{"id":"bgbl1-1973-69-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":69,"date":"1973-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/69#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_69.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk","law_date":"1973-08-15T00:00:00Z","page":1040,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1040                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Maler- und Lackierer-Handwerk\nVom 15. August 1973\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-           3. Kenntnisse der Trocknungsvorgänge und der\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 Trocknungsverfahren;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-       4. Kenntnisse der physikalischen und chemischen\nletzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom             Verhaltensweisen von Werk- und Hilfsstoffen,\n14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im          Anstrichfilmen und Untergründen;\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit\nund Sozialordnung und für Bildung und Wissen-              5. Kenntnisse der Arten, Zusammensetzung, Eigen-\nschaft verordnet:                                             schaften, Wirkungsweise, Lagerung, Verwen-\ndung, Bearbeitung und Verarbeitung der Werk-\nstoffe und Hilfsstoffe;\n1. Abschnitt                         6. Kenntnisse über Farben- und Formenlehre ein-\nschließlich der Stilformen;\nBerufsbild\n7. Kenntnisse der Leistungsbeschreibungen;\n§ 1\n8. für die Berufsausübung notwendige Kenntnisse\nder Vorschriften des Immissionsschutzes, der\nBerufsbild                             Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n(1) Dem Maler- und Lackierer-Handwerk sind                 Arbeitssicherheit, der RAL-Lieferbedingungen,\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                             der in den DIN-Normen festgelegten Güteanfor-\nderungen und Prüfverfahren sowie der Ver-\n1. Fahrzeuglackierungen,     einschließlich der Be-         dingungsordnung für Bauleistungen;\nschichtung mit Kunststoffen, und andere\nkabinengebundene Lackierungen;                       9. Beurteilen der Oberfläche und Beschaffenheit\nder zu bearbeitenden Gegenstände;\n2. werkstattgebundene Lackierung und Kunststoff-\nbeschichtung von Gegenständen, insbesondere         10. Beurteilen alter Anstrich- und Lackfilme oder\naus Metall, Holz und Kunststoffen;                      Kunststoffbeschichtungen;\n3. Oberfüichenbehandlung von Bauten und Bau-            11. Vorbehandeln alter und neuer Untergründe mit\nteilen mit Beschichtungsstoffen;                        mechanischen und chemischen Mitteln von\n4. Tapezier-, Klebe- und Spannarbeiten;                     Hand und mit Maschine, insbesondere durch\nAbbeizen, Abbrennen, Abdämpfen, Entfetten,\n5. Beschichtung einschließlich Versiegelung von\nPhosphatieren, Anstricharmieren, Absperren,\nBöden;\nIsolieren und Entrosten;\n6. Korrosionsschulzarbeiten, Holzschutz-,     feuer-\nhemmende und Tarnanstriche;                         12. Prüfen und Auswählen der Beschichtungsstoffe,\nHerstellen und Ansetzen gebrauchsfertiger\n7. Aufbau und Anbringung von Arbeitsgerüsten                Mischungen;\nfür Innen- und Außenarbeiten;\n13. Kitten, Spachteln, Füllen, Glätten, Schleifen,\n8. Ausführung denkmalspflegerischer Arbeiten                Polieren und Schwabbeln;\neinschließlich der Oberflächenbehandlung von\nKirchen und historischen Bauwerken;                 14. Mischen und Abstimmen von Farbtönen;\n9. Gestaltung und Ausführung von Schriften,             15. Auftragen von Grund-, Zwischen- und Schluß-\nSchildern, Zeichen, Schmuckformen und von                anstrichen, Lackieren und Beschichten durch\nAusstellungsständen;                                    Streichen, Rollen, Spritzen, Tauchen und Gie-\n10. Straßenmarkierungen mit Beschichtungsstoffen.            ßen;\n(2) Dem Maler- und Lackierer-Handwerk sind            16. Ausführen       von      Seidenglanzlackierungen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:              Schleif- und Effektlackierungen;\n1. Kenntnisse der Arbeitsweise, der Handhabung          17. Tauchen, Trommeln, Gießen, Walzen, Fluten,\nund der Pflege gewerbeüblicher Werkzeuge,                Wirbelsintern und Einbrennlackieren;\nGeräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere\n18. Auftragen von Spezialwerkstoffen, insbesondere\nder Spritz- und Trockenkabinen sowie der Ein-\nHaftgrund, Spachtel, Füller, Decklacke, Schall-\nbrennöfen;\nschluck- und Unterbodenschutzmaterialien;\n2. Kenntnisse über elektrostatische Lackierver-\n19. Lackpflege;\nfahren und Elektrolauch-Lackierung, insbeson-\ndere Elektrophorese;                                20. Reinigen und Pflegen der Beschichtungen;","Nr. 69   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1973                         1041\n21. Aus- und Einbi:lll<:\\n zu bearbeitender und nicht          (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\nzu becJrbeitender Teile von Werkstücken und           sechs Arbeitstage, die Arbeitsprobe ausschließlich\nFahrzeugen bei Lackierarbeiten; Abdecken;             der Trockenzeit nicht mehr als acht Stunden dauern.