{"id":"bgbl1-1973-69-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":69,"date":"1973-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk","law_date":"1973-08-14T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1037\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                      Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1973                                                                                               1 Nr.  69\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n14. 8. 73 Zweite Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der Meister-\npriifun9 im Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1037\n15. 8. 73 Verordnun9 über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nlind im fachthcoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk                                                               1040\n30. 7. 73 BPrichLi9Llllg der Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . .                                                     1043\n7141-li-I-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesw~sclzblc1t I Teil II Nr. 41 und Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1044\nVerkiinclun~Jen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1044\nRed1tsvorschrif1en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1045\nZweite Verordnung\nüber die Anerkennung von Prüfungen\nbei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk\nVom 14. August 1973\nAuf Grund des § 46 Abs. 3 der Handwerksord-                                 Abschlußprüfung                                       entsprechende\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                     in der Fachrichtung                                   Handwerke\n28. Dezember 1965 (Bunclesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-\nletzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom                                                                                    Wärme-, Kälte- und\n14. August 1969 (BundesgesetzbJ. I S. 1112), wird                                                                                         Schallschutzisolierer\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                                                            Fliesen-, Platten- und\nMosaikleger\n§ 1                                                                                                    Betonstein- und Terrazzo-\nAbschlußprüfungen an deutschen staatlic.hen oder                                                                                       hersteller\nstaatlich anerkannten Technikerschulen, welche                                                                                       Estrichleger\nmindestens die in der Anlage aufgeführten Bedin-                                                                                     Stukkateure\ngungen erfüllen, sowie Prüfungen vor staatlichen\nPrüfungsausschüssen mit Prüfungsanforderungen,                                 Bautechnik,                                           Maurer\nwelche den Anforderungen bei Abschlußprüfungen                                     Schwerpunkt:                                      Beton- und\nan deutschen staaUichen oder staatlich anerkannten                                 Ingenieurbau                                          Stahlbetonbauer\nTechnikerschulen entsprechen, werden, sofern sie                                                                                     Straßenbauer\nmit Erfolg abgelegt worden sind, für Handwerke,\nBrunnenbauer\nderen Arbeitsgebiet der jeweiligen Fachrichtung\nentspricht, gemäß folgender Aufstellung als Voraus-                            Steintechnik                                          Steinmetzen und\nsetzung für die Befreiung von Teil II - Prüfung der                                                                                       Steinbildhauer\nfachtheoretischen Kenntnisse --- der Meisterprüfung\nanerkannt:                                                                     Farben, Lacke,                                        Maler und Lackierer\nAnstrichstoffe\nAbschlußprüfung                 entsprechende\nin der Fachrichtung             Handwerke                                      Stahlbautechnik                                       Schmiede\nSchlosser\nBautechnik,                     Maurer\nStahlschiffbautechnik                                 Schmiede\nSchwerpunkt: Hochbau           Beton- und Stahlbeton-\nbauer                                                                                              Schlosser\nZimmerer                                        Karosserie- und                                       Karosseriebauer\nDachdecker                                            Fahrzeugbau","1038                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAbschlußprüfung       entsprechende                    Abschlußprüfung             entsprechende\nin der Fachrichtung   Handwerke                        in der Fachrichtung         Handwerke\nAllgemeiner           Schmiede                         Textiltechnik               Stricker\nMaschinenbau       Schlosser                                                    