{"id":"bgbl1-1973-68-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":68,"date":"1973-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/68#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_68.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG -)","law_date":"1973-08-09T00:00:00Z","page":1015,"pdf_page":3,"num_pages":21,"content":["Nr. 68     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                         1015\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer\n(Zivildienstgesetz - ZDG -)\nVom 9. August 1973\nAuf Grund des Artikels 6 des Dritten Gesetzes           9. § 22 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatz-            (EhfG) vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\ndienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669)           s. 549),\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über           10. Artikel 63 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nden Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivil-\nStrafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bun-\ndienstgesetz ---· ZDG --) vom 13. Januar 1960 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 645),\ndesgesetzbl. I S. 10) in der ab 1. Oktober 1973 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt             11. das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nsind                                                          über den zivilen Ersatzdienst vom 14. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1105),\n1. die Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 983),                                  12. Artikel 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969\n2. § 57 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps               (Bundesgesetzbl. I S. 1567),\nvom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782),\n13. Artikel 2 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes über die\n3. Artikel IV des Dritten Gesetzes zur Änderung              Anpassung der Leistungen des Bundesversor-\nund Ergänzung des Kriegsopferrechts (Drittes              gungsgesetzes (Zweites Anpassungsgesetz-KOV\nNeuordnungsgesetz-KOV            3. NOG-KOV -)            - 2. AnpG-KOV -) vom 10. Juli 1970 (Bundes-\nvom 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I                  gesetzbl. I S. 1029),\ns. 750),                                              14. Artikel 2 § 2 des Sechsten Gesetzes zur Ände-\n4. Artikel II § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des           rung des Soldatenversorgungsgesetzes vom\nBundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bun-           10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),\ndesgesetzbl. I S. 725),                               15. Artikel 2 des Achten Gesetzes zur Änderung\n5. Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung               des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967                 (Bundesgesetzbl. I S. 2084),\n(Bundesgeselzbl. I S. 797),                          16. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung wehr-\n6. Artikel 57 des Einführungsgesetzes zum Gesetz             rechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer\nüber Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom                    Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetz-\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),                  blatt I S. 1321),\n7. Artikel 6 Nr. 5 Buchstabe b des Achten Straf-         17. Artikel VII des Gesetzes zur Neuordnung des\nrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968                 Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 741),                               (Bundesgesetzbl. I S. 1481) und\n8. Artikel 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung           18. das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1968            über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 992),                               (Bundesgesetzbl. I S. 669).\nBonn, den 9. August 1973\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","1016                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesetz\nüber den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer\n(Zivildienstgesetz - ZDG -)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                           §                                                                                             §\nAufgaben und Organisation                                                 Staatsbürgerliche Rechte ....................... .                                       25b\ndes Zivildienstes                                               Achtung der demokratischen Grundordnung ..... .                                          26\nAufgaben des Zivildienstes ..................... .                                   1   Grundpflichten ................................. .                                       27\nOrganisation des Zivildienstes .................. .                                  2   Verschwiegenheit .............................. .                                        28\nBeirat für den Zivildienst ...................... .                                  2a  Politische Betätigung ........................... .                                      29\nDienststellen .................................. .                                   3   Dienstliche Anordnungen ....................... .                                        30\nAnerkennung von Beschäftigungsstellen ......... .                                    4   Pflichten des Vorgesetzten ...................... .                                      30a\nAufstellung der Dienstgruppen ................. .                                    5   Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung .                                       31\nUbertrngung von Verwaltungsaufgaben ......... .                                      Sa  Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb ............... .                                     32\nKostenbl~itrag ................................. .                                   6   Nebentätigkeit ................................ .                                        33\nHaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  34\nFürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten;\nZweiter Abschnitt                                                Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35\nTauglichkeit; Zivildienstausnahmen                                           Personalakten und Beurteilungen ............... .                                        36\nStaatsbürgerlicher Unterricht .................... .                                     36a\nTauglichkeit ................................... .                                   7\nZivildieustunfohigkeil .......................... .                                  8\nVertrauensmann ............................... .                                         37\nAusschluß vom Zivildienst ..................... .                                    9\nSeelsorge ..................................... .                                        38\nBefreiung vom Zivildienst ...................... .                                  10\nÄrztliche Untersuchung ........................ .                                        39\nZurückstellung vorn Zivildienst ................. .                                 11\nErhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe .... .                                     40\nBefreiungs- und Zurückstellungsanträge ......... .                                  12\nAnträge und Beschwerden                                                                  41\nVerfahren bei der Zurückstellung ............... .                                  13\nZivilschutz oder Kcll.astrophenschutz ............. .                               14                                 Fünfter Abschnitt\nEntwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14 a\nSondervorschriflen für Polizeivollzugsbeamte . . . . .                              15                Ende des Zivildienstes; Versorgung\nFreies Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          15 a Ende des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               42\nUnabkörnmlichslellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           16   Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     43\nEntscheidung über \\i\\Tehrdienstausnahmen . . . . . . . .                            17   Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes . . . . . .                                   44\nErstattung von J\\ uslagen und Verdienstausfall . . . .                              18   Ausschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    45\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . . . .                                  46\nVersorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       47\nDrilter Abschnitt\nHeilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung .                                        48\nHeranziehung zum Zivildienst                                               Einkommensausgleich in besonderen Fällen . . . . . . .                                   49\nEinberufung                                                                         19   Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen ........ .                                       50\nVerlegung des stündigen Aufenthaltes .......... .                                   19 a Durchführung der Versorgung .................. .                                         51\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen .. .                                     20\nWiderruf des Einberufungsbescheides ........... .                                   21\nSechster Abschnitt\nAnrechnung anderen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   22\nZivildienstüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            23            Straf-, Bußgeld- und Di:,ziplinarvorschriften\nZuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 a Eigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      52\nDienstflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     53\nNichtbefolgen von Anordnungen ................ .                                         54\nVierter Abschnitt\nTeilnahme                                                                                55\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen                                         Ausschluß der Geldstrafe ....................... .                                       56\nDauer des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           24   Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 57\nBeginn des Zivildienste:.; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          25   Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         58\nUnterrichtung und Einführung der Dienstleistenden                                   25 a Ahndung von Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         58 a","Nr. 68        ~    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                                                                      1017\n§                           Siebenter Abschnitt                                            §\nVerhältnis der Disziplinarnldßnilhmen zu Strafen                                                           Besondere Verfahrensvorschriften\nund Ordnungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     58b  Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zu-\nDisziplinarmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                59   stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  71\nWiderspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     72\nInhalt und IJöhe der Disziplinarmaßnahmen . . . . . .                                   60\nAnfechtung des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . .                             73\nDisziplinarvorgesetzte              ..........................                          61\nAusschluß der aufschiebenden Wirkung des Wider-\nErmittlungen ....................... ·. . . . . . . . . . . .                           62   spruchs und der Klage ..........................                                      74\nAussetzung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     62 a Rechtsmittelbeschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                75\nAnhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    62 b Rechte des gesetzlichen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . .                      76\nAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             Tl\nEinstellung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  63\nVerhängung der Disziplinarmaßnahme . . . . . . . . . . .                                64\nAchter Abschnitt\nDisziplinarverfügung; Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . .                        65\nAnrufung des Bundesdisziplinargerichts . . . . . . . . . .                              66                            Schlußvorschriiten\nAufhebung der Disziplinarverfügung . . . . . . . . . . . . .                            67   Entsprechende Anwendung weiterer Rechts-\nvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  78\nVollstreckung       ..................................                                  68\nVorschriften für den Verteidigungsfall . . . . . . . . . . .                          79\nAuskünfte     .....................................                                     69\nEinschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . .                        80\nTilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 a Versorgungsberechtigte im Land Berlin . . . . . . . . . . .                           81\nGnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     70   Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   82\nErster Abschnitt                                                                                       § 2a\nAufgaben und Organisation                                                                       Beirat für den Zivildienst\ndes Zivildienstes                                                      (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n,ordnung wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet.\n§ 1                                                Der Beirat hat den Bundesminister für Arbeit und\nAufgaben des Zivildienstes                                                  Sozialordnung in Fragen des Zivildienstes ein-\nschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivil-\nIm Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienst-                                          dienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des\nverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl                                                  sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu be-\ndienen, vorrangig im sozialen Bereich.                                                       raten.\n(2) Der Beirat besteht aus\n§ 2\nOrganisation des Zivildienstes                                                  1.  sechs Vertretern von Organisationen, die sich\nmit der Vertretung der Interessen der Kriegs-\n(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes                                                dienstverweigerer und der Zivildienstleistenden\nbestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.                                                  (Dienstleistenden) befassen; drei dieser Vertreter\nHierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde                                                   müssen Dienstleistende sein,\nunter der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivil-                                               2.   