{"id":"bgbl1-1973-78-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":78,"date":"1973-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"1973-09-17T00:00:00Z","page":1333,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1333\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                         Z 1997 A\n1973                 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1973                                                                       1 Nr. 78\nTa~J                                                               Inhalt                                                           Seite\n17. 9. 73  Zweite Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuer-\ngeselzen     ...........................................................................                                  1333\n612-8-1, 612-12-l, 612-9-1, lil2-11-1, 612-4-1, 612-5-1, 612-14-1, 612-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil TI Nr. 54.......................................................                                   1342\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1343\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen\nVom 17. September 1973\nAuf Grund                                                                    abgabenordnung             und   anderer          Gesetze     vom\ndes § 8 Abs. 2 dE!s Schd umw<:-!insleuergesetzes in der                          12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953),\nFassung der Bekanntrnachunq vom 26. Oktober 1958                                des § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes\n(Bundesgeset:zbl. 1 S. 7G4), zuletzt geändert durch das                          1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nGesetz zur Anderun~J des Schaumwc~insteuergeset-                                20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zu-\nzes vom 4. Juni 1971 (Bundc:sqesetzbl. J S. 745),                                letzt geändert durch das Gesetz zur Anderung des\ndes § 7 des Spiclkmtensteucrqcsel.zes in der Fassung                            Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über\nder Bekanntmachun~J vom 3. Juni 1961 (Bundes-                                   das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 681). zu lelzt ge~indert durch das Gesetz                         gesetzbl. I S. 691),\nzur Anderunq sl.rnfrechtlichei- Vorschriften der                                 des § 44 Nr. 2 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes\nReichsabgabenordnunq und anderer Gesetze vom                                     in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-\n10. August 1967 (Bundcsgesetzbl. l S. 877),                                      tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1633),\ndes§ 7 des Zündwi:lrensl.Puergese1zes in der Fassung                             wird verordnet:\nder Bekannlrni:lchun~J vom 9. Juni 1961 (Bundes-\nArtikel 1\ngeselzbl. I S. 729), zu lelzl gei:indert durch das Gesetz\nzur Anderung sl rairechUicher Vorschriften der                                      Die Durchführungsbestimmungen zum Schaum-\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom                                     weinsteuergesetz vom 6. November 1958 (Bundes-\n10. August 1967 (Buncksgeselzbl. J S. 877),                                      gesetzbl. I S. 766), zuJetzt geändert durch die Ver-\nordnung zur Änderung von Durchführungsbestim-\ndes § 13 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1\nmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni\ndes Leuchlmiltelsl.t~uergE~setzes in der Fasstmg der\n1972 (Bundesgesetzbl. l S. 989). werden wie folgt ge-\nBekannt.ma:chung vo111 22. Juli 1959 (Bundesgesetz-\nändert:\nblatt. I S. 613), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Anderung strafrechtlicher Vorschriften der\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom\n10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877),                                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und\ndieser Bestimmungen\" gestrichen.\ndes § 9 Abs. 1 Nr. l und Abs. 5 des Zuckersteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende\n19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645), zuletzt                                       Absätze ersetzt:\ngeändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des                                           ,, (2) Will der Hersteller Schaumwein unver-\nZuckersteuergesetzes vorn 4. Juni 1970 (Bundes-                                           steuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,\ngesetzbl. I S. 673),                                                                      so muß er eins der folgenden Verfahren an-\ndes § 14 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1                                         wenden:\ndes Salzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-                                        1. das gemeinschaftliche Versandverfahren\nmachung vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I                                                  nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des\nS. 50), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur                                            Rates vom 18. März 1969 über das gemein-\nAnderung strafrechll icher Vorschriften der Reichs-                                             schaftliche Versandverfahren (Amtsblatt","1334                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77               zollstelle zulassen, sofern hierfür ein dringen-\nS. 1) einschließlich der zu ihrer Ausführung           des Bedürfnis besteht und die Steueraufsicht\nergangenen Verordnungen der Kommis-                    dadurch nicht beeinträchtigt wird.\"\nsion;\nc) Die bisherigen Absätze 5 und_ 6 werden Ab-\n2. das TlR-Verfah ren nach dem Zollüberein-                sätze 7 und 8.\nkommen über den internationalen Waren-\nd) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „aus-\ntransport. mil Carnets-TIR vom 15. Januar\ngeführt, zu\" durch die Worte „ausgeführt oder\nl 959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);\nzu\" ersetzt und die Worte „innerhalb der\n3. das Verfuhren für die Ausfuhr im Postver-               Gestellungsfrist\" gestrichen.\nkehr in andere Gebiete als die Freihäfen\ne} Im neuen Absatz 8 werden gestrichen\n(§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 5.\naa) in Satz 1 die Worte „oder der Schaum-\nAbgangszol lslel le ist für alle Verfahren die                     wein im Erhebungsgebiet nicht fristge-\nfür den Iforstellun~1sbetrieb zuständige Zoll-                     recht erneut gestellt wird\",\nstelle.\nbb) in Satz 2 die Worte „innerhalb der Ge-\n(3) fü)i Beförderungen in den Verfahren                         stellungsfrist\".\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer\nim Eisenbahnverkehr -~ vom Hersteller in            2. § 7a wird gestrichen.\ndem dclfür jeweils vorgeschriebenen Versand-\npapier die Art (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes)     3. § 23b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund die Menge des Schaumweins, bei Schaum-             a) Die Nummer 1 wird gestrichen.\nwein in Flaschen ~Jet.rennt nach Flaschen-             b) Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden\ngrößen, anzugeben.\nNummern 1 bis 9.\n(4) Im Eisenbcdrnverkehr kennzeichnet der\nHersteller den lnhalt der Sendung nach nähe-                                   Artikel 2\nrer Weisun~J der Zollstelle durch Anbringen\nDie Durchführungsbestimmungen zum Spiel-\nder Kurzbezeichnun~J „VSt\" auf dem Beförde-\nkartensteuergesetz vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetz-\nrungspapier       als   verbrauchsteuerpflichtige\nblatt I S. 684), zuletzt geändert durch die Verord-\nWare. Er tr<lgl die Sendung in ein Eisenbahn-\nnung zur Anderung von Durchführungsbestimmun-\nausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster\ngen zu Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni 1972\nein und legt das Buch dem Versandbahnhof\n(Bundesgesetzbl. I S. 989), werden wie folgt ge-\nzur Beslätigung der Ubernahme der Sendung\nändert:\nvor. Im übrigen gelten die in Absatz 2 Satz 1\nNr. 1 genannten Verordnungen, insbesondere\ndie Verordnung (EWG) Nr. 304 der Kommis-            1. § 7 wird wie folgt geändert:\nsion vom 11. Februar 1971 zur Vereinfachung            a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndes gemeinschaftlichen Versandverfahrens für               „Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem\nWarenbeförderungen im Eisenbahnverkehr                     Zollverkehr gleich.\"\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nNr. L 35 S. 31).                                       b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende\nAbsätze ersetzt:\n(5) Im Postverkehr kennzeichnet der Her-\n,, (2) Will der Hersteller Spielkarten unver-\nsteller den Inhalt der Sendung durch Auf-\nsteuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,\nkleben eines Zettels nach vorgeschriebenem\nso muß er eins der folgenden Verfahren an-\nMuster --- bei Paketen auch auf der Paket-\nwenden:\nkarte - als verbrauchsteuerpflichtige Ware.\nEr trägt die Sendung in ein Postausgangsbuch               1. das gemeinschaftliche Versandverfahren\nnach vorgeschriebenem Muster ein und legt                        nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des\ndas Buch dem Postamt zur Bestätigung der                         Rates vom 18. März 1969 über das gemein-\nUbernahme der Sendung vor.                                       scha.ftliche Versandverfahren (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77\n(6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller                      S. 1) einschließlich der zu ihrer Ausführung\nauf Antrag unter bestimmten Bedingungen                          ergangenen Verordnungen der Kommis-\nund Auflagen von den Pflichten nach den Ab-                      sion;\nsätzen 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 be-                 2. das TIR-Verfahren nach dem Zollüberein-\nfreien, wenn die Sleuerbelange dadurch nicht                     kommen über den internationalen Waren-\nbeeinträchtigt werden. Es kann den Hersteller                    transport mit Carnets-TIR vom 15. Januar\nunter den gleichen Voraussetzungen auch von                      1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);\nden Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 und den\nAbsätzen 4 und 5 treiste1Jen, wenn diese Ver-              3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postver-\nfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften                      kehr in andere Gebiete als die Freihäfen\nangewandt werden müssen. Das Hauptzollamt                        (§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 5.