{"id":"bgbl1-1973-71-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":71,"date":"1973-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_71.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts","law_date":"1973-08-22T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1062                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts\nVom 22. August 1973\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die            ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1775), die in dem\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-              anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführt sind,\nfi.ihrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833),          Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser\nzuletzt geändert durch § 70 des Gesetzes über den              Verordnung. Das Gebührenverzeichnis ist Be-\nBundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (Bundes-                 standteil dieser Verordnung.\"\ngesetzbl. I S. 1834), und des § 3 b des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der                  2. Die Anlage zu § 1 erhält die aus der Anlage er-\nBinnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes-                 sichtliche Fassung.\ngesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird\n3. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der\ngefügt:\nFinanzen verordnet:\n,, (3) Bei Prüfungen der Einhaltung der mit der\nArtikel 1                              Zulassungserlaubnis von Geräten und Anlagen\nverbundenen Pflichten trägt der Inhaber der Zu-\nDie Kostenordnung des Deutschen Hydrographi-               lassungserlaubnis die Kosten der Nachprüfung,\nschen Instituts vom 28. Februar 1970 (Bundesgesetz-            wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaub-\nblatt I S. 255), geändert durch die Verordnung zur             nis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird.\"\nÄnderung der Kostenordnung des Deutschen\nHydrographischen Instituts vom 25. April 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:                                 Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n,,§ 1                          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nDas Deut.sehe Hydrographische Institut erhebt       Seeschiff ahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die\nfür Amtshandlungen auf Grund des § 4 des Ge-           Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem            schiffahrt auch im Land Berlin.\nGebiet der Seeschiffahrt und des § 4 der Verord-\nnung über die Farbe und Lichtstärke der Bord-\nArtikel 3\nlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten\nin der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nBinnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 14. Septem-        kündung in Kraft.\nBonn, den 22. August 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 71 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1973                      1063\nAnlage zu§ 1\nGebührenverzeichnis\nGebühr                                               Gebühr\nCc9enstand                                             Gegenstand\nDM                                                  DM\nA. Prüfung von Magnetkornpassen                          7. beim Abbruch einer Kompaßregulie-\nrung infolge unvorhergesehener Um-\n])je Ccbührcn für die Prüfung betragen                      stände (wie Maschinenschaden o. ä.)\n1. für Milg1wl-Peil- und Steuerkompasse                   75 v. H. der Gebühren nach den Num-\n(große Prüfun9)                              30,-      mern 1 bis 6\n2. für Boot skompdssc (kleine Prüfung)          20,-   8. bei Hinderung des Kompensierers an\nder Durchführung, wenn der angefor-\n3. für Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuer-\n6,-      derte Kornpensierer nicht an Bord ge-\nJjnscn u. ä.}\nnommen wird, oder, ohne seine Tätig-\n4. für Baunrnstrr eines Magnetkornpasses 1 550,-           keit ausgeübt zu haben, alsbald wieder\n5. für Baumuster eines Kompaßstandes                       entlassen wird, oder von einer kurzfri-\nmit Kompcnsiermitteln                     1 200,-      stigen Abbestellung des Schiffes bei\nden Lotsen, Schleppern usw.