sechs Vertretern von Verbänden anerkannter\ndienst\" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesmini-                                                Beschäftigungsstellen,\nster für Arbeit und Sozialordnung untersteht.\n3.   je einem Vertreter der evangelischen und der\n(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wdrd im                                                  katholischen Kirche,\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung                                               4.    je einem Vertreter der Gewerkschaften und der\nein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundes-                                               Ar bei tgeberver bände,\nbeauftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt\ndie dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                                              5.   zwei Vertretern der Länder.\nnung auf dem Gebiet des Zivildienstes obHegenden                                                  (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nVerwaltungsaufgaben durch, soweit dieser nichts                                               nung beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel\nanderes bestimmt.                                                                             für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 ge-\n(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die                                              nannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.\nPersonalunterlagen der anerkannten Kriegsdienst-                                              Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die\nverweigerer unmittelbar dem Bundesamt zu über-                                                Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mit-\nsenden.                                                                                       glied wird ein persönlicher Stellvertreter berufen.","1018                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bun-         leistenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung nach            sowie für deren Ausrüstung und Unterbringung. Sie\nMaßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäfts-          tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienst-\nordnung einberufen und geleitet.                         leistenden entstehenden Verwaltungskosten.\n§ 3                               (2} Der Kostenbeitrag kann erlassen werden,\nwenn\nDienststellen\n1. dies im Hinblick auf die Eigenart der Beschäf-\nDie Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in           tigungsstelle oder die von den Dienstleistenden\neiner dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder            zu verrichtenden Arbeiten gerechtfertigt erscheint\nin einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie kön-         und\nnen bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung         2. die Beschäftigungsstelle auf ihre Kosten für\ndes Zivildienstes beschäftigt werden.                        Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung\nsorgt.\n§ 4\nAnerkennung von Beschäftigungsstellen\nZweiter Abschnitt\n(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren\nAntrag anerkannt werden, wenn                                    Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen\n1. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Lei-\ntung und Betreuung der Dienstleistenden dem                                     § 1\nWesen des Zivildienstes entsprechen, und                                   Tauglichkeit\n2. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes-        Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich\nministers für Arbeit und Sozialordnung und des       nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehr-\nBundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der      dienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorüber-\nDienstleistenden und deren einzelne Aufgaben         gehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend\nzu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei         nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige\nder Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmit-         als nicht zivildienstfähig. Die nach § 8 a Abs. 2 des\ntel uneingeschränkt zu unterstützen.                 Wehrpflichtgesetzes nach Maßgabe des ärztlichen\nDie Anerkennung kann mit Auflagen verbunden              Urteils festgestellte Verwendungsfähigkeit ist bei\nwerden.                                                  der Zuweisung von Tätigkeiten an die Dienstpflich-\ntigen zu berücksichtigen.\n(2} Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu\nwiderrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten\n§ 8\nVoraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht\nmehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wich-                            Zivildienstunfähigkeit\ntigen Gründen widerrufen werden, insbesondere,              Zum Zivildienst wird nicht herangezogen,\nwenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer\ngesetzten Frist erfüllt worden ist.                      1. wer nicht zivildienstfähig ist,\n2. wer entmündigt ist.\n§ 5\nAufstellung der Dienstgruppen                                           § 9\nDienstgruppen werden auf Anordnung des Bun-                         Ausschluß vom Zivildienst\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung nach              (1} Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,\nBedarf aufgestellt. Der Bundesminister für Arbeit\n1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines\nund Sozialordnung bestimmt ihren Sitz nach An-\nVerbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens\nhörung des beteiligten Landes.\neinem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat,\n§ 5a                                die nach den Vorschriften über Friedensverrat,\nHochverrat, Gefährdung des demokratischen\nUbertragung von Verwaltungsaufgaben                 Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung\n(1} Die Dienststellen können mit der Wahr-                der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-\nnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt wer-              strafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt\nden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so                worden ist, es sei denn, daß der Vermerk über\nhandeln diese im Auftrag des Bundes.                         die Verurteilung im Strafregister getilgt ist,\n(2} Verbände, denen Dienststellen angehören,          2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur\nkönnen mit ihrem Einverständnis mit der Wahr-                Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\nnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt               3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und\nwerden; die Verwaltungskosten können in angemes-             Besserung nach den §§ 42 c und 42 e des Straf-\nsenem Umfang erstattet werden.                               gesetzbuches erkannt ist, solange diese Maß-\nregeln nicht erledigt sind.\n§ 6\n(2} Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des\nKostenbeitrag                        Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\n(1} Die Beschäftigungsstellen entrichten für die      Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz\nDienstleistungen einen Kostenbeitrag in Höhe des         über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in\ndurchschnittlichen Aufwandes für die den Dienst-         Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I","Nr. b8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                         1019\nS. 161), zuletzt gcfö1derl durch das Gesetz zur Ände-       (4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegs-\nrung der StrafprozeßordnunrJ und des Gerichtsver-        dienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt wer-\nfassungsgesetzes (StPAG) vom 19. Dezember 1964           den, wenn die Heranziehung für ihn wegen persön-\n(Bundesgesetzbl. J S. 1067), zulässig ist oder war.      licher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder\nberuflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten\n§ 10                           würde. Eine solche liegt in der Regel vor,\nBefreiung vom Zivildienst                 1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten\nKriegsdienstverweigerers\n(1) Vom Zivildienst sind befreit\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürfti-\n1. ordinierte Geistliche evcmgelischen Bekenntnis-               ger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger\nses,                                                         Personen, für deren Lebensunterhalt er aus\n2.  Geistliche römisch-kr1lholischen Bekenntnisses,              rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung auf-\ndie die Subdiakoni:llsweihe empfangen haben,                 zukommen hat, gefährdet würde, oder\n3.  hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-          b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-\nnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-                stände zu erwarten sirnli\nlichen evangelischen oder eines Geistlichen\nrömisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-     2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\ndiakonatswcihe empfangen hat, entspricht,                für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen\noder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes\n4.  Schwerbeschädi~Jle im Sinne des§ 1 Abs. 1 und 2          oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist,\ndes Sch werbeschJdigtengesetzes,\n5.  Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,          3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegs-\ndie nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-          dienstverweigerers\nmacht entlassen worden sind.                             a) einen bereits weitgehend geförderten Aus-\nbildungsabschnitt,\n(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien           b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder\n1. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämt-              Fachhochschulreife oder\nliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden          c) eine erste Berufsausbildung oder deren ersten\nwaren, deren sämtliche Schwestern an den Fol-               Abschnitt                                ,\ngen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bun-\nunterbrechen würde und in den Fällen des Buch-\ndesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundes-\nentschädigungsgesetzes verstorben sind,                  stabens c weder die Hochschul- oder Fachhoch-\nschulreife erworben ist noch die regelmäßige\n2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater           Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsab-\noder Mutter oder beide an den Folgen einer Schä-         schnitts vier Jahre übersteigt.\ndigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-\ngesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungs-         (5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegs-\ngesetzes verstorben sind, sofern der anerkannte      dienstverweigerer zurückgestellt werden, wenn\nKriegsdienstverweigerer der einzige lebende          gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem\nSohn des verstorbenen Elternteils aus der Ver-       eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentzie-\nbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der nicht-   hung verbundene Maßregel der Sicherung und\neheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn       Besserung zu erwarten ist, oder wenn seine Ein-\nseine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des     berufung die Ordnung oder das Ansehen des Zivil-\nKriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen    dienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden\noder politischen Gründen jedoch nicht geschlos-      würde.\nsen werden konnte.\n§ 12\n§ 11\nZurückstellung vom Zivildienst                      Befreiungs- und Zurückstellungsanträge\n(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,                 (1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 2\n1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,\nund 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des\nBundesamtes zu stellen. Sie sind zu begründen.\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Frei-\nheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des Straf-         (2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 4\ngesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt        sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt\nuntergebracht ist,                                   oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen\n3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.      kann, beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2\n(2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegs-         sind beizubringen\ndienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt       1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen\nvorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.                      Studiums oder einer ordentlichen theologischen\n(3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer           Ausbildung und\nseiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag            2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-\noder zu einem Landtag zugestimmt, so ist er bis zur          amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-\nWahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenom-               oberen oder der entsprechenden Oberbehörde\nmen, so kann er für die Dauer des Mandates, außer            einer anderen Religionsgemeinschaft, daß sich\nauf seinen Antrag, nur während der Parlaments-               der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf das\nferien einberufen werden.                                    geistliche Amt vorbereitet.","1020                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2    zuteilen, daß er für die Dauer seiner Mitwirkung\nund 4 sind nur innerhalb dreier Monate nach Ent-        nkht zum Zivildienst herangezogen wird und von\nstehung der Gründe zuHissig. Ist die Frist für einen    den in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist.\nAntrag nach§ 11 Abs. 2 oder nach§ 12 Abs. 2 oder 4\ndes Wehrpflichtgesetzes im Zeitpunkt der Anerken-                                § 14 a\nnung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht abge-\nlaufen, so ist der Antrag bis zum Ablauf der Frist                        Entwicklungsdienst\nals Antrag nach diesem Gesetz beim Bundesamt zu\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden\nstellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung findet\nbis zur Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebens-\nmit der Maßgabe Anwendung, daß über die Wieder-\njahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn\neinsetzung in den vorigen Stand das Bundesamt zu        sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwick-\nentscheiden hat.                                        lungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 549) anerkannten Träger des Entwick-\n§ 13                          lungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers\nVerfahren bei der Zurückstellung             vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijäh-\nrigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich\n(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5       in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit\nsind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11    als Entwicklungshelfer fortbilden und der Bundes-\nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der   minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivil-           bestätigt.