\nkann ferner --- abweichend von Absatz 2                    Abgang.szollstelle ist für alle Verfahren die\nSatz 2 --- unter bestimmten Bedingungen und                für den Herstellungsbetrieb zuständige Zoll-\nAuflagen eine r1ndere Zollstelle als Abgangs-              stelle.","Nr. 78     - Teig der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973                           1335\n(:3) Bei lkJiirdcrun~wn in den Verfahren                            fristgemäß wiedergestellt werden\" durch\nnm:h J\\b~;illz 2 S<1l·1. 1 f'Jr. 1 und 2 sind     außer                 die Worte „Ausfuhr oder die Abtertigunu\nim Eisenhc1lrnvr'rkc>fir           vom Hersteller in                    zu einem Zollverkehr unterbleibt\" ersetzt.\ndem dcJilir jc~weils vcngc)schriebenen Versand-\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\npdpier die /\\rl. (9 2 des Gesetzes) und die An-\nzahl der Ki:!rl.enspielc anzugeben.                                      „Dies gilt nicht, wenn die Spielkarten\nwährend der Beförderung im Erhebungs-\n(4) Jrn Eisenbahnverkehr kennzeichnet der                            gebiet untergehen.\"\nBerste] lcr den In ha I t dc)r Sendung nach nähe-\nrer Weisung der ZollstcJlp durch Anbringen                2. § 8 wird gestrichen.\nder Kurzbezcichnunq „VSL\" auf dem Beförde-\nrungspapier        als     vcrbrauchsteuerpflichtige\nWare. Er trligt die' Sendung in ein Eisenbahn-                                       Artikel 3\nausgangsbuch ncJch vorgeschriebenem Muster\nDie Durchführungsbestimmungen zum Zünd-\nein und legt das Buch dem Versandbahnhof\nwarensteuergesetz vom 3. August 1961 (Bundes-\nzur Best~i tigun~J der Ubcrnahme der Sendung\ngesetzbl. I S. 1249), zuletzt geändert durch die Ver-\nvor. Im übrigen ~JelJen die in Absatz 2 Satz l\nordnung zur Änderung von Durchführungsbestim-\nNr. l genannten Verordnungen, insbesondere\nmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni\ndie Verordnung (EWC) Nr. 304 der Kommis-\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 989), werden wie folgt ge-\nsion vom 11. Februar 1971 zur Vereinfachung\nändert:\ndes gemeinschaftlichen Versandverfahrens für\nWarenbeförderungen im Eisenbahnverkehr\n(Amtsblatt der Europ~iischen Gemeinschaften               1. § 6 wird wie folgt geändert:\nNr. L 35 S. 31).                                              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ und\n(5) Im Posl V(~rkehr kennzeichnet der Her-                    dieser Bestimmungen\" gestrichen.\nsteller den Inhalt der Sendung durch Auf-                     b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende\nklebc~n eines ZelLels nach vorgeschriebenem                      Absätze ersetzt:\nMuster         bei Paketen cmch auf der Paket-\nkarte --- als VEirbrauchsleuerpflichtige Ware.                     ,, (2) Will der Hersteller Zündwaren unver-\nEr trägt die Sendung in ein Postausgangsbuch                     steuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,\nnach vorgeschriebenem Muster ein und legt                        so muß er eins der folgenden Verfahren an-\ndas Buch dem Poslaml. zur Bestätigung der                        wenden:\nUbernahrne der Sendung vor.                                      1. das gemeinschaftliche Versandverfahren\n(6) Das llauptzollmnt kann den Hersteller                           nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des\nauf Antrag unter bestimmten Bedingungen                                Rates vorn 18. März 1969 über das gemein-\nund Auflc1gen von den Pf1ichten nach den Ab-                           schaftliche Versandverfahren (Amtsblatt\nsätzen 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 be-                             der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77\nfreien, wenn clie Sieuerbelange dadurch nicht                          S. 1) einschließlich der zu ihrer Ausführung\nbeeinträchtigt werden. Es kann den Hersteller                          ergangenen Verordnungen der Kommis-\nunter den rJleichen Voraussetzungen auch von                           sion;\nden Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 und den                       2. das TIR-Verfahren nach dem Zollüberein-\nAbsützen 4 und 5 freistellen, wenn diese Ver-                          kommen über den internationalen Waren-\nfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften                            transport mit Carnets-TIR vom 15. Januar\nangewandt werden müssen. Das Hauptzollamt                              1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649).\nkann ferner --- abweichend von Absatz 2\nAbgangszollstelle ist für alle Verfahren die für\nSatz 2 --- unter bestimmten Bedingungen und\nden Herstellungsbetrieb zuständige Zollstelle.\nAuflagen eine andere Zollstelle als Abgangs-\nzollstelle zulassen, sofern hierfür ein dringen-                      (3) Bei Beförderungen in den Verfahren\ndes Bedürfnis besteht und die Steueraufsicht                     nach Absatz 2 Satz 1 sind - außer im Eisen-\ndadurch nicbt beeinträchtigt wird.\"                              bahnverkehr - vom Hersteller in dem dafür\njeweils vorgeschriebenen Versandpapier die\nc) Der bisherige .Absatz 5 wird Absatz 7, der\nArt (§ l Abs. 2 des Gesetzes) und die Menge\nbisherige Absatz 4 wird Absatz 8.\n(§ 2 des Gesetzes) der Zündwaren anzugeben.\nd) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „ord-                              (4) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der\nnungsmäßig aus dem Erhebungsgebiet ausge-                        Hersteller den Inhalt der Sendung nach nähe-\nführt werden oder innerhalb der in dem Be-                       rer Weisung der Zollstelle durch Anbringen\ngleitschein vorgeschriebenen Gestellungsfrist                    der Kurzbezeichnung „VSt\" auf dem Beförde-\nuntergehen\" durch die Worte „ausgeführt                          rungspapier        als    verbrauchsteuerpflichtige\noder zu einem Zoll.verkehr abgefertigt werden                    Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisenbahn-\noder wenn sie während der Beförderung im                         ausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster\nErhebungsgebiet unter9ehen\" ersetzt.                             ein und legt das Buch dem Versandbahnhof\nzur Bestätigung der Ubernahme der Sendung\ne) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nvor. Im übrigen gelten die in Absatz 2 Satz l\nc1a) In Satz 1 werden die Worte „Ausfuhr                         Nr. 1 genannten Verordnungen, insbesondere\nunterbleibt oder die Spielkarten nicht                   die Verordnung (EWG) Nr. 304 der Komis-","1336                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nsion vom 11. FPbrui:H 1971 zur Vereinfachung              so muß er eins der folgenden Verfahren an-\ndes gemeinschafUichen Versandverfahrens für               wenden:\nWarenbeJörderungen im Eisenbahnverkehr                    1. das gemeinschaftliche Versandverfahren\n(Amtsblatt dn Europäischen Gemeinschaften                     nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des\nNr. L 35 S. 31).                                              Rates vom 18. März 1969 über das gemein-\n(5) Das Hauptzollamt kann den Hersteller                 schaftliche Versandverfahren (Amtsblatt\nauf J\\n Ln1~J unter bestimmten Bedingungen                    der Europäisrhen Gemeinschaften Nr. L 77\nund Auflagen von den Pflichten nach den Ab-                   S. 1) einschließlich der zu ihrer Ausführung\nsätzen 3 und 4 Satz 2 befreien, wenn die Steuer-              ergangenen Verordnungen der Kommis-\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                  sion;\nEs kann den I-for.sleller unter den gleichen             2. das TIR-Verfahren nach dem Zollüberein-\nVoraussetzungen auch von den Verfahren                        kommen über den internationalen Waren-\nnach Absatz 2 Satz l und Absatz 4 freistellen,                transport mit Carnets-TIR vom 15. Januar\nwenn diese Verfahren nicht auf Grund ande-                    1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);\nrer VorschriH-en an~Jewandt werden müssen.\n3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postver-\nDas Hauptzollamt kann ferner --- abweichend\nkehr in andere Gebiete als die Freihäfen\nvon Absatz 2 Satz 2         unter bestimmten Be-\n(§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 5.\ndingungen und Auflagen eine andere Zoll-\nstelle als Abgangszollstelle zulassen, sofern            Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die\nhierfür ein dringendecs Bedürfnis besteht und            für den Herstellungsbetrieb zuständige Zoll-\ndie Steueraufsichl dadurch nicht beeinträch-              stelle.\ntigt wird.\"\n(3) Bei Beförderungen in den Verfahren\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.                     nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer\nim Eisenbahnverkehr -          vom Hersteller in\nd) In Absatz 6 werden die Worte „ordnungs-                   dem dafür jeweils vorgeschriebenen Versand-\nmäßig aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt                 papier die Gattung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes)\noder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden             und die Menge der Leuchtmittel anzugeben.\noder innerhalb der in dem Begleitschein vor-                 (4) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der\ngeschriebenen Gestellungsfrist untergehen\"               Hersteller den Inhalt der Sendung nach nähe-\ndurch die Worte „ausgeführt oder zu -einem               rer Weisung der Zollstelle durch Anbringen\nZollverkehr abgefertigt werden oder wenn sie             der Kurzbezeichnung „VSt\" auf dem Beför-\nwährend der Beförderung im Erhebungsgebiet               derungspapier als verbrauchsteuerpflichtige\nuntergehen\" ersetzt.                                     Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisenbahn-\nausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster\ne) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nein und legt das Buch dem Versandbahnhof\naa) In Satz 1 werden die Worte „oder die                 zur Bestätigung der Ubernahme der Sendung\nZündwaren nicht fristgemäß wieder-                vor. Im übrigen gelten die in Absatz 2 Satz 1\ngestellt werden\" gestrichen.                      