{"id":"bgbl1-1973-73-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":73,"date":"1973-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Zucker (Denaturierungsprämienverordnung Zucker)","law_date":"1973-08-14T00:00:00Z","page":1197,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1197\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n197:1                   Ausgegeben zu Bonn am 4. Seplemher 19n                                                                                            INr. 73\nTag                                                       In h a 1 t                                                                                     Seite\n14. 8. 73  Verordnung über die GewJJuung einer Denaturierungsprämie für Zucker (Denaturierungs-\nprümienvcrorclnung Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1197\n7B47-G-15\n28. 8. 7]  7.weifc Verordnunq zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . .                                               1199\n71l-1L-'.!-:i, 71142-2-1\nHinweis auf andere Verki.indungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1207\nVerordnung\nüber die Gewährung.einer Denaturi.erungsprämie für Zucker\n(Denaturierungsprämienverordnung Zucker)\nVom 14. August 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4, der §§ 9 und 10                          2. Betriebe von Futtermittelherstellern und Lager-\nAbs. 1 sowie der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des                                   stätten von Händlern, die nach § 9 Abs. 3 der\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                                        Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu\nMarktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972                                    § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zuk-\n(Bundesgesetzbl. l S. 1617), geändert durch das                                  kersteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundes-\nFünfzehnte Geselz zur Änderung des Zollgesetzes                                  gesetzbl. I S. 647), zuletzt geändert durch die\nvom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird                              Siebente Verordnung zur Änderung der Durch-\nim Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-                                führungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\nschaft und der Finanzen verordnet:                                               vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) - in\nder jeweils geltenden Fassung zugelassen sind,\n§ 1                                    wenn sie täglich mindestens fünf Tonnen Zucker\nAnwendungsbereich                                        denaturieren können.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der                                                                                 § 4\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, die                                                                          Anträge\nim Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für\nZucker hinsichtlich der Denaturierung von Weiß-                                 (1) Die Erteilung eines Prämienbescheides ist\nund Rohzucker der Nummer 17.01 B I und B II b des                          nach vorgeschriebenem Muster bei der Einfuhr- und\nGemeinsamen Zolltarifs zu Futterzwecken erlassen                           Vorratsstelle zu beantragen.\nsind.                                                                           (2) Die Mitteilung über die Ubertragung des sich\n§ 2\naus dem Prämienbescheid ergebenden Rechtes auf\nZuständige Stellen                                     einen Dritten ist unter gleichzeitiger Vorlage des\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-                           Prämienbescheides an die Einfuhr- und Vorratsstelle\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die                           zu richten.\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak                                                                            § 5\n(Einfuhr- und Vorratsstelle); zuständig für die Uber-\nwachung der Denaturierung und der Verwendung                                                                           Kautionen\ndes denaturierten Zuckers sind jedoch die Zoll-                                 (1) Die Ausschreibungskaution und die Dena-\ndienststellen.                                                              turierungskaution sind durch Hinterlegung einer\n§ 3                                    Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuld-\nnerische Bankbürgschaft gegenüber der Bundes-\nAnerkannte Betriebe\nrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muß zur\nAnerkannte Denaturierungsbetriebe sind im Gel-                           geschäftsmäßigen Ubernahme von Bürgschaften im\ntungsbereich dieser Verordnung                                              Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein\n1. Zuckerfabriken,                                                          und dort seinen Sitz oder eine Niederlassung haben.","1198                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Die Kautionen werden von der Einfuhr- und         § 9 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 2 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4,\nVorrulsstelle vcrwültet. Diese trifft die Entschei-      Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 sowie § 11 der Zuckersteuer-\ndung über clen Verfüll der Kautionen. Die Kautionen      befreiungsordnung sinngemäß.