\ndienst höchstens so lange zurückgestellt werden,\ndaß er noch vor Vollendung des achtundzwanzig-             (2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden\nsten, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 noch vor Voll-    ferner nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn\nendung des zweinncldreißigsten Lebensjahres ein-        und solange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1\nberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen        oder 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.\ndie Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten            (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nwürde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt       mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet,\nwerden.                                                 so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24\nAbs. 1 Satz 3 bis 5 bezeichneten Dauer zu leisten.\n(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach\nder Musterung gestellt, so kann die Entscheidung           (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind\ndarüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es       verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie\nsei denn, daß der Antragsteller ein berechtigtes        den Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht-\nInteresse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft         heranziehung von anerkannten Kriegsdienstverwei-\nmacht.                                                  gerern zum Zivildienst anzuzeigen.\n(3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn\nder Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der an-                                 § 15\nerkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu                Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\nhören.\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem\n(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der   Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für die-\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet          sen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind,\nder Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst      werden bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht\nzur Verfügung.                                          zum Zivildienst herangezogen. Haben anerkannte\nKriegsdienstverweigerer im Vollzugsdienst des\n§ 14                          Bundesgrenzschutzes mindestens zwei Jahre, im\nZivilschutz oder Katastrophenschutz           sonstigen Vollzugsdienst der Polizei mindestens drei\nJahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivil-\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich     dienst von der in § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 bezeich-\nmit Zustimmung der zuständigen Behörde auf min-         neten Dauer zu leisten. Der im Vollzugsdienst des\ndestens zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Zivil-      Bundesgrenzschutzes zwischen einem Jahr und zwei\nschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben,      Jahren und im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei\nwerden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange      zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren gelei-\nsie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwir-      stete Dienst kann auf den Zivildienst angerechnet\nken.                                                    werden.\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,         (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\ndem Bundesamt: das Vorliegen sowie den Wegfall          dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebe-\nder Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von        scheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugs-\nanerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivil-         dienst der Polizei anzuzeigen.\ndienst anzuzeigen.\n(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,\n(3) Zeigt eine zusländige Behörde an, daß ein       wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein an-\nanerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der        erkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugs-\nFolge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur         dienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen\nMitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Kata-          durch schriftlichen Bescheid angenommen worden\nstrophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundes-     und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten\namt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mit-        nach der Annahme zu erwarten ist.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                         1021\n§ 15 a                                                  § 17\nFreies Arbeitsverhältnis                      Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen\n(1) Von der Heranziehung zum Zivildienst kann           Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über\nabgesehen werden, wenn der anerkannte Kriegs-           Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivil-\ndienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert        dienst.\nist, Zivildienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem\nArbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer                               § 18\nKranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder\ntätig wird.                                                  Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall\n(2) Weist er bis zur Vollendung des dreiund-           Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden\nzwanzigsten Lebensjahres nach, daß er in einem          die aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit\nsolchen Arbeitsverhältnis mindestens zweieinhalb        für den Zivildienst entstandenen notwendigen Aus-\nJahre lang tätig war, so wird er nicht mehr zum         lagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstel-\nZivildienst einberufen.                                 lung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der für\ndie Musterung bei den Wehrersatzbehörden gelten-\nden Vorschriften erstattet.\n§ 16\nUnabkömmlichstellung\n(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an\nder Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen                            Dritter Abschnitt\nan der Deckung des personellen Kräftebedarfs für                    Heranziehung zum Zivildienst\nAufgaben außerhalb des Zivildienstes kann ein\nDienstpflichtiger, wenn das letztgenannte öffentliche\n§ 19\nInteresse überwiegt, für den Zivildienst unabkömm-\nlich gestellt werden, solange er für die von ihm                              Einberufung\naußerhalb des Zivildienstes ausgeübte Tätigkeit\nnicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlich-              (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Ein-\nstellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen       berufungsanordnungen des Bundesministers für\nwerden, daß der Dienstpflichtige in zeitlich begrenz-   Arbeit und Sozialordnung zum Zivildienst einbe-\ntem Umfange zum Zivildienst herangezogen werden         rufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienst-\ndarf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung         verhältnis nach diesem Gesetz überführt werden.\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-        Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen wird, weil\nten über die Grundsätze, die dem Ausgleich des per-     er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soll\nsonellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.          unverzüglich zum Zivildienst einberufen werden.\n(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schrift-\n(2) Uber die Unabkömmlichstellung wird auf           lichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom\nVorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde            Bundesminister der Verteidigung bestimmten Stelle\nentschieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den         in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umge-\nKirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie         wandelt werden, wenn der Soldat als Kriegsdienst-\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre   verweigerer anerkannt ist. Der Bescheid bestimmt\nBediensteten zu. Die Bundesregierung wird ermäch-       den Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort und Zeit\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         des Diensteintritts im Zivildienst. Der Dienstpflich-\nBundesrates die Zuständigkeit und das Verfahren         tige hat sich entsprechend dem Umwandlungsbe-\nbei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der          scheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden.\nRechtsverordnung kann die Ermäditigung zur Be-\nstimmung der zuständigen Behörden auf oberste              (3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen,\nBundesbehörden oder auf die Landesregierungen           zum Dienst an seinem Wohnort oder in dessen Nähe\nmit der Ermächtigung zur Weiterübertragung auf          herangezogen zu werden. Anregungen des Dienst-\noberste Landesbehörden übertragen werden. Die           pflichtigen, zu einer von ihm gewählten Dienststelle\nRechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-          einberufen zu werden, kann entsprochen werden,\nschiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der           wenn die dienstlichen Belange das zulassen.\nvorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-\nwägung der verschiedenen Belange auszugleichen             (4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht\nsind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche    innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einbe-\nZeiträume die Unabkömmlichstellung ausgesprochen        rufung festgestellt worden ist, sind vor der Einbe-\nwerden kann und welche sachverständigen Stellen         rufung zu hören.\nder öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu              (5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit\nhören sind.                                             des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leisten-\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst-      den Zivildienstes anzugeben. Auf die strafrecht-\npflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesamt den         lichen Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen\nWegfall der Voraussetzungen für die Unabkömm-           werden.\nlichstellung anzuzeigen. Dienstpflichtige, die in          (6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens\nkeinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, haben     vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.\nden Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.      Dies gilt nicht iq den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.","1022                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 19 a                                                      § 23\nVerlegung des ständigen Aufenthaltes                              Zivildienstüberwachung\n(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn       (1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer un-\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen       terliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet\nAufenthalt                                               mit Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfunddrei-\n1. während des Zivildienstes aus dem Geltungsbe-\nßigste Lebensjahr vollendet haben.\nreich dieses Gesetzes hinausverlegen,                    (2) Während der Zivildienstüberwachung haben\n2. ohne die nach § 23 Abs. 3 erforderliche Genehmi-      die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bun-\ngung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes         desamt unverzüglich zu melden\nhinausverlcgen oder                                  1.- jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen\n3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-            Aufenthaltes,\nverlegen, ohne diesen zu verlassen.                  2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-\nger als acht Wochen fernzubleiben,\n(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 3     3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienst-\nerforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbe-                 ausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11\nreich dieses Gesetzes hinaus, so werden sie zum               Abs. 1, 3, §§ 14, 14 a, 15 begründen,\nZivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes        4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-\nher angezogen.                                                ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten\nAbschnitten (§ 24 Abs. 2) und den vorzeitigen\n§ 20\nWegfall der Voraussetzungen einer Zurückstel-\nlung,\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen            5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-\nIst für die Uberprüfung der Verfügbarkeit des              lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres\nanerkannten Kriegsdienstverweigerers die Verneh-              Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im\nmung eines Zeugen oder Sachverständigen erforder-             Zivildienst vorgesehen sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2).\nlich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der      Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilun-\nZeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder          gen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung errei-\nAufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht             chen können.\nwerden; hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über\nwelche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vor-                (3) Während der Zivildienstüberwachung haben\nschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die       anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Ge-\nRechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der        nehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie\nZivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-           den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei\ndung. Die Beeidigung des Zeugen oder Sachver-            Monate verlassen wollen, ohne daß die Vorausset-\nständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts.            zungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes be-\nDieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit          reits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch\nder Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens          dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten\noder der Eidesleistung; die Entscheidung kann 'nicht     Zeitraum hinaus außerhalb des Geltungsbereichs\nangefochten werden.                                      dieses Gesetzes verbleiben wollen oder einen nicht\ngenehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate\n§ 21                          ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den\nZeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegs-\nWiderruf des Einberufungsbescheides             dienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivil-\nWird nach Zustellung des Einberufungsbescheides       dienst nicht heransteht. Uber diesen Zeitraum hin-\nfestgestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverwei-     aus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den\ngerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungs-      anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine beson-\nbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist        dere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare -\nschriftlich zu erteilen und zuzustellen.                 