{"id":"bgbl1-1973-82-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":82,"date":"1973-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/82#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-82-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_82.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","law_date":"1973-10-09T00:00:00Z","page":1451,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973                           1451\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes betreffend\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nVom 9. Oktober 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          5. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt:\nrates das folr1encle Gesetz beschlossen:\n,,§ 1 a\nArtikel 1                              (1) Das Statut kann bestimmen, daß sich ein\nGenosse mit mehr als einem Geschäftsanteil\nÄnderung des Gesetzes betreffend die               beteiligen darf. Das Statut kann eine Höchstzahl\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften              festsetzen und weitere Voraussetzungen auf-\nDas Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-             stellen.\nschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-             (2) Das Statut kann auch bestimmen, daß die\nmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369,            Genossen sich mit mehreren Geschäftsanteilen\n810), zuletzt geündert durch das Beurkundungsgesetz          zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die\nvom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),             Pflichtbeteiligung muß für alle Genossen gleich\nwird wie folgt geändert:                                     sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruch-\nnahme von Einrichtungen oder anderen Leistun-\nl. § 2 erhiilt folgende Fassung:                           gen der Genossenschaft durch die Genossen\noder nach bestimmten wirtschaftlichen Merk-\n,,§ 2                           malen der Betriebe der Genossen richten.\"\nFür die Verbindlichkeiten der Genossenschaft\nhaftet den Gläubigern nur das Vermögen der           6. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.\nGenossenschaft.\"\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3                                ,,4. die Bescheinigung eines Prüfungsver-\n(1) Die Firma der Genossenschaft muß vom                         bandes, daß die Genossenschaft zum Bei-\nGegenstand des Unternehmens entlehnt sein.                          tritt zugelassen ist, sowie eine gutacht-\nDer Name von Genossen oder anderen Per-                             liche Äußerung des Prüfungsverbandes,\nsonen darf in die Firma nicht aufgenommen                           ob nach den persönlichen oder wirt-\nwerden.                                                             schaftlichen Verhältnissen, ins besondere\nder Vermögenslage der Genossenschaft,\n(2) Die Firma muß die Bezeichnung „einge-\neine Gefährdung der Belange der Genos-\ntragene Genossenschaft\" oder die Abkürzung\nsen oder der Gläubiger der Genossen-\n„eG\" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt\nentsprechend.                                                       schaft zu besorgen ist.\"\n(3) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt wer-        b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\nden, der darauf hindeutet, ob und in welchem                   ,, (3) In der Anmeldung ist ferner anzu-\nUmfang die Genossen zur Leistung von Nach-                  geben, welche Vertretungsbefugnis die Vor-\nschüssen verpflichtet sind.\"                                standsmitglieder haben.\"\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\n3. In § 6 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:\nsätze 4 und 5.\n„3. Bestimmungen darüber, ob die Genossen\nfür den Fall, daß die Gläubiger im Kon-\n8. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a einge-\nkurs der Genossenschaft nicht befriedigt\nfügt:\nwerden, Nachschüsse zur Konkursmasse\n,,§ 11 a\nunbeschränkt, beschränkt auf eine be-\nstimmte Summe (Haftsumme) oder über-                  (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genos-\nhaupt nicht zu leisten haben; 11\n•                 senschaft ordnungsmäßig errichtet und ange-\nmeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die\nDie bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\nEintragung abzulehnen.\nmern 4 und 5.\n(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzu-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                             lehnen, wenn nach den persönlichen oder wirt-\nschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der\na) Die Nummer l wird gestrichen.\nVermögenslage der Genossenschaft, eine Ge-\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden                fährdung der Belange der Genossen oder der\nNummern 1 bis 3.                                    Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.\"","1452                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n9. In § 12 J\\ bs. 2 wird folgende neue Nummer 4             für die Zweigniederlassungen bei den nament-\nein~Jefü~JI:                                             lich zu bezeichnenden Gerichten der Zweig-\n„4. die Mil.~Jlicder des Vorstands sowie deren           niederlassungen erfolgen wird. Ist der Firma\nVertrctungsbdugnis,  11\n•\nfür eine Zweigniederlassung ein Zusatz bei-\ngefügt, so ist auch dieser anzugeben.\nDie bisheriqc Nummer 4 wird Nummer 5.\n(3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintra-\ngung von Amts wegen den Gerichten der\n10. § 14 wircl durch folgende§§ 14 und 14 a ersetzt:\nZweigniederlassungen mitzuteilen. Der Mittei-\n,,§ 14                            lung ist ein Stück der Anmeldung beizufügen.\nIst die Eintragung bekanntgemacht worden, so\n(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung          hat das Gericht des Sitzes die Nummer des\nhat der Vorstand beim Gericht des Sitzes der             Bundesanzeigers, in der die Eintragung be-\nGenossenschaft: zur Eintragung in das Genos-             kanntgemacht worden ist, den Gerichten der\nsenschaftsregister des Gerichts der Zweig-               Zweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte\nniederlassung anzumelden. Der Anmeldung ist              der Zweigniederlassungen haben die Eintragung\neine öffentlich beglaubigte Abschrift des Sta-           ohne Nachprüfung in ihr Genossenschafts-\ntuts beizufügen. Das Gericht des Sitzes hat die          register zu übernehmen.\nAnmeldung unverzüglich mit einer beglaubig-\nten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie               (4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die\nnicht ausschließlich die Verhältnisse anderer            Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen,\nZweigniederlassungen betreffen, an das Gericht           so sind außer dem für das Gericht des Sitzes\nder Zweigniederlassung weiterzugeben. Eine               bestimmten Stück nur so viel Stücke einzurei--\nAbschrift der Liste der Genossen ist nicht wei-          chen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind.\nterzugeben.                                              Das Gericht des Sitzes teilt seine Eintragung\nnur den Gerichten der Zweigniederlassungen\n(2) Die     Vorstandsmitglieder   haben    ihre       mit, deren Verhältnisse sie betrifft.\nNamensunterschrift zur Aufbewahrung beim\nGericht der Zweigniederlassung dem Gericht                  (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch\ndes Sitzes in öffentlich beglaubigter Form ein-          für Eintragungen, die von Amts wegen erfol-\nzureichen. Gleiches gilt für Prokuristen, soweit         gen. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ferner sinn-\ndie Prokura nicht ausschließlich auf den Be-             gemäß für die Einreichung von Schriftstücken\n11\ntrieb einer anderen Niederlassung beschränkt             und die Zeichnung von Namensunterschriften.\nist.\n11. Nach § 15 werden folgende neue §§ 15 a und\n(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat\n15 b eingefügt:\nzu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet\nund § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist.                                  ,,§ 15 a\nIst dies der Fall, so hat es die Zweigniederlas-            Die Beitrittserklärung muß die ausdrückliche\nsung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten          Verpflichtung des Genossen enthalten, die nach\nTatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Ge-             Gesetz und Statut geschuldeten Einzahlungen\nnossenschaftsregister des Sitzes eingetragen             auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt das\nsind. Die Eintragung hat die Angaben nach § 12           Statut, daß die Genossen unbeschränkt oder be-\nund den Ort der Zweigniederlassung zu ent-               schränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu\nhalten. Ist der Firma für die Zweigniederlassung         leisten haben, so muß die Beitrittserklärung\nein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzu-          ferner die ausdrückliche Verpflichtung ent-\ntragen.                                                  halten, die zur Befriedigung der Gläubiger er-\n(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist        forderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis\nvon Amts wegen dem Gericht des Sitzes mit-               zu der im Statut bestimmten Haftsumme zu\nzuteilen und in dessen Genossenschaftsregister           zahlen.