\nAnschlagen von Türen, Kloppen und Verdecken;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n22. Aufl rngen von Prüffd rhen;                            Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\n23. FertigkPil.en in der Mc!lall-, Holz- und Kunst-        Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nstoffbea rbe itun9;\n24. AnJerligen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnun-                                      § 3\ngen und Raurndcirstell ungen;                                            Meisterprüfungsarbeit\n25. Lasieren, Beizen, Impr~i9nieren und VPrsiegeln;\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden\n26. Fertigkeilc:n in der Herstellunq von Putzen;           folgenden Prüfungsarbeiten anzufertigen:\n27. Auftragen von          schallscl1luckenden  Beschich-  1. Gestaltung und Ausführung von Fahrzeug- und\ntungsstoffen;                                             Metallackierungen mit Beschriftung;\n28. Ausführen von Tapezier-, Klebe- und Spann-                 hierbei sind auszuführen:\narbeiten mit Tüpeten, mit tapetenähnlichen                a) Lackieren eines vom Prüfling gestellten und\nStoffen und mit Boden-, Wand- und Decken-                     vorbereiteten Fahrzeuges mit erheblichen,\nbelägen;                                                      ausgebeulten Blechschäden und mit verwitter-\n29. Ausführen besonderer Holzschutz-, feuerhem-                    ter, überholungsbedürftiger Lackierung,\nmender und Tarnanstriche;                                 b) mindestens zwei \\Verkproben auf Stahlblech-\n30. Einsetzen, Bef esti9en und Verkitten von Bauglas               tafeln, Karosserieteilen oder Industrieteilen,\neinfacher Dicke, mittlerer Dicke und doppelter                insbesondere Effektlackierungen,\nDicke;                                                    c) Nachmischen von Farbtönen für die ofen-\n31. Aufmessen;                                                     trocknende Lackierung\nund\n32. Aufbauen und Anbringen von Arbeitsgerüsten\nfür Innen- und Außenarbeiten;                             d) Entwerfen und Ausführen einer Beschriftung\nauf einem Fahrzeug oder einer vorbereiteten\n33. Ausführen von Dekorations- und Maltechniken;                   Stahlblechtafel unter Verwendung aller tech-\n34. Ausführen von Kratzputz- und Sgraffitoarbeiten,                nischen Hilfen, insbesondere von Stempeln,\nGipsschnitt, Putzschnitt, Stuckmarmor, Stuc-                  Selbstklebebuchstaben, Lichtsatz, Fotovor-\ncolustro und sonsti9en Schmuckarbeiten;                       lagen oder Siebdruck\n35. Bronzieren und Vergolden, Belegen mit Blatt-               oder\nmetall;\n2. farbliche Gestaltung und Oberflächengestaltung\n36. Ausführen von Matt-, Glanz-, Mordent- und                  von Räumen, einer Außenwand, eines Ausstel-\nPol imentvergo l d ungen;                                 lungsstandes, eines Straßenzuges oder eines\n37. Patinieren;                                                Platzes nach gegebener Bauzeichnung mit Grund-\nund Aufrissen;\n38. Entwerfen, Zeichnen und Anfortigen von Scha-\nblonen und Pausen;                                        hierbei sind auszuführen:\n39. Entwerfen, Zeichnen, Malen und Kleben von                  a) Farbentwurf für die maßstabgerechte Abwick-\nSchriften, Zeichen und· Schmuckformen ein-                    lung der Flächen oder die perspektivische\nschließlich des Siebdrucks, Herstellen von                    Darstellung des Prüfungsobjektes,\nSchriftbuchslaben, Schildern und Plakaten;                b) Farbplan und Werkstoffplan unter Berücksich-\n40. Aufbringen von Straßenmarkierungen mit Be-                     tigung aller Bauteile und Einrichtungsgegen-\nschichtung sstoff en.                                         stände in ihrer qualitativen und quantitativen\nfarbigen Wirkung,\nc) mindestens vier verschiedene Werkproben zu\nden Entwürfen zu a) und b) auf entsprechen-\n2. Abschnitt\nden Untergründen, insbesondere in Anstrich-,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II                     Lackier-, Klebe- und Dekorationstechnik und\nder Meisterprüfung                          d) Entwerfen und Ausführen einer Beschriftung\nauf selbst vorbereitetem Untergrund unter\n§ 2                                  Verwendung aller technischen Hilfen, insbe-\nGliederung, Dauer und Bestehen                         sondere von Stempeln, Selbstklebebuchstaben,\nder praktischen Prüfung (Teil I)                      Lichtsatz, Fotovorlagen oder Siebdruck.