{"id":"bgbl1-1973-68-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":68,"date":"1973-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts","law_date":"1973-08-14T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1013\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1973                     Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1973                                                                                                   1 Nr.68\n•Tag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n14. 8. 73  Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts                                                                                               1013\n400-2, 2162-1, 302-2\n9. 8. 73  Neufassung des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdien~tverweigerer (Zivildienst-\ngesetz - ~DG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1015\n55-2\n6. 8. 73  Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . .                                                                  1036\n9232-1\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts\nVom 14. August 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils an-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                 vertraut werden kann.\n(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich\neine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist,\nArtikel 1                                                   darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, be-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                          vor der Elternteil vom Jugendamt über die Mög-\nlichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51 a -\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geän-                                      Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten\ndert:                                                                                  worden war und seit der Belehrung wenigstens\ndrei Monate verstrichen sind; in der Belehrung\n1. In § 1744 Satz 1 wird das Wort „fünfunddrei-                                        ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung be-\nßigste\" durch das Wort „fünfundzwanzigste\", in                                      darf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufent-\n§ 1745 b wird das Wort „fünfunddreißigsten\"                                         haltsort ohne Hinterlassung seiner neuen An-\ndurch das Wort „fünfundzwanzigsten\" ersetzt.                                        schrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort\nvom Jugendamt während eines Zeitraums von\ndrei Monaten trotz angemessener Nachforschun-\n2. § 1747 Abs. 3 fällt weg.                                                            gen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall\nbeginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung\n3. Nach§ 1747 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                      und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufent-\nhaltsortes gerichteten Handlung des Jugendamts.\n,,§ 1747a                                                 Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach\nder Geburt des Kindes ab.\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag\ndes Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu                                         (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann fer-\nersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber                                     ner ersetzt werden, wenn er wegen besonders\ndem Kinde anhaltend gröblich verletzt hat oder                                       schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Er-\ndurch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das                                       ziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn\nKind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben                                    das Kind bei Unterbleiben der Annahme an Kin-\nder Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu un-                                         des Statt nicht in einer Familie aufwachsen\nverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die                                     könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer\nEinwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die                                     gefährdet wäre.\"\nPflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber be-\nsonders schwer ist und das Kind voraussichtlich                                4. Der bisherige § 1747 a wird § 1747 b.","1014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nArtikel 2                                                 Artikel 3\nÄnderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt                      Änderung des Rechtspflegergesetzes\nDas Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung             Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nder Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-             (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch\ngesetzbl. I S. 1197) wird wie folgt geändert:              das Gesetz zur Ausführung des Ubereinkommens\nvom 27. September 1968 über die gerichtliche Zu-\nNach§ 51. wird fol[Jende Vorschrift eingefügt:             ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-\n,,§ 51 a                          scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1328}. wird wie folgt ge-\n(1) Gleichzeitig mit der Belehrung nach § 1747 a\nändert:\nAbs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das\nJugendamt den Elternteil über Hilfen zu beraten,           In § 14 Nr. 3 Buchstabe f werden die Worte ,.§ 1747\ndie das Verbleiben des Kindes in der eigenen Fami-         Abs. 3\" durch die Worte.,§ 1747 a\" ersetzt.\nlie oder seine Unterbringung in einer geeigneten\nFamilie ermöglichen könnten. Im Verfahren über                                    Artikel 4\ndie Ersetzung der Einwilligung in die Annahme an\nKindes Statt hat das Jugendamt dem Vormund-                                    Berlin-Klausel\nschaftsgericht mitzuteilen., ,velche Hilfen gewährt          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\noder angeboten worden sind.                                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Vor einer Ersetzung der elterlichen Einwilli-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngung in die Annahme an Kindes Statt nach § 1747 a\nAbs. 3 des            ichen Gesetzbuchs hat das Ju-                               Artikel 5\ngendamt zu prüfen, ob durch Gewährung von Hilfen\nInkrafttreten\ndie Familienunterbringung des Kindes ermöglicht\noder die Gefahr für das Kind auf andere Weise be-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nhoben werden kann.\"                                        in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}