\nzu vermerken. Ist der Firma für die Zweig-                                      § 15 b\nniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch\ndieser zu vermerken.                                        (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäfts-\nanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbe-\n(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinn-       dingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt\ngemäß für die Aufhebung einer Zweignieder-               § 15 a entsprechend.\nlassung.\n(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäfts-\n§ 14 a                            anteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung,\n(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Ge-           nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäfts-\nnossenschaftsregister eingetragen, so sind alle          anteile des Genossen, bis auf den zuletzt neu\nAnmeldungen, die die Niederlassung am Sitz               übernommenen, voll eingezahlt sind.\nder Genossenschaft oder eine eingetragene                   (3) Für die Anmeldung und Eintragung der\nZweigniederlassung betreffen, beim Gericht des           Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen in\nSitzes zu bewirken. Dabei sind so viel Stücke            die Liste der Genossen gilt § 15 Abs. 2 bis 4 ent-\neinzureichen, wie Niederlassungen bestehen.              sprechend. Bei Anmeldung der Beteiligung hat\n(2) Ist die Eintragung bekanntzumachen, so           der Vorstand schriftlich zu versichern, daß alle\nhat das Gericht des Sitzes in der Bekannt-               Geschäftsanteile des Genossen, bis auf den zu-\nmachung anzugeben, daß die gleiche Eintragung            letzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind","Nr. B2  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973                         1453\noder dcd3 cl ie wei l.eren Geschäftsanteile auf                 (2) Ist    in der Jahresbilanz der Genossen-\nGrund ein(!r Pli ichtbeteiligung übernommen                  schaft für ein Geschäftsjahr ein Reinverlus'.\nworden sind. Die Bct.eili~Jung wird mit der Ein-             oder ein vorjähriger Verlustvortrag ausgewie-\ntragung in die Liste der Genossen wirksam.      11\nsen, der ganz oder teilweise durch andere Re-\nservefonds (§ 33 d Abs. 1 B II 2), einen Rein-\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                 gewinn und einen vorjährigen Gewinnvortrag\na) Die Absälze 2 bis 4 erhalten folgende Fas-                nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht\nsung:                                                    gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäfts-\n11\njahr nicht gezahlt werden.\n,, (2) Für f olgendc Anderungen des Statuts\nbedarf es einer Mehrheit, die mindestens\ndrei Viertel der c1bgegebenen Stimmen um-           15. § 22 wird wie folgt geändert:\nfaßt:                                                    a) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 ein-\nl. Anderung des Gegenstandes des Unter-                     gefügt:\nnehmens,                                              „Die Genossenschaft darf den Genossen\n2. Erhöhung des Geschäftsanteils,                            keinen Kredit zum Zweck der Leistung von\n3. Einführung oder Erweiterung einer Pflicht-                Einzahlungen auf den Geschäftsanteil ge-\nbeteiligung mil mehreren Geschäftsantei-               währen.\"\nlen,\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n4. Einführung oder Erweiterung der Ver-\npflichtung der Genossen zur Leistung von                 ,, (5) Gegen eine geschuldete Einzahlung\n11\nNachschüssen,                                          kann der Genosse nicht aufrechnen.\n5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf\neine längere Frist als zwei Jahre,           16. Nach § 22 werden folgende neue §§ 22 a und\n6. Einführung oder Erweiterung der Beteili-             22 b eingefügt:\ngung ausscheidender Genossen an den an-                                  ,,§ 22 a\nderen Reservefonds der Genossenschaft,\n(1) Wird die Verpflichtung der Genossen,\n7. Einführung oder Erweiterung von Mehr-                Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten, auf\nstimmrechten,                                     eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben,\n8. Zerlegung von Geschäftsanteilen.                     so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.\nDas Statut kann noch weitere Erfordernisse                 (2) Die Einführung oder Erweiterung der Ver-\naufstellen.                                             pflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt\n(3) Zu einer Anderung des Statuts, durch           nicht gegenüber Genossen, die bei Wirksam-\ndie eine Verpflichtung der Genossen zur                 werden der Anderung des Statuts bereits aus\nInanspruchnahme von Einrichtungen oder                  der Genossenschaft ausgeschieden waren (§§ 75,\nanderen Leistungen der Genossenschaft oder              76 Abs. 4, § 115 b).\nzur Leistung von Sachen oder Diensten ein-\ngeführt oder erweitert wird, bedarf es einer                                    § 22 b\nMehrheit, die mindestens neun Zehntel der                   (1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Ge-\nabgegebenen Stimmen umfaßt. Das Statut                   schäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung\nkann noch weitere Erfordernisse aufstellen.              und eine ihr entsprechende Herabsetzung der\n(4) Zu sonstigen Anderungen des Statuts            Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des\nbedarf es einer Mehrheit, die mindestens                 Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.\ndrei Viertel der abgegebenen Stimmen um-                   (2) Mit der Eintragung des Beschlusses über\nfaßt, sofern nicht das Statut andere Erforder-           die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Ge-\nnisse aufstellt.\"                                        nossen mit der Zahl von Geschäftsanteilen be-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-                 teiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. § 15 b\n11\nsätze 5 und 6.                                           Abs. 3 ist nicht anzuwenden.\n13. In § 21 Abs. 1 werden nach dem Wort „ werden        11\n17. § 25 erhält folgende Fassung:\ndie Worte „vorbehaltlich des § 21 a\" eingefügt.\n,,§ 25\n14. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt:\n(1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur\n,,§ 21 a                          gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossen-\n(1) Das Statut kann bestimmen, daß die Ge-                schaft befugt. Das Statut kann Abweichendes\nschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt das                bestimmen. Ist eine Willenserklärung gegen-\nStatut keinen festen Zinssatz, muß es einen                  über der Genossenschaft abzugeben, so genügt\nMindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berech-               die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.\nnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben                   (2) Das Statut kann auch bestimmen, daß ein-\nam Schluß des vorhergegangenen Geschäfts-                    zelne Vorstandsmitglieder allein oder in Ge-\njahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach                meinschaft mit einem Prokuristen zur Vertre-\nSchluß des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das              tung der Genossenschaft befugt sind. Absatz 1\nsie gewährt werden.                                          Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß.","1454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Zur GesamtverLrC'Lung befugte Vorstands-            (2) Ist die Änderung        eingetragen und be-\nmitglieder können einzelne von ihnen zur Vor-             kanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie\nnahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter                gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei\nArten von Gesclüift.en ermächtigen. Dies gilt             Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn\nsinngemciß, falls cjn einzelnes Vorstandsmit-             Tagen nach der Bekanntmachung vorgenom-\nglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur           men werden, sofern der Dritte beweist, daß er\nVertretung der Genossenschaft befugt ist.                 die Änderung weder kannte noch kennen mußte.\n(4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Ge-            (3) Ist  die Änderung unrichtig bekanntge-\nnossenschaft, indem sie der Firma der Genos-              macht, so kann sich ein Dritter auf die Bekannt-\nsenschaft oder der Benennung des Vorstands                machung der Änderung berufen, es sei denn,\nihre Namensunterschrift beifügen.\"                        daß er die Unrichtigkeit kannte.\n(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in\n18. Nach§ 25 wird folgendc~r neuer§ 25 a eingefügt:           das     Genossenschaftsregister        eingetragenen\nZweigniederlassung ist, soweit es nach diesen\n,,§ 25 a                          Vorschriften auf die Eintragung ankommt, die\n(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen\nEintragung im Genossenschaftsregister der\nbestimmten Empfänger gerichtet werden, müs-               Zweigniederlassung entscheidend.\"\nsen die Rechtsform und der Sitz der Genossen-\nschaft, das Registergericht des Sitzes der Genos-     22. § 32 wird aufgehoben.