen\nc) Eigenschaften und Verwendungsweise der\nKlebstoffe und Versiegelungsarten\nd) Lager- und Verarbeitungsvorschriften für\nHolzwerkstoffe, Klebstoffe und Versiege-\nlungsmi ttel unter besonderer Berücksichti-\ngung der Maßnahmen zur Verhütung von\nBrandgefahren","1474                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLid.\nNr.                          T(!il des At1sbildungsberufsbildes                     zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n------------ --- --------------- --------------------- --------------'------------------------\n2        Kenntnisse der Werkzeuge, der wichtigsten                              Werkzeuge und Maschinen zur Bearbeitung\nBearbeitungsmaschinen und ihrer Arbeits-                               der übrigen Werkstoffe\nweise (§ 3 Nr. 6)\n3        Auswlihlen, Einteilen, Zurichten und Verlegen                          a) Einteilen, Zurichten und Verlegen von\nvon Parkelt sowie Platten- und Bahnenbelä-                                Spanplatten, Parkettunterlagen sowie Plat-\ngen (§ 3 Nr. 12)                                                          ten- und Bahnenbelägen\nb) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,\ninsbesondere Sägen, Hobeln, Bohren, Ras-\npeln, Fugen, Stemmen, Feilen, Schleifen,\nSchlitzen, Uberplatten und Putzen\nc) Vernageln oder Verkleben von Stabparkett\nals Schiffsverband\n4        Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen                               a) Vorbereiten des Parkettbodens für die\nund Zusammenstellen von Mitteln zur Ober-                                  Oberflächenbehandlung durch Reinigen,\nflächenbehandlung und die Behandlung selbst                                Spachteln, Verkitten\n(§ 3 Nr. 14)                                                           b) Einlassen der Parkettoberfläche durch Ver-\nsiegeln,, Kalt- und Heißwachsen mit Flä-\nchenbürste, Rolle und Spachtel unter Be-\nachten der Raum- und Klimabedingungen\n5        Inslanclhalten und Pflegen der Werkzeuge und                           a) Schärfen der Schneidwerkzeuge, insbeson-\nBearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15)                                        dere von Hobeleisen, Stecheisen, Zieh-\nklinge, Bohrer\nb) Herstellen von Schnittwinkeln\nc) Richten, Schränken und Schärfen der\nHandsägen\nIII. Drittes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Hilfs- und Werkstoffe, insbe-                           a) Benennung und Handelsformen der ge-\nsondere von Parkett sowie Platten- und Bah-                                bräuchlichen in- und ausländischen Par-\nnenbelägen (§ 3 Nr. 2)                                                     ketthölzer\nb) Arten, Eigenschaften, Verwendung und\nVerarbeitung in- und ausländischer Par-\nketthölzer\nc) Erkennung und Beseitigung von Krankhei-\nten und Fehlern der Parketthölzer sowie\nMaßnahmen zu ihrer Verhütung;\nd) Verfahren zur Herstellung von Span- und\nFaserplatten\ne) Eigenschaften und Verwendungsweise der\nUnterbodenmaterialien\n2        Kenntnisse der verschiedenen Unterboden-                              Aufbau und Eigenschaften der Unterboden-\narten (§ 3 Nr. 4)                                                      arten, insbesondere von Zementestrich, An-\nhydri testrich, Gußasphal testrich, Magnesit-\nestrich, Trockenbodenkonstruktionen sowie\nHolzkonstruktionen\n3        Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen                           a) Einteilen, Zurichten und Verlegen von\nvon Parkett sowie Platten- und Bahnenbelä-                                 Spanplatten,     Parkettunterlagen     sowie\ngen (§ 3 Nr. 12)                                                          Platten- und Bahnenbelägen\nb) Einteilen eines Parkettbodens, insbeson-\ndere im Schiffsverband, Diagonal- oder","Nr. 83    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                          1475\nLfd.           