\nverfallen zurJtmstf)n der Bundesrepublik Deutsch-           (2) Wer denaturierten Zucker abgibt, hat auf der\nland.                                                    Rechnung und auf dem Lieferschein zu vermerken:\n§ 6\n„Denaturierter Zucker\"; außerdem sind Art und\nDenaturierung                       Menge des je 100 Kilogramm verwendeten Denatu-\n(1) Der aus dem Prärnienbescheid Berechtigte teilt    rierungsmittels anzugeben.\nder für den Dcnal.urierun9sbetrieb zuständigen Zoll-\ndienststelle den Zeitpunkt der Denaturierung spä-                                   § 9\ntestens drei Tage vorher nach vorgeschriebenem                       Beweislast und Rückzahlungen\nMuster mit. Diese Mitteilung muß folgende Angaben\nenthalten:                                                  (1) Der Empfänger der Prämie trägt auch nach\ndem Empfang des Prämienbetrages in dem Verant-\nl. Name oder Firn1u sowie Anschrift des Berechtig-\nwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-\nten,\nfinanzverwaltung oder der Einfuhr- und Vorrats-\n2. Bezeichnung und Ort des Denaturierungsbetrie-         stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der\nbes,                                                 Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie und\n3. Zeitraum, in dem die Denaturierung stattfinden der zweckgerechten Verwendung des denaturierten\nsoll,                                                Zuckers bis zum Ablauf des Jahres, das dem Kalen-\n4. Art und Menge des zu denaturierenden Zuckers,       . derjahr der Auszahlung folgt.\n5. eine Erklärung, daß der zu denaturierende Zucker         (2) Zu Unrecht empfangene Prämien sind zurück-\nfür die menschliche Ernährung geeignet und von zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Tage\ngesunder handelsüblicher Qualität ist,               des Empfangs an mit zwei vom Hundert über dem\n6. Art und Menge des vorgesehenen Denaturie- Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Verzug\nrungsmi ttels,                                       vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert\n7. Nummer und Datum des Prämienbescheides,               über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nzu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende\n8. Verwendungszweck des Zuckers nach der Dena-\nDiskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats\nturierung.\nzugrunde zu legen.\nDie Zolldienststelle kann im einzelnen Fall, soweit\nfür die Uberwachung erforderlich, zusätzliche An-           (3) Die  Einfuhr-  und  Vorratsstelle setzt   die zu-\ngaben verlangen. Im Falle der Denaturierung von          rückzuzahlenden    Beträge  durch Bescheid fest.\nRohzucker hat der Berechtigte den Rendementwert\nnachzuweisen.                                                                      § 10\n(2) Die an einem Tag denaturierte Zuckermenge                              Berlin-Klausel\nmuß mindestens eine Tonne betragen; dies gilt nicht         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfür Restmengen aus einem Prämienbescheid.                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Die Zolldienststelle vermerkt auf der Mittei-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nlung nach Absatz 1 Satz 1, ob die Denaturierung          Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nnach den Vorschriften dieser Verordnung und den          organisationen (MOG) auch im Land Berlin.\nin § 1 genannten Rechtsakten durchgeführt worden\nist und sendet die Mitteilung an die Einfuhr- und                                  § 11\nVorratsstelle.\n§ 1\nInkrafttreten und Oberleitung\nAuszahlungsbetrag                        (1) Diese Verordnung tritt am 15. September 1973\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\n(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle erteilt dem aus    Gewährung einer Prämie für die Denaturierung von\ndem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid\nZucker zu Futterzwecken vom 13. Mai 1970 (Bundes-\nüber die Zahlung der Prämie.\nanzeiger Nr. 89 vom 16. Mai 1970) außer Kraft.\n(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.\n(2) Auf die Gewährung von Denaturierungs-\nprämien auf Grund von Prämienbescheiden, die vor\n§ 8\ndem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden\nUberwachung                         sind, ist die Verordnung über die Gewährung einer\n(1) Für die Uberwuchung der Denaturierung und         Prämie für die Denaturierung von Zucker zu Futter-\nder Verwendung des denaturierten Zuckers gelten          zwecken vom 13. Mai 1970 weiter anzuwenden.\nBonn, den 14. August 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}