{"id":"bgbl1-1973-82-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":82,"date":"1973-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/82#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-82-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_82.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Abwicklung der Reichsärztekammer (Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz)","law_date":"1973-10-09T00:00:00Z","page":1449,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1449\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                    Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1973                                                                                                                1 Nr.82\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n9. 10. 73  Gesetz zur Abwicklung der Reichsärztekammer (Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz)                                                                                   1449\n9. 10. 73  Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1451\n4125-1, 4100-1, 7631-1, 4121-1, 7610-1, 4125-2\n26. 9. 73 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . .                                                                          1465\n27. 9. 73  Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutz-\noffiziere der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1465\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschrilten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1466\nGesetz\nzur Abwicklung der Reichsärztekammer\n(Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz)\nVom 9. Oktober 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                    §3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             In Abweichung von § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2\nund 4, § 10 Nr. 1 Buchstabe b, § 15 Abs. 2, § 16\n§ 1                                                          Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 2 und\nAbs. 3 Satz 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes\nDie Reichsärztekammer ist aufgelöst.                                                       i,st für die darin enthaltenen Zeitbestimmungen\nnicht das Inkrafttreten des Rechtsträger-Abwick-\nlungsgesetzes, sondern das Inkrafttreten dieses Ge-\n§2\nsetzes maßgebend.\n(1) Für die Abwicklung sind die §§ 2 bis 24, 26, 28                                                                                            §4\nund 29 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 des\n6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S, 1065), zu-\nletzt geändert durch die Zweite Verordnung nach                                                Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes finden für An-\nsprüche des in § 5 Abs. 3 bezeichneten Personen-\n§ 1 Abs. 2 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes\nvom 18. Februar 1972 (Bundesgeset.zbl. I S. 191), ent-                                        kreises auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz                                                  keine Anwendung.\nnichts anderes bestimmt ist. Entsprechend anzuwen-                                                                                                §5\nden sind auch die Ermächtigungen zum Erlaß von\n(1) Die Ärztekammern sind entsprechende Ein-\nRechtsverordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und\n§ 11 Abs. 3 Satz 4 des vorbezeichneten Gesetzes so-\nrichtungen im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Re-\nwie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen                                               gelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\nRechtsverordnungen.                                                                           des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber\nder Reichsärztekammer (Nummer 51 der Anlage A\n(2) Frist- und Terminbestimmungen in den in Ab-                                             zu § 2 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes) für die\nsatz 1 bezeichneten Vorschriften des Rechtsträger-                                             ehemaligen Dienstangehörigen der Reichsärztekam-\nAbwicklungsgesetzes gelten vorbehaltlich des § 3                                               mer. Dies gilt nicht für Dienstangehörige, die nicht\nfür, die Abwicklung der Reichsärztekammer unver-                                               überwiegend Aufgaben von ärztlichen Standesver-\nändert.                                                                                        tretungen wahrgenommen haben.","1450                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Vorbehultlich einer abweichenden Vereinba-          (6) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\nnmg der Arztekammern tragen sie untereinander          in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes ist für die dort\ndie Aufwendungen nach Absatz 1 anteilig im Ver-        bezeichneten Personen die zuständige oberste Lan-\nhältnis ihrer jeweiligen Mitgliederzahl zur Gesamt-    desbehörde des Landes, in dem der Treuhänder\nzahl der Mitglieder uller Arztekammern.                seinen Sitz hat. Die Befugnis zur Festsetzung und\nRegelung der Versorgungsbezüge kann auch auf\n(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\nden Treuhänder übertragen werden. Die Ubertra-\nDienstangehörigen der Reichsärztekammer ist der\ngung ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.\nBund Träger der Versorgungslast nach Maßgabe\ndes in Absatz l bezeichneten Gesetzes.\n§6\n(4) Die Absätze l und 3 gelten für Hinterbliebene\nder dort bezeichneten Dienstangehörigen entspre-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nchend.                                                  und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\n(5) Zur Durchführung der nach Absatz 1 gemein-       im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nsam zu erfüllenden Verpflichtungen sowie zur ge-        dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nrichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung          Berlin nach§ 14 des Dritten Uberlei,tungsgeseties.\nder Rechte der Gesamtheit gegenüber säumigen\nKammern bestellen die Ärztekammern durch Mehr-\n§7\nheitsbeschluß einen TreuhJ.nder. Solange ein Treu-\nhänder nicht bestellt ist, werden dessen Geschäfte         Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 5 Abs. 1\nvon der Bayerischen Landesärztekammer in Mün-           bis 5 am ersten Tag des zweiten Kalendermonats\nchen wahrgenommen. Der Treuhänder hat den Kam-          nach seiner Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 1 bis 5\nmern Rechnunu zu leuen. Er untersteht hinsichtlich      tritt mit Wirkung vom 1. April 1951, im Land Berlin\nder Gesetzmäßi9keit seiner Geschäftsführung der         mit Wirkung vom 1. Oktober 1951, im Saarland mit\nAufsicht des Bundesministers des Innern.                Wirkung vom 6. Juli 1959 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Oktober 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}