Nr. 1 genannten Verordnungen, insbesondere\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                      die Verordnung (EWG) Nr. 304 der Kommis-\nsion vom 11. Februar 1971 zur Vereinfachung\n„Dies gilt nicht, wenn die Zündwaren\ndes gemeinschaftlichen Versandverfahrens für\nwährend de-r Beförderung im Erhebungs-\nWarenbeförderungen im Eisenbahnverkehr\ngebiet untergehen.\"\n{Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nNr. L 35 S. 31).\n2. § 7 wird gestrichen.\n(5) Im Postverkehr kennzeichnet der Her-\nsteller den Inhalt der Sendung durch Aufkle-\nArtikel 4                             ben eines Zettels nach vorgeschriebenem\nMuster - bei Paketen auch auf der Paket-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Leucht-                    karte - als verbrauchsteuerpflichtige Ware.\nmittelsteuergesetz vom 4. August 1959 (Bundes-                  Er trägt die Sendung in ein Postausgangsbuch\ngesetzbl. I S. 615), zuletzt geändert durch die Zweite          nach vorgeschriebenem Muster ein und legt\nVerordnung zur Änderung der Durchführungs-                      das Buch dem Postamt zur Bestätigung der\nbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz vom                   Ubernahme der Sendung vor.\n28. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 380), werden wie\nfolgt geändert:                                                    (6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller\nauf Antrag unter bestimmten Bedingungen\nund Auflagen von den Pflichten nach den Ab-\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\nsätzen 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 befreien,\na} In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und                  wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\ndieser Bestimmungen\" gestrichen.                         trächtigt werden. Es kann den Hersteller unter\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende                 den gleichen Voraussetzungen auch von den\nAbsätze ersetzt:                                         Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 und den Ab-\nsätzen 4 und 5 freistellen, wenn diese Verfah-\n,, (2) Will der Hersteller Leuchtmittel unver-          ren nicht auf Grund anderer Vorschriften an-\nsteuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,                gewandt werden müssen. Das Hauptzollamt","Nr. 78    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973                         1337\nkcinn rc~rrwr            ilbvvc~iclicnd von Absatz 2               S. 1) einschließlich der zu für er Ausführung\nS,Jlz 2         unter lwsl.innntcn Bedingungen und                 ergangenen Verordnungen der Kommis--\nAullc1~Jen eirw dtHlc:rc Zollst(~lle als Abgangs-                  sion;\nzollslclle zt1!dSS(~n, solPrn hierfür ein drin-\n2. das TIR-Verfahren nach dem Zollüberein-\n9endcs lkdürlnis lwstehl und die Steuerauf-\nkommen über den internationalen Waren-\nsicht dcHlurch nicht beeinträchtigt wird.\"\ntransport mit Carnets-TIR vom 15. Januar\nc) Die bish()riucn i\\hsützc 5 und 6 werden Ab-                         1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);\nsütw 7 und 8.\n3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postver-\nd) Jm neuen Al)sc1Lz 7 werden                                          kehr in andere Gebiete als die Freihäfen\naa) in Sc1tz 1 die WorlE? ,,zur Ausfuhr ord-                        (§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 4.\nnun~Jsmüßig angemeldet worden sind\"                     Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die\ndurch die \\VorLe „nach Maßgabe der Ab-                 für den Herstellungsbetrieb oder das Ausfuhr-\nsülze 2 bis 6 ausgehihrt werden sollen\"                 lager zuständige Zollstelle.\nersetzt,\nbb) in Satz 2 die Worte „ausgeführt, zu\"                           (2) Bei Beförderungen in den Verfahren\ndurch die Worte „aus~Jeführt oder zu\"                  nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer\nersetzt und die Worte „innerhalb der Ge-               im Eisenbahnverkehr - vom Hersteller oder\nste! lllnnslrist\" gestrichen,                          Lagerinhaber in dem dafür jeweils vorge-\ncc) in ScJtz 3 die Worte „wenn die Leucht-                     schriebenen Versandpapier die Art (§ 3 des\nm i Llc!l i111 Erhc!lrnngsgebiel: nicht fristge-       Gesetzes) und das Eigengewicht des Zuckers\nrech L erneut ~Jcsl:cllt werden oder\" ge-              anzugeben.\nstrichen.\n(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der\ne) lm neuen Absc1Lz 8 werden die Worte „Ab-                       Hersteller oder Lagerinhaber den Inhalt der\nsatz 5 Satz T' durch die Worte „Absatz 7                       Sendung nach näherer Weisung der Zollstelle\nSatz 3\" PrsetzL                                                durch Anbringen der Kurzbezeichnung „VSt\"\nauf dem Beförderungspapier als verbrauch-\n2. § 8 wird wiE; folgt ~JeändE~rt:                                    steuerpflichtige Ware. Er trägt die Sendung\nin ein Eisenbahnausgangsbuch nach vorge-\na) In Absatz l Salz 2 werden die Worte ,, § 7\nschriebenem Muster ein und legt das Buch\nAbs. 1 bis 4\" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 1\ndem Versandbahnhof zur Bestätigung der\nbis 6\" ersetzt.\nUbernahme der Sendung vor. Im übrigen gel-\nb) In Absatz 5 werden ersetzt                                     ten die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten\naa) in Satz l die Worte ,,§ 7 Abs. 5 Satz 2\"                   Verordnungen, insbesondere die Verordnung\ndurch die Worte,,§ 7 Abs. 7 Satz 2\",                   (EWG) Nr. 304 der Kommission vom 11. Fe-\nbb) in Satz 2 die Worte ,,§ 7 Abs. 5 Satz 3                    bruar 1971 zur Vereinfachung des gemein-\nund Abs. 6\" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 7               schaftlichen Versandverfahrens für Warenbe-\nSa Lz 3 und Abs. 8\".                                   förderungen im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 35\n3. § 9 wird gestrichen.\ns. 31).\n(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Her-\nsteller oder Lagerinhaber den Inhalt der Sen-\nArtikel 5                               dung durch Aufkleben eines Zettels nach vor-\n(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                      geschriebenem Muster - bei Paketen auch\nsteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I                   auf der Paketkarte -         als verbrauchsteuer-\nS. 647), zuletzt geändert durch die Siebente Verord-                  pflichtige Ware. Er trägt die Sendung in ein\nnung zur Anderung der Durchführungsbestimmun-                         Postausgangsbuch nach vorgeschriebenem\ngen zum Zuckersteuergesetz vom 13. Juli 1971 (Bun-                    Muster ein und legt das Buch dem Postamt\ndesgesetzbl. I S. 1009), werden wie folgt geändert:                   zur Bestätigung der Ubernahme der Sendung\nvor.\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                           (5) Das Hauptzollamt kann den Hersteller\na) Die Absütze 1 bis 3 werden durch folgende                      oder Lagerinhaber auf Antrag unter bestimm-\nAbsätze ersetzt:                                               ten Bedingungen und Auflagen von den Pflich-\nten nach den Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 4\n,, (1) Will der Hersteller oder Inhaber eines                Satz 2 befreien, wenn die Steuerbelange da-\nnach § 10 Abs. 1 bewilligten Ausfuhrlagers                     durch nicht beeinträchtigt werden. Es kann\n(Lagerinhaber) Zucker unversteuert aus dem                     den Hersteller oder Lagerinhaber unter den\nErhebungsgebiet ausführen, so muß er eins                      gleichen Voraussetzungen auch von den Ver-\nder folgenden Verfahren anwenden:                              fahren nach Absatz 1 Satz 1 und den Ab-\n1. das gemeinschaftliche Versandverfahren                      sätzen 3 und 4 freistellen, wenn diese Verfah-\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des                    ren nicht auf Grund anderer Vorschriften an-\nRates vom 18. März 1969 über das gemein-                 gewandt werden müssen. Das Hauptzollamt\nschaftli ehe Versandverfahren (Amtsblatt                 kann ferner -        abweichend von Absatz 1\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77                 Satz 2 - unter bestimmten Bedingungen und","1338                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAuflagen eine andere Zollstelle als Abgangs-          zwei zusätzliche Stücke der Versandanmeldung\nzollstelle zulassen, sofern hierfür ein dringen-     vorzulegen, in denen die Art, Beschaffenheit,\ndes Bedürfnis besteht und die Steueraufsicht         Tarifstelle und das Eigengewicht der Waren, ihr\ndadurch nicht beeinträchtigt wird.\"                  Zuckergehalt, getrennt nach Zuckerarlen, sowie\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-              die vergütungsfähige Zuckermenge anzugeben\nsätze 6 und 7.                                       sind und in denen außerdem kenntlich zu machen\nist, an welcher Stelle die Waren in dem Zusage-\nc) Im neuen Absatz 6 werden                               schein aufgeführt sind. Ein zusätzliches Stück der\naa) in Satz 1 die Worte „zur Ausfuhr ord-            Versandanmeldung erhält der Hersteller von der\nnungsmlißig angemeldet worden ist\"              Zollstelle als Beleg für den Vergütungsantrag\ndurch die Worte „nach Maßgabe der Ab-           (§ 6) zurück; das zweite Stück wird mit dem\nsätze 1 bis 5 ausgeführt werden soll\" er-       zurückbehaltenen Erststück verbunden. Die Zoll-\nsetzt,                                          stelle kann zur Vereinfachung der Anmeldung\nbb) in Satz 2 die Worte „innerhalb der Ge-           zulassen, daß die Angaben über die Beschaffen-\nstellungsfrist\" durch die Worte „im Er-         heit und Tarifstelle der Waren sowie über den\nhebungsgebiet\" ersetzt,                         Zuckergehalt und die Zuckerarten durch Kenn-\ncc) in Satz 3 die Worte „wenn der Zucker             zeichen, zum Beispiel durch Sortenschlüssel, er-\nnicht fristgerecht erneut gestellt wird         setzt werden, wenn der Hersteller diese Kenn-\noder\" gestrichen und nach dem Wort              zeichen auch in seinem betrieblichen Rechnungs-\n,,Zucker\" die Worte „im Erhebungsgebiet\"        wesen verwendet und sie der Zollstelle schrift-\neingefügt.                                      lich mitgeteilt hat.\nd) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „Ab-                   (3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der\nsatz 4 Satz 3\" durch die Worte „Absatz 6             Hersteller den Inhalt der Sendung nach näherer\nSatz 3\" ersetzt.                                     