Härte bedeuten würde. Der Bundesminister für Ar-\nbeit und Sozialordnung kann Ausnahmen von der\nGenehmigungspflicht zulassen.\n§ 22                              (4) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nAnrechnung anderen Dienstes                 Zivildienst von der in § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 be-\nzeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen\nGeleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenz-          die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Pflich-\nschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst und    ten nur, soweit dies der Bundesminister für Arbeit\nDienst im Zivilschutzkorps werden auf den Zivildienst    und Sozialordnung zur Sicherung des Zivildienstes\nangerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten des eigen-       im Verteidigungsfall anordnet.\nmächtigen Verlassens, des schuldhaften Fernblei-\nbens oder der Verweigerung des Dienstes. Zeiten              (5) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten\nder Verbüßung von Freiheitsstrafen, disziplinarem         sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweige-\nArrest oder Jugendarrest sollen nicht angerechnet        rer befreit, die\nwerden, wenn sie insgesamt dreißig Tage überstie-         1. nicht zivildienstf ähig sind,\ngen haben.                                               2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,","Nr. 68    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                       1023\n3. vom Zivildil!nsl bdreit sincl,                                                  § 25\n4. wegen einer der in den §§ 14, 14 a, 15, 15 a be-                     Beginn des Zivildienstes\nzeichneten Zi vildiensltmsnahmen nicht zum\nZivildienst hc!rangezoqen werden, solange sie für       Der Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der\neine Einberufung nicht in Betracht kommen.           für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder für\nDies gilt nichl für die Meldung der die Zivildienst-     die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.\nausnc:i hrne be~J ründenden Tatsachen.\n(6) Anerkannte Kriegstlienstverweigerer können                                 § 25 a\nin besonderen FJllen ganz oder teilweise von den in       Unterrichtung und Einführung der Dienstleistenden\nAbsatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden, so-\nlange sie für eine Einberufung nicht in Betracht            (1) Die Dienstleistenden sollen zu Beginn ihres\nkommen.                                                  Dienstes in Lehrgängen\n§ 23 a\n1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes so-\nZuführung                            wie über ihre Rechte und Pflichten als Dienst-\nDie Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige,        leistende unterrichtet und\ndie ihrer Einberufung oder einem Umwandlungs-            2. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind,\nbescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht               angemessen eingeführt werden.\nFolge leisten, der im Einberufungsbescheid oder\nUmwandlungsbescheid bezeichneten Stelle zuzufüh-            (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 ge-\nren. Sie ist befugt, zum Zwecke der Zuführung die        nannten Lehrgänge können als Dienststellen an-\nWohnung oder andere Räume des Dienstpflichtigen          erkannte Verwaltungen und Verbände, denen\nzu betreten und nach ihm zu suchen. Das gleiche          Dienststellen angehören, mit ihrem Einverständnis\ngilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen          beauftragt werden. Werden Stellen der Länder be-\nund Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem          auftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.\nunmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei           Die Kosten der Lehrgänge werden in den Fällen des\ndurch Betreten solcher Wohnungen und Räume ent-          Absatzes 1 Nr. 1 erstattet. In den Fällen des Absat-\nzieht.                                                   zes 1 Nr. 2 können Verbänden, denen Dienststellen\nangehören, die Kosten in angemessenem Umfang\nVierter Abschnitt                    erstattet werden; der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung kann einheitliche Erstattungssätze\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen            festsetzen.\n§ 24                                                   § 25 b\nDauer des Zivildienstes                               Staatsbürgerliche Rechte\n(1) Zivildienst leislen Dienstpflichtige, die das\nachtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet           Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürger-\nhaben. Dienslpflichtige, die mit ihrem Einverständ-      lichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine\nRechte werden im Rahmen der Erfordernisse des\nnis dafür vorgesehen sind, nach Abschluß ihrer be-\nZivildienstes durch seine gesetzlich begründeten\nruflichen Ausbildung besondere Aufgaben im Zivil-\ndienst zu erfüllen, leisten Zivildienst bis zur Voll-    Pflichten beschränkt.\nendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres. Der\nZivildienst dauert sechzehn Monate. Ist die Dauer                                   § 26\nder durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruch-               Achtung der demokratischen Grundordnung\nnahme wehrdienstleistender Wehrpflichtiger durch\nWehrübungen länger als ein Monat, jedoch nicht              Der Dienstleistende hat die freiheitliche demo-\nlänger als zwei Monate, so dauert der Zivildienst        kratische Grundordnung im Sinne des Grundgeset-\nsiebzehn Monate. Ist die Dauer der durchschnitt-         zes in seinem gesamten Verhalten zu achten.\nlichen tatsächlichen Inanspruchnahme wehrdienst-\nleistender Wehrpflichtiger durch Wehrübungen län-\n§ 27\nger als zwei Monate, so dauert der Zivildienst acht-\nzehn Monate. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.                                    Grundpflichten\n(2) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in           (1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewis-\nzeitlich getrennten Abschnitten herangezogen wer-        senhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft,\nden, wenn sie sonst nach § 11 Abs. 4 über den in         in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom       darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und\nZivildienst zurückgestellt werden müßten.                das Zusammenleben innerhalb der Dienststellen\n(3) Dienstpflichtige, die den Zivildienst eigen-      nicht gefährden.\nmächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben           (2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende\noder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben     außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu ver-\ndie Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der           halten, daß er das Ansehen des Zivildienstes oder\nVerweigerung des Dienstes nachzudienen. Sie sol-         der Einrichtung, bei der er seinen Dienst leistet,\nlen die Zeiten nachdienen, in denen sie während          nicht ernsthaft beeinträchtigt.\ndes Zivildienstes Freiheitsstrafen oder Jugendarrest\nverbüßt haben, wenn diese Zeiten insgesamt dreißig          (3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Ge-\nTage überstiegen haben.                                  fahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur","1024                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nRettung c1ndcrer dUS Lebens~Jefahr oder zur Abwen-        nung als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist und\ndung von Sd1~idcn, die~ der Allgemeinheit drohen,         die Strafbarkeit entweder von ihm erkannt wird\nerforderlich ist.                                         oder nach den ihm bekannten Umständen offensicht-\n(4) Er h,:it sich ausbildc!n zu lassen, wenn es die    lich ist.\nZwecke des Zivildienstes erfordern.                                                 § 30 a\nPflichten des Vorgesetzten\n§ 28\nDer Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten\nVerschwiegenheit\nDienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur\n(1) Der Dic'nstpflichti~re hat, auch nach seinem       Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur\nAusscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei         zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung\nseiner cliensUichcn Tütigkeit bekanntgewordenen           der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.\nAngelegcmheilen Verschwiegenheit zu bewahren.\nDies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Ver-                                § 31\nkclir oder über T;ilsdclwn, die offenkundig sind oder\nDienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung\nihrer BecleLl1ur1~1 1wch kc'iner Ceheirnhaltung be-\ndürfen.                                                      Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung\n(2) Der Dil!nstpflichl.icw darf ohne Genehmigung       verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu\nüber solche ,.\\ nucde~JPnhei len weder vor Gericht        wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung\nnoch außeru(:richllich aussagen oder Erklärungen          teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom\nabgeben. § 62 des Bundesbeamtengesetzes findet            Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene\nentsprechende ;\\nwendtm9 mit der Maßgabe, daß             Unterkunft.\n(iber die Versdqung der Cenehmigung der Bundes-                                      § 32\nminister für J\\rlwil und Sozialordnung entscheidet.\nArbeitszeit; innerer Dienstbetrieb\n(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete\nPflicht des Dienstpflichtiqen, strafbare Handlungen           (1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet\nanzuzeigen.                                               sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zuge-\n§ 29                          wiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Be-\nschäftigten gelten oder gelten würden. Soweit\nPolitische Betätigung                  solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für\n(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht      Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die\nzugunsten oder zuungunsten einer politischen Rich-        Arbeitszeit entsprechende Anwendung.\ntung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen            (2) Außerhalb der nach Absatz             geltenden\nseine Meinung zu tiußern, bleibt unberührt.               Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunter-\n(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und          richt teilzunehmen und die Aufgaben zu überneh-\nAnlagen darf die freie Meinungsäußerung während            men, die sich aus der dienstlichen Unterbringung\nder Freizeit das Zusammenleben in der Gemein-              ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dien-\nschaft nicht stören. Der Dienstleistende darf dort         stes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).\ninsbesondere nicht als Werber für eine politische             (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden\nGruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften         nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht über-\nverteilt oder als Vertreter einer politischen Organi-      schreiten.\nsation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht\n§ 33\ngefährdet werden.\nNebentätigkeit\n§ 30\n(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung\nDienstliche Anordnungen                    einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf\nnur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die\n(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen An-       Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Er-\nordnungen des Direktors des Bundesamtes, des Lei-          fordernissen zuwiderläuft.\nters der Dienststelle sowie der Personen einschließ-\nlich anderer Dienstleistender zu befolgen, die mit            (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung\nAufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind          eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-\n(Vorgesetzte). Die Beauftragung muß dem Dienst-           den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-\nleistenden bekanntgemacht worden sein.                     senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.\nDiese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit\n(2) Erhebt der Dienstleist.ende Bedenken gegen         sie die Dienstleistung gefährden oder den dienst-\ndie Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung            lichen Erfordernissen zuwiderlaufen.\nund wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er\nsie zu befol~Jen, es sei denn, daß sie nicht zu dienst-\n§ 34\nlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde\nverletzt oder daß durch das Befolgen ein Verbrechen                               Haftung\noder Verg(~hen begangen würde.\n(1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die\n(3) Befolgt der Dienst.leistende eine dienstliche      ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund den\nAnordnung, so ist er von der eigenen Verantwor-           daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist der\ntung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anord-      Schaden in Ausführung dienstlicher Obliegenheiten","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                        1025\nenlslcmden, die nicht auf di(~ Wahrnehmung bürger-       erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Ko-\nlich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet sind,      sten entstanden, so ist dem Dienstleistenden der\nso haftet der Dienstleistende nur insoweit, als ihm      nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Er-\nVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.        satz für beschädigte, zerstörte oder abhanden ge-\nI laben mehrere Dienstleistcmde gemeinsam den            kommene eigene Kleidungsstücke des Dienstleisten-\nSchaden verursacht, so haften sie als Gesamt-            den wird nach Satz 1 und 2 nur unter den Voraus-\nschuldner.                                               setzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die Sätze 1\nbis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung,\n(2) I-Iat der Bund auf Grund der Vorschriften des\ndie einen Anspruch auf Versorgung nach § 47 be-\nArtikels 34 Sa l:z 1 des Grundgesetzes Schadensersatz\ngründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwen-\ngeleistet, so ist der RückgrHf gegen den Dienst-\ndung.\npflichtigen nur insoweit: zulässig, als ihm Vorsatz\nocl(~r grobe~ Fahrldssigkeit zur Last fällt.                (6) Bei Beendigung des Zivildienstes kann Reise-\nkostenvergütung wie bei der Diensteintrittsreise\n(3) Für die Verji:ihrung der Ansprüche gegen den     gewährt werden, soweit die Reise nicht Dienstreis!:~\nDienstpflichligen und den Ubergang von Ersatz-           ist.\nansprüchen auf ihn gellen die Vorschriften des\n(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die\n§ 78 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-\nVorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-\nsprechend.\nbeamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-\nmonat entsprechend angewandt.