\nsenschaft und die Nummer, unter der die Ge-\nnossenschaft in das Genossenschaftsregister           23. In § 33 wird folgender neuer Absatz 4 einge-\neingetragen ist, sowie cllle Vorstandsmitglieder          fügt:\nund, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden\n\"(4) Mit dem Jahresabschluß eines jeden Ge-\nhat, dieser mit dem Familiennamen und minde-\nschäftsjahres ist außer den in Absatz 3 Satz 1\nstens einem ausgeschriebenen Vornamen an-\nvorgesehenen Angaben über die Zahl der Ge-\ngegeben werden.\nnossen der Gesamtbetrag, um welchen in die-\n(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es              sem Jahre die Geschäftsguthaben sowie die\nnicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im             Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder\nRahmen einer bestehenden Geschäftsverbin-                 vermindert haben, und der Betrag der Haft-\ndung erqehen und für die üblicherweise Vor-               summen zu veröffentlichen, für welche am Jah-\ndrucke verwendet werden, in denen lediglich               resschluß alle Genossen zusammen aufzukom-\ndie im Einzelfall erford(~rlichen besonderen An-          men haben. Diese Vorschrift findet auf kleinere\ngaben eingefüg 1: zu werden brauchen.                     Genossenschaften sowie dann keine Anwen-\n(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe        dung, wenn der Vorstand von der Verpflichtung\nim Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie             zur Veröffentlichung gemäß Absatz 3 Satz 4\nnicht anzuwenden.\"                                        befreit wird. In diesen Fällen ist an Stelle der\nBekanntmachung mit dem Jahresabschluß eine\nErklärung über die Geschäftsguthaben sowie die\n19. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      Haftsummen nach Maßgabe des Satzes 1 zu\ndem Genossenschaftsregister einzureichen.\"\n,, (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter\neigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei\ndie Beschränkungen zu beachten, die durch das         24. § 33 d Abs. 1 B II 2 erhält folgende Fassung:\nStatut festgesetzt worden sind.\"                          „2. andere Reservefonds; die Ansprüche der\nausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung\n20. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           eines Anteils an dem Reservefonds nach\n§ 73 Abs. 3 sind gesondert anzugeben.\"\n.,(1) Jede Änderung des Vorstands oder der\nVertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds\n25. Nach § 33 h wird folgender neuer § 33 i ein-\nhat der Vorstand zur Eintragung in das Genos-\ngefügt:\nsenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung\n,,§ 33 i\nsind die Urkunden über die Änderung in\nUrschrift oder Abschrift beizufügen. Die Ein-               Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz\ntragung ist vom Gericht bekanntzumachen.\"                 oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflicht-\nmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Ver-\nlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamt-\n21. § 29 erhält folgende Fassung:\nbetrages der Geschäftsguthaben und die Re-\nn§ 29                           servefonds nicht gedeckt ist, so hat der Vor-\nstand unverzüglich die Generalversammlung\n(1) Solange eine Änderung des Vorstands              einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.\"\noder der Vertretungsbefugnis eines Vorstands-\nmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister        26. § 34 erhält folgende Fassung:\neingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie\nvon der Genossenschaft einem Dritten nicht ent-                                  , n§ 34\ngegengesetzt werden, es sei denn, daß sie die-               (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer\nsem bekannt war.                                          Geschäftsführung die        Sorgfalt   eines  ordent-","Nr. 82       Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973                        1455\nliehen      und    qew i.sscnlid l len      Geschäftsleiters 29. § 42 erhält folgende Fassung:\neiner c;cnossrmschilfL dnzuwenden. Uber ver-\ntrau] iche AnfJtiben und Cehei nmisse der Ge-                                            ,,§ 42\nnossenschaft, nanienllich Betriebs- oder Gc-                        (1) Die     Genossenschaft kann Prokura nach\nschäfts9eheirnnissc, die ihnen durch die Tätig-                  Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetz-\nkeit im Vorsl.dncl bekc1nnl.qeworden sind, haben                 buchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in\nsie Stillschweiqc·n zu bcwc1hrcn.                                das Handelsregister tritt die Eintragung in das\n(2) Vorsl,mdsmil~Jlicd('r, die ihre Pflichten                Genossenschaftsregister. § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29\nverletzen, sind der Gcnoc;sc:nscl1dft zum Ersatz                 gelten entsprechend.\ndes daraus en Lsl.cdH!ntlen Scl1adE'.l1S a 1s Gesaml-\n(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungs-\nschuldnec verpfJidil.cl. lsl streitig, ob sie die\nvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs\nSorg fall. eines ordcnLI ic l1cn und ge1.v issenhaften\nist anzuwenden.\"\nGeschäftslei i.crs einn G( nossensclwft ange-\n0\nwandt bdbl'n, so lriffL sir· dil' Bt:\\\\ eislcisi.\n30. § 43 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Mit~Jlicdcr dc's Vorslc1ndc; sind miment-\nlich zum Ir.',c1lz verpllichlcl, wenn entgeqen                   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndiesem GC'setz oder dP111 S!c1tut\n,, (2) Die  Generalversammlung beschließt\n1. GesclüiflsquLh,:lwn ,1w;qezc1hl.l werden,                         mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen\n2. den Genossen Zins('n oder Ct!Winncmleile ge-                       (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht\nwährt wc!rden,                                                   Gesetz oder Statut eine größere Mehrheit\noder weitere Erfordernisse bestimmen. Für\n3. Ccnos.'iC!nschc1/l.svc'1111iiqcn vcrLeilL wüd,\nWahlen kann das Statut eine abweichende\n4. Zahlunricn      qelcisl(!\\   '\"' erden, m1chclem die              Regelung treffen.\"\nZahhmqsunfiihi\\Jkt'il der Genossenschaft ein-\ngetrete:~n isl oder sich E'ine Uberschu1dung er-             b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngelJen hdl, dil! für di<: Genossenschaft Kon-                      ,, (3) Jeder Genosse hat eine Stimme. Das\nkursgrund nc1ch § 9H .\\ bs. 1 isL,                               Statut kann die Gewährung von Mehrstimm-\n5. Kredit ~iewührt wird.                                             rechten vorsehen. Mehrstimmrechte sollen\nnur für Genossen begründet werden, die den\n(4) Der Genossenscl1t11 t uegenüber tritt die                     Geschäftsbetrieb der Genossenschaft beson-\nErsatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf                       ders fördern. Die Voraussetzungen für die\neinem ~Jesetzrnüßiqen JkschlnJI, der Generalver-                     Gewährung von Mehrstimmrechten müssen\nsammlung beruht. Dddurch, daß dE r Aufsichtsrat\n1\nim Statut festgesetzt werden. Keinem Ge-\ndie rfondlun~J ~Jebilliql. hilf, wird die Ersatz-                    nossen können mehr als drei Stimmen ge-\npflicht nicht d usqeschlossPn.                                       währt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem\n(5) In den Füllen des ,\\)Jsc1lzes '.3 Lrnn der Er-                Gesetz einer Mehrheit von drei Vierteln der\nsatzanspruch c1uch von den GUi.ubigern der Ge-                       abgegebenen Stimmen oder einer größeren\nnossenschilll. ~Jeltend ~Jemdchl werdPn, soV1reit                    Mehrheit bedürfen und für die das Statut\nsie von d ie.,;er keirw Befriediuuny erli:mgen                       eine geringere als die gesetzlich vorge-\nkönnen. DPn GUiubifJern ~Jegenüber wüd die                           schriebene Mehrheit nicht bestimmen kann,\nErsatzpflicht wedPr dnrch einen Verzicht oder                        sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung\nVergleich der Genosst:nsch,d! noch dadurch auf-                      oder Einschränkung der Bestimmungen des\ngehoben, daß die J f ,mdl UD\\J auf vinern Beschluß                   Statuts über Mehrstimmrechte hat ein Ge-\nder GenernlvPrscrn1mlu1HJ beruh!. Tst über das                       nosse, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht\nVermögen der Genossensch,dt der Konkurs er-                          gewährt ist, nur eine Stimme. Auf Genos-\nöffnet, so übt wührnnd dc,ssen Dauer der Kon-                        senschaften, deren Mitglieder ausschließlicl;i\nkursverwalter das Recht. der Cl~~ubiger gegen                        oder überwiegend eingetragene Genossen-\ndie Vorstandsrnilulieder aus.                                        schaften sind, sind die Sätze 3 bis 6 nicht\nanzuwenden; das Statut dieser Genossen-\n(6) Die Ansprüche dlls              diesen Vorschriften           schaften kann das Stimmrecht der Genossen\nverjähren in fünf Jahren.''                                          nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder\neinem anderen Maßstab abstufen. Zur Auf-\n27. § 36 Abs. 3 Salz 2 erhült fol~1ende Fassung:                         hebung oder Änderung der Bestimmungen\ndes Statuts über Mehrstimmrechte bedarf es\n,,Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min-\nnicht der Zustimmung der betroffenen Ge-\ndestens drei Viertel der abge9ebenen Stimmen\nnossen.\"\numfaßt.