Teil des Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\nMusterboden nach einer einfachen Werk-\nzeichnung unter Berücksichtigung der\nHolzstruktur und eines möglichst geringen\nVerschnitts\nc)  Zurichten der Werkstoffe bei Anschlüssen\nund Reparaturarbeiten, winkliges Bearbei-\nten, Nuten und Federn der angeschnitte-\nnen und nachzuarbeitenden Parkettstäbe,\nVorbohren nicht nagelbarer Parkettstäbe\nund Riemen,        Herstellen geschweifter\nWerkstücke\nd)  Verkleben von Mosaikparkett\ne)  Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen,\nausgenommen Steinzeug\nf) Anbringen von Deckleisten\n4   Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen           a) Kenntnisse der Versiegelungsverfahren für\nund Zusammenstellen von Mitteln zur Ober-               Parkett, der hierfür gebräuchlichen Mittel\nflächenbehandlung und die Behandlung selbst            und ihrer wesentlichen chemischen Be-\n(§ 3 Nr. 14)                                           standteile sowie der erforderlichen Geräte\nund Hilfsstoffe, Beurteilen der Oberflä-\nchengüte\nb) Einlassen der Parkettoberfläche durch Ver-\nsiegeln, Kalt- und Heißwachsen mit Flä-\nchenbürste, Rolle und Spachtel unter Be-\nachten der Raum- und Klimabedingungen\n5   Instandhallen und Pflegen der Werkzeuge und        Schärfen und Richten der Hobel, insbesondere\nBearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15)                 Richten und Einstellen der Klappe, Richten\nund Einpassen des Keils, Einstellen des Span-\nlochs\n6  Vorbereiten und Prüfen des Untergrundes            a) Prüfen auf folgende Mängel:\nnach DIN 18 356 und 18 365 in ihrer jeweils            aa) größere Unebenheiten des Unter-\ngültigen Passung (§ 3 Nr. 16)                                grundes,\nbb) nicht vorgeschriebene Abweichung\ndes Untergrundes von der Waagerech-\nten,\ncc) unrichtige Höhenlage der Oberf-läche\ndes Untergrundes,\ndd) Spannungs- und Setzrisse des Unter-\ngrundes,\nee) nicht genügend trockener Untergrund,\nff) nicht genügend fester Untergrund,\ngg) zu glatter oder zu rauher Untergrund,\nhh) verunreinigter Untergrund,\nii) ungenügende      Dehnungsfugen        im\nUntergrund, insbesondere bei Guß-\nasphalt,\nkk) fehlende oder an falscher Stelle an-\ngebrachte Dübel für Fußleisten,\n11) ungenügende Raumtemperatur und zu\nhohe Baufeuchtigkeit\nb) Vorbereiten des Untergrundes durch Maß-\nnahmen zur Behebung der festgestellten\nMängel","1476                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLfd.           Teil des Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\n1                             2                                                 3\n7    Einbringen von Isolierungen und Herstellen         a) Einbringen von Wärme-, Schall- und\nvon Trocken unter bodenkonstruktionen (§ 3             Feuchtigkeitsisolierungen\nNr. 17)                                             b) Einbringen von Holzspanplatten, Blind-\nboden- und Lagerhölzerkonstruktionen\nIV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Hilfs- und Werkstoffe, insbe-       a) Eigenschaften, Verwendungsweise, wesent-\nsondere von Parkett sowie Platten- und Bah-            liche Gütemerkmale und Grundbestand-\nnenbelägen (§ 3 Nr. 2)                                teile der gebräuchlichen Hilfsstoffe, insbe-\nsondere der Spachtelmassen, Klebstoffe,\nOberflächenmaterialien, Schrauben, Nägel\nund Holzschutzmittel\nb) Arbeiten des Holzes, insbesondere Quel-\nlen, Schwinden, Werfen\nc) Rohdichte und Härte der gebräuchlichen\nHölzer, Soll-Feuchtigkeitsgehalte der Par-\nketthölzer\n2    Kenntnisse der Holztrocknung und des Holz-          a) gebräuchliche künstliche und natürliche\nschutzes (§ 3 Nr. 3)                                   Holztrocknungsverfahren\nb) Vorbeugung gegen tierische und pflanz-\nliche Holzschädlinge, insbesondere gegen\nHolzbock und Hausschwamm, sowie ihre\nBekämpfung durch Holzschutzmittel\n3   Kenntnisse der Wirkungsweise und Hand-              a) Meßgeräte zur Bestimmung der Raum- und\nhabung von Feuchtigkeitsmeßgeräten (§ 3                Klimabedingungen\nNr. 5)                                              b) Handhabung dieser Geräte nach Vorschrift\nder Hersteller\n4    Kenntnisse der Anschlußtechnik von elektri-         a) gebräuchliche Spannungsarten und -stufen\nschen Maschinen (§ 3 Nr. 7)                         b) Berührungsschutz und Schutz der Maschi-\nnen durch Absicherung bis zu bestimmten\nStromstärken\nc) Beeinträchtigung der Maschinenleistung\ndurch Spannungsabfall bei langen Verbin-\ndungsleitungen\n5    Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen        a) Zurichten der Werkstoffe bei Anschlüssen\nvon Parkett sowie Platten- und Bahnen-                 und Reparaturarbeiten, winkliges Bearbei-\nbelägen (§ 3 Nr. 12)                                   ten, Nuten und Federn der angeschnitte-\nnen und nachzuarbeitenden Parkettstäbe,\nVorbohren nicht nagelbarer Parkettstäbe\nund Riemen, Herstellen geschweifter\nWerkstücke\nb) geschweiftes Bearbeiten der Werkstoffe\nc) Verschweißen von Platten- und Bahnen-\nbelägen\nd) Anbringen von Deckleisten\ne) Anbringen von Sockelleisten\n6   Putzen und Schleifen (§ 3 Nr. 13)                   a) Bearbeiten der Parkettoberfläche mit\nSchleifmaschine und Ziehklinge\nb) Auswählen und Bestimmen der Reihen-\nfolge geeigneter Körnungen der Schleif-\nmittel unter Berücksichtigung der Holz-\narten","Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973\nLfd.                Teil des .Ausbildungsberufsbildes                zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\n- - - -------~-- --------··---~------·---·\n1                                        2                                              3\n7     Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen                  Zusammenstellen      der    Oberflächenbehand-\nund Zusammenstellen von Mitteln zur Ober-                 lungsmittel unter Beachtung der wechselseiti-\nflächcnbchandlung und die Behandlung selbst               gen chemischen Einflüsse, der jeweiligen\n(§ 3 Nr. 14)                                              Eigenschaften und der dadurch begrenzten\nVerwendungsmöglichkeiten\n8     Insli:mdhalten und Pflegen der Werkzeuge und              Herstellen von Schneitle und Grat an Zieh-\nBearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15)                        klingen\nV. Fünites Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Wirkungsweise und Hand-                     a) Meßgeräte zur Prüfung von Holzwerkstof-\nhabung von Feuchtigkeitsmeßgeräten (§ 3                        fen und Estrichen, insbesondere elektrische\nNr. 5)                                                         Feuchtigkeitsmeßgeräte und Feuchtigkeits-\nmeßgeräte nach der Kalzium-Karbid-\nMethode (CM-Gerät)\nb) Handhabung dieser Geräte nach Vorschrift\nder Hersteller\n2      Lesen und Anfertigen von Skizzen und Werk-                a) Kenntnisse der Gestaltungsprinzipien\nzeichnungen in den gebräuchlichen Maßstä-                 b) Lesen von Werkzeichnungen zur Ermitt-\nben, Ermitteln des Materialbedarfs (§ 3 Nr. 11)              lung der Verlegerichtung von Parketthöl--\nzern, Platten- und Bahnenbelägen, Anord-\nnung von Dehnungsfugen innerhalb einer\nFläche, Festlegen von Aussparungen, Be-\nrechnen des Materialbedarfs\nc) Anfertigen von Skizzen und Werkzeich-\nnungen hinsichtlich optimaler Raumgestal-\ntung, insbesondere bei Musterböden\n3     Auswi.ihlen, Einteilen, Zurichten und Verlegen            a) Arbeitsvorbereitung, insbesondere Aus-\nvon Parkett sowie Platten- und Bahnen-                       wählen der Werkstoffe unter besonderer\nbelägen (§ 3 Nr. 12)                                          Berücksichtigung der Verlegeart, der Be-\nanspruchung, der technologischen Eigen-\nschaften, der geforderten Sortierung und\nMusterung, des Raumklimas und der\nRaumgestaltung\nb) Herstellen geschweifter Werkstücke\nc) Verlegen von Fertigparkett\nd) Herstellen von Parkettafeln\n4      Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen                  a) Auswählen der Oberflächenbehandlungs-\nund Zusammenstellen von Mitteln zur Ober-                     mittel unter Berücksichtigung ihrer chemi-\nfü:ichenbehandlung und die Behandlung selbst                  schen Bestandteile, der Versiegelungs-\n(§ 3 Nr. 14)                                       ,          arten, der zu behandelnden Holzart und\nder beabsichtigten Beanspruchung\nb) Zusammenstellen der Oberflächenbehand-\nlungsmittel unter Beachtung der wechsel-\nseitigen chemischen Einflüsse, der jeweili-\ngen Eigenschaften und der dadurch be-\ngrenzten Verwendungsmöglichkeiten\n5     Instandhalten und Pflegen der Werkzeuge und                a) Herstellen von Meß- und Hilfswerkzeugen\nBearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15)                            aus Holz, insbesondere von Richtscheit\nund Anschlagwinkel\nb) Schärfen von Kreissägeblättern","1478                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVI. Sechstes Ausbildungshalbjahr:\n--~---------------------------------,-----------------------\nLfd.                