- nicht\n6. für Baumuster einer optischen Ubertra-                  rechtzeitig unterrichtet wird und daher\ngungselnrichtung für Reflexions- oder                  vergeblich an Bord oder nach der\nProjektionskompasse                         190,-      Lotsen- bzw. Schlepperstation kommt        SO,-\n7. für Baumuster einer komplizierten\nZu den Grundgebühren nach den Num-\nSelbststeueranlage (ohne Kompaß und\nmern 1 bis 6 werden je Kompaß folgende\nohne Schulzcibstandsbeslimmung)           2 800,-\nZuschläge erhoben:\n8. für Baumuster einer einfachen Selbst-\n9. für jeden weiteren Kompaß (z.B. MKF-,\nsteuerc:mlage (ohne Kompaß und ohne\nHeck- oder Notruderkompaß) und für\nSchutzabslcmclsbestimmung)                1 950,-\ndie Regulierung eines Kompasses mit\n9. für verkürzte Baumusterprüfung einer                    besonderer Sondenf eldkompensa tion        50,-\nSelbststeueranlage                        1 050,-\n10. für die Neuregulierung eines Kom-\n10. für    Baumuster     einer   Magnetfern-                passes mit besonderer Sandenfeldkom-\nkompaßanlagc (ohne Magnetkompaß                        pensation                                  80,-\nund ohne Schutzabstandsbestimmung) 3 050,-\n11. für die Neuregulierung                     40,-\n11. für    Baumuster einer Magnet-Kurs-\nmonitoranlagc (ohne Magnetkornpaß                  12. für die Deviationsbestimmung               40,-\nund ohne Schutzabstandsbestimmung)        1 000,-  13. für die elektrische Kompensation für\njede EK-Kornponente                        80,-\nB. Regulierung von Magnetkornpassen\n14. für Gegenpeilungen Land/Schiff zu\nDie Grundgebühr für Kompaßregulierungen                     Kompaßregulierungen (nur auf beson-\nbeträgt                                                     dere Anforderung)\n1. für Schiffe mit einer Länge über alles                 bei Schiffen bis 90 m Länge                80,-\nbis 30 m und mit einem Kompaß                75,-      bei Schiffen über 90 m Länge              110,-\n2. für Schiffe mit einer Länge über alles              15. für die Zeit an Bord vor und nach der\nüber 30 m bis 60 m und mit einem                       Kompaßregulierung je Stunde                25,--\nKompaß                                      100,-\n16. für Nachtarbeit (Nachtarbeit gilt von\n3. für Schiffe mit einer Länge über alles                  17.00 Uhr bis 07.00 Uhr), soweit nicht\nüber 60 m bis 90 m und mit einem                       bereits Zuschläge für Sonn- oder Feier-\nKompaß                                      175,-      tagsarbeit erhoben werden, 25 v. H.,\n4. für Schiffe mit einer Länge über alles             17. für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt\nüber 90 m bis 120 m und mit einem                      ab 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00 Uhr\nKompaß                                      240,-      des Sonntags) SO v. H.,\n5. für Schiffe mit einer Länge über alles              18. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen\nüber 120 m bis 200 m und mit einem                     (am 24. und 31. 12. gilt der Zuschlag ab\nKompaß                                      330,-      12.00 Uhr, an allen anderen gesetz-\n6. für Schiffe mit einer Länge über alles                 lichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis\nüber 200 m und mit einem Kompaß             380,-      24.00 Uhr) 100 v. H.","1064                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGebühr                                                  Gebühr\nGegenstand                                              Gegenstand\nDM                                                      DM\nC. Prüfung von Kreiselkompassen                           5. für Baumuster einer Ortungsfunk-\nanlage, die eine typenmäßig bereits zu-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen                        gelassene Anlage nur erweitern oder\n1. für Baumuster einer Kreiselkompaß-                       ergänzen und bei denen eine Prüfung\nanlage (ohne Schutzabstandsbestim-                      an Bord oder im Laboratorium entfallen\nmung)                                    7 000,-        kann                                       110,-\n6. für Ortungsfunkanlagen, die mit im\nAusland gekauften Schiffen übernom-\nD. Prüfung von Winkelmeßgeräten,                             men werden und in der Bundesrepublik\nBarometern, Thermometern                                 Deutschland noch nicht zugelassen sind     400,-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen                     7. für Baumuster einer Seenotfunkboje\n1. für Baumuster eines Winkelmeßgerätes                     (ohne Schutzabstandsbestimmung)          2 600,-\n(Sextant, Oktant)                        1 000,-     8. für Baumuster eines Seenotsenders für\n2. für Baumuster eines Thermometers            750,-        nicht     ausrüstungspflichtige  Schiffe\n3. für Baumuster eines Barometers              800,-        (ohne Schutzabstandsbestimmung)            970,-\n4. für Winkelmeßgeräte                          25,-     9. für Baumuster eines passiven Naviga-\ntionszusatzgerätes mit elektronischer\n5. für Quecksilberbarometer                     75,-        Datenverarbeitung      (ohne Schutzab-\n6. für Barographen                              30,-        standsbestimmung)                        3 900,-\n7. für Aneroidbarometer                         15,-    10. für Baumuster