{"id":"bgbl1-1973-72-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":72,"date":"1973-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)","law_date":"1973-08-31T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":1,"num_pages":121,"content":["1069\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                      Z 1997 A\n1973                          A usgegehen zu Bonn am 1. September 1973                                                                                1 Nr. 72\n'T'd q                                                                 I n h a 1t                                                                   Seite\n:11. B. 7J       1'✓ ciuld~;sun~J  de~, Verord111m9 zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirt-\ns<lii!l lsveronln11111J ·     J\\ WV) . . .. . . . . . . . .. .. . . .. . . . .. .. . .. . . . . .. .. . . . . . . . . .. . .. .. .      1069\nH00-1-1\n2H. B. '/'.·\\    lkkiln11'111i1cl1111HJ illH~r rlen Sdnllz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\n:;l<~llunucm                        .. . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. .. .. . .. . .. . .. .. . . . .    1190\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nflundosqcselzbl:11./ Tojl II Nr. 47 ................................ .                                                                  1191\nVorkündunwm im Bundesanzeiger ................................................. .                                                       1191\nR<~d,tsvorschri!Len der Europäischen Gemeinschaften .................................. .                                                1192\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes\n(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)\nVom 31. August 1973\nAuJ Grund des § 2 der Achtundzwanzigsten Ver-                                        vom 16. Dezember 1969                    (Bundesgesetzbl. I S.2317),\nordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsver-                                          vom          7. April 1971               (Bundesgesetzbl. I          s. 320),\nordnung vorn 24. August. 1973 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1061) wird rwd1stehend der Worllaut. der Verord-                                    vorn         9. Mai 1971                 (Bundesgesetzbl. I          s. 441),\nnung zur Durchführung des Außenwirtschafts-                                            vom          1. März 1972                (Bundesgesetzbl. I          s. 213),\ngesetzes (Außenwirtschaftsverordnung ---- A WV) in                                     vom 29.Juni 1972                         (Bundesgesetzbl. I S. 995,\nder jetzt gellc~ndcn Fassung bekanntgegeben, wie                                                                                1060),\nsie sich aus der oben angeführten Anderungsver-                                        vom 19. September 1972                   (Bundesgesetzbl. I s. 1785),\nordnung, der Bekmrnlmachung der Neufassung der\nVerordnung zur DurchJüh rung des Außenwirt-                                            vom 14. Dezember 1972                    (Bundesgesetzbl. I S. 2372)          1\nschaftsgcsc lzes (Au ßenw j rtschaftsverordnung                                        vom          2. Februar 1973             (Bundesgesetzbl. I s. 49),\nA WV) vorn 20. D()Zcrnbcr 1966 (ßundesgesetzbl.                                         vom 23. Mai 1973                         (Bundesgesetzbl. I S. 469)\n19G7 I S. 1) und d()H Anderun~Jsverordnungen\nund\nvorn H. Februar 1967                     (ßundesgcsctzbl. I S. 193),                                                            (Bundesgesetzbl. I S. 565)\nvom 14. Juni 1973\nvom 29. Juni 1967                        (ßundesgesetzbl. I S. 614),\nergibt.\nvom 12. Februm 1968                      (B Lmdesgesetzb]. I        s.   125),\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in\nvom       7. Novembn 1968 (ßundesgE~setzbl. I S.1129),                                 Verbindung mit den §§ 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 17, 18,\nvom 22. November 1968 (ßLrndesgesetzbl. I                           s. 1197),          20, 21, 23, 26, 33, 34 und 46 des Außenwirtschafts-\ngesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\nvom       5. Dezember 1968               (Bundc~sgesetzbl. I        s. 1306),\nS. 481), zuletzt geändert durch das ZweHe Gesetz\nvom 24. Februar 1969                     (Bundesgesetzbl. I         s. 146),           zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom\nVOITl 31 . März 1969                     (BundesgeseLzbl. I         s. 284),            23. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), erlassen.\nBonn, den 31. August 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","1070                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes\n(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                               §§\nKapitel I\n2. Titel: Beschränkungen des passiven\nAllgemeine Vorschriflen                                       1 bis 4             Dienstleistungsverkehrs ..........                         46 bis 49\n3. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG                            50 bis 50b\nKapitel II\nWarenausfuhr\nKapitel VI\n1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5 bis 6a\nKapitalverkehr\n2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften\nnach den §§ 26 und 46 Abs. 3 A WG                               8 bis 18  1. Titel: Beschränkungen         ..................                  51 bis 54\n1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr                                9 bis 16  2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG                            55 bis 58\n2. Untertitel: Genehmigungs bedürftige\nAusfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 und 18\nKapitel VII\n3. Titel: Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . .                19 bis 21\nZahlungsverkehr\nKapitel III                                                      1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .            58a\nWareneinfuhr                                                       2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 A WG                           59 bis 69\n1. Titel: Beschri:inkungcn . . . . . . . . . . . . . . . . . .                22        1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften . .                        59 bis 64\n2. Untertitel: Ergänzende Melde-\n2. Titc~l: Verfahrc~ns- und Meldevorschriften                                              vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 bis 68\nnach § 26 AWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 bis 31\n3. Untertitel: Meldevorschriften für Geld-\n1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr 24 bis 29                                      institute ............................ .                           69\n2. Untertitel: Genehmigungs bedürftige\nEinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 und 31\n3. Titel: Sonderregelunqen nach § 10 Abs . .5                                                          Kapitel VII a\nund § 26. AWG . . . . . . . . . . . . . . . . . .              32 bis 37        Sonstiger Geld- und Kapitalverkehr\nKapitel IV\n1. Titel: Depotpflicht ..................... 69 a und 69 b\nSonstiger Warenverkehr\n1. Ti.tel: Warendurchfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . .            38 und 39   2. Titel: Meldepflicht nach § 26 AWG ....                               69c\n2. Titel: Transithandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          40 bis 43\n3. Titel: Sonstiger Warenverkehr . . . . . . . . . .                         43b\nKapitel VIII\nStraf- und Bußgeldvorschriften                              70 und 71\nKapitel V\nDienstleistungsverkehr\n1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienst-\nKapitel IX\nleistungsverkehrs             ................                 44 bis 4.5       Ubergangs- und Schlußvorschriften                              77 und 78","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                        1071\nKapitel I                        Unterlagen zur Fertigung der Waren, die in Teil I\nAllgemeine Vorschriften                     Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste genannt sind.\n(2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste ge-\n§ 1                         nannten Waren dürfen ohne Genehmigung ausge-\nAntragsrecht                     führt werden, wenn das Verbrauchsland (§ 8 Abs. 5)\nein Land der Länderlisten A oder B (Abschnitt II der\n!\\n lriige il 111 Erlci l ung einer Genehmigung können,    Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ist und wenn\nwenn im folgcndc:n nichts c1ndcres bf~stimmt ist, von         nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag\njedem ~Jeslcll1 W(:rdcn, dPr das genehmigungs-                 derartige Waren im Werte von nicht mehr als ein-\nbecHi rfl.ige Rc:ch ls~w~;ch~i II. oder die genehmigungs-      tatisend Deutsche Mark geliefert vverden sollen.\nbcchirflige Hc1ndhing vornimm 1.. Antragsberechtigt\nist. arn:h derjcniqe, der c\\incn Anspruch aus dem\n§ 5 a\nRcchl.sgc:schMt lwrlcitd oder einen Anspruch auf\nVornilhmc der I Lrndlung gell.<'nd nwcht.                                            Beschränkung\nnach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG\nDie Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Aus-\nSammelgenehmigungen                      fuhrliste genannten Waren bedarf der Genehmigung,\nwenn Käufer- oder Verbrauchsland (§ 8 Abs. 4 und 5)\nDem ;\\nl.ra~r-:Leller kann 0.ine befristete Genehmi-\nSüdrhodesien (Rhodesien) ist.\ngung für eine tmbcsl.im mtc Anzahl gleichartiger\nRechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelqenehmi-\n~1ung) ertcill werden, wenn dies wegen Jer beab-                                            §6\nsichtiglen Wiederlrnlung der Rechtsgeschäfte oder                      Beschränkung nach § 8 Abs. 1 und 2 A WG\nHemdlungen zwcck rn~i ßig erscheint.\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-\nfuhrliste mit B gekennzeichneten Waren bedarf der\n§3\nGenehmigung.\nRückgabe von Genehrn.igungsbescheiden\n(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-\nEin Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungs-              fuhrliste mit B 1 gekennzeichneten Waren nach\nstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn                        Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschafts-\n1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor               gemeinschaft bedarf der Genehmigung.\nsie ausgenutzt wurde,\n2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Geneh-                                         §6a\nmigung auszunutzen oder                                                         Beschränkung\n3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweit-                     nach den §§ 5 und 8 Abs. 1 und 2 A WG\nausfertigung ersetzt worden war, wieder aufge-\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-\nfunden wird.\nfuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist ohne\n§4\nGenehmigung nur zulässig, wenn die Waren den\nWarenwert, Wertgrenzen                     im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-\n(1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in               öffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen ent-\nRechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines               sprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 des\nEmpfängers oder eines feststellbaren Entgelts der              Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\nGrenzübergangswert im Sinne der Vorschriften über              schaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753,\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Waren-                 766)\nverkehrs.                                                      a) in der Verordnung Nr. 23 des Rates der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962\n(2) Stellt sich ein RE~chtsgeschäft oder eine Hand-\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen\nS. 965) in der jeweils geltenden Fassung,\nGesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der\nWertgrenzen dieser Verordnung der Wert des                     b} in den auf Grund dieser Verordnung und auf\nGesamtvorganges zugrunde zu legen.                                  Grund der Verordnung (EWG} Nr. 1035/72 des\nRates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame\nMarktorganisation für Obst und Gemüse (Amts-\nKapitel II                            blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen\nWarenausfuhr                              Verordnungen der Kommission oder\nc} in den auf Grund der Verordnung (EWG)\nl. Titel                            Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 (Amts-\nBeschränkungen                              blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 55\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergange-\n§5                               nen Verordnungen des Rates oder der Kommis-\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG                       sion über Qualitätsnormen\n(l) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C         festgelegt sind.\nder Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren be-                  (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-\ndarf der Genehmigung. Das gleiche gilt für die                 fuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren nach","1072                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1\nLind(•rn               1\nct1if H'tiir1lh       cl<·r        l·:urop;iisdwn Wirtschclfts-           wett      erforderlich mit Ergänzungsblättern\nqcrnc·;11st li,tll. ist 01111<: (;(•ncllrniqunq nur zulässig,                              Jage A ErgBL). Die Ausfuhrerklärung ist mit einer\nwenn di( \\/vz11('t1 den in !\\hs,ilz 1 Buchstabe c qe-                                     vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zuge-\n11<1111111•11 ( J11d I i 1 ;i I s110111H!n \"n l sprc!<'ilen und die auf                    teilt(,:n Nmnmer versehen.\nCn111d d(•1 V,·11>1d1H11HJ (LWC) Nr. 2'.l4hiB in der jc-\n(4) Küuferland ist das Land, in dem der Gebiets-\nw e i I s q , ·1lc· 11( 1( ,11 i ·il s .'>1 1i l( J d ll r eil V c ro r d n u n D{' n des\n!rcrude              1st, der von dem Gebietsansässigen\nl~,ll.cs <H!Pr ·lr·1 i<<H11 i~;~;i()!l l(•slqc:,<'I/J1,n Mindcsl·-\ndie Waren f)rwirbt. Im übrigen            als Käuferland\npr<•is<· Hi<i11 1l!ll, ,:,d11iii<·11 sind.\ndas Verbrauchsland.\n(J) l)i<· \\11•-,i1il11 !l('I 111 l (•11 !I Spdllt> '.l der i\\us-\n(5) Verbrauchsland        ist das Land, in dem die\nf11hrlislc 1111! (, '.J qd,c·11n1.(,i< 11nr:l<·n \\/1/dren nach Mit-\n(jli(•(bl<idi(•l1\nVv aren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder\n•1  l•:11rop,i1scl1(•n Wirlsdlilflsw~rnein-\nverarbeitet. werden sollen; ist dieses Land nicht be-\nsclwlt b1:tir11I d( 1 ( ;v11r·h1niqut1q c:enchrni~pmqen\nkannt, so gilt als Verbrauchsland das letzte bekannte\nW(!rd(!ll oliil(' 'l!< '!!(jl'll 111;1 II iqp l)C\"i(li l~inkunq unter\n1\\t1sluhrsendungen\nL:md, in das die \\\\Taren verbracht werden sollen.\ndl't Bt~ditHJUIHJ                   ,·ill, d,d\\ d\ndc,n Erlord('.1t1i~~St'll li·1r d('ll \\/,·rkrd1r rnit Sai.ll- und\nPI Jm1zq u I ti11ts1rn·clwn, d i(, in d<·n Richllinien des\nlü1lcs Nr. füi/,i()() bic; 1w:1/[~:wc vom 14. Juni 1966                                                          1. Untertitel\n(1\\mtsbliill             d(•1         liu              i•,ch(•n      r;enwinschaften                Genehmigungsfreie Ausfuhr\nS. 2290 ! 1.), ',J,. fi<V 19]                                   vom 9. April 1968\n(Amtsbl<1tl l'\\,jr_               <n'i S. l5.I und Nr 69/208/EWG\n§g\nvom :m l!ini 1%9 (/\\mlsbldlt Nr. L !b9 S. 3) in der\nj(:Wt!ils (JPl!c·ndt:n Fc1ss11rHJ lc:-.;lqeleqL sind. Die Aus-                                             Gestellung und Anmeldung\nfulu der mil C 1. 1) q<-kc~111r1.tiid111(\\IPn Olsaalcn, die\n( l) Der    Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung\nunter d ic, L:WG-Milrk lorqil11 isd lion tür Fette (Ver-\n(zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung)\nordnung N . i 3(i/füi/EWC vom 22. September 1966)\n1, der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter\nfallen, nach L;indcrn dt1f\\(!rhillb der Europäischen\nWirtscha lt.sc1e111Pi 11sdld 11 i:,I qcne:hm igungsfrei zu-                                    Vorlage eines Ausfuhrscheins zu gestellen und\nlässig. Die i\\usfuhr des iibrigPn mit G 2 gekenn-                                          2, der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzu-\nzeichneten Si:lcll- und Pllanzqules nach Ländern                                               geben und ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen\naL1ßerhc1 lb der Eu ropüischen Wirtschaftsgemein-                                              zu gestellen.\nschi:lft bedi:lrf der Cenehmi~JtrnD. Genehmigungen                                            (2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei\nwerden erteill, soweit dies unter Wahrung der in                                           der Versandzollstelle mit einem Vordruck nach An-\n§ 8 Abs. l und 2 A WC genannten Belange möglich                                            lage A 6 unter Vorlage des Ausfuhrscheins anmel-\nist                                                                                        den, anstatt sie bei ihr zu gestellen. Die Anmeldung\n§7                                      ist nur zulässig, wenn die Waren im Bezirk der nach\n§ 10 zuständigen Versandzollstelle verpackt oder\n(aufgehoben)\nverladen werden. Sie muß so rechtzeitig erfolgen,\ndaß die zollamtliche Behandlunq der Ausfuhrsen-\ndung möglich ist.\n(3) Die zollamtliche Behandlung durch die Ver-\n2. Titel                                       sandzollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte\nVerfc1hrnns~ und Meldevorschriften                                             bis zu zweitausend Deutsche Mark nicht erforder-\nnach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG                                              lich.\n(4) Die zollamtliche Behandlung durch die Aus-\n§8                                      gangszollstelle ist bei Versand durch die Post nicht\nBegriHsbeslimmungen                                           erforderlich.\n(1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirt-                                                                      § 10\nschaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt.                                                               Zuständige Zollstellen\nLi.egt der Ausfuhr ein /\\ usfuhrvertrag mit einem\n(l) Versandzollstelle ist die Zollstelle, in deren Be-\nGebietsfremden zurJrunde, so ist nur der gebiets-\nzirk der A usführer seinen Wohnsitz oder Sitz, eine\nansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich\nZweigniederlassung oder Betriebsstätte hat. Die\nals Spediteur oder Frachllührer oder in einer ähn-\nOberfinanzdirektion kann abweichend von Satz 1\nlichc!n Stellung bei dem V(~rbrinqr!n von \\Vanm tätig\nfür einzelne Ausführer allgemein oder für bestimmte\nwird, ist nicht /\\uslührer.\nAusfuhrsendungen eine andere Versandzollstelle\n(2) /\\usfulusPndtmrJ                      isl     di(• Wiln~nmenqe, die ein            bestimmen. Die für den Ort des Verpackens oder\nA uslührc~r q lc!ichwi Liq iihn d ieselhe A usganqszoll-                                   Verladens zuständige Zollstelle kann zulassen, daß\nstelle lür dassc>lhc· TGiulc·1l<1nd nach dr>mselben Ver-                                   die Ausfuhrsendung bei ihr gestellt oder angemel-\nbrauchsland <1usliihrL                                                                     det wird, wenn die Waren im Bezirk der nach Satz 1\n(3) Attsl uh 1sc!H) i 11(: sind die A ustuhrerkldrung                                  zuständigen Zollstelle nur unter besonderen Schwie-\n(Anlage /\\ 1), soweil t!rfo1dc)rlich mit Ergänzungs-                                       rigkeiten verpackt oder verladen werden können.\nblättern (AnlarJe !\\ Er~JBL) sowie bei Ausfuhrsen-                                            (2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Ver-\ndungen im Werte bis zu zweitausend Deutsche                                                sandzollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich\nMark die Klein-/\\usluhrerkldnmrJ (Anlage A 2), so-                                         die Waren befinden.","Nr. 7'2 ·          Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                       1073\n(3) A 11sCJii nqszol lsl(-1 l (' isl d ic mich den Zollvor-                                (4) Eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die\nsch ri ll(~n für di(• C<'slcllung bei der Ausfuhr zu-                                        Versandzollstelle bescheinigt ha-t, darf von dem in\nstJ.nd iqc Zol lsl c l lc. /\\ 11sqt1 n~Jszol lst.clle ist auch die                           der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf\nGrem:kon lrol hlr:i lc. ['(11 d ic' sC()WÜrtige Ausfuhr                                      der angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit\nülwr Pin 7.ollln:i~J<'bi<'l. isl di<: /.ollslelle des Zollfrei-                              Zustimmung der Zollstelle entfernt werden.\nw~bids /\\usqc111uszollsl<-lle; i1n Preibafen :Hamburg\nqill clds r-:rc,1licifr·nc1n1I ,1ls /\\11.·,qilnqc;zollsl.ellc.                                                        § 12\nFür Ausluh1en i111 q('111ci11sd1cifllichc:n Versandver-                                                   Versand-Ausfuhrerklärung\nfcllirc!n nc1Ch der V<·rnrdn111HJ (EWC) Nr. 542/69 des\n(1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann slatt\nRd I.C's   vom 1B. 1Vlii rz l 9fi!) ii IH'r d,is gcmeinschaft-\ndes Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung\n1ichC' Versc11HlV\\'rf,il11('t1 (1\\1nls1Jlc1LI. dc•r Europäischen\n(Anlage A 3), die mit einer vom Bundesamt für ge-\nCerneinscl1i1il<~n Nr. 1. ·n ~-; 1) in der· jcwc.ils gelten-\nwerbliche Wirtschaft zugeteilten Nummer versehen\nden F c1 !) s ll n q i ,; 1 /\\ l I s q , , 11r J :-, /, () 11 ~; 1(: 11 c\nist, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (An-\n1. für Wiln'n, di<'                  i111 v1·11·i11!,)('l1lcn qcmeinschaft-                 lage A ErgBJ.) verwPnden.\nlichcn Vcrs,md vt·1I,d11 r•n I iir W ilrnnbe:d'örderun-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer\ngen irn Eis<'nbc1lit1v,·1l.r·l11 niich der Verordnung\ninnerhalb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware\n(EWG) N1·. :io~/71 d('r l<on,rnission vom 11. Fe-\nzum Versand bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zu-\nbruar 1971 z11r V(•rc·i11i,1cfiunu dc,s gc!rneinschaft-\nständi.gen Versandzollstelle einen Ausfuhrschein\nlichen Verscindvr·lic1l11 cn,; llir VVarenbdörderun-\nabzugeben. Er kann die Angaben mehrerer Versand-\nqen im Eiscnbillln ve1k d1 r ( !\\ 111 Lsblc1tt der Europäi-\nAusfuhrerklärungen in einem Ausfuhrschein zusam-\nschen Gcrncinsd,d i lc:n N 1. L '.lS S. 31) .in der je-\nmenfassen, wenn die Waren in einer Ausfuhrsen-\nweils gell.crn.lcn f'c1s.•;t111\\J n1il c:inem deutschen Be-\ndung ausgeführt worden sind.\nförderungspt1 pic,r 1,,H i1 (: i n 1 ,1n A t1sgangsbahnhof\nirn Wirlscliilflsiwhid orkr nt1ch einem Bahnhof in                                        (3) Das Hauptzollaml kann einzelnen Ausführern\nc:inem Sc,eliill1,11 ocL:1 Zolllreigebiel befördert                                    für mehrere, im Laufe eines Kalendermonats nach\nwerden, die d1·n ;\\ 11:-.cJilnq Liberwachende Zoll-                                    demselben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland\nslelle od<:r Cr<:nzkonlrnllsLdlc, beim Ausgang                                         ausgeführte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhr-\nüber ein Zolllreiq,.,hic'I I1c1ch Sc~e die Zollstelle des                              scheins gestatten. Der Ausfuhrschein hat alle Aus-\nZollfreigebicl.<·s, i1ll l·1cih,llr,n Hamburg das Frei-                                fuhren zu umfassen, für welche die Versand-Aus-\nhafenc1ml,                                                                            fuhrerklärungen bis zum Monatsende an die Ver-\nsandzollstelle zurückgelangt sind. Er hat außerdem\n2. in den übriqen J<il len die! Zollstelle, bei der das\ndie Ausfuhren des Vormonats zu umfassen, für wel-\ngemeinschdftlicllc VnscJndvcrfdhren beginnt (Ab-\nche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht an die\ngangszollsLC'lle), je:docli bei dc.:;r Ausfuhr im ver-\nVersandzollstelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhr-\neinfachten rJemci nschi:l ftl icbcn Versandverfahren\nschein ist am zweiten Werktage des folgenden\nfür Warenbefördt:rungen im Eisenbahnverkehr,\nMonats abzugeben, wenn die Versandzollstelle\nsofern das Bdördcrungspdpier der Abgangszoll-\nnichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren über\nstelle nicht vorzulegen .ist, die für den Versand-\nbahnhof znständi~Je Zollstelle;                                                       1. Hamburg,\n2. Bremen und Bremerhaven sowie\ndie Befugnisse dr,r in den Sützen 1 bis 3 genannten\n3. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Ein-\nZollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit der Aus-\nlieferungspostanstalten\nfuh1 (§ 11 Abs. 1) bleiben unberührt.\nsind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzu-\nfassen.\n§ 11                                                                   § 13\nVersender\nVerfahren bei der zollamtJichen Behandlung\n(1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem\n(1) Die Zollstelle: J>rÜII di( Zulä.ssigkeit der Aus-   1\ner zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfül-\nfuhr. Sie kann zu di<'sc'm Zweck von dem Ausführer\nlung eines Liefervertrages des Ausführers an dessen\nweitere Angalwn t1nd ßpweismittel, insbesondere\ngebietsfremden Abnehmer liefert (Versender), kann\nauch die Vorld~J('. der Verlc1dc,schf:inP verlangen. Für\nan Stelle des Ausführers die zollamtliche Behand-\ndie zollamtliche Behcrndlung gelten im übrigen die\nlung vornehmen lassen; er hat dabei eine Versand-\nZollvorschriften über die Erfassung des Warenver-\nAusfuhrerklärung zu verwenden. Die §§ 9 bis 11\nkehrs und die Zollbc hiincllun~J sinngemäß.\n1\ngelten für den Versender sinngemäß.\n(2) Die AusqanfJSzollsu,JJc, lehnt die zollamtliche                                        (2) Der Versender hat dem Ausführer den Ver-\nBehandhm~J c1b, wenn die VcrscindzoJlstelle nicht die                                       sand der Waren und die Nummer der Versand-\nerforderliche' zol lc1111 tliclw                           Behandlun~J vorgenom-            Ausfuhrerklärung unverzüglich mitzuteilen. Die\nmen hat.                                                                                    Pflichten des Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3\n(3) Bei Versand durch die Posl ist der Ausfuhr-                                         bleiben unberührt.\nschein der Einl ieforungsposlm1stalt abzugeben. Die                                            (3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die\nPoslanstalt verweigert die Annahme, wenn die Ver-                                           Ware an den gebietsfremden Abnehmer des Aus-\nsandzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche                                         führers zu liefern, so kann auch der Dritte die zoll-\nBell<lndlung vorgenornmen hat oder wenn Nämlich-                                            amtliche Behandlung mit Versand-Ausfuhrerklärung\nkcitsmitl:el verletzt sind.                                                                 vornehmen lassen. Die für den Versender geltenden","1074                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVorschriften finden auf den Dritten sinngemäß mit           (2) Die Ausfuhrscheine müssen bei der Voraus-\nder Maßgabe Anwendung, daß                               anmeldung Namen, Anschrift und Unterschrift des\n1. in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des         Ausführers enthalten. Die Versandzollstelle bestä-\nAusführers der Versender anzugeben ist und           tigt die Vorausanmeldung im Ausfuhrschein; die\n2. der Versand der Ware und die Nummer der Ver-          übrigen Angaben sind vor Versand der Ware im\nsand-Ausfuhrerklärung dem Versender mitzutei-        Ausfuhrschein zu ergänzen.\nlen sind.                                               (3) In den Fällen der §§ 12 und 13 genügt in der\nDer Versender hat unverzüglich seiner Versandzoll-       Versand-Ausfuhrerklärung die Angabe des Namens\nstelle eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzu-       des Antragstellers. Die für den Ausführer zuständige\ngeben, in welche die Angaben aus der Versand-Aus-        Versandzollstelle ist anzugeben, wenn sie bekannt\nfuhrerklärung des Dritten sowie Name, Anschrift          ist. Die Versandzollstelle bestätigt die Vorausan-\nund Versandzollstelle des Ausführers aufzunehmen         meldung in der Versand-Ausfuhrerklärung; die\nsind, und dem Ausführer den Versand der Ware so-         übrigen Angaben sind vor Versand der Ware in der\nwie die Nummer der weiteren Versand-Ausfuhr-             Versand-Ausfuhrerklärung zu ergänzen.\nerklärung mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers         (4) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens\nnach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.                der Waren sind der Versandzollstelle im voraus be-\nkanntzugeben; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Be-\n(4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zollamt-\nnachrichtigung der Versandzollstelle geändert\nlich behandelt worden, so entfällt die Pflicht des       werden.\nAusführers nach§ 9.\n(5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zu-\n§ 14\nlässig, wenn die Waren innerhalb eines Monats\nnach der Vorausanmeldung versandt werden.\nZulieferer\n(6) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswür-\n(1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Ge-       digen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen\nbietsfremden Waren an einen Ausführer liefert, der       ausführen, gestatten, im Verfahren der Vorausan-\nsie nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit         meldung an Stelle des Ausfuhrscheines eine Aus-\nanderen Waren auf Grund eines selbständigen Ver-         fuhrkontrollmeldung (Anlage A 7) zu verwenden,\ntrages mit einem Gebietsfremden ausführt (Zuliefe-       wenn bei dem Ausführer die fortlaufende, vollstän-\nrer), hat die Waren, die er an den Ausführer liefert,    dige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen\nder Versandzollstelle zu gestellen oder bei ihr anzu-    nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens,\nmelden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklärung vor-        insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Daten-\nzulegen und diese nach der zollamtlichen Behand-         verarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Die Ausfuhr-\nlung dem Ausführer zu übersenden.                       kontrollmeldungen müssen bei der Vorausanmel-\ndung auch Angaben über die auszuführenden Waren\n(2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle    1\nenthalten. Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen\ndes Wertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner\nVersandverfahren die Abgangszollstelle zugleich\neigenen Leistung anzugeben; er hat auf die Zuliefe-\nVersandzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmel-\nrung hinzuweisen und dabei die zugelieferte Ware,\ndung nicht erforderlich; bei Ausfuhren im verein-\ndie Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung des Zu-\nfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für\nlieferers sowie dessen Namen und Anschrift anzu-\nWarenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies\ngeben. Er hat die ihm nach Absatz 1 übersandte\njedoch nur, wenn der Abgangszollstelle das Beför-\nVersand-Ausfuhrerklärung bei der Versandzollstelle\nderungspapier vorzulegen ist.\nvorzulegen und bei der Ausgangszollstelle abzuge-\nben. In d1e Versand-Ausfuhrerklärung ist die Num-\nmer des Ausfuhrschec~ins einzutragen.                                             § 16\nVereinfachtes Verfahren\n(3) Der AusJührer hat dem Zulieferer den Versand\nder Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer          (1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber-\nhat innerhalb von zehn Tagen nach Versand der            wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein-\nWare einen Ausfuhrschein bei der Versandzollstelle       zelne Ausführer oder Versender von der Pflicht\nabzugeben. Im übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für den     nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestellung\nZulieferer sinngemäß.                                    oder Anmeldung der Waren bei der Versandzoll-\nstelle nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich\n(4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung.                ist. In diesen Fällen bedarf es auch keiner Anmel-\ndung der Waren. Die Versandzollstelle bestätigt die\nBefreiung im Ausfuhrschein oder in den Fällen der\n§ 15\n§§ 12 und 13 in der Versand-Ausfuhrerklärung. Bei\nVorausanmeldung                       Versand durch die Post werden Befreiungen nicht\n(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag gestatten,       erteilt.\ndaß Waren, die innerhalb eines Monats zum Ver-              (2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber-\nsand kommen sollen, im voraus bei der Versand-           wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein-\nzollstelle angemeldet werden. Im Antrag sind die         zelnen Ausführern für die Ausfuhr von Massengü-\nauszuführenden Waren zu benennen; die Nummer             tern gestatten, daß der Ausfuhrschein erst innerhalb\ndes Warenverzeichnisses für die Außenhandelssta-         einer von ihr zu bestimmenden Frist nach der Aus-\ntistik ist anzugeben.                                    fuhr abzugeben ist.","Nr. 72       Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                         1075\n(]) Die Olwrlinilnzdirek1ion kcmn, wenn die Uber-           Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhr-\nwc1cht11l(/ d<'.r Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein-      lizenzen vorgeschrieben sind, gelten § 9 Abs. 1, 2\nzelnen ;\\w-;fLihrcrn gesLi1ll.(:n, die zollamtliche Be-        und 4, die §§ 10 bis 14 und 16 Abs. 1, soweit nicht\nhc1ncJJung der J\\t1sluhrscndung c1bweichend von den            nachstehend oder durch unmittelbar geltende\n§§ 9 und J O Abs. 1 bt'.i der flir den Versender (§ 13        Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommission\nAbs. 1) zusUindiq<'n VNs,mdzollstellc~ vornehmen zu            der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft etwas\nlassen, sofern der A11sfuhrschein vom Versender als            anderes bestimmt ist.\nVertreter des ;\\usllihn:rs ausgestellt ist.\n(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Versandzoll-\n(4) Die Olwrfinanzdircktion kunn, wenn die Uber-            stelle des Ausführers mit dem Ausfuhrschein vorzu-\nwc1chung der A usfulir nich I beeinträchtigt wird, ge-         legen; eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung\nstaU.en, daß abwcichc:ncl von den §§ 9 und lO Abs. 1           ist abzugeben.\neinzelne Unternehmen, die sich ausschließlich oder\n(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt, so\nüberwic~wnd rnil der Vcrpilc:kunq von Waren befas-\ndürfen die Waren nur mit Versand-Ausfuhrerklä-\nsen (VerpackunqsunLcrnPlrnwn), als Vertreter des\nrung ausgeführt werden.\nAusführers die zollr1mlliclw fklrnndlung der Aus-\nf uhrscndunu lwi der für sie zustdncligen Zollstelle               (4) Ausführer, denen für die genehmigungsfreie\nvornehmen li.!ssen, wenn die Ausfuhrsendung im                 Ausfuhr die Verfahrenserleichterung nach § 15\nBezirk cljcscr Zollstelle vcrp,1ckt wird und wenn              Abs. 6 gewährt worden ist, können für die genehmi--\nstatt des Au.sfuhrscheincs eine vom Verpackungs-               gungsbedürftige Ausfuhr an Stelle des Ausfuhr-\nunlcrnchmen cl us~Jcs!.el J Lc Vmsand-Ausfuhrerklä-            scheins eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhr-\nrung V(~rwendct wird. § J 3 ;\\ IJs. 2 gilt entsprechend.       abfertigung nach § 9 Abs. 1 und 2 vorlegen.\n2. lJ n t e r t i t e 1\nGenehmignngsbedürftige Ausfuhr                                                          3. Titel\nSonderregelungen\n§ 17\nAusfuhrgenehmigung                                                         § 19\n(l) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vor-                                        Befreiungen\ndruck rn:1ch Anlage A 5 zu beantragen und zu ertei-               (1) Die §§ 5, 5 a, 6, 6 a, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11\nlen. Antragsberecht.i~Jt ist nm der Ausführer.                 bis 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in\n(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr                  folgenden Fällen:\nvon Waren, die in Teil I Abschnitt A, B und C der                1. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu\nAusfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind beizu-                       einem Wert von dreihundert Deutsche\nfügen                                                                     Mark*) je Ausfuhrsendung,\n1. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Inter-                 b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft\nnational Import Certificate\") des Käuferlandes,                       bis zu einem Wert von fünfzig Deutsche\nwenn dieses in der Länderliste D (Anlage L) ge-                      Mark*) je Ausfuhrsendung;\nnannt ist oder                                               2. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-\n2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Inter-                 schriften;\nnational Import Certificate\") des Verbrauchslan-            3. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-\ndes, wenn nicht das Käuferland, aber das Ver-                     bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,\nbrauchsland in der Länderliste D genannt ist                      die nicht als Handelsware ausgeführt werden;\noder                                                         4. Tonträger und Datenträger, insbesondere Ton-\n3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs                       bänder, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und\nder Waren in dem im Antrag angegebenen Ver-                       Lochstreifen, wenn sie nur Mitteilungen oder\nbrauchsland, wenn weder das Käufer- noch das                      Daten enthalten, Fernsehbandaufzeichnungen\nbrauchsland in der Länderliste D genannt ist.                     sowie bespielte Tonträger und belichtete Filme,\nDie für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zu-                   auch entwickelt, für Rundfunk- und Fernseh-\nständige Stelle kann in besonders gelagerten Fällen                   anstalten, es sei denn, daß die bezeichneten\nvon dem Erfordernis befreien, die in den Nummern                      Gegenstände als Handelsware ausgeführt wer-\n1 bis 3 bezeichneten Unterlagen beizufügen, sofern                    den;\nhierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschafts-                4a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirt-\ngesetzes genannten Belange nicht gefährdet wer-                       schaftsgebiet wieder ausgeführt werden;\nden, insbesondere die internationale Zusammen-                   5. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,\narbeit bei der Durchführung einer gemeinsamen                         Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die\nAusfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt wird.                           nicht als Handelsware ausgeführt werden;\n6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert\n§ 18                                     Deutsche Mark je Ausfuhrsendung;\nBesondere Verfahrensvorschriften                      7. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deut-\n(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von                     schen Lotsendampfern oder Feuerschiffen\nWaren und für die Ausfuhr von Waren, für die im                       außerhalb des Wirtschaftsgebiets, sowie auf\nRahmen der gemeinsF1 , \"n Marktorganisationen der              *) Nummern 1 a und 1 b gelten ab 1. Januar 1974","]076                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nl\\nld~JC:11 oder Vorrichtungen, die im Bereich des         folge sowie deren Mitglieder und Angehörige\ndeut.scl1en f-esl.landssockels zur Aufsuchung und          der Mitglieder im Besitz haben;\nCe winnu11q von Bodcnschülzen errichtet sind;          17. Diplomaten- und Konsulargut;\nB. Belörd<'ntngsrn i 1.1.el nebst Zub<!hör und Lademit-       18. Gegenstände nach dienstlicher Verwendung\ntel, es sei cfonn, daß sie IIanclclswan~ sind;             durch ausländische oder internationale Behör-\nB.1. Lufllilhrzc!U!JC, die\\ im Ralrnwn eines zollbegün-          den;\nsl.igLen VerecJelunqsvcrkchrs zur Wartung oder\n/\\ usbesserun~J in fremden Wirtschaftsgebieten         19. Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die\noder nach Wi!rl.tmg oclC'r Ausbesserung im Wirt-           in das Wirtschaftsgebiet zurückgesandt worden\nsdwflsqehid dUS~JdülirL w(~nlen, Luftfahrzeuge             sind oder zurückgesandt werden sollen oder\nund LufLlcllirzeuql.<:ile, die zur Wartung oder            unter zollamtlicher Uberwachung vernichtet\n/\\usbcssnung in einem Mitgliedslaut der Euro·-             worden sind, und handelsübliche Nachlieferun-\npJisdwn Gcnwinsch<1IL(~n oder nach Wartung                 ~:ren zu bereits ausgeführten Waren;\nuckr /\\t1c;hc:sscrt1rHJ im Wirtschaftsgebiet in        20. Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt\neinen MiLqlicclsl.c1,.ll dC'r Europijischen Gemein-        wird;\nscht1fi.en im Rc1hrnen von Wartunr1sverträgen          21. Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger\n;:1w-:geführt werden;\nnicht angenommen werden oder die unbestell-\nßh. LufUi:.lhrwt1ge, die vor(ilwrgehend für Vorführ-             bar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zoll-\nzwecke in c~incn Mi Lg liedst.aat der Europäischen         behörde verblieben sind; Waren, die irrtümlich\nGcmcinsdw/1.cn a t1sgdC1hrt werden;                        in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden und\n9. Teile von Eisc!nhabnl,ilirzeugcn, Behältern und                im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens\nLc1demiLLeln, di(! :;.urückU(!liefert werden, sowie        verblieben sind;\nErsa l.zsllickc~ Jür besdiädigte Teile nach zwi-       22. Heiratsgut, Ubersiedlungsgut und Erbschafts-\nschensli:1ütlichen Vereinbarungen;                        gut;\n10. Waren, d ic'. au r Beförderungsmitteln mitgeführt          23. Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder\nwerden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Un-               Ausschmücken von Gräbern und Totengedenk-\nLcrha ltunu odc)r /\\ ushesscrung, zur Behandlung           stätten, wenn sie nicht als Handelsware ausge-\nder Lüdung, zum Gebrnuch oder Verbrauch wäh-               führt werden;\nrend der Reise oder zum Verkauf an Reisende\nbestimmt sind;                                         24. Brieftauben, die nicht als Handelsware ausge-\nführt werden;\n11. Ge:~genstünde, d iP gebietsa nsässige Luftfahrt-\nunternehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahr-           25. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken\nzeuge oder zur Durchführunq des Flugverkehrs               sowie die dazu gehörenden Alben;\nausführen;                                             26. Werbegegenstände, die sich durch ihre Auf-\n11 i_l. Teile zur J\\usbessenmg von im Wirtschafts-                 machung, Beschaffenheit oder Menge von Wa-\ngebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die wäh-              ren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden,\nrend der vorübergehenden Verwendung in                     Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisver-\nfremden Wirtschaflsgebieten reparaturbedürftig             zeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei\ngeworden sind;                                             denn, daß sie Handelsware sind;\n] 2. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienst-              27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung\ngegenstände für Anschlußstrecken und für vor-              von Seekabelverbindungen ausgeführt werden,\ngeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen             sowei.t die Arbeiten für Rechnung eines Ge-\nund Postanstalten in fremden Wirtschaftsgebie-             bietsansässigen vorgenommen werden;\nten;\n28. Waren, die auf Grund von internationalen Zoll-\n12a. Gegenstände im zwiscbenstaatlichen Amts- und                  passierscheinheften ausgeführt werden;\nRechtshilfeverkehr;\n29. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behäl-\n13. Gegenstände, die Behörden und Dienststellen                    ter (Container) und sonstige Großraumbehält-\nder Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung              nisse, die wie diese verwendet werden, Paletten,\ndienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen            Druckbehälter für verdichtete oder flüssige\nVerwendunrJ, zur Lagerung oder Ausbesserung                Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit\nuusführen;                                                 diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes\n14. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs-                  sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;\nund Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischen-           30. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in\nstuatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen              Katastrophenfällen;\nerhalten;\n31. Waren, die von Reisenden zum eigenen Ge-\n15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen                     brauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur\nund Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel               Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen\nbestimmt sind;\nzu diesen Zwecken vorausgesandt oder nach-\n16. Waren, welche ehe im Wirtschaftsgebiet sta-                    gesandt werden; Waren bis zu einem Wert von\ntionierten ausländischen Truppen, die ihnen                zweitausend Deutsche Mark, die gebietsansäs-\ngleichgestellten Organisationen, das zivile Ge-            sige Reisende als Geschenke mitführen; nicht","Nr. 72    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                           1077\nzu111 llc1ndcl bC'slirnrntc: Waren, dic~ gebiets-                 verwendung einfuhrrechtlich abgefertigt wor-\nfrerndc Rcisc:nde im Wirl.sd1aftsgebiet erworben                  den sind;\nhaben und bei der Ausreise mitführen;                      41 b. Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a\n:31 il. Jc1cJcJ- oder Spmi wilffc·n nnd die d;_1zugehörige                bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes\nMunition, die'                                                   als das Versendungsland wieder ausgeführt\nwerden;\nc1) von <wbicl.silns~issi~Jen Rcisc:nden zum eige-\nnen Ccbrc1uch tnilqeliihrt werden, wenn der           42. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han-\nJ\\ usfii lirer c:inc: nc1ch § 28 dPs Waffengesetzes          del bestimmt sind.\nvom 19. Seplcmb<:r 1972 (Bundcsgesetzbl. I              (2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle\nS. 1797) c1us~wstcllt.c~ W<1ffenbcsit.zkarte mit      zu gestellen, wenn diese die Gestellung verlangt.\nsich liilirl und erkli.irl, daß die Waffen in-        Der Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei\nncrhcilh von drei Momi L<:n w ic:der ein~J('führt     der Ausfuhr der Ausgangszollstelle oder bei Ver-\nwerden sollen,                                       sand durch die Post der Postanstalt schriftlich zu\nb) von qcbicl.sf rcmdPn Rcis(:nden bei der Ein-           erklären, daß ein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die\nreise zum eiqcncn CdYrauch rnitgcfübrl wor-          Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie\nden sind und von ihnen wieder ausgeführt              kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Pack-\nwerden;                                              stück abgegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten\nnicht,\n32.     im VerkPhr zwischen Personen, die in benach-\nbcnlen, durch zwisch<:nstaatliche Abkommen                 1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwen-\nfeslqclcqten Zollqrenzzorwn oder in benach-                     dung des Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhr-\nbarten Zol lcirenzbczirkcn crnsässig sind (kleiner              sendung oder aus sonstigen Umständen ergeben\nGrenzverkehr),                                                  oder\na) von diesen Personc!n mitgeführte Waren,                 2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten\ndie nicht zum lfondel bestimmt sind und                    Art auf Schiffe in Seehäfen verbracht werden.\nderen Wert Jünfhunder1 Deutsche Mark täg-                 (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 17 bis 20, 22, 26 bis 28,\nlich nicht übersteigt,                                31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine An-\nb) Waren, die diesen Personen als Teil des                  wendung auf die in Teil I Abschnitt A, B und C der\nLohnes für innerhalb des Wirtschaftsgebiets           Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren. Für die\ngeleistete, Arbeit oder auf Grund von gesetz-         Ausfuhr von Unterlagen zur Fertigung dieser Wa-\nlichen Un 1.<!rhaHs- oder Altenteilsverpflich-        ren gilt das Genehmigungserfordernis des § 5 Abs. 1\ntungen gcwährl werden;                                 Satz 2.\n(4) Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren einer ge-\n33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-\nmeinsamen Marktorganisation der Europäischen\nnen und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch\nWirtschaftsgemeinschaft, für die, wenn sie als\ndie örtlichen und w i rLscha1Llichcn Verhältnisse\nSchiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden,\nin Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken be-\neine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist; die Vorlage\ndingl ist und die nach zwischenstaallichen Ver-\neines Ausfuhrscheines ist in diesen Fällen nicht er-\nlräge:n von J\\ usfuhrheschrünk ungen befreit\nforderlich.\nsind;\nAbsatz 1 Nr. 19 gilt nicht für Waren, auf die eine\n34. Erzeugnisse: des Ackerbaus, der Viehzucht, des                 gemeinsame Marktorganisation der Europäischen\nGartenbaus und der Forstwirtschaft solcher                 Wirtschaftsgemeinschaft, die Handelsregelung der\nfJn~n:1.durchsc:hnitlcner Betriebe, die von fremden       Europäischen       Wirtschaftsgemeinschaft      für    be-\nWirlsd1afl.sqebieten m1s bewirtschaftet werden;            stimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-\n35. Fu ller- und Streumittel, die zur Fütterung und                gestellte Waren oder die Handelsregelung der\nW urittn~J von m i L~1eführ1 en Tieren dienen, wenn        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Eieralbu-\nsie nac~h J\\rL und Menge dem üblichen und mut-             min und Milchalbumin (gemeinsame Marktorganisa-\nmi.lßlicrwn Bc!darf für die Dauer der Beförderung          tion oder Handelsregelung) Anwendung findet oder\ncn tsprcchcn;                                              die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1\noder G 2 gekennzeichnet sind. Absatz l Nr. 41 b gilt\n36. elektrischer Strom, Wässer, Stadtgas, Ferngas\nnicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisa-\nund JhnJiche Gase in Leitungen;\ntion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für\n37. Deputat.kohle;                                                 die eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist.\n38. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel\n§ 20\nfür Stauwerke, Krnflwerkc, Brücken, Straßen\nund sonsU9e Bauten, die beiderseits der Grenze                                    Kohleausfuhr\nerrichtet, betrieben ocfor benutzt werden;                     (1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 11,\n2701 19, 2701 50, 2702 10, 2702 50, 2704 19 und\n39. \\!\\Taren zur Auslandslagerung;\n2704 60 des Warenverzeichnisses für die Außen-\n40.      Waren zur Auslandsbeförderungi                             handelsstatistik sind der Versandzollstelle weder\n41 a. Waren, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt                zu gestellen noch anzumelden.\nworden sind und unverändert in das Versen-                     (2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauens-\ndungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie              würdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sen-\nnoch nicht oder zur vorübergehenden Zollgut-               dungen der in Absatz l genannten festen Brenn-","1078                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nstoffe ausführen, gestatten, an Stelle des Ausfuhr-                     (3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangs-\nscheines eine /\\ usluhrkon Lrollmeldung für Kohle                   bestätigung ist nicht erforderlich, soweit für die\n(Anlage A 4) zt1 verwenden, wenn die fortlaufende,                  Ausfuhr der Ware die Befreiungen nach § 19 gelten.\nvollstünd igc und richtige Erfc.1ssung der Ausfuhr-\nsendungc•n nc1ch dc•r Art cks betrieblichen Rech-                                                 § 20 b\nnun~Jswc!sens, insbc)sonclerc~ rn it llil rc einer elektro-\n(aufgehoben)\nni sclwn Dc1 !c)n vc~ rc1 rlwi l.t1 n~Js<1n It1ge, gewährleistet\nist. Soweit die) Ulwrwc1chung der Ausfuhr nicht\nbec\\intrJchli~JI wird, kcmn die Oberfinanzdirektion                                              § 20 C *)\nauch von der Vorl,1~w dc)r Ausfuhrkontrollmeldung                              Vorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG\nfür Kohle befn)ien. Diese Erleichterungen können                                         zur Durchführung des\nur.t.er den ~Jcn,mnten Voraussetzungen auch auf                            Internationalen Kaiiee-Ubereinkommens 1968\nSendungen ausgcdelmt wc!rdc)n, für die der Begün-\nsti~Jle als Verscmdcr (§ n Abs. 1) täti~J wird.                        (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-\nfuhrliste mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee der\nNummern 0901 11 bis 0901 25, 2102 12 und 2102 13\n§ 20 a                                des Warenverzeichnisses für die Außenhandelssta-\nAusfuhr von Obst und Gemüse                            tistik) bedarf der Genehmigung, sofern nicht der\nAusgangszollstelle\n(l) Bei der zollmntlichen Behandlung (§§ 9 bis 11)\nvon frischem Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapi-                 a) bei Ausfuhren nach Mitgliedstaaten des Inter-\ntel 07 und 08 der Ausfuhrliste mit G gekennzeich-                          nationalen Kaffee-Ubereinkommens 1968 ein im\nnet ist, ist der Versand- oder Ausgangszollstelle                          Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Wiederausfuhr-\nbei der genehm igungsfreien Ausfuhr vorzulegen                             zeugnis nach Absatz 2 vorgelegt wird,\nb) bei Ausfuhren nach Nicht-Mitgliedstaaten eine\n1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der\nBescheinigung der Industrie- und Handelskam-\nVerordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission\nmer vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß sie\nvom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestim-\ndas von ihr ausgestellte Wiederausfuhrzeugnis\nmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von\nnach Absatz 2 zur Weiterleitung an die Inter-\nObst und Gemüse, das innerhalb der Gemein-\nnationale Kaffee-Organisation einbehalten hat.\nschaft in den Verkehr ~Jebracht wird (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 327 S. 33),                   (2) Das Wiederausfuhrzeugnis muß den vom Inter-\nin der jeweils geltenden Fassung oder eine Emp-                 nationalen Kaffee-Rat beschlossenen Anweisungen\nfangsbestätigung nach Anhang III der genannten                  für das Kontrollsystem der Internationalen Kaffee-\nVerordnung, wenn die Waren nach einem Mit-                      Organisation (Entschließung Nr. 193 vom 18. Dezem-\ngliedstaat der Europäischtm Wirtschaftsgemein-                  ber 1968, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 65\nschaft ausgeführt werden und das Eigengewicht                   vom 3. April 1969) in ihrer jeweils geltenden Fas-\nder Sendung vier Tonnen und mehr beträgt,                       sung entsprechen. Änderungen dieser Anweisungen\nwerden, soweit sie die Bundesrepublik Deutschland\n2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der\nbetreffen, gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu dem\nVerordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission\nInternationalen Kaffee-Ubereinkommen 1968 vom\nvom 17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur\n25. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 665) jeweils im\nQualitätskontrolle von nach Drittländern ausge-\nBundesanzeiger bekanntgemacht.\nführtem Obst und Gemüse (Amtsblatt der Europä-\nischen Gemeinschaften Nr. L 62 S. 11) in der je-                    (3) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wieder-\nweils geltenden Fassung, wenn die Waren nach                    ausfuhrzeugnis sind nicht erforderlich\neinem Land außerhalb der Europäischen Wirt-                     1. bei der Ausfuhr von Kaffee, der einfuhrrechtlich\nschaftsgemeinschaft ausgeführt werden.                                nicht abgefertigt worden ist (§ 35 b Abs. 3 Nr. 3);\n(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in                    2. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, ge-\nAbsatz 1 bezeichneten Waren im vereinfachten ge-                          röstetem Kaffee bis zu 252 kg sowie löslichem\nmeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeför-                         oder flüssigem Kaffee bis zu 100 kg Reingewicht\nderungen im Eisenbahnverkehr nach der Verordnung                          je Ausfuhrsendung;\n(EWG) Nr. 304/71 in der jeweils geltenden Fassung                   3. in den in § 19 Abs. 1 Nr. 6, 7, 10, 14, 16, 17, 21,\noder unter Inanspruchnahme der Erleichterungen bei                        30, 31, 32, 39 und 40 genannten Fällen.\nder Abgangszollstelle für Warenbeförderungen im\n(4) § 21 findet keine Anwendung.\ngemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1226/71 der Kommission vom\n11. Juni 1971 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten                                                 § 21\nbei den Abgangs- und Bestimmungszollstellen für                                           Warenbegleitschein\ndie im gemeinschaftlichen Versandverfahren beför-\nIst für das Verbringen einer Ware aus dem Wirt-\nderten Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaftsgebiet ein Warenbegleitschein auf Grund\nschaften Nr. L 129 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nder Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951\nsung kann der Ausgangszollstelle an Stelle der Kon-\n(Bundesgesetzbl. I S. 463) ausgestellt worden, ~o\ntrollbescheinigunq oder der Empfangsbestätigung\nbedarf es für die Dauer der Gültigkeit des Waren-\neine Durchschrift. dieser Bescheinigungen zusammen\nbegleitscheines keiner Ausfuhrgenehmigung.\nmit dem Ausfuhrschein oder der Versand-Ausfuhr-\nerklärung vorgelegt werden.                                          *) Aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 1973","Nr. 72 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                      1079\nKapitel III                             (2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an\nWareneinfuhr                             demselben Tage von demselben Lieferer an den-\nselben Einführer abgesandt worden ist und von der-\nselben Zollstelle abgefertigt wird.\n1. Tild                            (3) Der Begriff „freier Verkehr\" bestimmt sich\nBeschränkungen                            nach § 5 Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils gel-\ntenden Fassung.\n§ 22\nBeschrlinkung nach § 11 A WG\n1. Untertitel\n(l) Bei der q<!nc:hrni9un1Jsfreicn Einfuhr bedarf die\nGenehmigungsfreie Einfuhr\nVereinbarung oder ]nanspruchnahme einer Uefer-\nfrjsl der Genchmiqunq, wenn\n§ 24\n1. die für den Bezug der Ware uus dem betreffenden\nEinka u fsh1ml h,md<~lsli bl idw Lieferfrist,                           Abgabe der Einfuhrerklärung\n2. eine Lidc!rlrisf von vie:rundzwanzig Monaten                   (1) Der Einführer hat vor der Einfuhr bei der\nnach Verl.riJgssclil II f-\\,                              Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank, Haupt-\n3. eine Liclcrlrisl, die: in dC'r Einfuhrliste für den        stelle oder Zweigstelle) eine Einfuhrerklärung auf\nBezug cinzcdncr Wnren vor~Jcsehen ist,                    einem Vordruck nach Anlage E 1 abzugeben. Die\n4. im Falle dn rJe:tn<)insd1,lltlichen Uberwachung            Abgabe einer Einfuhrerklärung ist nicht erforderlich\n(§ 28 a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission          bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 4 der Ein-\nfestgelegte Ze:itrnurn für die Verwendung des             fuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirt-\nEinfuhrdok umcnf s zur Einfuhrnbfertigung                 schaftsgesetz) mit einem Kreis (o) oder in Spalte 5\noder                                                      der Einfuhrliste mit „GMO\" gekennzeichnet sind.\nSatz 2 gilt nicht für Saatgut.\n5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der\nEinfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außen-            (2) Die Einfuhrerklärung ist, wenn der Einfuhr\nwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben „EE\" ge-            ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, binnen vierzehn\nkennzeichnet sind, eine Lieferfrist von sechs Mo-         Tagen nach Vertragsschluß abzugeben. Sie kann be·\nnaten,                                                    reits vor Vertragsschluß abgegeben werden, wenn\nüberschritten wird.                                           1. Waren bis zu einem Entgelt von fünftausend\nDeutsche Mark,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von\n2. leicht verderbliche Waren der Ernährung und\n1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitglied-\nLandwirtschaft oder\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme               3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen,\nvon Waren der Warennummer 2711 91 der Ein-                        Apparate, Geräte und Fahrzeuge,\nfuhrliste,                                                    b) Waren zum Bau, Umbau oder Ausbessern von\n2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisa-                       Luftfahrzeugen,\ntion oder lfondelsregelung (§ 19 Abs. 4) Anwen-               c) Uhren und Uhrenteile,\ndung findet,                                                  d) Waren des Buchhandels oder\n3. Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Waren-                    e) Laborchemikalien\nnummern 2601 31, 2601 35, 2601 37, 2601 43,               eingeführt werden sollen.\n2601 47, 2601 73, 2601 75, 7401 10, 7401 20, 7501 10\nund 7801 11 der Einfuhrliste,                             Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen\nzuständigen Stellen können vertrauenswürdigen\n4. elektrischem Strom.\nEinführern, die nach Art und Umfang ihres Gewer-\nbes ständig bestimmte Waren in zahlreichen Sen-\ndungen einführen, gestatten, Einfuhrerklärungen für\n2. Titel                         einen begrenzten Zeitraum vor Abschluß der Ein•\nVerfahrens- und Meldevorschriften                    fuhrverträge, aber nicht über sechs Monate hinaus,\nnach§ 26 AWG                             abzugeben.