Teil des A .1sbildungsberufsbildes                 zu vermittelnde Kenntnisse und_ Fertigkeiten\nNr.\n- - - - 1 - - - - -- - -- ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n------,-------------------------:-----------------------\nKenntnisse der Werkzeuge, der wichtigsten                  Ubersetzungen der Antriebe und Drehzahl-\nBearbeitungsmaschinen und ihrer Arbeits-                   bestimmung der Bearbeitungsmaschinen\nweise (§ 3 Nr. 6)\n2     Kenntnisse der Aufmaß- und Abrechnungs-                    a) Parkett nach DIN 18 356 Ziff. 5.11\nbestimmungen (§ 3 Nr. 9)                                   b) Platten- und Bahnenbeläge nach              DIN\n18 365 Ziff. 5.11\n3     Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen               a) Vernageln oder Verkleben von Stabparkett\nvon Parkett sowie Platten- und Bahnenbelägen                    als Schiffsverband\n(§ 3 Nr. 12)                                               b) Verkleben von Mosaikparkett\nc) Verlegen von Fertigparkett\nd) Vernageln oder Verkleben von Stabparkett\nals Diagonal- oder Musterboden\ne) Anbringen von Sockelleisten\n4     Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen                   Einbrennen von Parkett\nund Zusammenstellen von Mitteln zur Ober-\nflächenbehandlung und die Behandlung selbst\n(§ 3 Nr. 14)\n5     Vorbereiten und Prüfen des Untergrundes                    Prüfen auf folgende Mängel:\nnach DIN 18 356 und 18 365 in ihrer jeweils                a) größere Unebenheiten des Untergrundes,\ngültigen Fassung (§ 3 Nr. 16)                              b) nicht vmgeschriebene Abweichung des\nUntergrundes von der Waagerechten,\nc) unrichtige Höhenlage der Oberfläche des\nUntergrundes,\nd) Spannungs- und Setzrisse des Unter-\ngrundes,\ne) nicht genügend trockener Qntergrund,\nf) nicht genügend fester Untergrund,\ng) zu glatter oder zu rauher Untergrund,\nh) verunreinigter Untergrund,\ni) ungenügende Dehnu,ngsfugen im Unter-\ngrund, insbesondere bei Gußasphalt,\nk) fehlende oder an falscher Stelle ange-\nbrachte Dübel für Fußleisten,\n1) ungenügende Raumtemperatur und zu\nhohe Baufeuchtigkeit\n6     Einbringen von Isolierungen und Herstellen                 Herstellen von Konstruktionen aus Dämm-\nvon Trockenunterbodenkonstruktionen (§ 3                   platten, Schüttungen und Herstellen von\nNr. 17)                                                    Schwingbodenkonstruktionen\nVII. Während der gesamten Ausbildungszeit:\nKenntnisse des wichtigsten Inhaltes der be-                a) Parkett nach DIN 280\nrufsbezogenen DIN-Vorschriften in ihrer je-                b) Parkettklebemassen nach DIN 281\nweils gültigen Fassung (§ 3 Nr. 8)\nc) Wärmeschutz im Hochbau nach DIN 4108\nd) Schallschutz im Hochbau nach DIN 4109\ne) Oberflächen von Wänden, Decken, Zwi-\nschenschichten und Fußböden nach DIN\n18 202 Blatt 3","Nr. 83 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973                          1479\n------      ·---,--------------------,-----------------------\nLfd.          Teil des Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\n2\nf) Zimmerarbeiten nach DIN 18 334\ng) Abdichtung gegen nichtdrückendes Was-·\nser nach DIN 18 337\nh) Estricharbeiten nach DIN 18 353\ni) Asphaltbelagsarbeiten nach DIN 18 354\nk) Parkettarbeiten nach DIN 18 356\n1) Bodenbelagsarbeiten nach DIN 18 365\nm) Holzschutz im Hochbau nach DIN 68 800\n2  Arbeitsschutz und Unfallverhütung                 a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Nr. 10)                                          schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung, insbesondere der Unfallverhü-\ntungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter\nc) Feuerschutzmaßnahmen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n3   Instandhalten und Pflegen der Werkzeuge und       a) Warten und Pflegen der Holzbearbeitungs-\nBearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15)                    maschinen nach Vorschrift der Hersteller\nb) Warten und Pflegen der Hilfsgeräte"]}