\"\nc) An die Stelle der bisherigen Absätze 3 und 4\n28. § 41 erhält folgende Fassung:                                        treten folgende neue Absätze 4 bis 6:\n,, (4) Der Genosse soll sein Stimmrecht per-\n,,§ 41\nsönlich ausüben. Das Stimmrecht geschäfts-\nFür die Sorgfaltspflicht und Verantwortlich-                      unfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit\nkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über                      beschränkter natürlicher Personen sowie das\ndie Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder                       Stimmrecht von juristischen Personen wird\nsinngemäß.\"                                                          durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimm-","1456                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nrec b t von     Persern cnhandelsgesellschaften       nisses können in einer Wahlordnung getroffen\ndurch zur Vertretung ermächtigte Gesell-              werden, die vom Vorstand und Aufsichtsrat auf\nschafter aus~Jeübl.                                   Grund übereinstimmender Beschlüsse erlassen\n(5) Der Genosse oder sein gesetzlicher             wird. Sie bedarf der Zustimmung der General-\nVertreter können Stimmvollmacht erteilen.             versammlung. Der Beschluß des Vorstands muß\nFür die Vollmacht ist die schriftliche Form           einstimmig gefaßt werden.\nerforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht\n(5) Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu\nmehr als zwei Genossen vertreten. Das Statut          wählen. Fällt der Vertreter vor Ablauf der\nkann persönliche Voraussetzungen für Be-              Amtszeit weg, so wird sein Ersatzmann Ver-\nvollmächtigte aufstellen, insbesondere die\ntreter. Der Ersatzmann kann nur gleichzeitig\nBevollmächtigung von Personen ausschlie-\nmit dem Vertreter gewählt werden. Seine Amts-\nßen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung             zeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit\ndes Stimmrechts erbieten, oder die Vertre-\ndes weggefallenen Vertreters. Auch für seine\ntung durch Bevol lmüchtigte ganz ausschlie-           Wahl sind die für den Vertreter geltenden Vor-\nßen.\nschriften anzuwenden.\n(6) Niemand kann für sich oder für einen\nanderen das Stimmrecht ausüben, wenn dar-                (6) Eine Liste der gewählten Vertreter und\nüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder der             der gewählten Ersatzmänner ist zwei Wochen\nvertretene Genosse zu entlasten oder von              lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft\neiner Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob         zur Einsicht der Genossen auszulegen. Die Aus-\ndie Genossenschaft gegen ihn oder den ver-            legung ist in einem öffentlichen Blatt bekannt-\ntretenen Genossen einen Anspruch geltend              zumachen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der\nmachen soll. 11\nBekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Ge-\nnossen unverzüglich eine Abschrift der Liste\n11\nzu erteilen.\n31. § 43 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 43 a                       32. § 47 erhält folgende Fassung:\n(1) Bei Genossenschaften mit mehr als drei-\ntausend Mitgliedern besteht die Generalver-                                       ,,§ 47\nsammlung aus Vertretern der Genossen (Ver-                    (1) Dber die Beschlüsse der Generalver-\ntreterversammlung). Für den Fall, daß die Mit-             sammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.\ngliederzahl mehr als eintausendfünfhundert                 Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung,\nbeträgt, kann das Statut bestimmen, daß die                den Namen des Vorsitzenden sowie Art und\nGeneralversammlung aus Vertretern der Genos-               Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung\nsen besteht.                                               des Vorsitzenden über die Beschlußfassung ent-\n(2) Als Vertreter kann jede natürliche, un-             halten.\nbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied               (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden\nder Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand              und den amvesenden Mitgliedern des Vorstands\noder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden.                zu unterschreiben. Ihr sind die Belege über die\n(3) Die Vertreterversammlung besteht aus                Einberufung als Anlagen beizufügen.\nmindestens fünfzig Vertretern, die von den                    (3) Sieht das Statut die Gewährung von\nGenossen gewählt werden. Die Vertreter kön-                Mehrstimmrechten vor oder wird eine Ande-\nnen nicht durch Bevollmächtigte vertreten wer-             rung des Statuts beschlossen, die einen der in\nden. Mehrstimmrechte können ihnen nicht ein-               § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten\ngeräumt werden.                                            Gegenstände oder eine wesentliche Anderung\n(4) Die Vertreter werden in allgemeiner,                des Gegenstandes des Unternehmens betrifft,\nunmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl ge-              so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeich-\nwählt; Mehrstimmrechte bleiben unberührt. Für              nis der erschienenen oder vertretenen Genos-\ndie Vertretung von Genossen bei der Wahl gilt              sen und der Vertreter von Genossen beizufügen.\n§ 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein Vertreter             Bei jedem erschienenen oder vertretenen Ge-\nkann für längere Zeit als bis zur Beendigung               nossen ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.\nder Vertreterversammlung gewählt werden,\n(4) Jedem Genossen ist die Einsicht in die\ndie über die Entlastung der Mitglieder des Vor-\nNiederschrift gestattet. Die Niederschrift ist von\nstands und des Aufsichtsrats für das vierte Ge-\nder Genossenschaft aufzubewahren.\"\nschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit be-\nschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit\nbeginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Satzung          33. § 49 erhält folgende Fassung:\nmuß bestimmen,\n1. auf wie viele Genossen ein Vertreter ent-                                      ,,§ 49\nfällt;\nDie Generalversammlung hat die Beschrän-\n2. die Amtszeit der Vertreter.                             kungen festzusetzen, die bei Gewährung von\nNähere Bestimmungen über das Wahlverfahren                 Kredit an denselben Schuldner eingehalten\neinschließlich der Feststellung des Wahlergeb-             werden sollen.\"","Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973                         1457\n34. § 53 /\\bs. 1 wird wie fol~Jl geändert:                        ren. Gehört dem Vorstand kein Wirtschaftsprü-\nc1) Jn Sc1Lz 1 wird cfos Wort „Jahr\" durch das                fer an, so muß der Prüfungsverband einen Wirt-\nWort „Geschäftsjahr\" ersetzt;                          schaftsprüfer als seinen besonderen Vertreter\n(§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestellen.\nb) in S,il.z 2 lrelen c:tn die Stelle der Worte               Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zu-\n„drcihunderl.fünfzigl.c1usend Reichsmark\" die          ständige Behörde kann den Prüfungsverband\nWorte „ eine Million Deutsche Mark\";                   bei Vorliegen besonderer Umstände von der\nEinhaltung der Sätze 1 und 2 befreien, jedoch\nc) in Sc11'1, 2 werden di<:' Worte „mindestens ein-\nhöchstens für die Dauer eines Jahres. In Aus-\nmal jährlich\" durch die Worte „in jedem\nnahmefällen darf sie . auch eine Befreiung auf\nGeschäft sj<1 hr\" ersetzt.\nlängere Dauer gewähren, wenn und solange\nnach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes\n35. § 56 Abs. 2 Si!ll. 1 C'rhült folnende Fassung:                der Mitglieder des Prüfungsverbandes eine Prü-\n„Das Prülunusrcclü des Verb,rndes ruht, wenn                  fung durch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich\nein Mitg1ied seines Vorstands oder ein beson-                 ist. II\nderer Vertreter d0-s Verbandes (§ 30 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs) Mitglied des Vorstands\n40. § 63 c Abs. 3 erhält folgende Fassung:\noder dc!s Aufsichtsrats, Liquidator oder Ange-\nstellter dC'r zu prüf enden Genossenschaft ist                  \"(3) Änderungen der Satzung des Verbandes,\noder in der Zeit, clllf die sich die Prüfung er-              die den Zweck oder den Bezirk (Absatz 1 Nr. 1\nstreckt, oder in den vorcmgeg,mgenen beiden                   und 4) zum Gegenstand haben, bedürfen der\nGeschü f t sjc1hrcn ~Jcwescn ist.\"                            Zustimmung der für die Verleihung des Prü-\nfungsrechts zuständigen Behörde; § 63 Satz 2\n36. § 62 wird wie folgt geündert:                                 und § 63 a Abs. 2, 3 finden entsprechende An-\nwendung.\"\na) In Absaf.t'. l Satz 3 wird das Wort „grob\"\ngestrichen.\n41. In § 63 d werden die Worte „sowie der höheren\nb) Absc1Lz 2 crhült. folqende Fassung:\nVerwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Ver-\n11\n11 (2) Die ~rsaLzpflichL von Personen, die            band seinen Sitz hat, gestrichen.\nfohr]üssig gehandelt haben, beschränkt sich\nauf zweihtmdertlcrnsencl Deutsche Mark für\neine Prüfun~J, Dies gilt auch, wenn an der          42. § 64 erhält folgende Fassung:\nPrüfung mehrere Personen beteiligt gewesen\n,,§ 64\noder mehrere zum Ersatz verpflichtende\nI-fondlunqen beqangcm worden sind, und                     Die zuständige oberste Landesbehörde, in\nohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte             deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat, ist\nvorsätz]jch gehcmdeJ t haben.