\n(3) An Stelle des Einführers kann ein Gebiets-\n§ 23                         ansässiger im eigenen Namen die Einfuhrerklärung\nBegriffsbestimmungen                        für Waren abgeben, die auf Grund eines Einfuhr-\nvertrages geliefert werden, wenn er\n(1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschafts-\n1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Ver-\ngebiet verbrinqt odEc~r verbringen läßt. Liegt der\ntragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages\nEinfuhr ein Verlril~J mit einem Gebietsfremden über\nmitgewirkt hat oder\nden Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr\n(Einfuhrvertra~J) zugrunde, so ist nur der gebiets-            2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines\nansdssige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich                 Vertrages mit dem gebietsfremden Vertrags-\nals Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähn-                 partner\nlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig                 a) an der Beförderung der Waren mitwirkt\nwird, ist nicht Einführer.                                             oder                                 ·","1mm                                               ßuncles~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) d(•n Zol lil 11 l rr1q d til ;\\ bl Pr! iqung clE~r Waren         zu beantragen. Bei der Einfuhr in den Freihafen\nZll lll lrc· i ()ll V c rk(:IH sl(:111.                        Harnburg kann der Antrag beim Freihafenamt Ham-\nburg gestellt werden; das Freihafenamt Hamburg\n1:-J <·i 11<: Ein lu lm·rk 1;i rn11~J rldcl1 Salz        abgegeben,\ngilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels.\nso t,11ll~illl. di<: Pllichl clr's Finlührcrs nach den Ab-\nsü\\z(:ll 1 und ).                                                            (2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen\n1. die     Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus\n('1) Fi1w Vcrln:l t!ll<J durd1 Ccbiel.sfrcmde ist bei\ndenen das Einkaufs- oder Versendungs]and und\nd<:r ;\\l>rjidH· d(:i r:inllllli(:lk liilllnq ltnzn]Jssig.\ndas Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,\n2. ein Ursprungszeugnis, wenn die \\tVaren in\n§ '.6\nSpalte 5 der Einfuhrliste mit ,, U\" gekennzeichnet\nAngaben in der EiniuhrerkJärung                              sind,\n(1) ln ei1wr              Einluhrerkliinm~J    können   Angaben      3. eine Einfuhrkontro1lrneldun~J nach Maßgabe des\nüber vcrschicdclliHligc Wi:iren oder mehrere Ver-                             § 27 a und\ntrüqe zusc1rnrn< 119<:ldßf. W<:rden, wenn\n1\n4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.\n1. die Waren zu dcrnsellwn Zusländigkeitsbereich                             (3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stel-\n(SpaHc] der Einfuhrliste) gehören,                                 len\n2. die Waren                r111s dcm.scllH·n Ursprungsland stam-        1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien\nmen und                                                                  Verkehr, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum\n3. ihr Einkaulslimd dass<,I be Lrnd ist.                                      Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-\ndung,\nAngaben über Wären, die in § 24 Abs. 2 Satz 2\nNr. 3 genannt sind, können auch dann in einer Ein-                       2. mit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus\nfuhrerklärung zusammengefaßt werden, wenn die                                 mehreren Gestellungen umfaßt oder für Waren\nWaren nicht zn demselben Zuständigkeitsbereich                                abgegeben wird, die von der Gestellung befreit\ngehören.                                                                      sind,\n3. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus einem\n(2) In der Einfuh rerklürunq ist der in § 28 Abs. 3                       offenen Zollager durch Anschreibung in einen\nbezeichnete Endterm in für die Einfuhrabfertigung                             ihm bewilligten aktiven Veredelungsverkehr\nanzugeben.                                                                     oder Umwandlungsverkehr oder eine ihm bewil-\n§ 26                                   ligte Zollgutverwendung übergeführt worden\nAbstempelung der Einfuhrerklärung                                sind, mit der Abgabe der Zollanmeldung,\n4. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgut-\n(1) Die Deutsche Bundesbank (§ 24 Abs. 1) stem-\nverwendung eingeführt worden sind, sobald diese\npelt beide Auslerl.igungen der Einfuhrerklärung ab\nWaren als in den freien Verkehr entnommen\nund gibt eine AusfertigunrJ zurück. Die Abstempe-\ngelten,\nlung ist keine Bcst.äligunq, daß die Einfuhr geneh-\nmigungsfrei oder ohne die nach den Bestimmungen                           5. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Ver-\ndes § 28 a erlorderlichc Einluhrerklünmg zulässig                              arbeitung der Waren in einem Freihafen oder\nist.                                                                           auf der Insel Helgoland oder\n6. vor Wiederausfuhr von Waren, für die eine Ein-\n(2) Die Ahsl.empelung ist abzulehnen, wenn er-\nfuhrerklärung abgegeben worden ist.\nsichtlich jst, di:lß der Einführer Gebietsfremder ist,\noder wenn die ;\\ usfertigun~Jen nicht übereinstim-                            (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum\nmend ausgefüllt sind.                                                     Zollgutversand oder zur Zollgutlagerung und wäh-\nrend der Zollgutlagerung in Zollniederlagen oder\n(3) Die Ausfc~rt.igunq der Einfuhrerklärung ist\nZollverschlußlagern kann der Antrag auf Einfuhr-\nunverzüglich der Deutschen ßundesb,mk zurück-\nabfertigung nur gestellt werden, wenn ein dringen-\nzugeben, wenn\ndes wirtschaftliches Bedürfnis dargetan wird und\n1. die Angaben über die Benennung der Ware, die                          zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\nNummer des Warenverzeichnisses für die Außen-                       Bei der Einlagerung und während der Lagerung in\nhandelsslc1tistik, das Einkaufsland, das Ursprungs-                 einem Freihafen kann der Antrag nur gestellt wer-\nland oder über die be:!scrnderen in der Einfuhr-                    den, wenn die Waren dort überwacht werden\nliste für die Ejnfuhr der Wan:! bestimmten Vor-                     können.\naussetzungen nicht mehr zutreffen oder\n(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen\n2. der EinführC'r die ;\\hsicht iit1frJibt, die Ware ein-\neiner gemeinsamen Marktorganisation (§ 19 Abs. 4)\nzuführen.\neine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so kann abwei-\n§ 27\nchend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag auf\nAntrag auf Einfuhrabfertigung                         Einfuhrabfertigung nur gestellt werden\n(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei                     1. zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung\neiner Zollstelle zu beantrd~Jen. Die nach § 24 erfor-                          zum freien Verkehr oder zur Zoll- oder Abschöp-\nderliche Einfuhrerkli:irunrJ ist abgestempelt (§ 26)                           fungsgutverwendung,\nvorzulegen; bei der Einfuhr von Saatgut entfällt                          2. mit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus\ndje Vorli:1ge der Einfuhrerklctnmg. Hat eine der in                            mehreren Gestellungen umfaßt oder für Waren\n§ 24 Abs. 3 genannten Personen die Einfuhrerklä-                               abgegeben wird, die von der Gestellung befreit\nnmg abgegeben, so hat sie die Einfuhrabfertigung                               sind,","Nr. 72     - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                       1081\n3. für Wcncn, die von d(!m Ligerinhaber aus einem                  2. bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien Ver-\n0Jfe1wn :l.ol lt1qc!r durch Anschrei bung in eine ihm              kehr im Sammelzollanmeldeverfahren oder An-\nbew i ll i~JI c hl cibc•nd('. Zol 1- oder /\\bschöpfungsgut-        schreibeverfahren von entgeltlich eingeführten\nverwend u nq L°ilH~qJcfülnl worden sind, mit der                   Waren, die für zum Vorsteuerabzug berechtigte\n/\\ilqcilH' dt'I /ollc1ninc'lcl11n~J,                               Unternehmen eingeführt werden, der Vordruck\n4. für W<1n,n, die cJus C'.irwm offc!nen Zollager in den               E 2 f, E 2 f (Sp) oder E 2 g,\nfrci<'n Verkel11 ('llirwinmcn werden, bei der Aus-             3. in allen sonstigen Fällen der Vordruck E 2, soweit\nldqc)runq od<·r rnil d('r /\\h~1c1bc der Zollanmel-                 erforderlich mit Ergänzungsblatt E 2 c.\ndung,\nAnqaben, die im Vordruck nach Anlaqe E 2 nicht\n5. für Erzc)WJnis.',<', die ,rns eirwrn aktiven Ver-               vorgesehen sind, gelten auch in den anderen Vor-\nedel Lmq~;V(\\rk c·h r n ich!. qesl.el II werden, mit der       drucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefor-\nAbreclrnu1HJ de~; Vr:1edclunqsverkd1rs,                        dert.\n6. für      Rind('rqclricrf leic;cf1      d<)r    Wurcnnummern                                 § 28\n0201 42 bis O'.!.Ol 49 dc~r l~infuhrlistc, für das ein\nUrnvvandlunq:-;vcrk()hr lwwilJigf ist, auch mit dem                      Verfahren bei der Einfuhrabi ertigung\nZ.ol!ani.raq iltlf /\\lrlt'ri iqurnJ zu diesem Verkehr.            (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ein-\nfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine\n(6) Bei       dc·r l:infuhr von Wasser, elektrischem            für die Einfuhr erforderliche Einfuhrgenehmigung\nStrom sowie SlcHHqcJs, Fcrnnas und ähnlichen Gasen\noder Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder wenn die\nin LPitunrwn (:nlfiilli die Einfuhrdbfortigung.                    Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 1\nund 2 vorzulegenden Unterlagen entsprechen.\n§ 27  d\n(2) Die Zollstelle fertigt Mehrlieferungen bis zu\nfanfuhrkontrollmeldung                     zehn vom Hundert des in der Einfuhrerklärung an-\ngegebenen Warenwertes ab. Uberschreitet die Mehr-\n(l) Die Einluhrkonlrollnwldung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3)\nlieferung diesen Hundertsatz, so ist der Zollstelle\nist vorzulc9cn, W(:lln\neine zusätzliche Einfuhrerklärung über die gesamte\n1. a) die W,H(!ll in Spdlle :3 der Einfuhrliste mit                Mehrlieferung vorzulegen.\n00, 01, 02 oder 03,\n(3) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zwei Mo-\nb) Waren des Kdpitcds 24 in Spalte 3 der Ein-                  nate nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder\nfuhrlisl<: mit. 14 und in Speilte 5 mit GMO,              genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden. Wird\nc) W,Hcn des Kt1pilels 27 in Spalte 3 der Einfuhr-             eine Einfuhrerklärung vor Vertragsschluß abge-\nliste mil 08                                              geben (§ 24 Abs. 2), so darf die Einfuhrabfertigung\nodPr                                                      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Aus-\nd) Waren der Kapitel 54 und 57 in Spalte 3 der                 stellungstag der Einfuhrerklärung vorgenommen\nEinfuhr! isl c rn it 09 oder 11 und in Spalte 5 mit       werden.\nGMO                                                          (4) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen\ngekennzcic:h1wt sind                                           die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-\noder                                                           verkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.\n2. das UrsprunrJslcrncl der Ware in den Länderlisten                  (5) Die Zollstelle vermerkt die Einfuhrabfertigung\nA oder B (A bschni Lt Il der Anlage zum Außen-                 im Zollbefund.\nwirtschafls~Jcsetz) nicht UPnannt ist.\n§ 28 a\n(2) Die Vorlc1~3e einer Einfuhrkontrollmeldung ist\nVerwendung der Einfuhrerklärung\nnicht erforderl id1, wenn der Wert der Einfuhr-\nzur Einfuhrüberwachung\nsendung bei W'-m:n, die in Spdltc 3 der Einfuhrliste\nmit 00 qekcnnzeichnct sind, fünfzi9 Deutsche Mark,                    (1) Hat der Rat oder die Kommission durch Ver-\nbei anderen Wc1ren dreihundert D(rntsche Mark*)                    ordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaft-\nnicht überslciql. Dies ~Jilt nicht bei der Einfuhr von             lichen Uberwachung unterstellt, so wird als Einfuhr-\nSaatgut.                                                           dokument nach Titel III der Verordnung (EWG)\n(3) Zu verw(:nden sind\nNr. 1025/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Fest-\nlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr\n1. bei der AbfcrLirJLrnq zum freien Verkehr von                    aus dritten Ländern (Amtsblatt der Europäischen\na) nicht dem Werlzol l un Lerl iegenden entgeltlich            Gemeinschaften Nr. L 124 S. 6) oder nach Titel III\ncin~Jdührlen W;_iren der Vordruck E 2 a oder              der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates vom\nE 2 b, sowcil crforcforlidi mit Ergänzungsblatt           19. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemein-\nE 2 c,                                                    samen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandels-\nb) Waren m i L einem Werl je Sendung bis ein-                  ländern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nschließlich 800 DM der Vordruck E 2 d, soweit             ten Nr. L 19 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\nerforderlich rnil Erq~inzunqsblatt E 2 c,                 bei der genehmigungsfreien Einfuhr die Einfuhr-\nc) Waren, bei denen für die Ermittlung des Zoll-               erklärung auf einem Vordruck nach Anlage E 1 nach\nwertes ein Mitlelwer1 gill:, der Vordruck E 2 e,          Maßgabe der folgenden Vorschriften verwendet.\n§ 24 Abs. 1 bis 3, §§ 25, 26 und 28 Abs. 2 und 3 fin..:\n*) Ci/1 ai> 1.. L111u<11 l'f/4                                     den keine Anwendung.","1082                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem       wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthalte-\nfreien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europä-         nen Waren, für die ein Ursprungszeugnis vorge-\nischen Gemeinschaften eingeführt werden.                 schrieben ist, zweitausend Deutsche Mark nicht über-\n(3) Der Einführer h~t in den Fällen des Absatzes 1   steigt. Dies gilt nicht für Textilien, deren Ursprungs-\nvor der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der           land Hongkong oder Macau ist.\nEinfuhrliste mit „00\" gekennzeichnet sind, dem Bun-         (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berech-\ndesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, von            tigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein.\nsonstigen Waren dem Bundesamt für gewerbliche            Der Bundesminister für Wirtschaft macht die berech-\nWirtschaft eine Einfuhrerklärung abzugeben. Die          tigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das\nZusammenfassung verschiedenartiger Waren, ver-           Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt\nschiedener Einkaufsländer        oder verschiedener      die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berech-\nUrsprungsländer in einer Einfuhrerklärung ist nicht      tigten Stelle des Versendungslandes, wenn Ur-\nzulässig.                                                sprungs- und Versendungsland dem Internationalen\n(4) Das Bundesamt versieht die erste Ausfertigung    Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkei-\nder Einfuhrerklärung mit Tagesstempel, Dienstsiegel      ten vom 3. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1925 II\nund Unterschrift, trägt in Spalte 13 (Endtermin für      S. 672) angehören. Gehört nur das Versendungsland\ndie Einfuhrabfertigung) den Endtermin des Zeitrau-       dem Abkommen an, so genügt ein von einer berech-\nmes ein, in dem die Einfuhrerklärung zur Einfuhr-        tigten Stelle dieses Landes ausgestelltes Ursprungs-\nabfertigung verwendet werden darf, vermerkt in           zeugnis, wenn darin bescheinigt wird, daß ein von\nSpalte 14 (besondere Bestimmungen) den Vom-Hun-          einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes aus-\ndert-Satz, um den der in Spalte 5 angegebene Ge-         gestelltes Ursprungszeugnis vorgelegen hat.\nsamtwert oder die in Spalte 6 angegebene Menge\nin handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabferti-\ngung überschritten werden darf, und gibt dem Ein-                            2. U n t e r t i t e I\nführer die Ausfertigung zurück. Der genannte Zeit-              Genehmigungsbedürftige Einfuhr\nraum entspricht der nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 geneh-\nmigungsfreien Lieferfrist; Anfangstermin ist der aus                                § 30\ndem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag\nEinfuhrgenehmigung\nder Abstempelung. Als zulässige Uberschreitung\nwerden 5 vom Hundert oder der von der Kommis-               (1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vor-\nsion durch Verordnung festgelegte Satz vermerkt.         druck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu ertei-\n(5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurück-       len. Antragsberechtigt ist nur der Einführer.\ngegebene Einfuhrerklärung und die Rechnung der              (2) Auf einem Vordruck können Anträge für ver-\nZollstelle bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.        schiedenartige Waren gestellt werden, wenn\nDie Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrerklärung         1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,\nden Wert oder die Menge der abgefertigten Waren.         2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach\n(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,       Spalte 3 der Einfuhrliste gehören und\nwenn                                                     3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.\na) der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an\n(3) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigun-\ndem in Spalte 13 eingetragenen Endtermin ge-\ngen zuständigen Stellen können verlangen, daß für\nstellt wird,\nbestimmte Waren oder Warengruppen getrennte An-\nb) der Rechnungspreis niedriger ist als der in           träge gestellt werden, soweit es zur Uberwachung\nSpalte 7 angegebene Preis oder                      der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungs-\nc) soweit der in Spalte 5 angegebene Gesamtwert          verfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das\noder die in Spalte 6 angegebene Menge um mehr       Außenwirtschaftsgesetz geschützter Belange erfor-\nals den in Spalte 14 vermerkten Vom-Hundert-        derlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden,\nsatz überschritten wird.                            soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen wer-\n(7) Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 so-    den.\nwie die Absätze 5 und 6 finden entsprechende An-            (4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die\nwendung bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5       innerhalb einer angemessenen Frist nach der Aus-\nder Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum           schreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig ge-\nAußenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben „EE\"          stellt behandeln. Die Frist soll in der Ausschreibung\ngekennzeichnet sind. Der nach Absatz 4 Satz.1 einzu-     bekanntgegeben werden.\ntragende Zeitraum beträgt 6 Monate; Anfangstermin\nist der aus dem Tagesstempel des Bundesamts er-                                     § 31\nsichtliche Tag der Abstempelung. Die nach Absatz 4\nSatz 1 zu vermerkende zulässige Uberschreitung be-                           Einfuhrabfertigung\nträgt 5 vom Hundert.                                        (1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gel-\n§ 29                           ten die §§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28\nAbs. 1, 4 und 5 und § 29 Abs. 2 mit der Maßgabe,\nUrsprungszeugnis\ndaß an die Stelle der Einfuhrerklärung die Einfuhr-\n(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in      genehmigung tritt und daß ein Ursprungszeugnis\nSpalte 5 der Einfuhrliste mit „ U\" gekennzeichnet        dann vorzulegen ist, wenn dies in der Einfuhrgeneh-\nsind, ist ein Ursprungszeugnis nicht vorzulegen,         migung vorgeschrieben ist.","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                        1083\n(2) Die Zollstelle vermerk l auf der Einfuhrgeneh-        9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-\nmigung den Werl oder die Menge der abgefertigten                   bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,\nWaren.                                                              die nicht als Handelsware eingeführt werden;\n10. Fernsehbandaufzeichnungen;\n3. Titel\n11. Waren       zu wissenschaftlichen, erzieherischen\nSonderregelungen                            oder kulturellen Zwecken, wenn für ihre Be-\nnach§ 10 Abs. 5 und§ 26 A WG                         schaffung UNESCO-Coupons ausgegeben wor-\nden sind und der Zollstelle eine Bescheinigung\n§ 32                                der Ausgabestelle über den Verwendungszweck\nErleichtertes Verfahren                       der Coupons vorgelegt wird;\n(1) GebiclsansJssige und Gebielsfremde dürfen            11 a. Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirt-\nohne Einfuhrgenehmigung einführen                                   schaftsgebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen,\n1. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des                     die während der vorübergehenden Verwendung\ngruphischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis zu                im Wirtschaftsgebiet reparaturbedürftig gewor-\neinem Wert von eintausend Deutsche Mark je                  den sind;\nEinfuhrsendung, wenn Einkaufs-, Urq)fungs-            11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zur\nund Verscnclungs]ancl in den Länderlisten A                 Wartung oder Ausbesserung im Wirtschafts-\noder B (Abschnitt lI der An]c1ge zum Außenwirt-             gebiet oder nach Wartung oder Ausbesserung\nschaftsgesetz) qenmml sind;                                 in fremden Wirtschaftsgebieten im Rahmen von\nWartungsverträgen eingeführt werden;\n2. belichtete und entwickelte kinemc1tographische\nFilme und die di:lzugchörenden Tonträger;             11c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführ-\nzwecke ausgeführt worden sind;\n3. a) Waren der gc~werblichen Wirtschaft (Waren,\ndie in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 19    12. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für\ngekennzeichnet. sind) bis zu einem Grenz-               Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwen-\nübergangswert von achthundert Deutsche                  dung unter zollamtlicher Uberwachung; Treib-\nMark je Einfuhrsendung,                                 stoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür ein-\nb) Waren der Ernährung und Landwirtschaft                   gebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;\n(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit      12a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf\n00 gekennzeichnet sind), ausgenommen Saat-              eigene Rechnung einem Gebietsansässigen zum\ngut, bis zu einem Grenzübergangswert von                Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt\nzweihundertvierzig Deutsche Mark je Ein-                werden, wenn das Schiff in einem Freihafen\nfuhrsendung;                                            oder unter zollamtlicher Uberwachung für Rech-\ndas erleichterte Verfahren gilt nicht für die Ein-          nung des Gebietsfremden ausgebessert wird;\nfuhr aus einem Zollfreigebiet oder einem Zoll-\n12b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han-\nverkehr sowie für die genehmigungsbedürftige\ndel bestimmt sind;\nEinfuhr von Waren, die zum Handel oder zu\neiner anderen gewerblichen Verwendung be-             13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Ver-\nstimmt sind;                                                zehr als Kostproben auf internationalen Messen\n4. Muster und Proben für einschlägige Handels-\noder Ausstellungen einführen, wenn der Wert\nunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe                      der in einem Kapitel der Warenliste zusammen-\ngefaßten Waren zweitausend Deutsche Mark je\na) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis                Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; hier-\nzu einem Grenzübergangswert von dreihun-                bei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller,\ndert Deutsche Mark*) je Einfuhrsendung,                 die sich durch dieselbe Person vertreten lassen,\nb) von Erzeugnissen der Ernährung und Land-                 zusammenzurechnen;\nwirtschaft bis zu einem Grenzübergangswert\n14. Seetang, Seegras, Steine und andere Waren mit\nvon einhundert Deutsche Mark je Einfuhr-\nAusnahme der in Nummer 33 Buchstaben rund s\nsendung, ausgenommen Saatgut;\ngenannten, die Gebietsansässige auf hoher See\n5. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert                   sowie im schweizerischen Teil des Untersees\nDeutsche Mark je Einfuhrsendung;                            und des .Rheins von deutschen Schiffen aus ge-\nwinnen und unmittelbar in das Wirtschafts-\n6. Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazu-                    gebiet verbringen;\ngehörenden Alben;\n15. Waren bis zu einem Grenzübergangswert von\n7. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-                    zehntausend Deutsche Mark, die von deutschen\nschriften;                                                  Schiffen aus einem an den Küsten des Wirt-\n8. Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen                   schaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder\nwährend eines vorübergehenden Aufenthaltes                  aus einem auf hoher See beschädigten Schiff ge-\nin fremden Wirtschaftsgebieten geschaffen wor-              rettet und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet\nden sind;                                                   verbracht werden; von deutschen Schiffen auf-\ngefischtes und an Land gebrachtes seetriftiges\n\"') Gilt ab 1. Januar 1974                                          Gut;","1084                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nHi.  VVc1r(:n, wPlche die im Wirl.scbclftsgebieL statio-              Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich\nnierlPn auslündisclwn Truppen, die ihnen gleich-                 nicht übersteigt,\nrwsl.dltcn Or~;,rnisc1tion<:n, das zivile Gefolge             b) Waren, die diesen Personen als Teil des Loh-\nsowie dcn:n Mi l.q I i<·d<'r tmd !\\n~Jehörige der                 nes oder auf Grund von gesetzlichen Unter-\nMiL~Jli(:d(:l zt1 ihrer <'iqc:1wn Vc)rwendung ein-               halts- oder Altenteilsverpflichtungen ge-\nlührcn;                                                          währt werden;\n17.  Wtlr0n zur LiPlerunq dn die im Wirtschafts-\n29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-\nqc,hiet. slcllionit!rlPn c1uslündischPn Truppen, die\nnen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch\nihn(:ll ~Jlc~ichqcsl.c'lllen Orqdnisdtionen, das zivile\ndie örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nCcfolqe sowie c1n ihre Mitulieder und die An-\nin Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken be-\nqchörigen der Milqlicdc'r, Wf,nn nach zwischen-\ndingt ist und die nach zwischenstaatlichen Ver-\nsl ddtl idwn V (!rlr[iqcn oder ckn Vorschriften des\nträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;\nTruppem.ol lfJC'sel.zc'.c; Zoll lr6twit gewährt wird;\n30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des\nJB. Zollgut uus d!:in Besilz der irn Wirtschaftsgebiet\nGartenbaus und der Forstwirtschaft solcher\nsta Lioni erten ausliind ischcn Truppen, der ihnen\ngrenzdurchschnittener Betriebe, die vom Wirt-\ngleichges Lei 11.<·n Organ isa l.ionen, des ziviJen Ge-\nschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn\n[olges sowie at1s dem Besitz der Mitglieder und\nfür diese Erzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit\nder J\\nuehörigen der Milglieder;\ngewährt wird;\n19. Abfälle, die im Wirt.schaflsgebiet bei der Be-            31. Deputatkohle;\narbeitung, Verarbei l.ung oder Ausbesserung\nvon ein~J<~f ülirlen und zur Wiederausfuhr be-            32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel\nstimmten Waren anfallen, wenn für die Uber-                   für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen\nlasstrng der Abfölle k(~in Entgelt gewährt wird;              und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze\nerrichtet, betrieben oder benutzt werden;\n20. Abfälle, F<\\gsel und zum ursprünglichen Zweck\nnicht mehr verwendhcm: Waren, die in Häfen,               33. Waren, wenn für sie außertarifliche Zollfreiheit\nZollagern oder in einem sonsti~wn Zollverkehr                 nach den §§ 32 bis 42, 44, 50, 52, 53, 55 bis 58\nim WirLsclw!ls~1ebict anfallen;                               und 61 bis 71 der Allgemeinen Zollordnung vom\n29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)\n21. Wmen, die zum vorübergehenden Gebrauch in                     in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird,\nein Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden                   insbesondere\nZollgutverwendun~J in das Wirtschaftsgebiet\na) Amtsschilder,\nverbracht. worden sind und zum ursprünglichen\nZweck nicht mehr verwendet werden können,                     b) Abzüge von Lichtbildern, Ton- und Daten-\noder Teile davon, die bei der Ausbesserung im                     träger, Drucke,\nWirtschaftsgebiet anfallen;                                   c) ·werbemittel, Gebrauchsanweisungen,\n22. Ersatzlieforun~Jen für eingeführte Waren, die in              d) Warenmuster und -proben, Erprobungs- und\nfremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt wor-                      Untersuchungsware; Vorbilder,\nden sind oder zurückgesandt werden sollen oder                e) Verteidigungsgut,\nunter zollamtlicher Uberwachung vernichtet                     f) Gegenstände für öffentliche Sammlungen;\nworden sind, und handelsübliche Nachlieferun-                     Forschungs- und Bildungsmittel,\ngen zu bereits eingeführten Waren;                            g) Beweisstücke, Dienstgegenstände,\n23. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt                 h) Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder\nwird;                                                             Ausschmücken von Gräbern und Toten-\n24. Brieftauben, die nicht als Handelsware einge-                     gedenkstätten,\nführt werden;                                                  i) Heiratsgut, Ubersiedlungsgut, Erbschaftsgut,\n25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in                   k) . . . . . .\nKatastrophenfällen;                                            1) Mund- und Schiffsvorrat,\n26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Ein-                   m) Futter für Tiere,\nfuhr;                                                         n) Geschenke im öffentlichen Interesse,\n27. Reisegerät, Reiseverzehr, Reisemitbringsel und                o) Liebesgaben für Bedürftige,\nbesonderes Reisegerät der Verkehrsunterneh-                   p) Waren nach Auslandsbeförderung und Aus-\nmen, wenn außertarifliche Zollfreiheit gewährt                    landslagerung,\nwird; nicht zum Handel bestimmte Waren bis                    q) Rückwaren,\nzu einem Wert von eintausend Deutsche Mark,                   r) Fänge gebietsansässiger Fischer,\ndie Reisende mitführen;\ns) Fische, die im schweizerischen Teil des Un-\n28. im Verkehr zwischen Personen, die in benach-                      tersees und des Rheins gefangen werden; in\nbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen                         diesen Gebieten erlegtes Wild,\nfestgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbar-                 t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter zoll-\nten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner                      amtlicher Uberwachung vorübergehend ver-\nGrenzverkehr),                                                    wendet und danach wieder ausgeführt wer-\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die                     den, wie Beförderungsmittel, Baugerät, Mu-\nnicht zum Handel bestimmt sind und deren                      ster, Ausstellungsgut; dies gilt für Säcke und","Nr. 72 -- Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                      1085\nBeutel zu Verpc.H:kungszwecken dUS Jute so-                                          § 32 a\nwi<• fiir nicht urnllocht.ene und nicht umhüllte\nLagerung in Freihäfen oder Zollagern\nC:C'l.r;inkdli1schc'n nur, wenn Einkaufs- und\nr Trspnrn1r-;lc.rnd in cfon Uinderfü;ten A oder B             (l) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen\n(i\\bschnil.l. 11 d(~r /\\nlanc zum Außenwirt-               ohne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklä-\nsc:hdlt.sqcsdz) qcnannl. sind,                              rung Waren zur Lagerung in Freihäfen oder Zoll-\nu) Speisew<1qenvorr;i1e, nordvorri:ite der Luft-                lagern einführen. Die Einfuhrgenehmigung oder die\nfahrzc;t1qc,                                               Einfuhrerklärung sowie die Einfuhrabfertigung sind\nv) W(Jren liir frPrnd<! Slc1cJlsolwrh~iupter; Diplo-             in diesen Fällen erst erforderlich, wenn die Waren\nnw Lc~n-      11 nd K on,;u I il r~J nt,                    in den freien Verkehr verbracht werden. Dem Ver-\nbringen der Waren in den freien Verkehr stehen in-\nw) B<1ulJC'.ddif, Bclri('h:-;milJel und c.)ndere Dienst-\nsoweit die Abfertigung der Waren zum aktiven\n(JC(J('.llsL~indc fLi r i1 tJsl ;incl isdw Dienststellen;\nEigenveredelungsverkehr, zum Umwandlungsver-\n/\\ usslr1 I.I ll n<JS~Jc9c11Slünde Jür öffenUiche kul-\nkehr oder zur bleibenden Zollgutverwendung sowie\nlu r<~l lt.! udn w isscn.';chi:l f 1.1 idic Einrichtungen\nder Gebrauch, der Verbrauch und die Bearbeitung\ndu s lünd isch c r Sl.i1 a lc'n,\noder die Verarbeitung für Rechnung eines Gebiets-\nx) Bdricbssloffe fiir Landkraftfahrzeuge und\nansässigen in einem Freihafen oder auf der Insel\nSchic~nenfdlirzeu~JC'; TrPibsloffe für Kühlan--\nlielgoland gleich.\nJcJgen in L-indlc1hrzeuqen und Großbehältern;\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn\n33a. Umschließung(m nnd Verpackungsmittel, Behäl-\nWaren eingelagert werden, deren Ursprungsland\nter (Container) und sonstige Großraumbehält-\nSüdrhodesien (Rhodesien) ist.\nnisse, die wie dic:se vc\\rwendct werden, Paletten,\nDruckbehälter für verdichtete oder flüssige\n(~c1s 0\n:, IC1bell.rornmeln und Kettbäume, soweit                                         § 32b\ndies': nicht Gcncnstand eines Handelsgeschäftes                                Lagerung im freien Verkehr\nsind, sowie~ zum Frischhallen beirrepacktes Eis;\n(l) Sollen eingangsabgabenfreie ·waren, deren\n34.   Waren in Zollfrc~igebjctc• unter den Vorausset-                  Einfuhr genehmigungsfrei ist, zur Lagerung für\nzungen und Beclinqungcn, unter denen sie nach                    Rechnung eines Gebietsfremden im freien Verkehr\nNummer 27 und Nummer 33 im erleichterten                         eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung\nVerfahren C!ingeführt werden können;                             ,,Lagerung im freien Verkehr\" anzugeben. Eine Ein-\n35. Waren, die der Bundesminister der Verteidi-                        fuhrerklärung kann die Angaben für alle Waren um-\ngung, seine nachgeordneten Behörden und                          fassen, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres\nDiensl.stcJlen im Rahmen des Abkommens zwi-                      nach Ausstellung der Einfuhrerklärung eingelagert\nschen der Bundesrepublik Deutschland und den                     werden; § 25 Abs. l bleibt unberührt.\nVereinigten Staaten von Amerika über gegen-\n(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren\nseitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955\nEinfuhr der Genehmigung bedarf und deren spätere\n(Bundesgeselzbl. 11 S. 1049) oder nach Lagerung,\nVerwendung ungewiß ist, in den freien Verkehr zur\nAusbesserung oder dienstlichem Gebrauch in\nLagerung eingeführt werden, so ist im Antrag auf\nfremden Wirtschaftsgebieten einführen;\nEinfuhrgenehmigung „Lagerung im freien Verkehr\"\n36. Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit ge-                    anzugeben. Die Einfuhrgenehmigung kann unter der\nwährt wird nach den Beitrittsgesetzen zu zwi-                    Auflage erteilt werden, daß die Waren ohne Zustim-\nschenstaatlichen Verträgen sowie nach Rechts-                    mung der Genehmigungsstelle nur zur Ausfuhr aus-\nverordnungen der Bundesregierung auf Grund                       gelagert werden dürfen.\nvon Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954\nüber den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-\n§ 33\nland zum Abkommen über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Sonderorganisationen der Verein-                          Aktive Lohnveredelung im zollrechtlichen\nten Nationen vom 21. November 1947 und über                             Veredelungsverkehr oder in den Freihäfen\ndie Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\n(1) Gebietsansässige dürfen Waren zur aktiven\nan andere zwischenstaatliche Organisationen\nLohnveredelung ohne Einfuhrgenehmigung und\n(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung\nohne Einfuhrerklärung einführen, wenn die Waren\ndes Zweiten Anderungsgesetzes vom 28. Fe-\nbruar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187).                          1. zur Zollgutveredelung abgefertigt werden,\n(2) Die §§ 22, 24 bis 31 gelten nicht für die in Ab-                2. a) zur Freigutveredelung abgefertigt werden,\nsatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis                           b) als Nachholgut im Rahmen einer Freigutver-\nnach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforderlich.                         edelung zum freien Verkehr abgefertigt wer-\nDer Einführer odE-!r die in § 24 Abs. 3 genannte Per-                          den,\nson hat die Wuren einer Zollstelle zu gestellen oder\n3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebiets-\nbei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der Gestel-\nfremden bearbeitet oder verarbeitet werden.\nlung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß.\nDer Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nach-                   Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt\nzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1                       werden; eine Einfuhrkontrollmeldung, ein Ur-\nvorliegen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für Waren,                   sprungszeugnis und andere Nachweise über das Ur-\ndie nach den Zollvorschriften von der Gestellung                       sprungsland und das Einkaufsland der Waren brau-\nund Anmeldung befreit sind.                                            chen nicht vorgelegt zu werden.","1086                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Sollen dil: nilch Absillz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3    fuhrerklärung, die nach, Maßgabe der Einfuhrliste\neingclührlen WMen oder die) veredelten Waren in           erforderliche Einfuhrgenehmigung oder die nach\nden lreir,n Vcrkdir vc)rlnc1cht. werden od<::r gelten     EWG-Recht erforderliche Einfuhrlizenz bei der Ein-\nsie dls in dem lrc!icn V<)rkchr cmtnomrnen, so ist eine   fuhrabfertigung vorzulegen. In der Einfuhrerklärung\nEinlllhr~icnehmiqunq oder c)ine Einfuhrerklärung so-      oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu\nwie die: EinfulHdblc!rl igun~J erforderlich. Dem Ver-     vermerken „Einfuhr nach Lohnveredelung\" und an\nbrin~wn der WMcn in den freien Verkehr stehen in-         Stelle des Einkaufslandes ist das Versendungsland\nsow<:il die /\\hlc,rligung der Waren zum aktiven           anzugeben.\nEi~J(:llVPrndclunqsverkehr, zum Umwandlungsver-              (2) Sollen Waren, die ein Gebietsansässiger in\nkehr oder zur blciln:ndlm Zollgutverwendung sowie         fremden Wirtschaftsgebieten erworben hat, erst\nder Cebrnuch, dl,r Verbriluch und die Bearbeitung         nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung\noder die Vern rbei lunq für Rcchnun~J eines Gebiets-      eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung\nt1nsctsi,igcn in ein<:rn Freilwfcn oder auf der Insel     oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung als\nHel~Joland gleich. Gelcmw'n die zur Freigutverede-        Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der Ge-\nhm~J nach Absdl:t. 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeführten       bietsfremde ansässig ist, von dem die unveredelte\nWMen oder die vercdcll<m Waren in den freien              Ware erworben wurde, und zu vermerken „Einfuhr\nVerkehr, so ist. eine Einfuhrgenehmigung oder eine        nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-\nEinl uh rerk länm~J sowie die Einfuhrabfertigung nur      rung\".\nerlorderlich, wenn clils Ersatzgut nicht innerhalb der                              § 34\nzolli:1mtlich festgesetzlcn Frist gestellt wird.\nSaar-Einfuhr\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ein-\nfuhr von Baumwollgeweben der Warennummern                    (1) Für   die abgabenbegünstigte Einfuhr von\n5509 02 bis 5509 99 und von Geweben aus syn-              Waren nach Artikel 63 des Saarvertrages vom\n27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Ver-\nthetischen oder künstlichen Spinnfasern der Waren-\nnummern 5607 01 bis 5607 94 der Einfuhrliste. Sollen      bindung mit Artikel 1 Buchstaben b und c der An-\nlage 20 des Saarvertrages durch saarländische Ein-\ndiese Gewebe zur aktiven Lohnveredelung im zoll-\namtlich überwachten Verkehr oder im Freihafen             führer gelten die Vorschriften für die genehmigungs-\nbedürftige Einfuhr mit der Maßgabe, daß an die\neingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung\noder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Ein-           Stelle der Einfuhrgenehmigung der Saar-Einfuhr-\nschein nach Anlage E 4 tritt. An Stelle des saarlän-\nfuhr zur Lohnveredelung\" und als Einkaufsland das\ndischen Einführers kann ein im Saarland ansässiger\nLand anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertrags-\nHandelsvertreter des gebietsfremden Vertragspart-\npartner ansässig ist. Sind andere Gewebe und Ge-\nwirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste,        ners den Saar-Einfuhrschein im eigenen Namen be-\nantragen, wenn er den Einfuhrvertrag abschließt\nderen Einfuhr nach § 10 AWG und der Einfuhrliste\noder vermittelt. § 27 Abs. 3 und 4 findet keine An-\nder Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt\nworden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung,            wendung. Die Einfuhrabfertigung darf nur gleich-\nzeitig mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien\nwenn die veredelten Waren in den freien Verkehr\nverbracht werden oder als in den freien Verkehr           Verkehr, zum aktiven Eigenveredelungsverkehr\nentnommen gelten.                                         oder zur Zollgutverwendung bei einer Zollstelle im\nSaarland beantragt werden. Bei der Einfuhrabferti-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für die    gung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.\nEinfuhr von Waren, wenn Ursprungsland Südrhode-           Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 ein Saar-\nsien (Rhodesien) ist.                                     Einfuhrschein erteilt worden, so hat er die Einfuhr-\nabfertigung zu beantragen.\n§ 33 a                            (2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerk-\nAktive Lohnveredelung                    licher und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Aus-\nim freien Verkehr                     nahme der in Anlage 21 des Saarvertrages genann-\nten Waren aus Frankreich in das Saarland bedarf\nSollen Waren zur aktiven Lohnveredelung im\nkeines Saar-Einfuhrscheines, keiner Einfuhrgeneh-\nfreien Verkehr eingeführt werden, so sind in der\nmigung, Einfuhrerklärung, Einfuhrkontrollmeldung\nEinfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-\nund keines Ursprungszeugnisses, wenn der Zollstelle\ngenehmigung „Lohnveredelung im freien Verkehr\",\nim Saarland ein Berechtigungsschein der Dienst-\nin dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung außerdem\nstelle „Services d'Expansion Economique\" in Saar-\nder voraussichtliche Zeitpunkt der Ausfuhr anzu-\nbrücken vorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt auf\ngeben. Als Einkaufsland ist das Land anzugeben, in\ndem Berechtigungsschein den Wert der eingeführten\ndem der gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist.\nWaren.\n(3) Die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren\n§ 33 b\nnach Artikel 1· Buchstabe a der Anlage 20 des Saar-\nEinfuhr nach passiver Lohnveredelung            vertrages im Zollstellenverfahren durch saarländi-\n(1) Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr des       sche Einführer bedarf keiner Einfuhrgenehmigung\nWirtschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verarbeitung          und keiner Einfuhrerklärung. Bei der Einfuhrabferti-\noder Ausbesserung in fremde Wirtschaftsgebiete            gung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen;\nverbracht worden sind, nach Bearbeitung, Verarbei-        sie entfällt bei der Einfuhr von Wein.\ntung oder Ausbesserung wieder eingeführt werden,             (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die\nso ist die nach § 24 oder § 28 a erforderliche Ein-       Einfuhrabfertigung mündlich beantragt werden.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                           1087\n§ 35                                                     § 35 b *)\nSchro l teinfuhr                               Vorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG\nIst bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott                            zur Durchführung des\n(Warennummern 7303 01 bis 7303 59 der Einfuhr-                   Internationalen Kaffee-Obereinkommens 1968\nliste), von Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus le-             (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern\ngiertem Stahl (Warennummer 7371 20) sowie von              0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste), von Auszügen\ngebrauchten Schienen von mehr als 2,50 Meter Länge,        oder Essenzen aus Kaffee ohne Zusatz von Kaffee-\nnicht gerichtet oder mit angestückten Teilen, und          mitteln sowie von Zubereitungen auf der Grundlage\nvon gebrnuchten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge           solcher Auszüge oder Essenzen (Warennummern\n(aus Warennummer 7316 17) das europäische Gebiet           2102 12 und 2102 13) ist der Zollstelle mit dem An-\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-             trag auf Einfuhrabfertigung ein Ursprungs-, Wieder-\nschaft für Kohle und Stahl Versendungsland, so hat         ausfuhr- oder Transitzeugnis (Kaffeezeugnis) nach\nder Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-          Absatz 2 vorzulegen. Wird ein solches Kaffeezeug-\nschaft vor der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung          nis nicht vorgelegt, so bedarf die Einfuhr der Ge-\nfür die Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach An-          nehmigung.\nlage E 5 vorzulegen. Das Bundesamt versieht die                (2) Das Kaffeezeugnis muß den in § 20 c Abs. 2 ge-\nKontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk. Der          nannten Anweisungen des Internationalen Kaffee-\nEinführer hat dem Bundesamt die Zollabfertigung            Rates für das Kontrollsystem der Internationalen\nder Waren zum freien Verkehr durch eine Beschei-           Kaffee-Organisation in ihrer jeweils geltenden Fas-\nnigung der Zollstelle auf einer Ausfertigung der           sung entsprechen.\nKontrollbescheinigung innerhalb von vier Monaten               (3) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffeezeug-\nnach Erteilung des Sichtvermerks nachzuweisen.             nis sind nicht erforderlich\nDie Zollstelle steJlt r1 ie Bescheinigung nur aus, wenn     1. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, Kaf-\nihr mit der Kontrollbescheinigung die Freiverkehrs-             feefrüchten (Kaffeekirschen) bis zu 120 kg, nicht-\nbescheinigung (Sonderbescheinigung für Schrott                  enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf-\nund gebrauchte Schienen) vorgelegt wird.                        fee mit Ursprung in einem Einfuhr-Mitgliedstaat\nbis zu 252 kg, in einem sonstigen Land bis zu\n§ 35 a\n50,4 kg, sowie löslichem oder flüssigem Kaffee\nEinfuhr von Gartenbauerzeugnissen                     mit Ursprung in einem Einfuhr-Mitgliedstaat bis\n(1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen,              zu 100 kg, in einem sonstigen Land bis zu 20 kg\nfür die Qualitätsnormen in der Verordnung Nr. 23                Reingewicht je Einfuhrsendung;\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft         2. bei Einfuhren im erleichterten Verfahren nach\nvom 4. April l 962 über die schrittweise Errichtung             § 32 Abs. l Nr. 5, 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28,\neiner gemeinsamen Murktorganisation für Obst und                33 Buchstaben 1, n bis p, u und v, Nr. 34 und Abs. 2;\nGemüse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-            3. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und\nten S. 965), auf Grund dieser Verordnung und der                Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a\nVerordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates oder der                 Abs. 1 Satz 1.\nVerordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Fe-          Eine Einfuhrgenehmigung oder ein Kaffeezeugnis\nbruar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen           nach Absatz 2 ist jedoch erforderlich, wenn die Ein-\nMarktorganisation für lebende Pflanzen und Waren\nfuhr die Voraussetzungen einer der sonstigen auf\ndes Blumenhandels (Amtsblatt der Europäischen Ge-          Grund des § 10 Abs. 5 A WG erlassenen Vorschriften\nmeinschaften Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden sind,\ndieses Titels erfüllt, insbesondere bei der Einfuhr\nprüft das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-           zur aktiven Lohnveredelung und nach passiver Lohn-\nschaft vor der EinfuhrabfertiDung, ob die Waren die-\nveredelung.\nsen Qualitätsnormen entsprechen.\n(4) § 29 findet keine Anwendung.\n(2) Bei der genchmigungsJreien Einfuhr von Obst\n§ 36\nund Gemüse, für das der Rat oder die Kommission\nZwangsvollstreckung\nin der Verordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft oder auf Grund dieser Ver-            Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorge-\nordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72               nommen werden, die sich in einem Freihafen oder\ndes Rates in der jeweils geltenden Fassung Quali-          einem Zollager befinden, so kann der Gläubiger\ntätsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der      eine Einfuhrerklärung abgeben oder eine Einfuhr-\nEinfuhrabfertigung eine Kontrollbescheinigung nach         genehmigung sowie die Einfuhrabfertigung beantra-\nAnhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69                 gen. In der Einfuhrerklärung oder im Antrag auf\n(§ 20 a Abs. 1 Nr. 1) vorzulegen, wenn die Ware aus        Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken: ,,Zwangs-\ndem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro-         vollstreckung\".\npäischen Gemeinschaften (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) einge-                                      § 37\nführt wird. An Stelle der Kontrollbescheinigung                        Wiedereinfuhr bestimmter Waren\nkann eine Empfangsbestätigung (§ 20 a Abs, 1 Nr. 1)           Die Wiedereinfuhr von Waren nach Artikel 91\nvorgelegt werden.                                          Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\n(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbe-         Wirtschaftsgemeinschaft bedarf keiner Einfuhrge-\nstätigung ist nicht erforderlich, soweit für die Ein-      nehmigung. In der Einfuhrerklärung ist zu vermer-\nfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 32         ken: ,,Einfuhr nach Artikel 91 Abs. 2 EWG-Vertrag\".\ngilt.                                                      *) Aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 1973","1088                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nKapitel IV                             hörden ausgestellt sein. Durchfuhrberechtigungs-\nscheine und beglaubigte Abschriften der Ausfuhr-\nSonstiger Warenverkehr\ngenehmigung werden vier Monate nach dem Aus-\ngang der Ware aus dem Versendungsland nicht mehr\nl. Tild                             anerkannt.\nWd 1·endurdifuhr                             (3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang\nder Waren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein\n§  :rn                            oder auf der beglaubigten Abschrift der Ausfuhr-\ngenehmigung.\nBeschrünkung nach § 7 Abs. 1 A WG\n(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(1) Di{: Durchtuln dc'r in Teil J Abschnitt A, Bund\nC dc~r /\\ usluh rl islf' (J\\ nlcHJC: AL) genannten Waren\nist verholen, wenn die Wdren\n2. Titel\n1. n ic:ht in ein Lcind der Uinck:rJjslen A oder B (Ab-\nsc:hn i II II cJPr J\\nlaric: zum J\\11ßcnwirtschaftsgesetz)                          Transithandel\nah VPrbr;-mchslillHl verbnidit werden sollen,\n§ 40\n2. aus einem in der Linderliste E (Anlage L) auf-\nqefü h rten Lcrnd oder für Rechnung einer in einem                       Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG\ndieser Lündc:r ,msüssiqrin Person versandt wor-                   (1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, B\nden sind,                                                     •und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Wa-\n3. i rn   W1r!sdw II s~wbic:!       um\\J<;laden oder gelagert      ren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes be-\nwcrdc'n und                                                    darf der Genehmigung, wenn das Käufer- oder Ver-\nbrauchsland in der Länderliste C (Anlage L) auf-\n4. nicht\ngeführt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich,\nc1) von einer l-3escheiniwmg des Versendungslan-               wenn die Ware im Rahmen des Transithandels-\ndes, daß die Waren ausgeführt werden dürfen                geschäftes ausgeführt wird und die Ausfuhr nach\n(Du rchfuhrbcrechtigungsschein), oder                     § 5 einer Ausfuhrgenehmigung bedarf.\nb) im Falle der Versendung aus Schweden oder\nder Schweiz von einer beglaubigten Abschrift                  (2) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei\ndenen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche\nder Ausfubrqenehmigung des Versendungs-\nWaren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, je-\nlundes\ndoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren\nbe~Jleitet werden.                                            durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erwor-\n(2) Die Durchfuhr von Waren auf dem Landweg                     ben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihnen\nbedarf, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 ver-                stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Wa-\nboten ist, der Genehmigung, wenn                                   ren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an an-\n1. Ursprungs- oder Empfangsland Südrhodesien                       dere Gebietsansässige veräußert werden.\n(Rhodesien) ist.,\n2. die Einfuhr oder die Ausfuhr einer Genehmigung                                              § 41\nbedürfte und                                                               Beschränkung nach § 14 A WG\n3. die Waren im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder\nDie Veräußerung von Nadelrohholz (Nummern\ngelagert werden.\n4403 10, 4403 20, 4403 30, 4403 33 und 4403 41 des\n(3) Empfangsland ist das Land, in das die Waren                Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik)\nverbracht werden sollen, ohne daß sie in Durchfuhr-                im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf\nländern anderen als den mit der Beförderung zusam-                 der Genehmigung, wenn Ursprungsland der Ware\nrnenlüingcnden ;\\u fcnthalten oder Rechtsgeschäften                Osterreich ist.\nunterworfen werden solJen. Ist dieses Land nicht be-\n§ 42\nkannt, so qilt dls Ernpfan~Jsland das letzte bekannte\nLand, ni:lch dc:m die· Wc1ren abrJesandt. werden.                             Beschränkung nach § 6 Abs. 2 A WG\nRechtsgeschäfte über die Lieferung von Waren,\n§ ~1q                            die in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ihren\nDur chi uhrverfahren                       Ursprung haben, in ein Land der Länderliste A oder\nB (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschafts-\n(l) Dici Ausqcrnqszollslelll! prüft beirn Ausgang der          gesetz) im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes\nW c:iren dlls dein WirLsdHi flsqebiel die Zulässigkeit             sind verboten, es sei denn, daß in Angebot und Rech-\nder Durchfuhr. Sie kann zt1 diesem Zweck von dem                   nung das Ursprungsland der Waren angegeben ist\n'\\tVcminfiihrc'r odr:1 von den Verfügungsberechtigten              oder die Waren als Transithandelswaren bezeichnet\nweitere: J\\n~Jabcn und Beweismittel, insbesondere                  sind.\nauch die Vorla~Je der Verladescheine verlangen. Im\n§ 43\nübrigen gelten die Zollvorschriften über die Erfas-\nsung des Warenverkdns und die Zollbehandlung                                     Transithandelsgenehmigung\nsinngemüß.                                                            Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem\n(2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch                 Vordruck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu\ndie in der U:inderl isle E (Anlage L) aufgeführten Be-             erteilen.","Nr. 7'2          Tag der /\\usgalw: Bonn, den 1. September 1973                               1089\n'.L Ti 1('1                                 bedarf der Cenehmigung, wenn der Vertrag mit\nSonsliq(~t Wc1rcnvc'rkdn                                  einem Gebietsfremden abgeschlossen wird, der in\nSüdrhodesien (Rhodesien) ansässig ist.\n§ ,1-'.l  d\n(2) DiP  Beförderung von ·waren durch Seeschiffe,\n(dttfqehohen)                                  welche die                    führen, oder durch Luft-\nfahrzeuge, die in das Verzeichnis der deutschen Luft-\n§ ,13 h                                   fahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind, so-\nBcsdu~inkun~J                                   wie durcb emden~ von         1eL.sc1uscts:s1~1e11 gecharterte\n11c1d1  § 7 Abs. 1 Nr. 2 11ml             :~ A WG              oder gemietete Seeschiffe oder Luftfahrzeuge bedarf\nder Genehmigung, wenn Südrhodesien (Rhodesien)\n(1) fü~d1l'..;~wsd1;i11,       /.wi.s<l1un Cchiel1,dnsi:i::;sigen\nEmpfangsland oder Ursprungslcmd der Ware ist.\n,md Cebi<'lsl rc111dcn i!Jwr <i<·n UrW<!rb von Waren\nbedürfen d<!r       C('l1<:li111iq1J11<J,      V✓ (!IHJ   Ursprungsland                              § 44 b\nSüdrhodesien       (l{il<Hl<•si('fl)      i~;i  §  TJ. 1\\l)s. l fJilt ent-\nBeschränkung nach § 6 Abs. 1 A WG\nsprechend.\nDer Abschluß von Verträgen zwischen gebiets-\n(2) Die \\icr,iu:',<·1u11q d<·1 in I eil l dc!r AL1s(uhrliste\nansässigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunter-\n(Anlage 1\\L) q<'lldlllli(•n W;irr'n im R<lhmen eines\nnehmen bedarf insoweit der Genehmigung, als die\nTransi I hdnd<dc.;q(•sch~i 11 <·s !H'dil rf der Genehmigung,\nVerträge Bestimmungen über die Aufteilung von\nwenn Küuf<!r- o<fo1 vc,rbril!ldtslcrnd Südrhodesien\nLadungen und Frachten enthalten.\n(Rhodc~sien) is!. Dies qill nicht, wenn Waren im\nRahmen dPs Trdnsil.lwndclsqeschfütes ausgeführt                                                       § 45\nwerden und di<~ i\\usiuhr ndd1 § 5 oder § 5a einer                                     Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG\nAusfuhrqend1miqllnq lwd<11L ~ 19 ;\\bs. 1 und ] gilt\nentspn)dwnd.                                                                  (1) Der Einbau von in Teil I Abschnitt A, B und C\nder Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren in\n(3)  Die   Mi I wirk 11rH1 von Cc~bielsc1nsi:issigen als                Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden, die\nStellverlrcler, V crrni lt lC'r od<'.r jn dhnl ich er Weise                in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ansässig\nbei Abschlu!) od<'r Erlii II u 11q von Rechlsgeschäften                    sind, bedarf der Genehmigung.\nzwischen Gebic!sln:md<)ll über den Erwerb oder die\nVeräußerung von Wdren beddr1 der Genehmigung,                                 (2) Die \\,'\\Teitergabe von nicht allgemein zugäng-\nwenn Ursprunqs-, Käufer- oder Verbrauchsland der                           lichen Kenntnissen über gewerbliche Schutzrechte,\nWaren Südrhodesien (Rhod('Sicn) ist.                                       Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrun-\ngen in bezug auf die Fertigung der in Teil I Ab-\nschnitt A, B und C der Ausfuhrliste genannten Wa-\nKapitel V                                     ren an Gebietsfremde, die in einem Land der Länder-\nliste C ansässig sind, bedarf der Genehmigung.\nDienstleistungsverkehr\n2. Titel\n1. Titel\nBeschränkungen\nBeschränkungen                                            des passiven Dienstleistungsverkehrs\ndes c1kti vcn Dienstleistungsverkehrs\n§ 46\n§ Ll4\nBeschränkung nach § 18 A WG\nBeschränkung nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 A WG\n(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförde-\n(1) Dcts Verchdltern von St~<'SCbifft~n, welche die                     nmg einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe\nBundesflilgge l i'th rc~n, bedMf der Cenehmigung,                          fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und Ge-\nwenn der ChiHl.t:rv<'ri.rdq rnil <:inern C~ebietsfremden                   bietsfremden, die nicht in einem Land der Länder-\nabgeschlossen wird, der in eincrn Li:1nd der Länder-                       liste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig sind, bedarf\nliste C (Anlt1qe LJ ,ms~issiq ist.                                         der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Dienst-\n(2)  Die Mil wirkun~J von Cebids,msi:issigen als                        leistung eintausend Deutsche Mark übersteigt.\nStellvertreter, Vermitt.lcr odc'.r in dhnlicher Weise                         (2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge\nbeim AbschluH von Frilchtvcrlri:iqen zur Beförderung                       bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag\neinzelner CüiPr (Stückgüter) durch Seeschiffe frem-                        zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden,\nder Fli:lgge zwischen e>incrn CCc'biel.sfreniden, der nicht                die nicht in einem Land der Länderliste F 2 ansässig\nin einem Lrnd (kr Uinckrli~!t: F 1 oder F 2 (Anlage L)                     sind, geschlossen wird.\nansässig isl, und ('in<:rn w<:ilcr<!n Cebit>l.sfn:mden be-\ndarf der Cenehmiqung, wenn das Entgelt für die                                                        § 47\nBetörderunq i'inlc1t1sc·nd Dculschc: Mark ülwrsteigt.                                    Beschränkung nach § 20 A WG\n(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\n§ 44      d\nund Gebietsfremden, die\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG                          1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem\n(1) Das Verchdltern oder Vc!nnieten von Seeschif-                           Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet einge-\nfen, welche die Bu ndcsllagge führen, und von Luft-                            tragen sind,\nfahrzeugc~n, die in das Verzeichnis der deutschen                          2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnen-\nLuftfahrzeuge (Luflfahrzeug rolle) eingetragen sind,                           schiffen oder","1090                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. rfos Schleppen durch solche Binnenschiffe                        b) die Durchführung von Charter- und Frachtver-\nim Cidc'.rverkchr inncrl1ülb des Wirlschaftsgebiets                     trägen mit Gebietsansässigen im Seeverkehr\nzun1 Ccq<~nc;tdnd hilben, bedürlen der Genehmigung.                    