\n§ 35                             (8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des\nDienstverhältnisses an den Folgen einer Zivildienst-\nFürsorge; Geld- und Sachbezüge;             beschädigung, so erhalten die Eltern oder Adoptiv-\nReisekosten; Urlaub                   eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des\n(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit die-     Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein\nses Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der        Sterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark.\nFürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sach-\nbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Be-                                  § 36\nstimmungen entsprechende Anwendung, die für\nPersonalakten und Beurteilungen\neinen Soldaten des untersten Mannschaftsdienst-\ngrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst            (1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden\nleistet, gelten.                                         und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn\nungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,\n(2) Einern Dienstleistenden kann nach einer\nvor Aufnahme in die Personalakten oder Verwer-\nDienstzeit von sechs Monaten der Sold der Sold-\ntung in einer Beurteilung gehört werden. Seine\ngruppe 2 gewährt werden, wenn seine Eignung, Be-\nÄußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.\nfähigung und Leistung dies rechtfertigen. Einern\nDienstleistenden, der Sold nach Soldgruppe 2 erhält,        (2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendigung\nkann nach einer Dienstzeit von zwölf Monaten bei         seines Zivildienstes ein Recht auf Einsicht in seine\nEignung, Befähigung und Leistung der Sold der            vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn\nSoldgruppe 3 gewährt werden. Der Bundesminister          betreffenden Vorgänge.\nfür Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern und dem                                     § 36 a\nBundesminister der Finanzen Verwaltungsvorschrif-\nten zur Durchführung der Si:itze 1 und 2.\nStaatsbürgerlicher Unterricht\nDie Dienstleistenden erhalten staatsbürgerlichen\n(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden\nUnterricht. Dabei darf die Behandlung politischer\nder Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge\nFragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen\nder Dienstleistenden sowie mit der Deutschen Bun-\nMeinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des\ndesbahn zur Stundung von Reisekosten schließt der\nUnterrichts ist so zu gestalten, daß die Dienstlei-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab.\nstenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer\n(4) Der DiEmstJeistende soll unentgeltlich Arbeits-  bestimmten politischen Richtung beeinflußt werden.\nkleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der\nArbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen.                                     § 37\nErsatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschä-\nVertrauensmann\ndigung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur\nzu, soweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte           (1) In Dienststellen mit fünf oder mehr Dienst-\noder diese zu tragen nicht verpflichtet war. Für die     leistenden wählen diese aus ihren Reihen einen\nAbnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des             Vertrauensmann und einen Stellvertreter.\nDienstes ist dem Dienst:leistenden auf Antrag ein\n(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-\nangemessener Zuschuß zu gewähren.\nvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und\n(5) Sind bei einem wi:ihrend der Ausübung des        Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Ver-\nZivildienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die         trauens innerhalb der Dienststelle beitragen. Er ist\nder Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt     mit Vorschlägen in Fragen der Arbeitsaufgaben, des\noder zerstört worden oder abhanden gekommen, so          inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des\nkann dafür Ersalz geleistet werden. Sind durch die        außerdienstlichen Gemeinschaftslebens zu hören","1026                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die                (4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer\nWahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-             Zivildienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung\nfahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner            eine ärztliche Kommission zu hören. Sie besteht aus\nund die vorzeilige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-          drei Ärzten, die von der medizinischen Fakultät\nden durch eine Rechtsverordnung, die nicht der              einer wissenschaftlichen Hochschule, vom ßundes-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nach den                 amt und von dem zur Entlassung stehenden Dienst-\nGrundslitzen geregelt, die für die Wahl des Ver-            leistenden benannt werden. Die Kommission be-\ntrauensmannes von Mannschaften in militärischen             stimmt ihren Vorsitzenden selbst.\nEinheiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung er-                                          § 40\nlassen.                                                           Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe\n(4) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so                (1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften\nkönnen sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen         Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten\nan den für ihre Arbeitsstelle zuständigen Betriebs-         oder wiederherzustellen. Er darf diese nicht vor-\nrat oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Be-         sätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.\nrücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt\n(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unver-\nerscheinen, bei dem Leiter des Betriebes oder der\nsehrtheit muß er nur dulden, wenn es sich um Maß-\nVerwaltung hinzuwirken.\nnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämp-\nfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 32 Abs. 3\n§ 38                           . Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961\nSeelsorge                           (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt geändert durch\nDer Dienstleistende hat einen Anspruch auf un-           das   Vierte  Anpassungsgesetz-KOV        vom 24.  Juli 1972\ngestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am                (Bundesgesetzbl.    I  S. 1284), bleibt unberührt.\nGottesdienst ist freiwillig.                                   (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare\närztliche Behandlung ab und wird dadurch seine\n§ 39\nDienst-    oder  Erwerbsfähigkeit    ungünstig  beeinflußt,\nso kann ihm eine sonst zustehende Versorgung inso-\nÄrztliche Untersuchung                     weit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärzt-\n(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist liche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr\närztlich zu untersuchen                                     für Leben oder Gesundheit des Dienstleistenden ver-\n1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte bunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie\ndafür ergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-\nvorübergehend nicht zivildienstfähig ist; dies i,st sehrtheit bedeutet.\nanzunehmen, wenn er wegen vorübergehender                                           § 41\nZivildienstunfähigkeit vom Zivildienst zurück-\ngestellt war;                                                          Anträge und Beschwerden\n2. unverzüglich nach Diensteintritt;                            (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-\nschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg\n3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhalts-\neinzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundes-\npunkte dafür ergeben, daß er\nminister für Arbeit und Sozialordnung steht offen.\na) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter\nnicht zivildienstfähig geworden ist oder\nder Dienststelle, so kann sie beim Direktor des\nb) eine Zivildienstbeschi::idigung erlitten hat;       Bundesamtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann\n4. vor der Entlassung.                                      sie beim Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat          nung    unmittelbar   eingereicht   werden.\nsich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustel-              (3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzu-\nlen und diese zu dulden. Ärztliche Untersuchungs- lässig.\nmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die\nkörperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer\nFünfter Abschnitt\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\nDienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit                      Ende des Zivildienstes; Versorgung\nseiner Zustimmung vorgenommen werden. Darunter\nfallen nicht einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blut-                                     § 42\nentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder                                  Ende des Zivildienstes\neiner Blutader oder eine röntgenologische Unter-\nsuchung.                                                       Der Zivildienst endet durch Entlassung oder\nAusschluß.\n(3) Zu der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 ist\nein Arzt der Versorgungsverwaltung zuzuziehen,                                           § 43\nwenn der Dienst.leistende das beantragt oder wenn                                     Entlassung\nmit der Geltendmachung von Versorgungsansprü-                   (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn\nchen zu rechnen ist. Das Bundesamt kann auch\nandere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende             1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abge-\nAnwendung. Das Recht des Dienstleistenden, dar-                   laufen ist,\nüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl                  2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehr-\neinzuholen, bleibt unberührt.                                     pflicht ruht oder endet,","Nr. 68    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                         1027\n3. durch vorldufige Maßnahmen clie Vollziehung           1. wenn die stationäre Krankenbehandlung be-\neines     Muslerunr-1sbescheides,   eines    Einbe-      endet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem\nrufungsbescheides oder eines Umwandlungs-                für die Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt, oder,\nbescheides nach § 19 Abs. 2 ausgesetzt oder          2. wenn er innerhalb der in Nummer 1 genannten\naufgehoben oder ihre Aufhebung angeordnet                drei Monate schriftlich erklärt, daß er mit der\nwird,                                                    Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses nicht\n4. der die Verfügbarkeit feslstellende Musterungs-           einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe die-\nbescheid, Einberufungsbescheid oder der Um-              ser Erklärung.\nwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben\n§ 45\nwird,\nAusschluß\n5. er nach§ 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,\n(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst\n6. der Einberufungsbescheid wegen einer der in\nausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines\nden §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14, 14 a, 15, 15 a\ndeutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grund-\nbezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zu-\ngesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen,\nrückgenommen oder widt~rrufen werden müssen,\nMaßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Der\n7. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3  Zivildienst endet mit dem Tage, an dem das Urteil\nbezeichneten Zivilclienstc1usnahmen eintritt,        rechtskräftig geworden ist.\n8. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine             (2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine\nweitere Dienstleistung die Ordnung im Zivil-         der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen\ndienst ernstlich gefährdet würde,                    erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem\n9. er unabkömmlich gestellt ist,                         Ausschluß für die Erfüllung der Wehrpflicht keine\n10. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegs-         nachteiligen Folgen erwachsen.\ndienstverweigerer zurückgenommen oder wider-\nrufen ist,                                                                      § 46\n11. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt,             Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\ndaß er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht\n(1) Wer Zivildienst     geleistet hat, erhält nach\nmehr aus Gewissensgründen verweigere,\ndessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.\n12. er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird,\ndie Wiederherstel!ung seiner Zivildienstfähig-          (2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm\nkeit innerhalb der für den Zivildienst festgesetz-   ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und\nten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Ent-     Dauer seines Dienstes, über seine Führung und\nlassung beantragt oder ihr zustimmt.                 seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er\nes beantragt und er mindestens drei Monate tat-\n(2) Ein Diensllei stender kcrnn entlussen werden       sächlich Dienst verrichtet hat.\n1. auf seinen Antrag, wenn clds Verbleiben im Zivil-         (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist\ndienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere       ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des\nhäuslicher, beruflichc~r oder -wirtschaftlicher       Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu er-\nGründe, die nach dem für den Diensteintritt fest-     teilen.\ngesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung\nnach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher ent-                                  § 47\nstandenen hinzugetreten sind, eine besondere                                 Versorgung\nHärte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2        (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienst-\nund § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende        beschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung\nAnwendung;                                            des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-        und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf An-\nnaten oder mehr erkannt ist.                          trag Versorgung in entsprechender Anwendung der\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit\n§ 44                           in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.\nZeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes          In gleicher Weise erhalten . die Hinterbliebenen\neines Beschädigten auf Antrag Versorgung.\n(1) Im Falle der Entlassung endet der Zivildienst\nmit dem Entlassungstage.                                     (2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundhei t-\nliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,\n(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage,        durch einen während der Ausübung des Zivil-\nan dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner             dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivil-\nDienststelle auf., ohne dazu die ausdrückliche Er-        dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt\nlaubnis zu besi lz('n, so gilt er als mit Ablauf dieses   worden ist.\nTages entlassen. Die Verpflichtung, unter den Vor-\naussetzungen des § 24 Abs. 3 nachzudienen, bleibt            (3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine\nunberührt.                                                gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor-\nden ist durch\n(3) Befindet sich ein Dienslleistender an dem vor-\n1. einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen\ngesehenen Entlassungstag in stationärer Kranken-\nbehandlung auf Grund einer Einweisung durch einen             a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens\nArzt, so endet der Zivildienst, zu dem er einbe-                  oder\nrufen war,                                                    b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,","1028                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. einen lJnJ~lll, den der Dienstleistende oder ehe-        (7) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschä-\nmalige Dienslleislende                               digung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der         § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach ande-\nnotwendig ist, um wegen der Schädigungs-         ren Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nfolgen eine Mußnahme der 1-Ieilbehandlung,       anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Be-\neine Badekur, Versehrtenleibesübungen als        rücksichtigung der durch die gesamten Schädigungs-\nGruppenbehandlung oder arbeits- und berufs-      folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit\nfördernde Mdßrnihmen nach § 26 des Bun-          eine einheitliche Rente festzusetzen.\nclesversorglmgsgesetzes durchzuführen oder          (8) § 36 des    Bundesversorgungsgesetzes findet\num zur Aufklärung des Sachverhaltes per-         keine Anwendung auf den anerkannten Kriegs-\nsönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen     dienstverweigerer, der während des Zivildienstes\nangeordnet ist, oder                             verstorben ist, wenn das Bundesamt die Bestattung\nb) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a     und Uberführung besorgt hat.\naufgeführten Maßnahmen erleidet.\n(9) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\n(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift        beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Ab-\ngehören auch                                             satz 1 anzuwenden.\n1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf An-\nordnung einer für die Durchführung des Zivil-\n§ 48\ndienstes zuständigen Stelle,\nHeilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung\n2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des\nRückweges bei Beendigung des Zivildienstes,             (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen\neiner Gesundheitsstörung, die während des Zivil-\n3. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden\ndienstes entstanden, aber keine Folge einer Zivil-\nDienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\ndienstbeschädigung ist, die Leistungen nach § 10\nTätigkeit am Bestimmungsort,\nAbs. 1, §§ 11, 14, 15, 17 und 17 a des Bundesversor-\n4. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusam-        gungsgesetzes bis zur Dauer von drei Jahren nach\nmenhängenden Weges nach und von der Dienst-          Beendigung des Zivi]d]enstes, wenn er in diesem\nstelle; das gilt auch für den Weg von und nach       Zeitpunkt heilbehand]ungsbedürftig ist. § 10 Abs. 6,\nder ständigen Familienwohnung, wenn der Be-          §§ 18 bis 18 c und 24 des Bundesversorgungsgeset-\nschädigte wegen deren Entfernung vom Dienstort       zes finden entsprechende Anwendung. Bei Anwen-\nan diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft        dung des § 17 des Bundesversorgungsgesetzes findet\nhat,                                                 § 49 entsprechende Anwendung.\n5. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienst-          (2) Die Heilbehandlung wird nicht gewährt, wenn\nlichen Veranstaltungen.                              und soweit ein Sozialversicherungsträger zu einer\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung          entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder ein ·\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-        entsprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn           aus einem Vertrag besteht, ausgenommen An-\ndie zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als         sprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfall-\nFolge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-         versicherunn, oder wenn der Berechtigte ein Ein-\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die    kommen hat, das die für die Krankenversicherungs-\nUrsache des festgestellten Leidens in der medizi-        pflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze\nnischen Wissenschuft Ungewißheit besteht, kann mit       übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- oder\nZustimmung des Bundesministers für Arbeit und            Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz\nSozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie           sichergestellt oder die Gesundheitsstörung auf eige-\nfür Schädiguwisfolgen gewlihrt werden; die Zustim-       nes grobes Verschulden oder auf Geschlechtskrank-\nmung kunn allgemein erteilt werden. Eine vom Be-         heit zurückzuführen ist.\nschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung\ngilt nicht als Zivildienstbeschlidigung.                                           § 49\n(6) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet               Einkommensausgleich in besonderen Fällen\nmit der Maßgabe Anwenchmg, daß ehe Versorgung\n§ 17 des Bundesversorgungsgesetzes findet auf\nnicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der\neinen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der\nBeendigung des Zivildienstverhältnisses folgt, § 60\nZivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Be-\nAbs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der\nMaßgabe, daß die Versorgung mit dem bezeichneten         endigung des Zivildienstes infolge einer Zivildienst-\nTage beginnt, wenn der Erslantraq innerhalb eines        beschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maß-\nJahres nach Beendigung des Zivildienstverhältnis-        gaben Anwendung:\nses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegsdienst-     1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung               keine EnNerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als\nnach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so be-            arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit\nginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend               der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern,\nvon § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens            fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-\nmit dem ersten Tage cles Monats, der auf den Monat           ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Ein-\nfolgt, in dem die Zal1lung von Bezügen auf Grund             tritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt\nder Dienstleistung endet.                                    der Beendigung des Zivildienstes.","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                          1029\n2. Das Einkommen, dds der anerkannte Kriegs-                (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die\ndienstverweigerer vor Eintritt der Arbeitsunfä-      Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung\nhigkeit bezogen hat, gilt auch dann als durch        von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den\ndie Arbeitsunfähiokeil (Jemindert, wenn die Min-     §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes be-\nderung infolge der Beencligung des Zivildienstes     steht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 finden das\nwegen Ablauf es der dafür festgesetzten Zeit         Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\neingetreten ist.                                     opferversorgung und die Vorschriften des Sozial-\n3. Als vor Eintritt der Arbei l.sunfähigkeit bezogenes   gerichtsgesetzes über das Vorverfahren entspre-\nEinkommen gelten die vor der Beendigung des          chende Anwendung. § 81 bleibt unberührt.\nZivildienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge            (3) Bei   Streitigkeiten in Angelegenheiten des\nals Dienstpflichtiger. Hc1Uc der Dienstpflichtige im Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht\nletzten Kalendermonat vor dem für den Dienst-        in der Gewährung von Leistungen der Kriegs-\neintritt festgesetzlen Zeitpunkt Arbeitseinkom-      opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundes-\nmen bezogen, so ist dieses Einkommen maß-            versorgungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 5 und 8\ngebend, sofern das für ihn günstiger ist.            und des § 50 ist der Rechtsweg vor den Gerichten\nder Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften\n§ 50                          des Sozialgerichtsgesetzes finden mit folgenden\nAusgleich für Zivildienstbeschädigungen           Maßgaben entsprechende Anwendung:\n(1) Dienstleistemle erhc1lten wegen der Folgen        1. Hat    ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in\neiner Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in             Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und des § 50\nHöhe der Grundrente und der Schwerstbeschädig-               über die Frage einer Zivildienstbeschädigung\ntenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver-           und den ursächlichen Zusammenhang einer Ge-\nsorgungsgesetzes.                                            sundheitsstörung mit einem Tatbestand des § 47\nAbs. 2 bis 5 oder über das Vorliegen einer Ge-\n(2) Trifft   eine    Zivildienstbeschädigung      mit     sundheitsstörung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 2\neiner Schädigunq im Sinne des § 1 des Bundes-                rechtskräftig entschieden, so ist die Entschei-\nversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das                 dung insoweit auch für eine auf derselben Ur-\ndas Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er-                sache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen\nklärt, zusamnwn, so ist die dadurch bedingte Ge-\nAnspruch nach § 47 Abs. 1 verbindlich; in Ange-\nsamtminderung der Erv\\'erbsfähigkeit festzustel-             legenheiten des Absatzes 1 ist Halbsatz 1 ent-\nlen. Von dem sich da raus ergebenden Betrag des              sprechend anzuwenden.\nAusgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-\nrente abzuziehen, die auf die Minderung der Er-          2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-\nwerbsfähigkeit durch die Schädigung im Sinne                 gung das Land als Beteiligter am Verfahren\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder des Gesetzes,             bezeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundes-\ndas das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar                republik Deutschland.\nerklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich      3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den\nzu gewähren.                                                 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(3) § 47 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.                  vertreten. Dieser kann die Vertretung durch all-\ngemeine Anordnung anderen Behörden über-\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem           tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt\nseine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4              zu veröffentlichen.\nSatz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und\n§ 63 des Bundesversorgungsgesetzes finden ent-\n§ 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gelten\nsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Aus-              nur in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und\ngleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung       des§ 50.\ndes Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger ver-           (4) § 88 Abs. -6 und 7 des Soldatenversorgungs-\nschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur      gesetzes findet entsprechende Anwendung.\nfür die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das\nBundesamt feststem, daß das Ableben des Verschol-\nlenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt\nder Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf                          Sechster Abschnitt\nAusgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge\nauf Grund der Dienstleistung nachgezahlt werden.             Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften\n(5) Der Anspruch auf Ausqleich kann weder ab-\n§ 52\ngetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.\nDie Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstat-                        Eigenmächtige Abwesenheit\ntung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.\n(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt\noder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 51                          länger als drei volle Kalendertage abwesend ist,\nDurchführung der Versorgung                wird mit Freiheitsstrafe von einer Woche bis zu\nzwei Jahren bestraft.\n(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird\nvon den zur Durchführung des Bundesversorgungs-             (2) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig länger\ngesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des             als einen Monat abwesend, so ist die Strafe Frei-\nBundes durchgeführt.                                     heitsstrafe von drei Wochen bis zu fünf Jahren.","1030                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 53                          Mindestmaßes der Freiheitsstrafe nach den Vor-\nDienstflucht                      schriften dieses Gesetzes das im Strafgesetzbuch\nbestimmte Mindestmaß.\n(l) Wer eigenmcichtig den Zivildienst verläßt\noder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum                                 § 56\nZivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall\nzu entziehen oder die Beendigung des Zivildienst-                       Ausschluß der Geldstrafe\nverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe        Begeht ein Dienst.leistender eine Straftat nach\nvon einem Monc1t bis zu fünf Jahren bestraft.            diesem Gesetz, so darf auf Geldstrafe nach § 14\n(2) Der Versuch ist strafbar.                         des Strafgesetzbuches nicht erkannt werden.\n(3) Stellt sich der Täter innerlrnlb eines Monats\nund ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst                               § 57\nnachzukommen, so kann auf Freiheitsstrafe von drei                       Ordnungswidrigkeiten\nWochen bis zu sechs \\ 1\\/ochen erkannt werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(4) Wer eirnm DiC::nstleislenden zu einer nach Ab-    fahrlässig\nscitz 1 mit. Stnife bedrohten Handlung zu bestimmen\n1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1\nversucht, wird mit Freilwitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder 2 während der Zivildienstüberwachung\nbestraft. § 49 a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Straf-\nobliegende Pflicht verletzt oder\n~Jesetzbuchcs findPt entsprechende Anwendung.