{"id":"bgbl1-1973-7-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":7,"date":"1973-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung)","law_date":"1973-01-16T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["41\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z 1997 A\n1973                      Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1973                                                                        Nr. 7\nTag                                               Inhalt                                                                           Seite\n16. 1. 73 Verordnun~J zum Schulz der Gläubiger von Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung)                                            41\n19. 1. 73 Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung ............................. .                                          43\n9232-6\n25. 1. 73 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr von Eiern aus\ndem Vereinigten Königreich ....................................................... .                                         44\n78:ll-1-43-9\n29. 1. 73 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft zum Waffengesetz (WaffV -                            BMWi)                     45\nHinweis auf andere Verki.indungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     46\nDieser Ausgabe sjnd für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-\nverzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1972, beigefügt.\nVerordnung\nzum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen\n(Bausparkassen-Verordnung)\nVom 16. Januar 1973\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über Bauspar-               Monaten haben, dürfen fünfundzwanzig vom Hun-\nkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I                dert des Kontingents nach Absatz 1 Satz 1 nicht\nS. 2097) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur             überschreiten.\nUbertragung der Ermächtigung zum Erlaß von                                                               § 2\nRechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes\nüber Bausparkassen auf das Bundesaufsichtsamt für                (1) Großbausparverträge sind Bausparverträge,\ndas Kreditwesen vom 8. Januar 1973 (Bundesgesetz-              bei denen die Bausparsumme den Betrag von\n300 000,- DM übersteigt. Die innerhalb von zwölf\nblatt I S. 17) wird nach Anhörung der Deutschen\nBundesbank und der Spitzenverbände der Bauspar-                Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines\nkassen verordnet:                                              Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.\n§ 1                               (2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbauspar-\nverträge am gesamten nicht zugeteilten Vertrags-\n(1) Die für die Zuteilung angesammelten und die\nsummenbestand der Bausparverträge einer Bauspar-\nbereits zugeteilten, aber von den Bausparern noch\nkasse darf nicht höher als fünfzehn vom Hundert\nnicht in Anspruch genommenen Beträge dürfen bis\nsein.\nzu sechzig vom Hundert vorübergehend zur Ge-\nwährung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-                (3) Der Anteil von Großbausparverträgen, die\nsetzes über Bausparkassen verwendet werden. Dar-               innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen wer-\nlehen zur Vorfinanzierung von Leistungen auf solche            den, an der gesamten Vertragssumme der in diesem\nBausparverträge, bei denen die für eine Zuteilung              Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bau-\nerforderliche Mindestansparsumme noch nicht ein-               sparverträge darf nicht höher als dreißig vom Hun-\ngezahlt ist, dürfen zehn vom Hundert des nach                  dert sein.\nSatz 1 zulässigen Darlehensvolumens nicht über-                   (4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen\nsteigen.                                                       Anteile von Großbausparverträgen sind die Bau-\nsparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer\n(2) Auf die nach Absatz 1 zulässigen Kontingente\ndie für eine Zuteilung erforderliche Mindestanspar-\nvon Darlehen sind die rechtsverbindlich zugesagten\nsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertrags-\nDarlehen dieser Art jeweils zu fünfzig vom Hundert\nanzurechnen.                                                   abschluß eingezahlt hat.\n§ 3\n(3) Die Darlehen gemäß den Absätzen 1 und 2\ndürfen eine voraussichtliche Laufzeit bis zu sechs-              Der Anteil von Darlehen, die der Finanzierung\nunddreißig Monaten haben. Darlehen, die eine vor-              von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter die-\naussichtliche Laufzeit von mehr als vierundzwanzig             nen, darf drei vom Hundert des Gesamtbestandes","42                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nder Forderungen aus Darh~hen einer Bausparkasse                                    § 5\nnicht übersl:eiqen. Wird dieser Anteil beim Inkraft-       Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherhei-\ntreten der Verordnung überschritten, dürfen bis zur      ten gestellt werden, am Gesamtbestand der Forde-\nRückführun~J der Ccschi.:ifte auf den zulässigen An-     rungen aus Darlehen einer Bausparkasse darf zehn\nteil neue Dc11·Jehen, die der Finanzierung von Bau-      vom Hundert nicht übersteigen.\nvorlrnben 1nit geW(\\rhlidwm Charakter dienen, nur\nbis zu ins~Jesiimt eineinhalb vom Hundert des Ge-                                  § 6\nsamtbesümdcs d<)r seit dem Tnkrafttwten der Ver-\nDarlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungs-\nordnung c'ntslirndcnen Fonfonmgen aus Darlehen\nerklärung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über Bau-\ngewährt werden.\nsparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag\nvon 6 000,-- Deutsche Mark gewährt werden.\n§ 4\n(1) Darleben nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes                                 § 7\nüber Bm1spark„1ssen dürfen insuesamt bis zu sech-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nBausparkusse gewührt werden.\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n(2) Einern einzelnen Unternehmen, an dem die          über Bausparkassen auch im Land Berlin.\nBausparkasse beteiliut ist, dürfen Darlehen der in\nAbsatz 1 genannten Art insgesamt bis zu zwanzig                                     § 8\nvom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bau-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nsparkasse gewährt werden.                                dung in Kraft.\nBerlin, den 16. Januar 1973\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nDr. Dürre"]}