Weber\nMaschinenbauer\nTextil-                     Färber und Chemisch-\n(Mühlenbauer)\nveredlungstechnik              reiniger\nWerkzeugmacher\nWäscher und Plätter\nDreher\nMechaniker                       Strickerei                  Stricker\n(Nähmaschinen-,               Weberei technik,            Weber\nZweirad- und Kälte-              Webgestaltung\nmechaniker)\nFeinmechaniker                   Gerbereitechnik             Gerber\nMaschinenbau,         Maschinenbauer                   Lederverarbeitung           Schuhmacher\nSchwerpunkt:          (Mühlenbauer)                                             Sattler\nMühlenbautechnik                                                                 Feintäschner\nKraftfahrzeugtechnik  Kraftfahrzeugmechaniker           Müllerei                    Müller\nKraftfahrzeugelektriker\nGlashüttentechnik           Glaser\nLandmaschinentechnik Landmaschinen-\nGlasbautechnik              Glaser\nmechaniker\nFeinwerktechnik      Feinmechaniker                    Glasveredelung und          Glas schleif er und\nGlasgestaltung              Glasätzer\nGießereitechnik      Metallformer und                                              Glas- und Porzellanmaler\nMetallgießer\nGlasinstrumenten-           Glasinstrumentenmacher\nHeizungs-, Lüftungs- Kachelofen- und                     technik\nund Klimatechnik      Luf theizungs ba uer\nZentralheizungs- und              Papiertechnik               Buchbinder\nLüftungsbauer                  Druck und Grafik            Buchdrucker:\nSanitärtechnik                                                                       Schriftsetzer; Drucker\nGas- und Wasser-\ninstallateure                                              Steindrucker\nSiebdrucker\nAllgemeine Elektro-   Elektroinstallateure\nFlexografen\ntechnik, Energie-   Elektromechaniker\ntechnik, Meß- und                                                                Chemigrafen\nElektromaschinenbauer\nRegeltechnik,                                                                    Stereotypeure\nElektronik                                                                       Galvanoplastiker\nNachrichtentechnik    Fernmeldemechaniker              Keramotechnik               Keramiker\nRadio- und Fernseh-\ntechniker\n§ 2\nHolztechnik           Zimmerer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nTischler                         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nParkettleger                     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nDrechsler                        werksordnung auch im Land Berlin.\n(Elfenbeinschnitzer)\nBekleidungstechnik    Herrenschneider                                            §3\nDamenschneider                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nWäscheschneider                  kündung in Kraft.\nBonn, den 14. August 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R o h w e d d e r","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1973                      1039\nAnlage\nzur Zweiten Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der\nMeisterprüfung im Handwerk\nTechnikerschulen im Sinne des § 1 müssen fol-         c) Abschluß einer Berufsausbildung\ngende Bedingungen erfüllen:                                 (Facharbeiter- oder Gesellenprüfung), bei\nStufenausbildung Abschluß der letzten Stufe,\n1. Errichtung, Einrichtung\nd) weitere Berufserfahrung in einem der gewähl-\na) Die Errichtung öffentlicher und privater Tech-        ten Fachrichtung entsprechenden Beruf von\nnikerschulen muß den Bestimmungen der Län-            mindestens einem Jahr.\nder entsprechen.\n3. Dauer und Art der Ausbildung\nb) Zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der          a) Die Dauer der Ausbildung muß an Vollzeit-\nSchulen und zur Erteilung eines praxisnahen           schulen mindestens drei Halbjahre betragen.\nUnterrichts müssen Lehrkräfte des berufsbil-          Die TechnikerausbildUng kann auch in Teil-\ndenden Schulwesens und Fachkräfte mit lang-           zeitform oder in einem ersten Teilzeitab-\njähriger Betriebspraxis und pädagogischer             schnitt und einem anschließenden Vollzeit-\nEignung angestellt sein.                              abschnitt erfolgen.\nc) Für Versuche und praktische Ubungen müs-           b) Der erste Teil der Ausbildung dient der Ver-\nsen geeignete Lehr- und Anschauungsmittel             mittlung von Grundkenntnissen, der zweite\nsowie      zweckentsprechend     eingerichtete        Teil deren Anwendung.\nUnterrichtsräume, Laboratorien und Werk-           c) Die Ausbildung darf nicht mit der Ausbildung\nstätten vorhanden sein.                               anderer Berufsgruppen gekoppelt werden.\n4. Unterrichtsfächer\n2. Zulassungsbedingungen                                 Das Verhältnis der Grundlagenfächer zu den An-\nAls Vorbildung der Schüler sind zu fordern:           wendungsfächern soll etwa 60 : 40 betragen. Die\nStundenzahlen der Unterrichtsfächer können den\na) Abschluß der Hauptschule,                          einzelnen Ausbildungsrichtungen sowie örtlichen\nb) Abschluß der Berufsschule,                         Verhältnissen angepaßt sein."]}