{"id":"bgbl1-1973-81-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":81,"date":"1973-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/81#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-81-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_81.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Viehzählungsgesetzes","law_date":"1973-09-23T00:00:00Z","page":1405,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1405\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                     Z 1997 A\nAusgegeben zu Bonn am 11. Oktober 1973                                                                                   1 Nr. 81\nTag                                                                Inhalt                                                                       Seite\nNeufc1ssung dt>s Viehziihlungsgesetzes                                                                                                   1405\n71162-1\n24. 9. 1973  Ncunz<!l1nlc Vl'rord1wn~J zur i\\nderun~J der Verordnung über die Bestimmung von Stof-\nlcn und /.ulw11·it 11nqen 11c1d1 § 35a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1408\n2121-:,0-1 fi\n5. 10. 197] Verordn1111u 1/lll                                 von Verordnungen zur Durchführung des Feststellungs-\nqPsc!lzes und des               , ... ,.,, .._,n.,      und Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1410\nfi22-1-DV :1, fi22-1-DV 5, !122-1-DV !}, 622-1-DV 10, 622-1-DV 14, 622-1-DV 15, 622-1-DV 16, 622-1-DV 17,\nG22-1-DV 1!J, fi:.1;i-l <l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRecl1tsvorschri 11cm der Eu rop~iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1444\nBekanntmachung\nder Neufassung des Viehzählungsgesetzes\nVom 23. September 19'73\nAuf Cnmd des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Viehzählungsgesetzes vom 1. Juni\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 509) wird nachstehend\nder Wortlaut des Viehzählungsgesetzes vom 18. Juni\n1956 (BundesgesetzbL I S. 522) in der vom 10. Sep-\ntember 1973 an geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBerücksichtiqt sind\n1. das Cesctz zur Änderung des Viehzählungsgeset-\nzes vom 3. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 897),\n2. § 7 des Gesetzes über eine Geflügelstatistik vom\n29. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 388),\n3.  § 21 des Gesetzes über eine Zählung in der Land-\nund Fm::stwirtschaft (Landwirtschaftszählungsge-\nsetz 1971) vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetz-\nblatt J S. 1852) und\n4. das Zweile Gesetz zur Änderung des Viehzäh-\nlungsgesetzt:S vom l. Juni 1973 (Bundesgesetz-\nblatt J S. 509).\nBonn, den 23. September 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1406                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nViehzählungsgesetz\nin der Fassung vom 23. September 1973\n§ 1                                                     §3\n(1) Am 3. Dezember eines jeden Jahres findet           Bei den Zählungen und Nachprüfungen werden die\neine allgemeine Viehzählung statt. Am 3. der Monate    Bestände an Schweinen nach Lebendgewicht, Ge-\nApril, Juni und August werden Viehzwischenzäh-         schlecht und Nutzungszweck, die Bestände anderer\nlungen vorgenommen. Fällt der Tag auf einen Sams-      Tierarten nach Alter, Geschlecht und Nutzungs-\ntag, einen Sonn- oder Feiertag, so wird die Zählung    zweck aufgegliedert.\nam voraufgehenden Werktag durchgeführt.\n§ 4\n(2) Die allgemeine Viehzählung erfaßt\n(1) Die Zählungen und Nachprüfungen erfassen\n1. jährlich   die Bestände an Rindvieh,      Pferden,  die Bestände, die sich am Erhebungstag im unmittel-\nSchweinen, Schafen und Geflügel,                   baren Besitz des Viehhalters befinden, ohne Rück-\n2. ab 1973 alle vier Jahre die Bestände an Ziegen      sicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechts-\nund Bienenvölkern.                                 gründe des Besitzverhältnisses.\nBei den Erhebungen nach Satz l Nr. 1 wird ab              (2) Auskunftspflichtig ist der Viehhalter; ist er\n1973 für Rindvieh, Schweine und Geflügel das Ver-      verhindert, so sind seine mit der Viehhaltung be-\nhältnis der Bestände zur landwirtschaftlich genutz-    faßten Familienmitglieder und Betriebsangehörigen\nten Fläche alle zwei Jahre erfaßt. Diese Ergebnisse    auskunftspflichtig.\nüber die Viehbestände und ihre Halter werden nach                                 §5\nBetriebs- und Bestandsgrößenklassen aufbereitet.\n(1) Den Zählern ist das Betreten von Grund-\n(3) Bei Schweinen werden die Bestände mit min-      stücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen\ndestens einem Zuchtschwein oder mindestens drei        Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu\nanderen Schweinen, bei Legehennen die Bestände         gestatten.