einer Ortungsfunk-\n8. für Thermometer                              12,-        anlage, bei denen nur eine Prüfung im\nLaboratorium notwendig ist               1 100,-\n11. für Baumuster einer Decca-Naviga-\nE. Prüfung von       Signalleuchten  für  die                tionsanlage (ohne Schutzabstandsbe-\nSchiffahrt                                               stimmung)                                4 900,-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen                    12. für Baumuster einer Loran-Anlage\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)          3 600,-\n1. für Baumuster einer Positionslaterne      1 000,-\n13. für Baumuster eines Radar-Reflektors       970,-\n2. für Baumuster einer Signalleuchte           500,-\n14. für  Baumuster einer Omega-Naviga-\n3. für Baumuster einer Morsesignallampe      1 000,-        tionsanlage (ohne Schutzabstandsbe-\n4. für Baumuster einer Tagsignallampe        1 000,-        stimmung)                                4 000,-\n5. für Positionslaternen                        10,-    Die Prüfungen nach den Nummern 1 bis 14\nwerden zu einem vom Deutschen Hydro-\n6. für zusätzliche Einsatzgläser                 5,-\ngraphischen Institut bestimmten Zeitpunkt\ndurchgeführt.\n15. für    eine in der Bundesrepublik\nF. Prüfung von Ortungsfunkanlagen\nDeutschland zugelassene Ortungsfunk-\nDie Gebühren    für die Prüfung betragen                     anlage (navigatorische Eignung)             90,-\n1. für Baumuster einer Radaranlage (ohne                16. für die regelmäßige WiedeJiholungs-\nSchutzabstandsbestimmung)                3 900,-        prüfung einer in der Bundesrepublik\nDeutschland zugelassenen Ortungs-\n2. für Baumuster einer Peilfunkanlage                       funkanlage                                  50,-\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)          2 500,-\n17. bei Hinderung des Prüfers an der\n3. für Baumuster einer Ortungsfunk-                         Durchführung, wenn der Prüfer nicht\nanlage, die gegenüber einer typen-                      an Bord genommen wird oder, ohne\nmäßig bereits zugelassenen Anlage nur                    seine Tätigkeit ausgeübt zu haben, als-\ngeringfügige Änderungen aufweisen                       bald wieder entlassen wird, weil die\noder für die anerkannte ausländische                    Ortungsfunkanlage nicht prüfbar ist         50,-\nZertifikate vorliegen und die nicht auf\neinem Schiff des Deutschen Hydro-                    Zu den Gebühren nach den Nummern 15\ngraphischen Instituts geprüft werden                 und 16 werden folgende Zuschläge er-\nmüssen (verkürzte Prüfung)                  400,-    hoben:\n4. für Baumuster wie zu Nummer 3, wenn                  18. für die Anmietung einer Barkasse            60,-\ndiese auf einem Schiff des Deutschen                19. für die Zeit an Bord vor und nach der\nHydrographischen Instituts        geprüft                Prüfung 25,- DM je Stunde, jedoch\nwerden müssen                             1 250,-        höchstens 500,- DM bei jeder Prüfung,","Nr. 71   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1973                        1065\nGebühr                                                 Gebühr\nCcqensldnd                                               Gegenstand\nDM                                                     DrvI\n20. für Nachtarbci t (Nachl.r1rhPi t gilt von             4. für Schiffs-Chronometer oder Uhren\n17.00 Uhr bjs 07.00 Uhr), soweit nicht                  ähnlicher Größe in verschiedenen Tem-\nbereits ZuschWge für Sonn- und Feier-                    peraturen und gegebenenfalls in ver-\ntagsarbeit erhoben werden, 25 v. II.,                    schiedenen Lagen, Prüfungsdauer bis\nzu 30 Tagen                                70,--\n21. für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt\nab 12.00 Uhr des Vortages bis                         5. für Schiff s-Chronömeter oder Uhren\n24.00 Uhr des Sonntags) 50 v. H.,                        ähnlicher Größe oder Taschen- oder\n22. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen                    Armbanduhren bei Zimmertemperatur,\nPrüfungsdauer bis zu 30 Tagen              30,--\n(am 24. und 31. 12. gilt der Zuschlag ab\n12.00 Uhr, an allen anderen gesetz-                   6. für Taschen- und Armbanduhren in\nlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis                      verschiedenen       Temperaturen    und\n24.00 Uhr) 100 v. H.                                     