{"id":"bgbl1-1973-75-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":75,"date":"1973-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_75.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Kostenermächtigungsvorschriften des Seemannsgesetzes","law_date":"1973-09-06T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesetz\nzur Änderung der Kostenermächtigungsvorschriften\ndes Seemannsgesetzes\nVom 6. September 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                See-Berufsgenossenschaft abgegebene oder ihr\nrates das nachstehende Gesetz beschlossen:                    mitgeteilte Erklärung zur Ubernahme verpflichtet\nhat oder wer die Untersuchung beantragt hat.\nArtikel 1                                (4) Die Kosten der Untersuchungen für jugend-\nliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren erstattet der\nDas Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nBund der See-Berufsgenossenschaft.\"\ngesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26\ndes Kostenermächtigungs-.Änderungsgesetzes vom             2. § 143a wird wie folgt geändert:\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie\nfolgt geändert:                                               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Für Amtshandlungen auf Grund der\nRechtsverordnungen nach § 143 Abs. 1 Nr. 2,\n1. § 102b erhält folgende Fassung:\n3 und 13 werden Kosten (Gebühren und Aus-\n,,§ 102b                               lagen) erhoben, soweit diese Kosten nicht von\nder See-Berufsgenossenschaft nach § 102b\n(1) Bei Durchführung der in §§ 81 und 82 Abs. 1\nAbs. 2 übernommen werden.\"\ngenannten Aufgaben handelt die See-Berufs-\ngenossenschaft nach den fachlichen Weisungen               b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                 „Die Gebühren dürfen für jede Amtshandlung\nund für Verkehr; soweit die Weisungen die See-                 im Zusammenhang mit der Ausstellung und\nfischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit              Schließung von Seefahrtbüchern (§ 143 Abs. 1\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                    Nr. 2), der Musterung und Ausstellung der\nschaft und Forsten zu erteilen.                                 Musterrolle (§ 143 Abs. 1 Nr. 3) sowie der\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft übernimmt die              Durchführung ärztlicher Untersuchungen(§ 143\nKosten der in den §§ 81 und 82 bezeichneten                    Abs. 1 Nr. 13) 125 Deutsche Mark nicht über-\nSeediensttauglichkeitsuntersuchungen, wenn die                  steigen.\"\nKapitäne oder Besatzungsmitglieder in einem                                    Artikel 2\nHeuerverhältnis zu einem ihrer Mitglieder stehen          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\noder ein solches Heuerverhältnis eingehen oder          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwenn eines ihrer Mitglieder die Untersuchung            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nveranlaßt hat. Die See-Berufsgenossenschaft kann        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndie von ihr nach Satz 1 übernommenen Kosten             lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nnach näherer Regelung der Satzung auf ihre Mit-         Dritten Uberleitungsgesetzes.\nglieder umlegen.\n(3) Soweit die Voraussetzungen des Ab-                                      Artikel 3\nsatzes 2 nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1973\nverpflichtet, wer sich hierzu durch eine vor der        in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. September 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}