Weisung der Zollstelle durch Anbringen der\nKurzbezeichnung „VSt\" auf dem Beförderungs-\n2. In § 12b Abs. 4 wird nach den Worten „Abs.                 papier als Ware, für die eine Vergütung von Ver-\nbis\" die Zahl „3\" durch die Zahl „5\" ersetzt.             brauchsteuern aus Rechtsgründen beansprucht\nwird. Er trägt die Sendung in ein Eisenbahnaus-\n(2) In § 13 Abs. 5 der Zuckersteuerbefreiungs-             gangsbuch nach vorgeschriebenem Muster ein\nordnung - Anlage A zu § 14 der Durchführungs-                 und legt das Buch dem Versandbahnhof zur Be-\nbestimmungen zum Zuckersteuergesetz - wird die                stätigung der Ubernahme der Sendung vor. Im\nZahl „3\" durch die Zahl „5\" ersetzt.                          übrigen gelten die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ge-\nnannten Verordnungen, insbesondere die Verord-\n(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung -            An-     nung Nr. 304 der Kommission vom 11. Februar\nlage B zu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum              1971 zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen\nZuckersteuergesetz - wird wie folgt geändert:                 Versandverfahrens für Warenbeförderungen im\nEisenbahnverkehr (Amtsblatt der Europäischen\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                               Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31).\n,,§ 5                              (4) Im TIR-Verfahren hat der Hersteller der\nZollstelle zusammen mit dem Carnet-TIR über die\nAusfuhrverfahren\nSendung ein Verzeichnis in zwei Stücken vorzu-\n(1) Will der Hersteller Waren mit dem An-              legen, das die in Absatz 2 Satz 1 geforderten\nspruch auf Vergütung ausführen, so muß er eins            Angaben enthält; Absatz 2 Satz 3 gilt ent-\nder folgenden Verfahren anwenden:                         sprechend. Ein Stück des Verzeichnisses erhält der\n1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach            Hersteller als Beleg für den Vergütungsantrag\nder Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom            (§ 6) zurück; das zweite Stück behält die Zoll-\n18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-         stelle, die es mit dem aus dem Carnet abgetrenn-\nsandverfahren (Amtsblatt der Europäischen             ten Abschnitt 1 verbindet.\nGemeinschaften Nr. L 77 S. 1) einschließlich             (5) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller\nder zu ihrer Ausführung ergangenen Verord-            den Inhalt der Sendung durch Aufkleben eines\nnungen der Kommission;                                Zettels nach vorgeschriebenem Muster - bei Pa-\n2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkom-             keten auch auf der Paketkarte - als Waren, für\nmen über den internationalen Warentransport           die eine Vergütung von Verbrauchsteuern aus\nmit Carnets-TIR: vom 15. Januar 1959 (Bundes-         Rechtsgründen beansprucht wird. Er trägt die\ngesetzbl. 1961 II S. 649);                            Sendung in ein Postausgangsbuch nach vorge-\nschriebenem Muster ein und legt das Buch dem\n3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr\nPostamt zur Bestätigung der Ubernahme der Sen-\nin andere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des\ndung vor.\nZollgesetzes) nach Absatz 5.\n(6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf\nAbgangszollstelle ist für alle Verfahren die für\nAntrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-\nden Betrieb des Herstellers zuständige Zollstelle.\nlagen von den Pflichten nach Absatz 2 Satz 1,\n(2) Bei Beförderungen im internen gemein-              Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5\nschaftlichen Versandverfahren unter Verwen-               Satz 2 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch\ndung eines Versandscheins hat der Hersteller              nicht beeinträchtigt werden. Es kann den Herstel-","Nr. 78     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973                     1339\nJer unter den ~Jlejciwn VoruusseLzungen auch von                 Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die für\nch!n Verfc1hn'n rwch Absc1tz l Satz 1 und den Ab-                den Herstellungsbetrieb oder das Ausfuhrlager\nsi:ilzen 3 bjs 5 frc~i.c;Lellc!n, wenn djese Verfahren           zuständige Zollstelle.\nnicht auf Crunrl ,rndercr Vorschrjften angewandt\nwerden müssen. Dds lfouplzollmnl. kann ferner -                      (3) Bei Beförderungen in den Verfahren nach\nc1 bweichend von 1\\ hsd l.z J Salz 2 ----- unter be-\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer im\nstimmten Bcdin~111ngen und /\\uflc1g(:n ejne andere               Eisenbahnverkehr - vom Hersteller in dem da-\nZollstelle c1ls !\\brJc1n~1szollstelJe zulassen, sofern           für jeweils vorgeschriebenen Versandpapier die\nhierfür ein dringc!ndes BC'dürfnis besteht und die               Art (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) und das\nStmwrau !sich 1.        ch1dt1 rch   n ich L beeinträchtigt      Eigengewicht des Salzes anzugeben.\nwird.\"                                                              (4) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der\nHersteller oder Lagerinhaber den Inhalt der Sen-\n2. § 6 wird wie lolgl ~Jc'i:indc!rL:                                 dung nach näherer Weisung der Zollstelle durch\na) In Satz 3 wird das Wort „zwei\" durch das                      Anbringen der Kurzbezeichnung „VSt\" auf dem\nWort „dn'i\" ersdzt.                                       Beförderungspapier als verbrauchsteuerpflich-\ntige Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisen-\nb) Satz 5 erhJ]I folqende Pc1ssung:\nbahnausgangsbuch        nach    vorgeschriebenem\n„Dem Anlrc19 sind jP c:in Stück der nach § 5             Muster ein und legt das Buch dem Versandbahn-\nAbs. 2 Sc1tz 2 ock!r Abs. 4 Satz 2 zurücker-             hof zur Bestätigung der Ubernahme der Sendung\nhaltenen Ve:rs,ind,mrneldungPn oder Verzeich-            vor. Im übrigen gelten die in Absatz 2 Satz 1\nnisse lwi:1.ufü~J<'n, sofern das Hauptzollamt den        Nr. 1 genannten Verordnungen, insbesondere die\nHerstellPr nichl auf Cnmd des § 5 Abs. 6 von             Verordnung (EWG) Nr. 304 der Kommission vom\nder Pflicht zu ihrc'r Vorla9e befreit hat.\"              11. Februar 1971 zur Vereinfachung des gemein-\nschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförde-\n3. § 7 wird wie: JolrJt qe~inder!:                                  rungen im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der\na) In Absc1tz 1 Sat;~ 1 werden die Worte „unter                 Europäischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31).\nzollamtlicher Ubc!rw,1chung\" durch das Wort\n(5) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller\n,,nachweislich\" ersPlzL.\noder Lagerinhaber den Inhalt der Sendung durch\nb) In Absul.z 2 erh~ilt Satz 1 folgende Fassung:                Aufkleben eines Zettels nach vorgeschriebenem\n,,Dje Zollsteile setzt die Vergütung vorbehalt-          Muster - bei Paketen auch auf der Paketkarte\nlich einer Nc1chprüfung nc1ch dem Zucker-                -- als verbrauchsteuerpflichtige Ware. Er trägt\ngehalt und der Zuckerart fest, die im Ver-               die Sendung in ein Postausgangsbuch nach vor-\ngütungsantrag angegeben sind.\"                           geschriebenem Muster ein und legt das Buch\ndem Postamt zur Bestätigung der Ubernahme der\nArtikel 6                             Sendung vor.\n§ 8 der Durchlührungsbestimmun~Jen zum Salz-                         (6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller oder\nsteuergesetz vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetz-                     Lagerinhaber auf Antrag unter bestimmten Be-\nblatt I S. 52), zuletzt geändert durch die Verordnung               dingungen und Auflagen von den Pflichten nach\nzur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu                       den Absätzen 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 be-\nVerbrauchsleucrgesetzen vom 26. Juni 1.972 (Bun-                    freien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\ndesgesetzbl. I S. 989), wird wie fol9t geändert:                    einträchtigt werden. Es kann den Hersteller oder\nLagerinhaber unter den gleichen Voraussetzun-\n1. Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Ab-                    gen auch von den Verfahren nach Absatz 2 Satz 1\nsätze ersetzt:                                                  und den Absätzen 4 und 5 freistellen, wenn diese\nVerfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften\n,, (2) Will der Iforsleller oder Inhaber eines nach\nangewandt werden müssen. Das Hauptzollamt\n§ 9 Abs. l bewilligten Ausfuhrlagers (Lagerin-\nkann ferner - abweichend von Absatz 2 Satz 2\nhaber) Salz LlilW!rsleuert aus dem Erhebungsge-\n- unter bestimmten Bedingungen und Auflagen\nbiet ausführen, so muß er eins der folgenden\neine andere Zollstelle als Abgangszollstelle zu-\nVerfahren anwenden:\nlassen, sofern hierfür ein dringendes Bedürfnis\n1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach                  besteht und die Steueraufsicht dadurch nicht be-\nder Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom                einträchtigt wird.\"\n18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-\nsandverfahren (Amtsblatt der Europäischen               2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, der bis-\nGemeinschaften Nr. L 77 S. 1) einschließlich\nherige Absatz 5 wird Absatz 8.\nder zu ihrer Ausführung ergangenen Verord-\nnungen der Kommission;\n3. Im neuen Absatz 7 werden die Worte „ ordnungs-\n2. das TIR-Verfohren nach dem Zollübereinkom-                    mäßig ausgeführt oder zu einem Zollverkehr ab-\nmen über dt:n internationalen Warentransport               gefertigt wird oder innerhalb der im Begleit-\nmit Carnets-TIR vom 15. Januar 1959 (Bundes-               schein vorgeschriebenen Gestellungsfrist unter-\ngeset.zbl. 1961 II S. 649);                               geht\" durch die Worte „ausgeführt oder zu\n3. das Verfahren für dit: Ausfuhr im Postverkehr                 einem Zollverkehr abgefertigt wird oder wenn es\nin andere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des              während der Beförderung im Erhebungsgebiet\nZollgesetzes) nach Absatz 5.                               