\n2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht,\n§ 54                              sich zu einer angeordneten Untersuchung vor-\nzustellen und diese zu dulden, zuwiderhandelt.\nNichtbefolgen von Anordnungen\n§ 55 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird\nbestraft,                                                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\n1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung\ndadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder           (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nTat gegen sie auflehnt, oder                         Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung        das Bundesamt.\nnicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt wor-                               § 58\nden ist.\nDienstvergehen\n(2). Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstrichen An-         Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen,\nordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt       wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.\ner sie aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann\ndas Gericht von Strafe absehen.                                                   § 58 a\n(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienst-                    Ahndung von Dienstvergehen\nleistende nicht rechtsvv'idiig, wenn die dienstliche\n(1) Dienstvergehen können        durch Disziplinar-\nAnordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn\nmaßnahmen geahndet werden.\nsie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die\nMenschenwürde vedetzt oder wenn durch das Be-               (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be-\nfolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen             stimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie\nwürde. Dies gilt auch, wenn der Dienst.leistende irrig   wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz\nannimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich.      einzuschreiten ist. Er hat dabei auch das gesamte\ndienstliche und außerdienstliche Verhalten zu be-\n(4) Befolgt ein Dienstlcislender eine dienstliche\nrücksichtigen.\nAnordnung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch\ndie Ausführung ein Verbrechen oder Vergehen be-             (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate\ngangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar,    verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht\nwenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.               mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange\nder Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach\n(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine\n§ 62, einer Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Ver-\ndienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht\nfahrens vor dem Bundesdisziplinargericht nach § 66,\nverbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so    eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens\nkann die Strnfe nach den Vorschriften über die Be-\nist.\nstrafung des Versuchs gemildert werden, wenn ihm\nder Irrtum nicht vorzuwerfen ist.                           (4) Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienst-\nleistenden, über die gleichzeitig entschieden werden\n§ 55                          kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.\nTeilnahme\n§ 58 b\nWegen Anstiftung und Beihilfe zu einer nach\ndiesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung und                   Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen\nwegen versuchter Anstiftung zur Dienstflucht (§ 53                zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen\nAbs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender       (1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe\nist. Bei Anstiftung und Beihilfe durch Personen, die     oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen\nnicht Dienst.leistende sind, tritt an die Stelle des     wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnah-","Nr. 68 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                        1031\nmcm nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich                                      § 61\nerforderlich ist., urn die Ordnung im Zivildienst                        Disziplinarvorgesetzte\naufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen des\nZivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist.                 (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinar-\nbefugnisse sind der Direktor und die von ihm hier-\n(2) Ist eine Disziplinurmaßnahme unanfechtbar         für bestellten Beamten des Bundesamtes, die die\nverhängt worden und wird wegen desselben Sach-           Befähigung zum Richteramt haben.\nverhal1:s nuchträglich durch ein Gericht oder eine\n(2) Leitern von Dienststellen und deren Vertretern\nBehörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme ver-\nkann der Direktor des Bundesamtes Disziplinar-\nhängt, so ist auf Antrag des Dienstleistenden die\nbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangs-\nDisziplindrmaßnahme aufzuheben, vvenn sie nach\nbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen\nAbsatz 1 nicht zusctlzlich erforderlich ist. Das gilt\nbis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die\nnicht, wenn die Disziplirw rmaßnahme im Strafver-\nUbertragung kann jederzeit widerrufen werden.\nfahren oder BußqelcJ verl,di ren ausdrücklich berück-\nWird der Dienstleistende versetzt, bevor ein ein-\nsichtigt worden ist.\ngeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung\n(3) Der Antrag fülch Abscllz 2 ist bei dem Direktor   einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung\ndes Bundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinar-        erledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in\ngericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzu-        Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten über.\nreichen. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden          (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvor-\nund, wenn sie vom Bundesdisziplinargericht getrof-       gesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2\nfen wird, auch cl(~m Direktor des Bundesamtes zuzu-      Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat\nstellen.                                                 beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder\n(4) Lehnt der Direktor des Bundesamtes die Auf-       sich für befangen hält.\nhebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der\nDienstleistende die Entscheidung des Bundesdiszi-                                 §  62\nplinargerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb                           Ermittlungen\nzweier Wochen nach Zustellung des Bescheides\nschriftlich bei dem Direktor des Bundesamtes ein-           (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht\nzureichen; die Frist ist auch gewahrt, wenn während      eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt\nihres Laufes der Antrag beim Bundesd}sziplinar-          der zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Auf-\ngericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht ent-       klärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermitt-\nscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig            lungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, son-\ndurch Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3      dern auch die entlastenden und die für die Bemes-\nund § 66 Abs. ] finden entsprechende Anwendung.          sung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Um-\nstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende An-\nwendung.\n§ 59                              (2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-\nDisziplinarmaUnahmen                     kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-\nverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind\n(l) Disziplinarmaßnahmen sind                         für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit\n1. Verweis,                                              das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum\n2. Ausgangsbeschränkung,                                 Gegenstand hat.\n3. Geldbuße.                                                (3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten\nVerfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen\n(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können          sind nicht bindend, können aber der Entscheidung\nnebeneinander verhän_gt werden.                          im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung\nzugrunde gelegt werden.\n§ 60\n§  62 a\nInhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen                         Aussetzung des Verfahrens\n(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines be-            Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis\nstimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienst-          zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwe-\nleistenden. Mißbilligende Außerungen eines Dis-          benden Strafverfahrens ausgesetzt werden.\nziplinarvorgesetzten     (Zurechtweisungen, Ermah-\nnungen, Rügen und dergleichen), die nicht aus-                                   § 62 b\ndrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind                                  Anhörung\nkeine Disziplinarmaßnahmen.\n(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung\n(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem           Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist\nVerbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis        eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die\nzu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und        von dem Dienstleistenden unterschrieben sein soll.\nhöchstens dreißig Tage. Sie darf nur gegen Dienst-\nleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen        (2) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens-\nUnterkunft wohnen.                                       mann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder\nPersonalrat zur Person des Dienstleistenden und\n(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für         zum Sachverhalt gehört werden. Der Sachverhalt\nvier Monate nicht überschreiten.                         soll vorher bekanntgegeben werden.","1032                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 63                             (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Direktor\nEinstellung des Verfahrens                des Bundesamtes einzureichen und zu begründen;\ndie Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während\n(1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen       ihres Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinar-\nnicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte   gericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht ent-\neine Disziplimnm'-1ßnahme nicht für zulässig oder         scheidet über die Disziplinarverfügung ohne münd-\ndngebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt      liche Verhandlung endgültig durch Beschluß. Es\ndies dem Dienstlcistenclen m i 1.                         kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten,\naufheben oder zugunsten des Dienstleistenden\n(2) Ungec1chtet der Einstellung durch einen ande-\nändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zu-\nren Disziplinc1rvorgesetzten kann der Direktor des\nstimmung des Bundesministers für Arbeit und So-\nBundesam les wegen desselben Sachverhaltes eine\nzialordnung einstellen, wenn es ein Dienstvergehen\nDisziplinarmaßnahme verhiingen.\nzwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten\ndes Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber\n§ 64                          nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem\nDienstleistenden zuzustellen.\nVerhängung der Disziplinarmaßnahme\n(3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdiszipli-\n(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren   nargerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im\nnicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.        Zeitpunkt eines ihm als Dienstvergehen zur Last\n(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Dis-  gelegten Verhaltens Dienst geleistet hat. Kommen\nziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht       danach mehrere Kammern in Betracht, so ist die\nfür ausreichend, so führt er die Entscheidung des         Kammer zuständig, in deren Bezirk der Antrag-\nin § 61 Abs. 1 bezeichno.ten Disziplinarvorgesetzten      steller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die Besetzung\nherbei.                                                   der Kammer und das Verfahren gelten die Vor-\nschriften der Bundesdisziplinarordnung mit der\n§ 65                          Maßgabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers,\nDisziplinarverfügung; Beschwerde              der weder die Befähigung zum Richteramt haben\nnoch die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des\n(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine           Deutschen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Bei-\nschriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarver-       sitzer tritt, der im Bezirk der zuständigen Kammer\nfügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzu-           Zivildienst leistet. Der Bundesminister der Justiz\nstellen oder zu eröffnen ist. Uber die Eröffnung ist      bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivil-\neine Niederschrift aufzunel1men; dem Dienstleisten-       dienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers\nden ist eine Abschrift der Disziphnarverfügung            für Arbeit und Sozialordnung.\nauszuhändigen. Er ist zugleich über die Möglichkeit\nder Anfechtun9, über die Stelle, der gegenüber die           (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sach-\nAnfechtung zu erfol~Jen hat, und über Form und            entscheidung werden nicht dadurch berührt, daß das\nFrist der Anfechtung schriftlich zu belehren.             Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.\n(2) Der DicnstlcisLcnclc kann gegen die Diszipli-\nnarverfügtm~J des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän-                                   § 67\nd i(Jen Disziplirnnvorucsetzten bei diesem oder bei                Aufhebung der Disziplinarverfügung\ndem Direktor des Bundesam lcs innerhalb zweier\nWochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich            (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im\noder mündlich Beschwerde erheben. Wird die Be-            Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung,\nschwerde mündlich erhoben, so ist eine Nieder-            mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das\nschrift aufzum!hmen, die der Dienstleistende zu           Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 4 ein\nunterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem           oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt\nnach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinar-          aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so\nvorgeselzlen erhoben, so hat dieser sie innerhalb         ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis\neiner Woche mit seiner Stellungnahme dem Direktor         zugunsten oder zuungunsten des Dienstleistenden\ndes Bundesmntes vorzulegen. Dessen Entscheidung           nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Be-\nJMt die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Die        weismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-\nL\\ntscheidung ist zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 findet     scheidung nicht bekannt waren. Die erneute Aus-\neutsprechende Anwendung.                                  