\"                          berechtigt, die Prüfungsverbände darauf prü-\nfen zu lassen, ob sie die ihnen obliegenden\n37. § 63 erhält folgencle Fassun~J:                               Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen\nzur Erfüllung ihrer Aufg,aben anhalten. 11\n,,§ 63\nDas Prüfungsrecht wird dem Verband durch              43. § 64 a erhält folgende Fassung:\ndie zusUindige oberste Landesbehörde verlie-\nhen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz                                           ,,§ 64 a\nhat. Erslreck t sich der Bezirk des Verbandes\nüber das Gcbjct eines Landes hinaus, so erfolgt                  Das Prüfungsrecht kann dem Verband ent-\nzogen werden, wenn der Verband nicht mehr\ndie Verleihung im Benehmen mit den beteilig-\nten Ländern.\"                                                 die Gewähr für die Erfüllung der von ihm\nübernommenen Aufgaben bietet, wenn er Auf-\nlagen der nach § 64 zuständigen Behörde nicht\n38. § 63 a Abs. 3 erhült folgende Fassung:                        erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit\n,,(3) Die für die Verleihung des Prüfungs-                  kein Bedürfnis mehr besteht. Die Entziehung\nrechts zusldndige Behörde kann die Verleihung                 wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes\ndes PrüfLmgsrechts von der Erfüllung von Auf-                 durch die für die Verleihung des Prüfungsrechts\nlagen und insbesondere davon abhängig ma-                     zuständige Behörde ausgesprochen. § 63 Satz 2\nchen, daß der Verband sich gegen Schadens-                    findet entsprechende Anwendung. Von der Ent-\nersatzansprüche aus der Prüfungstätigkeit in                  ziehung ist den im § 63 d bezeichneten Gerichten\nausreichender Höhe versichert oder den Nach-                  Mitteilung zu machen.\"\nweis führt, daß eine andere ausreichende Sicher-\nstellung erfolgt ist. § 63 Satz 2 findet entspre-\nchende Anwendung.\"                                        44. § 65 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n39. § 63 b Abs. 5 erhi::ilt folgende Fassung:                            „Durch das Statut kann eine längere, jedoch\n., (5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes                         höchstens fünfjährige Kündigungsfrist fest-\nsoll mindestens ein Wirtschaftsprüfer angehö-                       gesetzt werden.\"","1458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) ln Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende                                                 § 67   b\nneue Sätze 4 und 5 eingefügt:\n(l) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäfts-\n„1st in dem Statut eine lä.ngere als eine             anteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit\nzweijährige Kündigungsfrist festgesetzt wor-           einem oder mehreren seiner weiteren Geschäfts-\nden, so kann jeder Genosse, der wenigstens             anteile zum Schluß eines Geschäftsjahres durch\nein volles GeschäJtsjahr der Genossenschaft            schriftliche Erklärung kündigen, soweit er nicht\nangehört hat, mit einer Frist von drei Mona-          nach dem Statut oder einer Vereinbarung mit\nten zum Schluß eines Geschäftsjahres, zu              der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehre-\ndem er nach dem Statut noch nicht kündigen            ren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die\nkann, kündigen, wenn ihm nach seinen per-             Beteilfgung mit mehreren Geschäftsanteilen\nsönlichE~n oder wirtschaftlichen Verhältnis-          Voraussetzung für eine von dem Genossen in\nsen nicht zugemutet werden kann, daß er               Anspruch genommene Leistung der Genossen-\nbis zum Ablauf der im Statut festgesetzten            schaft war.\nKündigungsfrist in der Genossenschaft ver-                 (2) § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. In die\nbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn die Genossen-         Liste der Genossen ist die Zahl der verbliebe-\nschaft ausschließlich oder überwiegend aus             nen weiteren Geschäftsanteile sowie der Zeit-\neingetragenen Genossenschaften besteht.\"\npunkt einzutragen, von dem an der Genosse nur\nc) Der bisherige Absatz 2 Satz 4 wird ge-                  noch mit diesen Geschäftsanteilen beteiligt ist.\"\nstrichen.\n. 46. In § . 69 wird folgender neuer Absatz 3 einge-\n45. Nach § 67 werden folgende neue §§ 67 a und 67 b            fügt:\neingefügt:                                                   ,, (3) In den Fällen des § 67 a ist die Kündi-\n,,§ 67 a                           gung des Genossen, wenn sie während der letz-\nten sechs Wochen des Geschäftsjahres erfolgt\n(1) Wird eine Änderung des Statuts beschlos-\nist, ohne Verzug dem Gericht einzureichen.\"\nsen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,\nAbs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine\nwesentliche Anderung des Gegenstandes des              47. §  73     wird    wie folgt  geändert:\nUnternehmens betrifft, so kann kündigen:                   a) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach\n1. jeder in der Generalversammlung erschie-                      den       Worten   11 hat  er\"   die Worte „vorbehalt-\nnene Genosse, wenn er gegen den Beschluß                     lich      des Absatzes    3\"   eingefügt.\nWiderspruch zur Niederschrift erklärt hat              b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\noder wenn die Aufnahme seines Wider-\nspruchs in die Niederschrift verweigert wor-                  ., Reicht das Vermögen einschließlich des Re-\nden ist;                                                     servefonds und aller Geschäftsguthaben zur\nDeckung der Schulden nicht aus, so hat der\n2. jeder in der Generalversammlung nicht er-                     Ausgeschiedene von dem Fehlbetrag den\nschienene Genosse, wenn er zu der General-                   ihn treffenden Anteil an die Genossenschaft\nversammlung zu Unrecht nicht zugelassen                      zu zahlen, wenn und soweit er im Falle des\nworden ist oder die Versammlung nicht ge-                    Konkurses Nachschüsse an sie zu leisten ge-\nhörig berufen oder der Gegenstand der Be-                    habt hätte; der Anteil wird in Ermangelung\nschlußfassung nicht gehörig angekündigt                      einer anderen Bestimmung des Statuts nach\nworden ist.                                                   der Kopfzahl der Mitglieder berechnet.\"\nHat eine Vertreterversammlung die Änderung\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\ndes Statuts beschlossen, so kann jeder Genosse\nkündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.                             ,, (3) Das Statut kann Genossen,' die ihren\nGeschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den\n(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Er-                   Fall .des Ausscheidens einen Anspruch auf\nklärung zu geschehen. Sie kann nur innerhalb                     Auszahlung eines Anteils an einem zu die-\neines Monats zum Schluß des Geschäftsjahres                       sem Zweck zu bildenden anderen Reserve-\nerklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen                  fonds einräumen. Das Statut kann den An-\ndes Absatzes 1 Nr. 1 mit der Beschlußfassung,                    spruch von einer Mindestdauer der Mitglied-\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit der Er-                    schaft der Genossen abhängig machen .sowie\nlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung.                    weitere Erfordernisse aufstellen und Be-\nIst der Zeitpunkt der Kenntniserlangung strei-                   schränkungen des Anspruchs vorsehen. Für\ntig, so hat die Genossenschaft die Beweislast. Im                die Auszahlung des Anspruchs gilt Absatz 2\nFalle der Kündigung wirkt die Änderung des                        Satz 2 Halbsatz 1.\"\nStatuts weder für noch gegen den Genossen.\n(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3       48. § 74 erhält folgende Fassung:\ngelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn in dem\nStatut eine längere als eine zweijährige Kündi-                                             ,,§  14\ngungsfrist festgesetzt worden ist; die Kündigung                Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen\nkann nur zu dem Zeitpunkt erklärt werden, zu               auf Auszahlung des Geschäftsguthabens und\ndem sie bei einer zweijährigen Kündigungsfrist             eines· Anteils an den anderen Reservefonds ver-\nerklärt werden könnte.                                     jährt in zwei Jahren.\"","Nr. H2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973                       1459\n49. ln § 7(i wird lol~iendcr neuer Absc1tz 5 einge-        52. § 78 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende\nftigl.:                                                   Fassung:\n,, (5) DMf sich nach dem Std lut ein Genosse             ,,der Beschuß bedarf einer Mehrheit, die min-\nrn\"it mehr als einem Ceschäftsanteil beteiligen,          destens drei Viertel der abgegebenen Stimmen\nso gelten diese Vorsch riftcn mit der Maßgabe,             umfaßt.    11\ndaß die Oberl.ragung des Geschäftsguthabens\nauf einen c1ncforen Genossen zulässig ist, so-         53. Die §§ 78 a, 78 b werden aufgehoben.