untergeht\" ersetzt.","1340                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. lkr    11,:ti(' ;\\IJs<1L1   a wi1d  wit: Jolgl geändert:            Zollstelle als Abgangszollstelle zulassen, sofern\nd) In Sdlz         I werd(:n di(    1\nWorte „oder das Salz\nhierfür ein dringendes Bedürfnis besteht und die\nnichl lrisl(JPlll;iß wied(:rqeslellt wird\" gestri-            Steueraufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird.\ncll(:11.                                                         (5) Der Bundesminister der Finanzen kann zu-\nb) Scilz 2 r:rliüll lolcwndc Ft1ssun9:                             lassen, daß Mineralöl, dessen Verwendung zu\nsteuerbegünstigten Zwecken im Erhebungsgebiet\n„ l)i(:s ~J i I t n ich 1, W(:nn das Salz während der\nallgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf ein\n13C'lördnt1nq im Crlwbun9sgebiel untergeht.\"                  förmliches Verfahren ausgeführt wird, wenn eine\nGefährdung des Steueraufkommens nicht zu be-\nArtikel 7                            sorgen ist. Verfahren, die auf Grund anderer Vor-\nschriften angewendet werden müssen, bleiben\nDie! Verordnung zur Durchlührunq des Mineralöl-                     unberührt.\nsteuergeselzes vorn 2G. Mc1 i 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 237, 280). zuletzt geändert durch die Vierzehnte                       (6) Mineralöl, das zum Zollverkehr abgefertigt\nVerordnung zur Anderung der VerordnungzurDurch-                        werden soll, ist der hierfür zuständigen Zollstelle\n1ührung des Mineralölstcucrgesetzes vom 3. Januar                      mit einem zusätzlichen Stück des für den Zoll-\n1969 (Bundesqt'setzhl 1 S. 1'.1), wird wie folgt ge-\nverkehr vorgesehenen Musters anzumelden und\nändert:                                                                zu gestellen. Der Hersteller erhält das zusätzliche\nStück, auf dem die Zollstelle die Abfertigung zu\ndem beantragten Zollverkehr bescheinigt hat, zu-\n1. § 10 erhi:ill folgende Pc1ssung:\nrück und nimmt es als Beleg zu seinen Anschrei-\n,,(l) Will der Her~,leller Mineralöl unversteuert                 bungen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine\naus dem Erhebungsgebiet illlsführen, so muß er                      andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmel-\ndas gemeinschdfl.liche Vt:rsdndverfahren nach                       dung und die Gestellung verzichten, wenn die\ndE!r Verordnung (EWG) Nr. 542 de,s Rates vom                        Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\n18. März 1969 über das qemPinschaftliche Ver-                      den. Es kann die Zulassung von bestimmten Be-\nsandverfahren (.Arntsblc1U der Europäischen Ge-                     dingungen und Auflagen abhängig machen.\"\nmeinschaften Nr. L. 77 S. ·1) einschließlich der zu\nihrer Ausführung erganqenen Verordnungen der\n2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nKommission anwenden. Abgangszollstelle ist die\nfür den Herstell un~Jshel rieb zuständige Zollstelle.               a) In Satz 1 werden die Worte „ordnungsgemäß\nangemeldet worden\" durch das Wort „be-\n(2) Bei Beförderungen in dem Verfahren nach\nstimmt\" ersetzt;\nAbsatz 1 sind - außer im Eisenbahnverkehr -\nvom Hersteller in dem dafür vorgeschriebenen                        b) Satz 2 erhält die folgende Fassung:\nVersandpapier die /\\rt und die Menge des Mine-                           „Sie fällt weg, wenn das Mineralöl ausgeführt\nralöls nach dem Steuer! arif anzugeben.                                oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird,\nwenn es während der Beförderung im Erhe-\n(3) Im        Eisenbahnverkehr kennzeichnet der\nbungsgebiet untergeht oder wenn es wieder in\nHersteller dt!n Inhalt der Sendung nach näherer\nden Herstellungsbetrieb aufgenommen wird.\";\nWeisung der Zollstelle durch Anbringen der\nKurzbezeichnung „ VSt\" duf dem Beförderungs-                        c) in Satz 3 werden die Worte „nicht fristgerecht\npapier als verbrciuchsteuerpflichtige Ware. Er                          erneut gestellt oder wenn der Bestimmung zu-\nträgt die Sendung in ein Eisenbahnausgangsbuch                         wider über das Mineralöl verfügt wird\" durch\nnach vorgeschriebem!m Muster ein und legt das                          die Worte „nicht ausgeführt oder nicht zu\nBuch dem Versandbahnhof zur Bestätigung der                             einem Zollverkehr abgefertigt wird\" ersetzt.\nUbernahme der Sendung vor. Im übrigen gelten\ndie in Absatz l Scll.7 1 genannten Verordnungen,\n3. § 39 wird wie folgt geändert:\ninsbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 304 der\nKommission vom 11. Februar 1971 zur Verein-                         a) In Absatz 1 wird das Wort „Schmiermittel\"\nfachung des gemeinschaftlichen Versandverfah-                          durch die Worte „minernlölhaltigen Waren,\nrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnver-                            die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes der\nkehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-                           Anteilsteuer unterliegen\" ersetzt.\nten Nr. L 35 S. ]1).\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Schmiermittel\"\n(4) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf                        durch die Worte „mineralölhaltigen Waren\"\nAntrag unter bestimm len Bedingungen und Auf-                            ersetzt.\nlagen von den Pflichten nach Absatz 2 und Ab-                      c) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Schmier-\nsatz 3 Satz 2 befn:ien, wenn die Steuerbelange                          mittel\" jeweils durch die Worte „mineralöl-\ndadurch nichl beeintricichtigt werden. Es kann                          haltigen Waren\" ersetzt.\nden Hersteller unter den gleichen Voraussetzun-\ngen auch von dEm Verfohren nach Absatz 1 Satz 1                    d) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:\nund Absatz 3 Jreislelkn, wenn diese Verfahren                            ,, (5) Für mineralölhaltige Waren, die mit\nnicht auf Grund anderer Vorschriften angewandt                          dem Anspruch auf Steuervergütung aus-\nwerden müssen. Das Hauptzollamt kann ferner -                           geführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt\nabweichend von Absatz 1 Satz 2                      unter be-           werden sollen, gilt § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 ent-\nstimmten Br'.clinqtmgen und Auflagen eine andere                        sprechend.\"","Nr. 78     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973                        1341\ne) Tn Absulz G wird das Wort „Schmiermittel\"                 Buch dem Versandbahnhof zur Bestätigung der\ndurch die VVorl.e „mincrnl<ilhaltige Waren\"             Ubernahme der Sendung vor. Im übrigen gelten\nersetzt.                                                die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verord-\nnungen, insbesondere die Verordnung (EWG)\nf) In Absatz 7 e!'lli:ill Sill.z 2 die folgende Fas-\nNr. 304 der Kommission vom 11. Februar 1971 zur\nsung:\nVereinfachung des gemeinschaftlichen Versand-\n,,Der Ndchweisung sind fü!lege beizufügen,              verfahrens für vVarenbeförderungen im Eisen-\nauf denen jeweils die Ausfuhr oder die Abfer-           bahnverkehr (Amtsblatt der Europäischen Ge-\ntirJung zum Zollverkehr zollamtlich bestätigt           meinschaften Nr. L 35 S. 31).\nworden ist.\"\n(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller\nden Inhalt der Sendung durch Aufkleben eines\nArtikel 8\nZettels nach vorgeschriebenem Muster -         bei\nDie Durchtiihrungsl.wsLirnmungen zum Tabak-                   Paketen auch auf der Paketkarte -- als ver-\nsteuergesetz in dr)r Passun9 der Bekanntmachung                 brauchsteuerpflichtige Ware. Er trägt die Sen-\nvom l. Sept.cm her 1972 (BundPsgesdzbl. I S. 1645)              dung in ein Postausgangsbuch nach vorgeschrie-\nwerden wie folql. ueändert:                                     benem Muster ein und legt das Buch dem Post-\namt zur Bestätigung der Ubernahme der Sendung\nvor.\n,,§ 6\n(5) Das Hauptzollamt kann den Hersteller von\nden Pflichten nach den Absätzen 2, 3 Satz 2 und\nAusfuh rV(!rfa hren                        Absatz 4 Satz 2 befreien und Ausnahmen von\n(1) Will der lierstellcr Tabakerzeugnisse un-             Absatz l Satz 2 zulassen, wenn die Steuerbelange\nversteuer1 aus dem Erhebungsgebiet ausführen,                dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann\nso muß er e>ins der lolgenckn Verfahren anwen-               den Hersteller unter der gleichen Voraussetzung\nden:                                                         auch von den Verfahren nach Absatz 1 Satz l\nNr. 1 und 2 und Absatz 3 freistellen, wenn diese\n1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach\nVerfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften\nder Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom\nangewandt werden müssen. Die Vergünstigungen\n18. März 1969 über das germ~jnschaftliche Ver-\nkönnen widerrufen werden.     11\nsandverfahren (A.mtsblat1 der Europäischen\nGemeinschaften Nr. L 77 S. 1) einschließlich\nder zu ihrer Ausführun9 ergangenen Verord-            2. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnungen der Kommission;                                   a) Nummer 2 wird gestrichen;\n2. das TIR-Verfc1hren nach dem Zollübereinkom-               b) die Nummern 3 bjs 10 werden neue Nummern\nmen über den internationalen V\\Tarentransport                2 bis 9.\nmit Carnets-TfR vom 15. Januar 1959 (Bundes-\ngesetzbL 1961 11 S. 649);                                                     Artikel 9\n3. das Verfahren für die Ausfuhr im Post.verkehr             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nin andere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nZollgesetzes) nach Absatz 4.                          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nAbgangszollstelle isl für alle Verfahren die für          Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom\nden Herstellungsbetrieb zusländi~Je Zollstelle.           16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), Arti-\nkel 4 des Gesetzes zur Änderung des Schaumwein-\n(2) Bei Beförderungen in den Verfahren nach            steuergesetzes vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind -- außer im              S. 745), Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung\nEisenbahnverkehr          vom Hc~rsleller in dem da-      des Zuckersteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundes-\nfür jeweils vorgeschriebenen Versandpapier bei            gesetzbl. I S. 673), Artikel 2 des Gesetzes zur Ände-\nZigaretten und Zigarren auch deren Stückzahl,             rung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 21. De-\nbei Feinschnitt und Pleifenlabak auch dessen              zember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) und § 47\nEigengewicht anzugeben.                                   Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung der\n(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der               Bekanntmachung vom 1. September 1972 (Bundes-\nHersteller den Tnhalt der Sendung nach näherer            gesetzbl. I S. 1633) auch im Land Berlin.\nWeisung der ZolJslelle durch Anbringen der\nKurzbezeichnung .,VSt\" auf dem Beförderungs-\nArtikel 10\npapier als verbrauchsleuerpflichtige Ware. Er\nträgt die Sendung in ein Eisenbahnausgangsbuch               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in\nnach vorgeschriebenem Muster ein und legt das             Kraft.\nBonn, den 17. September 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Schüler","1342                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 54, ausgegeben am 26. September 1973\nTag                                            Inhalt                                          Seite\n18. ~). 73 Verordnung zur Jnkraflsetzung der Vereinbarung vom 16. August 1973 zur Änderung der\nAnlage I zum Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im\nDurchgangsverkehr ................................................................. .   1469\n19. 9. 73  Verordnung zur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/73 - Erhöhung des Zoll-\nkontingents 1973 für Bananen) ...................................................... .  1476\n14. 8. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raum-\nfahrzeuglrctgern .................................................................... . 1477\n~l. 9. 73 Beknnnlmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-\nfung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-\nken ............................................................................... .   1477\n14. 9. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für\ndie Einreihung der Waren in die Zolltarife ......................................... .  1478\n1B. 9. 73  Beka1mtmachung der Vereinbarung vom 16. August 1973 zur Ergänzung der Anlage II\nzum Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durch-\ngangsverkehr ...................................................................... .   1478","Nr. 78      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973                        1343\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nmunittclban~ Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD<1lurn uJJd lkzeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache --\nvom          Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n23. 8. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2287/73 der Kommission zur Festset-\nzung .c]()r dllf Cclreide, Mehle, Grobgrieß und\nFein g r i c fl von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                            24. 8. 73         L 236/1\n23. 8. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2288/73 der Kommission über die Fest-\nsetzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM eh I uncl Malz hinzugefügt werden                                    24. 8. 73         L 236/3\n23. 8. 73 Verorclnunq (EWG) Nr. 2289/73 der Kommission zur Fest-\nsel.,:ung der bei der Erslattung für Getreide anzuwenden-\nden Berichl.i~Junq                                                      24. 8. 73         L 236/5\n23. 8. 73 Vt!r<Hdnun~J (EWC) Nr. 2290/73 der Kommission zur Festset-\nzttn~r {h!r dLÜ Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFe i n q r i e ß vn1t Weizen oder Roggen anzuwendenden\nErsti1l.tu11qe11                                                       24. 8. 73         L 236/7\n23. 8. 73  Vcrurdnunq (EWC) Nr. 2291173 der Kommission zur Festset-\n>'.unq der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-\nschöplunqcn                                                             24.8. 73          L  236/10\n23. 8. 73  V(!rordnurHJ (EWC) Nr. 2292/73 der Kommission zur Festset-\nz1111~J der Pr~imiPn als Zuschlag zu den Abschöpfungen für\nReis 1111d Bruch r e i s                                               24. 8. 73          L 236/12\n23. 8. 73  Vcrorclnunq (EWG) Nr. 2293/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der ErstaLLungen bei der Ausfuhr für Reis und\nBruchreis                                                              24. 8. 73         L 236/14\n23. 8. 73  VerorclnutHJ (EWG) Nr. 2294/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis\nüllZLtW(!nclenden Berichtigunq                                         24. 8, 73          L 236/16\n23. 8. 73  V crordnun~J (EWG) Nr. 2295/73 der Kommission über die Fest-\nsctzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                       24. 8. 73          L 236/18\n23. 8. 73  Vcrordnunq (EWG) Nr. 2296/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n\nund clUS~Jewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,\naus9cnornnien qefrorenes Rindfleisch                                    24. 8. 73         L 236/19\n23. 8. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2297/73 der Kommission zur Festset-\nzunq tler .!\\IJschöpfun9en bei der Ausfuhr im Getreide -\nsektor                                                                  24.8. 73          L 236/22\n23. 8. 73  Verordnung (EWC) Nr. 2298/73 der Kommission zur Festset-\n,.ung der Abschöplungcn bei der Einfuhr von gefrorenem\nRindfleisch                                                             24.8. 73          L 236/24\n23. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2299/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1519/72 hinsichtlich der Betriebe,\ndie die verkaufte Butter verarbeiten können                             24.8. 73          L 236/27\n23. 8. 73  Verordnung (EW(;) Nr. 2300/73 der Kommission über Durch-\nführunqslH~sl.immungen         betreffend   Differenzbeträge für\nRaps - und Rübsens amen unter Aufhebung der Ver-\nordnurHJ (EWG) Nr. 1464/73                                              24.8. 73          L 236/28\n23. 8. 73  Verordnung (EWC) Nr. 2301/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2141/73 bezüglich der Ein-\nreichunqsfrist der Angebote für die Ausschreibung von aus-\nzuhihrendem Zuck er                                                     24.8. 73          L 236/33\n23. 8. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2302/73 der Kommission zur Änderung\nder als Aus~Jleichsbetriige für die Erzeugnisse des Ge -\nL r c i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge            24, 8. 73         L 236/34","1344                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDu! um und Be1.cichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n24. 8. 7] Verorclnung (EWG) Nr. 2303/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der au! Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFe i n \\J r i e LI von Wf~izen oder Roggen anwendbaren Ab-\nsd1öpfLm~Jen                                                           25. 8. 73         L 237/1\n24. B. 73 Veronlnung (EWG) Nr. 2304/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM c! h I und Malz hinzugefügt werden                                   25. 8. 73         L 237/3\n24. 8. 73 Vc!rordnun~J (EWC) Nr. 2305/73 der Kommission zur Anderung\nder bei der Ersial.l ung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtiqun\\J                                                            25. 8. 73         L 237/5\n24. 8. 73 Vc~rordnunq (EWC) Nr. 2306/73 der Kommission über die Fest-\nsel,,,un~J der Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Weiß -\nzu c: k c! r und R oh zucke r                                          25.8. 73          L 237/7\n24. 8. 73 Vcrord11111HJ (EWC) Nr. 2307/73 der Kommission zur Festset-\nzurHJ der AlJschöpfun~Jen bei der Ausfuhr von Getreide                 25. 8. 73         L 237/8\n24. B. 73 Verorclnun\\J (EWC) Nr. 2308/73 der Kommission zur Festset-\nzunq ckr Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -\nhall.igcn Erzeu~Jnissen                                                25. 8. 73         L 237/10\n24. B. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2309/73 der Kommission zur Festset-\nzung der ErsU1ttungen für Milch und Milcherzeug-\nnisse, die in unverJnrkrlem Zustand crns9eführt werden                 25. 8. 73         L 237/12\n24. B. 73 Verordnunrr (EWC) Nr. 2311/73 der Kommission zur Festset-\nzun~J dc!s Wcdlrnarklpreises für Raps- und Rübsen-\ns amen                                                                 25.8. 73          L 237/26\n24. 8. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2312/73 der Kommission zur Anderung\nder Vcrordnun\\J (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Kaution\nJür Einfuhr- und Ausfuhrlizenzt::n im c;etreidesektor                  25.8. 73          L 237/28\n24. 8. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2313/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Elemenle für die Bereclrnung der Differenzbeträ9e\nJür R tl p s - und Rübsens tl m e n                                    25.8. 73          / 237/30\n24. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2314/73 der Kommission zur Anderun9\nder Wiihrnn~Jsausqleichsbetrüge für bestimmte Futter -\nm il L e l                                                              25. 8. 73        L 237/33\n24. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2315/73 der Kommission zur Festset-\nztrn\\J des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n                    25. 8. 73        L 237/34\n24. 8. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 2316/73 der Kommission zur Festset-\nzung der besonderen Abschöpfungen bei der Einfuhr für\nOlivenöl                                                                25.8. 73         L 237/36\n24. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2317/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöplungen bEü der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1              25. 8. 73        L 237/38\n24. B. 73 Verordmmg (EWG) Nr. 2318/73 der Kommission zur Anderung\nder als Aus9leichsbeträge für die Erzeu9nisse des Ge-\nt r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge                 25. 8. 73        L 237/40\n27. 8. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2320/73 der Kommission zur Fest-\nSt::lzun~J der auf G et r e i de , M eh 1 e , Grob 9 r i e ß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfun9en                                                             28. 8. 73        L 240/1\n27. B. 73 Verordnung (EWC3) Nr. 2321 /73 der Kommission über die\nFestsetzung der Prämien, die den Abschöpfun9en für Ge -\nt r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzu9efügt werden                    28.8. 