mit fremden Wirtschaftsgebieten alsbald nach\n(2)  Die Gcnc:hmigung ist nicht erforderlich für                     Beginn der Durchführung des Vertrages\nRcchlsqesch~ill.c: nc1ch i\\b~;iJtz 1, die eine Verwendung           mit Vordruck „Aktive Dienstleistungen im See-\ndc:s ßinnenschills nur                                              verkehr\" (Anlage S 1),\n1. im Vc:rkehr mit ßeginn und Ende im Rheinstrom-\n2. die Aufnahme von Schiffahrtsverbindungen in\nqebict odc:r\neinem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen\n2. im Wechscdverl«'.hr zwisdwn dem Rheinstrom-                      Abfahrten (Linienverkehr), deren Änderung oder\ngebjf:t und dc'.n lfofen des wc~stdeutschen Kanal-\nEinstellung formlos alsbald nach der Aufnahme,\nqc~bicts bis Dorl mund und I fomm                               Änderung oder Einstellung\nvo rscdH'.n.\n§ 48                              zu melden. Nummer 1 gilt nicht für Frachtverträge\nBeschränkung nach § 6 Abs. 2 und§ 17 A WG                 im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie für\nCharterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen\nRech 1.sgesch üfl.c'. über                                   werden, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt\nl. den Erwerb von Vorführungs- oder Senderechten                (bare-boat-charter).\nan Spielfilmen von Gebietsfremden oder\n(2) Gebietsansässige haben den Abschluß von\n2. die I Ierstellunq von Filmen in Gemeinschaftspro-\nCharter- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden\nduktion mit Gebietsfremden\n· zur Beförderung von Gütern durch Seeschiffe frem-\nbedürfen der Genehmigung, wenn die Filme im Wirt-               der Flagge außerhalb des Linienverkehrs mit Vor-\nschaftsgebiet in deutscher Sprache vorgeführt oder              druck „Passive Dienstleistungen im Seeverkehr\"\ngesendet werden sollen.                                         (Anlage S 2) alsbald nach Vertragsschluß zu melden.\n§ 49                              Das gilt auch für den Abschluß von Frachtverträgen\nBeschränkung nach § 21 A WG                       im Linienverkehr, wenn der gebietsfremde Vertrags-\npartner in einem Land der Länderliste C (Anlage L)\n(1)  Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\nansässig ist.\nund Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem\nfremden Wirtschaftsgebiet über                                     (3) Gebietsansässige haben den Abschluß von\n1. Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherun-             Frachtverträgen zwischen Gebietsfremden, bei dem\ngen,                                                        sie als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher\n2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrs-               Weise mitgewirkt haben, alsbald nach Vertrags-\nfluggast-Unfallversicherungen oder                          schluß zu melden, wenn die Frachtverträge die Be-\n3. sonstige Transportversicherungen, wenn sie unter             förderung von Gütern durch Seeschiffe fremder\nMitwirkung einer gebietsansässigen Niederlas-               Flagge im Linienverkehr zum Gegenstand haben und\nsung oder Agentur des Versicherungsunterneh-                der Verfrachter in einem Land der Länderliste C (An-\nmens vorgenommen werden,                                    lage L) ansässig ist. In den Meldungen sind der Ver-\nbedürfen der Genehmigung.                                       frachter, der Name und die Flagge des Schiffes, das\nAbfahrtsdatum, der Lade- und Löschhafen, die Art\n(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn            und Menge der Ladung und das vereinbarte Beför-\ndas Versicherungsunternehmen                                    derungsentgelt je Maß-, Gewichts- oder Mengen-\n1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in              einheit anzugeben.\neinem Land der Länderliste G 1 (Anlage L),\n(4) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige\n2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem\nseinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,\nLand der Länderliste G 2 (Anlage L)\nNiedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei\nseinen Sitz hat.\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen, in den\n(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich,          übrigen Fällen bei der Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nwenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer                  tion Hamburg einzureichen.\nNiederlassung oder Agentur vorgenommen wird, die\nihre Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach\ndem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten                                         § 50 a\nVersicherungsunternehmungen und Bausparkassen                                Meldungen der Filmwirtschaft\nvom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) ausübt.\n(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Ver-\n3. Titel                            trägen, in denen sie Gebietsfremden Vorführungs-\noder Senderechte an Filmen einräumen, zu melden.\nMeldevorschriften nach § 26 A WG                      Dies gilt nicht für Werbefilme.\n§ 50\n(2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer, Titel\nMeldungen im Seeverkehr\nund Art des Films, sein Ursprungsland und Herstel-\n(1) Gebietsansüssige, diP ein Seeschiffahrtsunter-           lungsjahr sowie das Auswertungsgebiet und die ver-\nnehmen betreiben, haben                                         einbarte Lizenzgebühr anzugeben. Die Meldungen\n1. a) den Abschluß von Ch,1 rt.er- und Frachtverträ-            sind innerhalb zweier Wochen nach Abschluß des\ngen mit Gebietsfremden alsbald nach Vertrags-            Vertrages beim Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nschluß,                                                  schaft einzureichen.","Nr. 72  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                        1091\n§ 50 b                                                 § 51 a\nMeldungen des Braugewerbes                 Beschränkung des Kapitalverkehrs mit Südrhodesien\n(Rhodesien) nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG\n(1) Ccbiets,insiissi~JC haben den Abschluß von Ver-\ntr~igcn zu melden, in denen sie Gebietsfremden das          (1)  Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\nRecht. einrüumc!n, Bier, das in einem fremden Wirt-      und Gebietsfremden bedürfen der Genehmigung,\nschaftsgebiet hergestcJIL ist, mit einer Bezeichnung     wenn sie\noder Ausslatltmg zu vertreiben, die mit einer von        1. den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken in\nden GebicLs~rnsJssigen zur Kennzciclmung des Ur-             Südrhodesien (Rhodesien) oder von Rechten an\nsprungs ihrer Erzcug11iss(! lH!nt1Lzten Bezeichnung          solchen Grundstücken durch Gebietsansässige,\noder Ausstattung Libcrcinstirnrnt odE~r verwechselt      2. den entgeltlichen Erwerb von Wertpapieren, die\nwerden kann. Das glc)idw gilt für das Einbringen             von einem in Südrhodesien (Rhodesien) ansässi-\nsolcher Vcrtricbsrcdüc in ein Unt.c~rnehmen in einem         gen Gebietsfremden ausgegeben worden sind,\nfremden Wirt.sclw ft.s9cbicl.                                durch Gebietsansässige,\n(2) In den Meldungen .sind die Person, der das        3. den entgeltlichen Erwerb von Wechseln, die ein\nVertriebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungsland,           in Südrhodesien (Rhodesien) ansässiger Gebiets-\ndas Verbrauchsland und die voraussichtliche Ver-             fremder ausgestellt oder angenommen hat, durch\ntriebsmenge des Bieres sowie die Bezeichnungen               Gebietsansässige,\noder Ausstattungen anzugeben, mit denen das Bier         4. den entgeltlichen Erwerb von Unternehmen mit\nvertrieben werden soll. Die Meldungen sind inner-            Sitz in Südrhodesien (Rhodesien) oder Beteili-\nhalb zweier Wochen nach Abschluß des Vertrages               gungen an solchen Unternehmen durch Gebiets-\nbei der obersten Landesbehörde für Wirtschaft ein-           ansässige oder\nzureichen, in deren Bereich der Meldepflichtige an-      5. die Gewährung von Darlehen und sonstigen Kre-\nsässig ist.                                                  diten oder die Gewährung von Zahlungsfristen an\nin Südrhodesien (Rhodesien) ansässige Gebiets-\nfremde\nzum Gegenstand haben.\nKapitel VI\n(2) a) Die Gründung von Unternehmen mit Sitz\nSüdrhodesien (Rhodesien) durch Gebiets-\nKapitalverkehr\nansässige oder die Beteiligung Gebietsan-\nsässiger an der Gründung solcher Unter-\nnehmen oder\nl. Titel\nb) die Ausstattung von Unternehmen, Zweig-\nniederlassungen oder Betriebsstätten in\nBeschränkungen\nSüdrhodesien (Rhodesien) mit Vermögens-\nwerten (Betriebsmittel oder Anlagewerte)\n§ 51                                    durch Gebietsansässige\nBeschränkung nach § 5 A WG zur Erfüllung         bedürfen der Genehmigung.\ndes Abkommens über deutsche Auslandsschulden\n§ 52\n(1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zah-\nlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie               Beschränkung nach§ 23 Abs. 1 Nr. 4 bis 6\nund Abs. 2 Nr. 2 A WG\n1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkom-\n(l) Rechtsgeschäfte, die\nmens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-\nlandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) zum Ge-    1. den     entgeltlichen Erwerb inländischer,      auf\ngenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist;     Deutsche Mark lautender\na) Schatzwechsel,\n2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne\ndes Abkommens zum Gegenstand haben, sich                b) unverzinslicher Schatzanweisungen,\naber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetz-        c) Vorratsstellenwechsel\nten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten;         durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen,\n3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegen-        2. den     entgeltlichen Erwerb inländischer, auf\nstand haben, die in nichtdeutscher Währung zahl-        Deutsche Mark lautender\nbar sind oder waren und die zwar den Voraus-            a) bankgirierter Wechsel, die auf einen Gebiets-\nsetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Ab-               ansässigen gezogen und im Wirtschaftsgebiet\nkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen               zahlbar sind, sowie bankgirierter eigener\ndes Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a oder b des Ab-            Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt\nkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers              hat,\nnicht erfüllen, es sei denn, daß es sich um Ver-        b) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt\nbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren                und ein gebietsansässiges Kreditinstitut ange-\nhandelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.           nommen hat,\n(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen           durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen zur\nBegriffsbestimmungen gelten auch für den Absatz 1.          Geldanlage,","1092                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nT d(!11 t:n l~J('I II idwn L:rwPtb i nlünd ischer Wert-                                       § 53\nfhtpir• r(' clu1cl1 C<-IJidsfn~1nd<'. von c;cbiP!sansässi-\nBeschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 A WG\ngen,\nDie Verzinsung von Guthaben auf Konten Gebiets-\n4    die unmill<•IIJilt(~ od(~r 111ilLPlbi1H' Aufnahme von\nfremder bei Geldinstituten im Wirtschaftsgebiet be-\nDi.l rlelwn und ~;onstiqcn K redi l.en durch Gebiets-\ndarf der Genehmigung. Dies gilt für die Verzinsung\nill1siissiq<· lwi ( ;1,i)i{•lsln·mdf'n\nvon Guthaben auf Sparkonten natürlicher Personen\nod<: 1                                                        nur insoweit, als die Gut.haben den Betrag von\n5. den c:111.(J<d 1.1 iclH'.ll Erw(:rh von Forderungen gegen-      50 000,----- Deutsche Mark überschreiten.\nüber Cc~biclscms~issiiJ<:tJ durch Cebietslrernde von\nCPbiels,ms;i ss i\\J<'n                                                                   § 54\nzum C(~(J('.nsl r1ncl hc1 h(~n, IH~d (11 f(~n der Genehmigung.                             Befreiung\nDie Beschränkungen der §§ 52 und 53 finden keine\n(2) /\\l)s,1!!' 1 Nr ,1 findd k<·inc Anwendung, wenn\nAnwendung, wenn der Gebietsfremde\n1. die ndd1 den, 4. h•bru,n 1973 entstandenen Ver-                 l. ein deutscher Staatsangehöriger ist, dem eine Be-\nbindl ichkei Len c.1 us Di.l rld1en und sonstigen Kredi--         hörde in der Bundesrepublik Deutschland die Er-\nten zu keinem /,ei lpunk i den Betrag von insge-                  füllung einer Aufgabe in einem fremden Wirt-\ns(1m 1. ILi nlzi~J lil tis(~ml Dcutsdic Mark überschreiten,\nschaftsgebiet übertragen hat,\n2. diP D,Jrl<:hcn und sonsLi~J<:n Kredite durch ein                2. ein deutscher Staatsangehöriger ist, der im Dienst\nKreditinstitut iltilqenommen werden und die dar-                  einer zwischenstaatlichen Organisation, deren\naus enl.stelwndPn Verbindlicbkeiten von der De-                   Mitglied die Bundesrepublik ist, oder der Verein-\npotpllichl gemäß § 69b Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder                   ten Nationen steht\n~Jemäß § ba Abs. '2 dt:S /\\ußenwirtschaftsgesetzes                oder\ncmsgenorn1rnm sind,                                           3. als Angehöriger im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1\n3. es sich bei den sonsti~J<·n :Krediten um handels-                   bis 3 der Zivilprozeßordnung mit einer unter\nübliche Züh l tn1qs:;.iele für Warenlieferungen oder              Nummer 1 oder 2 genannten Person in Haus-\nDienslleistun~wn hande11, die von Gebietsfremden                  gemeinschaft lebt.\nan einen Gebiel.sansüssiDen erbracht worden sind,\n4. die Kredite crn bcsl.irnrnle Warenlieferungen oder\nDienslleisl.un~ien der in Nummer 3 genannten Art                                        2. Titel\ngebunden sind und ihn: Laufzeit dem handels-                             Meldevorschriften nach § 26 A WG\nüblichen Zahlungsziel für die Warenlieferung\noder Dienstleistung entspricht; dies gilt auch,                                          § 55\nwenn die Kredite bereits vor Erbringung der Wa-                          Vermögensanlagen Gebietsansässiger\nrenliefenm~Jen und der hierfür erforderlichen                               in fremden Wirtschaftsgebieten\nDienstleistun~Jen aufgenommen werden, soweit\nsie in hcmdelsüblicher Weise für die an den Ge-·                 (1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die An-\nbietsfremden wü.hren<l der Herstellung der Wa-                 lage von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten\nren zu erbrinqendcn Zdhlungen verwendet. wer-                 zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen\nden und ihre Laufzeit spätestens mit dem handels-             in folgenden Formen bezwecken, sind nach § 56 zu\nüblichen Zahlungsziel endet                                    melden:\noder                                                          1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,\n2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassun-\n5. es sich bei den sonstigen Krediten um handels-\ngen,\nübliche Vorauszahlungen für bestimmte Waren-\nlief enmgen oder Dienstlci stungen handelt, die                3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,\nvon einem Gcbietsansässigen an Gebietsfremde                   4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,\nzu erbringen sind.                                             5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweignieder-\nlassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln\n(3) Absatz l Nr. 5 findet keine Anwendung, wenn\ndie von dem Gebietsansässigen in einem Kalender-                       oder Zuschüssen,\njahr entgeltlich veräußert<~n Forderungen den Be-                  6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die\ntrag von insgesc1mt fünfzigtausend Deutsche Mark                       dem gebiet.sansässigen Darlehnsgeber gehören\nnicht Liberschrei1 cn.                                                 oder an denen er unmittelbar oder mittelbar be-\nteiligt ist oder auf deren Geschäftsführung er in-\n(4) Die /\\ ussliittllng von Unternehmen, Zweig-                     folge der Gewährung des Darlehens erheblichen\nniederlassungen und Betriebsstälten im Wirt-                           Einfluß hat.\nschaftsgebiet mit VermösJ<mswerten (Betriebsmittel\nDie Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann,\nund Anlagewerte) durch Gebietsfremde bedarf der\nwenn sich der Gebietsansässige beim Erbringen sei-\nGenehmigung. Das ~Jilt nicht, wenn die nach dem\nner Leistung eines Gebietsfremden, insbesondere\n4. Februar 1973 vorgenommenen Ausstattungen bei\neines von ihm abhängigen Unternehmens, bedient.\ndem Unternehmen, der Zweigniederlassung oder der\nBetriebsstätte zu keinem Zei lpunkt. insgesamt den                    (2) Ferner sind nach § 56 zu melden\nBetrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark über-                  1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweignieder-\nschreiten.                                                             lassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,","Nr. 72---Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                            1093\n2. die AuflösunrJ von Unternehmen sowie die Auf-                      (2) ferner sind nach § 58 zu melden\nhebtmg von Zw<:ignicdcrlc1ssun~1cn oder Betriebs-\n'   die Veräußerung von Unternehmen, Zweignieder-\ns U\\ Ll.en,\nlassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,\n:3. clic: Entgeq0nncdrnw d<~r l)i!rldrnsrückzahlung,\n2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Auf-\nwonn diese sich iltil Vcrn1ön<:11.s,mlc1~JEm im Sinne des              hebung von Zweigniederlassungen oder Betriebs-\n;\\bsc1 Lzc:s 1 bei'. i clwn.                                           stätten,\n3. die Rückzahlung von Darlehen,\n(3) Di<! Mt!lckpflichl bcsl(•hl. in den FüJlcn des Ab-\nsc.1 tzcs 1 und dc)s ;\\ bsa lzcs 2 Nr. J nur, wenn die             wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des\n(' rbrach len oder cnlfJCfJcnqcnommenen Leistungen                 Absatzes 1 beziehen.\nim K,ilr,ndc:rjdllr dl·n W('rl von zclmlausend Deut-\n(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Ab-\nsche MMk iilwrsl(:iqen.\nsatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die ent-\n(11) Die Ml'ld<'Vc>rscl11ill('ll der §§ :'JCJ bis 69 bleibf?n r1egengenommenen oder erbrachten Leistungen im\nunb(:rlib r!..                                                     Kalenderjahr den Wert von zehntausend Deutsche\nMark übersteigen.\n§ :i6                                  (4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben\nAbgabe der Meldungen nach § 55                    unberührt.\n§ 58\n(l) Mcldcpfl ich l.ig i~;L dn Cebietsdnstissige, dem\ndie Vcrn1ögcnsi111lc1qc: zu,;lehl oder in den Fällen des                       Abgabe der Meldungen nach § 57\n§ 55 Abs. 2 zuslcrnd.                                                 (1) Meldepflichtig ist\n(2) Die Mc:ldun~wn sind, vv<:nn jhr Gegenstand im             1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebietsansäs-\nEinzelfall den Wf:rt von zpfrnlausend DEmtsche Mark                    sige, der die Leistung entgegennimmt,\nLiben;tcigt, bis z.um fünJ!en TurJe des auf den melde-             2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebiets-\npJlichligen VorcJiin(J Jolgc~ndcn Monats, in anderen                   ansässige, der die Vermögensanlage erwirbt,\nf,ällen bis :,,:um 5. Februar des folgenden Jahres der\nDeutschen Bundesbank mit dc)m Vordruck „Ver-                       3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung\nmögensanlagen Ct!bietscms~i.s!-,iger in fremden Wirt-                  eines Unternehmens der Gebietsansässige, der\nschaftsgE~bietcn\" (Anlage I{ 1) in fünffacher Ausfer-                  die Abwicklung durchführt, und bei Aufhebung\ntigung zu erslci Llcn. Sie sind bei der Landeszentral-                 einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte der\nbank einzureichen, in deren Bereich der Meldepflich-                   Gebietsansässige, der bis zur Aufhebung die\ntige ansässig ist. Die Deulsche Bundesbank über-                       Zweigniederlassung oder Betriebsstätte geleitet\nsendet je eine A usferl.igung der Meldungen dem                        hat,\nBundesminister für Wirt.schclll über das Bundesamt                 4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebiets-\nfür gewerbliche Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt                        ansässige, der die Leistung erbringt.\nund der örtlich zusUindigcn obersten Landesbehörde\nfür Wirtschaft odc!r der von dieser bestimmten                        (2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „ Ver-\nStelle.                                                            mögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschafts-\ngebiet\" (Anlage K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt\n§ 57                                § 56 Abs. 2 entsprechend.\nVermögensanlagen Gebietsfremder\nim Wirtschaftsgebiet\nKapitel VII\n(1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage\nvon Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung                                       Zahlungsverkehr\ndauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden\nFormen bezwecken, sind nach § 58 zu melden:\n1. Titel\n1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,\nBeschränkungen\n2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassun-\ngen,                                                                                    § 58 a\n3, Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG\n4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,\nDie Leistung von Zahlungen durch Gebietsansäs-\n5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweignieder-\nsige an Gebietsfremde, die in Südrhodesien (Rhode-\nlassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln\nsien) ansässig sind, bedarf der Genehmigung; aus-\noder Zuschüssen,\ngenommen sind Zahlungen, die ausschließlich für\n6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die                      Rentenleistungen, für medizinische, humanitäre oder\ndem gebietsfremden Darlehnsgeber gehören oder                erzieherische Zwecke, für die Versorgung mit In-\nan denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt             formationsmaterial oder zur Durchführung sonsti-\nist oder auf deren Geschäftsführung er infolge               ger, genehmigter oder nach § 32 ohne Genehmigung\nder Gewährung des Darlehens erheblichen Einfluß              zulässiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen be-\nhat.                                                         stimmt sind.","1094                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. Tjtel                          ländische Truppen sowie an das zivile Gefolge kann\nMeldevorschriften nach § 26 A WG                   abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Meldung auch\ndurch Abgabe einer Durchschrift der Empfangsbestä-\ntigung der Truppen oder des zivilen Gefolges nach\n1. Untertitel                         dem auf Grund der Abgabenvorschriften vorge-\nAllgemeine Vorschriften                         schriebenen Muster gemeldet werden.\n§ 59                                                       § 61\nMeldepflicht für Zahlungen                                           Meldefrist\n(1) Gebiel.c.;,msüssi9e hc1ben Zahlungen, die sie            Die Meldungen sind abzugeben\nl. von Gebietsfremdem oder für deren Rechnung von            1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1\nGebietsansässigen ent~Jc'qennehmen (eingehende              mit der Erteilung des Auftrags an das Geldinstitut\nZahlungen) oder                                             oder die Postanstalt;\n2. an Gebietsfremde oder für dc~ren Rechnung an               2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2\nGebietsansüssige leisten (ausgehende Zahlungen).\na) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Ge-\nzu melden.                                                            nossenschaftsregister eingetragen sind, monat-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf                          lich bis zum siebenten Tage des auf die Lei-\n1.    Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert Deut-                 stung oder Entgegennahme der Zahlungen fol-\nsche Mark oder den Gegenwert in ausländischer                   genden Monats, wenn der Gesamtbetrag der\nWährung nicht übersteigen,                                      nach § 59 Abs. 1 zu meldenden Zahlungen im\nKalendermonat fünftausend Deutsche Mark\n2.   Ausfuhrerlöse,\nübersteigt,\n3.   Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten mit\nb) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum\neiner Laufzeit: bis zu zwölf Monaten,\nzehnten Tage des auf den Ablauf des Kalen-\n4.    Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug                     derhalbjahres folgenden Monats;\nvon Waren zum persönlichen Gebrauch und für\ndie Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu              3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3\npersönlichen Zwecken.                                        bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder\nEntgegennahme der Zahlungen folgenden Monats;\n(3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die\nSammelmeldungen sind zulässig.\nAufrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt\nferner das Einbringen von Sachen und Rechten in\nUnternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebs-                                          § 62\nstätten.                                                        Meldung der Forderungen und Verbindlichkeiten\n§ 60                               (1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute,\nForm der Meldung                       haben monatlich bis zum zehnten Tage des folgen-\nden Monats\n(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebiets-\n1. bei gebietsfremden Geldinstituten unterhaltene\nansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im\nGuthaben,\nWirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit dem\nVordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsver-             2. Forderungen aus Darlehen und sonstigen Kredi-\nkehr\" (Anlage Z 1) zu melden.                                      ten, die sie Gebietsfremden gewährt haben,\n3. Verbindlichkeiten aus Darlehen und sonstigen\n(2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außer-\nKrediten, die sie bei Gebietsfremden aufgenom-\nhalb des Warenverkehrs, die über ein Konto bei\nmen haben,\neinem gebietsfremden Geldinstitut entgegengenom-\nmen oder geleistet werden, sind in doppelter Aus-             nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-\nfertigung zu melden, und zwar                                 monats mit dem Vordruck „Forderungen und Ver-\n1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus-                bindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebiets-\nlandskontenmeldung (Eingänge)\" (Anlage z 2),            fremden\" (Anlage Z 5 Blatt 1 und Blatt 2) in doppel-\nter Ausfertigung zu melden.\n2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus-\nlandskontenmeldung (Ausgänge)\" (Anlage Z 3).                (2) Absatz 1 gilt nicht für Forderungen und Ver-\nbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Dienst-\n(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die\nleistungen sowie aus geleisteten und entgegen-\nnicht nach Absatz 1 und 2 gemeldet werden müssen,\ngenommenen Vorauszahlungen im Waren- und\nsind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt-\nDienstleistungsverkehr.\nschaftsverkehr\" (Anlage Z 4) in doppelter Ausferti-\ngung zu melden. Für den Warenverkehr und für den                  (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, de-\nübrigen Außenwirtschaftsverkehr sind getrennte                ren Guthaben und Forderungen zusammengerechnet\nMeldungen einzureichen.                                       oder deren Verbindlichkeiten bei Ablauf des Monats\njeweils mehr als einhunderttausend Deutsche Mark\n(4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des\nbetragen, sowie Gebietsansässige, die durch Uber-\nLeistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.\nschreiten der vorstehenden Betragsgrenze an einem\n(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Lei-          der vorangegangenen 12 Meldestichtage meldepflich-\nstungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte aus-             tig waren.","Nr.   n   ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                        1095\n(4) Gebielsansässige, die nach den Absätzen 1 bis 3                                  § 66\nmeldepflichtig sind, haben monc:11.lich bis zum zwan-                      Zahlungen im Transithandel\nzigsten Tage des folgenden Monats jeweils ihre For-\nderungen und Verbindlichkeiten aus dem Waren-                    (1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die\nund Dienstlc~istungsverkehr mit Gebietsfremden ein-           §§ 59 bis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der\nschließlich der geleisteten und entgegengenomme-              Meldung bereits an einen Gebietsfremden weiter-\nnen Vorauszahlungen nach dem Stand des letzten                veräußert, so ist der Zahlungseingang zusammen mit\nWerktages des Vormonats mit dem Vordruck „For-                dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zahlung\nderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebiets-             des gebietsfremden Erwerbers im Zeitpunkt des Zah-\nfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsver-                lungsausgangs noch nicht eingegangen, so ist der\nkehr\" (Anlage Z 5 a) in doppelter Ausfertigung zu             vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden.\nmelden.                                                          (2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithan-\n§ 63                               del gemeldet hat und die Transithandelsware danach\nMeldestelkn                             einfuhrrechtl'ich abfertigen läßt, hat dies formlos bis\n(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank            zum zehnten Tage des auf die Einfuhrabfertigung\nzu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank,             folgenden Monats unter Angabe des gemeldeten Be-\nHauptstelle oder Zweigstelle, einzureichen, in deren          trages, des Zeitpunktes der Zahlung, der Nummer\nBereich der Meldepflichtige ansässig ist.                     der Einfuhrgenehmigung, der Einfuhrerklärung oder\ndes Saar-Einfuhrscheins mit dem Zusatz „ Umstel-\n(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung          lung von Transithandel auf Wareneinfuhr\" zu mel-\nbei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauf-             den.\ntragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deut-\nsche Bundesbank einzureichen.                                    (3) Wer eine ausgehende Zahlung als Zahlung für\neine Wareneinfuhr gemeldet hat und die Ware da-\n§ 64                               nach an einen Gebietsfremden veräußert, ohne daß\ndiese einfuhrrechtlich abgefertigt worden ist, hat\nAusnahmen\ndies formlos bis zum zehnten Tage des auf die Ver-\nDie Deutsche Bundesbank kann für einzelne                  äußerung folgenden Monats unter Angabe des Be-\nMeldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflich-             trages und der Nummer der Einfuhrgenehmigung,\ntigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen                der Einfuhrerklärung oder des Saar-Einfuhrscheins\nvon Meldefristen oder Vordrucken zulassen oder                mit dem Zusatz „Umstellung von Wareneinfuhr auf\neinzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Melde-              Transithandel\" zu melden.\npflichtigen befristet oder widerruflich von einer\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner\nMeldepflicht freistellen, soweit dafür besondere\ndie Benennung der Ware, ·die Nummer des Waren-\nGründe vorliegen und der Zweck der Meldevor-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, das\nschriften nicht beeinträchtigt wird.\nEinkaufsland und die Währung, in der die Zahlung\ngeleistet worden ist, anzugeben.\n2. U n t e r t it e 1\nErgänzende Meldevorschriften                                                    § 67\n§ 65\nZahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen\nZahlungen bei Ausfuhren                           GeLietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunterneh-\nmen betreiben, haben abweichend von den §§ 59\n(l) Ausfuhrforderungen, die innerhalb dreier Mo-           bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit\nnate nach dem vereinbarten Fälligkeitsmonat nicht             dem Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder\neingegangen sind, sind bis zum zehnten Tage des               leisten, mit dem Vordruck „Einnahmen und Aus-\nfolgenden Monats und bis zu ihrem Eingang jeweils             gaben der Seeschiffahrt\" (Anlage Z 8) monatlich bis\nbis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats mit                zum siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden\ndem Vordruck „ UberfäJlige Ausfuhrforderungen\"                Monats der zuständigen Landeszentralbank in vier-\n(Anlage Z 6) zu melden, wenn der noch ausstehende             facher Ausfertigung zu melden. Die Landeszentral-\nBetrag zwanzigtausend Deutsche Mark je Forderung              bank übersendet je eine Ausfertigung dem Bundes-\nübersteigt. Uneinbringlich gewordene Forderungen              minister für Verkehr und der zuständigen obersten\nsind nicht zu melden.                                         Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser\n(2) Zahlungen für Ausfuhren, die vor Lieferung             bestimmten Stelle.\nder Ware entgegengenommen werden, sind mit dem\n§  68\nVordruck „Vorauszahlungen bei Ausfuhren\" (An-\nlage Z 7) monatlich bis zum zehnten Tage des auf                             Meldungen der Reisebüros\ndie Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats                  über Ankauf und Verkauf von Zahlungsmitteln\nzu melden, wenn die Ware bis zum Monatsende                      Gebietsansässige, die ein Reisebüro betreiben,\nnicht geliefert worden ist. Die Vorauszahlungen               haben die von ihnen im Rahmen ihres Unternehmens\nsind weiterhin bis zur Lieferung der Ware jeweils             angekauften und verkauften, auf ausländische Wäh-\nbis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats zu                 rung lautenden Zahlungsmittel mit dem Vordruck\nmelden. Die Meldepflicht besteht nur, wenn die ein-            „Meldungen der Reisebüros\" (Anlage Z 9) monatlich\nzelne Zahlung zehntausend Deutsche Mark über-                 bis zum fünften Tage des auf den An- oder Verkauf\nsteigt.                                                       folgenden Monats zu melden. § 63 Abs. 1 und § 64\n(3) § 63 Abs. 1 und § 64 finden Anwendung.                 finden Anwendung.","1096                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. U n t e r t it e l                          (6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-\nMeldevorschriften für Geldinstitute                        bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-\nbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, einzureichen, in\n§ 69                                 deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.\nMeldungen der Geldinstitute                          (7) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne\nMeldepflichtige vereinfachte Meldungen oder Ab-\n(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden\nweichungen von den Meldefristen oder Vordrucken\nsind, finden die §§ 59 bis 64 keine Anwendung.\nzulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen\n(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu mel-             und der Zweck der Meldevorschriften nicht beein-\nden                                                             trikhtigt wird.\n1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die\nVeräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren,\ndie das Geldinstitut für eigene oder fremde Rech-                                 Kapitel VII a\nnung an Gebietsfremde verkauft oder von Ge-                          Sonstiger Geld- und Kapitalverkehr\nbietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen,\ndie das Geldinstitut im Zusammenhang mit der                                         1.  Titel\nEinlösung inländischer Wertpapiere leistet,\nmit dem Vordruck„ Wertpapiergeschäfte im Außen-                                   Depotpflicht\nwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 10) in doppelter\n§ 69 a\nAusfertigung; statt dieses Vordrucks kann eine\nDurchschrift der Wertpapierabrechnung des Geld-                            Depotpflicht nach § 6 a A WG\ninstituts eingereicht werden, wenn sie die im Vor-              (1) Gebietsansässige unterliegen der Depotpflicht.\ndruck vorgesehenen Angaben enthält;\n(2) Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, die\n2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde\nHöhe des Depotsatzes im Einvernehmen mit dem\nauf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag\nzuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung\neines Gebietsfremden einziehen,\nfestzulegen.\nmit dem Vordruck „ Wertpapier-Erträge im\nAußenwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 11);                         (3) Der Depotbetrag ist für die Dauer des über-\nnächsten auf den jeweiligen Bezugsmonat folgenden\n3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen im\nKalendermonats (Depotmonat) auf einem Sonder-\nKontokorrent- und Sparverkehr, die sie für eigene\nkonto bei der Deutschen Bundesbank zu halten. Be-\nRechnung von Gebietsfremden entgegennehmen\nzugsmonat ist jeweils der Kalendermonat, in dem\noder an Gebietsfremde leisten,\ndie depotpflichtigen Verbindlichkeiten bestehen. Be-\nmit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt-                   träge, die für die Dauer des Bezugsmonats oder des\nschaftsverkehr\" (Anlage Z 4);                               auf ihn folgenden Kalendermonats auf dem Sonder-\n4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der                 konto bei der Deutschen Bundesbank im voraus ge-\nPersonenbeförderung                                         halten werden, sind auf den nach Satz 1 zu halten-\na) eingehende Zahlungen einschließlich des Ge-              den Depotbetrag anzurechnen.\ngenwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete                  (4) Der Depotbetrag ergibt sich durch Anwendung\nversandten auf Deutsche Mark lautenden                  des für den Bezugsmonat geltenden Depotsatzes auf\nNoten und Münzen                                        den um einen Freibetrag verminderten Monatsdurch-\nmit dem Vordruck „Zahlungseingänge im akti-             schnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten. Der\nven Reiseverkehr\" (Anlage Z 12);                       Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbind-\nb) ausgehende Zahlungen einschließlich des Ge-              lichkeiten ist aus den Endständen dieser Verbind-\ngenwertes der aus fremden Wirtschaftsgebie-             lichkeiten an allen Kalendertagen des Bezugsmonats\nten eingegangenen auf Deutsche Mark lauten-             zu errechnen. Der Freibetrag beträgt fünfzigtausend\nden Noten und Münzen                                    Deutsche Mark.\nmit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im pas-                  (5) Wird der Depotbetrag nicht rechtzeitig oder\nsiven Reiseverkehr\" (Anlage Z 13).                     während des Depotmonats nicht in voller Höhe ge-\n(3) Absatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung auf                halten, so bleibt die Depotpflicht so lange bestehen,\nZahlungen, die den Betrag von fünfhundert Deutsche              bis der Depotbetrag oder der fehlende Teil des Be-\nMark oder den Gegenwert in ausländischer Wäh-                   trages für die Dauer eines dem Depotmonats ent-\nrung nicht übersteigen.                                         sprechenden Zeitraums gehalten worden ist.\n(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind\n§ 69 b\ndie Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (An-\nlage LV) anzugeben.                                                         Ausnahmen von der Depotpflicht\n(5) Es sind zu erstatten                                         (1) Ausgenommen von der Depotpflicht sind Ver-\n1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monat-                bindlichkeiten\nlich bis zum fünften Tage des auf den meldepflich-            1. a) aus der Inanspruchnahme handelsüblicher\ntigen Vorgang folgenden Monats,                                      Zahlungsziele für Warenlieferungen oder\n2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 halbjährlich bis                        Dienstleistungen, die von Gebietsfremden an\nzum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalender-                      einen Gebietsansässigen erbracht worden\nhalbjahres.                                                          sind,","Nr. T2      Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                        1097\nii) ,111:-; 1<1<':liicn, die rlll lwslimrnle Wcirenliefe-                     d) der Aufnahme von Geldern, sofern diese aus-\n1 ,I11zwn         r)rl('t D:('' 1:;1 l<·isl m1qen der in Buch-              schließlich zur Finanzierung eigener Waren-\n:-;l c1 IH·   <1    rJ('ti<11in/( 11  Ar! (J(dn111den sind und               oder Dienstleistungsgeschäfte des Kredit-\nrit'l('.II       l.c111l;:C'il dc·111 11,mdclsi.iblichen Zah-                instituts dienen;\nl1rnfi:-;:;_1(•i ltir di(' Wt!i('tiiidt)ITJng oder Dienst-\n8. von Kreditinstituten mit einer Befristung von\ni<·i~-;i11nq (•11i)111i<i1I; tli(\"; qill ;iuch, wenn die\nvier Jahren und darüber, sofern die Verbindlich-\n1<r<'ciil<· iw,, 1i             V<J1   l•:ri>rinqunq cfor Wcncn-\nkeiten im Geschäftsbereich einer gebietsfremden\n1i<!I (:l ti :1 1 J,'il 11 nd d<•1 11 i('rf ii r erforderlichen\nZweigniederlassung des Kreditinstituts begrün-\nl)iC'11s! lc·i~,i 111HJ<'11 illl!(J(·t101nme:n werden, so-\ndet wurden und in den Büchern der Zweignieder-\nweil si<'. in l,r111d('/siililidwr \\/\\/eise! für die an\nlassung noch               werden und soweit den\nch'n ( :(•bi(·isi1<·1nd('n wiihrcnd der Herslel-\nVerbindlichkeiten '-•----,...,,\"\"\" aus Darlehen\nlun<J d<·r \\!Viircn ;:u (•rhr inqc!ncien Zahlungen\noder sonstigen Krediten an gebietsfremde natür-\nvc•rw<'!Hl<:I W(•rd<'t1 1111<1 ihn' Lrnfzeit spi:i.te-\nliche oder juristische Personen gegenüberstehen,\nsl.ens rn I i rl<:111 hr1nd,,lsii hl ichen Zahlungsziel\ndie ebenfalls im Geschäftsbereich der gebiets-\ncndc~i;\nfremden Zweigniederlassung des Kreditinstituts\n2 <1us U<'t Enlqt'<J<'i1l1<1li111<: l1<1nd<dsübLicher Voraus-                      begründet wurden und dort noch ~reführt wer-\n1.ahlu11~J(i11 li,r h\\·:~li111111le Wdrenliefenmgen oder                      den;\nDienst leisl u tl\\JPll, die von c•.inem Cebietsansässi-\n9. aus vennögenswuksamen Anlagen von Gebiets-\nqen illl Cp!Ji(•ls!rPrnde :t.u ('rhringen sind;\nfremden nach den Vorschriften zur Förderung\n'.3. r111s Krt!dil<~n, c.;ow(:it sie: der Anlage von Ver-                          der Vermögensbildung der Arbeitnehmer;\nmögen in liundPn Wi rtsd1cdl.sgebieten zur Schaf-                        10. von Bausparkassen aus Bauspareinlagen natür-\nfung ddll<'lhdli<:1 Wirisdtcütsverbindungen                         in        licher Personen bis zur Höhe von zweihundert-\nfolqendcn For,rn,n d ic!tWll:                                                 tausend Deutsche Mark je Bausparer;\nc1) CriinuutHJ ud<!r !~rw<irli von Unternehmen,\n11. aus der von einem gebietsansässigen Aussteller\nb) Enichlunq oder Erwerb von Zweigniederlas-                                  eines Wechsels gegenüber einem gebietsfremden\nsun~Jcn ocl<!r f3Plriehsstdtl.en,                                        Wechselakzeptanten eingegangenen Verpflich-\nc) Aussl.c1ll.unq dieser Unternehmen, Zweignie-                               tung, die Wechselsumme für den Akzeptanten\nderldsstmw~n oder Betriebsstätten mit An-                                bei Verfall zu zahlen.\nld~Jem i tt c:l n oder Zuschüssen,                                     (2) Ausgenommen von der Depotpflicht sind ferner\nd) Erwerb von Jfol.eiJiqunqt>n an Unternehmen;                           die vor dem 1. März 1972 entstandenen Verbindlich-\nkeiten insoweit, als sie auf einem vor dem 1. Januar\n4. a) aus den im Inland t1us~1estellten Inhaber- und\n1972 eingegangenen Rechtsgeschäft beruhen. Bei der\nOrderschuldverschreibungen, die ihrer Art\nVerlängerung der Laufzeit von Krediten ist statt des\nnach zum amtlichen Handel an einer deut-\nZeitpunkts der Vornahme des Rechtsgeschäfts der\nschen Börse geeignet. sind,\nZeitpunkt der Verlängerung maßgebend.\nb) aus Einl.rnqun~Jen in Schuldbüchern des Bun-\ndes, seinPr Sondervt'rmögen oder eines Lan-                            (3) Stehen dem Gebietsansässigen Forderungen\ndes, die dn Stelle dc-!r Ausgabe von ihrer Art                      aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen zu, die\nnach zum cimllid1en Handel an einer deut-                           er an Gebietsfremde erbracht hat, so kann er von\nschen Börse ~Jecignc-)f.en Jnhaber- oder Order-                     dem Monatsdurchschnitt seiner depotpflichtigen Ver-\nschuldverschr<'ihunqen vorgenommen wer-                             bindlichkeiten (§ 69 a Abs, 4) jeweils einen Betrag\nden;                                                                abziehen, der zwanzig vom Hundert des Standes die-\nser Forderungen zu Beginn des ersten Kalendertages\n5. aus Dmlehen der L!u ropd isclwn Investitionsbank,                          des Bezugsmonats entspricht. Der Abzug vermindert\nder EuropJ.ischen Gc-:inH~ins_chaJt für Kohle und                        sich um den Betrag der zu Beginn des ersten Kalen-\nStahl sowie cl<'s Wiederc!inqli2denmgsfonds des                          dertages des Bezugsmonats bestehenden Verbind-\nEuroparnl.s;                                                             lichkeiten des Gebietsansässigen, die nach Absatz 2\n6. aus Kredjlen, soweit sie dazu dienen, die bei der                          von der Depotpflicht ausgenommen und nicht zu-\nDurchführung des Flug- und Schiffsverkehrs in                            gleich in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannt sind.\nfremden WirtsdrnftscJc>bieten dort entstehenden\nKostC:'n zu dE!ckc!n;\n2. Titel\n7. von KredilinsliluU!Il, sofern die Verbindlichkei-\nten in den M indesl.res<\\rvebestirnmungen der                                         Meldepflicht nach § 26 A WG\nDeutschen Bundc!sbank zur Kompensation zuge-\nlassen oder ausdrücklich von der Mindest-                                                           § 69    C\nreservehaltun~J freigestellt sind, mit Ausnahme\nMeldungen für Depotbeträge\nder fn~igestellt0n Verbindlichkeiten aus\n(1) Gebietsansässige, deren Verbindlichkeiten nach\na) befristeten Einlagen und Spareinlagen mit\n§ 6 a Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes im\neiner Laufzeit oder Kündigungsfrist von\nDurchschnitt eines Kalendermonats den Betrag von\nvier Jahren und darüber,\nfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigen, sind\nb) der Aufnahme zweckgebundener Gelder,                                  verpflichtet, die für die Berechnung des Depotbetra-\nc) Globaldarlehen, zu deren Sicherung                              ein   ges nach § 69 a Abs. 4 und § 69 b erforderlichen An-\nNamenspfandbrief übereignet ist,                                    gaben sowie die Höhe des hiernach errechneten De-","1098                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\npolbclrug<'s bis spült!slens zum zwanzigsten Tage                    oder ohne die nach § 44 a Abs. 2 erforderliche\ndes auf den Bcl'.ll~Jsmonul. fol~J(~nden Kalendermonats              Genehmigung Waren befördert.\nmit dem Vordruck „Depothaltung für Auslandsver-                 6. entgegen dem Verbot des § 51 eine Zahlung\nbindlichkeilen\" (Anlc1rJe D 1) zu melden.                            oder sonstige Leistung bewirkt,\n(2) § G3 Abs. 1 und § G1 linden Anwendung.                  7. ohne die nach § 51 a Abs. 1 erforderliche Geneh-\nmigung ein Rechtsgeschäft im Rahmen des Kapi-\ntalverkehrs vornimmt,\nKapitel VIII\n8. ohne die nach § 51 a Abs. 2 erforderliche Geneh-\nStraf- und BußgeldvorschriHen                           migung ein Unternehmen gründet, sich an der\nGründung eines Unternehmens beteiligt oder\n§ 70                                   eine Ausstattung mit Vermögenswerten vor-\nnimmt,\nStraftaten\nSa. ohne die nach § 52 erforderliche Genehmigung\n(l) Nach § 34 Abs. 1 S,üz l des Außenwirtschafts-                ein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Wert-\ngesetzes wird b~'.sl.raft, wer vorsätzlich                           papieren, Wechseln oder Forderungen oder über\n1. ohne die nuch § :5 <'.rlorderliche Genehmigung                    die unmittelbare oder mittelbare Aufnahme von\nWaren ausführt,                                                 Darlehen und sonstigen Krediten vornimmt\n2. entgegen dem Vcrbol des § 38 Abs. 1 Waren                         oder Unternehmen, Zweigniederlassungen oder\ndurch das W i rl.sdrn flsgcbiet: durchführt,                    Betriebsstätten mit Vermögenswerten ausstat-\ntet,\n3. ohne die nach § 40 Abs. l erforderliche Genehmi-\ngung Waren im Rahmen eines Transithandels-                 8b. ohne die nach § 53 erforderliche Genehmigung\ngeschäftes verliußert,                                          Zinsen gewährt,\n4. ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Genehmi-             9. ohne die nach § 58 a erforderliche Genehmigung\ngung Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von                    Zahlungen an Gebietsfremde leistet, die in Süd-\nGebietsfremden einbaut                                          rhodesien (Rhodesien) ansässig sind oder\noder                                                     10. einer nach den §§ 69 a, 69 b angeordneten Depot-\n5. ohne die nach § 45 Abs. 2 erforderliche Genehmi-                  pflicht nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\ngung Kenntnisse über gewerbliche Schutzrechte,                  zeitig nachkommt.\nErfindungen, Herstellungsverfahren und Erfah-                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2\nrungen weitergibt.                                       des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nDer Versuch ist strafbar.                                     lich\n(2) Nach § 34 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes           1. als Ausführer Waren ohne die nach dieser Ver-\nwird bestraft, wer eine der in Absatz 1 Satz 1 be-                   ordnung erforderliche zollamtliche Behandlung\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                             nach einem fremden Wirtschaftsgebiet verbringt\noder verbringen läßt,\n§ 71                              2. als Ausführer, als Versender oder als Dritter\nOrdnungswidrigkeiten                              (§ 13 Abs. 3) der Vorschrift des § 11 Abs. 4 zu-\nwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 des\nAußenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich               3. als Ausführer entgegen den §§ 9, 12 Abs. 2 und\n§ 14 Abs. 2 einen Ausfuhrschein nicht, unrichtig,\noder fahrlässig\nnicht vollständig oder nicht fristgemäß abgibt\n1. ohne die nach den §§ 5 a, 6, 6 a oder § 20 c erfor-\noder an Stelle des Ausfuhrscheines eine Ver-\nderliche Genehmigung Waren ausführt.\nsand-Ausfuhrerklärung nach § 12 Abs. 1 oder\n2. ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Geneh-                   eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 15 Abs. 6\nmigung Waren durch das Wirtschaftsgebiet                      oder § 18 Abs. 4 unrichtig oder nicht vollständig\ndurchführt,                                                   abgibt,\n3. ohne die nach § 41 oder § 43 b Abs. 2 erforder-\n4. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung,\nliche Genehmigung Waren im Rahmen eines\ndie er nach § 13 Abs. 1 abgibt, unrichtig oder\nTransithandelsgeschäftes veräußert oder ohne\nnicht vollständig abgibt, oder entgegen § 13\ndie nach § 43 b Abs. 3 erforderliche Genehmi-\nAbs. 3 Satz 3 eine Versand-Ausfuhrerklärung\ngung hierbei mitwirkt,\nnicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht frist-\n4. entgegen dem Verbot des § 42 ein Rechtsge-                       gemäß abgibt,\nschäft über die Lieferung von Waren im _Rah-\nmen eines Transithandelsgeschäftes vornimmt,             4a. als Vertreter des Ausführers unter der Voraus-\nsetzung des § 16 Abs. 3 oder 4 einen Ausfuhr-\n4a. ohne die mich§ 43b Abs. 1 erforderliche Geneh-\nschein unrichtig oder nicht vollständig abgibt,\nmigung ein Rechtsgeschäft mit einem Gebiets-\nfremden über den Erwerb von Waren vornimmt               5. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung, die\noder ohne die nach § 43 b Abs. 3 erforderliche                er nach § 13 Abs. 3 Satz 2 abgibt, unrichtig oder\nGenehmigung hierbei mitwirkt,                                 nicht vollständig abgibt,\n5. ohne die nach den §§ 44, 44 a Abs. 1, §§ 45 a, 46           6. als Zulieferer entgegen § 14 Abs. 1 eine Ver-\nbis 49 erforderliche Genehmigung ein Rechts-.                 sand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig oder\ngeschäft des Dienstleistungsverkehrs vornimmt                 nicht vollständig abgibt,","Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                   1099\n7. als Ausführer oder Versender die in § 19 Abs. 2                                        § 77\nvorgeschriclwne ErklJ.nmg nicht, unrichtig oder\nBerlin-Klausel\nnicht vollslctndig abgibt,\nDiese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32\n7a. als J\\usJührc!r ockr Versender eine Ausfuhr-           Abs. 1 Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35 sowie der §§ 38\nkonlrnllmeldung für Kohle nach § 20 Abs. 2            und 39 nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nunrichtig oder nicht vollst~indig abgibt,             vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-\n8. uls Einführer entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 und           bindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgeset-\nAbs. 2 Salz 1 oder § 28 a Abs. 3 oder 7 Satz 1        zes auch im Land Berlin. § 5 Abs. 1 und 2, §§ 40 und\nin Verbindung mit Ahsc1lz ] eine Einfuhrerklä-        45 sowie die §§ 32, 32 a, 33 und 37, soweit diese auf\nrung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht   § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, finden\nfrjsf.gemüß abgibt,                                   im Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich\n9. c·ine Einfuhrc~rkllinmg, die er im Namen des            auf Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen, die\nEinführers oder nach § 24 J\\ bs. 3 an StP\" :-> des    nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. De-\nEinführers abgibt, 1mrichtig oder nicht vollstän-     zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-\ndig abgibt oder                                       den Recht verboten sind oder der Genehmigung be-\n10. als Meldepflichtiger eine in den §§ 50, 50 a, 50 b,     dürfen.\n55 bis 63, 65 bis 69 oder § 69 c vorgeschriebene\nMeldung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder                                    § 78 *)\nnicht fristgemJ. ß erstattet.                                                  Inkrafttreten\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der             Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in\nVersuch der vorsd.tzlichen Ordnungswidrigkeit ge-           Kraft.\nahndet werden.\nKapitel IX\nObergangs- und Schlußvorschriiten\n§§ 72 bis 76                       *) Am 1. September 1961 ist die Verordnung in ihrer ursprünglichen\nFassung in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nAnderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-\n(aufgehoben)                           machung näher bezeichneten Änderungsverordnungen,","1100                                                                                             1973, Teil I\nAnlage 1\nzur Außenwirl.schaHsverordmmg\nUinderliste C                                                               Länderliste E\nAlhi111ic11\nBulguricn                                                                                          Land                  Ausstellende Behörde\nKorec1, Nord-\nKuba\nMon~1olisd1e Volksrc·pt1blik                                                                                     Departmenl of Trade and\nAus!ri::llischer Bund\nPolen                                                                                                            Customs\nRum;inien\nCanberra\nSowjdunion\nTschechoslowc1k('i                                                                     Belgic·n                   Office Central des Contingents\nUnqc1 rn                                                                                                          et Licences\nVicl11dlll, No1d-                                                                                                Bruxelles\nVolksrcp1ililik Chilld\nBolivien                   Banco Central\nLa Pa z\nLänderliste D                                    Bundesrepublik             Bundesamt für gewerbliche\nBclqic11                                                                               Deutschland                \\l\\lirtschaft\nBrasi I ien                                                                                                       F r a n k f u r t a. M,\nDiinc~rnc11k\nFrdt1kte1ch                                                                            Chile                      Departamento del Cobre Jefe,\nChdlld                                                                                                            Division Comercial\nCricclle11 l<111d                                                                                                 Santiago\n(~rnlHirildnnit•n und Nordirl<1rnl:\nDänemark                   Handelsminis teri ets\nAnliguct; 13ühüntdinscln; lkrrnuda; Brilisch-Honduras;\nLicenskontor\nBritische         Salomoninscln;             Britische       Jungferninseln;\n. ßrunci; Falklandinscln; Pidschi; Gibraltar.; Gilbert- und\nKopenhagen             K\nEI lice-lnseln;          Hongkong 4); Montserrat;                  Seychellen;   Frankreich                 Ministere de l'Economie et des\nSL J Ielcnu; SI. Kilts; St. Lucia; St. Vincent; Wind-                                                       Finances Direction Generale des\nward-lnsE~ln                                                                                                Douanes et Droits Indirects\nlrldlld ~)                                                                                                        Division G - Autorisations\n11.d l it~ll                                                                                                      Commerciales\nJapan                                                                                                             Paris\nJugoslc1wic11 ~)\nKi.lnddd                                                                               Criechenland               Bank of Greece\nLuxcmlrnr~J                                                                                                       Athen\nMalaysid (Mctlaiisclwr Bund, Sdi1ah, Sara·wak;i                                                                   The Controller\nGroßbritannien\nMcmri Li us                                                                                                       Export Licensing Branch\nund Nordirland\nMdrokko\nBoard of Trade\nNiederldndc\nL o n d o n E.C. 4\nNi9eric1\nNorwegen                                                                                  Gibraltar               The Controller of Civil Supplies\nOsterreich                                                                                                        Colonial Secretariat\nPortugc.J l; Angola; Mctcctu; Mosi.unbik                                                                          Gibraltar\nRhodesien, Süd- (Rhodesien)\nSingapur                                                                                  Hongkong                Di.rector of Commerce and\nSpanien :1)                                                                                                       lndustry\nSüdafrika, Republik 1)                                                                                            Hong Kong\nSüdjemen\nItalien                    Ministerndelle Finanze\nSchweiz; Liechtenstein\nDirezione Generale delle\nTdiwan (Formosa)\nDogane\nTürkei\nTunesien                                                                                                          Roma\nVereinigte Staaten und zniJd1iirige CelJiE:l.e:                                        Japan                      Ministry of International Trade\nPanamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-                                                          and Industry Export Licensing\nferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;                                                            Office\nOzcanien, A1m~rikanisd1-; Amerikanisch-Samoa,, Guam;                                                        Tokyo\nKarolinen, Muriuncn, Marslicillinseln\nVietnam, Süd-                                                                          Kanada                     Chief Export and Import Permits\nSection\nDepartment of Trade and Com-\nmerce\nOttawa\n1)        End l/se CerlifjciJI<,                                                       Luxemburg                  Ministere des Affaires Etran-\n2)        End ver hlr·i h,;lwslii liqu ll(J                                                                       geres\n:1)       Vc,rlil,·ihshcscl\",i11i!Jtt11q    d, sp,11iisdie11 r!iplum,il.ischen Vertre-                            Office des Licences\nlu•\"JPn\n4)        L:i nf11hHJencluniqu ri11                                                                               Luxembourg","Nr. 72          Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                            1101\nLänderliste F 1\nLand                       Ausstellern de Behörde\nAlbanien\nBulgarien\nMc1rokko                       Direclio11 du Commerce,                 Ceylon\nService du Commerce Exterieur,         Chile\nBureau dc)s lmportations et Ap-         Ecuador\nprovisiunnernents G6neraux             Kolumbien\nKorea, Nord-\nR i:! b t1 1\nKuba\nNeuseelctnd                    Conl.rollc, ol Customs                  Liberia\n'vV c! 11 i  11 ~J L o n                Mongolische Volksrepublik\nPanama ohne Kanalzone\nNiederluncle                   Ce11lr,ile Dicn~t voor In- en\nPolen\nUil.voe1·\nRumänien\nD  t! n   11 d c1  q                    Sowjetunion\nNorwegen                       Hcrndelsdepartementet                   Syrien\nDirek toratet. for eksport- og          Tschechoslowakei\nimporl:regulering                       Ungarn\nVereinigte Arabische Republik (Agypten)\n0 s Io\nVietnam, Nord\nPeru                          Ministerio de Hc1cienda y Co-            Volksrepublik China\nmercio\nDireccion General de Comercio\nDepc1rtamento de Exportaciones\nLim u\nLänderliste F 2\nPhilippinen                   Export Control Committee                 Afghanistan\nDepartmen1 of Commerce and               Algerien\nIndusl.ry                                Andorra\nAngola\nManilc1\nArgentinien\nPortugal                      Ministerio da Economia                   Aruba\nDirecc;:a-General do Comercio            Äthiopien\nRepartic;:ao do Licenciamento do         Australischer Bund; Papua; Neuguinea; Norfolkinsel;\nComercio Externo                           Kokosinseln\nLisboa                                   Bahrain\nBarbados\nRhodesien, Sücl-              Federal Ministry of Commerce\nBelgien-Luxemburg\n(Rhodesien)                   and lndustry\nBhutan\nSalisbury                                Bolivien\nSchweden*)                    State Trade and Industry Com-            Botsuana\nmission                                  Brunei\nStockholm                                Burundi\nCosta Rica\nSchweiz*)                     Eidgenössisches Volksdeparte-            Curacao, einschl. Bonaire, Saba, St. Eustatius u. südl. Teil\nment                                       St. Martin; Les Santes; Desirade und Marie-Galante\nHandelsabteilung                         Dahome\nSektion für Ein- und Ausfuhr             Dänemark und Färöer, Grönland\nBern                                     Dominikanische Republik\nElfenbeinküste\nSüdafrika, Republik           Department of Commerce and\nEI Salvador\nIndustries\nFal.klandinseln\nPretorid                                 Finnland\nTürkei                        Minislry of Commerce                     Frankreich mit Monaco\nDepartment of Foreign Com-               Franz. Afar- und Issagebiet\nmerce                                    Gabun\nAnkara                                   Gambia\nGhana\nTunesien                      Direction des Finances                   Gibraltar\nService des Finances                    Griechenland\nExterieures                             Großbritannien und Nordirland\nTunis                                    Guadeloupe, einschl. St. Bartholemy; nördl. Teil von\nSt. Martin; Les Santes; Desirade und Marie-Galante\nVereinigte Staaten             United States Department of\nGuatemala\nvon Amerika                    Commerce\nGuayana\nOffice of Export Control\nGuayana, Französisch-\nW a s h i n g t o n 25 D.C.             Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln;\nSao Tome und Principe\nGuinea\nGuinea, Aquatorial-\n*) Bei Schweden und der Sc:hweiz tritt an die Slc!Jc des Durchfuhr-    Haiti\nbercchtigungsscheins eine bculauhiglc Abscluift der Ausfuhrgeneh-\nmigung.                                                             Honduras","1102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nHondurds, Britisch-; Bt1lw111ainscln; Bermuda                Sierra Leone\nHongkon~J                                                    Sikkim\nIndien                                                       Singapur\nlrak                                                         Somalia\nJran                                                         Spanien\nIrland                                                       St. Pierre und Miquelon\nlsland                                                       Sudan\nlsra(~I                                                      Südafrika, Republik; Südwe,stafrika\n11.dlien mil S<111 Mc1ri110                                  Südjemen\nJamc1ikt1                                                    Surinam\nJc1µan                                                       Swasiland\nJemen                                                        Taiwan (Formosa)\nJordanien                                                    Tansania\nJuqoslawien                                                  Thailand (Siam)\nKambodscha                                                   Timor, Portugiesisch-\nKamerun                                                      Togo\nKanada                                                       Trinidad und Tobago\nKanarische Inseln                                            Tschad\nKcttar                                                       Türkei\nKenia                                                        Tunesien\nKomoren                                                      Uganda\nKongo (Brnzzuville)                                          Vatikanstadt\nKongo (Kinshasa)                                             Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:\nKorea, Süd-                                                     Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-\nKuwait                                                          ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;\nLaos                                                            Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch-Samoa, Guam,\nLesotho                                                        Karolinen, Marianen, Marshallinseln\nLibanon                                                      Vietnam, Süd-\nLibyen                                                       W estafrika, Spanisch-\nMacau                                                        Westindien\nMadagaskar                                                   Westsamoa\nMalawi                                                       Zentralafrikanische Republik\nMalaysia (Malaiischer Bund; Sabah; Sarawak)                  Zypern\nMalediven\nMali\nMalta                                                                             Länderliste G 1\nMarokko                                                      Afghanistan\nMartinique                                                   Andorra\nMaskat und Oman; Am bische Verlragsstaaten                   Angola\nMauretanien                                                  Aruba\nMauritius                                                    Äthiopien\nMosambik                                                     Australischer Bund; Papua; Neuguinea; Norfolkinsel;\nMexiko                                                         Kokosinseln\nNauru                                                        Bahrain\nNepal                                                        Belgien-Luxemburg\nNeukaledonien; Wallis und Futuna                             Bhutan\nNeuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln           Birma\nNicaragua                                                    Botsuana\nNiederlande                                                  Brunei\nNiger                                                        Burundi\nNigeria                                                      Ceylon\nNordafrika, Spanisch-                                        Costa Rica\nNorwegen, Spitzbergen                                        Curacao einschl. Bonaile; Saba, St. Eustatius und südl.\nObervolta                                                      Teil von St. Martin\nOsterreich                                                   Dahome\nOzeanien, Britisch-; Britische Sulomoninseln; Fidschi; Gil-  Dänemark und Färöer, Grönland\nbert- und Elice-Jnseln; CanLön und Enderbury; Tonga;      Dominikanische Republik\nNeue Hebriden                                             Elfenbeinküste\nPakistan                                                     El Salvador\nParaguay                                                     Falklandinseln\nPeru                                                         Finnland\nPhilippinen                                                  Frankreich\nPolynesien, Französisch-                                     Französisches Afar- und Issagebiet\nPortugal einschl. Azoren und Madeira                         Gabun\nReunion                                                      Gambia\nRuanda                                                       Ghana\nSambia                                                       Gibraltar\nSaudi-Arabien                                                Griechenland\nSchweden                                                     Großbritannien und Nordirland\nSchweiz; Liechtenstein                                       Guatemala\nSenegal                                                      Guayana\nSeychellen, St. Helena                                       Guayana, Französisch-","Nr. 72        Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                        1103\nGuincd, Porlu~Jicsisch-; K<1pvcrdisclie Inseln;                             Senegal\nSao Torne und Principl!                                                 Seychellen, St. Helena\nGuinea                                                                      Sierra. Leone\nGuinea, i\\qu<1lori<1l-                                                      Sikkim\nHaili                                                                       Singapur\nHonduras                                                                    Somalia\nHonduras, ßrili'.,clt-; Bt1hdrndin~;<'i11; ßcrmudd                          Spanien*)\nHongkoncJ                                                                   St. Pierre und Miquelon\nlrland                                                                      Sudan\nlsland                                                                      Südafrika, Republik; Südwestafrika\nIsrael                                                                      Südjemen\nltali<c)n                                                                   Surjnam\nJarnilika                                                                   Swasiland\nJapan                                                                       Taiwan (Formosa)\nJemen                                                                       Tansania\n.Jord,rnicn                                                                 Thailand (Siam)\nKambodscha                                                                  Timor, Portugiesisch-\nKamerun                                                                     Togo\nKanadu                                                                      Trinidad und Tobago\nKc1n,nischc lnscl11                                                         Tschad\nKatar                                                                       Türkei\nKeniiJ                                                                      Tunesien\nKomoren                                                                     Uganda\nKonr10 (BrilD,dVii!(:)                                                      üruguay\nKongo (Kinshdsa)                                                            Vatikans lad t\nKo.rn<1, Süd-                                                               Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:\nKuwc1i l:                                                                      Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-\nLrns                                                                           ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;\nLesotho                                                                        Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch-Samoa, Guam,\nLibanon                                                                        Karolinen, Marianen, Marshallinseln\nLiberia                                                                     Vietnam, Süd-\nLibyen                                                                      W estafrika, Spanisch-\nMacau                                                                       Westindien\nMadagaskar                                                                  Westsamoa\nMalawi                                                                      Zentralafrikanische Republik\nfvidlaysia (Millc1iisd1er 13uncl, S,il1c_1h, Saruwcik)                      Zypern\nMalediven\nMali\nMalta                                                                                             Länderliste G 2\nMaskaL und Onwn, Arc1bisdH' V{:t·Lrn~Jssl.dcllen                            Afghanistan\nMauretanien                                                                 Andorra\nMauritius                                                                   Angola\nMosambik                                                                    Argentinien\nNauru                                                                       Aruba\nNepal                                                                       Äthiopien\nNeukdledonicn; Wi.:!llis und Fulund                                         Australischer Bund; Papua; Neuguinea; Norfolkinsel;\nNeuseeland; Cook in sein; Ni LW• Insel; Tokclau-lnseln                         Kokosinseln\nNicaragua                                                                   Bahrain\nNiederlc1nde                                                                Belgien-Luxemburg\nNiger                                                                       Bhutan\nNigerid                                                                     Birma\nNordafrika, Span isd1-                                                      Bolivien\nNorwegen, Spitzhcr~JC!IJ                                                    Botsuana\nObervolta                                                                   Brasilien\nOsterreich*)                                                                Brunei\nOzeanien, Britisch-; Britische Sulomoninsc~ln; Fidschi; Gil-                Burundi\nberl- und Ellice-Tnscln; C'.cinlon und Enderbury; Tonga;                Ceylon\nNeue Hebriden                                                           Chile\nPanama ohne Kc111ctlzonc                                                    Costa Rica\nParaguay                                                                    Curacao einschl. Bonaire; Saba, St. Eustatius und südl.\nPeru                                                                           Teil von St. Martin\nPhilippinen                                                                 Dahome\nPolynesien, Fran1.ösisch-                                                   Dänemark und Färöer, Grönland\nPortugal einschl. Ä/.<Hc:n und Mc1d<-.irn *)                                Dominikanische Republik\nReunion                                                                     Ecuador\nRuanda                                                                      Elfenbeinküste\nSambia                                                                      El Salva.dor\nSaudi-Arabien                                                               F alklandinseln\nSchweden*)                                                                  Finnland\nSchWC:\\iZ; Liechtc,nslein                                                   Frankreich\nFranz. Afar• und Issagebiet\n*] Nur hci Versic!Hiru11\\J(•11 11,l('h § .19 !\\lis. 1 Nr. 3.                Gabun","1104                                         Bundes~Jesetzblc1tt, Jcthrganq 1973, Teil J\nCc1mbi<1                                                              Neukaledonien, Wallis und Futuna\nChana                                                                 Neuseeland; Cookinsel n; Niue-Insel; Tokelau-Inseln\nGibralL<lr                                                            Nicaragua\nGriechcnldnd                                                          Niederlande\nCrofHirilc1n11i()J1 und Nordirlc11H!                                  Niger\nCual.cnwld                                                            Nigeria\n(;uayc1nd                                                             NordrJfrikd, Spanisch-\nC Ud yü 11<1, Fr,rnzösi scll-                                         Norwegen, Spitzbergen\nCu inc:<1, Porl.uc1ic)sisd1-; l<<1pVl'rdisclH:  l11st>l11; Scio Tom~' Obervoll.ct\nund l1 rincipe                                                   Ozeanien, Britisch-; ßri1i<;d1e Salomoninseln; Fidschi; Gil-\n(;ui n0:t1                                                               berl- und EHice-1nseln; Canton und Enderbury; Tonga;\nCui1wc1, i\\qt1c1ioric1I-                                                 Neue Hebriden\nH,1iLi                                                                Pakistan\nllondun-1s                                                            Panama ohnt' Kc11ialzone\nHondurns, Bril.isc:11-; 13c1hc1mc1i11scl11; Bermuclc1                 Paraguay\nHonqkonq                                                              Peru\nIndien                                                                Philippinen\nl ndoncsicn                                                           Polynesicn, Französisch-\n1rc1k                                                                 Portugal einschl. Azoren und Madeira\n1 rc1 n                                                               Reunion\nlrlcrnd                                                               Ruanda\nls!,rnd                                                               Sambia\nls1-ae]                                                               Saudi-Arabien\nl l.c1lien                                                            Schweden\nJcHnc1ika                                                             Schweiz; Liechtenstein\nJcJpan                                                                Senegal\nJemen                                                                 Seychellen, St. Helena\nJordanien                                                             Sierra Leone\nKambodscha                                                            Sikkim\nKc1merun                                                              Sin9apm\nK,rnadc1                                                              Somalia.\nKcJnc1rische Inseln                                                   St. Pierre m1d Miquelon\nKaten                                                                 Sudan\nKenia                                                                 Südafrika, Republik; Südwestafrika\nKolumbien                                                             Südjemen\nKomoren                                                               Surinam\nKonqo (Brazzaville)                                                   Swasiland\nKon~10 (Kinshasa)                                                     Taiwan (Formosa)\nKorea, Siid-                                                          Tansania\nKuwail                                                                Thailand (Siam)\nLc1os                                                                 Timor, Portugiesisch-\nLesotho                                                               Togo\nLibanon                                                               Trinidad uncl Toha~ro\nLiherid                                                               Tschad\nLibyen                                                                Türkei\nMacau                                                                 Tunesien\nMadaqusk,1r                                                           Uganda\nMalawi                                                                Uruguay\nMalaysiil (Mclli1iiscl10r Bund, Sahah, Sc1rawak)                      Va1ikanstcidt\nMdlediv('ll                                                           V(~nezueld\nMali                                                                  VE!reini9te Stac1 ten und zugehörige Gebiete:\nMalta                                                                    Panamakctnal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-\nMarol<.k<>                                                               ferninseln; Riukin-Inseln ohne nördliche Gruppe;\nMaskdl trnd Onldn, Arnbischc Vertra9sslaaten                             Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch-Samoa, Gnam,\nMaureid n ic:n                                                           Karolinen, -Marianen, Marshallinseln\nMauritius                                                             Vietnam, Süd-\nMexiko                                                                Westafrika, Spanisch-\nMosarnbik                                                             Westsamoa\nNduru                                                                 Zentralafrikanische Republik\nNc:pal                                                                Zypern","Nr. 7'2    'Teig der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                   1105\nAnlage AL\nzur Außenwirtschaftsverordnung\nAusfuhrliste\nEine Neufc1ssung der Ausfuhrliste ist mit der\nEinundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der\nAusfuhrliste     Anlage AL zur Außenwirtschafts-\nverordnung ---\ncd s Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 21. Au-\nqust 1970 bekanntgemacht worden. Diese Neufas-\n,;;mq gilt zur Zeit in der Fassung der\nSc::~chsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung\nder Ausfuhrliste        Anlage AL zur Außenwirt-\nschaftsverordnung       (Bundesanzeiger Nr. 47 vom\n8. Mürz 1973).","t 106                                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nJllu/1 1 (Vorr/er:,cik/\nAusfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung\n(§ II Abs. :! c!Pr Auflpnwirtsd1ailsvProrclnung)\nfd1    \\'l'l',ir/11·11• ,/, i·1\n/?., /1.'J!/l,1 ,,1 r111·1111·r \\i/(/!JIJ1'//\nOt I und /Jnl/Jni\n26    Kriufcrland                         L[inrler-Nr\n:JO    J\\n·1,1li\\       /\\r1,                                                       :ll V1./,11Pnlic ZC'irh11unq\n1\n1 37  Pre:s\n__ I _______ - ~ -\n::f8   v,JUJ(      'i/1//fl!J//(·J                                                            40 Shu:-J,:, l.ilr-r, Grnwm            11.\\\\\\'.                                                                             1 42 Grenzii/Jf'ruunqs\", r/ .,,\n1\n:-}ß   \\\\!r1r1·111111111I11, l                             ag f/r.<,,n111ny.;/u11d                                                                                                                                                                             /).\\1\n..\n50               j\"\"---------'l_1t-----+-\\-',._rk_\"__                           li:_.,_·\"_-,._iq-,-j_Ci_V/----K-\"r_rn_z._d_c._sI_lr_;U-ir_d._m_it_tc-ls........:,_c_.+-1~-\"_·,_it_:o_ni_11i_ta_·t._T_lc1~0q_c_ _ ;';1\n1\nL0t ✓.tcs \\'('rs0ndt„sland\nAII//J('f/itl/1(/CII:\nl n G r ii n c1 r u c /;: Die Lehen rcclz/8 olwn und r1•c/1/:, unten; clie v\\i,'jrtrr „zugleich Ausfuhranmelclung\" und „Ausfertigung für Statistisches Bundes-\nw11t fi2 Wic:,/Jaclcn, Postfuc/1 112/J\".\nIII J? o Ir/ r 11 c k: Tk1 Jürnte11 in d('r rccflf('n olJ<'r<'n Ecke mit den Wörtern „Rotumrandete Felder nicht ausfüllen!\"; die Wörter „Bitte Erläuterun-\nc1c11 uuf der Riic/{:,cit<' clcr Durclrncl1rift der Au:,fuhrerhlärnng beachten\"; clie Kästen am Ende der Felder Nr. 12, 13, 25, 26, 38, 39, 45 und 46.\nf)i,· vorn llunclewmt hir yr'w1•1/Jlicl1e Wirtsclwlt Zll(JClci/fc Nummer (s. § B Abs. 3 AWV) ist in dem Feld über Feld Nr. 5 anzubringen.","Nr. 72 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                         1107\nBlatt 1 (Rückseite}\n1. Eintragungen der Versandzollstelle\n(nicht erforderlich für /\\usfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, wenn die Versand-\nzollstelle zugleich Abgangszollstelle für das Versandverfahren ist)\nDatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Uhrzeit _ _ __\nZur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung gestellt/angemeldet*)\nDie Ausfuhr ist zulässig\nZur Vorausanmeldung zugelassen. •)\n,, ........ ,..\n..··                 ··..\n' Dienststempei :\nOrt und Datum\nb) Befund\n_,,······••\"\"\"·,     .....\n01 t und Datum                                                                                          : Dieuststempel :\n2. Eintragungen der Abgangs-/ Ausgangszollstelle/GrenzkontroHstelle/Post\nDie Nämlichkcit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist -                         nicht -   geprüft worden.*)\nDie Ausfuhrsendung ist\na) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden,*)\nb) ausgeführt worden,*)\n····- ..\nc) von der Post zur Beförderunq in das Ausland üb~rnommen worden.*)\n( Dienststempel;\nO, t 11rid Dtttum\n\"l Nichtzutreffende.t., zu ~tre1dwn                                                                                         Stat.AnmSt.Nr.:\nAllgemeine Hinweise\n!. Dieser Vordruck ist ,Ausfuhrcrklärunq\" nach den Vorsduiften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S, 1381) und als .Aus·\nfuhranmeldung\" zuuleid1 statistischer A1.meldesd1ein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik. Deutschland. Rechtsgrundlage für die Außenhandelssta•\ntistik ist das Gesetz übet die Statistik des grcnzü!Jersdueifenden vVarenverkehrs vorn !. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413). Außer den Angaben, die nach\ndiesen Vcirscbriften gefordert werden (.rngerastcrte Felder), können in diesem Vordruck auch die Angaben eingetragen werden. die aufgrund der Verordnung\n(EWG) Nr. 542/6n des Rates vom 18. März 1969 über. das gemeinschaftliche Versandverfahren· (ABIEurGern. L 77/1) in den Versandanmeldungen T 1 oder T 2 ge·\nfordert werden (gerasterte Felder) Hierdurch ist es rnöulich, im Durchschreibevcrfahren gleichzeitig mit der „Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung\" auch\ndie Versandanmeldungen T 1 odc1 T 2 auszufüllen, Die Numerierung der Felde, in der „Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung\" ist der Numerierung\nin den Versandanmeldungen TI ade, T 2 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen TI oder T 2 nicht enthalten, die in diese\nFelder einzutragenden Angaben brauchen deshalb auf die Versandanmeldungen T 1 oder T 2 nicht durchgeschrieben zu werden.\nBei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder.\n2 Erläuterungen zum Ausfüllen der ungc,asterlen Felde, sind auf der Rückseite der „Durchschrift de, Ausfuhrerklärung'· abgedruckt. Bei· Ausfuhren im gemein·\nschaftlichcn Versandverfahren ist auch das Merkblatt zu diesem Verfahren zu beachten.\nSofern der Name des Auskunltsptlichtigen nidit bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistrk nach Warenarten, nach fremden Ländern\nund nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zuständigen obersten Bundes· und Landesbehörden wei·\ntergeleitet werden,","1108                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nHJri/1 2\nDurchschrHI der Ausfuhrerklärung\n(~ ll Ahs. :1 d(•r /\\11ll,·11wi1lsd1,lflsv<'rordnung)\ni\n117   i•1;/ii(l/~~il1·n rlcr Ft)rc/crnnq ~ .,\n1\n18  J.iclr'rlJi'rl11/r/111111                                              25                                                       / 26 Kiiufer!nnc/              1 Cincler-l•-ir.\n:-10 /\\n;.ihl, A.11, ft,iclwn und Nurn111(•Jn d(•J                          31 \\Vill ('DlH'Z('i(hllllllq\n(l,<i             kl•I\nI36      ··  · ·                     37 Preis\n38 \\V 111,                              ; :J9                                                                               )41-    :c-1,t-----~-i-42-G-,,-e-nz-ü-be-,-ga-11-gs.-1,-·c-;t-,,-\n..-,c:-:c1-,[-)_\\-!\n30 Anz,d1\\, Arl, Z(•irl1r•n lltul   l'~\\Jtnllll'l!I d(•! P.itk:-.!lilkc•    31 \\\\'diPnl1r'.'(   ,r:1:Hlllq\np,,lll·i,      1                    '\nAnm,•r /;unqcn:\nIn aotdruck: Die Eci(('n rcclils olw11 u11c/ rechts unten; die Wörter „Durchschrift der\" und „Verbleibt beim Ausführer\".\nDie vn111 1Ju11<1c.,u111I fii1 (J\"w\"1biic/1c Wir/schuft wgcleiltc Nummer (s. § 8 Abs. 3 A\\!VV) ist in clcm Feld iiber Feie! Nr. 5 anzubringen.","Nr. 72 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                  1109\nBlatt 1 (Vorderseite)\nKlein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung                                                                                                                          Anlage A 2 zur AWV\n(§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)                                              (Nur für Sendungen im Werte bis einschl. 2000 DM)                                      Muster 4 a der Außenhandel\nAusfuhr:                                               Ausfuhrarten:\naus dem freien Verkehr                                        A      1 S,cheth&it\naus einem offenen ZDllager                                     A/OZL\naus Lager (sonst. Zollager, Fre,hafenlager u a )                B\nnach Eigenveredelung               nur zollamtlich bew,11,gle    C\nnach Lohnveredelung               oder in Zollfreigeb,elen       D\nzur ass. Veredelun                 zugelnaene Veredelun            E\nB Ht.~ Erla,it,.•rungp•~ .ILJf Jer Ruckseitt• dt'r\nDurchschritt der Klein Ausf ,1h•e•kla•ung beachten\nt.·.~\nJ Voran~angenes Zoll                                                   5 Ausfuhrgenehmigung vom\nNr,\ngulr,gbis                                           Stempel\nStempe4                                  Unterschrift\n1    usgelührt m,t Versand·AE Nr,\nStat. AnmSt. Nr~\n1 Ausführe, (Neme, Postle,tzahl, Wohnort, Postfach/Straße und Hausnummer)                                                                                   8 Bei Ausg11ng über emen deutschen Seehafen oder rhemabwärts\nIch versichere dreR,cht,gke,t meiner Angaben\n•       Bremen und\nBremerhaven\n•\na)- vom Ausfuhr er zutreffenden Hafen ankreuzen -\nHamburg\nb) - ggf, vom Warenführer zu erginzen -\nSonst,ger •\nOrt und Datum                                                                                                                                                 Schiffsname, Verfadetag und Ausfadehafen\nUnterschrift und Firmenste                                                                                        Firmenstempel\ntOVUSA~:\nnrt\"\"-en ~ ,.,__ _ _ _ _ _ _ __,_,_..,_,....._.....,_ _ _ __.,._ _ _ _ _ __,,,__ _ _\nverpflichtet    aich, ~ unten ~ • I I Wa,__ il\\t1etlialb ~ v11rgochtiebenen Frist uiwMitldert .rw\n;::===============::==~;\nS.alimmllflll•l~• _,__....,.._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ w gfftelten.\ntOrt) - - - - - - - - - . .,. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _...,_..\n12 Ausfuhrart (zutreffMde Bucltstltben ous                             13 Anlaß der Ausfuhr (z 8          Verkauf, zu oder riachwirtsc~lrhchetLoMveredekmg,nachzollamrl.\ndem Vordluckkopf emr,.,,.,,J                                         l>ewiH,gter Lohnveredelung)\n11 entgeltlich O unentgeltlich[_;\nzutreffendes ankreuzen\n25  Verbrauchs-lBest•mrnungsland       Lancier~\n30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke                     31 Warenbezeichnung            (be, Veredelung ouch Veredelungsarbe,t angeben!\n(bei unverp•ckten Waren, BefOrder1.1ngsm,ttel m,t Nr oder Namen)\n•\n38 Warennummer                              39 Ursprungsland\n35 Versendungsland\n40 Stück,Liter,Gramm usw,\n36 Rohgewicht     ,n vollen kg\n41 Eigengewicht ,n ,ollen kg                   42 Grenzubergangswert ,n vollen DM\n30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke                     31 Warenbezeichnung ( be,           Veredelung auch Veredelungsarbe,t ongeben      1\n( be, unverpackten Warer,.· Beforderungsm11tel m,1 Nr oder Namen)\n41 Eigengewicht ,n w,11e,t kg\n~~e~~~i:~~~~~~\nstellen (u. Land)\n50                                   Ort                                                GV         ~nz. des Befördmittels                C            Nationalität/Flagge          51 Letztes Versendungsland\nEingang in die\nGemeinschaft\nBeladung/\nUmladung\nUmladung\nUmladung/\nEntladung\nAusga.ng aus de\nGemein:s.;halt\nAnmerkungen:\nl n Gründruck: Die Ecken rechts obc:11 und rechts un/en; clie \\Vörtcr .zugleich Klein-Ausfuhranmeldung\" und .Ausicrtigung iiir Statistisches\nBundesamt 62 Wiesbaden, Postfach 828\".\nIn Rotdruck: Der Kasten in der rediten oberen Ecke mit den Wörtern .Rotumrande:te Felder nicht ausfüllen!\"; der durchbrochene Balken\nlinks oben; die Wörter .Bitte Erläuterungen auf der Rückseite der Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung beachten\"; die Kästen am Ende der\nFelder Nr. 12, 13, 25, 38, 39, 45 und 46.","1110                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nBlut/ 1 (l?iidrn,•i/e)\n1. Eintragungen der Versandzollstelle\n(nich1 c·rlordcrlich fiir (Jcnchmi1JungsfH!ic St!IHlm1r1cn und für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert\nwrrden sollen, wenn die V<!rsandzollslelle zugleich Abgangszolls1elle für das Versandverfahren ist)\na) Gestellungs- bestätigung *)\nAnmelde-\nDatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Uhrzeit _ _ __\nZur zollmntlichen ßd1andlnng der Ausfuhrsendung qestellt/anqemeldet *)\nDie Ausfuhr ist zullissig\nZur Vorausanmeldung zugel,1ssen. *)\n: Dienstst~mpel)\n01t unci Datum\nb) Befund\n-----------------·-·-·---·--------------------------------------\nOrl Ull(l Datum\n2. Eintragungen der Abgangs-/ Ausgangszollstelle/Grenzkontrollstelle/Post\nDie Nämlichkcit der vorgcführtr.n Waren mit den Angaben im Befund ist -                              nicht -   geprüft worden.*)\nDie Ausfuhrsendung ist\na) zum gemeinschaflliclwn Versiindvcrfahren abgefertigt worden,*)\nb) ausgeführt worden,*)\nc) von der Pos1 zur Beförderun<J in das Ausland übernommen worden.*)\nOrl und Dalum\n•) Nichtzutreflen<les w slreid1en.                                                                                                Stat.AnmSt.Nr.:\nAllgemeine Hinweise\n1. Dieser Vo,druck ist „Kldn-/\\usfuh,crklärung\" nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) und als\n.,Klein-Auslul11 >111mel,lunq\" zuqlc•icl1 statistischer Anmeldeschein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Außen-\nhundelsslalislik ist das Ccselz iihcr die Sl,1\\islik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Buo.desgesetzbl. I S. 413). Außer den Angaben,\ndie nach diesen Vorschr illen CJC!onlcr t werden (ungcrastcr(e Felder), können in diesem Vordruck auch die Angaben eingetragen werden, die aufgrund der Ver•\n'\" d11m1<J (EWC) Nr. 542/69 des Ralr,s vom 18. M:irz 19fi9 ubcr das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABIEurGem. L 77/1,l in den Versandanmeldun[Ten T 1 oder\nT 2 9eforderl werden (gcr,1slerle Pelder). Hindurch ist es möglich, im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der „Klein-Ausfuhrerklärung zuglnich Klein•\n/\\usluhra11111t>lclu11,J\" ,111ch die Vers,u1d,1umddungc•11 T 1 oder T 2 auszufüllen. Die Numerierung der Felder in der „Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhr•\ndlllnel<lun~J\" i~t <lc:r Nunw1ierung in den Versandc1nmelclungcn T 1 oder T 2 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen T 1 oder\nT 2 nicht enlhcllf.cn; die in diese Felder einzulrd!Jöndcn Angaben braudwn deshalb auf die Versandanmeldungen T 1 oder T 2 nicht durchgeschrieben zu werden.\nBei Auslul1rse11d111111en, cliP nicht im 11emcinsd1afllichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der urtgerasterten Felder,\n2. Erliiulcrungen zum Ausfüllen der unqPra.sleilc·n Felder sind auf der Rückseite der „Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung\" abgedruckt, Bei Ausfuhren im\ngemeinschaftlichen Vcrsau<lverluhren ht duch cli1s Mcrkhlc1tt zu diesem Verfahren zu beachten.\nSofern der Name des /\\uskunltsµOid1tigen nid1t bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Warenarten, nach fremden Ländern\nund nad1 Bundesländern <Je(Jliedcrt verollentlid1t und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die ,fachlidr zuständigen obersten Bundes· und Landesbehörden wei-\ntergeleitet werden.","Nr. 72          Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                        1111\nBlatl 2\nDurchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung                                                                                                                                        Anlage A 2 zur AWV\n{§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\nAusfuhr:                                                  Ausfuhrarten:\nA\nA/OZL\nB\nC\nD\nE\nVerbleibt beim Ausführer\n2 Anlagen\n3 Vorangt;Jgangenes Zoll,eriahrnn                                           5 Ausfuhrgenehmigung vom\nNr.\ngültig bis                                   Stempel\n6 AusgelührtmitVe-rs-an-d--A-E\"\"'N~,-._ _ _ _ _ _ _ ___... .Sreimpel\nl--~-,-'-\"-\"'-'C...,-.-,-'-\nStat. AnmSt. Nr.:\n8 Bei Ausgang über einen deutschen Seehafen oder rheinabwärts\n•                      •\n7 A11s/uhrcr(N,1mc, Postle,L•ahl, Wohnort, Pustla, h!Stralie 11nd Hausnummer)\na)- vom Auslührer zutreffenden Hafen ankreuzen -\nHamburg              Bremen und\nBremerhaven\nSonstiger r-\nL..\nb) - ggf. vom \\.Narenlührer zu ergänzen -\nSchi 1 fsname, Verladetag und Ausladehalen\n10 VEASAl'IPA„MELOUNG:\nvertreten dure,h _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __:__ _ _ _\"~o;g:es...,,ci~?ie~:~:;..~::;..,...----:---~---;::::::;:;::::::::::::;t:;:::::::::::::::::;:::t::::::::;;;::;:;:;;zj;z:.;\n•~rpflichtet sich, die unten bezeichneten War,in innathafb der .,\nBestimmungszollstelle - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Ort) - - - - - - - ~ . dtrn - - - - - -\n12\n16 entgeltlich  l. l  unentgeltlich'         1\nzutreffendes ankreuzen\n25  Ve1t)rauchs·/Be~t1rnniungsland  Lrnder-Nr.\n31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Verede!ungsarbe1t angeben)\n32                                                                                                                             36 Rohgewicht  ,n vollen kg\n38 Warennummer                            39 Ursp,ung<:;/and                                                                       41 Eigengewicht ,n vollen kg\nZeichen und Nummern der Packstücke                           31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Veredelungsarbeit angeben)\nWari•r1 ll1drnd1~runw,rr,11ti.:I rnrl Nr,ud1:1 N.11nen)\n32                                                                           3$ Versendung~land                                36 Rohgewicht  ,n vollen kg\n38 Warennummer                            39 Ur sprung:;/and                           40 Stück, l.iter, Gramm usw.                41 Eigengewicht in vollen kg\n50                                      Ort                             Verkehrszweig          GV       Kennz. des  Beförd.mittels     C            Nationalität/Flagge\nEingang in die\nGemeinschaft\nUmladung\nUmladung/\nEntladung\nAnmerkungen:\nl n Rotdruck: Die Eclu·n r<'c/1/,<; oben uncl rechts unten; die Wörter „Durchschrift der\" und„ Verbleibt beim Ausfiihrer\".","1112                                                                          Bunclesg(~setzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nD/u/1 1 /Voukrseilr'/\nVersand-Ausfuhrerklärung                                                                                                                                                            Anlage A 3 zur AWV\n(§ 12 Abs, 1 der Außcnwirt!,chaft,;vnrordnung)\nAusfuhr:                                                   Ausfuhrarten:\naus dem                                                       A             Sicherheit\nA/OZL\nB\nAhg~ngszollstelle\n2 AnlagOfl\nBitte Erläuterunqen\nDurchschrift der Versand Ausfuhrerklärung beachten\n1 Ausfuhrer(Name, Postlf'tli'ahl, Wohn ur/, /-1c ',/ 1,1r_h/t·i'lr,,;[Jc   11nri fla.usnu:nrncr)\n78    Versender (Nd/1/!' F\\;,.,/h·:/1,1/i/\nOrt und D,itum\ntO Vl:.1tSA,NPANMELOUN(l;,:                 -----·--~-----\nvil<r'ltoteo durch ______,, _ _ _ _ _ __\nverPtlicht&t     sk;.h,   ffü~  unten        l,H;!n~idmctcn Waren, innerhalb      der   vorg~se;hrieb€'nen        Frist  unverändert     der\n11 Ehipfänger\n&it,mmun!je~~$1e!la --,-~.. - - - - - - - - - ~ - - - - ~ - - - - ~ rn geslel!en.\n(Ort)~--~---\nUnter~chrifl\n12 Ausfuhrart      (zutreffende Buchst,1br,1 au·,\ndem Vordruckkopt ,~intrag,:n)\n31 Wa1cnbezt~1chnung 1tw1 Vf'redP,lung        au~h Veredeiungsarbuit .-1ngeben/\n35 Versendungs!and                                   36 Rot.gewicht      ,n voll,;n kg\n38 Warennummer                                 39 Ursprungslancl                      40 Stück, Liter, Gramm usw.                   41 Eigengewicht ;n       -10/lw1 kg\n30 Anzahl, Art, Zeichen Und Nummern der Packstlicke                         31 Warenbezeichnung         / bei Ver1idnlung auch Veredclungsarbe1\\ angeben)\n( bei unverpackten Waren. Boforderung~mi!tel m1\\ Nr oder N;1rn1;n)\n3S Vers('nclungslcmd                                 36 Rohgewicht m vollen         kg                     37 Preis\n38 Warennummer                                                                        40 Stuck, L,ter, Gramm usw,                   41 Eigengewicht        ,n vu 1le,n i,,g\n45 Vorgesehene\nGrenzübergang·\n::!.~~~-)+--··~·······-··•-<\"•----·---·-··\n46 Benutzte\nGrenzübergang\nstellen (u, Land)\n50                                        Ort                       Verkehrs,we,g         GV          Kennz. des Beförd,mittels            C               Nat,onalität/Flagge       , , 5 t Letztes Versendungsland\n-----+--1-·----------+---+----------1\nEingang ,n d,e\nGemeinschaft\nBeladung/\nUmladuni1\nUmladung\nUrnladung/\nEntladung\nAusgang aus de\nGemeinschaft\nAnm,·r /iu11yr·11:\nl n Sc II wo r z d r 1.1 c /;: ])i,                /'.r;kcn rcc/1/s oiJl'll und r('chts unten.\nl n R o I d r u c /i: Die Wörter „lli/lc lirliiuf('rungcn auf der Rückseite der Durchschrift der Versand-Ausfu!,rcrldiirung beuchten\".\nDic vom llundl's11ml flir y,,w,•r/Jlicl1c Wirtsclwft zugeteilte Nummer (s. § 12 Abs, 1 A WV) ist in dem Feld über Feld Nr. 5 anzu/Jringen.","Nr. 72 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                            1113\nBlatt l (Riicksc1lcJ\n1.    Eintragungen der Versandzollstelle\n(nicht erforderlich für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, wenn die\nVersandzollstelle zugleich Abgangszollstelle für das Versandverfahren ist)\na) Gestellungs• bestätigung *)                                                         Datum                                          Uhrzeit\nAnmelde-\nZur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung gestellt/ angemeldet•)\nDie Ausfuhr ist zulässig.\nZur V<trausanmeldung zugelassen.•)\n( /           '\"\"' \\ 1\nDienststempel\nOrt und Datum\nb) Befund\n----------------------------------------------------- --\n- - - - - - - - - ---·--- - - - - - -\n------------------------------------------------------\n/\nDienststempel     '\nOrt und Datum\n. 2. Eintragungen der Abgangs- / Ausgangszollstelle / Grenzkontrollstelle / Post\nDie Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist - nicht - geprüft worden.•)\nDie Ausfuhrsendung ist\na) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden, *)\nb) ausgeführt worden, *)\nc) von der Post zur Beförderung in das Ausland übernommen worden.*)\nDienststempel\nOrt und Datum\n0\n) Nichtzutreffende• zu streichen.                                                                         Stat. AnmSt. Nr.:\nAllgemeine Hinweise\n\\. J:.                     0                                                                                            6\ndl::.~1n~~~~~: ~e~.~~~~~e~,i~~~u~~~~~rtg~~/;rer~e~enditre~~~~d;:m~rJu:ge:~r1nrid~;1~) g~[~t::rt S.V:r~~nR(~=.:i~~e\n1\ni~~:~i.   ~9:!d~~\ni~d f: 1\n~=~\nlat ea möglich, Im Durchachrelbeverfahren glelchzeltlg mit der .Versand-Ausfuhrerklärung· auch die Versandanmeldungen 11 oder T 2 auazufilllen. Die\n~~f~~~~R                                             1                     1       1\n~e~=~dä~!~~!-:e':i\"'rh,e~~:rruTr n:~t d:;th~1~:t ~f~\"Pn die~:\"\nNndanmeldungen T 1 oder T 2 nicht durc;hgeechrleben zu werden.\nF~~~~a~~~~~~~~~~~:~     1:gai!e:                    1\nb~:uc°he~er::::iia~ eau~e~1:r V:~\nBel Auafuhraendungen, die nicht Im gemeln1chaftllchen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder.\n2. Erlluterungen zum Aus/Ollen der ungeraaterten Felder sind auf der Ruckseite der .Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung· abgedruckt. Bel Au•·\nfuhren Im gemeln1chaftllchen Versandverfahren Ist auch das Mprkblett zu diesem Verfahren zu beachten.\nDia Ver11and-Au1fuhrerklArung wird der Ausfuhranmaldung / Klein-Ausfuhranmeldung angeheftet und dem Statistischen Bundesemt, Wiesbaden. Post•\nfach 828, 0beraandt (§ 17 Abs. 1 AHStatDV}.","1114                                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nBlatt 2\nDurchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung                                                                                                                                                   Anlage A 3 zur AWV\n(§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nAusfuhr:                                                    Ausfuhrarten:\naus dem freien Verkehr                                           A           1 S,chetooit\naus einem offenen                                                 A/OZL\naus Lager (sonst. Zollagcr,      F,,,,11,,.,,,,,1c,,,P, u a.)      B\nnach Eigenveredelung                                                C\nnach Lohnveredelung                                                   D\nzur pass. Veredelung                                      --\"-----\"'E----'----------~-~,--------,,..-,,,~..,,,-,.-.....,.,,,,,\nHauptzolteml/Zollam!\n_________,_ - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1                                                             tinte(Nr.\n3 Vw~ng;,oangen~s Zollv;,rfah,.,n                       4 An1ahl der bei        5 Au::;fuhrgenehmigung vom\ngefugten Er·\ngi:in?lrngsblätter      Nr.\n~ _ _ _ _ _ _ _ _ _S_te_.m~pc_J _ _ _---1$tt;rn~\n____9___iil__11_nh__\n1\nVerbleibt be,m Ausführe,/ Versender\n1                                                                                                                                                                   8 Bei Ausgang über einen deutschen Seehafen oder rheinabwärts\n•                     •                   •\nAusfuhrer (Name, Postleitzahl, Wohnort, Po~,tfäch/Straße und Hausnummer)\na)- vom Ausführer zutreffenden Hafen ankreuzen -\nHamburg           Bremen und             Sonstiger\nBremerhaven\nb)- ggf. vom Warenführer zu ergänzen -\nSchiffsname, Verladetag und Ausladehafen\nFirmenstempel\n111 V~$ANDANMELDUNG:\nvertr„t&n dvr1;h\nYetrpflich!&t sich,\n--------~--------~------~----;:::;:;;:::=======::::::====:::::;;:::\ndie    unten       bet11icllneten      Waren, iMerhafb             der vorgeschriebenen         Fnst   unverä,\\dett    der\n· ß<Jlltimmunriaiolf\\J!allo - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ rnl.l\"stellen,\n(Ort) - - - ~ ~ - - - · dnn\nUnterac;hrift\n12 Ausfuhrart     frutn:flendc Buc/J~tahPn ;1us\n~em Vo,druck.kopf emtrngtm)\n25 Vi·rbrauc,h~· /ßpst1mrnungslar1d      Lander Nr\n31 Warenbezeichnung (bcr Veredelung auch Veredelungsarbeit angebcni\n35 Versendungsll1nd                                    36 Rohgewicht 1n vollen         kg\n38 Warennummer                               39 U, ...,fJrunysfancJ                            40 Stück, Liter, Gramm t1sw.                41 E1gengew1cht       in  vollen kg\n30 Anzahl,         Zeichen und Nummern der Packstücke                           31 Warenbezeichnung              (bei Veredelung auch Veredelungsarbe1t arigebenJ\nNr oder Namer1)\n36 Rohgewicht       in vollen kg\n38   Warennummer                              39 Urnprungsland                                 40 Stück, Liter, Gramm usw.                 41 Eigengewicht        in vollen kg\n45 Vorgesehene\nGrenzübergang-\nstellen (u Land)\n46 Benutzte\n·Grenzübergang·\nstellen (u. Land)\n50                                        Ort                           Verkehrszweig              GV         Kennz des Beförd.m,ttels            C\nEingang in die\nGememschaft\nBeladung/\nUmladung\nUmladung\nUmladung/\nEntladung\nAusgang aus de          -\nGemeinschaft\nA1111t<'I litttt(j('/1:\n111 R O 1 ,/'     t1 c /;:    ])i\" Fdwn rech/-½ olwn ttnd rechts unten; die Wörter „Durchschrift der\" und „ Verbleibt beim Ausführer/Versender\".\nDie vom lltt n <l„sumt fiii <Jcwcrh/ich(' Wi1tsclwft zuqctciltc Nummer (s. § 12 Abs. 1 AWV) ist in dem Feld ül)er Feld Nr. 5 anzubringen.","Nr. 72                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                 1115\nAnlage A ErgBI. zur A WV\nErgänzungsblatt*)                                                                                                                                            Anlage zu Muster 4 b der AHStal\nzur Ausluhrerklarung\nzugleich Ausl11hranmeldu11!J\nABGANGSZOLtSTELLE\nAE Nr.                                                                             Ergänzungsblalt zur Versandanmeldung T 1 / T 2 / T 3 vom                                        Blatt Nr.\nAusfertigung für Slallstisdies ßundesaml                               Nr.\n62 W los baden , Postfach 828\n-- ----------------1-\n:10 Anzahl, Art,\n(l11•i 111,v • >rp,idd!·11\n:l 36 Roh<Jcwicht         ,n vnllc•n kg            f 37 Preis\n40 Stück, Liter, Gramm u.sw,                 141 Eigcnr1ewich/            \"' l'Ollrn ks    142 Grenziibergangswerl in i•ollen DM\n36 Rohgewicht          in vollf'n ki            l 37 Preis\n141    Eigengewicht in rollen ks              142 Grenzübergangswert in vollen DM\n36 Rohgewicht          in  rnlkn   k>;            37 Preis\n141 Eigengewicht             in vollm !:g     142 Grenzübergangswert in vollen DM\n36 Rohgewicht           in vollen kg              37 Preis\n141   Ei~cngewicht in ,•olle,, ks             42 Grenzübergangswert in vollen DM\n31 \\\\, drenbezcidrnung    (bf'i Veredelung uudi Vt-rf'dl'iungsarlieit angf'bf'n)\nAusführer/VC'rscnder (Nam0 und vollslän<liue Anschrift)\n( O r t ) - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ __\n*) Das Ergänzungsblatt ist auch lür die Vor<lrucksälzc „Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung\", .,Versand-Ausfuhrerklärung\" zu verwenden. Es\nbrauchen jedoch nur die Pelder dusgefüllt zu werden, die auch im Hauptblatt auszufüllen sind. Ergänzungsblätter sin<l für je <l e Ausfertigung des Vordrutksatzes\nbeim Versand von rrtl•hr als zwei Warenarten zu verwendcni sie sind jeweils fest mit dem dazugehörigen Hauptblatt zu verbinden,","1116                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage A 4 zur A WV\nAusfuhrkontrollmeldung für Kohle\n(§ 20 Ahs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)\n7 Avsführc1 (Name und /\\nschriff)                                                                 I'  Vernende, (Name und AmduUt)\nIch versichere die Richtigkeit meiner Angaben\nOrt und Datum                       Firmenstempel und Unterschrift\n10 VERSANDANMELDUNG:\nvellreten durch ...\nverpflichtet sich, die untc~n hcz,,idrneten Waren innerhalb dnr vorgeschriebenen Frist un.verändert der\n11 Empfänger\nBestimmungszollstelle                                                                                         zu gEstellen.\n(Ort) ................... ..                     den ..\nUnter~dirift .....\n1 25 Bestimmungsland\n30 Anzahl, Art, Z,\\ichcn und Nummern der Packslücke                              31 Warenbezeichnung\n(b(•i unyc•rp,1dd(•11 VVa1Pn: l'.dü1dP1mw,~rnillcl rnil Nr. odt r Nr1men)\n1\n136 Gewicht\nZur Verfahrenserleichterung nach§ 20 Abs. 2 AWV zugelassen.\nIlinweise:\n1. Die Ausfuhrkonlrollmeld11nr1 d,11f nur verwendet werden, wenn die Verfahrenserleichterung nach § 20 Abs. 2 AWV gewährt worden ist.\n2. Die Numerierung der Felder in der „Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle\" ist der Numerierung in den Versandanmeldungen T 1 oder T 2 angepaßt.\n3. Bei Ausfuhrsendungen, die nichl im nemeinscbafllichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten\nFelder.\n(Originalgröße: 210 )( 297 mm)","Nr. 72                    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                                               1117\nAnlage A 5, Blall 1 (Vorderseite)\nV01· Ausfüllung Riic-kseHe beachten!                                                                                              Anlage ,\\ :; zur AWV\nAntrag auf Ausfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nAn das ßundes,1mt für gewerbliche Wirtschaft oder das Bun-                                                                                          Nur für amtliche Vermerke\ndPsaml. fiir I:rnlihrung und Forsl.wirl.schail, Frankfurt am Main\nden\nName und Anschrift. des J\\nln19sl.ellcrs:\nGenehmigungs-Nr.:                                                              Gültig\nbis\nGeschäfts-Nr. des Antragstellers: ....... ,\n.... , den                                                        ........ 19, ........ .\nFernruf/ Fernschreiber\nl. Nr. des Warenverz. 1. d,\nJ\\ 11 fl(!llhilll<l(,hsl c1I islik:\n2. Benennung der Ware(u)\n11<1ch dN       A11s!11!1rlislti:\n3. Genaue ßesduel.htm!J der Ware(n): .............................................................................................................................................................................................................................\n(nJÖfllichsl. V(!IW(11tdu1H1',\"IW('<·k Ulld l\"\"hnische\nWerkslolf-Nr. bzw. 1\\11,ilys(':                                                                                                          ........... 1 Code-Zeichen:\n4. Menge:                   Ihn, qm usw.:\n(ErHiul.ermHJ              ~ benchl.ett   q                                                                                                                 Eingangstag:\nRriinq(1widit 1,(J: ....................................................... . in Worten kg:\nTgb.-Nr.:\nRückfrage am:\n5. Grenzübergangswert:\nmit Formbl,ltt-Nr.:\n6. Käuferland: .\nKennzeichnung: ...\n7. Käufer: ..\n8. Verbrauchsland:\n9. Empia:nger jcüJverblelb): .\nIO. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am:\nMcngenabschreibun9:\n11. I•ür das obige Ausfuhrgcsl'hlift ist noch kein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt\nVerbleibskontrolle:\nEntscheidung: genehmigt                                   abgelehnt\nAusgangs-Tgb. not.:\nFirmcnsl.cmpcl\nGenehmigung\nAblehnung                                abgesandt:\nStatistik:                                         Hollerith:\nZ. d. A.\nVerlängerungsantrag eingegangen:                                             ................... ..\nTgb.--Nr.:\nVerlängerung genehmigt bis:\nabgelehnt:\nabgesandt am:\nZ. d. A.\nBemerkungen:\nAnnwrkvngcn:\nIn Rolrlrucl,: (/ie Wö1tcr „Vor /\\u.,fiillung /Wckseite beacllten!\", ,,(Erläuterung Nr.4 beachten!)\".","1118                                                      BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage A 5, Blatt 1 (Riickseite)\nErläuterungen\n1. Der Vordrucksalz ist vom An1r<1qsll'ill•r in Maschinenschrift auszu-             Hinweise:\nfüllen. Die Ein! rnqu11<1cn dii 11Pn nic\\J I qdindcrl, qestrichen oder\nradiert werden. Nicht ordnunqsqen1iif\\ aus~rclüllle Anträge werden              1. Die Ausfuhrgenehmiqunq wird im allgemeinen auf sechs Monate\nzurücknew il,s<,11.                                                                 befristet, In begründeten Fällen kann eine länqere Frist bewilligt\n2, Ist die Waw im Warenverzeichnis iür die Außenhandelsstatistik mit                    werden.\nmehreren N111t111wrn b<,zcichncL. so sind all<' Nurnnwrn anzur1ebcn,             2. Ein Genehmigunqsbescheid ist der Genehmiqungsslelle unverzüglich\ndie sich auf die l~<'lrcffc1HI<> Ware hl,,ichcn.                                    zurückzuqeben, wenn\n3. Die Wdlc~ ist i1Usliih1licl1, müqlicl1st 111il d1il1<1kl<,ris1ischen Angaben,        1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt\nzu heschrcibcn. Die /\\ bmcssu1HJ, die Wil, e11zusumn1cnsetzunq und                     wurde,\nder Verwcrnlunqszwcck sind unzrn1c1Jcn.                                             2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmiqung auszu-\nBeispiel: Bl,i l'1·l,ilormschmiccle.s1iicken und Teilen von Geräten der                nutzen, oder\nVerwe11dt1n(Jszweck; bei Dic,-;elmotoren die PS- und Um-              3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung er-\ndrehurH1szc11JJ; bei !Jrehh;i11kcn die Spitzenhöhe und -weite;           setzt worden war, wieder aufgefunden wird.\nbei Ku<Jclluql,111 der innere Durchmesser; bei Chemikalien\ndie Z11sdmnwnsc,lzunq, sofern es sich um Gemische, Ge-             3. Der Antraqsteller hat seine Unterschrift nur auf dem Antragsvor-\n11w1HJC, od<,r z11samnw1HJesetzle Waren handelt (bei chemi-           druck zu leisten.\nchen Erzeu<Jnisscn An<Jab<'n der Einzclmcnqen, der Zu-\nsarnrner1sdzu11q usw. 11ich1 <,rlortlcrlich, wohl aber der\nIlauplantPilc).\nReicht der Raum im Vordruck fi1r dir,sc, Anqabc·n nicht aus, so sind\nweitere /\\nr1aben zu jedem Blii i I des Vordrucks c1uf einer besonde-\nren Anlaqe zu mcJc:hen.\n4. Die Menge der Ware isl <JCn,1u nach Stückzahl, nach laufenden\nMetern, Kubiknwtcrn und ll<lt:h ihrem Gewicht, bei Massengütern\nnur nach ihrem Gewicht, zu bezeichnen. Ungenaue Angaben, wie\n„C<l.\" oder „etwa\" qenüqen nicht. Brnncheübliche Gewichtstoleranzen\nkönnen der zur /\\usfulu vorqeschr•n<>n Menw, znqeschlagen werden.\nBeispiel: vorqeselie!l(, Mr,1t(JP:                                       1000 kg\nToleranz:                                                   100 kg\nes sind d,1her illlZL1lJelH,i1                   1000 bis 1100 kg\n5. Grl'nzübergangswert ist bei der i\\usfuhr der Preis der Ware, der\nunter den Bedi11[Ju11ge11 des freien Wetlbcwerhs zwischen voneinan-\nder unabhänqicJen Vcrtrnqspartncrn im Ausfuhrqeschäft erzielt wer-\nden kann und alle Kosten für den Verkauf und für die Lieferunq\nder Waren (Vertriebskosten)\nim Landverkehr, Lultverkeh1 und Binnenschiffsverkehr: frei\nGrenze,\nim Seeverkehr: loh denbcher Sr,ehafen,\nim Postverkehr: !Lei Einlieferunqspostansl<1lt.,\nbei Liel<,runrJ als Schilfs- und Luttfcihrzcuqbedcll\"f:\nfrei an Bord des Pc1lnzeuqs\nRaum für amtliche Vermerke\nenthüll, oh11e Rücksicht darnuf, oh diese Kosten t,1tsüchlicli ent-\nstehen und wer sie lrürJ1. Zum Crenzüherqanqswert qehören nicht die\nin den \\11/iihrunqsql,hil~l.r,n der DM-Ost anfallenden Vertriebskosten.\nBt,i der Bilduw1 des C,rf'nzüilcrqilnqswcrtcs sind die Vorschriften\nüber die BerrH'ssunq des Zollwerl.r•s entsprechend an·1.uwenden.\nAls   (j 1c,nziihcrq,111qswcrt  qi 11\n1. bei der Ausfuhr nach Lohnvned<dun<J der bei der Einfuhr an-\nqerneldetc Cn)nziihcrqan!JSWPrt der 11nvercdel1.en Waren zuzüq-\nlich üller im Wirl<icl1aflsqciliel für die Veredelung und für die\nBdördcrunq der Waren <mtst,u1<lencn Kosten, einschließlich des\nWertes der Zul.itlc,11 und des au! die veredelten Waren entfallen-\nden Werles venvcndel.cr Vorlaqen des Auftraqqebers;\n2. bei der Ausluhr von Waren, die im Zusammenhang mit dem\nvorcmr1erJ,lll<Jenrin Ein1ul1 rneschii ft ,mrückgesanrlt werden (zurück-\ngesundle Waren). der beim vorarnJC(Jilngenen Grenzüberqang an-\ngemcldde Gren,.i\"1ber<Ji1IHJswerl.\nBeispiele: Crc,11züberq,rnqswerl ill'i Lieferbedinnunq\n„lrcii Grenz<'\" odr-1\n,,toh BrnnH~n\"            Reclrnunqspreis;\n,,i!IJ Werk\"              Rechnungspreis      zuzüglich   der\nFracht-, Versicherungs- und son-\nstigen Kosten bis zum Grenzort;\n,,eil Bomhiiy\"            Rechnungspreis      abzüglich   der\nFracht-, Versicherunqs- und son-\ns ligen Kost~m vom Grenzort bis\nBombay.\nFel1lt ei11r, C, u11dl<1qc, für die B<,reclmunq des Grenzübergangswer-\ntes, so isl er zu schii lzen und mi I dem Zusatz „qesch.\" zu kenn-\nzeichnen.\n6. Küuierland ist das Land, in dem llie außerht1lb des Wirtschafls-\nqebietes ansüssiqe Person, die von dem Gebietsansässiqen die Zllf\nAusluhr bestimmten Waren erwirbt, ihren Sitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt hal. In allc•n übrirJ('n Füllen gilt als Käuferland das\nEmpfon~1sla11d.\n7. Der Käufer und der [mpiünger d<,r Ware brauchen nur angeqeben\nzu werden, wenn die i\\usfuhrq<cnehmiqunq fiir eine Ware beantra\\Jt\nwird, die in Teil l clc•r i\\11sfuhrlisle auf11elührt ist.\n8. Verbrauchsland ist das Lmcl, in dem die Waren qebrauchl oder\nvcrbrnudd, beurheilct oder vcir<1rhcilc,t werden solll,n.\nAls Verlmn1chslancl qill:\n1. lwi der Vcrü11f\\erunq vou Sc,'sd1ilfen das Land, in dessen Schilfs-\nreqiste1 dus Schiff cinqctr,Hren werden soll, sonst das Land,\ndessen Flaqqc• dds Schill nach sl'iner Ablieferunq führen soll,\n2. J)l,i WM<,ll, dcr<'ll Vcrbraud,sland nicht bekannt ist, das Emp-\nfanqsland.\n9. 1'mpiünger isl ch,r qr,IJir,tsfrcmd,• /\\lrnchmer, bei dem die W,ucn\n<J<dH,wclit odl•r vr·11J1<111rhl, IH•<1r1Jeill'I odl'r \\\"erarbeitet werden sol-\nlen.","Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                              1119\nAnlage A 5, Blatt 2 (Vorderseite)\nAnlage ,\\ :i zm• AWV\nAusfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nzusammen mit dem Ausfuhrschein der Versandzollstelle vorzulegen\nNur für amtliche Vermerke\nNICHT UBERTRAGBAR\nden\nName und Anschrift des /\\ nlrc1qslellcrs:\nGenehmigungs-Nr.:                              Gültig\nbis\nGeschäfts-Nr. des Antragstellers: .....\n......... , den ........................................................ 19· ....... .\nFernruf/ Fernschreiber\n1. Nr. des Warenverz. 1. cl.\n;\\ uJ\\e11hc1rHlelsslil I isl ik:\n2. Benennung der Ware(n)\nnach riet i\\11sl11l11 li;;I<':\n:1. Genaue Besclueihunu der W are(n):\n(miiqlid1sl. Vc•rw,•nd1111q,;zw<'<k t(]]cl lc•dinisdw Dc1tcn)\nW<:rkslolf-Nr    IJ,.w. i\\11.rly.,c•:                                                                           1Code-Zeichen:\n4. Meng<\\:             11111, qm 11~w.·\n(Erliiutc11t111!J    . ~ IH•.rdtl,:111)                                                                                    Bedingungen, Befristungen, Auflagen,\nH<'inqc·wichl kq:                                               in Worlen kq:                                                          Widerrufsvorbehalt\n5. Grenziilwr9a119swerl:\n6. Käuferland: .\n7. Käufer: ..\n8. Verbrauchsland:\n9. Empfänger (Endverhleih):\n10. Ablauf der voqJesehenen Liderlrist am:\ni\\usftthr witd uc:rH:hrniqt. Dic,,,e Cc:11dltl1iquncJ befreit 11u1 vo11 der Ausfuhrbeschränkung des\n1111d dPr t111I C:r und clic:;;c•s (;c!setzcs crldssenen Rechtsverordnungen.\nAndere Verbote und Bcischlii11ku11qc·11 i>lllilicn uJJiwr(ihrt.\nDi1•nslsiC\"iqel\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt\nAnmerliungen:\nAuf Wosserzeichenpupier, holzfrei, rc119enz/iihig, For/Jc h c 11 /J I u u.                 In Rotdruck : die Wörter „NICHT UBERT RAG BAR\".","1120                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage A 5, Blalt 2 (Rücl,seite)\nFür zollamtliche Eintragungen\nN11111mcr d(,s\n/\\usl11hrscl1cins                    Mcn9e der Waren\nTaq d<•1          oder der                                             Dienststempel\n/\\h,.clu('ii)u11q     Versand-       W,m'11nummcr                      der Versandzollstelle\nAusfuhr-                     Stück, lfm,\ncrklärun9                      qm llSW.\ngenehmigt sind:","Nr. 7'.2                 Tag der Ausgabe: Bonn, den l. September 1973                                                                                                                                      1121\nAnloge A 5, Blott 3 /Voreierseite}\nAnlage ;\\ ;; zur l W\\I\nDurchschrift der Ausfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nNur für amtliche Vermerke\ndN Versandzollstelle vor:r.ule!Jen\nden\nName und AnschriH d<)s !\\ n Lrc1gstellers:\nGenehmigungs-Nr.:                                          Gültig\nbis\nCeschiilh-Nr. cles Antrnqstellers:\nden '\"\"''\"\"\"\"\"\"\"\"\"\"\"\"'\"'\"'\"\"'\"'\"'\"'\"'\" !'} ........\nFernruf\n1. Nr. des ·warenverz. 1.\n/\\ 11 /lc11 lrn nclc lssl.il I isl i k:\n2. Benennung der Ware(nl\nJli!Ch dPr /\\uslulu lisl,,:\n:1. Genaue Ueschrei hnnq der Ware(nl: ...... ,................................... ,, .... ,........ .,............................ ,............................................................ ,....................... ,.......... ,... .,........................... ..\n(rniiqlidist V,•rw,•11du1111sz1vi•<k 1111rl i<'d111isclw D<Ji,;11)\n\\Ve1ksloll-N1. lrc11. /\\11,tlys<!:                                                                                                                                             1 Code-Zeichen:\nMenge:                   11111, qm usw.·\n(Erliiul.fmil19              /4 l1<•<1c\"ili<'ll 1)                                                                                                                                    Bedingungen, Befristungen, Auflagen,\nReinrwwich1 kq:                                                                   i11 v\\lorl.en ku: .......................................................... .,                              Widerrufsvorbehalt\n5. Grem:ülJergangsw!'fl:\n6. Käuferland: ........................................................................................................... ,............................................. ..\n7. Käufer: ....................................................................................................................... ,.......................................... ..\n8. Verbrauchsland:\n9. f:mpWnum (EndH'rhleihl: \"\"'\"\"\"\"\"''\"\"\"\"\"\"'\"\"'\"'\" '\"'\"'\"\"'\"\"'\"\"\"'\"\"'\"\"'\"\"''\"\"''\"\"\"\"'\"\"\"\"\"\"'\"\"\"\"'\"\"\"'\"\"'\"\"\n10. Ablauf dl'r          VOl'(J<'SPhPnen          J.ipfprfrist am: ................................................................................................... ..\nwiid qe11„li111iqL. Uic,se '''\"''\"'\"\"\"u11\" befrei! nur von der Ausluhrbesc'nrctnkurHJ des\nund cl,•r <11tl (                                Cc:setzes erlassenen Rechtsverordnua(fen.