\nmit mindestens zwanzig Legehennen, bei Haltern            (2) Anordnungen der Veterinärbehörden, die den\nmit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von      Personenverkehr beschränken, gelten auch für die\nmindestens 1 ha auch Bestände mit weniger als drei     Zähler. Die Auskunftspflichtigen haben die Zähler\nSchweinen und zwanzig Legehennen erfaßt. Ab 1973        auf bestehende Anordnungen hinzuweisen.\nwerden in jedem vierten Jahr im Dezember die Be-\nstände aller Schweine- und Legehennenhalter er-            (3) Den Zählern stehen die mit der Prüfung der\nfaßt.                                                   Ergebnisse beauftragten Personen gleich.\n(4) Bei den Zwischenzählungen werden im April\nund August die Bestände an Schweinen, bei der                                     §6\nZwischenzählung im Juni die Bestände an Rindvieh           (1) Das Statistische Bundesamt bewahrt die ihm\nund Schafen erfaßt. Die Zwischenzählungen werden       von den nach Landesrecht zuständigen Behörden mit-\nrepräsentativ durchgeführt.                             geteilten Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 1,\n(5) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg        3 und 4 auf.\nfindet ab 1973 die aJlgemeine Viehzählung bei Rind-        (2) Das Statistische Bundesamt teilt der Kommis-\nvieh, Pferden, Schweinen, Schafen und Geflügel nur      sion der Europäischen Gemeinschaften im Namen\nalle zwei Jahre, bei Ziegen und Bienenvölkern nur       der Bundesrepublik Deutschland die Ergebnisse für\nalle vier Jahre statt; Zwischenzählungen fallen weg.    Rinder und Schweine spätestens acht Wochen, die\nErgebnisse über die Viehbestände und ihre Halter\n§2                            nach Bestandsgrößenklassen nach § 1 Abs. 2 bald-\nmöglichst, spätestens aber sechs Monate nach dem\nAlle zwei Jahre werden die Ergebnisse der Zäh-       Stichtag der Erhebung mit.\nlungen bei Rindvieh im Dezember, bei Schweinen im\nApril und Dezember repräsentativ nachgeprüft. Die\n§7\nNachprüfungen werden in allen Bundesländern mit\nAusnahme der Länder Berlin, Bremen und Hamburg            Im Anschluß an jede Viehzählung werden die vor-\nvorgenommen. Sie erstrecken sich auf die Bestände       aussichtlichen Zahlen der Rinderschlachtungen und\nund Bestandsveränderungen und beginnen im De-           Schweineschlachtungen vom Bundesminister für Er-\nzember 1974.                                            nährung, Landwirtschaft und Forsten geschätzt und","Nr. B1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1973                                     1407\nder Kornmission der E11rop~iischen Gemeinschaften            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nmitgeteilt.                                              buße geahndet werden.\n§ g\n§ 10\n(1) Die [jnzelanrJi.llwn der Viehhalter und die Fest-\nstellungen ln~i der illl~J(;mcinen Viehzählung und          Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\nbei der Zwischc;nzählung im Juni dürfen für behörd-      nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\nliche Maßnahmcm zur Durchführung des Tierzucht-          tistik für Bundeszwecke (StatGes) zu erlassen, bleibt\ngesetzes und des Viehse::!uclicngesetzes, für die Be-    unberührt.\nrechnun~J der Bc~iträge ZLl den öffentlichen Vieh-                                       § 11\nseuchenenLschädigungskassen und für die Berech-\nnung der öffentlichen Dasselbekämpfungsgebühren             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndurch die zusUindigen Behörden oder die von ihnen        des Dritten Uberleitungsgesetze·s vom 4. Januar\nbeauftragten Slcllen verwendet werden.                   1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Die Weilerleilung von Einzelangaben nach\n§ 12  *)\n§ 12 Abs. 2 des c;esetzes über die Statistik für\nBundeszwecke (StatGes) durch die erhebenden Be-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nhörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und          dung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über\nForsten zuständigen obersten Bundes- und Landes-         Viehzählungen vom 31. Oktober 1938 (Reichsgesetz-\nbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen            blatt I S. 1532) in der Fassung des Gesetzes zur\nund Personen ohne Nennung des Namens des Aus-            Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Vieh-\nkunftspflichtigen ist zugelassen.                        zählungen vom 2. August 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 481) außer Kraft.\n§ 9\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich den Vor-\nschriften des § 5 Abs. 1 zuwider weigert, den            *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nZählern oder Prüfern das Betreten der Ställe oder           sprünglichen Fassung vom 18. Juni 1956, Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren .Änderungen ergibt sich aus den in der\nanderer OrLlichkei tcn zu 9estatten.                        vornngestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}