73         L 240/3\n27. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2322/73 der Kommission zur Anderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichti9ung                                                              28. 8. 73        L 240/5\n27. 8. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2323/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                       28.8. 73         L 240/7\n27. 8. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 2324/73 der Kommission zur Fest-\nsetzu 119 der Abschöpfun\\Jen bei der Ausfuhr von Getreide               28.8. 73         L 240/8\n2B. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2325/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\n~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen             29. 8. 73         L 241/1\n28. B. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2326/73 der Kommission über die\nFestseLzunq der Prümien, die den Abschöpfungen für Ge -\nL r e i de, M (! h l und Malz hinzu9efügt werden                        29.8. 73         L 241/3","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973                        1345\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDillt1m t111d Bczeicl111ung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n28. 8. 73  Vt'rordntrnq (EWG) Nr. 2327/73 der Kommission zur Ände-\nrtrn\\J dc!r !Jci der Ersl<lLlung für Getreide anzuwendenden\nlk r ich Li (J u 11 g                                                     29. 8. 73        L 241/5\n28. 8. 73  Vc,ronlnun~J (EWC) Nr. 2328/73 der Kommission über die\nFcslselzunq -dPr Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                         29.8. 73         L 241/7\n28. 8. 73 Vcrord11u11q (EWG) Nr. 2329/73 der Kommission zur Fest-\nsdzunq der durchschniLLlichen Erzeugerpreise für Wein                    29. 8. 73         L 241/8\n28. 8. 73 Vc~rordnung ([WC) Nr. 23'.fü/73 der Kommission zur Fest-\nsclzu1HJ der /\\!Jschöpfungcn bei der Ausfuhr von Getreide                29. 8. 73         L 241/10\n28. 8. 7]  Vcrordnunq (EWC) Nr. 2331/73 der Kommission zur Fest-\nselzunq der Ers1i11Lun9en bei der Ausfuhr auf dem Rind-\nf I e i s c h sek l o r for den am 1. September 1973 beginnen-\nden Zcil.rdum                                                            29. 8. 73          L 241/12\n28. 8. 73 Vc,rordnun~J ([WC) Nr. 2332/73 der Kommission zur Ände-\nrtlll\\J der cils Aus~Jleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i d c - und Reis s e kt o r s anzuwendenden Beträge                 29. 8. 73        L 241/14\n29. 8. 73 Vcrordnt11HJ (EWC) Nr. 2333/73 der Kommission zur Fest-\nsd,.un~J rfor iluf Getreide, Mehle, Grobgrieß und\nFein ~J r i t! ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfun9en                                                               30. 8. 73         L 242/1\n29. 8. 73 Verordnnn\\J (EWC) Nr. 2334/73 der Kommission über die\nFestsclzun~r clc,r Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -\nl r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden                      30. 8. 73         L 242/3\n29. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2335/73 der Kommission zur Ände-\nrung der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden\nBerichtigung                                                              30. 8. 73         L 242/5\n29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2336/73 der Kommission über die\nFestsetzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k c r und R o h z u c k e r                                         30.8. 73          L 242/7\n29. 8. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 2337/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung cler Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide                   30.8. 73          L 242/8\n29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2338/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e             30.8. 73          L 242/10\n29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2339/73 der Kommission zur Fest-\nselzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem\nZustand für Weißzucker und Rohzucker                                      30.8. 73          L 242/ 11\n29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2340/73 der Kommission zur Ände-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 zur Ausstellung von\nBegleitdokumenten und zur Festlegung der Pflicht :der Er-\nzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Wein -\nwirlschaft                                                                30.8. 73          L 242/13\n29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2341/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse                       30.8. 73          L 242/15\n29. 8. 73 Verorclnun9 (EWC) Nr. 2342/73 der Kommission zur Ände-\nrung der dls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i cI e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge             30.8. 73          L 242/17\n29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2343/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nSirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -\nsektors                                                                   30.8. 73          L 242/21\n30. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2344/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Ce t r e i de , M eh 1 e, Grobgrieß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                               31. 8. 73         L 243/1\n30. 8. 73 Verorclnun9 (EWC) Nr. 2345/73 der Kommission über die\nFcsLsctzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -\n1: r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden                    31. 8. 73         L 243/3\n30. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2346/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der ErsLatlnng für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                              31. 8. 73         L 243/5\n30. 8. 73 Vcrordnun9 (EWC) Nr. 2347/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der für G et r e i de, M eh 1 e, Grob g r i e ß und\nFein g r i c ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-\nsl<ltlun~Jen                                                             31. 8. 73         L 243/7","1346                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                           -  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom             Nr./Seite\n30. 8. 73   Verordnung (EWC) Nr. 2348/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden\nAbschöpfun~Jen                                                            31. 8. 73          L 243/10\n'.HJ. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2349/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für\nR e i s und B r u c h r e i s                                             31. 8. 73          L 243/12\n30. 8. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2350/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und\nBruchreis                                                                 31. 8. 73          L 243/14\n30. 8. 73   Verordnun~J (EWG) Nr. 2351/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis\nunzuwendenden Berichtigung                                                31. 8. 73          L 243/16\n30. B. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2352/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzu c k e r und R oh z u c k e r                                           31. 8. 73          L 243/18\n30. 8. 73   Verordnung (E\\VG) Nr. 2353/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide                    31. 8. 73          L 243/19\n30. 8. 73   Verordnun~J (EWC) Nr. 2354/73 der Kommission über die\nDurchführnn~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von\n9 000 Tonnen W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die\nDemokratische Republik Sudan                                              31. 8. 73          L 243/21\n30. 8. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2355/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur\nHerslellun~J von Fisch - und Gemüse k o n s er v e n                      31. 8. 73          L 243/25\n30. 8. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2356/73 der Kommission über die\nDurchJüh run~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von\nW e i c h w e i z P n dl.s Hilfeleistung für die Republik Senegal         31. 8. 73          L  243/26\n30. 8. 73   Verordmrn~J (EWC) Nr. 2357/73 der Kommission zur Fest-\nselzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n\nund ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-\ngenommen qe:frorenes Rindfleisch                                           31. 8. 73         L 243/29\n30. 8. 73  Verorclntm~J (EW(;) Nr. 2358/73 der Kommission zur Fest-\ns<:ciLztiri~J der Abschöpfung~~n bei der Einfuhr von Mi l c h und\nMilcherzeugnissen                                                          31. 8. 73         L 243/32\n30. 8. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2359/73 der Kommissjon zur Ände-\nrung der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwen-\ndenden Erstatlun9cn                                                        31. 8. 73         L 243/38\n30. 8. 73  VcirordnLmg (EWC) Nr. 2360/73 der Kommission zur Ände-\nrung clc~r als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\n1: r e i d e · und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge             31. 8. 73         L 243/40\n31. 8. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2362/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und\nFein ~l r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                 1. 9. 73         L 245/1\n31. 8. 73  Verordnung (EWC) Nr. 2363/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -\nt r e i d c, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden                            1. 9. 73         L 245/3\n31. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2364/73 der Kommission zur Ände-\nnmg der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-\nden Berichtiqunq                                                            1. 9. 73         L 245/5\n31. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2365/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei R e i s und B r u c h reis anzuwendenden\nAhschöpfunqcn                                                               1. 9. 73          L 245/7\n31. 8. 73  Verordnung (EWC) Nr. 2366/73 der Kommission zur Fest-\nsel.zung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen\nfür Re i s und B r u c h reis                                                1. 