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-        (2) Die Meisterprüfungsarbeit ist unter ständiger\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der        Aufsicht anzufertigen. Der Prüfling hat die für die\nBestimmung der Me1sterprüfungsarbeit sollen die            Meisterprüfungsarbeit erforderlichen Untergründe,\nVorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-          Werkzeuge und Werkstoffe in ordnungsgemäßem\nsichtigt werden.                                           Zustand mitzubringen.","1042                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Mil dn Mcislerpr(i/un9scnbeit sind abzulie-               (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nfern:                                                         zwölf Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht\n1. Ccnaue Lcisl.tmqsbesclueibungen und                        länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei\nder schriftli-chen Prüfung soll an einem Tag nicht\n2. Entwürfe und Beqründun~~ für die farbige Ge-\nlänger als sechs Stunden geprüft werden.\nstaltung.\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\n§ 4\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nArbeilsprobe                          gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3                  (5) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,\nAbs. l Nr. 1 angefertigt, sind als Arbeitsprobe aus-          kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 auf die\nzufühn:m                                                      mündliche Prüfung verzichtet und die Dauer der\na) ein Dispersionsforbenc.mstrich und                         schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden.\nb) eine Lickierung auf vorbert~iteter Holzplatte.                (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\n(2) Wird     eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3           in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 7 genannten Prüfungs-\nAbs. 1 Nr. 2 angefertigt, ist als Arbeitsprobe aus-           fächer.\nzuführen\na) eine Kunstharzlackierung aLlf einer Stahlblech-\ntafel oder                                                                     3. Abschnitt\nb) eine Kunstharzlackierung auf einem Karosserie-                      Ubergangs- und Schlußvorschriften\nteil im Spritzverfahren.\n§6\n§ 5                                               Ubergangsvorschrift\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)             Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden             schriften zu Ende geführt.\nneun Prüfungs( ächern nachzuweisen:\n1. Arbeits- und Betriebskunde einschließlich Ma-                                         §7\nschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde,\nSonstige Vorschriften\n2. Untergründe und ihre Eigenschaften,\n(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\n3. Werk- und Hilfsstoffe und ihre Eigenschaften,              prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\n4. Arbeitsverfahren für die Oberflächenbehandlung,            gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes-\n5. Farben- und Formenlehre einschließlich der Stil-\ngesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nformen,\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n6. Leistungsbt:schrPilnmgc:n, Massenauszug aus der\nBauzeichnung,                                             weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nGegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\n7. Berechnung der GenwinkostEmzuschläge, Vor-                  anzuwenden.\nkalkulation Lmter Berücksichtigung der erforder-\nlichen einzelnen Zeil- und Mengenansätze                                             §8\nnach Preisberechnunqsvordrucken, Angebots-\nsch reiben, i<.echnun;3ssl el I ung, Nachkalkulation,                          Berlin-Klausel\n8. VorscliriHen cks finmis:;ionsschutzes, RAL-Liefer-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgE·setzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbedin~JlHl(]t·n, in den DIN-Normen festgelegte\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nGült'irnfordC'run~Jen und Prüfverfahren und Ver-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\ndinqLm~Jso rdrrn n~J für ß(n11 eistungen,\n9. Vorschriften der Unfdllverhütung, des Arbeits-\n§9\nschutzes und (for 1\\rb(!itssicherheit.\nInkrafttreten\n(2) Die    Prüfunq im fc1chtheoretischen Teil         ist\nschriftlich und m üncl I ich durchzuführen.                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 15. August 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Roh w e d der"]}