\nfern das Geschäftsguthaben des Erwerbers nach\nZuschreibung des Geschctftsguthabens des Ver-\n54. § 79 a wird wie folgt geändert:\näußcrers den Gesamtbetrag der Geschäfts-\ntmteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist              a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende\noder sich beteiligt, nicht übersteigt. Die schrift-               Fassung:\nliche Versicherung des Vorstands nach Absatz 2                    „der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die\nist darauf zu richten, daß das Geschäftsguthaben                  mindestens drei Viertel der abgegebenen\ndes Erwerbers nach Zuschreibung des Geschäfts-                   Stimmen umfaßt.\"\nguthabens des Veräußerers den Gesamtbetrag\nder Geschäftsanteile des Erwerbers nicht über-             b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 ein-\nsteigt.\"                                                         gefügt:\n„Die Fortsetzung kann nicht beschlossen\nwerden, wenn die Genossen nach § 87 a\n50. § 77 erhäll folgende Fassung:                                    Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden\nsind.\"\n,,§ 77\n(1) Mit dem Tode des Genossen geht die Mit-      55. § 83 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit                ,, (2) Auch eine juristische Person kann Liqui-\ndem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der\ndator sein.\"\nErbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können\ndas Stimmrecht in der Generalversammlung nur\n56. § 84 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndurch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus-\nüben.                                                        ,,(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Ver-\ntretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Ände-\n(2)  Das Statut kann bestimmen, daß im Falle          rung in den Personen der Liquidatoren und jede\ndes Todes eines Genossen dessen Mitgliedschaft\nÄnderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die\nin der Genossenschaft durch dessen Erben fort-\nLiquidatoren zur Eintragung in das Genossen-\ngesetzt wird. Das Statut kann die Fortsetzung              schaftsregister anzumelden.· Der Anmeldung ist\nder Mitgliedschaft von persönlichen Vorausset-\neine Abschrift der Urkunden über die Bestel-\nzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen.\nlung oder Abberufung sowie über die Vertre-\nFür den Fall der Beerbung des Erblassers durch\ntungsbefugnis beizufügen.\"\nmehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß\ndie MitgliecJschuft endet, wenn sie nicht inner-\nhalb einer im Statut festgesetzten Frist einem        57. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\nMiterben allein überlassen worden ist.\n58. § 87 a erhält folgende Fassung:\n(3) Der Vorstand hat eine Anzeige vom Tode\ndes Genossen ohne Verzug dem Gericht (§ 10)                                       ,,§ 87 a\nzur Liste der Genossen einzureichen.                            (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquida-\n(4)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft des            tionseröffnungsbilanz, einer späteren Jahres-\nErben gelten § 70 Abs. 1, §§ 71 bis 75 entspre-            bilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei\nchend. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch            pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß das\neinen oder mehrere Erben ist auf Anmeldung                 Vermögen auch unter Berücksichtigung fälliger,\ndes Vorstands in der Liste der Genossen zu                 rückständiger Einzahlungen die Schulden nicht\nvermerken; § 15 Abs. 4, §§ 71, 72, 76 Abs. 4               mehr deckt, so kann die Generalversammlung\ngelten sinngemäß.     11\nbeschließen, daß die Genossen, die ihren Ge-\nschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben,\nz·u weiteren Einzahlungen auf den Geschäfts-\n51. Nach § 77 wird folgender neuer § 77 a eingefügt:           anteil verpflichtet sind, soweit dies zur Dek-\nkung des Fehlbetrages erforderlich ist. Der Be-\n,,§ 77 a                          schlußfassung der Generalversammlung stehen\nabweichende Bestimmungen des Statuts nicht\nWird eine juristische Person oder eine Han-\ndelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so           entgegen.\nendet die Mitgliedschaft mit dem Abschluß des                   (2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf\nGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das             den Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbe-\nErlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der               trages nicht aus, so kann die Generalversamm-\nGesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft              lung beschließen, daß die Genossen nach dem\nbis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den               Verhältnis ihrer Geschäftsanteile weitere Zah-\nGesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.\"                       lungen zu leisten haben, soweit es zur Deckung","1460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ndes Fehlbetrnges erforderlich ist. Für Genossen-     63. Nach § 93 r wird folgender neuer § 93 s einge-\nschaften, bei denen die c;enossen keine Nach-             fügt:\nschüsse zur Konkursmasse zu leisten haben, gilt\n,,§ 93 s\ndies nur, wenn das Statut es bestimmt. Ein Ge-\nnosse kann zu weiteren Zahlungen höchstens                   (1) Genossenschaften gleicher Haftart kön-\nbis zu dem Betrag in Anspruch genommen wer-              nen unter Ausschluß der Liquidation durch Bil-\nchm, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäfts-               dung einer neuen Genossenschaft in der Weise\nanteile entspricht. Absatz l Satz 2 gilt entspre-        vereinigt (verschmolzen) werden, daß das Ver-\nchencl. Bei Feststellung des Verhältnisses der           mögen der Genossenschaften (übertr9\"gende Ge-\nGeschdft.sanleile und des Gesamtbetrages der             nossenschaften) als Ganzes auf eine neue Ge-\nGeschäftsanteile gelten als Geschäftsanteile             nossenschaft (übernehmende Genossenschaft)\neines Genossen auch die Geschäftsanteile, die            übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).\ner entge~1en den Bestimmungen des Statuts über\neine Pflichtbet<'~iligung noch nicht übernommen              (2) Für die Errichtung der neuen Genossen-\nhat.                                                     schaft durch die sich vereinigenden Genossen-\nschaften gelten die Vorschriften des Ersten Ab-\n(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit,           schnitts mit folgenden Maßgaben:\ndie mindestens drei Viertel der abgegebenen\nStimmen umfaßt. Das Statut kann eine größere              1. Das Statut der neuen Genossenschaft ist\nMehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.                 durch sämtliche Mitglieder der Vorstände\nder sich vereinigenden Genossenschaften\n(4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefaßt wer-                aufzustellen und zu unterzeichnen.\nden, wenn das Vermögen auch unter Berück-\nsichtigung der weiteren Zahlungspflichten die            2. Die Vorstände der sich vereinigenden Ge-\nSchulden nicht mehr deckt.\"                                   nossenschaften bestellen den ersten Auf-\nsichtsrat der neuen Genossenschaft. Das\ngleiche gilt für die Bestellung des ersten\n59. Nach § 87 a wird folgender neuer § 87 b einge-                Vorstands, sofern nicht durch das Statut der\nfügt:                                                         neuen Genossenschaft an die Stelle der\n,,§ 87 b                               Wahl durch die Generalversammlung eine\nNach Auflösung der Genossenschaft können                   andere Art der Bestellung des Vorstands\nweder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme                  festgesetzt ist.\nerhöht werden.\"                                          3. Das Statut der neuen Genossenschaft sowie\ndie Bestellung des ersten Vorstands und des\n60. § 90 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  ersten Aufsichtsrats bedürfen der Zustim-\nmung der Generalversammlungen der sich\nvereinigenden Genossenschaften, die Bestel-\n61. In § 91 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-               lung des ersten Vorstands jedoch nur, wenn\ngefügt:                                                       dieser von den Vorständen der sich ver-\n„Waren die Genossen nach § 87 a Abs. 2 zu                     einigenden Genossenschaften bestellt wor-\nZahlungen herangezogen worden, so sind zu-                    den ist.\nnächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der\n(3) Die Vorstände der sich vereinigenden Ge-\ngeleisteten Beträge zu erstatten.\"\nnossenschaften haben die neue Genossenschaft\nDie bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3              bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz\nund 4.                                                   haben soll, zur Eintragung in das Genossen-\nschaftsregister anzumelden. Mit der Eintragung\n62. § 93 m wird wie folgt geändert:                          der neuen Genossenschaft geht das Vermögen\nder sich vereinigenden Genossenschaften ein-\na) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden nach             schließlich der Verbindlichkeiten auf die neue\nden Worten „hat er\" die Worte „vorbehalt-            Genossenschaft über. Die sich vereinigenden\nlich des § 73 Abs. 3\" eingefügt.                     Genossenschaften erlöschen mit der Eintragung.