9. 73         L 245/10\n31. 8. 73  Verorclnunq (EWG) Nr. 2367/73 der Kommission zur Ände-\nnmq der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis\nanzuwendenden Berichtigunq                                                  1. 9. 73         L 245/12\n2B. B. 73  Verordnung (EWC;) Nr. 2368/73 der Kommission zur Fest-\nseizun(J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e -\nLr c i cl c - und Re i s ver a r bei tun g s erze u g n iss e n             1. 9. 73         L 245/14\n28. 8. 73  Veronlnunn (EWG) Nr. 2369/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln\nan wendbarcn Abschöpfungen                                                  1. 9. 73         L 245/21","Nr. 78      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973                        1347\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDill tim und lkzeidmung der Rechtsvorschrift                          -  Ausgabe in deutscher Sprndw    -\nvom            Nr./Seite\n------------------------~-\n31. 8. 73   Verordnunq (EWC) Nr. 2370/73 der Kommission zur Fest-\nsclzunq dr~r Ersl.atlunqen bei der Ausfuhr von Getreide -\nund Reisv<'rdrbeitungserzeugnissen                                            1. 9. 73        L 245/23\n31. 8. 73   Verordnuncr (CWC) Nr. 2371/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Ersl.<1tlunqen für die Ausfuhr von Getreide -\nmischful l.ermitte!n                                                          1. 9. 73        L 245/28\n31. 8. 73  Vcrordn unq (EWC) Nr. 2372/73 der Kommission über die\nFc!sl.sdzunq dc'r Abschöpfungen bei der Einfuhr von\nWeißzucker und Rohzucker                                                      1. 9. 73        L 245/30\n31. 8. 73  Vcrordnunq (CWCJ Nr. 2373/73 der Kommission zur Ände-\nruJHJ dcir Er.slc1ltunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-\nsl.ilnd für W <' i II zuck c r und Rohzucker                                  1. 9. 73        L 245/31\n31. 8. 73  Verord11t1tHJ (EWC) Nr. 2374 '73 der Kommission zur Fest-\ns<!l.zunq des Crundlwlrdqs der Abschöpfung bei der Einfuhr\nvon Si r il p und hcsl.immten anderen Erzeugnissen des\nZ u c k   l) r s c- k  1. o rs                      ·                         1. 9. 73        L 245/33\n31. 8. 73  Verordnuuq (EWC) Nr. 2375/73 der Kommission zur Fest-\nsetzunq der ErstaLl.unq bei der Ausfuhr in unverändertem\nZustand lür 1Vf e lasse, Sirupe und bestimmte andere\n.Erzeuqniss() aul d<:)lll Zuckersektor                                        1. 9. 73         L 245/35\n31. 8. 73  Verordnll!Hf (EWC) Nr. 2376/73 der Kommission zur Fest-\nscLrnnq de~ ßpl 1t1qcs cler Beihilfe für Olsa a t e n                         1. 9. 73         L 245/37\n31. 8. 73  Verord11u1Hf (EWC) Nr. 2377/73 der Kommission zur Fest-\nS(~L,.u11q der Erslt1Ll.unqe11 l>ei der Ausfuhr von Oliven ö 1                l. 9. 73         L 245/39\n31. 8. 73  Verord11unq (EWG) Nr. 2378/73 der Kommission über die\nFt!SLsdzunq der Ers!dttunq bei der Ausfuhr von O 1 s a a -\n1. e n                                                                        1. 9. 73         L 245/41\n31. 8. 73  Verordnunq (EWC) Nr. 2379/73 der Kommission zur Fest-\nsetzunq <Ü(r Abschöpfunqen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1                1. 9. 73         L 245/43\n31. 8. 73  Vernrdnunq (EWG) Nr. 2380/73 der Kommission zur Fest-\nsetzun~r des \\i\\/cdtm<1rklpreises für Raps - und Rübsen -\ns amen                                                                        1. 9. 73         L 245/45\n31. 8. 73  Verordnu11rr (EWC) Nr. 2381/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Elemente für die Berechnunrr der Differenzbe-\n1.räqe für Raps - und Rübsens amen                                            1. 9. 73         L 245/47\n31. 8. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2382/73 der Kommission zur Fest-\nsetzunq der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Ge -\ntreide                                                                        1. 9. 73         L 245/50\n31. 8. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2383/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des\nGetreide - und Reis sek t o r s anzuwendenden Be-\nlräge                                                                         1. 9. 73         L 245/52\n31. 8. 73  Verordnunq (EWC) Nr. 2384/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr von stärke -\nhaltigen Erzeuqnissen                                                         1. 9. 73         L 245/58\n31. 8. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2385/73 der Kommission zur Fest-\nselzunq der als Ausqleichsbeträge anwendbaren Beträge\nim E i e r s e k t o r                                                        1. 9. 73         L 245/60\n31. 8. 73  Verordnunq (EWC) Nr. 2386/73 der Kommission zur Fest-\nsetzunq der als Ausgleichsbeträqe anwendbaren Beträge im\nSektor C e [ 1 it q e l f l e i s c h                                         1. 9. 73         L 245/61\n31. 8. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2387/73 der Kommission zur Fest-\nsetzunq der als Ausqleichsbeträge auf dem Schweine -\nf 1 e i s c h sek t o r für den Monat September 1973 anwend-\nbaren Belräqe                                                                  L 9. 73         L 245/62\n31. 8. 73   Verordnunq (EWC) Nr. 2388/73 der Kommission über die\nDurchführung einer Ausschreibung zur Lieferung von auf\ndem Markt der Gemeinschaft angekauftem                     M a ger-\nm i l c h p u 1 ver als Nahrunqsmittelhilfe                                   1. 9. 73        L 245/66\n31. 8. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 2389/73 der Kommission zur Ergän-\nzung der Verordnung (EWG) Nr. 1896/73 in bezug auf die\nAnwendunq             von      Interventionsmaßnahmen bei    Rind -\nf leis c h in Deutschland                                                     1. 9. 73        L 245/69","1348                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDilt \\llll lllld  Bl',.<·idrnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n31. g_ 73        V<'rorcl11unq (EWC) Nr. 2390/73 der Kommission zur Ergän-\nzunq der Vcrordnunq (EWG) Nr. 2096/73 zur Festsetzung\nder Ankc1ufsprcise für die ständigen Interventionen bei\nRind f I c· i s c h in Deutschland                                                           1. 9. 73        L 245/70\n31. B. 73       VcrordnuncJ (EW(j) Nr. 2391173 der Kommission zur Auf-\nhebunq der Reqelunq über die Aussetzung der Einfuhr-\nubqabcn und dt·r Ausqleichsbeträge für Rindfleisch                                           1. 9. 73        L 245/71\n:m B. 7]         VerordnurHJ (EWC) Nr. 2392/73 der Kommission zur Ande-\nrunq der Verordnunq (EWG) Nr. 2331/73 zur Festsetzung\nder ErstdtltirHJcn bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch -\ns c k L o r Ji'rr d<'ll iltn 1. September 1973 beginnenden Zeit-\nrilum                                                                                        1. 9. 73        L 245/72\n31. B. 73       Vcrordnunq (EWC) Nr. 2393/73 der Kommission über die\nAnwendunq <l<·r Wührunqsaus~Jleichsbeträge bei Wiederein-\nlührunq        der      Einfuhrabqaben und Ausqleichsbeträge für\nRindllciscil                                                                                 1. 9. 73        L 245/74\n31. B. 73       Vcrordnunq (EWC) Nr. 2394/73 der Kommission zur Fest-\nsctl'.Ull<J dt'r A l>.'i('lli>pfunqen bei der Einfuhr von gefrorenem\nRind 1 1 <' i s c 11                                                                         1. 9. 73        L 245/75\n31. 8. 73       Verord11u1HJ (EWC) Nr. 2395!73 der Kommission zur Fest-\nsr)tzunq ck·r A usq lcic hslwl.ri:iqe für Rind f 1 e i s c h                                 l. 9. 73        L 245/77\n31. 8. 73      Vcror<lnutHf         (EWC) Nr. 2396/73 der Kommission zur Ande-\nrun~J der IH:i der Einfuhr von Getreide - und Reis -\nv er a r b C) i t u n q s e r z e u q n i s s e n         zu erhebenden Ab-\nschöplu tHJ('fl                                                                              1. 9. 73        L 245/79\n31. B. 73       VerordnurHJ (EWC) Nr. 2397/73 der Kommission zur Fest-\nsdzunq d('r lH'sondc1·t't1 Ahschöpfunq bei der Einfuhr für\n01 i v c n ii l                                                                              1. 9. 73        L 245/81\nAndere Vorschriften\n24. 7. 7'.3     Verorcl11u11\\J (EW(;) Nr. 2285/73 des Rates über den Abschluß\neines Prol.okolls zur Festlegung einiger Bestimmungen zum\n/\\bkorm11t\\n ,.m Cründung einer Assoziation zwischen der\nEuropiiisclwn \\,VirLschafts~1emeinschaft und dem Königreich\nMarokko inlolqP des Beitritts neuer :!\\1itqliedstaaten zur Euro-\npöischen W i rl.schcil ls~iemeinschaft                                                       27. 8. 73        L 239/1\n21. 7. 73       Vl!rordnun\\J (EV\\/C) /\\;r. 228b'73 des Rates über den Abschluß\neim\"s Prolokolb ·zur Festlegunq einiger Bestimmungen zum\nAbkommen zur Cründun9 einer Assoziation zwischen der\nEuropüischen Wirl.schaflsgemei nschaft und der Tunesischen\nRE!publik intolcie des Beil.rilts neuer Mitgliedstaaten zur Euro-\npiiisclH!n VVi 1·t.,,ch<1Jts1renwinschaft                                                   27.8. 73         L 239/19\n24. B.   n       Verordnun~J (EWC) Nr. 2310173 der Kommission zur Wieder-\neinführunq des Zollsillzes des Gemeinsamen Zolllarifs für\nLampen und andere Beleuchtungskörper aus Holz; Innen-\nausslc11.lunqs~1cq<,nslündc üUS Holz usw., der Tarifnummer\n44.27, mit Ursprunq in den Philippinen, denen die in der Ver-\nordnun~J (EWC) Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember 1972\nvorqPschcnen Zollprüferenzen gewährt werden                                                 25.8. 73         L 237/24\n2:1. H. 7]      Vt>ronlnung (EWC) Nr. 2319/73 der Kommission zur Änderung\nder W ührunqsi.lus~;lei chshetrtige                                                         27.8. 73         L 238/1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVer lilg: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bu!ldc•sq, scl.zbl<1lt Teil l w,·rdc•11 Cc•sc1tzc, V,1rord11un~1cn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\n0\nIm Bu11cJ,,sq,1setzhlatt Tc;il H we1dc·r1 völkerrcchfliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBPk<11111trndch1rnqe11 sowii, Zol!l<11 ilv,,•ordnu1u1en verölfontlicht.\nB ,. zu q s IJ e d in <Jung c n : Lwlender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nIH'1 r11 V i,r l<1q vor I ieq1)n. Post ,rnschri II lür Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n:'i:! B0111, 1. 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