\nVerbote und Hc•sd11;inku11,11•n l>Jc,ihc,n u11lw1iihrl,\nRechtsbehelfshelehrung lst beigefügt","Für zollamtliche Eintragungen\nJ\\;111111111,i   d,·,                              J'vlcuqe der W urcn\n;\\11,J11h1.silt1•i1h\nodc1 c],,r                                                                  Dienslstempel\nJ '\"' d\"'\n/\\lisc\\11 r·il>1111q       V1,rs,l!ld-        W<11(,lllllllll!JICI                                 der Versandzollstelle\ni\\11sl11h1                              Stück, lfm,         Rcinqewicht\n,., k lii1111111                          <flll llSW.             kg\ngenehmigt sind:","Nr. 72                    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                                                   1123\nAnlage A. 5, Blatt 4\nAnlage A 5 zm• ,\\ WV\nDurchschrift des Antrages auf Ausfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaitsverordnung)\nNur für amtliche Vermerke\nZum Vnhleih lwim /\\nlril!Jsleller\n'-------·-·-·-···--··-··········-----------------\n1    den\nName und Anschrift dc.'i /\\nlrilgstellers:\nGenehmigungs-Nr.:                                                               Gültig\nbis\nCeschäfts-Nr. des Antn1gstellers: .......................................................................... ..\n........................ , den .............................. ., ........................ 19 ....... .\nFernruf         ·i·F~;~~~h;~;-b~~······· ........................................ ..\nt. Nr. des Warenv<,rz. 1. d.\n/\\uflc,r1h,1ndldsstalistik:\n2. ßenennunu der Ware(n)\n11,Hh fll'I /\\11sf11hrlisl\\':\n'.l. Genaue Beschreibung der Ware(n): ................................................................................................................................................................................................................................\n(miiqlichst Verwl:r1d1111qszwnck und fcd1niscbc\nWl:rksfoff·Nr. bzw. !\\11<1lysc:                                                                                                                            ICode-Zeichen:\n4. Menge: Sliick, Ilm, qm 11sw.:\n(Erldutnrunq Nr. 4 l1t:,1c:ltll:t1 1)\nRein(J(·wicht kq: ....................................................... . in Worten kg:\n5. Grenzübergan!Jswerl:\n6.   Käuferland: ..\n7. Käufor: ....\n8. Verbrauchslilnd:\n9. Empfänger (Endverbleib):\n10. Ablauf der vorgesPlwnen Lieferfrist am:","1124                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage A 6\nAnlage A 6 zur A WV\nAnmeldung zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung\n(§ 9 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)\n(Bei der V('rsandzollslclle zusammen mit dem Ausfuhrschein/\nd<'r V cr~;,rnd-i\\ ustuhrerklürung abzugeben, wenn die Ausfuhr-\nsendunq nicht unmitlelhar bei der Zollstelle gestellt wird.)\nIn meinen CE!schüftsr~iurnen / meinc~r Wohnung:\nOrl, Slrulle, Hallsmrmmer, 'Gebäudeteil\nwird  werdc• n am                                                   von                   Uhr bis               Uhr\nz. B. Maschinen, Spielwaren usw.\nverpackt oder verladen werden.\nFirmenstempel und Unterschrift\nDie Anmeldung ist rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluß am Tage vor Beginn des\nVerpackens oder, bei offen zu verladenden Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben.","Nr. 72           Taq der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                              1125\nAnlnge A 7 (Vorderseite)\nAnlage A 7 zur AWV\nAusfuhr!Jenehmigung\nNr.                                                                                    Vor Ausfüllung Rückseite beachten!\nvom                                        19.\nI-Iöchstmenqe\n19.                                          Ausfuhrkontrollmeldung\n(§ 15 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung)\nDicnsl-\ns1empel                                         An Ausgangszollstelle/ Postanstalt\n1. Ausführer                                                                               2. Verbrauchsland\nNdITIC\nWohnort/ Sitz\nSI r,dlr, und 1-lausnrnnmer\nZr•idicu und               Z.ihl  lllld\nNummer des                          Reingewicht\nN11HJ11l(\\lll         1      J\\11                                                                                                       in vollen kg,\nWaren-\nverzeichnisses     Rohgewicht        Stück, Liter,\nBenl'll!IUIHJ dr:r 'yV,nen                     für die         in vollen         lfd. Meter,\n_[! ---      IJ                                                                                        Außenhandels-            kg           Kubikmeter\n\"  \"                                                                                                  statistik                              usw.\nodl:r\n8. Zur Verfahrenserleichterung nach § 15 Abs. 6 A WV\nIch versichert!, ddß die Anqalwn richtig sind.                                            zugelassen.\nOrl\n.---------------------------\nVfg. OFD                     vom\n9. Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung\ngestellt*)\nAz ................... .\nTilq                                                                                                Uhr.\num\nangemeldet*) am\nDie Ausfuhr ist zulässig.\n*) Nichtzutreffendes streichen.\nFirm<1 und Untersduilt                                                                                            : Dienststempel.,,\n: der Versand- :\nzollstelle /\nDie Spültenbreite der Nrn. 3 bis 7 des Vordrucks kann mit Zustimmung der Oberfinanzdirek-\ntion den internationalen Beförderun9spapieren oder den Erfordernissen des betrieblichen\nRechnunqswesens anqepaßt werden.\ni\\nmerlwnucn:\nJ ll RTC/ ll                                            um/ linlrn;   die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Wörter            „ Vor Ausfiillung Riickseite benchtent•\nund „An /l11s9(:11117szn//..,/e/./c/l'c,8li111s/uJ1","1126                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage A 7 (RiickseiteJ\nBeschaubefund der Versandzollstelle\nZciclH'n und          Ziilil und                                                Menge\nNummern                 l\\rl                                                                            Art der\n1\nB<!ncnnung der Waren                                 Nämlichkeitssicherung\nder Pt1ckslückl,                                                       roh       rein\nkg         kg\nDienst-\nstempel\nder Versand-\nzollstelle\nTaq\nBei Ausfuhr durch die Post\nDie Sendung ist -              nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels      von der Post zur\nBeförderung in das Ausland übernommen worden.\n:· Tagesstempel\\\n: der Post-        ·\n\\ .. ~ienststelle\nErläuterungen\n1. Die Ausfuhrkonlrollmeldung darf nur von Ausführern verwendet werden, denen die Verfahrenserleich-\nterung nach § 15 Abs. 6 AWV gewährt worden ist.\n2. Bei genehmigungsfreien Ausfuhren brauchen die Nrn.2, 5, 7 und 9 des Vordrucks nicht ausgefüllt\nzu werden, die Angaben über die Ausfuhrgenehmigung entfallen; als Warenbenennung (Nr. 4 des Vor-\ndrucks) genügt die Angabe einer Sammelbezeichnung.\n3. Bei genehm i g u n g s bedürftigen Ausfuhren ist in Nr. 4 des Vordrucks eine genaue Beschreibung\nder Waren anzugeben.","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                                              1127\nAnlage E 1, lllou 1\nVor Ausfüllung Erläuterungen auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten!\nAnlage E 1 zur A WV\nEinfuhrerklärung\n(§ 24 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\n1. Ausfertigung\nFür Einführer zur Einiuh1•abiel'ti,:un,:\nIch/ Wir\nName oder Firma                                                               )leruf oder Gewerbe\n/\\n'.;d1rift\na) bcabsichtige(n). folgende Ware(n) einzuführen:*)\nb) 9cbc(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Ware(n) als Beteiligte(r) nach § 24\nAbs. 3 Außenwirtschaftsverordnung ab:*)\n*) Nichtzutreffendes slrcid1cn:\n1.\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen BezGichnung\n2.                                                ·······························································•···························--······················•···\n:BPncnnung der Warc(n) nad1 dem Warenverzeichnis für dje Außenhandelsstatistik\n3.                                                                                                                                                          4.\nNr[n). des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik                                                                                Zuständigkeitsbereich\ns.   Gesamtwert in DM\n6.                                                                      7.                                                                             8. ························\nM0n9e in handelsühlichen Einheiten                                    Preis für die handelsübliche Einheit                                             Lieferbedingungen (z. B. fob, eil)\n9.                                                                     10.                                                                           11.\nEink<1ufsl<lnd                                                        Ursprungsland                                                              Versendungsland\n12. Endtermin für                                                                                           13. Endtermin für die\ndie Zahlung:                                                                                               Einfuhrabfertigung: ................................................................................ .\n14. Besondere Bestimmungen nach der Einfuhrliste:\nUrsprungszeugnis erforderlich:\njü /nein·-• Zutreffendes eintragen\n01t und Tdf!                                                                                            Firmenstempel und Unterschrift\nDie Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die\nEinfuhrabfertigung ist bis zum                                                       ..... zulässig.\nOrt und Tag\nRc,1.-Nr.                                    Tanesslcmpcl\nUnterschrift\nA 11111cr/;ungcn:\nl n v i o 1 c t t c 111 Dr 11 ,. !, : lln11uu,!wu1 u/Jcn mit d('n Wörtern „Auf der 2. Ausfertigung durchschreiben!\"; Umrandung links. und unten;. die ~Örter\n.Vor /\\11shillu11g liilii111e11111ycn out der JILiclrncitc der 2 . ./l.w;fcrtiguug biiuchten!\", ,,1. Ausfertigung\", ,,Für Einführer zur E1nfuhrabfertigung •","1128                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage E 1 zur AWV\nEinfuhrerklärung\n(§ 24 Abs. 1 d~r Außenwlrtsdtaftsverordnung)\n2. Ausfertigung\nDber die Deutsche Bundesbank an\ndas Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft\noder\ndas Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschalt\nldt/Wlr\nName oder Firma                                                              Beruf oder Gewerbe\nAnsctirift                                                                                                                                    Fernruf I Fernsdlreiber\na) beabsichtige(n). folgende Ware(n) _einzuführen:*)\nb) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Waretn) als Beteiligte(r) nach § 24\nAbs. 3 Außenwirtschaftsverordnung ab: *)\n*) Nichtzutreffendes streict1en,\nl,\n2.\n3.                                                ············••-•········•··•····••··•······•··························••··•·•\"········•· .............. .    4.\nNr(n). des Warenverzeictrnisses für die Außenhandelsstatistik                                                                                  Zuständigkeits b ercidi\ns. Gesamtwert _in DM .................................................................... .\n6.                        ............... , ... ........... \"\n,                             7.                                                                            8•\nMenge in handelsüblichen Einheiten                                          Preis für die handelsüblid1~ Einheit                                         Lieferbcdingut19en (z.B. tob, cifJ\n9.                                                                          10. .......                                                         .. ....... 11, ...\nEinkaufsland                                                                     lfrsprungsland                                                       Versendungsland\n12. Endtermin für                                                                                                13, Endtermin für die\ndie Zahlung:                                                                                                      Einfuhrabfertigung: . . ...................................................................... ..\n14 . .Besondere Bestimmungen nac:b.der Einfuhrliste;\nUrsprungszeugnis erforderlich:\nOrt und Tau\nDie Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die\nEinfuhrabfertigung ist bis zum                                                       zulässig.\nOrt und Tag\nRur.-Nr.                                               Tagesstempel\nUnterschrift\nAnmerkungen:\nIn Griindruck: U111rnnclung oben, links und unten; die Wörter „2. Ausfertigung\", ,,Uber clie Deutsche Bundesbank an clas Bundesamt für\ngewerbl. Wirlsclwft oder das Bundesamt für Ernährnng und Forstwirtschaft\".","Nr. 7'2             Tau der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                           1129\nAnlage E 1, Blatt 2 (Riickseite)\nErläuterungen\nJ. l)i,· l:inlttl1ti'Jk!;i1t1nq (L'.L·.J i.sl il,·i de, Uclll.sclwn B1mdes-                            Als             un'\"\"\"'·'\"          qilt bei der Einfuhr nc1ch\nl><1nl\\ (Ld11d,·,,.clllr.tllJ.trd,. ll<111plslC'llc od,,r Zwciqslcllc)                             [\"ohnveredelung                     der Ausfuhr anqemeldete\n1ii r qend1rni<Jtlll\\JS!rcil' [:in I lli1 r<·n il !Jz11qdH•11. Fii r die! in den                   iiberqanqswert der unveredellen Ware zuzüqlich aller im\n~§ :u, :rL d SdlZ 1, 9 :u Abs. l und ~ :l4 Alls. 2 und 3                                           Ausland für die Vercdel1rnq und lür die Beförderung der\n-\\uf\\i,11wi1lsclt<lilsvi,1ord11t111q (/\\WV) (Jl!J1,lll11l1•u r'inltthrcn                           Wdre enl.slanclc'nc'n l{osl011 c'inschließlir.h des \\.Verles der\nisl di<' /\\IJq,tlH• ,•itH•t !.:[' 11i,l1I ,,1ford<•rlid>.                                          Lttlaten.\n._,  ll<•idc /\\11sl<•tliqllnq<•11 <lc'r II•: sind in dcllisdtt'l Sprc1che lllll                         Bei cler                    c111.oliindhch\"r vVü!Huncwn in Deutsche\nIVlc1sihi1H'n- oder llr11<ksdrrill i1lw1,•i11sl.itntlH'lld <11.tszuiü!l,'li.                       M,uk                         oder         solcrn Pine solche nicht Iest-\nl)ic, J-:inlr<1q1IIJ(J1•11 di'11!,-11 111cl1i qf';i,1cl1,rl, (J<•slrichPn oclc,r                                       clc1 c1111llicl1 11oli1!J!L> l\\litlelkms zuqnrnde. zu\nrddic•rl w,,,d,·n.\nR,·id1I d<•1 ll,,111111 i111 \\/<J1d111<k lii1 die 11olwL·11diqc11 An-                        III  ßnkaufslancl ist d,1s L,md, in ch·rn der c;cbiclsfrcmc!e an-\nq<1IH•11 11id1I il1t.s, .so ,-,i11d di<· !\\nq;il)('n a11J ,,i111;1· Arila<w z11                              isl, von dem ch.:t· Ccb(elsctnsci.ssige die Waren er-\n111c1dwn, di,, mil dc111 l'irn1<·nsl,·n11wl odr•r dt•r Unlcrschr,11                                         Diesr,s L,rnd qilL ctucl1 cl<1nn als Einkaufsland, wenn\nzu vers<•l11•11 11nd rnil der l'I·: IC'sl zrr v1·rili11d1•11 isl.                                  die Waren an einen· anderen Cehiclsansässiqen weiterver-\nÜHßcrt werden. LiccJt kc,in Rccblsqeschäft über den Erwerb\n:l. Ui<' J•:L isl von1 l:inliihrer ahZU\\JPhen.                                                          von WMen zwischen einem Gebictsansiissiqeri und einem\nAnslelle d!•s l'inliihff:rs k,11111                       \"im, d!'r in § 24 /\\bs. '.I              Cebie1sfremdcn vor, so rrill als Einkaufsland cl,1s Land, in\n/\\ WV C/<'11,111111,,,1 P,,rso11c11 di,,                   rrn llt1J<'t11'll Nc1nJC'll <1l1-       dem die vr,rtüqu r1qsllercchl iq te Person, die die Waren in\n'l\"ill't1.                                                                                          das Wirtsclli!llsqebict vc1hrinqt ode.r \\'C'rbrinqon läßt, an-\nEinführer i,I, w•·r W<lll'.ll in dt1s Wirlscl1dflsqelJiPI. vcrlninql                                siissiq ist.\norl<:r v,·11Jri11q,,,1 !;ilH. Li\"ql dc,r Einfuhr r•in Vc•rlrnq mil                            11   Ursprunrisland isl dc1s                    in dem die \\V dre qewonnen\n<'ill<'lll c.:,,!Ji\"lstrl'mdt'll üher den Erwerb von Waren zum                                      oclc!r herqeslelll worden                  als c:ewinnen qill ,1uch da-s\nL wr,rki, der Li 11 I u/1r ( Ein fuli rvcrl rc1q) zuqruncle, so isl nt11                            Sammeln. von AllwcJTcn                   Abfällen. Auf holier See von\nrl<'r ql'bi('(sc1n1,i1.ssiqr, Vc,rlrdfJSjliirlrwr Einl(ihrer. Wer lecliq-                          Schiffen aus (Jewonnenc, oclc'r aut SciJiflPn herqestellte\nlicil ,ds Sp<•cli/1•111 <Hlc•r l'rc1d11fiihrr,1 oder in ci11,,r übnlidwn                            \\Varen haben ihren Ursprnnq in rlc•rn Lirncl, cl0ssen FlacrcJC!\nSl1,Jlu1HJ lwi d,,,n v,,,i>ri11q,,n d,·r Wa1<•n 1;i1iq wird, i,!                                    das Schiff l(ihrl.\n!lieh/ l!i1Jti1l11, t\nSind an der llersldlunq einer \\Vc1rc ml'hrerc, Länder bc>-\n4. Die EI' i.sl v,,r1 ci11,·1 d,·r i11 Nr.'\\ qc,11c11111lcll l'C'rsonen odc1                            lciliqt,        1sl      lJrspiLrnc1slancl das Land anzusehen. in\nvon d<'r„rr /;,.,,,,ll11,;i<111iql,•t1 '\" t111l<'rschrr,ibr,11. Die Unlcr-                          dem die                         wirlschaftliclt sinnvoll so bcarbeilet\n.schrill k,11111 ,1111 <lr·r '.!. i\\w;/r•1liqll11q d1ir,liq<•schriclien wcr-                                    isl, daß sich ihre. ßeschaffonheil wesentlich ver-\nckn                                                                                                          hal. Dabei können im Zweifel auch \\,V erlerhölrnnqen\nc1ls Nachweis Iiir eine wcst>nllichc, Verünrlernng der Be-\n:,. Die L'f' isl sl<·ls vor ch,r Uniuhr abzugeben. Lir,rJI. der Ei11-                                   sc:hc1ffonheit anqesehcn wcnll'n.\nl11hr <·i11 l.inlul11v<,11 rnq zur1rund,·, so isl. sie spätestens\nliir11H,r1 H Ta1wn nach Vertra!1sschlull ,1hzuqeben. Sie kann                                      Den in einem Lcmdc qewonrn•1w11\nIJc•rTils vor Ve1'1ri1\\JSschl11II ilb(f<'(J<!llen wt,rden, wenn                                    slchrm WarC'n qleicli, diP in diesl's\ndpn freipn Verkehr c1elanql und ,1m;ct1liellencl so vPrwen-\n1. Wc1r<•n l>is '·\" <'ittl'ltl l•:nlqC\"II von DM 5 000.--,                                   del. worden sind, daß sie dc•r Wirtsclrnfl dieses Lindes zu-\nl1•ir'11 v,,,,1,,,l,licl\"' \\V,11,,11 d,·r Erniihrn1HJ und Lirncl-                       1.urr'c:hnen sincl.\nwi1lsd1,ili                                                                              Für Knnstqeqens!Jncle, S,unmlunqsslücke 11ncl Antiquitäten\n•1d()r\nqilt das \\/1:rse11dllll<Jsl<111d als urspnm9slancl.\n<1)   /.lJIJr:!101, 1·,,il,· 11nd w,,rkze11q(' lür l\\.1ciscllir11•11,                     UrsprunqsbPqriindende IfoncllunqPn bleilwn 11nbe1 ücksich-\n/\\ppdt,11<·, C:,•rctl\"      \"\"d    l·c1hrz<>t1<Jc,                                 1igt, soweit sie nur dem Zwr,ck dienen, eine qünstiqere\nll) W<1r<lll 1un1 ll,1t1, IJ11ilr<1t1 odr•1                  A.trslll'.ss<:rn vr,11       Einfnhrbehancllllli(J clcr \\•Varcn herbeizuführen.\nl.llfll,1lirzc•t1q<:11,\n12. Versendungslancl ist das Land, aus dem clie WMe n<1ch dem\nc) llltn,11 1111d Ultr<'ni<'ilt·,\nWir1schaftsqebicl versendet wird, ohne in einem Durch-\ncl) W,111•11 rif's B11cl1'1,1nrl,,ls ,,d,·r                                               fL1hrlancl anderen <1ls mit dPr BPlörc!erunq zusammenhän-\n\") L<1lrn1cl1l'tnik„li1'n                                                                qenclen Autcnih,dlen ocler R(•cl!lsqc;schiifi<'n un10rworfen zu\nW('rclen.\n1•i11qr1lill111 w<:rc!r•11 sollc·n\nJ:I. 1\\Js   Endtermin für die Zahlung ist der \\crl1<1qlich vcrC'in-\n6.   In <·in\"r EI; k,,1111<·11 A119,1bcn 1i/J1•1 vcrsdri,•d1'11c1rliqr, Wc1rc:n                         hdfte letzte Zdhlunqslermin an7.ll(JP-hPn, Isl die Ware bei\nfJd<:r J1H•l1 r,,, ,, Ver l r ;HJ<' z11sa111111e11riefallt werden, wenn di<:                       A!Jqabe der EE bPreils in voller Ifohe )Jezahll, so isl\nWc11r·n zu rl1•11rs,•IIH·11 i'.usliindiqkei1sbcreich (Nr. 8) qe-                                   qcben: .,Bereits 1wza11ll\". S ((']1t cler Endterm in l ür die\nltor\"\"· w,•1111 s1<· \"\"' d,·m.';\"IJ)('n Ursprunqslc1ncl slc1mmcn                                    ltmq bei Abqabe der EE noch nichl le.sl, so isl der voraus-\ntllld w,•1111 d,1s l·,irtl;c1t1lslc11\"l ,iJl,•r V\\/c1rcn classellw Land is1.                        sichl.liche Zaltlunqstermin 0inzus0lzen. B()i                        ohne\nl.11bcirii1         lt·il,· \"'\"!    w,,,  kz<•tlfJ<' lt'11· Mc1schi11en, Apparat\",                  Lc:istunq eines Eiitqclls ist c111zuqehen: .,Olrne\n<;1•rü1,, trtlll l•,1Jt1z,•11q,,, IN,11c11 1,11m Bc1t1, llmb,111 oder i\\us-\n'\"'ss,:111 vo11 l.rrll l,1/irz,,uq<:11, lll11r·n und Ultrcnlcil<', W,ln'll                    1 1     \\ls Endtermin iür die finfuhrabfertiuung ist clie vernrn-\nrlt•s Jl1rriil1,111d,•I•; ocl\"r L,ilwr<111,111ik,1Jiert k,in11cn illlth dc11111                     lJMle Lic!erfrisl unler Hinzurcchnunq \\'Oll 2 Monaten an-\nin <'il)[,t 1:1•: ·111•.. 1111111<·nq,,f,dll w,,1dr•n, W<'llJI si<> niclil. 1.1,                  1.uqeben; di,, Lit'lerfrisl. mull nach § 22 A WV                      oder\nd<'111sc•IIH•11 /1,,,1;i11diqk,,·,1,,lwr,·id1 q<>i1in<'ll                                          qc:nehmiql sei.n. Wird die fE vo1 Vertraq:ssc!llU'!l abqe-\nso ist als Endl.ermin der Zeilpunkt an;rnqc,b,~n, der\n7.  \\Nird di<' 1:1: 11,1<11 /\\IJ.s<ltl1d', ,,i,H'.s Vr'.I l 1,l(ff'S rnil citH'lll                                     llinn1rcd1nnnq von fi Monal<:n zum Ausslellunqs-\nc;(,bic!sl11•n1dc11 odr•r (;(,l)J( l:-idtl'.-.d:'lSlq{~Ji r1hqeqc'bcn, ~()\n1\nldCJ c!rqibl ~Jc,i Einluhr0n ohne L<!istunq cinPs\niJ1<1uchl Nt. 1 ,1, .., \\.fJ1d1 t1ck, 111,1 ,111sq,,fiilll 111 werdc11,                             lnc1uchl Nr. 13 des Vordrncks nicht ausqeflilll zt1\nW<'t111 cl,•r l':<·i·, li1r <l1t' l1,111clc•l,i'ilJlich,• l'irilwil im Vcrl1c1q\nl1·slq<'l1'lJI w,\" dc·n 1,1.                                                                  1.i  J:i11 Ursprnngszeu9nis isl. bc,i der finfuhrnbfcrtigunq der\n\\V,tren erforderlich, die in Srrnlle            der \\,Varcnliste mit „U\"\nV\\/ird <·it1t' U: vo1 V,•rlr,lfJ',',,itl11/'1 ,,<11•1 iilH•t l'inc l:Cin/111!1                     qekennzcichnct sind, wenn c!Pr in Nr. 5 der EI' ,mcJeqeiJene\n\"hnc• L,•islt111q ,,;,1,•s l·:fllrwft,, ,11lq,•q1·b<•11, so l,r,111clwn di,·                        c;csumtwerl. den Betrag Yon DM 1 000,~- (1bersteigt. Bei\nI\\Jrn. (i bis a d,·.s \\/ordrnrks 111<111 ,1t1sqdidll ;,u wc!rtlen.                                 der Einfuhr            mil „U\" ;1ekennzeichncl<'n Textilien, deren\nH.  Dc,i Zusliindiqkeilshereich r•,I lii, rlie <'it1Z!'l11c ·w,irc in                                                         Honqkomr oder Mucc1u 1sl, ist ein Ur-\nSpüli<' :l <l<•r Wittf'ttlisl<' (1\\l,sd111il 1 111 d()r Ei11luJ1rlis1c                              s1nrnHJszc1lfJ11is immc:r erlorctc,rlich\nAnlc1q1• 111111 :\\ WC :1 11,il d,·rr /'.ill,·111 00 bis l'J illlqeqebe.n.\n'J. Gesamlwerl isl                di,• S11111111,, <lt·r    w,,, 1„   clc•r in d,•r EE lJC'-      Hinweis\nf'.()ith1wlL111 \\.Y,11·1•11.\nD<!r Einführe, odPr die in Nr. 3 Abs. 2 qenannle Person hat\nWt,rl c,iner VV<11<· i,I d,1, d<·111 L:mpJ;inqr'r i11                                              diP Richtiqkeit der Anqaben über Einkaufs- und Ursprunqs-\nsl11l/l:() I'nlqc:11; /r,hJi im l.L•ilpllnkl. cfor i\\bqc1be der                                     lc1nd bei der Einfuhrabfertiqunq nachzuweisen (§ 27 Abs. 2\n1„sl.sl\"llb,nc,s l-'ntq,,11, so isl Werl. einer W<1rc der                                           Nr. 1 und§ 28 Abs. 1 Satz 2 AWV). Der Einführer hat die-\niili\"r<fillHJswc,rl im Si1111r• dn Vorschriften iibe1 die Sialistik                               sen N,H:hweis auch zu führen, wenn er diP Ware von einem\ncl,•s qr,•n,.iilwrsihrr·ilc•r«ic-11 \\N,1rr't1Vt'1k1:hrs.                                            Gebictsansässiqeu erworben hc1l.","1130                                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nI. 'Einfuhrverfahren                                                                                                                                                                         Anlage E 2 zur A WV\na) Einfuhrerklärung (EE) vom ....\nEinfuhrkontrollmeldung\n(§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\n(laut Tagesstempel der Lundeszentralbank)\nEinfuhr:                                                               Einfuhrarten:\nb) Einfuhrgenehmigung (EG) vom..                                                    in den freien Verkehr                                                   (A)\n•::;!;:~~~ogs•}               Nr.                                             in ein offenes Zollager                                                   (A/OZL)\nLid. Nr. Je Aussduelbung                                                      auf Lager (sonst. Zollager, Freihafenlager u. a.)                          (B)\noder Verfahren                                                                zur Eigenveredelung { nur zollamtlich bewiJligte                            (C)\nc) Erlelmtertes Verfahren                                                           zur Lohnveredelung                           oder in Zollfreigebieten         (D)     II. Remnungspreis       der angegebenen\nnadi pass. Veredelung zugelassene Veredelung                                    (E)        VVarer\\ in vereinbarter Währung\nnam § ........................................................... , AWV\nUber Zollstelle\nd) Gesamtwert der EE oder                                                                  an Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft*)\nGesamtwert oder -menge der EG                                                                                               oder\nBundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft*)                                     (bei unentgeltlicher Einfuhr , unentgelt·\nlieh\" eintragen)\n•) Nichtzutrelfendes streichen\n1. Einführer                                                                  Name                                                  Postleitzahl       Wohnort/Sitz         Postfach/Straße und Hausnummer\n3. Einfuhrart (zutreffenden Buchstaben aus dem                                  Vordruckkopf eintragen)\n4. Anlaß der Einfuhr (z.B. Kauf, Kommission,                                    Ersatzlieferung, zu oder\nnudi wirtschaftlicher LohnvercdC'lung, zur oder nach zollamtlidi bewillig„\nter aktiver oder passiver Veredelung; .Lagerung für ausländisdle Rech~\nnung; Anlaß der Rücksendung)\n5. Lieferbedingung                       (z. B. ab Werk Lyon, fob Bombay, frei Grenze,\ncif Bremen, frei München)\n8. Ursprungsland\n9. Einkaufsland\n10.                                                    11.                                     12.               13.                 14.\nMenge\nBenennung der Waren                                                                                                                                  Grenz-\nmit genauen Angaben über                                                Warennummer                            Stück, Liter,                        übergangswert\nGramm usw. Eigengewimt\ndie Warenart                                            (Nummer des Waren•                        (soweit im Wa'\nverzeidmisses für die                      renverzeidmis.     in vollen\n(bei Einfuhr :zur Eigenveredelung, zur                                                                               noch ein anderer                         in vollen DM\nLohnveredelung oder nach passiver Ver-                                       Außenhandelsstatistik)                                            kg\nMaßstab als kg\nedelung auch Veredelungsarbeiten an11eben)                                                                            vorgesehen ist)\n(1)                                                                                                         Für iede Warennummer besondere Zeile und besondere Angaben\n(2)                                                        .Nirnt       •\nausfüllen\n1. 1               1                • 1 •• 1 ••     . 1 . . 1.         • 1 •     • 1\n(3)                                                        Nicht\nausfüllen\n•\n1. 1          .    1                . 1„1 ..        • 1 .•     1 •     . 1. . l .\n(4)                                                        Nicht         •\nausfüllen\nl. 1               1                .1 .. , ..      • 1 • . 1.         . l • • 1 •\n111111111111111111111111111111111111111111111111111111 ~f!;~ll:n                     1. 1              1                 . 1„1 ..       . 1. . 1.          • 1 • • 1 •\n~\nEinfuhrbestätigung der Zollstelle\nDie Einfuhr der Waren wird bestätigt.\nAbgegeben am .. .                                                        19\n,.......•············•......•.\nOrt und Datum\nVorbuch ........... ..                                                                     \\~ienststempe'.)\n•••••••-••~u••••••••••\n1\nAnmc1 frunyc11:\nl n Hot c/ r u c /,: /)('f sc•11/ucc/1/c Sl1ic/1 nc/Jcn d<'m l?uum fiir den Dienststempel; clie rechte untere Ecke und der davorliegende Strich; die Wörter\n,,Ober Zollstelle cm 13unc/cscu11t für ucwc1bliche Wirtschaft*) oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft*)\", ,,*) Nichlzutrcffencles streichen\"\nwid „l'iil jede Wo1en1rnmmcr /Jcsonclcrc Zeile uncl l;csondcrc AngCLben\".","Nr. 72            Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                       1131\nAnlage E 2 a zur A WV\nI. Einfuhrverfahren nad1 der A WV,\nstatistische Bchandluag                                                                 Zollantrag und\na) Einiuhrerklärung (EE)                                                 Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung\nvom                      zu Sp, 14 Nr.\nfür die Abfertigung zum freien Verkehr\nund                      zu Sp. 14 Nr.                                 von entgelfüch eingeführten Waren, die nidJ.t\nb) Einfuhrgenehmigung (EG)                                                                  dem WertzoU unterliegen\nvom.                        . und\n~~;;~~:~~~ngs- }       Nr.                                                                     2. Ausfertigung -- Einfuhrkontrollmeldung -\nund                                       Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1)\nLid. Nr. Je Ausscbrelbung                                         Diese 2, Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27\noder Verfahren ,                                                  oder 31 A WV abgegeben und weitergeleitet werden.\nund\nzu Sp. 14 Nr. ............... ..\n.c) AWV § 32 Abs. 1 Nr.                                               II. Ich beantrage für die nachstehend angemeldeten Waren die Abfertigung zum freien Ver•\nkehr. Jch bin hinsichtlich. dieser Waren - nicht - nidJ.t in vollem Umfang - zum Vor•\nd) Gesamtwert                         Gesamtwert in DM                   steuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt. 1)\nder EE in DM                    oder •menge der EG\nDie Waren sind für das/die Unternehmen\n... bestimmt. Der/Die Unternehmer ist/sind\nhinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt. 1)\ne) St,1tlsllsch angemeldet - s. Vorpapier -                               Zusätze:\n11oct1 nicht (0)                              Bud1staben\nals Einfuhr auf Lager (L)                      eintragen  1--1-.-A-.b-se_n_d_e_r_ _ _ _ _ _ _ _ _ _N_am-e-un_d_A_n_s_ch-ri-ft_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nals Einfuhr zur Eigenveredelung (EV)\nals Einfuhr zur Lohnveredelung (LV)\nWare des freien Verkehrs(!' od. !'/OZL)                            (Lieferer)\n2. Einführer                                         Name                                     Postleitzahl          Wohnort/Sitz           Postfach/Straße und Hausnummer\n4. Anlaß der Einfuhr             (z. B. Kauf, Kommission)                                                                     5. Datum des Kaufvertrages\nNacb.holgut { LV     EVH2)\na) Waggon-LKW-Nr., Schiffsname                              zu Spalte 14 lfd, Nr. 1                                           zu Spalte 14 lfd. Nr. 2\n6.     b) Zahl, Art, Zeic,hen u. Nm.\nder Packstücke\n1                                                                 1\nLänder-Nr.       3)\n7. Lieferbedingung             (Wertstellung, z.B.                                            Herstellungs- and\nfrei Grenze, cif Bremen, frei Mündien}                                             8.                      1\nUrsprungs-                                                        I\n9. Rohgewicht der Sendung                                                                10. Einkaufsland                                                       Länder-Nr.')\nin vollen kg\nI\n11. Erster inländisdJ.er Bestimmungsort                       12. Preisnachlässe                                        13. UmredJ.nungskurs (zu Sp. 22 a) 6)\n1                                                         1\n14.                          15.                                    16.                     17.                  18.                  19.                                                        22.\nBenennung der Waren                                                                                                                                             a)  Rechnungspreis 6 )\n(Art und Bcsc!rnffcnheit mit An9abe              Warennummer             Bes. Maßstab\nLfd.                                                                                                       Eigengewicht             Grenz-                                          b)  Beförderungsk. 6 ) 7 }\nder Sortcnbczeidmunq und der                   (Nummer des            (Stück, Liter,                            ilbergangswert\nNr.                                                       Warcnverzeidinisses        Gramm usw.)             in vollen                                                             c)  sonsllge Kosten'} ')\nbeson9ercn Bcwcrtungt;mei kmale)\nfür die              a) '), b) ')              kg              in vollen DM                                       d)  Abzugsbeträge')\nAngabe falls EG!CS-, EWG- od, EAG-\nWaren                          Außenhandelsstatistik)                                                                                                              DM                ! Pf\nPur Jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben\na)                                                                                              a)\nbJ                                                                                              b)\n1\n--•   Nicht\nc)\ndl\nausfüllen               1 .1.1           • 1. . 1           • 1       • 1         • 1      . 1\na)\na)\nb)                                                                                              b)\n2\n--•   Nicht\nc)\nd)\nausfüllen              1 .1.1           . 1. . 1           • 1       • 1          • 1     • 1\n'l Nichtzutreffendes streichen.                                                                             Umrechnungskurs umzured1nen; für dort nidit aufgenommene Währungen ist\n1 ) Ggf. Zutreffendes nnkrcu?:cn.                                                                           der letzte Briefkurs anzusetzen.\n1 ) Bis zum ersten inländ. Bestimmungsort, soweit im Rcdinungspreis nid1t enthalten.\n'l Nad1 dem Länderverzeidmis für die Außenhandelsstatistik - soweit bekannt -.\n') Angeben, soweit für die Abgabenerhebung bedeutsam,                                                   ') Einschließlich sonstiger Leistungen bzw. Aufwendungen.\n'} Angeben, soweit im AllSlatWvz ein anderer Maßstab als kg vorgesehen ist.                             'J Im Rechnungspreis enthaltene Eingangsabgaben, Beförderungskosten ab erstem\n•) Ausländ. Werte sind nad1 dem 'im Bundeszollblatt vcröffcntlidltcn geltenden                              inländischem Bestimmungsort und dergleichen.\nEinfuhrbestätigung der Anmeldestelle                                               Ich versichere, daß ich die Angaben nadi bestem Wissen und Ge-\nwissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in dieser\nDie Einfuhr der Waren wird bestätigt.\nSteuererklärung als Steuervergenen strafbar sein können.\nAbgegeben am .,. ..................................... 19.. .\nVorbuch/Belegsammlung ..... ,. .............. ,............ ..            Dienststempel                 Ort und Datum .............................................................................................. .\nFirmenstempel und Unterschrift\n(Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden)\nAnmerkun<Jen:\nPapierfarbe: rosa\nIn R o l d r LI c k: Die \\Vörter: ,,2. Ausfertigung -- Einfuhrkontrollmeldung -\" ,,Vom Zoll an das Bunde~amt für ge~erbliche Wii;t-\nschall / Ernährung und Porstwirl.schaft 1)\" ,,Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf E111fuhrabfert1~ung nach § 27\noder 31 AWV abrJcqeben und weilerqeleilet werden.\" ,Für jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zelle und beson-\ndere Angaben\"","1132                                                                           Bunclesgeselzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnl.t!J<' I: 2 h zur A WV\n1. Einfuhrverfahren nc1d1 der/\\ WV,                                                                       Zollantrag und\nstüli~tisdie lkll:1m!Jun(J\na) Einfuhrerkl;irnng (EE)                                                          Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung\nvom ..... .                                                                           für die Abfertigung zum freien Verkehr\nund                                                                              von entgeltlich eingeführten Waren, die nicht\nb) Einfuhrgenehmigung ([C)                                                                              dem Wertzoll unterliegen\nvom .............................. und\nAU55cilreihungs-\n2. Ausfertigung - Einfuhrkonlrollmeldnng -\nVerfahrens-                    }Nr.                                              Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1)\nnnd                                             Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27\nLid. Nr. Je /\\ussdirelhung                                                       oder 31 A WV abgegeben und weitergeleitet werden.\noder Verfdhren ........................ .\nund\nc) A~~_L~2 J\\hs. 1 Nr..                                                          II. Ich bin hinsichtlich der nachstehend angemeldeten Waren - nicht - nicht in vollem Um-\nd) Gesamtwert                                                                        fang - zum Vorsteuerabzug(§ 15 UStG) berechtigt. 1)                                                           (Name und Anschrift)\nder EE in DM\nDie Waren sind für das/die Untnnehmen „\n............................................................................................. bestimmt. Der/Die Unternehmer ist/sind\ne) Stalisllsd1 «ngenw1dct -- s. Vorp,qij1:r                                          hinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt. 1)\nnod1 nimt (0)                                                                    Zusätze:\nals Einfuhr auf        Lauer {L)\nals Einfuhr ;,;,r      l''(J<'llV<'r<'d<'lunq (EV)\nals Einfuhr znr       Lo!Jnv<•rerJi,Jurin (L \\.      1\n1. Absender                                                                                   Name und Ansduift\nWare des freien        VP1ke!JJs (Fod. r 0/!,)                                   (Lieferer)\n-----------·-           ------···--·---\"------------------------------------\n2. Einführer                                                                                                     Po,tlcitrnhl                Wohnort/Sitz                      Postfach/Straße und Hausnummer\n4. Anlaß der Einfuhr (,.                      ll. K<1ul, J\\,,m,,,i ',iun)\nNachholgut { LV -\nEV 1          1 \")   15.      Datum des Kaufvertrages\n6.   u)\nh)\n.     ------          ,--·                                      1\n7. Lieforhedingung                    (\\\\11·1 lsl,;liu,HJ' -,.-B-.-----------,--8-.-H-e-rs-t-el-Iu_n_g_s___                                  la_n_d_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _L_J_nd-e-r--N-,-,-,J-\nfi t•J CH~JJZC', cil B; 1 •rn<'n, 1rP1 Mund1f•J1)\nUrsprungs-\n9. Rohgewicht der Sendung                                                                                     10. Einkaufsland                                                                     Uiudcr-l\\'r. 3)\nin volI0.n kq\n11. Erster inliindischer Bestimmungsort                                  12. Preisnachlässe                                                     113. Umrechnungskurs (zu Sp. 22 a) GJ\n14.\n-------            - - - - -15.       ------+---.:..;                           16.                           17.\n__ _+_....:..::..:..__1-_...::.::.:.__-1--~=-=-----1  18.                           19.                                                   22.\nBc,nc,nnung der Waren                                                                                                                                                                         a) Rechnungspreis \"J\nWarennummer                 Bes. Maßstab\nLfd.        (Art und Jk•,;d1dffr:r1licif. rnil. J\\n~Jdbe                                                                          Eigengewicht                       Grenz-                                        b) Beförderungsk. '') 7 )\nc.ler Sorlt'lllJezt~ichuu11n untl tll:r                     (Nummer des                 (Stück, Lilcr,                                          übergangswert                                       c) sonstige Kosten t;J ~)\nNr.                                                                                                  Gramm u~w.)                    in vollen\nlJesoncleH'n BcwertunnsmerkmaJC')                                                                                           kg                     in volJcn DM                                       d) Abzugsbeträge \"I\nAngalJc falls w;i<s-, EWG- od. E/\\C·                              für                        a) '), b) \")\nWaren                                                                                                                                                                                   DM            f Pf\n\"ur jede Warena r t (Waren nummer un d T ans            ·r te II e) b eson d ere Z e1·1 e un d b eson d ere A ngab en\na)\nd)\n1\nb)                                                                                                            b)\nc)\n--•    Nid1t                                                                                                                                                 di\nausfüllen,           . 1.    1     1      1.    1.     • 1 .     .1     . 1        • 1                • 1            1\nl) Nich!zntrc/lcmks slreid1cn.\n•) Gnf. Zutrcl/cnclcs ankreuzen.\n'l Nach dem Län<lcrvcrzciclrnis für die Außcnhandelsslalislik - soweit bekannt -.\n') Angel>cn, soweit lür die Abgabci,,,J!wbun<J bctlc,1tsam,                                                                     7) Eis zum ersten inldnd. Bestimmunr7sort, soweit im R0rhnun~J'>J)rcis nichl P11thc1lte11.\n') An!Jebcn, soweit im AIIStatWvz ein mHkrcr Mdßstab als k!J vorgesehen ist,\n8)  Dinschlicßlid1 sonstiger                          b1:\\\\', Aufwcntlun<JP11.\n11) Im Rcchnunqsprcis enllw1tenp Ecnna11r1sabr1c1bPn, BeföJll,crui1qslcostca ab erstem\ninländischem Bestimmungsort\nEinfuhrbestätigung der Anmeldestelle                                                                     Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem WissC'n uncl Ge·\nwissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angilben in dieser\nDie Einfuhr der Waren wird bestüligl.                                                                                           Steuererklürung als Steuervergehen strafbar sein können.\nAbgegeben am ... . .................... .....                      19„\nVorbuch/Belegsammlung„                                                                                                          Orl und Datum\nL  A11merkungen:\n(Die\nPc1pierfurbe: r o s u\nln Rotdruck: Die Wörter: ,,2. Ausfertiqung -- Einfuhrkont1ollmeldunq -\" ,,Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche \\,Virt-\nschafl / Ernährull\\J und Forslwi1 Lschalt 1)\" ,,Diese 2. Ausfertigung darf nur-bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27\noder 31 AWV a1Jr1eucbe11 und wcitc1qcleil<.'l werden.\" ,,Für jede \\'V,11en,11t (vVarennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und beson-\ndti1c Anqaben\"","Nr. 72            Tc1q der Ausgabe: Bonn, den l. September 1973                                                                                                               1133\nAnlage E 2 c zur A WV\nBlatt Nr ................................. ., ..\nErgänzungsblatt für\nvom ............... ,................. ,. ......... .\nZollantrag und Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung\n2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -\n(fest mit dem Hauptblatt verbinden)\nEinführer:                                        Nt1rnc                                            Postleitzahl          Wohnort/Silz         Postfach/Straße und Hausnummer\nn) Wa,rqon-1.KW•Nr.,                                                                                           zu Sp. 14 lfd. Nr .                                     zu Sp. 14 lfd. Nr.\n.ScluJJsnunir:             -·--~----:~~ Sr,. H !f,I. Nr.                                   1\nh) Zahl, Atl. Z,,icl1<•11\nund N1n. der\nPa<kstücko                                                ~u Sp. 14 lfd. Nr. , ........ .                                                             zu Sp, 14 lfd, Nr.\n1\n14.                           15.                                      16.                             17.                18.                 19.                                                     22.\nBenennung llcr lV'aren                         Warennummer\nDes, Maßstab                                                                             a) Rechnungspreis')\n(Art urnl Ih:slli1tlh:11hcit Jr1it Anq;iiH!            (N                                                  Eigengewicht           Grenz-                                     b) Beförderungsk. ') 7)\nLfd.      der SorU!JJh(•Zf!iclnnrnu 1rncl d1!1 bc„                                             (Stück, Liter,           in vollen        übergangswert                                   c) sonstige Kosten 6) !]\nNr.         son<l(~Jt•n  Bt!wP1 lUil!J:-im(•rkm,1lrJ                 fiir die                 Gramm usw.)                                                                              d) Abzugsbeträge 9)\nkg             in vollen D:-.1\nAngabe l<1lls ECKS-, EWG- 0,1\"1                                                      a) 4 ), h) ')\nEAli-Warel!                                                                                                                                                              DM                  IP!\nFilr Jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben\na)\na)\nb)·\nb)\nc)\n--•                                                                                                                                      d}\nNicht\nausfüllen           • 1    .l .1              • 1\na)\n• 1        • r     • 1         • l     • 1\na)\nb)\nbJ\nc)\n--•    Nicht\nd)\nausfüllen              1   .1.1.              . 1. . 1 .            • 1     • 1         • 1     • 1\na)\na)\nb)\nb)\nc)\n--•   Nid1t\nd)\nausfüllen               1  .1.1               . 1. • l .            . 1     . r         • 1     • 1\na)\na)\nb)                                                                                         b)\nc)\n--•Nicht                                                                                                                                 d)\nausfüllen              r   .1.1               •1        • 1 •       • 1     • 1         • 1     • 1\na)\na)\nbJ                                                                                        b}\nc)\n--•Nicht                                                                                                                                 d)\nausfüllen              1   .1 .1 . '          , l       . 1.       • 1      • 1         . l     • 1\n4) 5) 6) 7) 8) n) siehe Pußnolen auf dem Hauptblatt\n/.\nAnmerkungen:\nPapicrforbe: rosa\nIn Rotdruck: Die Wörter: ,.2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung-\" .,(fest mit dem Hauptblatt verbinden)\" ,.Für jede\nWarenart (Warennummer und Tarifslelle) besondere Zeile und besondere Angaben\"\n3","1134                                                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage E 2 d zur A WV\nI. Einfuhrverfahren nam der A WV,                                                                                                                    Zollantrag und\nstatistisme Behandlung\na) Einfuhrerklärung (EE)                                                                                           Zollanmeldung/Einfuhranmeldung 6 )\nvom                                     . zu lfd. Nr. (Sp. 10).                                           für die Abfertigung zum freien Verkehr von Waren\nb) Einfuhrgenehmigung (EG)                                                                                       mit einem Wert je Sendung bis einschließlich 2 000 DM\nvom\nt::;:.:~=~~~ngs•                     Nr. ..\nLid. Nr. Je Aus•mrelbung\n2. Ausfertigung -             Einfuhrkontrollmeldung -\noder Verfahren .                                                                                          Vom Zoll ·an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/ Ernährung und Forstwirtsdiaft 1)\nZU     lfd. Nr. (Sp. 10) ...                                                                              Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertiqung nach § 21\nc) AWV § 32 Abs. 1 Nr. ...................................... .                                                                                         oder 31 A WV abgegeben und weitergeleitet werden.\nd) Gesamtwert\nder EE in DM\nGesam;,:,;~~1-j;:;-DM-\noder •menge der EG\n•-----------------------------------\nII. Ich beantrage für die namstehend angemeldeten Waren die Abfertigung zum freien Ver•\nkehr. Ich bin hinsid1tlich dieser Waren - nicht - nicht in vollem Umfang - zum Vor•\nsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt. 1)\ne) Statlstlsm angemeldet                               siehe Vorpapier -                                          Die Waren sind. für das/die Unternehmen ............................................. ·•········-~--....... bestimmt.\nnodi nicht (0)                                                          Budlstaben                         Der/Die Unternehmer ist/sind hinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug beredJ.tigt. 1)\nals Einfuhr auf Lager (L)                                                 eintragen\n:l! Ji\\~:~~~         ~~~    fi/i':/e~~':{~1);:~)l tfVJl                                       1---l,-A-b-s-en_d_e_r_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _N_a_m_e_u_nd_A_ns_ch_n_·11_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nWare des freien Verkehrs (F)                                                                               (Lieferer)\n2. Elnfü:.rer                                                                 Name                                                          Postleitzahl                  Wohno.rt/Sitz          Postfadl/Straße und Hausnummer\n3. Nur bei Eingang von See                                                           Schiffsname                                           Ankunftstag                    ausländischer Einladehaien                    deutscher Ausladehafen\nin einen deutschen Hafen\n4. Anlaß der Einfuhr                              (z. B. Kauf, Kommission, Gesdlenk, zu oder nach wirtschaftlicher Lohnveredelung)                                                                                                     EV\nNachholgut {LV\na) Waggon·LKW•Nr.. Schiffsname                                                                 zu Spalte 10 lfd. Nr. 1                                                                  zu Spalte 10 lfd. Nr. 2\n5.    h) Zahl. Art. Zeidlen u. Nm.\nder Packstiicke\nLänder•Nr.             1)\n6, Lieferbedingung                           (Wertstellung. z. B.                                                                               . Herstellungs- and\nfrei Grenze. cif Bremen, frei München)                                                                                                 8                               1\n·Ursprungs-                                                                             I\n1)\n7. Rohgewldlt der Sendung                                                                                                                     9. Einkaufsland                                                                          Länder•Nr.\nIn vollen kg\n/\n10.                                          II.                                                          12.                                 13.                           14.                  15.                          16.             1     17.                        18.\nVon der Zollstelle\nauszufüllen                         a)    Zollwert\nBenennung der Waren                                                 Warennummer                             Bes. Maßstab\nLid.                                                                                                                                                                Elgengewldtt               Grenz-                                                             b) Bel!lrderungsk. VOIII\n(Art und Besdiaflenheit mit Angabe                                                (Nummer des                            (Stück. Liter.                                                                                                                   Ort d, Verbrlngen1\nNr.                                                                                       Warenverzeici1nisses                                                          in vollen         tlbergangswert\nder Sortenbezeidrnung und der he-                                                                                       Gramm usw.)                         kg                                          Tarllstelle IZollsatz                            bis erstem lnländ.\nsonderen Bewertungsmerkmale)                                                       für die                                                                               In vollen DM\nAußenhandelsstatistik)                            a) '). b) ')                                                                                                                   Best~m:ungsortl Pf\nFür Jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben\na)                                                                                                                           a)\nb)\nb)\n1\n--•\nNicht\nausfüllen\n• 1. 1           .1               • 1. • 1                     • 1 .     . 1 .       • 1       . 1                          1                 1     1\na)                                                                                                                           a)\nb)\nb)\n2\n--•Nid1t\nausfüllen\n• 1     .l         .1             • 1 • . 1                     • 1. • 1 •           • 1       • 1 •                        1                1      1\nBeigefügte Unterlagen (ohne eine für die Zollstelle bestimmte Ver-                                                                                             Ich bin mit dem Lieferer geschäftlim nimt verbunden. Die Zahlung\nvielfältigung der Rechnung)                                                                                                                                    des Remnungspreises stellt die einzige tatsädJ.lime Leistung für den\nKauf der Ware dar 7).\na)                                                                                                                                                             Ort und Datum\nb)\nc)\n'IIIIII////I/I///I//I/I//////////II///I/IIII/I/I//II/III///III/I///III/III///I////I///II/II/I/I////I/I/////III/I/////IIIIIII//I/II///I///II/IIIIIIII/II///I/I~\nEinfuhrbestätigung der Anmeldestelle                                                                                     ~                        _ _ _ _ .................................................................................. _ _ _ __\nDie Einfuhr der Ware wird bestätigt.                                                                                                                   II\n~\nFirmenstempel und Unterschrift\n(Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden)\nAbgegeben am .....................                                        ____                                  ..•···················•....\\           ~ 1- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n~          )   Nidttzutrelfendes streichen.\nVorbuch / Belegsammlung ..... _ _ _ _ _ _\n: Dienststempel:\n\\                          /\nII\n~\n~\n1) ·\n1\n)\nGgf. Zutreffendes ankreuzen.\n.:::_a~i!':' b~!~~~~:.':~eichnis für die Außenhandelsstatistik\n'l Angeben. soweit für die Abgabenerhebung bedeutsam.\n~ ') Angeben. soweit im AHStatWvz ein anderer Maßstab als\n\\\n• ·~. . . . .•· •   ••\n~~~~==~~       kg vorgesehen ist.\n~ 1 ) Beachten Sie bitte die Erläuterungen.\n7) Bel unentgeltlicher Lieferung streichen Sie bitte den letzten\nSatz und setzen dafür: ,Zollwert wurde geschätzt•,\nAnme, kungen:\n1 n R o I druck: Die Striche über und neben dem Raum für die Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle; die senkrecht zueinander stehenden\nStriche in der rechten untc1en Ecke; die Wörter „2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -\", ,, Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche\nWutschaft/Ernährung und Fo,stwirt.~chaft 1)\", ,,Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27 oder\n31 AWV abgegeben und weitergeleitet werden.\" und „Für ;ede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere\nAngaben\".","Nr. 7'2                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                               1135\nAnlage JE 2 e:zur A WV\nL Einfuhrverfahren na<-b der A WV,                                                                                                 Zollantrag und\nstatistische Behandlung\na) Einfuhrerklärung (EE)                                                                           Zollanmeldung / Einfuhranmeldung\nvo.1.11-------'-u lfd. Nr. (Sp. 7) ........                                                          für die Abfertigung zum freien Verkehr\nb) Einfuhrgenehmigung (EG)                                                                                                    Im Mittelwertverfahren\nvom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2. Ausfertigung -                  Einfuhrkontrollmeldung -\n-~::::.:~~~ng•• } Nr.                                                                        Vom Zoll an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nlfd. Nr. Je Aus1dlrelbung\noder Verfahren\nzu lfd. Nr. (Sp. 7), _ _ _ _ _ __                                                           Diese 2. Ausfertigung darf weder abgegeben noch weitergeleitet werden, wenn bereits\neine Einfuhrkontrollmeldung nach der Anlage E 2 zur A WV abgegeben wurde\nc) A WV § 32 Abs. 1 Nr. - - - - - -\nd) Gesamtwert\nder BE in DM\nGesamtwert In DM\noder -menge der EG\nn.    Ich beantrage für die nachstehend angemeldeten Waren die\nAbfertigung zum freien Verkehr unter Verwiegung auf der Fuhrwerkswaage - Gleiswaage mit/ ohne\nRückverwiegung des leeren Waggons') und\n.......................................... 1------\"\"                                                        Berechnung der Eingang~abgaben nach dem angemeldeten Mittelwert .\nEs handelt sidJ. nicht um EWG-Waren '). Mir sind die Gründe bekannt, die den Widerruf der Vereinbarung\n•) Statistisch noch nicht (0) ........................................1)                                 über das MW-Verfahren zur Folge haben können.\nals Einfuhr nuf Lager (L) - - - - - - ' )                                                           I<h bin hinsichtii<h dieser Waren - ni<ht - ni<ht In vollem Umfang 1) - zum Vorsteuerabzug (§. 15 UStG)\nangemeldet - siehe Vorpapier -                                                                       bere<htlgt,\n1) Bu<hstaben eintragen.                                                                             1) Ni<htzutreffendes .streichen.\n1, Absender                                                                                                                          2, Empfänger\ntieferer                                            Name und Ans<hrlft                                                                                                  Name und\" Ansdlrlft\n3. Efnftlhrer_ _ _ _ _ __\nN;;;;~                                       Postleitzahl                       Wohnort / Sitz           Postfadl. / Straße und Hausnummer\n4, lleferbedlngung                               (Wertstellung, z. B.\nfrei ·Grenze, elf Bremen, frei Mün<hen)\n5, Unprungs- / Herstellungsland                                                                                                                                                      Länder-Nr.\nLandername\n6, Einkaufsland                                                                                                                                                                      Länder-Nr.\nL&ndername\n7.                    8.                                         9.                                             10.                            11.             12.          13.               14.             15.           16.\na) Waggon-                             Art und Desdlalfenhelt dor Ware                                                                       Gewicht In kg        Mittelwert Gesamt-Mittelwert           Von der Zollstelle\nLKW-Nr.                                                                                  Warennummer\nftlrlOOkg                                 auszufüllen\n(Benennung nach dem Zolltarif                           (Nummer des                             a) lt. Wiegekarle,                         a) fürZoll\nlfd. b) Zahl und Art,                               und dem Warenverz. f. d.                      Warenverzeichnisses                            b) lt. Rechnung,          brutto/          b) für EUSt\nNr.          i~~~~~r          ':.>°ai.              AHStat mit Angabe der\nSortenbezel<hnung und der\nfür die\nAußenhandels•\nc) lt, anderer Unterlagen       netto\nPadtstüdt\n(Grenzübergangs-\nwert)\nTarifstelle\nZollsatz\nstücke oder der besond. Bewertungsmerkmale)                                                                                          (angeben welche)                                          (auch An•\nBehältnisse                                                                                   statlstlk)                                                                                  Pf   merkung)\nRohgewicht Eigengewicht           DM            DM\nFür jede Warenart (Warennumliler und Tarifsteilel besondere Zelle und besondere Angaben\n--•\nNicht ausfüllen                                                                                       .. ,.\n2                                                                                                                 1                                                                       1       1\n--•                                                                                             .. ,.\n3\nNicht ausfüllen                                 1                                                                       1       1\n--•\nNl<ht ausfüllen                                                                                       .. ,.\n1                                                                      1       1\n--•\nNicht ausfüllen\n5                                                                                                                  1                                                     .. 