Lagen, Prüfungsdauer 16 Tage               30,--\nG. Prüfung von Echoloten und          Schall-           I. Sonstige Amtshandlungen\ngeräten\nDie Gebühren betragen\nDie Gebühren für die Prüfung betragen\n1. für die Bestimmung des magnetischen\nl. für Baumuster eines Navigationsecho-                     Schutzabstandes eines Einzeigeräts        210,-\nlotes (ohne Schul.zabstandsbestimmung) 3 100,-\n2. für die Ausrichtung von Peileinrichtun-\n2. für Baumuster wie zu Nummer 1, je-\ngen und Kompaßtöchtern auf besondere\ndoch mit zusätzlicher Erprobung auf\nAnforderung, für jede angefangene Ar-\neinem Schiff des Deutschen Hydrogra-\nbeitsstunde                                25,-\nphischen    Instituts    (ohne    Schutz-\nabstandsbestimmung)                       5 000,-     3. für die Bestimmung des Standes einer\n3. für Baumuster einer zusätzlichen An-                     Uhr, eines Barometers oder eines\nzeigeeinrichtung zum Navigationsecho-                    Thermometers                               15,-\nlot (ohne Schutzabstimdsbestimmung) 1 100,-           4. für die Aufbewahrung und Uber-\nwachung des Ganges eines Schiffs-\nH. Prüfung von Schiffs-Chronometern und                      Chronometers oder einer Uhr ähnlicher\nUhren ähnlicher Größe, Präzisionsbeob-                   Größe oder einer Taschen- oder Arm-\nachtungsuhren (B-Uhren), Taschen- und                    banduhr,    für    jeden  angefangenen\nArmbanduhren                                             Monat                                      15,-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen                     5. für die Steuerung einer zentralen\nUhrenanlage oder die laufende Uber-\n1. für Baumuster eines elektronischen\nmittlung von Zeitmarken, monatlich         15,-\nSchiffs-Chronometers      (ohne   Schutz-\nabstandsbestimmung)                         650,-     6. für die Prüfung der Anbringung der\n2. für Baumuster eines elektronischen                       Positionslaternen,    Aufstellung   der\nSchiffs-Chronometers, das gegenüber                      Magnetkompasse und Ortungsfunk-\neinem typenmäßig bereits zugelassenen                    anlagen, für jede angefangene Arbeits-\nGerät nur geringfügige Anderungen                        stunde                                     25,-\naufweist (ohne Schutza bslandsbestim-                 7. in allen übrigen Fällen, wobei Gebüh-\nmung)                                       180,-        ren nach den Sätzen für vergleichbare\n3. für Schiffs-Chronometer oder Uhren                       Leistungen oder nach dem Zeitaufwand\nähnlicher Größe oder B-Uhren in ver-                     mit 25,- DM je angefangene Arbeits-\nschiedenen Temperaturen und gegebe-                      stunde berechnet werden,                   10,-\nnenfalls in verschiedenen Ligen, Prü-                                                              bis\nfungsdauer bis zu 60 Tagen                   90,-                                                1 000,--","1066                                       Bunrlesqesetzbldtt, Jahrgang 1973, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 45, ausgegeben am 29. August 1973\nTög                                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n22. B. 7:3 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 21, 23, 24 und 25 nach dem Uber-\n(!inkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nCenchmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die\n~Jegenseilige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 21, 23,\n24 und 25) ......................................................................... .                                                                            1137\nG. 8. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nZusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an den\nSl.r,1fkn Ilerzo9enrath-Kerkrade ................................................... .                                                                           1240\nNr. 46, ausgegeben am 30. August 1973\n27. 8. 73  Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Schweden über gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten                                                                                1241\n27. 8. 73  Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 14. Januar 1969 zu dem Ubereinkommen vom\n7. September 1967 zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien,\nLuxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwal-\ntungen und zu dem Protokoll über den Beitritt Griechenlands zu diesem Ubereinkommen                                                                              1247\n7. 8. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur Be-\nfreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von\nder Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1248\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                                                       -    Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom                           Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n24. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1986/73 des Rates betreffend die Aus-\nfuhrlizenzen für Olsaaten und Olkuchen                                                                                      25. 7. 73                       L 204/1\n24. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1987/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\ngrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                                      25. 7. 73                       L 204/3\n24. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1988/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM eh I und M a 1z hinzugefügt werden                                                                                        25. 7. 73                       L 204/5\n24. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1989/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-\nligung                                                                                                                      25. 7. 73                       L 204/7\n24. 7. 73   V(~rordnung (EWG) Nr. 1990/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucker und Rohzucker                                                                                                        25. 7. 73                       L 204/9\n24. 7. 73   Veronlnung (EWG) Nr. 1991 /73 der Kommission zur Festset-\n,-,ung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein                                                                       25. 7. 73                       L 204/10\n24. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1993/73 der Kommission über Durch-\nführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen auf dem Sektor\nl(irOisaatPn und Olkuchen                                                                                                  25. 7. 73                       L 204/15","Nr. 71 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1973                          1067\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDc1lum und Bc1.cidrnung de1 Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n24. 7. 73   Vc•rnrdnu11q (EWC) Nr. 1994/73 der Kommission zur Ergän-\n!'.11n9 d<'r \\lc•rordn11ng {EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen\ndc~r MitqliPdsldiJIC!ll dll die Kommission im Fettsektor                   25. 7. 73          L 204/17\n24. 7. 73   \\'c·rnrdnunq (EWC) Nr. 1995/73 der Kommission zur Fest-\nSC'f1.111Hf der AIJschöpfnngen bei der Einfuhr von gefrore-\nn e m R i n d f 1(• i s c h                                                25. 7. 73          L 204/18\n24. 7. 73   \\'('rorclnunq (EWC) Nr. 1996/73 der Kommission zur Festset-\n·1.uncr des Cru11ti!wt ra~JS der Abschöpfungen bei der Einfuhr\n\\'Oll        Sirup ll nd besl immten anderen Erzeugnissen des\nZ 11 c k er sek t o r s                                                    25. 7. 73          L 204/21\n24. 7. 73  \\'t!rordnun~r (E\\:VC) Nr. 1997/73 der Kommission zur Änderung\nder iils Ausqlc•ichslwtrüge für die Erzeugnisse des Getreide-\nund Reis s (' k 1. o r s anzuwendenden Beträge                             25. 7. 73          L 204/23\n25. 7. 73                       (E\\VC) Nr. 1998/73 der Kommission zur Fest-\nc1ul Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und\n,on \\ Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-\n1\n26. 7. 73          L 205/1\n25. 7. 73  \\-erordnunrJ (EWCJ Nr. 1999/73 der Kommission über die Fest-\nsetzunu der PrLimien, die den Abschöpfungen für Getreide,\n''VIehl und Mulz hinzugefügt. werden                                       26. 7. 73          L 205/3\n25. 7. 73  Vcrordnunrr /EWG) Nr. 2000/73 der Kommission zur Änderung\ndr:r bei di·r Er.stdllung für Getreide cmzuwendenden Be-\nr i eh I i ~l u n Sl                                                       26. 7. 73          L 205/5\n25. 7. 73  \\i(•rordnunl·j (E\\VG) Nr. 2001/73 der Kommission über die Fest-\nsc•tzunq der l\\ hschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\n/Uckc•r und Rohzucker                                                      26. 7. 73          L 205/7\n25. 7. 73  \\\"Crordnun(f fEWGl Nr. 2002/73 der Kommission über die Fest-\nselzunq c!Pr Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse                     26. 7. 73          L 205/8\n24. 7. 73                       (EW(3) Nr. 2004/73 der Kommission zur Ände-\n(EWG) Nr. 1405/73 zum Erlaß von\nder Ausfuhr von Reis und Bruch-\nreis aus der Gemeinschaft                                                 26. 7. 73          L 205/ 11\n25. 7. 73   Verordnung (E\\VG) Nr. 2006/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Sclnvelienpreise für bestimmte Arten von M eh 1,\nGrob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1973/1974                      26. 7. 73          L 205/14\n25. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2007/73 der Kommission zur Durch-\nführung \\ on Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 auf\ndem Sciktor Tabak                                                          26. 7. 73         L 205/15\n25. 7. 73   Verorcl11un~1 fEvVGJ Nr. 2008/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung des Gnmdbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr\nvon Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des\nZuckersektors                                                              26. 7. 73         L 205/16\n25. 7. 73  Verordnung {EWG) Nr. 2009/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -\nund Reis sek t o r s cm zuwendenden Beträge                               26. 7. 73          L 205/18\nAndere Vorschriften\n19. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1961/73 der Kommission zur Änderung\nder Wähnmgsausgleichsbeträge                                               23. 7. 73         L 202/1\n29. 7. 73   Verordnun~r (EWG) Nr. 1985/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Höhe der im dritten Vierteljahr 1973 bei der Einfuhr\nder unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren\n<.!11 wendbawn beweglichen Teilbeträge, Ausgleichsbeträge und\nZusalzzölle                                                                24. 7. 73         L 203/1\n20. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1992/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1519/72 hinsichtlich der Stellung\nder Kaution llncl der Anwendung eines Währungsausgleichs-\nbetrags                                                                    25. 7. 73         L 204/12\n24. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 2003/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten\nZil.rusl rL1ch I ein                                                       26. 7. 73          L 205/9\n25. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 2005/73 der Kommission zur Festset-\nzung eines llöchstbelrags für den Zuschuß des Europäischen\nSozialfonds fii r bestimmte Beihilfen                                     26. 7. 73          L 205/13","1068                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDctlum und ße1.eichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\nBe r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 878/73 des Rates\nvom 2<>. Miirz 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG)\nNr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG)\nNr. 1408.171 zur J\\nwendung der Systeme der sozialen Sicher-\nheit c1til Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der\nCenicinschart zu- und abwandern (ABI. Nr. L 86 vom 31.3.1973)                           25. 7. 73        L 204/38\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1014/73 des\nRales vom 27. Miirz 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG)\nNr. 827 /68 sowie der Verordnungen Nr. 1009/67/EWG, (EWG)\nNr. 950/fiB und (EWG) Nr. 2358/71 (ABI. Nr. L 106 vom 20. 4.\n1973)                                                                                    25. 7. 73        L 204/38\nBe r ich l. i g u n q der Verordnung (EWG) Nr. 450/73 der Kom-\nmission vom G. Februar J973 zur Festsetzung der Währungs-\nausgleichsbetrüge für bestimmte Agrarerzeugnisse (ABI. Nr.\nL 52 vom 25. 2. 1!)73)                                                                   25. 7. 73        L 204/38\nBericht i ~J u n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 741 /73 der Kom-\nmission vom 5. März 1973 zur Änderung der Währungsaus-\ngleichsbetrii9e (ABI. Nr. L 71 vom 19. 3. 1973)                                         25. 7. 73        L 204/39\nB c richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1786/73 der Kom-\nmission vom 2. Juli 1973 zur Änderung der Währungsaus-\ngleichsbetrüge (ABI. Nr. L 180 vom 3. 7 1973)                                           25. 7. 73        L 204/39\nBe r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1854/73 der Kom-\nmission vom 9. Juli 1973 über die Wiedereinführung des Zoll-\nsatzes des Gemeinsmnen Zolltarifs für Unterkleidung (Leib-\nwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden\nund Manschetten, aus Baumwolle, der Tarifnuinmer ex 61.03,\nmit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.\n2764/72 des Rc1tes vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zoll-\nprüferenzen gewährt werden (ABl. Nr. L 188 vom 11. 7. 1973)                              25. 7. 73         L 204/39\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBckctnnl.maclrnngcn sowie Zolltarifvero1dnungcn veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim V erlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfac.h 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich --,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrw crtsteuer enthalten; cler angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}