\nEiner besonderen Löschung der sich vereinigen-\nb) Absatz l Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende\nden Genossenschaften bedarf es nicht. Die Ge-\nFassung:\nnossen der sich vereinigenden Genossenschaften\n„Die Ansprüche sind binnen sechs Monaten             erwerben mit der Eintragung die Mitgliedschaft\nseit der Kündigung zu befriedigen;\"                  bei der neuen Genossenschaft mit allen Rechten\nund Pflichten. Im übrigen gelten für die Ver-\nc) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nschmelzung durch Neubildung § 93 a Abs. 2,\n„Reichen clie Geschäftsguthaben und die in           §§ 93 b bis 93 d, § 93 e Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3\nder Schlußbilanz ausgewiesenen Rücklagen             und 4, §§ 93f und 93g, § 93h Abs. 2 bis 4, §§ 93i\nzur Deckung eines in dieser Bilanz ausge-            bis 93 n und §§ 93 p bis 93 r sinngemäß.\"\nwiesenen Verlustes nicht aus, so hat der\nkündi~Jende Cenosse den anteiligen Fehl-\nbetraq an die übernehmende Genossenschaft\nzu zahlen, wenn und soweit er im Falle des       64. § 95 wird wie folgt geändert:\nKonkurses Naclischüsse an die übertragende           a) In Absatz 1 wird die Verweisung auf § 131\nGenosscnschc1ft zu leisten gehabt hätte.\"                 durch die Verweisung auf§ 119 ersetzt.","Nr. 82 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973                        1461\nb) Absatz 4 crhüll folqende Fassung:                                  ordnung § 161) berücksichtigten Forderungen\n,, (4) Betrifft. bei einer Genossenschaft, bei               aus dem zur Zeit der Eröffnung des Konkurs-\nder die Cenossen beschrünkt auf eine Haft-                      verfahrens vorhandenen Vermögen der Ge-\nsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu                           nossenschaft nicht befriedigt werden, sind\nleisten haben, der Mangel die Bestimmungen                      die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur\nüber die IIaftsurn-me, so darf durch die zur                    Konkursmasse zu leisten, es sei denn, daß\nHeilung des Mcrn~Jels beschlossenen Be-                         das Statut die Nachschußpflicht ausschließt.\"\nstimmungen der c;esamtbetrag der von den                   b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nf~inzelnen Genossen übernommenen Haftung                        ,,Das gleiche gilt für Zahlungen der Ge-\nnicht verminderl werden.        11\nnossen auf Grund des § 87 a Abs. 2 nach Er-\nstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlun-\n65. § 98 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                  gen.\"\n,, (1) Das Konkursverfahren über das Ver-\nmögen einer Genossenschaft findet statt                      68. § 118 wird aufgehoben.\n1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit;\n69. Der Achte Abschnitt erhält die Dberschrift\n2. bei einer Genossenschaft, bei der die Ge-                     „Haftsumme\"; die Zwischenüberschriften des\nnossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme                    Abschnitts entfallen.\nzu leisten haben, auch in Fällen, in denen\ndas Vermögen die Schulden nicht mehr deckt . 70. § 119 erhält folgende Fassung:\n(Uberschuldung) und die Uberschuldung ein\nViertel des Gesamtbetrages der Haftsummen                                            ,,§ 119\naller Genossen übersteigt;\nBestimmt das Statut, daß die Genossen       be-\n3. bei einer Genossenschaft, bei der die Ge-                     schränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse       zur\nnossen keine Nachschüsse zu leisten haben,                   Konkursmasse zu leisten haben, so darf         die\nund bei einer aufgelösten Genossenschaft                     Haftsumme im Statut nicht niedriger als der   Ge-\nauch im Falle der UberschuJclung.         11\nschäftsanteil festgesetzt werden.\"\n66. § 99 erhält folgende Fc1ssung:                               71. § 120 erhält folgende Fassung:\n,,§ 99                                                   ,,§ 120\n(1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfä-                        Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt\n§ 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.\n11\nhig, so hat der Vorstand, bei einer aufgelösten\nGenossenschaft der Liquidator, ohne schuldhaf-\ntes Zögern, sp~itestens aber drei Wochen nach               72. § 121 erhält folgende Fassung:\nEintritt der Zahlunqsunfühigkeit, die Eröffnung\ndes Konkursverfabrnns oder die Eröffnung des                                             ,,§ 121\ngerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantra-                      Ist ein Genosse mit mehr als einem Geschäfts-\ngen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich bei Auf-                     anteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme,\nstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischen-                   wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der\nbilanz ergibt oder bei pflichtmäßigem Ermes-                     Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Das\nsen anzunehmen ist, daß eine Uberschuldung                       Statut kann einen noch höheren Betrag festset-\nbesteht, die für die Genossenschaft Konkurs-                     zen. Es kann auch bestimmen, daß durch die\ngrund nach § 98 Abs. 1 ist. Der Antrag ist nicht                 Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine\nschuldhaft verzögert, wenn der Vorstand die Er-                  Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.\n11\nöffnung des gerichlli.chen Vergleichsverfahrens\nmit der Sorgfalt einc~s ordentlichen und gewis-              73. Die §§ 131 bis 145 werden aufgehoben.\nsenhaften Gesc:hiiflsleilers einer Genossenschaft\nbetreibt.\n74. Der Neunte Abschnitt erhält die Uberschrift\n(2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr                      ,,Straf- und Bußgeldvorschriften   11\n•\nleisten, sobald die Genossenschaft zahlungs-\nunfähig geworden ist oder sich eine Uberschul-               75. § 147 erhält folgende Fassung:\ndung ergeben hat, die für die Genossenschaft\nKionkursgrund nach § 98 Abs. 1 ist. Dies gilt                                            ,,§ 147\nnicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeit-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\npunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und                    oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mit-\ngewissenhaften Geschäftsleiters einer Genos-\nglied des Vorstands oder als Liquidator in einer\nsenschaft vereinbar sind.        11\nschriftlichen Versicherung\n1. nach § 69 Abs. 1 Satz 2 oder § 931 Abs. 1\n67. § 105 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 über eine Kündigung der Mitglied-\na) Absatz l erhält folgende Fassung:                                 schaft oder einzelner Geschäftsanteile,\n,, (1) Soweit die Konkursgläubiger wegen                2. nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 über eine Beteili-\nihrer bei der        Schlußverteilung      (Konkurs-           gung mit weiteren Geschäftsanteilen,","1462                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. ndch § 7b J\\ bs. 2 ockr Abs. 5 Satz 2 über die          nis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebs-\nHöhe eines übertrc1genen Geschäftsgutha-               oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nb(~ns oder                                             Eigenschaft als\n4. ncich § 79 d Abs. 5 Satz 2 über den Beschluß            1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-\nzur Forl.sc)tzung der Genossenschaft falsche               rats oder Liquidator oder\nA n~Ja bcn tnilch L oder erhebliche Umstände\nverschweigt.                                           2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers\n(2)   Ebc:nso wird bestraft, wer als Mitglied           bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.\ncles Vorsl.dnds oder des Aufsichtsrats oder als               (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nLiquidator                                                 der Absicht, sich oder einen anderen zu be-\n1. die Verhiiltnissc der Genossenschaft in Dar-            reichern oder einen anderen zu schädigen, so\nstellunqcn oder Ubersichten über den Ver-              ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nmö~Jensstcind, die Mitglieder oder die Haft-           oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein\nsummen, in Vorträgen oder Auskünften in                Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,\nder Ccm!rcl l vers,nnrnlung unrichtig wieder-          namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge-\n~JJbt oder verschleiert,                               heimnis, das ihm unter den Voraussetzungen\n2. in Aufklürunqen oder Nachweisen, die nach               des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt\nden Vorschriften dieses Gesetzes einem Prü-            verwertet.\nfer d0.r Cr~nossenscht1 lt zu geben sind, falsche\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genos-\nAngaben macht odE:r die Verhältnisse der\nsenschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vor-\nCenossc)nscJw 11 unrichtig wiedergibt oder\nstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so\nverschleiert.\"\nist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Auf-\nsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vor--\n76. § 148 erhält fol~Jende Fcissung:                           stand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.\"\n,,§ 148\n80. Nach § 151 wird folgender neuer § 152 einge-\n(1)   Mil Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\nfügt:\noder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als\n,,§ 152\nMit9liecl des V orslirnds oder als Liquidator un-\nterläßt,                                                      (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. entgegen § 33 i bei einem Verlust, der durch            1. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür\ndie I-Iä1f1(~ des Gesamtbetrages der Ge-                   fordert, sich verspechen läßt oder annimmt,\nschäftsrJutha ben und die Reservefonds nicht               daß er bei einer Abstimmung in der General-\ngedeckt ist, die Generalversammlung einzu-                 versammlung oder der Vertreterversamm-\nberufen und ihr dies c1nzuzeigen,                          lung oder bei der Wahl der Vertreter nicht\n2. entge~Jen § 99 Abs. 1 bei Zahlungsunfähig-                  oder in einem bestimmten Sinne stimme\nkeit oder Uberschuldung die Eröffnung des                  oder\nKonkursverfahrens oder des gerichtlichen\n2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür\nVergleichsverfdhrens zu beanlragen.\nanbietet, verspricht oder gewährt, daß je-\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die                mand bei einer Abstimmung in der General-\nStrafe Freiheitsslrafc bis zu einem Jahr oder                  versammlung oder der Vertreterversamm-\nGeldstrafe.\"                                                   lung oder bei der Wahl der Vertreter nicht\noder in einem bestimmten Sinne stimme.\n77. § 149 wird cJuf~Jehoben.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n78. § 150 erl1ält foluende Fassung:                            Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"\n,,§ 150\n(l) Mil. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren         81. § 154 wird aufgehoben.\noder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prü-\nfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Er-        82. § 156 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngebnis der Prüfung falsch berichtet oder erheb-\nliche lJmstüncle im Bericht verschweigt.                   ,,Eine gerichtliche Bekanntmachung von Ein-\ntragungen findet nur gemäß den§§ 12, 16 Abs. 5,\n(2) Handelt der Täler gegen Entgelt oder in\n§ 28 Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5\nder Absicht, sich oder einen anderen zu be-                sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22 a\nreichern oder einen anderen zu schädigen, so ist\nAbs. 1, des § 82 Abs. 1, des § 97 und der Ver-\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder         schmelzung und Umwandlung von Genossen-\nGeldstrafe.\"\nschaften und nur durch den Bundesanzeiger\n79. § 151 erhült folgende Fassung:                             statt.\"\n,, § 151                       83. § 157 Abs. 2 wird gestrichen.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bjs zu einem Jahr oder\nmit Celdstrafe wird bestraft, wer ein Geheim-          84. § 158 wird aufgehoben.","Nr. 32    '[dg der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973                          1463\n85. § 1GO wird wil! folql ge;jnclerl:                        reits bestehenden und in das Handelsregister\noder in das Genossenschaftsregister eingetragenen\na) In J\\ bsd lz l wird die Verweisung auf § 8          Firmen deutlich unterscheiden.\"\nAbs. 2 ~Jeslric!Hm und das Wort „Ordnungs-\nstrafon\" durch die Worte „Festsc~tzung von\nZwangsgtdd\" ersc~lzL\n§2\nb) Absal,1. 1 Satz 2 erhcill folgtmde Fassung:\n§ 53 Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung\n„In gleicher Weise sind die Mitglieder des          der privaten Versicherungsunternehmungen vom\nVorstimds und die Liquidatoren zur Befol-           6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt ge-\n~Jung der in § 33 Abs. 2 bis 4, §§ 47, 48           ändert durch das Gesetz vom 16. November 1972\nAbs. 2, § 51 /\\bs. ,4 und 5, §§ 84, 85 Abs. 2,\n(Bundesgesetzbl. I S. 2097), erhält folgende Fassung:\n§§ 89, 157 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften\nsowie die Mitglieder des Vorstands und des             ,, (3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt\nAufsichlsrnls uncl die Liquidatoren dazu an-        werden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1\nzuhalten, dafür zu sor~Jen, daß die Genos-          und 2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3, §§ 37\nsenschaft nicht länger als drei Monate ohne         bis 40 des Genossenschaftsgesetzes.\"\noder ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist.\"\nArtikel 2                                                        §3\nUbergangsvorschriften\nDas Aktiengesetz wird wie folgt geändert:\n§ 1                             1. In § 385m Abs. 1 werden die Worte „Genossen-\nIn der Firma einer bei Inkrafttreten dieses Geset-             schaft mit beschränkter Haftpflicht\" ersetzt durch\nzes bestehenden Genossenschaft entfällt fortan jede               ,, eingetragene Genossenschaft\".\nzusätzliche Bezeichnung über die Haftungsverhält-\n2. § 385 q erhält folgende Fassung:\nnisse. Die Löschung eines solchen Zusatzes ist\nvon Amts wegen i rn Genossenschaftsregister vorzu-                                     ,,§ 385q\nnehmen.\nWird über das Vermögen der Aktiengesell-\n§2\nschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage,\nDer Angaben nach § 25 a des Genossenschafts-                    an dem die Eintragung der Umwandlung in das\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18 bedarf             Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetz-\nes nicht, wenn Genossenschaften Vordrucke für                     buchs als bekannt gemacht gilt, das Konkursver-\nGeschäftsbriefe, die sie vor der Verkündung dieses                fahren eröffnet, so ist jeder Genosse, der nach\nGesetzes angeschafft haben, vor dem 31. Dezember                  § 385 p Abs. 1 Aktionär geworden war, im Rah-\n1974 verbrauchen.                                                 men des Statuts (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes betref-\n§3                                  fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\n(1) Bestimmungen des Statuts über die Vertreter-               ten) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn er\nversammlung (§ 43 a des Gesetzes betreffend die                   seine Aktie veräußert hat. Die §§ 105 bis 115 a,\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) treten,                 116 und 117 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-\nund Wirtschaftsgenossenschaften gelten sinnge-\nsoweit sie mit § 43 a des Gesetzes betreffend die\nmäß.\"\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in .der\nFassung dieses Gesetzes nicht vereinbar sind, mit\nBeendigung der Generalversammlung außer Kraft,\ndie über die Entlastung der Mitglieder des Auf-                                            §4\nsichtsrats für das auf das Inkrafttreten dieses Ge-             § 10 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über\nsetzes folgende Gesch<lftsjahr beschließt. Eine Ver-         das Kreditwesen erhält folgende Fassung:\ntreterversammlung, die innerhalb dieser Frist statt-\nfindet, kann anstelle der außer Kraft tretenden Be-          „Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß\nstimmungen des Statuts mit einfacher Mehrheit                des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre An-\nneue Bestimmungen beschließen.                               sprüche auf Auszahlung eines Anteils an dem in der\nJahresbilanz nach § 33 d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes\n(2) Treten Bestimmungen des Statuts nach Ab-\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nsatz 1 Satz 1 außer Kraft, so erlischt das Amt der\nschaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds der\nVertreter mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.\nGenossenschaft sind abzusetzen;\".\nArtikel 3\nÄnderung,en anderer Gesetze                                                  §5\n§1                                 Das Gesetz über genossenschaftliche Vereinigun-\ngen vom 23. August 1948 (Gesetzblatt der Verwal-\n§ 30 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erhält fol-            tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 83) und\ngende Fassung:                                               die Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes\n.,(1) Jede neue Firma muß sich von allen an               des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossen-\ndemselben Ort oder in derselben Gemeinde be-                 schaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 auf","1464                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ndie Uindcr fü1clcn, Rheinland-Pfalz und Württern-                                  Artikel 4\nbcrg-llohenzollcrn sowie den bayerischen Kreis\nBerlin-Klausel\nLi 11 d i.l LI vom 13. Dezember l 949 (Bundesgesetz bl.\n1D50 S. 2) werdc,n <.1uf gehobc~n.                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§6                               Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes\nWo in gesetzlichen Vorschriften auf die durch            betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nArtikel l aufgehobenen oder geänderten Vornchrif-           schaften erlassen werden, gelten im Land Berlin\ntcm des Genossenschaftsgesetzes verwiesen ist,              nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ntreten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die ent-\nsprechenden Vorschriften des Genossenschafts-                                      Artikel 5\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 an ihre Stelle.        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Oktober 1973\nDer Bundespräsident\nHeinernann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}