1.            1       1\n6\n--•\nNi<ht ausfüllen\n1                                                     .. . ,           1        t\n--•\nNicht ausfüllen\n1\nW/////////////////////////U/////////////I//I/////////I////II/////I/////I/I//U///////III////////////I//////////////////////////////////I////IPI//II~\nEinfuhrbestätigung der Anmeldestelle\nDie Einfuhr der Waren wird bestätigt.\nAbgegeben am _ _ _ _ _ _ 19........\n.•·····\n•\n··••·•..\n•\n1\n11         - - - - -Ort     - - - - - - - - - -Tag               - - - - - 19.-\nVorbuch/ Belegsammlung _ _ _ _ _                                                                    ,:Dienststempel;,\n\\,. . ...J                              1                          Plrmel)stempel und Unterschrift\n(Die Unterschrift darf nicht durdlgeschrleben werden)\nAnmerkungen:\nIn R o I druck: Die Stncl1c uber und neben dem Raum für die Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle; die rechte untere Ecke und der davor-\nliegende Strich; die Worter „2. /\\usfl'1 llgung -- fünfuhrlwntrol/meldung -\", ,, Vom ZoJJ an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\" und\n.Diese 2. Ausfertigung darf weder ubgcgcbcn noch weitergeleitet werden, wenn bereits eine Einfuhrkontrollmeldung nach der Anlage E 2 zur\nA WV abgegeben wurde\".","Anlage E 2 f zur AWV\nAnschreibung\nEinführer ________________\n(Name)\nEinfuhranmeldung/ Zollanmeldung\nEUSt-Safz                                            i:,.;\nfür die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr von entgeltlich                                         ___%                                                 ~\neingeführten Waren, die nur der EUSt unterliegen und für zum Vorsteuerabzug\n(Anschrift)                                              berechtigte Unternehmen eingeführt werden\nM v,,w„                                                                       4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung                    ~\nStat.AnmSt.Nr. der überwachend\n1ft f\n'd. Nr. des Blattes:                                                                                                                          Übertrag                     Zollstelle:\n1           1             2    1         3                              4                 5                 6          1           7                       8           9            10              11      1   12\nMenae\nGrenz über-                                            1\nHerstellungs-/\nl     Einkaufsland\n1\nBenennung der Waren             Warennummer           Liefer·        Bes. Maßstab          Eigengewicht              gangswert   Tarifstelle    Zollsatz         Ziel·     1 Ort der\nUrsprungsland\ni                  l                                                    bedingung         (Stück, Liter,\nGramm usw.)      l     in vollen kg           in vollen DM                              (Bundes-)land\ni\nEinfuhr\nlfd.Nr.          /Datr~•chre;bung:         1                Nr.der~T ..                1 •    1.      1 .     1. 1 .. 1 .• 1. 1 •. 1 •• 1. 1 •• 1 •. 1 Rechrsp,~;5;11                                            1     1\nto\nLfü.Nr.          /Dar ~•chra;oong:         1               Nr.der &T...                1 • 1 . 1 . 1. 1 •• 1 •. 1. 1 •• 1 •• 1. ·1 •• 1 •• 1                                       ~••hrspr~;.,I ,               1 .    1. . .    f\nN\nf\nö'\nLfü.Nr.          /Onr~•chreföung:          1               Nr.der&IT ..                1 •    1.      1.      1. 1 •.      1 ••    1.     1 •. 1 ••        1.    1 •• 1 ••   1     ~••hrspr~;.,I ,               1  .1. . .\nOJ\nLM.Nr.           /Dur~•~re;bung:           1               Nr.der&IT...                1.     i.      1 .     1. 1 •. 1 .• 1. 1 •• 1 •• 1. 1 •• 1 •• 1 ReT~pr~;.,I ,                                             1 .    1. . .    ~\nL~ ~r-.     1 /         r\nDn A;schre;OOng: 1                      Nr. der &IT . . . 1 . 1 .                  1 .     1. 1 • . 1 • .1. 1 • • 1 • .1. 1 • • 1 • .1 ~•ehrspr~~:1 1                                         1\nLfd.Nr.          / Dat. der Anschreibung_·                 Nr. der Belege·                                                                                                         Rechnungspreis:\n-                               -\n-,\n. r . 1                     1                                                       1      1       1          • 1 .. • ! . .       • 1 •• 1 ••             • 1 • • 1 • •                                  1   1        . . .\nZu       Einfu hrerkläru n g/Einfu hrgenehm igu n g        Zwischen-/                           Ich versichere, daß die Angaben richtig sind.\nEinfuhrbestätigung der Anmeldestelle                                      lfd.Nr.                                                      Gesamtsumme\nvom        Nr. der Einfuhrgenehmigung\nDie Einfuhr der Waren von Blatt N r . - -\nDienatslempel                                                                                                          Ort und Datum\nbis Blatt Nr. --Wird bestätigt.\nAbgegeben am\nFirmenstempel und Unterschrift\n1) Nichtzutreffendes 1tn1iclten.","Anlage E 2 f (Sp) zur AWV\nStai.AnmSt. Nr. der überwachenden/                                           Anschreibung /Einfuhranmeldung/ Zollanmeldung\nfür die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr von e n t g e I t I ich\nabrechne11den Zollstelfe: _ _ _ _ __                                        eingeführten Waren, die nur der EUSt unterliegen und für zum Vorsteuerabzug                                               EUSt-Satz\nMonat: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nberechtigte Unternehmen eingeführt werden\n4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -\nLfd. Nr. des B l a t t e s : - - - - - - - -                Vom Beauftragten/ Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/ Ernährung und Forstwirtschaft1)\n1                        2                               3                            4               5                 6          i           7                      8             9     1\n10          11            12             13\nHerstellungs-!\nEinkaufsland              Benennung der Waren             Warennummer\nLiefer-       Bes. Maßstab\n1\nEigengewicht            a) EUSt-Wert\nb) Grenzüber-\n1\nTarif·      Zoll-       Ziel-    i     Ort\nUrsprungsland                                                                                             bedingung        (Stück, Liter,   1     in volien kg                           stelle      Satz     (Bundes-)   1     der       EU St-Betrag\nGramm usw.)                                      gangswert                            land          Einfuhr\nLfd.Nr.       Dat. d.Anschrbg.          Nr. d. Belege      Zollbeteiligter:                                                                                                                 Rechnungspre's:\n1                        1                   !                                                                                                                                                                                                  z\nEE/EG/Elnfuhrliz, (Dat. u. Nr.)               Einführer:                                                                                                             i a)\n1\n-..J\nl                                                      1                       b)                                                    l                              c-..;\n1                        1                                              !                                                      i                                                              i              i\n!                     l\n1      1                 1                                                     1.      . 1        1       1     i .   1 .• 1 ••       1 •   1 •    .  1  .          1    .  1              1\nj   1    1\n1\ni                              -:\nLfd.Nr.       Dat. d. Anschrbg.         Nr. d, Belege      Zollbeteiligter:                                                                                                                 Rechnungspreis:\n1                        !                   l                                                                                                                                                                                                 ---c.\nEE/EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.)               Einführer:                                                                                                               a)                                                                                   (D\n--i\n1\nb)                                                                                   l>\n1                         l        1                                                                                           1                                                                                                            C\n(/l\n1                                                                                                           CO\n1       1                 1                1                                            • 1       1        1        . ! .. ! - .       1 •.  1 •    • l ••           1    • 1         .     1             1    1                                    O!\nu\nLfd.Nr.       Dat. d. Anschrbg.         Nr. d. Belege      Zollbeteiligter:                                                                                                                 Rechnungspreis:                                                 (l)\n1                         1                  i                                                                                                                                                                                                  t:o\nEE/EG/Einfuhrliz.(Dat u·. Nr.}                Einführer:                                                                                                               a)\n0\n!                                                                                                                                                                                                               :::;\nb)                                                                                   ::i\n1                         1        1                                    1                                                      t                                                                                                            0..\n(1)\n1                                                                                                                   . l „ l ..                                                                                                                      ::i\nLtd.Nr,\n1\nDat. d. Anschrbg.\n1               1\nNr. d. Belege\nl\nZollbeteiligter:\n•   1      1       1                           1 -   1 •    . ! ..\n'    • 1        . 1\nRechnungspreis:\n1    1\n1                         l                  j                                                                                                                                                                                                  C/)_\n(t)\nEE/EG/Einfuhrliz. (Dat u. Nr.)                Einführer:                                                                                                               a)\n'ü\n1                                                                                                                                                                                                               ro\n1                         l                                                                                                    1\nb)\ns\nO\"\n(D\nLfd.Nr,\n1      1\nDat. et Anschrbg.\n1\n1\nj\nNr. d. Belege      Zollbeteiligter:\n• 1       !        1         • l •. 1 ••       1 .    1     • 1 ••        • l •• 1            . 1\nRechnungspreis:\n1 1                                       --i\nr.o\n1                         1                                                                                                                                                                                                                     'IJ\n1                                                                                                                                                                                                  w\nEE/EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.)               Einführer:                                                                                                               a)\nl\nb)\n1\n1                         1        1                                                                                           1\n1      1                  1\n1\n1                                            . 1        l       li        • 1 •. 1 •      . 1 .    1 .    • 1 ••          1     • 1        . 1                  1   1\nIch/Wir versichere(n).im Auftrag der Einführer, daß die Angaben richtig sind;\nEinfub'rbestätigung der Anmeldestelle\nDie elnfuhr der Waren von Blatt Nr. _ _ _ _\nOrt und Datum\nDienststempel\nbi~ Blatt Nr. _ _ _ wird bestätigt.\nAbgegeben am\nFirmenstempel und Unterschrift                                         1) Nichtzutreffendes s!reicheri                            w\n\"'1-1","AnschreibunQ / Einfuhranmeldung / Zollanmeldung\nEinführer                                                  Einfuhrart · - - - -                 EUSt-Satz--%\nAnlage E 2 g zur AWV\n--\nc,..,\nCO\nfür die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr - auch in ein offenes Zollager-                              (Name)                           Einfuhr in den freien·Verkehr (A)\nvon entgeltlich eingeführten Waren, die Zöllen/ Abschöpfungen unterliegen und                                                                    Einfuhr in ein offenes Zollager (A/OZL)\nfür zum Vorsteuerabzug.berechtigte Unternehmen eingeführt werden                                                                           (zutr. Buchstaben eintragen, für jede Einfuhrart einen\n(Anschrift)\nbesonderen Vordruck verwenden)\n4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -                          Monat\nVom Zoll an das Bundesamt                                                                                                                                             Stat. AnmSt Nr. der überwachenden/\nfür gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 4 )\nLfd. Nr. des Blattes:                                                                                       abrechnenden Zollstelle:\n1          1          2        i                        3                         4                      5                 6                    7                      8                  9             10            11           12\n1                   i             Benennung der Waren                                                    Bes. Maßstab        a) Rohgewicht            Grenzüber•                                          Ziel-        Ort\nHerstellungs-/         Einkaufsland         (auch angeben, ob EG-, Assoziations• Warennummer                Liefer-        (Stück, Liter,      b) Eigengewicnt          gangswert           Tarifstelle     Zollsatz     (Bundes·)       der\nUrsprungsland                                    oder sonstige Präferenz-Ware)                            bedingung         Gramm usw.)            in vollen kg         in vollen DM\na) 1), b) 2)                                                                                   land       Einfuhr\n1                   1\nLfd. Nr.       Dat. der Anschrbg.            Nr. des Vorpapiers                EE 3)      EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.)      a)                  a)                                                                              Rechnungspreis\n1                          1                                  1 ja nneinn                                                                                                                                      1\nb)                  b}\n1      1              1\ntd\n1 . 1\nLfd. Nr.\n1\nDat. der Anschrbg.            Nr. des Vorpapiers                EE 3)\n1 • 1               1\nEG/Einfuhrliz. (Dat. u .. Nr.)    a)\n• 1 •• 1 ••\na)\n.   '  .  .  ' .      • 1 •      • 1 •                                      1    1\nRechnungspreis       [\n~\n1                          1                                  1 ja nneinn                                                                                                                                      1\n(D\n(JJ\nb)                  b)                                                                                                  lO\n1      j              1\n(D\n(JJ\n~\n1. 1                  1                                                                    1      1            1        • 1 •• 1 ••         • 1 • • 1•            • 1• • 1•                                             1 1                    N\nLfd. Nr,       Dat. der Anschrbg.            Nr. des Vorpapiers                EE3)       EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.)      a)                  a)                                                                              Rechnungspreis        O\"\n1                          1                                  l ia nneinn\nb)                  b)\n1                          _g\n1      1              1                                                                                                                                                                                                              c...;\nD,l\nD'\n1. 1                  1                                                                    1      1            1-      . , .. r ..          • 1• • 1•             • 1       • 1•                                        1    1                0-.:\nlO\nLfd. Nr.       Dat der Anschrbg.             Nr. des Vorpapiers               EE 3)       EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.)      a)                  a)                                                                              Rechnungspreis       D,l\n1                          1                                  lia nneinn                                                                                                                                       1                          :::i\nlO\nb)                  b)\n1      1              1    1\n......\n-CD\n--.J\n1. 1                  1             1                                                      1      1            1        . 1 •• 1 ..         • 1• • 1 •            . 1        • 1•                                       1    1\nw\nLfd. Nr.       Dat der Anschrbg.             Nr. des Vorpapiers                EE3)       EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.)      a)                  a)                                                                              Rechnungspreis       ....,\n1                          1                                  lia nneinn                                                                                                                                       1                          ~-\nb)                  b)\n1      1              1                                                                                                                                                                                     1\n1. 1                  1                                                                 . ·I      1            1        . 1 •• 1 ..         . 1 • • 1 •           • 1        • 1 •                                      1    1\nLfd. Nr.       Dat der Anschrbg.             Nr. ·d 7s Vorpapiers              EE 3 )     EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.)      a)                  a)                                                                              Rechnungspreis\n1                          l                                  l ja nneinn                                                                                                                                      1\nb)                  b}\n1      1              l\n1 . 1\n'\n1                                                                    1      1            1        . 1„1 ..\nIch versichere, daß die Angaben richtig sind.\n• 1 •     .  '.       . l        • 1 •                                      1    1\nEinfuhrbestätigung der Anmeldestelle\nDie Einfuhr der War.en von Blatt Nr. _ _ _                  Dienststempel                              Ort und Datum\nl) Angeben, soweit für di~ Abgabenerhebung bedeutsam.\nbis Blatt Nr. _ _ wird bestätigt\n2) Angeben, soweit im AHStatWvz ein anderer Maßstab als kg\nvorgesehen ist.\nAbgegeben am                                                                                                                                                                            3) Zutreffendes ankreuz~n.\nFirmenstempel und Unterschrift\n(Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden)                            4) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 72               - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                                                    1139\nAulderl!.u.3.Amdertlgungdurehsehreiben                                               Anlage E3 zur A \\Vl'\nName Ul}ll Ansduill des Antragstellers:\n1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung                                                             1. Ausfertigung\n(§ 30 Abs, 1 der Außenwirtschafts-                                                      Für Einführer\nverordnung)                                                                      zur Einfuhrabfertigung\nt ..                            ...................................ii~·~·~~~~·~'rr\"·d~r·w~~~i;;i·~it..ih;~~··h~~d~i;üi;ii;,i;~·;;·ii~~~i~~;;;g ........................................................................... .\n3.                                                    .................................................     . ......... ........ . 4. ······· .. ·\"····· ................ 5,•) ........................................................ .\n,\nNr(f1). des Warenverzeithnisses für die Außenhandelsstatistik                                                    Zuständigkeitsbereith                  Preis für die handelsüblld!e Einheit\n6, Gesamtwert:                  a)          in DM                                                                                            7. Menge:\nin handelsüblid!en Einheiten\nb) In ausländisd!er\nWährung•}\n8. ...                                                                         9..                                                                              10•.\nlJ rs1nunqsli111d                                                                   Einkaufsland                                                                 Vcrsendunqsland\nII, Zahlung bis:                                                                                              12. Lieferung bis:\nvorgesehener Endtermin                                                                                               vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\nOrt und Tag\n•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt\n............. Fi~~~~~-~i~~P~i·~~d·       u~·te;~ili~iit ·... · ··. ··· ··· ·--~· ···· ···· ······ ..\nII. Einfuhrgenehmigung                                                                     Nicht übertragbar!\n~J::i~~}~~~.;;;.} Nr....\nNr.              Lfd.Nr.\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)                                                                                                        je Ausschreibung\noder Verfahren\nt. Dem Antragsteller·wjrd genehmigt,\nbis zum Betrage Im Gegenwert von DM ----~.=_:::-~==--=:_-=--====--=.-- -- bis zur Menge von\nin Worten:\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.\n2, Die Einfuhrgenehmigung wird am ........................... - - - - - - ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.\n3, Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt,\n4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe-\nschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund                                                                                                      Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, Andere Ver-                                                                                                     für die Einfuhrabfertigung wird ver-\nbote und Beschränkungen bleiben unberührt,                                                                                                                      längert bis zum\n····· ....\n/ ...···\n___               ··..\nDienstsiegel\nOrt und Tag\nIm Auftrag\n(·::::::~:~:::·•.. \\                                            Ort und Tag\nIm Auftrag\n·• ......... •·\nUnterschrift                                                                                                               Unterschrift\nAnmerkungen:\nAuf holzfreiem Sc/1rei/J[Htf)ier.\nIn violettem Drucfr: Umrandung mit clcn ·wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller aunufüllenf'; die Wör(er ,1. Ausfer(igung•, ,Für\nEinführ~r zur Einfuhrn/Jfcrtigung\", ,Nil'lll iilJi,rtrngbur!\"","Raum für zollamtliche Eintragungen\n-\n~\nC\nFolgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrgenehmigung eingeführt worden:\nFür                                                                                                                                                                                                                                                                 Betrag in DM                 Dienststempel\nBezeichnung und Nr.                                                                                                                                                                                            Warenbenennung                                                                                           und                  Nummer\nTag                                                                                                                       Vermerke\ndes Zollpapiers                                                                                                                                                                nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik                                                                                                                            oder Menge m.                     der Zollstelle\nAHSt\nVor der !. Abschreibung einzutragen\nZur Einfuhr zugelassen:\n............................................................ ·-················• .. -···· ........................... tt., ........... - •• · .... ..,,. ............. ,,..,.,, ........................... ,, ......... ······~\n::,j\n.:\n••••---u-••-.. -•••• .. ••••••• ........ ., ... .,..,,._,., .......... ., ...............,._.,._ •..• ,.,,,_......... ,.,.=._.,,..,,,..,_,,,.,_•••••••••.,•••••••\"••                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         :::\n(D\ni./l\n:.c\n(1)\ni./l\n- - • • ~ ................ ,. ••• .-,..mum=•,.•••••••••••••-••--•••••••••• .. •••• .. •~•---11---u.,..,., ••• .,. .,.,•,.••• ..••--•-=mm---•-•.. -,_,.,., ...... ., .....,,.••••••••••••••·••.,••·                                                                                                                                                                                ...... .,.. ........... • 1 - + - - - - - - - - - - f................. ,. ......... .., .. ., .... .       ;E.\nN\nCr'\nQJ\nc_.\n_ _ _ _ _ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. _ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . , , • • ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - . . . . . . . . . . . . . . . . . e. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - .... .\nQJ\n::r'\n>-,\nc.oQJ\ni;j\n---=----·····1............................................ 1.........................................................................................., ................. ........................................................................ t - - + - - - - - - - - - - , 1 ......... .                                                                                                                                                                                              c.o\n(.0\n--..J\nw\n>-l\n~.\n):.\n;:,\nQ\n~\ntl1\n•) Nadl jeder Abschreibung ist der Restbetrag / die Restmenge anzugeben.\n~\n-;;\nc:,\nf\n~","Nr. 7'2                  Ta9 der i\\us9abe: Bonn, den l. September 1973                                                                                                                                1141\nAnlage E 3, Blatt 2\nAulderl!.u.3.Am,rertlgungdurchschreiben                                              Anlage E3 zur A\\VV\nName und Ansdnift des Anlraqstcllcrs:\n1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung                                                         2. Ausfertigung\nFür ~undesamt für ge-\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschafts-                                             werbl. Wirtschaft oder\nverordnung)                                                                     Bundesamt für Ernäh-\nrung und Forstwirt-\nschaft\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\n······••·          ·····••·••·\nFernruf I Fernschreiber\n1.                                                   .........................             ············································· ................. .\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblidlen Bezeichnung\n2.                   ······················································................................................ ,\nBenennung der Warc(n) nadi dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\n3.                                                                                                                                         4..................             5:) ..... ................................................. .\nNr(n). des Warenvcrzeichnis·ses für die Außenhandelsstatistik                                                               Zuständigkeitsbereich            Preis für die handelsübliche Einheit\n6. Gesamtwert:            a)           in DM                                                                                                       7, Menge:                           J.    . ... ····················~---···\nin handelsüblidlen Einheiten\nb) In ausländisdier\nWährung•).\n8.                                                                           9.                                                                                    10.\nUrsprnnqsldnrl                                                                       Einkaufsland                                                                    Versendunqsland\n11. Zahlung bis:                                                                                                12. Lieferung bis:\nvorgesehener Endtermin                                                                                                  vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\nOrt und 'filg\n•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                                                           Firmenstempel und Untersdlrift\nl\nAusschreibungs- } Nr\nII. Einfuhrgenehmigung                                                                Nid1t übertragbar!                                          Nr.\noder Verfahrens-\nLfd. Nr.\n·\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)                                                                                                             je Ausschreibtfng\noder V.erfahren\nl. Dem Antraqslcllcr wird qenchmi9t,\n.\n. . . . .. .                                                                              .... .. .\nBenennung der Ware(n) und Nr(n). nad1 dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstati~tik\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM                                                                                  bis zur Men.ge von\nin Worten:\neinzuführen, wrenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm, 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.\n2. Die Einfuhrgenehmigung wird am .................................. ., ........................... ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.\n3. llr:clii19un1wn, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:\nReditsbehelfsbelchrung. ist beigefügt,\n4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe•\nschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund'                                                                                                        Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver•                                                                                                        für die Einfuhrabfertigung wird ver-\nbote und Beschränkungen bleiben unberührt.                                                                                                                        längert bis zum\nOrt und Tag\nOrt und Tag\nIm Auftrag                                                                                                                    Im Auftrag\nUntersdlrift                                                                                                                  Untersdlrift\nAnmerkungen:\nIn Gründruck: Umrandung mit den Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!\"; die Wörter „2. Ausfertigung\", ,Für Bundesamt\nfür gewerbl. Wirtschait oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\", ,,Niclit übertragbar!\".","1142                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage E 3, Blatt 3\nAufderl?.u.3.Ausfertlgungdurehsehr~iben                                   A.nla,re ES sui' AWV\nName und Anschrift des Antr11gstellers:\n1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung                                                3. Ausfertigung\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtsdlaits•                                              Ftlr die\nverordnung)                                                         l>eutsdle Bundesbank\nBeruf oder Gewerbe des ,Antragstellers\nFernruf/ Fernschreiber\n1,.                     .........•.................................. '' ............... -~ ...... .\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handelsübÜchen Bezeichnung\n2,\n3. .,......                                                                                                                                                               4.                         5,') ...................................... ,... ,............. ,.\n......... \"r--.~·i~i·:. d~·~. w~;~;;;:~~~;i·d;~i;~~;·. iii~· \"c\"ii~· °Ä~ii~·~h~;;ci~i~·;i~ii~°ii\"k.. ........ ... ........ ..                                    z~~tä~digk~ii~bereich       Preis für die )iandelsüblidle Einheit\n6, Gesamtwert:                     a)           in J>M              ................................. _................. ·......................... .                             7, Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) In ausländischer\nWährung•)\n8.                                                                                                9.                                                                                           10..\nUrsprunrp,l<111d                                                                                                     Einkaufsland                                                            Vcrsendunqsland\n11, Zahlung bh1: ....................................................................... ..................                                            12, Lieferung bis:                            .\nvorgesehener Endtermin                                                                                                                     vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\nOrt und Tag\n•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                                                                                     Firmenstempel und Unterschrift\nII. Einfuhrgenehmigung                                                                                                                                                                     ~J'::t~~j~~~J;;_} Nr._       .\nNicht übertragbar!                                          Nr.       ud. Nr.\nje Ausschreibung\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\n1  oder V erfahren\n1. Dem Antragsteller wird genehmigt,\n•••••••••••• -~~ • • 1..           • • • • • • • • • • •• • • • • • • • • • • • • • • • . • • •• ' •••••••••••••• ' . . • •••••••\nBenennung der Ware(n) und Nr(n). nach dein Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM                                                ~~~~~:=:=::=~==\n-----~-----\nbis zur Menge von\nin Worten: ...................................................................... .\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.\n2. Die Einfuhrgenehmigung wird am ................·----······· .............. ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.\n3. Bedingungen, Auflagen, Widermfsvorbehalt:\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.\n4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe•\nschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund                                                                                                                                    Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver•                                                                                                                                   für die Einfuhrabfertigung wird ver-\nbote und Beschränkungen bleiben unberührt.                                                                                                                                                   längert bis zum\nOrt und Tag                                                                                                                                   Ort und Tag\nIm Auftrag                                                                                                                                    Im Auftrag\nu--~t-~~~~;itt· ······ ································                                                                                       Unterschrift\nAnmerkungen:\n1 n R rau n druck: Umrandung mit den Wörtern „Teil II ist nicht vom Antrngsteller auszufüllen!\"; die Wörter „3. Ausfertigung\", ,,Für die\nDeutsche Bundesbank\", ,,N ic/11 übcrtraybc1r !\".","Nr. 72                     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                                                                 1143\nAnlage E 4, Blatt 1 (Vorderseite)\nName und Anschrift des Antragstellers;\nJ. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die\nzollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages\n(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nAusschreibungs-Nr................. .\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\nfe.-iru_f l Fernschreiber                                                                                          '\nl, ....\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handeisüblichen Bezeichnung\n2.\nJ.lcncnnung der Warc(n) nach d.cm Zolltarif ode~ dem Warenv~rzeichnis für die AJlßcnhalide!sstatistik\n3.. .................... ..                                                                                                                              4. Ernährungsgiiler ')                   [12) ........................................................ .\nNr. dcr.Kontingents·Listc                                                ···N~·i;i.'-:i~~z'~ii\"i~~i·i~·~d~~·;i~~\\v~;~~~..............                     Waren der gewerb-                         l'.eia für die handelsübliche Einheit\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik                                  liehen Wirtschaft 1)\n6. Gesamtwert:                         a)             in DM                                                                                                        7. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) in ausländischer\nWährung')\n8.                                                                                       9• ...........................................................................           10. ...........................................................................\nEinkaufsland                                                                        Ursprungsland                                                                          Versendungsfand\n11. Zahlung bis:                                              ...............................................................    12, Lieferung bis: ........................................................................................ ..\nvorgesehener Endtermin                                                                                                           vorgesehener Endtermlll\n13. Besondere Angaben:\n············································\nOrt und Tag\n') Nid1tzutreffcndcs streichen ') Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                                               Firmenstempel und Unterschrift\nII. Saar-Einfuhrsdtein (zugleidi Kontingentsdiein)                                                                                                                Nr.\nAusschreioungs-Nr.\n(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)                                                     Nicht übertragbar!                                                         Lfd. Nr.\nje Ausschreibung\n1, Der Antragsteller ist berechtigt,\n•••••••••••••••••••••• .. •••••••••••••• .. ••••••••••••••u•••••••••u•••• .. ••• .............. ••••-H•Hooo o•••••••••••••••••• ... • .. ••••••••••••uooooo-----•••••••••••••••••••••••••·•••\n•                                                                                                       ••••••••••••••• .... •••••••••.t••••••••••\nbis zum Betrage Im Gegenwert von i>M                                                                                                   bis zur Menge von\nin Worten:                                                                                                                                                                                               ..... zollfrei in das Saarland\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland                                                                 zum          Währungsgebiet des französischen Franken gehören,\n2, Der Saar-Einfuhrschein wird am - - - - - - - - -... ungültig, wenn die Einfuhr• und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•\ntragt ist.\n3, Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.\n4. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr•\nbeschriinkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf                                                                                                                                Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, An•                                                                                                                              für a·ie Einfuhr- und Zollabfertigung\ndere Verbote und Beschi'i.inkungen bleiben unberührt.                                                                                                                                 wird verlängert bis zum\n•- ••• - - - .......\n/ ..···             ···........\n~ (Dienstsiegel))\n· Oit und 'l'ag\nIm Auftrag                                                          (:.......•::·•.)                                                  Ort und tä!f\nIm Auftrag\n........           .....··:                                                                                                                               ........                 ...../\nUnterschrift                                                                                                                            Unterschrift\nAnmerkungen:\nAuf holzfreiem Scl1rcibpapier.\nIn v i o Jette m Druck: Umrnndung mit den Wörtern • Teil II Ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!' 1 die Wörter                                                                                                                   ,t. Ausfertigung•,                   ,Far Bfn•\nführer zur Einfuhr- und Zollabfertigung\", .Nicht übertragbar!\".","Raum für zollamtliche Eintragungen\n-\n..:.\n..:.\nFolgende Waren sind auf Grund dieses Saar-Einfuhrscheines eingeführt worden:\nWarenbenennung               und                 Nummer                           Betrag in D:\\1\nTag           Bezeichnung und Nr.                                                                                                                                                      Dienststempel\ndes Zollpapiers                           nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik             oder Menge in ... ,, ....... ,,,,, ... •)               der Zollstelle\nVor der 1. Abschreibung einzutragen\nZur Einfuhr zugelassen:\ntd\nc::\n~\np..,\n(1)\nCJl\ntO\n(1)\n..,_,. __ .... ,. .. ~~~~\"~ ... -,,-~~-~ ... ···~•4ß> ~\"~\"\"'~-\"-·,.                       CJl\n,....\n(1)\nN\ner'\npj'\nF=\n~\n::;-\n'°PJ\n~\ntO\n-\nCD\n-,J\nS,,J\n>--:1\n~\n:i:,.\n~\n~\ntr,\n[\n*l Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag/ die Restmenge anzugeben.                                                                                                                                     ~\nc:,\n[\n~-","Nr. 72                    TarJ der Ausgabe: Bonn, den l. September 1973                                                                                                                                                1145\nAnlage E 4, Blatt 2\nAnlage E 4 zur A WV\n2. Ausfertigung\nAuf 1ler2.11.:J.A 11isfe1•tig11ng 1lm·ehschrf'illen                                      Für Bundesamt , . gewerbl.\nName und Anschrift des Antragstellers,                                                                                                                                                                           Wirtschaft od. Bundesamt\nfür Ernährung und\nPorstwirtschaff\nI. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die\nzollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages\n(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nAusschreibungs-Nr.................................... ..\nf'l'rnruf / fernschreiber\nt . ..................................... ..                                       .,,.,,. ··········•···········•·••·•· ........... ,,       .........................               , .......... , ........................ u.~••H••······· .. ···••s-~••· .. ••HU••\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handeisüblichen Bezeichnung\n2...\n.. ................ jj;:;;,:;;;;;;,~·;r'·d~;·warc(n)        nach d.em Zolltarif ode1: dem Warenvterzeichnis                               für   die A;tßenhandelsstatistik\n3. .................................. ..                                                                                                                    4, Ernährungsgüter 1) ·                   5,9) ....................................................... ..\nNr, der Konlingents•I.isto                                                  Nii;.;i. -;i-~; \"i~iii·~;ii~· ~d~·~ ·d~~ ·w~;~~~ ...                             Waren der gewerb•                           Preis für die handelsübliche Einheit\nverzeichnissc:s für die Außenhandelsstatistik                                    lidten Wirtschaft 1)\n6, Gesamtwert:                          a)             in DM                                                                                                          7. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) in ausländischer\nWährung')\n8.                                                                                      9.\nEinkaufsland                                               ··········· ..··············u;~p;~~~~-i~~d·,························ 10. ..........................................................................\nVersendungsland\n.\n11. Zahlung bis:                                                                                                                         12.  Lieferung bis: ............................................................................................\n···································4•·······················\nvorgesehener Endtermin                                                                                                                vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:                                           ...............................................................\nOrt und Tag\n1)  Nid,lzutrclfcndcs strcid1en                 1)  Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                       ..... ii~;;;~~~i~~j;~i';~d·u~i~~~'db~iit ................................... .\nII. Saar-Einfuhrschein                                                                 (zugleich Kontingentschein)                                                  Nr.\nAusschreiliungs-Nr.\n(§ 34 Abs. 1 der                 Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar!                                                                                            Lfd. Nr.\nje Ausschreibung\n1. DN Antrn9steller ist berechti9t,\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM                                                                                                     . bis zur Menge von\nin Worten:                                                                                                                                                                                                  ..... zoufrei in das Saarland\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Wähmngsgebiet des französischen Franken gehören.\n2, Der Saar-Einfuhrschein wird am ..                                                     ...................................... ungültig, wenn Jie Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•\ntragt ist,\n3. Bedingungr•n, Aufld<Jr>ll, Widerrufsvorbehalt:\nRcchbbchelfübclehrun9 ist beigefügt.\n4, Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr-\nbesc:hränkung des Außenwirtschafts9esetzes und der auf                                                                                                                                  Die G_ültigkeit des Saar-Einfuhrscheines\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun9en, An·                                                                                                                                für die Einfuhr• und Zollabfertigung\ndere Verbote und Beschd.inkungen bleiben unberührt.                                                                                                                                    wird verlängert bis zum\nl!n Auftrag                                                                                                                                 Im Auftrag\nUntcrsduifl                                                                                                                                  Untersdirift\nAnmerkungen:\nIn Grü.ndr11ck: .umrnndung mit c!cn Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!\"; die Wär/er „2. Ausfertigung\" • • Für Bundes-\nmnt f. gewcrbl. W1rtsc/l(tf/ orl. Bll11dcsc11111 fiir f:rniihning lind Fcrstwirtsclwft\", ,,Nicht übertragbar!\"","1146                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage E 4, Blatt 3\nName mid Ansdirift des Antragstellers:\nI. Antrag auf Ertei.lung eines Saar-Einfuhrscheines für die\nzollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages\n(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nAusschreibungs-Nr.\nBernf oder Gewerbe des Antragstellers\n.... , .... .................... ,.\n,\nFernruf! Fernschreiber\n1• ................................,... ,,,,, .. ,, ................. .\nBemmnung der Ware(n) .mit ihrer hande!süblidwn Bezeichnung\n2, ....................................... .................................................................... ······················              ...       ....... ·················•·\"•············--····\nlkncimung der Ware{n) nach dem Zolltarif oder dem Waren·,erzeid:mis für die Außenhandelsstatistik\n3........................................ ,              ...            '                                                                           4. Ernährungsgü1er 1)                   5.2)           .....\nNr, der Kontingents-J.i~le                 .................... .....N;i~i· . .;i~;'-;i~i'ii~;ii~ ~ä,~;·d~~·w~;~~·: ..                                Waren der gewerb- .                      Preis für die handelsübliche Einheit\n\\l'erzeidmisses für die Außenhandelsstatistik                                 liehen Wirtschaft ')\n8, Gesamtwert:                      a)            lnDM                                                                                                        7. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) In aus1ändischer\nWährung 1)\n,...... .\nEinkaufsland\n9. ......................................................................... . 10• ...................\nUrsprungsland                                                                       Versendungsland\nlt, Zahlur .tJ bis: ...                        ...................................................................,......    12, Lieferung bis:                                                                     ......... ,..... ....... ' .. '' ..........\n'\nvorgesehener Endtermin                                                                                                        vorgesehener Endtermin\n13, Besondere Angaben:\n............................................................................:.·.......................... .\nOrt und Tag\n1) Nichlzulrelfendes streid1en              1)  Auszufüllen·, wenn bereits bekannt                                                                                        Firmenstempel und Unterschrift\nII. Saar-Einfuhrschein                                                           (zugleich Kontingentschein)                                                                 Ausschreibungs-Nr.\n(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)                                               Nicht übertragbar!\nNr.\nj   Lfd. Nr.\ni.e Ausschreibung\nl, Der Anlragstellr1r ist bf•rechtigt,\nbis z,nn Betrage im Gegenwert von DM                                                                                                bis zur Menge von\nin WorlPn:                                                                                                                                                                                                 zollfrei in das Saarland\neinzuf(i!H('n, wcnri Einl· aufs-, Ursprungs- und Versendungslartd zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.\n2, Der Saar-Einfuhrschein wird am ...... .                                                                   . ... ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•\ntraqt ist.\n3. Bedi11q11m)('ll, A uflil()<'ll, Widc:nufsvorbehalt:\nRechfsh1•Jiplfshelclirung ist beigefügt,\n4, Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr•\nbeschr;inkung des Außenwirtschaftsgeselzes uhd der :auf                                                                                                                           Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnunqcn. An•                                                                                                                          für die Einfuhr- und Zollabfertigung\nderc Verbote und llr;schr;inkungen bleiben unberührt.                                                                                                                             wird verlängert bis zum\nOrl und Tag                                                                                                                         Ort und Tag\nIm Auftrag\nIm Auftrag\n....... :, .. ,., .......... ..\nUnterschrift                                                                                                                        Unterschrift\nAnmerkungen:\nIn Braundruck: Umrandung mit den Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!\"; die Wörter „3. Ausfertigung\", ,,Für die\nDeutsche Bundesbanh\", ,,Nicht übcrtrng/)(Jr/\".","Nr. 72                           Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                                                                         1147\nAnlage E 5, Blatt 1\nAnlage E 5 zur A WV\nAn das                                                                                                                                                                                1. Ausfertigung\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nDc:r / Die UnlC'JZ(:idrnelc(n)\nName od1•r I·i1m<1:.                                                                                                                                                                                         _____                        ................... ---·----\nBr:ruf od,•r Cr•wnh1::\nWoh11orl:\nerklii1 t / c•rkl;in•n,\naus eiern Vr.·rsr•ndtmgsland:                         .  ··········......................... ................................................... .., ... .....................................................\n,                                                     _____\nvon <km q1·lii1:hfrPmdr•n Lic•fr·rer:                                                                                                                   .........................................................................................\ngenaue Anschrift\n_____\nIft1ndclsii hl i1 hc: B1·zr•ir:hn11n[J:                                                                                                                                                                      ........................................ ----\nBL:zeicl111ttl)(J 1t<11h d,·n, 1/.r>lll,uif:\nRohur:wichl:\nGrenzübcr9t111 (JSWt' rl:\ncinführ,:it z11 wollen. Mii/Uns ist. lwkannl, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-\nBeschein i9urHJ (Sonderheschcini9un9 für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von\n4 Mon<1lcn nc1ch Erleilunq dcis Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.\nOrt und Tnt1                                                                                                 Unterschrift\nSICHTVERMI::RK der Genehrnigungsstelle\nEin91:9<ing,•n llllri t,i11qr:ltd!JP!l am .......                                                         .............................................. unter Nr . .......................................\n............. ............... ............ , den ........................................................... ..                                             19 ......\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft","1148                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage E 5, Blott 2\nAnlage E 5 zur AWV\nFür Einfübrer zur W eiterleilung\n2, Ausfertigung\nan den gebietsfremden Vertragspartner\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nDer / Die Unterzeichnete(n)\nNam·e oder Firma: ..................... ,.. \"_ _ _..,.,..,,,..,,.,,.... _ _ _ _ __\nBeruf oder Gewerbe: \"'\"'\"'\"''\"\"\"'\"\"····\"\"\"\"\"'\"\"\"\"\"\"\"\"\"\"'\"\"\"\"'\"\"\"\"'\"\"'\"'\"\"\"'\"\"\"\"\"'\"\"'\"'\"'------~--------\nWohnort: ..,,. .. ,. ..... ~---\"\"\"'\"\"'                         11              11\n, ~                     vollständige Anschrift\nerklärt / erklären,\naus dem Versendungsland:                     lllflll:11,,111,11nt111llll1UUlllU,UIUII01ft1tN•nttnmrom•11111nmumtt11UfUfUIIIO _ _ _ _ _ \" _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nvon dem gcbiclsfrcmden Llefcrcr: .: ...........,................'°\"'\"'\"\"\"\"\"\"'\"\"'\"'\"\"\"\"\"\"'\"'\"'_ _ _ _ _ __\ngenaue Anschrift\nnachstehend bezeichnete Waren\nHandelsübliche Bezeichnung: ........... _ _ _ _ _ __\nBezeichnung nach <lmn Zolllarif: .. ,, ..- - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - -\nRohgewicht: .............................· - - - - - - - - - - -.........................,.............,,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nGrenzübergun!JSWcrt· ., .. ,, ........... ,,,,, ....,.................... ,.............................................. ,, ........................n ..................... ,., _ _ _ __\neinlührcr1 zn wollen. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-\nßescheinigung (Sonderbescheinigung für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von\n4 Mona1r-n na(h Erleilun9 des Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist\nOrt und Tag\"\" ..                                                                   Uirterschrift\nSICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\nEingegangen und eingetragen am - - - - - - -.........-\"\"\"'\"\"'\"\"\"'\" unter Nr, ,......m .. , .........................\n- - - - - - - - - -... , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ....................... ,., 19................\nBundesamt für gewerblich.e Wirtsch.aft","Nr. 72                           Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                                          1149\nAnlage E 5, Blatt 3 (Vorclerseile)\nAnlage E 5 zur A WV\nFür Einführer zur Zollabfertigung                                                                                                                                                       3.     Ausfertigung\nund Rücksendung an das Bundesamt für\ngewerbliche Wirtschaft\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nDer / Dle Uulcrzcidrnele(n)\nName oder Firma: ...................................................... \"........................................................................ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBeruf oder Gewerbe: .................................................... ,. ....................................................................... ,.,. _ _ _ _ .. ,,, ..... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nWohnort: ... _      ... __ .. _ ........................................... _ _ _ __                                       .................................................... _.,\nvollständige Anschrift\n____~------------\n______ ---------------\nerklürt / erklüren,\nans dem Vcrscndungslilncl:                          .............................. ____                     ,,_,,.,    ..................................\nvon dem gebietsfremden Lieferer: .............................. ,................................................... .,,, _ _ _ __\ngenaue Anschrift\nnachstehend bezeichnete Waren\nUandelsübliche Bezeichnung: ................................... _ _ _ _................. - - - -.................................................._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBezciclu1ung nach        d(!Ill       Zollturif: ................................................................................................... _ _ _ __\nRohgewicht: ............................................................................................................................................. _ _ __\nGrenzübergangswert: .............................................................................................................................................................................. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\neinführen zu wo!lc;n. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollahfertigun1,- die Freiverkehrs-\nBesd1einigung (Sorn.lerbesdwini1J11ng für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von\n4 Monaten rwcl1 Frleil1rnu des Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.\n.....................................................................\nOrt und Tu[[\n____                                              Unterschrift\nSICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\nEingegangen und eingetragen ain ................................................ _ _ __                                                                          unter Nr...... _ _ _ __\n______ ......................................, den                                                                                                                             19.............. ..