übung der Disziplinarbefugnis ist dem Direktor des\nBundesamtes vorbehalten.\n(2) Im übrigen kann der Direktor des Bundes-\n§ 66\namtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben\nAnrufung des Bundesdisziplinargerichts           und in der Sache neu entscheiden. Eine Verschär-\nfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe\n(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61\nAbs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und           ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung\ngegen Entscheidungen des Direktors des Bundes-            innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß auf-\nc1rntes nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier     gehoben worden ist.\nWochen nach Zustellung oder Eröffnung die Ent-                (3) Der Direktor des Bundesamtes hat eine Dis-\nscheidung des Bunclesdisziplinargerichts beantragt        ziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu\nwerden.                                                   zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfecht-","Nr. 68 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                        1033\nbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben      fahren an Staatsanwaltschaften oder Gerichte han-\nSachverha I ts in einem Strafverfahren oder Bußgeld-    delt. Uber getilgte oder tilgungsreife Disziplinar-\nverfahren gPgen den Dienstleistenden ein Urteil         maßnahmen werden keine Auskünfte erteilt.\nergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche\nFeststellungen, soweit sie erheblich sind, von den                              § 69a\nin der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.\nTilgung\n(4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66\nfinden entsprechende Anwendung.                            (1) Eintragungen in den Personalakten über\nDisziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu\ntilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus\n§ 68\nden Personalakten zu entfernen und zu vernichten.\nVollstreckung                      Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen\n(l) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem          nicht mehr berücksichtigt werden.\nDisziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt      (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die\nhat; dieser kann den Leiter der Dienststelle oder       Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet\ndessen Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen,     nicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Straf-\nes sei denn, daß diese Personen an der Tat beteiligt    verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt\nwaren oder durch sie verletzt worden sind.              oder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksich-\n(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er      tigt werden darf.\nunanfechtbar ist.                                          (3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in\n(3) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße sind           den Fällen der §§ 58 b, 63 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 4,\nerst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder    Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen\nEröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages      aufgehoben werden, sowie die in diesen Verfahren\nvollstreckbar. Der für den Beginn der Vollstreckung     entstandenen Vorgänge sind, soweit sie in die Per-\nvorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach Absatz 1        sonalakten aufgenommen worden sind, ein Jahr\nzur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienstlich      nach Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu ent-\nangeordnet.                                             fernen und zu vernichten, wenn der anerkannte\n(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die        Kriegsdienstverweigerer zustimmt. Absatz 2 gilt\nVollstreckung der A usgc.rngsbeschränkung nur,          entsprechend.\nwenn sie vor Vollstreckungsbeginn eingelegt wor-           (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte\nden ist. Der Antrag auf Entscheidung des Bundes-        Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinarmaß-\ndisziplinargerichts nach § 66 Abs. 1 hemmt die Voll-    nahmen während des Zivildienstes nicht betroffen;\nstreckung nicht; das Bundesdisziplinargericht kann      er darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme\ndie Vollstreckung aussetzen.                            und das zugrunde liegende Dienstvergehen verwei-\n(5) Die Ausgangsbeschrctnkung ist an aufein-         gern. Insoweit darf er erklären, daß gegen ihn keine\nanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Der voll-         Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist.\nstreckende Vorgesetzte kann zur Uberwachung\nanordnen, daß sich der Dienstleistende in ange-                                  § 70\nmessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden                            Gnadenrecht\nhat. Er kann den Dienstlei stenden aus dringenden\nGründen an einem oder mehreren Tagen für be-               Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht\nstimmte Zeit von den angeordneten Beschränkungen        hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten\nbefreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht     Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß\nverlängert.                                             § 45 Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt\ndie Ausübung anderen Stellen.\n(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes       beigetrieben.\nSie können von dem Sold oder, wenn das Dienst-\nverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld abge-                          Siebenter Abschnitt\nzogen werden. Bei Vollstreckung in den Sold darf\nmonatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monats-               Besondere Verfahrensvorschriften\nsoldes einbehalten werden. Geldbußen können auch\nnach dem Entlassungstage vollstreckt werden.                                     § 71\n(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf              Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;\nvon sechs Monaten, nachdem die Disziplinarver-                               Zustellungen\nfügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr voll-         (1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf\nstreckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor         Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen\nihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.                 und zu begründen.\n(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustel-\n§ 69\nlen. Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch\nAuskünfte                         dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den\nAuskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden           Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.\nStellen außerhalb des Zivildienstes nicht erteilt,         (3) Für die Zustellung geiten die §§ 2 bis 15 des\nsofern es sich nicht um Mitteilungen in Strafver-       Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch","1034                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nmit der Mußgdbe, cluß un Minderjährige selbst zuzu-         (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist\nstellen ist. Di:ls Bundesamt veranlaßt die Zustellung    innerhalb eines Monats nach Zustellung die Revi-\nim A uslcmd; es bewirkt die öffentliche Zustellung.      sion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,\nwenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne\n(4) Schri fl1 iclw Verwallungsakte und sonstige\nder Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden\nschriftliche Mi IJci lungen, die nicht nach Absatz 2\noder das Verwaltungsgericht die Revision in seiner\nzuzustellen sind und die durch die Post übermittelt\nEntscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der\nwerden, gelten als mil dem dritten Tage nach der\nRevision kann nur verweigert werden, wenn offen-\nAufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn sie\nsichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen\nnicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen\nnicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen\nsind; im Zweifel hat die Stelle, die sich darauf be-\nwerden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des\nruft, Zuqc.mg und Zeitpunkt des Zuganges nachzu-\nBundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser\nweisen.\nAbweichung beruht.\n§ 72                             (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-\nWiderspruch                       ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-\nzulassung der Revision entsprechend. Gegen andere\n(1) Uber den Widerspruch gegen Verwaltungs-           Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-\nakte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das           schwerde ausgeschlossen.\nBundesamt.\n(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die\n§ 76\ndie Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung\ndes anerkannten Kriegsdienstverweigerers betref-                     Rechte des gesetzlichen Vertreters\nfen, ist innerhalb zwei er Wochen zu erheben.\nDer gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs-\ndienstverweigerers kann innerhalb der für diesen\n§ 73                          laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Kla-\ngen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch\nAnfechtung des Einberufungsbescheides            machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den\nIst der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-           Zivildienst handelt.\nworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Ein-\nberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid                                      § 77\nnach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine\nAnwendungsbereich\nRechtsverletzung ·durch diesen selbst geltend ge-\nmacht wird.                                                 Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit\nVerwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs.\n§ 74                          und § 5 a bezeichneten Stellen erlassen werden.\nAusschluß der aufschiebenden Wirkung\ndes Widerspruchs und der Klage\n(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe-\nscheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei                                Achter Abschnitt\ndenn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines Be-\nscheides über die mit Zustimmung der zuständigen                             Schlußvorschriften\nBehörde auf mindestens zehn Jahre eingegangene\nVerpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz                                  § 78\noder Katastrophenschutz erhoben ist. Der Wider-\nspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19\nEntsprechende Anwendung\nweiterer Rechtsvorschriften\nAbs. 2 hat keine anfschiebende Wirkung.\n(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberu-               (1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer· gel-\nten entsprechend\nfungsbescheid, den Umwandlungsbescheid nach § 19\nAbs. 2 oder einen die Verfügbarkeit feststellenden        1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe,\nBescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Vor                 daß in § 5 Abs. 2 an die Stelle des Bundes-\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung oder Auf-                ministers der Verteidigung und der von diesem\nhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundes-            bestimmten Stelle der Bundesminister für Arbeit\nam l zu hören.                                                und Sozialordnung und die von diesem bestimmte\nStelle treten,\n§ 75                          2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe,\nRechtsmittelbeschränkung                     daß in § 23 an die Stelle des Bundesministers der\nVerteidigung der Bundesminister für Arbeit und\n(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung             Sozialordnung tritt.\ndieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, soweit es            (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\ndie Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Ent-        stimmt ist, steht der Zivildienst bei Anwendung\nlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers         der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem\nbetrifft.                                                Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich.","Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973                                      1035\n§ 79                                                           § 80\nVorscluiHen für den Verteidigungsfall                        Einschränkung von Grundrechten\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nIm Verlcidi~Jungsfcill gellen die folgenden beson-\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nderen Vorschriflen:\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes findet       Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1\nentsprechende Anwendung.                             des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das\n2. § 24 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine        Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) wer-\nAnwendung.                                           den nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\n3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegs-\ndienstverweigerer beantragt haben, können zum                                        § 81\nZivildienst einberufen werden, bevor über den\nVersorgungsberechtigte im Land Berlin\nAnerkennungsantrag entschieden ist.\n(1) Leistungen nach § 35 Abs. 5 und 8, §§ 47 bis\n4. Zurückstellungen nc1ch § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus       50 werden auch an Berechtigte gewährt, die ihren\nder Zeit vor Eintritt des Verleidigungsfalles tre-   Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin\nten außer Kraft. Zurückstellungen nach § 11          haben.\nAbs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen       (2) Ortlich zuständig für das Verfahren sind die\nnach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heran-      Verwaltungsbehörde und das Gericht, in dessen\nziehung zum Zivildienst im Verteidigungsfall         Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. In den Fällen\neine unzumutbare Härte bedeuten würde.               des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist zuständige\n5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der An-       Verwaltungsbehörde das Bundesamt.\nhörung nicht.\n§ 82\n6. § 15 a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der aner-\nkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewis-                                  Inkrafttreten\nsensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten,      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbinnen vier Wochen nach Eintritt des Verteidi-       dung in Kraft*).\ngungsfalles nachweist, daß er in einem Arbeits-\n•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kran-      sprünglichen Fassung vom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10).\nken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist. § 15 a     Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt\nsich aus den in der .vorangestellten Bekanntmachung naher be-\nAbs. 2 findet keine Anwendung.                          zeichneten Gesetzen."]}