\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft","Raum für zollamtliche Eintragungen\n-\n\\Jl\n0\nFolgende Waren sind zum freien Verkehr abgefertigt worden:\n1        1               2                     1                   3\nTag\n1\nBezeichnung und Nr.\ndes Zollpapiers\n1\nNr. der\nAusfuhr-\ngenehmigung             1)\n-1                                      Warenbenennung\nnach dem 'Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nund             Nummer\nMenge in kg 2)                           Dienststempel der Zollstelle\nVor der 1. Abschreibung einzutragen:                                                                                                 RohgewidJ.! wie umseitig\n·········· .. ····· ......................    ,.... .\nt,:I\n.............. ,....................................... ,..............................................................................,......... ................................ ...--1-----------1 .......... ..........                                            ·••·• .. ······         (P\nf.\n......,.............................................. .\n(.Q\n(D\n:n\n~\nN\nO\"\npi\"\n,\n....... .............................................     ,                                                ~\n'-<\nOJ\ni:r'\n>-!\nCQ\n...... !···            ................................ .                                                   OJ\n::i\nCQ\n.....,.\nCD\n--.J\n~\n...... 1.................        .. ..................... .\n1--j\n~\n.....,\n•;:,\n;:;-\n...... J.............................................. .\n~\ntl::i\nu,\nll Die Nummer der Ausfuhrgenehmigung ist der Freiverkehrs•llescheinigung (Sonderbescheinigung für\nSdlrott und g~braudlte Schienen) zu entnehmen.                                                                                                                                                                             .. .....,.............................................\n[\n2) Nach jeder Abschreibung ist die Restmenge anzugeben,                                                                                                                                                                                                                                                                          ;;\n.::,\n[\n.$","Nr. 72                       • Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                                                                                            1151\nAnfoge E 5. Blall 4\nAnlage E 5 zur A WV\nfür Uinfiihrer zum Verbleib\n4, Ausfertigung\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 Abs. 1 der Aullenwirtschaftsverordnung)\nDer / Die Untcrzdchnole(n)\nName oder Firrn,1:                                                                                     ·--~--··\"·\"·'....................................                      ______                                ................................_     ________\nIlcruf orlPr Cewmlw:                                                                                                                                                                                                  ................................  ---------\nWohnort:            .. , ............................................ ____ ____                 .....\nvollständige Anschrift\n........................................................................ _________\norklfüt / crk];ircn,\naus dem Vcrscndungslallll:                                        ..................................................................................................... _____\nvon dem gdJiPf.sfn,1ndcn Licfrrcr: .................................................................. .\ngenaue Anschrift\nnachstehend IH'Z(•iclmcfc Wt1rcn\n_____\nIfondelsü!Jlidw Br•z(•idmung:\nBczcichmmr; nach tll'rn :Zolllarif: ..                                                                                                                                                                                                           .. ..............................\nRohgewicht: .....\nGrenzübcrgu11gswc,rl: ....................................................... _ _ _ _ ....................... .\nl'i1diihr(•1t zu wolkn. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs.                                                                                                       1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-\nB,,scl1ciniq1111CJ (Sonde, JwsdH·in iqunq für Scl,1 oll und '.Jebrauch le Schienen) vorznlerren ist und dttß innerhalb von\n4 Mollil Ic•n nilch Ertci IUll<J des Sicht vcrrnerks die Zollubfertig1mrr der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.\nOrt.und Tag                                                                                                   Unterschrift\nSICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\nEingeganuen und cingclraqen am ............................................................................... unter Nr. ................................ ,_..\n................................. _ _ _ _ _ _ , den - - - - - - - - - - · · · .... ,................. 19.............. ..\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft","1152                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage T 1, Blott 1 (Vorderseite)\n\\'or Aol'liüllun~ Riic~kHeite beachten?                                                                                                              Anla\"e Tl                                  Zltl'            A\"\\VV\nAntrag auf Transithandelsgenehmigung\n(§ 43 der Aullenwirtschaitsverordnung)\nAn das Bundesamt ftlr gewerblldle Wirtschaft oder das Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft, forankfurt a. Main\nGesdiäfts·Nr, des Antragstellers ............................................................... ..\n............................................................ , den .............................. 19' ,... ..\n\"                              Fernruf / Fernschreiber\n1. Menge und Arl der Ware{n]t t~••t-•·-•6Je1~0•1,,11~~-,,,i.cio••············~·····~•t•~····'''''\"''IIGtlOfOll,ltl••····•·1••···· .......... u............................................................                                                                        ,uotlUIHI\n2, Nr. des WarenverzeldJ.nfssea\nfür die Außenhandelsst11UsUk:\n3. Einkaufslands       ........ ,, ... ,.• uu,1•-HhH~u,uu11t•l.i.huouu,t••8hUH,1•~1t,1dUJ1•.1•1UtO.litflU••uu,u1101tou•.......................... ,uon•• ...... o ..................................................... ..\n•• Ursprungtlan.'4• ........... .-,,u,uulhHRlllUHUUJu,HUU.U.411.fUUHJllf.l.tl••ttlltUUllltt..U•UHHhUUIUHIUOUtU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRaum für amtliche Vermerke\ns. Kaufpreis: J>M .................. ,,,1u•uu,.,uu1u-..u,,.uuuuu,uuotu.u,1,~•.tJ.1..1uu,untuflUIHU~ •• ,,, ........................ .\no. Käuferl1nd:.\" ...•...•• ····-••u.uu.u..uut1ui1 U.IUcUJJf1.t,J!ffH.U.IJH.Htu,ul.P',IU1\"utUOIJlUUU.J.UtaU••-H.•uu•11•u•UUIUU•u••·\n7, Verbraudtstand:\n(soweit bekannt),        ....... .,.,, ........ u,1111;uuuu,,,u1111u11ttlUJUJ.IIU:IIUIUUJ\\,,ftßJ.UHUUll•Uuuu•uu,u,,uu,1,, ••\n8, Verkaufspreis: l>M •..• ,...... uuuu11f•Oul1tUtfu\"uc1u,ut1u,uu•uou\",u,u, .. uuf.uouuu,.,., •• o,,uuu1t••····\nQ.  Vorgesebener Endtermin IQr die 2ahlungsmWll9G\nAbwicklung des TnnsllbandellB!!SdllllesJ .. ,..., ....................,w ................................................. ,, ••\n10. uem.erkungeo,\nl'frmellSlem,t)el und Untersdttlft\nAnmerkung:\nl n Rotdruck : die Wör/C'r „ Vor Ausfii/Jung !Wckseite IJeachtent•","Nr. 72         Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                    1153\nAnlage T 1, Blatt 1 (Rückseite)\nErläuterungen\nl:inlü1ufsland i,I d<1,, L,rnr!, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Ware\n,., w j rl,1. Din,cs L,111<1 giH auch dann nls Einkaufsland, wenn die VVaren an einen anderen Gebiets ansässigen\n\\,vt\\i I er VC!J ~iußcrt W<!rdeu.\nUrsprungsland ist d.is Lancl, i11 dem die WMe gewonnen oder hergestellt worden                     als Gewinnen gilt auch\nd<1s S,11nnH:ln von /\\Hwilren und Abfällen. Auf hoher See von Schiffen aus gewonnene oder auf Schiffen\nlic1qr'slcllli; Wi!rcn l1uben ihre·\" ':,sprung in dem Land, dessen Flagge das Schiff führt\nSi11d \"\" d,·r fll'rslr,llun!J einer V, ,1rn mducrere Länder beteiligt, so ist als Ursprungsland das Land anzusehen,\ni11 dr•n, dir, Wille zule1zt wirl.schafllich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesent-\n1ich vc•riill(le11 hat. Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als Nachweis für eine wesentliche Ver•\n;indr·1 u1HJ der Bcsdiaflenheit angesehen werden.\nlk11 in r;i11crn Lrnrle gewomien<,11 oder hergestellten Waren stehen vVaren gleich, die in dieses Land ein-\nq,·I iil111, dort i11 den freien Verkehr gelangt unrl anschließend so verwendet worden sind, daß sie der\nWi, lsd1<1fl cli,:sl's L,rnrlcs zuzurechnen sind.\n1:,;, 1<111,slrwqr•n:,i<illdc:, Sc1mrnlungsstiicke und Antiquitäten gilt das Vcrsendungsland als Ursprungslc1nd.\nJ<;iulerlancl i:,I ,J;,,. L111d, in dem der Ccbietsfrernclc ansässig ist, der von dem Gebietsansäosigen die Ware\n1·1wi1bl\nVi;rlirauchsland isl d,1s Lirnd, in dem die Waren gebraucht oder vc,rbraucht, bearbeitet oder verarbeitet\nw<'rd,•11 sollen.\n1\\ ls V crhrnuchslancl gilf\n1 Ji,,j der Veriiuße1u11q vou Sccschiflcn das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen weiden soll,\nsonst das Land, (fos.sen FL1g9e das Scliiff nach seiner Ablieferung führen soll,\n:•    l,r•i \\1\\/,11 r,11, ch•r r•11 Verbrauchsland nichl bekannl ist, das Empfangsland.\nHinweis\n1 i11 ( :1'!ll'l11niqu11qslH(sd1Pi<l ist de, Gcrrnhmigunqsslelle unverzüglich zurückzu9ehen, wenn\nl     d11• erleille Cc•11Phmiqung imgültig wird, bevor siEi ausgenutzt wurde,\n/     der B<igiiHsl iql C' tl ie Absicht aufgibt, die C~enehmigung auszunutzen, oder\nd,,, fll'scli„id, ilr•r nilcl! Verlust durch eine Zwei1i1usführung c':•,elzt worde11 Will, wieder auf9efnnden wird.","1154                                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage T 1, Blatt 2\nAt1lRg~ TI zu1· A wv\nTransithandelsgenehmigung Nr.\n(§ 43 der Außenwirtschaftsverordnung)\nNICHT UBERTRAGBAR\nName und Anschrift des Antragstellc~s:\nOesd1äfls•Nr. des Antragstellers ................................................................. .\n............................................................. den .............................. 19 ......\nFernruf / Fernsdireiber\nt. Menge und Art iler Ware(nJ1 .................................................................; ........ ,...................................................., ................................................ ..\n2. Nr. iles Warenveneldtnisse•\nfür die Aullcnhandclsstalislik:\n3, Einkaufsland:                  ...... ···-······ ................. , .... ,,. ......................... .,.,,. ...... ,., ... , ........... ...,.,.,.,...,,,,,., .. , .................... ,.. ,11,,u,,, ........................................ .\nf, Ursprungsland:                 ····••u•• ... •.. ····• .. •· ....•.. •.... •u••••••••••••••• .. •••••••••••••• .. •••'\"''\"'\"'',............ ,.................................................. .\nBedingungen, Befristungen, Auflagen,\nS. Kaufpreis: DM .............................................. _ ..........................................~ ..................... - ...... .                                                                Widerrufsvorbehalt\n6, Käuferland: ............................. ,.................... _ _ _ _.., ......................................................... .\n7. Verbraudtslanil:\n(soweit bekannt):\nt.    Verkaufspreis: DM ............................................................................................................. .\n9, Vorgesehener Endformhi fllr die zablu11gs111äßlge\nAbwicklung iles Transllhandclsgcsd!äfles: ........................................... ,................. ,..................... .\n10. Bemerkungen:\nDie Veräußerung der Ware Im Rahmen d·es oben besdtrlebe.nen Translthandelsgescbllils wird g~neh•\ntnigl. Diese Genehmigung befreit nur von. ilcr Besdtränkung nadl dem Außenwlrlsdtaltsgeselz unc1\nden aul Gtund dieses Gesetzes erlassellen Redttsverorilnungen.\nAndere Verbote und llcsdnänkungen bleiben unberllhrt.\n..\n,... ········'····• ..................\nDicn.,bicgcl\n.•·\nRed1lsbehelfsbelehrung 1st beigefügt,\nAnmerkungen:\nAuf Wasserzeichenpapier, holzfrei, rcoqcnzfähig, Farbe h e II b Ja u.\n1 n R o I druck: die Wörter „NIC/11' (JRlilffRAGBAR\".","Anlage S l zur A WV\nAktive Dienstleistungen im Seeverkehr\nMeldung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nWasse!'• und Schiffahrtsdirektion\n1\\ame oder Firma des Meldepflichtigen\nAnschrift\nzur Weiterleitung\nan den Bundesminister für Verkehr, Abt. Seeverkehr                                              Fernruf                                    Hausapparat\n1                          2        l     3                        4      1          5                   6               1     1    8             g        1    10         11            z:.\"\"'\nAbschluß-                                                                                                                    Frac.htrate\nzeitpunkt      1 Art                             Reise                        Beginn der            Ladung\n(Basis 1 Lade-1\n-.,J\nN\nLiegetage                                                          Land des\nSchiffsname und                des Vertrages                                                                                                            1 Löschhafen)           Vertrags-\n~eisenummer\nMl)                   Ladehafen           Löschhafen                             Art      Meni:i'-'  \\\\\"'förung                  partners          >---3\nTag Monat Jahr                                                                                                                              per\nE2)                                                       Tag IMonatl Jahr                                                                        0.:\nund Betrag       (Einheit)\n'°0..\n(D\n....\n•i:::\nUl\n'°0-\nD.l\n(D\nw\n0\nl=:i\n.?\n0..\n(D\nl=:i\nU'2\n(D\n\"d\n(D\n8\n0-\n(D\n....\nÄnderung (Tag der 1. Meldung .                  ............................ )                                                                                                                       c.o\n-.,J\nw\nOrt und Tag\n!\n'g\n1) M =  Mengenvertrag   2) E = Einzelpreise                                                                                                                                                        \"'\n-c:.n\nc:.n","1156                                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage S 2\nAnlage S 2 zur A WV\nPassive Dienstleistungen im Seeverkehr\nMcldunn nach § :iO Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\nName oder Firma des Meldepflichtigen ............. ~ .......                         M,_k~---~\n... •·· ..... ,,., .................... _,- 't·• · ...---o•uhr·,1rrt' ·;- ,.,.,, ...... ..                                                    Anschrift\nzur Weiterleitung\nan den Bundesminister f. Verkehr, Abt. Seeverkehr                                                                                                   Fernruf ................................................. Hausapparat ... .\nRaum\nfür\namtliche\nEin-\ntragungen\n1. Name und Anschrift des gebietsfremden Vertragspartners\n2. Datum und Art des Vertrages                                                                   ......................................... 19...... J.\n(E        Einzelreise, Kt                                   (Anzahl) - ° Konsekutive Reisen, M = Mengenvertrag, Z\n0\n= Zeitcharter)\n3. Schiffsmerkmale: Flagge .......................... ,.... ..                                      .................................. Name\nßRT                                                                     tdw                                                    Art ....................................................... .\n4.  Lade-                          hafcn\nAnlicferungs-\n5.  Lösrh-                             hafen\nRücklieforungs-\n6.  Beginn der Liegetage\nbei langfristigen Verträgen: Vertragsdauer von                                                                                                                  bis\n7.  Art und Menge der Ladung ....................... ..\n[bei Zeitcharter: vorgesehenes Fahrtgebiet)\n6. Frachtrate (bei Zeitdrnrter: Chartermiete) ..                                                      .. .......... ... ..... .............................. .\n(Währung und Betrag per Einheit, bei Frachtraten Basis 1 Lade-/ 1 Löschhafen)\n9. Nummer der Gr!nehmigung zum Abschluß dieses Vertrages                                                                                 ...................... ..\n(nur im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit•--§ 46 AWV -· anzugeben).\n10. Änderung:\nTag der 1. Meldung\nÄnderung des Vertrages:\nNr. der Zeile .\nOrt und Tnn                                                                                                                                Unterschrift","Nr. 72 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                     1157\nAnlage K 1 /Vorderseite/\nAnlage K 1 zur A WV\nVermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden\nWirtschaftsgebieten\nJ\\11:-,d1iul\\111<'ld1111q zur Mt·lduny vom                                Land:\n(fremdes Wirtschaftsgebiet)\nAn die Lmd<!SZ!!nl.ralbc1nk\nHauptstelle/Zweiqslellc!\nNeuanlage       D      1)          Liquidierung       D     1)\nIn fünffacher Ausfertigung\nzwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank\neine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft\neine Ausfertigung für das Auswärtige Amt\nPosllPilwhi\neine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft\noder die von ihr bestimmte Stelle\nMeldung\nnüc:h §§ 5S und 5b d!!J Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsansässiger\nin fremden Wirtschaftsgebieten\nfür cfon Monal               ................ 19 ... . / das Kalenderjahr 19\nA. Allgemeine Angaben\nJ. zur Person des Meldepflichtigen\n1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname\n2. Wirtschafts-, Gewerbezweig oder Beruf\nProduktion     D      1)       Handel    D       1)\n3. Anschrift\nOrt                                                       Straße\nIT. über das Unternehmen, die Zweigrierlerlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet\nUnternehmen            D     1)         Zweigniederlassung              D     1)            Betriebsstätte      D      1)\n4. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform)\nS. Wirtschafts- oder Gewerbezweig\nProduktion     D      1)         Handel    D        1)\n6. Anschri lt\nOrt                                                       Straße\n7. Gesam !kapital (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert)\nm. wenn der Meldepflichtige sich zum Erbringen seiner Leistung eines Gebietsfremden bedient\n(§ 55 Abs. 1 Satz 2 A WV):\n8. Land, in dem der Gebidsfremde .,eintn gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz, Sitz oder Ort der\nLeitung hat:\n9. (Zur Vermeidung einer Doppelerfassung) Ist rli2 Zuweisung der Mittel für diese Leistung an den\nGebietsfremden bereits einmal nach§ 55 A WV gemeldet worden? ja/ nein 7 )\nB. Angaben über die Vermögensanlage im fremden Wirtschaftsgebiet\nBei Gründung oder Beteiligung                Im Berichtszeitraum\nan Unternehmen:                   aufgewendeter Betrag 3)\nAnteil am Gesamtkapital               oder Wert der Leistung\nO/o                                 DM\n1. Art der Vermögensanlage\n10. Gründung oder Errichtung\n11. Erwerb ............................... .\n12. Beteiligung ............................ .\n13. Ausstattung mit Anlagemitteln .......... .\n14. Gewährung eines Darlehens ............ .\n15. Zuschüsse\n16.\n17. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschrei-\nbungen verbrieft ist:\nNennbetrag oder Stückzahl\n(gesamt)\na) Aktien      ................... , ......... .\nb) sonstige Anteilsrechte ............... .\nc) Schuldverschreibungen        .............. .\nAnmerkungen siehe Rückseite","1158                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage K 1 (Rückseite)\nIm Berichtszeitraum\naufgewendeter Betrag 3)\noder Wert der Leistung\nII. Art der Leistung                                                                   Betrag                                   DM\n18.  ]forZdhlunq, Ubcrwcisungen 2 )\ndMunl<'.r <1us Krcdilirnfnahmen in fremden Wirtschafts-\ngebieten ............................... .\n19. Aufrechnung und Vc1rrechnung von Forderungen aus:\na) Kilpitalcrträgcn ................................................ .\nb) Darlehen ...................................................... .\nc) sonstigen Rechtsgeschäften ...................................... .\n20.  Einbringung von Sachen und Rechten:\na) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere\nb) Wertpapiere\nBezeichnung:\nNennbetrag:\nc) Schutzrechte, Erfindungen ....................................... .\nd) sonstige Sachen und Rechte .............. ; ...................... .\nC. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum\n(§ 55 Abs. 2 A WV)\nFür die Vermögensanlage\nfrüher gemeldete Beträge 3) 4)\nDM\n21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/ Betriebs-\nstätte/ Beteiligung an\na) Gebietsfremde ................................................. .\ndavon Ubertrag auf eigene Holdingsgesellschaften 5) 6 )             ......................... ..\nb) Gebietsansässige 6 )\n22. Auflösung des Unternehmens ...................................... .\n23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte .............. .\n24. Darlehensrückzahlung\n25.\n26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschrei-\nbungen verbrieft war:\nNennbetrag oder Stückzahl\n(gesamt)\na) Aktien       ............................. .\nb) sonstige Anteilsrechte ............... .\nc) Schuldverschreibungen\n27. Diese Vermögensanlage wurde gemeldet am                                                               - bisher nicht gemeldet 7)      -.\n1) Zutreffendes ankreuzen.\nl!) ßei Teilzahlungen ist für jede Zahlung eine gesonderte K 1-Meldung zu erstatten.\n8) Wurde Premdwiihrunq uufqewendet, so ist der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der Vermögensanlage anzugeben; ist die Vermögens-\nanlu9e vor dem 1. 1. 1952 vor1Jenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt\nder Liqui<licrnn<J unzu9ebcn.\n4) Bei teilweiser Veräußerunq, Auflösunq, Aufhebung oder Rückzahlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Ver-\nmögensunla<Je früher 9emeldeten ßetruqes einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen.\n11) Einschließlich der Gesellscllilflen unter Kontrolle des Meldepflichtigen.\n6) Name oder Pirmu und Anschrift.\n7) Nichtzutreffendes streichen.\nOrt und Datum                                                                     Unterschrift","Nr. 72                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                             1159\nAnluge K 2 {Vorderseite/\nAnluge I< :: zur A WV\nVermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet\nLand:\n/\\nscltlul\\1m:ldun~J zur Mcldun9 vom                                                                     (in dem der beteiligte Gebietsfremde ansässig ist)\n/\\n die Liindeszcnlrdlb,rnk\nllauptsl ell r~/Z wciqslcllc\nNeuanlage      D   1\n)                    Liquidierung                  D       1\n)\nIn fünffacher Ausfertigung\nzwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank\neine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft\neine Ausfertigung für das Auswärtige Amt\nPostlnitzalil                                                                                               eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft\noder die von ihr bestimmte Stelle\nMeldung\nnach §§ 57 und 58 der Außnnwirlschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet für den\nMonat                              .......... 19 ..... / das Kalenderjahr 19 ..... .\nA. Allgemeine Angaben\nI. zur Person des gebietsansässigen Meldepflkhtigen\n1. Firma [bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname\n2. Anschrift\nOrt                                                                  Straße\nII. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Wirtschaftsgebiet\nUnternehmen                D1      1\nZweigniederlassung       D      1)               Betriebsstätte   0       1\n)\n3. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform) ..................................................................................................\n4. Wirtschafts- oder Gewerbezweig ........................................................................................................................................................................\nProduktion             D       1\n)                     Handel      D   1\n)\n5. Anschrift\nOrt                                                                 Straße\n6. Gesamtkapital [bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren                                            Buchwert) ............................................................................-\nlll. zur Person des gebietsfremden Beteilliaten\n7. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zun<!me ........................................................................................\n8. Wirtschafts-. Gewerbezv,n:ig c,der Beruf\n9. Anschrift\nOrt                                                                  Straße\nB. Angaben über die Vermögensanlage im Wirtschaftsgebiet\nBei Gründung von oder Be-                   Im Berichtszeitraum ent-\nteiligung an Unternehmen:                   gegengenommener                      Betrag\nAnteil am Gesamtkapital                    oder Wert der entgegen•\ngenommenen Leistung\n%                                                  DM\nI. Art der Vermögensanlage\n10. Gründung oder Errichtung\n11. Erwerb\n12. Beteiligung\n13. Ausstattung mit Anlagemitteln                                                                                                                          ··························----\n14. Gewährung eines Darlehns\n15. Zuschüsse\n16 . .... ········································· .............. - - - - - - - - - - - -\nAnmerkungen siehe Rü~!{Seite\nAnmerkung:\nPapicrfar/Je: z i t r o n enge 1 b","1160                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973,_Teil I\nAnlage K 2 (Rückseite)\nIm Berichtszeitraum ent-\ngegengenommener Betrag\noder Wert der entgegen-\ngenommenen Leistung\nDM\n17. Falls die Vermögensnnlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuld-\nverschreibungen verbrieft ist:\nNennbetrag in DM (gesamt)\na) Aktien\nb) sonstige Anteilsrechte\nc) Schuldverschreibungen\nII. Art der Leistung\n18. Barzahlungen, Überweisungen\n19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus:\na) Kapitalerträgen\nb) Darlehen\nc) sonstigen Rechtsgeschäften\n20. Einbringung von Sachen und Rechten:\na) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausg-enommen Wertpapiere                  . . . . . . . . .\nb) Wertpapiere\nBezeichnung:\nNennbetrag:\nc) Schutzrechte, Erfindungen     .\nd) sonstige Sachen und Rechte\nC. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum(§ 37 Abs. 2 AWV)\nFür die Vermögensanlage\nfrüher gemeldete Beträge 2 )\nDM\n21. Veräußerung des Unl<!1'nehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung\nan Gcbietsansässige\n22. Auflösung des Unternehmens\n23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte\n24. Darlehensrückzahlung\n25.\n26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war:\nNennbetrag in :OM (gesamt)\na} Aktien\nb) sonstige Anteilsrechte\nc) Schuldverschreibungen\n27. Die Vermögensanlage ist gemäß§ 67 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung -                nicht 3J - gemeldet worden am:\nl) Zutreffendes ankreuzen.\n1> Bel teilw_elser Veräußerung, Auflösung, Aufhebung oder Rückzahlung ist jeweils nur d~r entsprechende Anteil des für eile Vermögens-\nanlage früher gemeldeten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen. Ist die Vermögensanlage vor dem 1. 9, 61\nvorgenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder <ler Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung anzugeben.\n8) Nichtzutreffendes streichen.\nOrt lrnd Dutum                                                                              Unterschrift","Nr. 72                     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                                        1161\n(Vorderseite)\nAnlage Z 1 zur A WV                        1\nZahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr\nAn\nMeldung nad1 § oO der Außenwirtschaftsverordnung\n1                                                        1\nOrtsstempel mit Nr,                         Derelchs•Nr.\n(Ansdirift rlrs br,nuftrnr,tcn Gclr!instifuls orlcr der Postnnstnlt]\nWährung          1                                             Betrag                                       Meldepflichtiger (Auftraggeber}:\nName oder Firma:\nin Worten:\nAnschrift:\nFernruf:\nHausapparat:\nGewerbe:\nI. Wareneinfuhr*)\n1, Einkaufsland                                             2. Betrag in D-Mark\n(ohne Pfennige)\nII. Transithandel             (soweit zutreffend, ankreuzen und Rüd<scitc ausfüllen)\nIII. Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges*)\n•\n1. Kennzahl lt. Leistungsverzeichnis .................... .                                                 3, für Kapitalanlagen zusätzlich:\n2. Land         ....................... ··•·······«••·····•···\"·· ....................... - , - - - - ,        Anlageland: ................................................ ,............. • ' - - - - - '\n(Land des Gläubigers)\n4. Nähere Angaben über den Zahlungszweck\n(Widitigsto Einzelheiten des Crundgcsdiäfts angeben z.B. Erwerb eines Grundstückes in....                             Darlehnsgewährung an ein Unternehmen in•,•,, Rückzahlung\neines in,,., nufgcnommencn Kredits. Lizenzgebühr für ein ausländisches Patent.)\n•) Falls Raum nicht o.usrcidit, Rütkscitc hcnulzcn,\nOrt und Datum                                                                                           Unterschrift\nAnmerkung1\nIn R o I druck: Umrafülung oben und recl:ts.","1162                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(Rückseite)\nRaum für weitere Angaben\nTransithandel\nDie umstehende Zahlung betrifft das/die Transithandelsgeschäft(e):\nArt der Ware:\nggf.        Nr. d. Waren-\nGenehm.-          Verz. f. d.                                                                       Betrag in D-Mark\nAußenhandels-                          Einkaufsland                                    (ohne Pfennige)\nNr.\nstatistik\nSofern die Ware bereits veräußert ist (Durchgehandelte Transithandelsgeschäfte): 1)\nEingang des                         Nr. d. Waren-                                         Bezeichnung           Verkaufspreis\nggf.        Verz. f. d.                                              der\nVerkaufserlöses         Genehm.-                                   Käuferland                                   Betrag in D-Mark\nAußenhandels-                                         empfangenen\n(Monat u. Jahr) 2)           Nr.                                                              Währung3)              (ohne Pfennige}\nstatistik\n1) Bei Transithandelsgeschäften, bei denen die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung an den Lieferanten noch nicht veräußert ist,\nist der Eingang der Verkaufserlöse mit Vordruck Anlage Z 4 zur AWV zu melden.\n2) Sofern der Verkaufserlös noch nicht eingegangen ist, voraussichtlichen Zeitpunkt des Eingangs des Verkaufserlöses angeben.\n3) Bei späterem Eingang des Verkaufserlöses die voraussichtlich zu erwartende Währung angeben.","Nr. 72 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                  1163\nAnlage Z 2\nAnlage Z 2 zur A WV\nAuslandskontenmeldung (Eingänge)\nMeldung nach § 59 der Außenwirtschnftsverordnung\nIn zweifacher Ausfertigung                        über eingehende Zahlungen auf Konten bei                        Ortsstempel mit Nr.    Bereichs-Nr.\ngebietsfremden Geldinstituten\nAn die                                        nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -\nLandeszentrnlbank                                                                                                      Stark umrandete Felder\n•\nHauptstcllc/Z wcigsl clle\nBerichtszeitraum\nnicht ausfüllen\nName oder Firma des\nPostlei [zahl\nMcldepfüchtigen\nzur Weiterleitunq iln die\nDeutsche Bundesbank                          Gewerbe\nVs 73\nAnschrift _\nFrankfurt (Main)\nFernruf                       Hausapparat\nl\n1\n2\n1\n3                       4             5                           8\n1          1\nEing ehe n de Zahlungen (Gutschriften)                    Wäh-\nKenn-                                                                             rungs-      Währungs-\nZähl                                                                            bezeich-    betrag (ohne               DM-Gegenwert\nZdhlllll(JSr.WCCk 1)               Land des Schuldners            nung     Dezimalstellen)\n1\n1) Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Liquidation von Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Veräußerung aus-\nländischer Werlpäpiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland.\nOrt und Datum                                                             Unterschrift\nAnmerkung:\nPapierfarbe der 2. Ausfertigung:     rosa","1164                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage Z 3\nAnlage Z :1 zur A WV\nAuslandskontenmeldung (Ausgänge)\nMeldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung\nIn zwelfod1e1 Ausfcrl.i<JIITI!J                    über ausgehende Zahlungen aus Konten bei                             Ortsstempel mit Nr.      Bereichs-Nr.\ngebietsfremden Geldinstituten\nnur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -\nAn die\nLandeszentrcilbtlnk\nStark umrandete Felder\nHauptstel11~/z wr)iqsl (•! lc\nPostleitzahl\nName oder Firma des\nBerichtszeitraum\n•\nnicht ausfüllen\nMeldepflichtigen\nzur Weiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank                           Gewerbe\nVs 73\nAnschrift\nFrankfurt (Main)\nFernruf    ......................... Hausapparat\n1   1                     2                                    3                         4            5                             6\n1          1\nAu s gehende Zahlungen (Lastschriften)                           Wäh-\nKenn-                                                                                    rungs-     Währungs-\nzahl                                                                                   bezeich-   betrag (ohne               DM-Gegenwert\nZühlunqszwcck 1)                   Land des Gläubigers.                         Dezimalstellenl\nnung\n1\n1)  Wichtiqste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Erwerb ausländischer Wert-\npapiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland.\nOrt und Datum                                                                  Unterschrift\nAnmerkung:\nPapierfarbe der 2. Ausfertigung: rosa","::i:. l:,.\n;::  ::,\n- sn\nN         Anlage Z 4 zur A WV\n~ *\ni::   §    In zweifacher Ausfertigung                                                     Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr                                                                1\nl\n~~         An die                                                                                Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung\nt·\n<Q\nLandeszentralbank\nHauptstelle/Zweigstelle                                                               Name oder Firma des\n1       Ortsstempel mit Xr.\n1Bereichs-:S.::r.\nMeldepflichtigen\na\n;:;:,\n:::.\n•••  •••·••a•\nPostleitzahl\n•\nzur vVeiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank\nGewerbe\nAnschrift\n.......... -................................. ., ....... .\nStark umrandete Felder       •   nidit ausfüll,,n\nFrankfurt (Main)                                                                      Fernruf                                               Hausapparat\n;,;-\nc::\n::::\nz\n\"'\"'\nI                                       Bei Wareneinfuhr, die Bezeichnung riE'\"                                                                        Land                     Eingehende Zahlungen            Ausgehe~de Zahiungen ::.,J\n-..J\n~\nIKennzahl                                                                                                                                                                                                         Bezeichnung\nE                                       bei Transithandel:!), die Bezeichnung „ Tr\" {u, ggf. Genehmigungsnummer) sowie\nIQ                                           Art der Ware und Nr. des Warenverzeichnisses f. d. AH Stat.                            Wareneinfuhr: Einkaufsland')                                                                                   der\nMonat             lt.\na                 und        Leistungs- bei Dienstleistungs- u. Kapitalverkehr, Sonstigem, wichtigste Einzelheiten des             Transithandel: Käufer- oder                                                                               empfangenen\ng                 Jahr           ver-       Grundgeschäfts; bei Vermögensanlagen außerhalb des Wirtschaftsgebietes 3)\nzusätzlich Anlageland; bei Lieferungen und Leistungen an ausländische                  Sonst:\nEinkaufsland\nSdluldner- oder\nBetrag in D~Mark                  Betrag 1n DA!\\!ark           oder\ngezahlten\n~\n(.Q\nzeichnis     Streitkräfte im Gebiet zusätzlidi Besdlaffungsstelle und Nr. des Warenver•                                                             (ohne Pfennige)                   ( ohne Pfennige)\n§                                           zeidlnisses f. d. AH Stat.                                                                                          Gläubigerland                                                                  Währung')       0.\n\"-                                                                                                                                                                                                                                                             (D\n....\n'\"\"'\ni                                        Bei Meldung für a) Wareneinfuhr und Transithandel                       b) Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges                               bitte getrennte Vordrucke verwenden\n•,::\nUl\n(.Q\n>l)\ng\nto\n0\nl::i\n?\n0.\n(1)\nl::i\nCfl\n(1)\n>t:;\n(D\naO'\n(D\n>-;\nc.o\n--.J\nw\n1) Zahlung ist auch die Verrechnung und Aufrechnung. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. -                                                 2) Für Transit-\nhandel: Soweit bei einem Zahlungsausgang die Ware bereits veräußert, aber der Gegenwert noch nicht eingegangen ist, ist mi,t dem Zahlungsausgang auch bereits der zu erwartende Verkaufserlös\nzu melden. Hierbei ist in der Spalte „Monat und Jahr\" das voraussichtliche Eingangsdatum, in der Spalte „Land\" das Käuferland und in der Spalte „Eingehende Zahlungen\" der vereinbarte Verkaufs-\npreis (in DM umgerechnet) einzusetzen. Transithandelsgeschäfte, die mit Vordruck Anlage Z 1 zur AWV zu melden sind, sind hier nicht noch einmal aufzuführen. - 3) Erwerb oder Veräußerung\nausländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke usw. - 4) Gegebenenfalls wie in der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung oder im Saareinfuhrschein. -'-- 5) Ausgehende Zahlungen, die mit dem\nVordruck „Zahlungsauftrag im Außenwjrtschaftsverkehr\" (Anlage Z 1 zur AWV) zu melden sind (Zahlungen über Geldinstitute/Postanstalten an Gebietsfremde). sind in dieser Meldung nicht noch einmal\naufzuführen. - 6) Anstelle d11r Währungsbezeichnung ist bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe „V\", bei Einbringung von Sachen und Rechten der Buchstabe „E\" einzusetzen.\n(Ort und Datum)                                                                                                                                             (Unterschrift)\n-\nc:;,\n'-•","Anlage Z 5 zur AWV\nBlatt 1\nForderungen und Verbindlichkeiten\naus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden\n--\nO'l\nO'l\nIn zweifacher Ausfertigung                                     Meldung nach § 62 Abs. 1 - 3 der Außenwirtschaftsverordnung\nOrtsstempel mit Nr.\nAn\nLondeszentrolbonk,Houptstelle/Zweigstelle             Monatliche Meldung noch dem Stand vom\nName oder Firma                                                                           Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, deren\ndes Meldepflichtigen                                                                      Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf des\nPostleitzahl                                                                                                                                    Kalendermonats -jeweils zusammengerechnet- mehr\nals 100 000 DM betragen, sowie Gebietsansässige,\nzur Weiterleitung an die                                                                                                                        die durch Überschreiten dieser Betragsgrenze an\nDEUTSCHE BUNDESBANK Vs 74                             Gewerbe\neinem der vorangegangenen 12 Meldestichtage\nmeldepflichtig waren.\nFrankfurt cm Hain\n[I]1                             111                    A. Forderungen\nBeträge in TAUSEND DM angeben; fremde Währungen sind in DM umzurechnen -\nF o r d e r u n g e n                                                                                                      t:d\nF o r d e r u n g e n                                    ~\n::::;\ngegenüber                         - ohne Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr -      und            0..\ngebietsfremden Geldinstituten                - ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - gegenüber\n(1)\n(Jl\nWährung, in der eine              - ohne in Wertpapieren\nLand des Schuldners\nForderung besteht               verbriefte Forderungen -             gebietsfremden verbundenen Unternehmen              sonstigen Gebietsfremden          '°(1)\n(Jl\n(1)\nmit Fristigkeiten     mit Fristigkeiten   mit Fristigkeiten      mit Fristigkeiten      mit Fristigkeiten       mit Fristigkeiten   .....\nN\nbis zu 1 Jahr      von mehr als 1 Jahr     bis zu l Jahr      von mehr als 1 Jahr       bis zu 1 Jahr       von mehr als 1 Jahr   cr'\nl                      2                    3                      4                     5                        6          oi\"\n.....\n.r+\n01                      02                  03                      04                    05                    06                     c_,\nPJ\n::::r'\n..;\n01                      02                  03                      04                    05                     06\n'°::::;\nPJ\n01\n01\n02\n02\n03\n03\n04\n04\n05\n05\n06\n06                    -\n'°r..o\n....:i\n_s,J\n01                      02                  03                      04                    05                     06                    ,..,\n06                    ~\n01                      02                  03                      04                    05                                           .....\n01                      02                  03                      04                    05                    06\n01                      02                  03                      04                    05                     06\n01                      02                  03                      04                    05                     06\n01                      02                  03                      04                    05                     06\n01                      02                  03                      04                    05                     06\nGesamtstand                      999                       999    01                      02                  03                      04                    05                     06\nPostleitzahl           Ort und· Datum                                                                                             Unterschrift\nFernruf _ _ _ __             Hausapparat _ _ _ __","Anlage Z 5 zur AWV\nBlatt 2                                                             Forderungen und Verbindlichkeiten\nIn zweifacher Ausfertigung                                    aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden\nOrtsstempel mit Nr.\nMonatliche Meldung nach dem Stand vom\nName oder Firma\ndes Meldepflichtigen\n~        1               1   1    1\nGewerbe\nB. Verbindlichkeiten\n- Beträge in TAUSEND DM angeben; fremde Währungen sind in DM umzurechnen -\nz\n--;\n-..J\nN\nV e r b i n d l i c h k e i t e n                           V e r b i n d l i c h k e i t e n\ngegenüber                 - ohne Verbindlichkeiten aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr - und        Indossaments-     -l\ngebiet~fremden Geldinstituten        - ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - gegenüber                      verbindlichkeiten  Pi\nWährung, in der                                                                                                                                              (Q\neine                                                                                                                                   aus in fremden\nLand des Gläubigers                               - ohne in Wertpapieren                 gebietsfremden verbundenen                                                   Wirtschafts-    0..\nVerbindlichkeit                                                                                         sonstigen Gebietsfremden                              (1)\nbesteht            verbriefte Verbindlichkeiten -                    Unternehmen                                                       gebieten diskon-   >-:\nmit Fristigkeiten\nmit Fristigkeiten\nmit Fristigkeiten    mit Fristigkeiten\nmit Fristigkeiten  mit  Fristigkeiten\ntierten Wechseln\n>\nC\nvon mehr als                           von mehr als                           von mehr als                         C/l\nbis zu 1 Jahr                          bis zu 1 Jahr                            bis zu l Jahr\n1 Jahr                                 1 Jahr                                 1 Jahr                           (Q\nPi\n7                     8                 9                   10                  11                  12                  13         O\"\n(D\n07                   08                09                   10                  11                 12                   13                 b:I\n0\np\n07                   08                09                   10                  11                 12                   13                .?\n0..\n07                   08                09                   10                  11                 12                   13                 (D\np\n07                   08                09                   10                  11                 12                   13\nCf).\n(D\n07                  08                 09                   10                  11                 12                   13                \"d\n,-+\n(D\n07                  08                 09                   10                  11                 12                   13                 s\nO\"\n(D\n07                   08                09                   10                  11                 12                   13                 >-:\n,-....\nc.o\n07                  08                 09                   10                  11                 12                   13                 \"-IJ\nw\n07                  08                 09                   10                  11                 12                   13\n07                   08                09                   10                  11                 12                   13\n07                   08                09                   10                  11                 12                   13\nGesamtstand                  999              999   07                   08                09                   10                  11                 12                   13\nUnterschrift\n-\n~\n\"'l,J","Anlage Z5a zur AWV                                                                 Vor Ausfüllung Rückseite beachten\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden\n-\n~\nee\naus dem Waren - und Dienstleistungsverkehr\nIn zweifacher Ausfertigung                                           Meldung nach § 62 Abs. 4 der Außenwirtschaftsverordnung                          Ortsstempel mit Nr.\nAn\nLandeszentralbank, Hauptstelle/Zweigstelle                  Monatliche Meldung nach dem Stand vorn\nName oder Firma\ndes Meldepflichtigen\nzur Weiterleitung an die                                    Gewerbe\nDEUTSCHE BUNDESBANK Vs 74\nFrankfurt am Main\n@J   1                      1    1     1\n:;:;\n::::\n~\n:r.\ntO\nBetrog                                                                                  Betrog     (C\nForderungen                                                                          Verbindlichkeiten                                                u-:\nin Tausend DM                                                                            in Tausend DM  ;E.\nN\nv\n1•   Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen                                       1.   Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen\no)   on gebietsfremde verbundene Unternehmen             21                                o)  gegenüber gebietsfremden verbundenen Unternehmen   25\n[\n(._\np;\nb)   an sonstige Gebietsfremde                           22                                6)  gegenüber sonstigen Gebietsfremden                 26                     8\"\n(Q\np;\np\ntO\n2.   Geleistete Anzahlungen (für Wareneinfuhr etc.)                                        2.   Empfangene Anzahlungen (für Warenausfuhr etc.)\nc.c\n-;.J\na)   an gebietsfremde verbundene Unternehmen             23                                a)  von gebietsfremden verbundenen Unternehmen         27                    s,-'\n..-i\n(t)\nb)   an sonstige Gebietsfremde                           24                                b)  von sonstigen Gebietsfremden                       28                     .,_,\nPosthitnhl          Ort und Datum                                                                                           Unterschrift\nFernruf                       Hausapparat\n------\nAnmerkung:\nPapierfarbe: h e 11 grün","1'\\Jr. T2     Tc19 (for Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                           1169\nAnlage Z ll\nAnlage Z 6 zur A WV\n1Ortsstempel mit Nr.\n1Bereichs-Nr.\nStark umrandete Felder     •  nicht ausfüllen\nüberfällige Ausfuhrforderungen\nMeldung nach § 65 Abs. 1\nder Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nLandeszenl.n.Jlb<.1iik\nMonatliche Meldung nach dem Stand vom\nHc1uptste l Jc/Z W(!i~.Js I cf!(:                                                                                                    I\nEnde des Monats\nPostleitzahl\nName oder Firma\nzur Wt'iterl0il.u11\\J <111 d\"'\ndes Meldepflichtigen\nDenlsche Bun<lc;;IJ,iuk\nJ\\ :l():J                                       Gewerbe\nFrnnkfur 1 (Main_)_                            Anschrift\n1                                                2                                                       3\nKäuferland                                  Währungsbezeichnung                                        Währungsbetrag\n1\n;\n''\ni,i\n~\nl\nH•• .. ••11,,,,,,,.,,1,,1,,,,,,,,,,\nOrl. und Da lum                                                                            Unterschrift","1170                                             Bundesgesetzblatl, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage Z 1\nAnlage Z 7 zur A WV\n1                                                                     1\nOrtsstempel mit Nr.                                                  Bereichs-Nr.\nStark umrandete Felder                              •           nicht ausfüllen\nVorauszahlungen bei Ausfuhren\nMeldung nach § 65 Abs. 2\nder Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nLancles,.cn 1.ralbank                       Monatlidie Meldung nach dem Stand vom\nHaup l.s tel1 c/Z wei 9s lelle\nEnde des Monats ........... ,.............. ,.......................... 19: ... .\nPosl.leitzahl                               Name oder Firma\nzur Weilerleitw111 illl tli()               des Meldepflichtigen\nDent.schc B11ndcsbank\nA :rn:i                                     Gewerbe ......................................... ,, ...,. ............. ,., .. ,.......................................................................... m ......................... , ......_\nAnschrift\nFrnnkfurt (Main)\n1                                                                       2                                                                                              3\nl<äuferlan4                                              Währungs bezeidmung                                                                                  Währungsbetrag\n., ,.~.\nOrt und D,ilum                                                                                                                        Unterschrift","Anlage Z 8 zur A WV                                                         Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt\nAn die\nLandeszentralbank\nMeldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung\n1    Ortsstempel mit Nr.\n1Bereichs-:-(r.\nHauptstelle/Zweigstelle                                                       für den Monat                                               19 ..\nStark umrandete Felder\nName oder Firma des\nPostleitzahl\nIn vierfad!.er Ausfertigung\nMeldepflichtigen 1 )                                                                                                           D\nnicht ausfüllen\nzwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank                  Anschrift\neine Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr\neine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde\nfür \\Virtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle             Fernruf                                                    Hausapparat\nEinnahmen\nz\n-.;._J\nEinnahmen von Gebietsfremden                                                   Einnahme11 von Gebietsansässigen                                                  ts,.:;\nLinienverkehr                    Trampverkehr                            Linienverkehr                                    Trampverkehr\n1                                                                              1\nSeefrachten im                              Se-ecnartergebühren im                                       --l\nSeecharter-                                                                                                                                     P.J\nLänder 2)                      Seefrachten       Passaqen        qebühr          Passaqen.    einkommenden j ausgehenden         Passagen     einkommenden 1 ausgehenden              Passagen              (.Q\nVerkehr                                         Verkehr                                              a...\n(D\n210              040            220              050            230               240            060            250                 260               010                   '\"'\n1\nBeträge in DM ohne Pfennige\n1\n•\nC\n(fl\n(.Q\nPJ\nü\n(D\nt;d\n0\n:::::\n?\n0.,\n(D\n:::::\nCl)\n(D\n~  (D\nsü\n(D\n'\"'\n(.0\n--..J\nw\n:i:.\nz-\n(Q\n1                                         (I>\nN\nInsgesamt:                                                                                                                                                                                        0:,\n1                                                                 1                1               1              1                1               1              1                 1                  1\n<0\n1)  Wird die Meldung durch einen Beauftragten des Meldepflichtigen (Korrespondentreeder, Makler u. ä.) erstattet, so ist hier der Name des Maklers, Korrespondentreeders oder sonstiqen Bedu!trc1qten, mrf                    ~\neiner Anlage Name und Wohnsitz oder Sitz des (der) Meldepflichtigen anzugeben.\n2) Als Land ist anzugeben: Bei Einnahmen von Gebietsfremden -           Land, in dem der gebietsfremde Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im einkommenden Verkehr -\nLand, in dem der Verschiffungshafen liegt; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im ausgehenden Verkehr - Land, in dem der Bestimmungshafen liegt.                                                                         ~\n;;;\n~:\n--\"'iJ","Ausgaben\n--\n\"4.1\n~\nZahlungen an Gebietsfremde\nKosten für das Chartern von                                                                           Kosten für das Chartern von\nallgemeine     Seeschiffen fremder Flagge       Zeit•                                                allgemeine       Seeschiffen fremder Flagge            Zeit-\nLänder3l                 Sdliffahrts-                                    rabatte                                              Schiffahrts-                                           rabatte\nkosten 4)    Frachtschiffe 1 Fah<,astsdüffe                                                          kosten 4)      Fradltschiffe  1 Fah,gastsffiiffo\nLändei ,i,\n310            280              040                                                                  310             280                040\nBeträge in DM ohne Pfennige                                                                           Beträge in DM ohne Pfennige\n1                                                                                      1\n1\ntc\n,::\n:::s\nQ.\n(t)\nIJl\n. (.Q\n(t)\nIJl\n(D\ntJ\no'\ns;--\n~\n~\nl::::r'\n\"-1\n(.Q\nPl\n:::i\n(.Q\n,-..\n1           c.o\n1           --.J\ns,v\n>-l\n~\n-\nInsgesamt:                                                             1                           Insgesamt:\n1                1               1                                                                    1                 1                  1\n3) Land, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.\n4) Einschließlich der Vergütungen an Qebietsfremde Agenten, Konsulatsgebühren, Schiffsbedürfnisse (ohne Zahlungen an gebietsansässige Schiffsausrüster). Notreparaturen, Kosten für Bergung und Hilfeleistunq\nund Kosten der Fischereiflotte.                                                                                                                                                                   ·\nt\n~\n'-.J\nCO\nzc:,\n~\nOrt und Datum                                                                                                                     Unterschrift                                  i","i\"l, 7'2      Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                 1173\n1,n/oge Z 9\nAnlage Z 9 zur J\\ WV\nOrtsstempel mit Nr.\n1\nBereichs-Nr.\nStark umrandPte FeldPr   •      nicht ausfüllen\nAn die                                            Meldung der Reisebüros\nLandcszenlrt1lbc1nk\nffouptslellc·/Zwni1Jslc1lr)                       nach § GB der Außenwirtschaftsverordnung\nfür Monat                         19\nPosllcilz.ihl\nzur ·w0iU,rlC'iltt1HJ c1t1 di<'\nDcutsclw Bund<·.,i>,111k                          Name oder Firma\nVs 731                                            des Meldepflichtigen\nFrankfurt (Mi:iin)                                Anschrift\nFernruf                                      Hausapparat ...\n1                                            1\nLalld                                        Ankauf                                       Verkauf\nIlei gebietsfremden RcL'i<:nden: \\.Vohw;ilzland.\nvon auf ausländische Währung                von auf ausländische Währung\nDei gcbiclsansHssigen Reisenden : Hei~;dunU.\nIauknden Zahlungsmitteln                    lautenden Zahlungsmitteln\nSoweit Wuh11sitz- oder HciseJund nid1t bekannt:                                  von                                           an\nI..uud, in dem die l,ctreffcnde Wührung Lu11de:-.•    von Reisenden       gebietsansässigen        an Reisende          gebietsansässige\nwührung ist.\n1    Geldinstituten                          1     Geldinstitute\nBetrag in DM ohne Pfennige\nUrl lilld D,ilum                                                     Unterschrift",";- Anlage Z 10 zur AWV\n::l\nMeldungen der Geldinstitute                                                                                        -\"'\n~\n\"';,,  In zweifacher Ausfertigung                                        Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr 1 )\n~                                                                                                                                                                      Ortsstempel mit ).;r.    Bereichs-).;r.\nAn die                                                                  Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung\n> Landeszentralbank\ns_    Hauptstelle Zweigstelle                                          für                                                                             19\nStark umrandete Felder\n•\nBerichtszeitraum\n>\n;;\n2      Postleitzahl                                                     Geldinstitut                                                                                            nicht ausfüllen\n<C                                                                                                                       Firma\n~      zur \\Veiterleitung an die\n(Q      Deutsche Bundesbank\n\"'     Vs 730                                                           Anschrift\n;,:;\n;_ Frankfurt (Main)                                                     Fernruf                                             Hausapparat\ntd\n~\n1              2                                                                                        4                            5                                                                 :::,\n;,,\ni                                                              3                                                                                                  6                          7\np_.\n(D\nc::                                                                                                                Land               Eingehende Zahlungen 4) Ausgebende Zahlungen 4)                               [./l\nBezeichnung\n~\nbei ausländ. Wertpapieren:          für Veräußerung         für Erwerb von                                  tO\nNennbetrag                        Bezeichnung der Wertpapiere 3)                    Sitz des Emittenten           'an Gebietsfremde        Gebietsfremden                   der              (D\nKenn-          oder                      (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich                                                                                                                         [./l\nbei inländ. Wertpapieren:\n2\n::,\nzahl 2)      Stückzahl                        Emission und Tranche angeben)                  Sitz oder Wohnsitz des\nempfangenen           (D\n.,...,.\n<Cl                                                                                                    gebietsfremden Käufers oder          Betrag in DM 5)        Betrag in DM 5)            oder gezahlten         N\n(ohne Pfennige)        (ohne Pfennige)                                   cr'\n0                                                                                                              Verkäufers                                                                       Währung\n~\n::,\n57\n.,...,.\n~\ni:::\n::,                                                                                                                                                                                                                 c...,\n°\"\n....\nPl\n::r'\n(1)\n>-;\n~                                                                                                                                                                                                                 tO\nPl\n:::,\ntO\n,-..,.\n(.0\n~\nS>-'\n....,\n~\n.,..;\n>\n::,\n0\n~\nN\n1) Wertpapiergeschäfte mit Gebietsfremden für eigene oder fremde Rechnung sowie Einlösung inländischer Wertpapiere für Rechnung von Gebietsfremden.                                                    ö\n2) Bezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden.\n3) Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart.\n<\n0\nö..\n4)  Gemäß § 59 A WV\n5) Geschäfte über verschiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden.\nl","1                 2                                        3                                              4                        5                       fj                 7\nLand          Eingehende Zahlungen 4) Ausgebende Zahlungen 1)\nbei ausländ. Wertpapieren:     für Veräußerung         für Erwerb von       Bezeichnunq\nNennbetrag                       Bezeichnung der Wertpapiere 3)                     Sitz des Emittenten\nKenn-                oder                                                                                                     an Gebietsfremde         Gebietsfremden           der\nzahl:!)                                       (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich             bei lnländ. Wertpapieren:\nStückzahl                       Emission und Tranche angeben)                                                                                             empfangenen\nSitz oder Wohnsitz des\nqebietsfremden Käufers oder     Betrag in DM;,)         Betrilg in DM 5)    oder gezahJt<'n\nVerkciufers           (ohne Pfennige)        (ohne Pknniqe)        Währunq\nz\n;1\n--.J\nN\n...,\n!\nl'.ll\n(0\n0..\n(!)\n-.\n•\ni:::\nCfl\nc.c\nl'.ll\nO\"\"\n(D\nt:x:J\n0\n;:s\n.?\n0..\n(!)\n::::,\n-\nC/)\n(!)\n'ü\nro\n3\nO\"\"\n(D\n-.\nCO\n--.J\nw\n1\n:i,.\n~I Bezuqsrech le smd unter llPr Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden.                                                                                                            5\"\n3) Bei inlandischen, nid1t auf ilUsländisrne 'Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart.                                                                                   ~\nt1 (;\"mal'.,:;. 51J AVVV                                                                                                                                                                       N\n,,,,,iic11•, ,,1, , VPr,chied„ne ausländisdie Wertpapiere dürfen nirnt zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden.                                                                          c\n;;c,\n~\nOrt und Datum                                                            Unterschrift                                            ~     -\n~\nc:.n","1176                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage Z 1J\nAnlagt! Z 11 zur A WV\nMeldungen der Geldinstitute\nWertpapier-Erträge\nLI  Ortsstempel mit Nr.     Bereichs-Nr.\nAll dic\nim Außenwirtschaftsverkehr\nStark umrandete rcldci\nMeldung nc1ch § 69 Abs. 2 Nr. 2 der\n•\nLd1Hlcszcnlr,tl lJdnk\nAußenwirtschaftsverordnung\nHauptslelle/Zweigstdll'\nZins- und Dividendenzc1hlungen an                             nicht ausfüllen\nGebietsfremde auf inländische Wertpapiere,\nPosUcibrnhl                           die im Auftrag eines Gebietsfremden eingezogen\nzur Weiterleitung c1n diP                                    werden -\nDeutsche Bundesbern k\nVs 730                                lür Monat                                     19\nFranklurl (Main)                      Geldinstitul\nFirma\nAnschrif1\nFernruf                       Hausapparat\n2\nLand                                         Betrag in DM                   Bezeichnung der\nKennzahl                     des nchietsfrcmdcn Empfängers                          (ohne Pfennige)                ~Jezahlten Währung\nOrl und Dc11 um                                                             Unterschrift","1'\\Jr. 72           Tag der Ausgabe~: Bonn, den 1. September 1973                                                                                              1177\nAnlage Z 12 zur AWV\nVor Ausfüllung Rückseite beachten\nBereichs-Nr,\nMeldungen der Geldinstitute\nZahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr\nMeldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Außenwirtschaftsverordnung\nAn                                                                                                                                                                                             Stark umrandete Felder\nLandeszentralbank\nHauptstelle/Zweigstelle\nnicht ausfüllen!\nfür MonaL._._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _\nPostleitzahl ·\nGeldinstitut _ _ _ _ _ _ _ _- - - - - - - - - - -\nzur Weiterleitung an                                                                                                                                              Firma\nDeutsche Bundesbank                                                                                          Anschrift. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nVs413\nFrankfurt am Main                                                                                            Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Hausapparat _ _ _ __\n2                           3                         4                                    5                                    6\nIm Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personehbeförderung\nLand                                                                                                      - Kennzahl 010 -\nbei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland\nangekaufte oder eingelöste Zahlungsmittel                                                       in fremde Wirtschafts-\nbei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland                                                                                                                                                                      gebiete versandte\nSoweit nicht bekannt, Land, in dem die                                                                     auf gebietsfremde\nSorten                   Geldinstitute                                                                                   auf Deutsche Mark\nbetreffende Währung Landeswährung ist                                                                                                     sonstige\nRückflüsse                           lautende Noten und\n(aus!. Noten und Münzen)             gezogene               Zahlungsmittel 1)\nbei Meldungen nach Spalte 6:                                                                                 .,eurocheques\"                                                                                          Münzen\nLand, in das die Noten und Münzen\nversandt worden sind                                                        BA                           BA                        BA                          BA                   2                       BA\nBetrag in DM ohne Pfennig\n010                         018                       011                                 019                                   012\nAustralischer Bund                                            800\nBelgien-Luxemb~!fL.                                           002\nBulgarien               ------··-·--··----.                   068\nDänemark                                                      034\nFinnland                                                      032\nFrankreich                                                    001\nGriechenland                                                  050\n1-------.. . . . . . _,._.., __ ···--•-.::.:::--'--jl-------------l----------+--------+----------1----------1\nGroßbritannien                                                022\nIsrael                                                        624\nl---------+----------1'---------+---------+--~------;\nItalien                                                       005\nJapan                                                          732\nJugoslawi~!!.                                                 048\nKanada                                                        404\n-------1-\nNiederlande                                                   003\n1----------1-----------l'---------+---------+------·---f\nNorwegen                                                      028\n..... -----· ...- . -•-..·----1---------4--------+----------+---------·-·--j\nÖsterreich                                       ..... ,._    o_.3_8_______\nL __\nPortugal                                                      040\nRumänien                                                      066\nSchweden                                                      030\nSchweiz und Liechtenstein                                     036\n1-S_,_p_a_n_ie_n_ _ _ _ _ _ ____.(_0_42 ~------·-- .• --·-..·--,-...·-·---o.--•-·-·---+--------+---------1----------j\nu_bl_ik:......._ ___._-=-3--90__.. ..............---·· . ----l---------J.--------1--------~1---------;\n1--S_ü_da_f_ri_ka..:.1_R_e.,__p__\n1-l:_sc_h_e_c_ho_s_lo_w_a_k_e_i___ ....-- ~ 062_\nTürkei                                                        052\n--------------~~---------+-----------\n1--V_er_e_in...,ig,,__t_e_S_ta_a_te_n_(:....U_S_A..:.)_-11 „4_0.Q_ __..-                ..·-··---+---------1------···•....-..+-·•··•. ··-..-·.................. - - + - - - - - ~ - - 1\n2)\n- - t - - - - - - - - - . J - - . - - - - - - - - - 1 - - - - - - ....- ...........--+-..- ..............- ... - ..........-..---+-:----·-·............. _ _ _\n-··· .....- · t - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - l f - - - - - - - -                .---l---------_,_____. ___. . ---·----\n1\n) In Spalte 4 sind auch Auszahlungen an gebietsfremde Reisende im Wirtschaftsgebiet im freizügigen Sparverkehr anzugeben sowie DM·Barauszahlungen an gebietsfremde Reisende\nzu Lasten von Konten Gebietsfremder\n2)  Hier bzw. auf dem Fortsotzungsblatt Z 1;,,. ~ind ggf. weitere Länder einwtragen\n•··---·..-·--• .... ·•·- .................. ___ _____\nOrt und Datum\n.. _..\nUnterschrift\nV:1rdr. AVW           Z 12\n7, 72","1178                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage Z 13 zur AWV\nVor Ausfüllung\nRückseite von Vordruck AWV·Z 12 beachten                                                    l     Bereichs-Nr,\nMeldungen der Geldinstitute\nZahlungsausgänge im passiven Reiseverkehr\nMeldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der Außenwirtschaftsverordnung\nAn                                                                                                                                                       Stark umrandete Felder\nLandeszentralbank\nHauptstelle/Zweigstelle\nnicht ausfüllen!\nfür Monat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19.·--··\nPostleitzahl\nGeldinstitut _ _ _ _ ·-------=F\"\"\"irm_a_ _ _ _ _ _ _ __\nzur Weiterleitung an\nDeutsche Bundesbank                                                                      Anschrift _ _ _ _ _ ._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nVs413\nFrankfurt am Main                                                                        Fernsprecher___________ Hausapparat--~--\n1                                              2                         3                         4                            5                          6\nIm Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung\nLand                                                                                          - Kennzahl 010 -\nbei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland\nver kaufte Zahlungsmittel                                        aus fremden Wirtschaftsgebieten\nbei gebietsfremden Reisenden; Wohnsitzland\nSoweit nicht bekannt, Land, in dem die                                                                                                            zur Einlösung              eingegangene\nbetreffende Währung Landeswährung ist\nSorten                   sonstige                                         oder zum Einzug            auf Deutsche Mark\nRückwechslungen\n(aus!. Noten und Milnzen)      Zahlungsmittel 1)                                      eingegangene               lautende Noten\nbei Meldungen nach Spalte 6:                                                                                                                    ,,eurocheques\"                und Münzen\nLand, aus dem die Noten und Münzen\neingegangen sind                                            BA         2              BA          2              BA        1              BA            2               BA          2\nBetrag in DM ohne Pfennig\n010                       011                       019                          018                        012\nAustralischer Bund                            800\nBelgien-Luxemburg                             002\nBulqarien                                     068\nDänemark                                      034\nFinnland                                      032\n--\nFrankreich                                    001\nGriechenland                                  050\nGroßbritannien                                022\nIsrael                                        624\nItalien                                       005\nJapan                                         732\nJugoslawien                                   048\nKanada                                        404\nNiederlande                                   003\nNorwegen                                      028\nÖsterreich                                    038\n-- .\nPolen                                         060\n_f>ortuJEI.!.__ ___                              040\nRumänien                                      066\nSchweden                                      030\nSchweiz und Liechtenstein                     036\nSpanien                                       042\nSüdafrika, Republik                           390\n--\nTschechoslowakei                              062\nTürkei\n-\"-·------             --052\nUngarn                                        064\nVereinigte Staaten (USA)                      400                                                                                                                    1'\n2)\n--\n,___\n- - e--\n------- ------·--\n-      ---------                                             -\n-- -------------------·---    --·-----  '-·     ---•------\n-----     - ----\n~\n1\n)  In Spalte 3 sind auch Auszahlungen an gebietsansässige Reisende in fremden Wirtschaftsgebieten im freizügigen Sparverkehr anzugeben\n2\n)  Hier bzw, auf dem Fortsetzungsblatt Z 13a sind ggf. weitere Länder einzutragen\nOrt und Datum                                                              Unterschrift\nVordr. AWV - Z 13\n7.72","Nr. 72       Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                1179\nAnlage Z 14 (Vorderseite)\nAnlage Z 14 zur AWV\nMeldungen der Geldinstitute\nMultilaterale\nAn die                                                    Devisenhandelsgeschäfte\nLctndcszenlra lb,mk\nMeldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 5 der\nHaupls lcllc!/Z W<! iqs l c I lc\nAußenwirtschaftsverordnung\nfür Mona1                                                19 ..\nJlosUeil.whl\nzur Weilerlei lung an die                       Geldinstitut\nDeulsche Bundesbank                                                          Firmu\nVs 74                                           Anschrift\nPranklur1 (Main)                                Fernruf                             Hausapparat\nAusländische Währung\n3 1                                                       -  Beträge in Tausend der Währungseinheit -\nl                              2\n1\n3                            1                     2                3\n----                  1                                                                     1              1\nEiuqelwnde       Ausgehende                                          Eingehende      Ausgehende\nW Jl,1 LLllqslH•zt•id11Jllt1q           Zahlunqen        Zahlungen              Währungsbezeichnung          Zahlungen       Zahlungen\n(Käufe)        (Verkäufe)                                           (Käufe)        (Verkäufe)\n1                 1                                                    1              1\nUS-$                       212                                            S (österr. Sch.)        038\nkan*~                      214                                                  Esc               040\nt                       022                                                  Pta               042\nIrt                      026                                                 Fmk                032\n$A                        412                                                  Din               046\nTL                       050                                                   Dr               048\nsfr                      036                                               R (Rand)             194\nhfr                      002                                                  Yen               392\nFF                       001                                            iR (ind. Rup.)          33fl\ndkr                       034\nnkr                       028\nskr                      030\nhfl                      003\nLit                      005\nDeutsche Mark\n4   1                                                             -  Beträge in Tausend DM -\n4                               5               6                            4·                     5               6\n1                 1                                                    1              1\nLrnd                       Uinqehcnde       Ausgehende                      Land                Eingehende      Ausgehende\nclt•s tJ(,hidsfremclcn                 Zahlunrien       Zahlunrren              des qebietsfremden         Zahlungen        Zahlungen\n( ;csch ällspMlncrs             1     (Käufe)         (Verkäufe)               Geschäftspartners           (Käufe)        (Verkäufe)\n1                                                    1              1\nEuropa                                                                          Europa (Forts.)\nBelgien, Luxemburg                    002                                       Osterreich                   038\nBulgarien                              068                                       Polen                        060\nDänemark                              034                                       Portugal                     040\nFinnland                              032                                       Rumänien                     066\nFrankreich                            001                                       Schweden                     030\nGriechenland                          048                                       Schweiz, Liechtenstein       036\nGroßbritannien                        022                                       Sowjetunion                  056\nIrland, Republik                      026                                       Spanien                      042\nIsland                                024                                       Türkei                       050\nItalien                               005                                       Ungarn                       064\nNiederlande                           003\nNorwegen                              028\nb.w.","1180                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage Z 14 (Rückseite)\n-··\nDeutsche Mark (Forts.)\n4   1                                                       -  Beträge in Tausend DM --\n4                  1\n5\n1\n6                           4                   1\n5               6\n1\nLand                    Eingehende      Ausgehende                     Land                     Eingehende      Ausgehende\nU()S gcbictsfrcmdc1,             Zahlungen       Zahlungen              des gebietsfremden               Zahlungen       Zahlungen\nGeschäftspartner~                 (Käufe)       (Verkäufe)              Geschäftspartners                (Käufe)        (Verkäufe)\n1                                                                       1\nAfrika                                                                    Asien\nAthiopie11                         173                                    Aden                           332\nAlgerien                           110                                    Afghanistan                    312\nGhana                             149                                     Birma                          352\nKenia                              179                                    Ceylon, Malediven             338\nKongo (Kinshc.1scll               167                                     China, Volksrep.;\nLiberia                           145                                       Tibet                        386\nLibyen                            117                                     Hongkong                       396\nMarokko                           106                                     Indien, Sikkim                 336\nNigeria                           155                                     Indonesien                     374\nRhodesien                         192                                     Irak                           308\nSambia                            191                                     Iran                           310\nSomalia                           178                                    'Israel                         314\nSomaliküsle, Franz.               175                                     Japan                          392\nSudan                             121                                     Jordanien                      316\nSüdafrika, Rep.                   194                                     Kambodscha                    362\nTanganjika                        182                                     Korea, Süd-                    390\nTogo                              151                                     Kuwait                         320\nTunesien                          114                                     Libanon                        304\nUganda                            181                                     Malaysia, Singapur,\nVAR {AgyptenJ                     119                                       Brunei                       366\nPakistan                       334\nPhilippinen                    380\nSaudi-Arabien                  318\nSyrien                         306\nTaiwan (Formosa)               394\nThailand (Siam)                354\nAmerika\nVietnam, Süd-                  360\nArgentinien                       292                                     Zypern                         302\nBolivien                          286\nBrasilien                         282\nChile                             284\nCosta Ricct                       234\nEcuador                           278\nEl Salvador                       228                                     Australien und\nGuatemala                         220                                        Ozeanien\nHaiti, Republik                   246                                     Australischer Bund             412\nJfonduras, Brit.-                 222                                     Neuseeland                     414\nKanada                            214\nKolumbien                         268\nMexiko                            218\nNicaragua                         232\nPanama (o.Kanalzone)              236                                     Internationale\nParaguay                          288                                        Organisationen 2 )\nPeru                              280\nUruguay                           290\nVenezuela                         270\nVer. St.aalen 1)                  212\n1) Einsdtlicßlich Puerlo Rico, AmPr. Juuqfcminscln. 2) Einzeln angeben (z. B, Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion).\nOrt und Datum                                                                     Unterschrift","Nr. 72     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                            1181\nAnlage Z 15 (Vorderseite)\nAnlage Z 151.ur AWV\nMeldungen der Geldinstitute\nAll uie                                           Multilaterale DM-Uberträge\nLc1ndeszenlralbank                                     Meldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 6 der\nHiluplstelle/Zweiqslcllc                                Außenwirtschaftsverordnung\nfür Monat                                              19\nPoslleitzahl\nzur Weiterleitung an diP                    Geldinstiluf\nDeutsche Bundesbank                                                    Firma\nVs 74                                      Anschrifl\nFernrul                           Hausapparat\nBeträge in Tausend DM ---\n---------           ---\nZahlungen                                                         Zahlungen\nLa n cl\n(Sitz/Wo!J11silz               zu Lasten   I   zugunsten\nLand\n(Sitz/W ohnsilz         zu Lasten   I   zugunsten\nder Ccbiclsfremclc111                                                   cler Gebietsfremden)\nvon DM-Konten                                                     von DM-Konten\nvon Gebietsfremden                                                von Gebietsfremden\n,________________ -------- -               -----------,-------1-----------------------,-------I\nEuropa                                                                                  Ubertrag\nBelgien, Luxemburq                  002                                    Afrika\nDänemark                            034                                    Äthiopien                     173\nFinnland                            032                                    Ghana                         149\nFrankreich                          001                                    Guinea, Republik              141\nGriechenland                        048                                    Kamerun                       15'1\nGroßbritanni<~i,                    022                                   Kenia                           179\nIrland, Republik                    026                                    Kongo (Brazza v ille)          165\nIsland                              024                                   Kongo (Kinshasa)               167\nItalien                             005                                   Liberia                         145\nJugoslawie11                        046                                   Libyen                          117\nNiederlande                         003                                   Madagaskcu                      188\nNorwegen                            028                                   Malawi                         193\nDsterreicb                         038                                    Marokko                         106\nPolen                               060                                   Niger                           129\nPortugal                            040                                    Obervolla                      127\nRumänien                            066                                   Rhodesien                       192\nSchweden                            030                                    Sambia                        191\nSchweiz, Liechlenslc~in             036                                    Senegal                        134\nSowjetunion                         056                                    Somalia                        178\nSpanien                             042                                    Sudan                          121\nTschechoslowctkE)i                  062                                    Südafrika, Republik;\nTürkei                              050                                      Südwestafrika                194\nUngarn                              064                                    Togo                           151\nTunesien                       114\nUganda                         181\nV AR (Ägypten)                 119\nUbertrag                                                               Ubertrag\nb.w.","1182                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teill\nAnlage Z 15 (Rückseite)\n-\n1                          2               3                           1                          2       1\n3\n--                                                    1             1                                                      1\nZahlungen                                                              Zahlungen\nL d II d                                                                  Land\nzu Lasten       zugunsten                                              zu Lasten       zugunsten\n(Silz/Wolrnsilz                                1                             (Sitz/Wohnsitz                           1\nrl1·1 <;,,1>i1·lsl n•111d1•11I                                                  der Gebietsfremden)\nvon DM-Konten                                                          von DM-Konten\nvon Gebietsfremden                                                     von Gebietsfremden\n--·-----------                              ---\nl'! b< ~ rt rn g                                                            Ubertrag\nAsien                                                                               Amerika\n/\\ [qlrn II i .sl ill1                        312                                   Argentinien                  292\nBinna                                        :352                                   Bolivien                     286\nCeylon, Malediven                            ~{38                                   Brasilien                    282\nChimt, Volksrcp.;                                                                   Chile                        284\nTibet                                     ]86                                    Costa Rica                   234\nI-Iongkon(1                                  '.)96                                  Dominikanische\nIndien, Sikkim                               336                                      Republik                   248\nlndoncsi<:n                                   374                                   Ecuador                      278\nfrak                                         :JOB                                 . El Salvador                  228\n1ran                                         310                                    Guatemala                    220\nlsnwl                                        314                                    Haiti, Republik              246\n.Japan                                        392                                    Honduras, Britisch-          222\nJordt1nic11                                   316                                    Honduras, Republik           224\nKambodschil                                  '.362                                  Kanada                       214\nKorcd, Norcl-                                388                                    Kolumbien                    268\nKon,a, Süd-                                   390                                    Kuba                         244\nKuwait                                       :120                                   Mexiko                       218\nLibc1non                                     304                                    Panama\nMc1laysia, Singapur,                                                                   (ohne Kanalzone)          236\nBrunei                                   366                                    Paraguay                     288\nPakistan                                     334                                    Peru                         280\nPhilippinen                                  380                                    Uruguay                      290\nSc1udi-Arabicm                                318                                    Venezuela                    270\nSyrien                                        306                                    Vereinigte Staaten 1)        212\nTaiwan (Formosa)                              394\nThailand (Siam)                              354\nInternationale\nAustralien und\n1                                                                                          Organisationen 2)\nOzeanien\nAustralisclrnr Bund                          412\nNeuseeland                                   414\nUbertraq\n1                r2     l                    Summe\n1\n1) Einschlid\\lich           Puerto Rico, J\\nwr. Jungferninseln, 2) Einzeln anneben (z.B. Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion).\nOrl und Datum                                                                  Unterschrift","~~ r. T2        Til{J der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                       1183\nAnlage D 1                                                               In vierfacher Ausfertigung                                        Bereichs-Nr.\nzur A WV                                                (darunter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion)\n(Wird von LZB eingesetzt)\nDepothaltung für Auslandsverbindlichkeiten\nMeldung nach § 69c der Außenwirtschaftsverordnung\nfür Bezugsmonat _ _ _ _ _ _ _ _ __              19 _ _\n---·--·--··                       ....\n[\nAn\nLandeszentralbank\nHauptstelle/Zweig\"'telle v\n]-Beträge in DM (ohne Pfennig); fremde Währungen sind in DM umzurechnen -\nName/Firma des Meldepflichtigen                              Sonderkonto Bardepot\n•····--•-+\n.,..~---                                                                   Nr.\n1 Gewerbe                                                        Anschrift                                                     Fernsprecher Hausruf\n1. Berechnung des Depotbetrages\nGesamtstand depotpflichtiger Verbindlichkeiten am Ende jedes Kalendertages im Bezugsmonat\nTag                   Betrag                        Tag              Betrag            Tag          Betrag        Tag              Betrag\n1.                -·· -•-.·--· ---~~\n9.                               17.                       25.\n2.                                             10.                                18.\n- ----           ·--                                                                                              26.\n3.                                             11.                                19.                       27.\n4.                                             12.                                20.                       28.\n5.                                             13.                                21.                       29.\n6.                                             14.                                22.                       30.\n7.                                             15.                                23.                       31.\n8.                                             16.                               .24.                        Su\nSu                                                 Su                                 Su                        -•         1        1         1\n1\n1\n1\n,,\n~\n1\n1       Summe der kalendertäglichen Endstände                                                                  1\n2       Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten\n(Summe Pos. 1 geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Bezugsmonats)                                2     ----L----'-----\"--\n3       Freibetrag nach§ 69a (4) AWV                                                                           3 ._,._.____..,__5_0_1_0_0_0_\n4 ._,._..____ _.___ ___,___\n4       Abzug nach § 69b (3) AWV (Berechnung siehe Abschnitt II)\n5       Höhe der der Berechnung des Depotbetrages zugrunde liegenden\nVerbindlichkeiten (Pos. 2 ./. Pos. 3 und 4)                                                            5\n6       Depotbetrag                ..% von Pos. 5 (im Depotmonat _ _ _ _ _ _ _ _ zu halten)                    6\nII. Berechnung des Abzugs nach§ 69b (3) AWV {Pos. 4)\n7       Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde erbrachten Warenlieferungen oder\nDienstleistungen gemäß§ 69b (3) AWV am Beginn des ersten Kalendertages des\nBezugsmonats ( = Ende des dem Bezugsmonat vorausgehenden Monats)                                        7\n8       Von Pos. 7 anrechenbar nach§ 69b (3) AWV_._%                                                            8\n.....         9      abzüglich der von der Depotpflicht nach§ 69b (2) AWV ausgenommenen\neo                   Altverbindlichkeiten ohne die nach§ 69b (1) Nr.1 und 2 AWV ausgenommenen\n>§\ng:    in\nAltverbindlichkeiten am Beginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats\n[= Ende des dem Bezugsmonat vorangehenden Monats (s. Pos. 150)1                                         9    ./.\n<C C\\I\n..:\n\"O f2\n'\n~..:     10          Abzug (Pos. 8 ./. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4)                                                     10","1184                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n.,\\11io11e !) 1 (Ri.Jck.,!'J/)i\nIII. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten\nKalendertag des Bezugsmonats\n11       Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten\nnach § 6 a (1) AWG (bei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der\nDeutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden;§ 6 a (2) AWG)                                 11\nabzüglich\n12     Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele\n(§ 69 b (1) Nr. 1 a AWV)                                                                        12   .1.\n13     Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder\nD:enstleistungen gebunden sind (§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV)                                         13   ./.\n14     Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen\n(§ 69 b (1) Nr. 2 AWV)                                                                          14   .!.\n15     Altverbindlichkeiten (ohne solche, die in den Pos.12-14 enthalten sind),\ndie nach § 69 b (2) AWV von der Depotpflicht ausgenommen sind.                                  15    ./.\nNachrichtlich: 150 Stand am Ende des dem Bezugsmonat\nvorausgehenden Monats\n16    Sonstige gemäß§ 69 b (1) AWV von der Depotpflicht ausgenommene\nVerbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 15)\n160 § 69 b (1) Nr. 3                                       160\n161 §69b(1)Nr.4                                            161\n162 § 69 b (1) Nr. 5                                       162\n163 § 69 b (1) Nr. 6                                      163\n164 § 69 b (1) Nr. 7 und 8 (nur für Kreditinstitute)      164\n1\n165 § 69 b (1) Nr. 9                                      165\n166 § 69 b (1) Nr. 1O                                     166\n167§69b(1)Nr.11                                            167                               _ 16    .1.\n17      Bardepotpflichtige Verbindlichkeiten (Übereinstimmend mit dem im Abschnitt I für den\nletzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag)                                              17\nIch/Wir versichere(ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind.\n18       Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6)                                                                18\nhabe(n) ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten\n19     für die Dauer des Bezugsmonats                                                                  19 ~./·~--'---'---\n20     für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats                                          20 ~./._________..___\n•             21       Den n.och zu haltenden Depotbetrag (Pos. 18 ./. Pos. 19 und 20) in Höhe von                            21\nwerde(n) ich/wir für die Dauer des Depotmonats _ _ _ _ _ _ _ _ _ halten.\nÜbersteigt das Guthaben auf meinem/unserem Sonderkonto,.im Depotmonat _ _ _ _ _ _ _ __\nden noch zu haltenden Depotbetrag (s. Pos. 21 ), so soll der Uberschuß\nD        als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate\nD      22     in voller Höhe\n(Wird von LZB eingesetzt)\n22 ·'--\\-----'--•'--~'\n0      23     mit einem Teilbetrag von\nstehenbleiben\nD-           soweit er nicht als Vorauszahlungsbetrag stehenbleibt - auf mein/unser Konto Nr. _ _ _ _ _ _ _ __\nbei _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nName des Kreditinstituts                                                    Bankleitzahl\nüberwiesen werden.\nOrt und Datum                                                                  Unterschrift des Meldepflichtigen","Nr. 72            TarJ der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                                               1185\nAnlage LV\nzur Außenwirtschaftsverordnung\nLeistungsverzeichnis\nA. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen\n1                   Kenn-                                                                                       1           Kenn-\nEinnahmen und Ausgaben                                   )                                                 Einnahmen und Ausgaben                                        )\nzah.l                                                                                                  zahl\n1. Reiseverkehr und Personenbeförderung                                                                   4. Privater Versicherungsverkehr\nReiseverkehr und Personenbeförderung                                                                      Versicherungsnehmer und andere Begün-\n(ohne Ausgaben für Personenbeförderung                                                                    stigte aus Versicherungsverträgen, aus-\nim Wirtschaftsgebiet) .................. .                                       010                       genommen Versichernngsunternehmen\nAusgaben für Pcrsonenbeförch\"irung im                                                                        Lebensversicherung ................. .                                    400\nWirtschaflsgeb1el . . . . . . . . . . . ......... .                              020\nTransportversicherung\n2. Transport                                                                                                                                                                               410\nEinnahmen\nEinnahmen gebielsansässiger Transport-\nunternehmen im Güterverkehr (einschl.                                                                            Ausgaben\nSpedition) 2) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •            200                                                                                                    410\nfür die deutsche Einfuhr\nAusgaben für Frc1chten, Chartergebühren                                                                             für die deutsche Ausfuhr ........ .                                 411\nund Mieten\nSonstiger Versicherungsverkehr 6)                                         420\nim deutschen Außenlwndel ............. .\nan gebietsfremdC' Seeschiffahrtsunter-                                                                  Versicherungsunternehmen\nnehmen 5)                                                                                                  Direktversicherung\nbei der deutschen Einfuhr .......... .                                     210                            Einnahmen und Ausgaben aus Ver-\nbei der deutschen Ausfuhr ........ .                                       220                            sicherungsverträgen mit Gebietsfrem-\nan gebietsfremcfo Binnenschiffahrtsunter-                                                                     den\nnehmen ............................. .                                        230                                Lebensversicherung ............. .                                  440\nan sonstige gebieLsfrernch! Verkehrs-                                                                            Transportversicherung für die Ein-\nunternehmen ...................... .                                          240                                und Ausfuhr .................... .                                  441\nim Verkehr zwischen dritten Ländern                                                                                 andere Versicherungen .......... .                                  442\nim Transithandel 3) • • • . . . . . • • • . . • . . . .                       250\nim Speditionsgeschüfi .............. .                                        260                             Ausgaben aus Versicherungsverträgen\nmit Gebietsansässigen\nim Verkehr innerhalb dE!s Wirlschafls-\nLebensversicherung ............. .                                   443\ngebiel.s . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. .                     1\n270\nTransportversicherung für die Ein-\n3. Transportnebenleistungf\\n                                                                                           und Ausfuhr ................... .                                   444\nandere Versicherungen                                               445\nEinnahmen im Zusammenhan~J mit_ Trnns-\nporten\nRückversicherung\nz.B. für Hafengebühren, Notreparaluren,\nLaden, Löschen, Bemusterung, ausgenom-                                                                           Einnahmen und Ausgaben aus abflie--\nmen Einnahmen für die Lieferung von                                                                               ßendem Geschäft ................. .                                    450\nWaren für den Bedarf ausländischer Be-                                                                            Einnahmen und Ausgaben aus einflie-\nförderungsrni tte l,                                                                                              ßendem. Geschäft .................. .                                  451\nder Seehäfen und Seehctfenbclricbe ....                                       300                          Sonstige Einnahmen von Gebietsfrem-\nder Binnen- und Lufthafenbetriebe und                                                                          den mit Ausnahme von Vermögens-\nanderer Verkeh rshilfsbetriebc . . ...                                        310                              erträgnissen ...................... .                                  460\nAusgaben für TransporlnrJlenkoslen\nz.B. Treibstoffe und sonstiger Bedarf von                                                               S. Verschiedene Dienstleistungen\nFahrzeugen (ausgenommen Ausgaben für\nVerwertung, Erwerb und Auswertung von\ndie Einfuhr von Wc1ren für den Bedarf von\nUrheberrechten, Erfindung·en, Verfahren\nBeförderungsmitteln 1 )),                  I-Jafongebühren,                                                                                                                             500\nllSvV.   . . . . . . . • • . . . . • • . . • . • • . . , . . . . . . · .• •\nKonsulatsgebühren, Notreparaturen, Lad0n,\nLöschen, Bemuslerun~J usw.                                                                                Filmgeschäft (einschl. Gagen) .......... .                                   510\ndurch deutsche Verkelusunl.er11<'l1men ;-,)                                                             Entgelte für selbständige Arbeit (z.B.\ndurch deutsche Außcnhcrnd<~lslirnwn und                                                                 Beratung, Rechtsvertretung usw. soweit\nSpediteure . . . . .                             . ....... .                  330                       nicht anderswo zu erfassen) ........... .                                     520\nDie Puf11wlP11 ,i11rl in, 1\\w,<l,l11il <111 J',,;1 ll d,·, 1.,·i,l11<1q,,,.,1., 1<l111iSsr•, c111iq,•lühr\\.","l 186                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nKenn-                                                                                   Kenn-\nEinnilhmen und Ausgaben                           1\n)                            Einnahmen und                    Ausgaben 1 )\nzahl                                                                                    zahl\nEnlg<!lle für unselhsUindig<! Arbeit ..... .                      521            Ausgaben des Bundes, der Länder und\nGemeinden 8) 9)\nPensionen, Renten, Sozialversicherung ..                          522\nZahlungen an deutsche diplomatische\nProvisionen\") 'i)  ....................... .                      523\nVertretungen ....................... .                                  710\nR<~gickoslen sowie Zuschüsse an Tochter-\nWiedergutrnachungsleistungen 10 )                         ..... .     720\nunternehmen, Zweigniedt!rlassungen und\nBelriebssldlten 7 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •  530              Lastenausgleichs- und Unterstützungs-\n540              zahlungen .......................... .                                  730\nWerbe- und ln[ormationskoslen ........ .\nBeiträge an internationale Organisatio-\nAktive und passive Lohnveredelung ... .                            550\nnen, Gebühren und dgl. ............. .                                  740\nRepara Luren an Transport- und Verkehrs-\nAusgaben im Rahmen der Entwicklungs-\nmitteln (ohne Notreparaturen), an Ma-\nschinen, Gebäuden usw. . .............. .                          560              hilfe ............................... .                                 750\nEinnahmen c1us Bauleistungen, Montagen\nSonstige Ausgaben .................. .                                 760\nund Ausbesserungen durch gebietsansäs-\nsige Firmen in fremden Wirtschaftsgebie-\n8. Einnahmen und Ausgaben Privater                                     im\nten ................................... .                          570\nVerkehr mit gebietsfremden Behörden 8 ) 9 ),\nAusgaben (Unkosten) gebietsansässiger                                             Zahlungen infolge von Erbschaft, sonstige\nFirmen tür Maschinen, Material und                                                unentgeltliche Zuwendungen\nArbeitsentgelte bei Bauleistungen, Mon-\ntagen und Ausbesserungen in fremden                                                 Einnahmen Privater von gebietsfremden\nBehörden 8) 9) (Unterstützungszahlungen,\nWirtschaftsgebieten ................... .                          580\nEntschädigungen und dgl.) sowie\nAusgaben für Bauleistungen, Montagen\nAusgaben Privater an gebietsfremde\nund Ausbesserungen durch gebietsfremde\nFirmen im Wirtschaftsgebiet ........... .                                           Behörden und diplomatische Vertretun-\n570              gen (Steuern, Gebühren, Spenden und\nEinnahmen auf Grund von Warenliefe-                                                 dgl.) ............................... .                                800\nrungen und Dienstleistungen an gebiets-\nZahlungen infolge von Erbschaft, Ver-\nfremde Firmen bei Bauleistungen, Monta-\nmächtnis, Mitgift, Restitution, Ein- und\ngen und Ausbesserungen im Wirtschafts-\nAuswanderung ...................... .                                  850\ngebiet ................................ .                          580\nUnterstützungs- und Unterhaltszahlun-\nBundespost ........................... .                           590              gen, sonstige unentgeltliche Zuwendun-\ngen 11) . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • .  851\n6. Nebenleistungen im Waren- und Dienst-\nleistungsverkehr                                                               9. Sonstige Zahlungen, die nicht den Kapital-\n(Ersatz- und Rückzahlungen, Preisnachlaß-                                        oder Warenverkehr betreffen .......... .                                  900\nund Haftungszahlungen, Zollerstattungen                                           z.B. Zahlungen im Zusammenhang mit\nund dergleichen)                                                                  Garantien, Bürgschaften und Warentermin-\nim Warenverkehr ................... .                           600            geschäften;\nim Dienstleistungsverkehr ........... .                         610            Gewinne aus staatlich genehmigten Spie-\nlen (z.B. Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten)\nund Spieleinsätze, Preise und Belohnun-\ngen; Schadenersatz auf Grund unerlaubter\n7. Bund, Länder und Gemeinden 8)                 9)\nHandlung, Havarie und sonstiger außer-\nEinnahmen des Bundes, der Länder und                                              vertraglicher Haftungsgründe; Geldstrafen,\nGemeinden 8)                                                                     Geldbußen, Herausgabe einer ungerecht-\n(Steuern, Zahlungen zum Lastenausgleich,                                         fertigten Bereicherung;\nGebühren, Spenden und dgl.) .......... .                           700            Stornierungen, Irrläufer u. ä.\nDie Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Lt!isl1lllqsvcrzeichnisses auf~Jeführt.","Nr. 72 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                                 1187\nB. Kapitalverkehr und Kapitalerträge\nKenn-                                                                      Kenn-\nE i n ~J ä II CJ c u n d A u s g ii n g c                                          Eingänge und Ausgänge\nzahl                                                                       zahl\n1. Vermögensanlagen Gebiets-                                                      II. Vermögensanlagen Gebietsfremder\nansässiger in fremden Wirtschafts-                                                 im Wirtschaftsgebiet\ngebieten                                                                           sowie Kredite und Darlehen 12 ) an Ge-\nsow.ic Kredite und D<1rlclwn li) an Ge-                                            bietsansässige\nbietsfremde                                                                        Eingänge: Erwerb von Vermögen im\nAusgänge: Erwerb von Vc\\nnögen in                                                               Wirtschaftsgebiet sowie Kre-\nfremden Wirtschaftsgebieten                                                   dit- und Darlehensgewährung\nsowie Kredit- und Darlehens-                                                  an Gebietsansässige durch\ngewährung an Gdiicl.sfremde                                                   Gebietsfremde\ndurch Gcbietsansässige                                           Ausgänge: Veräußerung von Vermögen\nEingänqc: Veräußerung von Vermögen                                                              im Wirtschaftsgebiet durch\nin fremden Wirlschaflsgebie-                                                  Gebietsfremde; Kapital-, Kre-\nlc~n durch Gebiclsansässige;                                                  dit- und Darlehensrückzah-\nKapi Lcll-, Kredi l- und Dar-                                                  lungen (bzw. Tilgungszah-\nlehensrückzahlungen          (bzw.                                             lungen) an Gebietsfremde\nTilgungszahlungen) an Ge-                                                      durch Gebietsansässige\nbicLsansässigc durch Gebiets-\nfremde\n1. Inländische    Wertpapiere und Geld-\n1. Ausländische Wertpapiere und Geld-                                                 marktpapiere\nmarktpapiere                                                                         Festverzinsliche Wertpapiere (ohne\nFeslverzinslid1c Wertpapiere                                                       Auslandsbonds)\nStaats- und Cerncinckanleihen                      101                            Staats- und Gemeindeanleihen ..             141\nAndere Anleihen ............. .                                                   Andere Anleihen .............. .            142\n102\nDividendenpapiere und Zertifikate                                                  Auslandsbonds                                 143\nvon Kapitalanlagegesellschaften .. .                   104                         Dividendenpapiere und Zertifikate\nGeldmark lpapiere ............... .                    105\nvon Kapitalanlagegesellschaften ..             144\nGeldmarktpapiere (§ 52 A WV) ....              145\n2. Vermögensanlagen in Unternehmen 13 ),\n2. Vermögensanlagen in Unternehmen i:i),                                              Zweigniederlassungen und Betriebs-\nZweigniederlassungen und Betriebs-                                                 stätten im Wirtschaftsgebiet (ohne in\nstätten in fremden Wirtschaftsgebie-                                               Wertpapieren verbriefte Vermögens-\nten (ohne in Wertpapieren verbriefte                                               anlagen sowie ohne Kredite, Dar-\nBeteiligungen sowie ohne Kredite,                                                  lehen und Hypotheken) 14 ) • • • • • • • • • .   151\nDarlehen, Hypotheken) 14 ) • . . • . • • • • • •         111\n3. Kredite und Darlehen      an Gebiets-\n3. Kredite       und Darlehen an Gebiets-                                             ansässige\nfremde                                                                               Kredite und Darlehen mit einer-\nKredite und Darlehen mit einer                                                     Laufzeit bis zu 12 Monaten ...... .\nLaufzeit bis zu 12 Monaten ...... .                                                Kredite und Darlehen mit einer\nKredite und Darlehen mit einer                                                     Laufzeit von mehr als 12 Monaten               161\nLaufzeit von mehr als 12 Monaten\n(ohne Entwicklungshilfe der öffent-\nlichen Hand) .................... .                    121\nKredite der öffentlichen Hand und\nder Kredilimstall für Wiederaufbau\nim Rahmen der Enlwicklungshilfe                        122\n4. Grundstücke und Rechte an Grund-                                                4. Grundstücke und Rechte an Grund-\nstücken in fremden Wirtschaftsgebie-                                               stücken im Wirtschaftsgebiet ....... .           171\nten ............................. .                      131\n5. Sonstiger Kapitalverkehr .......... .                    139                    5. Sonstiger Kapitalverkehr ......... .             179\nDie fußnolcn sind im /\\uscllluß an Teil D des Leislunc1sverzcic!1nisses aufgeführt.","1188                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1\nKenn-                                                             Kenn-\nEingänge und Ausgänge\nzahl                                                              zahl\nIII. Kapitalerträge                                                                  IV. Leistungen im Rahmen des Abkom-\n(ohrw die nilch [~ 1V 1.u n1cld<~ndcn Lei-                                           mens vom 27. Februar 1953\nstun~Jcn)                                                                            über Deutsche Auslandsschulden\n1. Pacht und Mide aus Grundbesitz                               181                  1. Zinsen   ........................... .    J9117)\n2. Zinsen u;)                                                                        2. Tilgung(~n und sonstige Rückzahlungen     192 17 )\n<LU! Sl.<Jc1l.s- llt1d Ccn1cindt!dl1leihcn                182                                                               19:3 17)\nGebühren und sonstige Nebenkosten\nau( ,rndew lcstvc:rzinslichc Wert-\npapiere ......................... .                      183\nauf Kredite, Dilrlchcn und Hypo-\ntheken (einschl. Bankzinsen) ..... .                      184\nl.  Gewinne\nc1us Di vjdcndcnpapiercn und Zerti-\nfikaten von Kapitalanlagegesell-\nschaften ........................ .                       185\n<Jus nicht in Wertpapieren verbrief-\nten Geschüll.s- und Kapil.<1lanteilen                     186\nC. Warenverkehr                 1)\nKenn-                                                             Kenn-\nEinnahmen                                                                           Ausgaben\nzahl                                                              zahl\n1\n1. Warenausfuhr                                                  Ausfuhr-            1. Wareneinfuhr mit Einfuhrerklärung, Ein-\nerlöse               fuhrgenehmigung oder Saar-Einfuhrschein      keine\nsind nicht                                                         Kennzahl\nmelde-            2. Transithandel ......................... .    keine\npflichtig                                                         Kennzahl\n2. Transithandel                                                    keine             3. Einkauf von Waren zur ungewissen Ver-\nKennzahl               wendung und Einkauf von Waren, die\nohne einfuhrrechtliche Abfertigung im\n'.3. Warenlideru119cn         für    den      Bedarf von                                 Rahmen des Interzonenhandelsabkommens\nin das Währungsgebiet der DM-Ost gelie-\nSeeschiffen fremder Flagge .......... .                         991                fert werden sollen .................... .      994\nausländischen Binnenschiffen, Land- und                                         4. Einkauf von Waren, die ohne Entgelt\nLuftfahrzeugen ...................... .                         992                (z.B. zur Veredelung oder zur Lagerung)\ndiplomatischen und konsularischfm Ver-                                             in den freien Verkehr verbracht worden\ntretunqen im Wirtschaftsgebiet ...... .                       99:3                sind ................................ ·.. .    995\n5. Einfuhr von Waren für den Bedarf von\nSchiffen und Luftfahrzeugen sowie von\n4. Sonstiger Warenverkehr                                            991                 diplomatischen und konsularischen Ver-\ntretungen ............................. .      996\n6. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten\nEinfuhrverfahren, Weiterleitung von In-\nkassoerlösen aus der Wareneinfuhr,· son-\nstiger Warenverkehr .................. .      997\nD. Lieferungen und Leistungen\nan die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte\nEinnahmen                                                                         A u s g a b e n 18 )\n1. Einnahmen aus Warenlieferungen ...... .                            998\n2. Einnahmen aus sonstigPn LPistun~F~n ... .                         999\nDie Fußnolcn sind im i\\nsdiluß    dB  Teil 1)  des Lcislm1<Jsvcrzcichnisscs aufgeführt.","Tdq dt'r Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973                                              1189\nA    II !II(' 1 k ll II <J (' 11\nl)    Bei Lictcruwic11 111,d L!'isl111JCJ<,1t illl Zus<1mmcnhunCj mit der Stationierunu ausländischer Streitkräfte ist für Einnahmen die KP.nnzahl 998 oder\n999, für Ausqa!H'11 di<: Kennzahl mJ7 zu verwenden.\n~)    Ohne Einnahmen rh,r deutschen Seeschiffahrt im Zmilmmcnhang mit der Personenbeförderunq und dem Güt11rverkehr (Sondermeldunq qemä(\\\n§ 67 AWV aul Vordruck Anlane Z 8 zur AWV).\n:q    Einsclilielllich sonsl iqer Nebm1kos1en im Transithandel (vnl. auch· Anmerkung 6).\n,J)   Ausqaben fiir dern1lirw Einfuhren siel1e Teil C --- Warenverkehr-.\n;,)    Ohne Ausqahe11 rkr (lc,ulschen Su,sdtiflah1t für Clwrtergebühren, Transportnebenkosten und ProvisionPn (Solldermeldunq qemäß § 67 AWV a11f\nVordruck Anlaqe Z B zur AWV).\nI>)   Ausqabcu im Z11s,11nrm,nlwn;1 rnif (km Trnnsithm1dcl unter Kennzahl 250 (vgl. auch Anmerkung :J).\n7)    Z<1hlun<JP11 für Invt,sliiionszwc,ck,, sielte Teil B -- Kapitalverkehr.\nHJ     Uh11e Ei11nahrnen und Ausqahen im Waren- und Kapitalverkehr sowie ohne Kapilalerträ(Je,\nll)    Pr,nsionen, Ren1.m1, Sozialversirhcrunq unter Kennzahl 522.\n10)     Ohne Zahlnwicn illl die Tsrael-Missi011, jedoch einschließlich Zahlunuen im Zusammenhang mil Rückerstattnnqe11\n1 1)    Soweit diese nicht uni.er den Ke1111whlcn 700, 710-7()0 oder 800 zu melden sind,\nl:!)    Einschlielllich Hypotheken 11ml Sd11Jlrlscheinrforlehcn, ohne Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündinunsisfrisl bis zu 12 Monaten ein\nschließJich (v(fl. Anrncrku1HJ 15).\n1:1)    Einschließlich des Erw<'rhs oder dci Veriiußcnrnn von Geschäfts- und Kapitalanteilen, soweit diese nicht in Wertpapieren (Kennzahl 104 oder\n144) verbrieft sind.\n14)     Zuschüsse an Zweinnicderlassttn(fcm und Betriebsstätten sind unter der Kennzahl 530 -- Einnahmen oder Ausgaben für Regiekosten und Zuschüsse\nan Tochterunlernehmeu, Zweiqniederlassungen und Betriebsstätten - zu melden,\n15)     Bei Krediten und Durlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten einschließlich sind Zahlungsmeldungen nicht\nabzuqeben, sondern nach § 62 AWV die Bestände auf Vordruck Anlage Z 5 zur AWV zu melden\n10)     Zinsen auf Auslandsboneis fallen unter die Kennzahl 191.\n17)     Als Ein~/änge sind dit, ,rns fremden Wirlschaflsqebielen ·zurückfließE,nelen Zim- und Tilgunqszahlunqen auf don inländischen BPsitz un Auslands-\nbands sowie m1f. Sl.ornienrnr1en zn melden.\n18)     Soweil ,,nls)lH'cilf'IHl,, /lu.,q<1lH'11 vorkomme11, (Jill di,· Kennzahl 997."]}