{"id":"bgbl1-1973-67-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":67,"date":"1973-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_67.pdf#page=2","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1973-08-13T00:00:00Z","page":982,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["982                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 13. August 1973\nAuf Grund des § 31 des Selbstverwaltungsgeset-                b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           Worte „Januar des Wahljahres\" durch die\n23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917), zuletzt                 Worte „Dezember des Jahres, das dem Jahr\ngeändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des                    vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen statt-\nSelbstverwaltungsgesetzes vom 7. August 1973 (Bun-                  finden,\" und die Worte „Februar und März\"\ndesgesetzbl. I S. 957), wird mit Zustimmung des Bun-                durch die Worte „Januar und Februar\" er-\ndesrates verordnet:                                                 setzt.\nc) In Absatz 4 werden die Worte „ im Monat\nMärz\" durch die Worte „in den Monaten\nArtikel 1                                Januar und Februar\" ersetzt und nach dem\nÄnderung der Wahlordnung                           Wort \"wird\" das Wort „jeweils\" und nach\nfür die Sozialversicherung                        den Worten „den Vorsitzenden\" die Worte\n,,in dem betreffenden Monat\" eingefügt.\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. November\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1062) wird wie folgt ge-\nändert:                                                         a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas-\nsung:\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein                     ,, (1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-                    werden in entsprechender Anwendung des\ngefügt:                                                         § 5 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes der\n„er kann ferner die Verwendung einheitlicher                    entgangene Bruttoverdienst ersetzt und die\nMerkblätter empfehlen.\"                                         den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Bei-\nträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                    erstattet.\na) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach                         (2) Die Mitglieder der Wahlleitungen er-\ndem Wort „Berufsgenossenschaften\" die                       halten Ersatz der Fahrtkosten bis zum Fahr-\nWorte „mit Ausnahme der Gartenbau-                          preis der ersten Wagen- oder Schiffsklasse\nBerufsgenossenschaft\" eingefügt.                            regelmäßig       verkehrender     Beförderungs-\nmittel. Kann ein Mitglied ein regelmäßig\nb) In Absatz 3 werden in Halbsatz 1 die Worte\nverkehrendes Beförderungsmittel wegen be-\n„ 1. Januar des Jahres berufen\" durch die\nsonderer Umstände nicht benutzen, so wer-\nWorte „ 1. Dezember des Jahres berufen, das\nden die nachgewiesenen Fahrtkosten ersetzt,\ndem Jahr vorhergeht\" und in Halbsatz 2 die\nsoweit sie angemessen sind; für Fußwege\nWorte „31. Dezember des vorhergehenden\"\nund für die Benutzung eigener Kraftf ahr-\ndurch die Worte „30. November desselben\"\nzeuge werden bei Entfernungen von mehr als\nersetzt.\nzwei Kilometer für jeden angefangenen Kilo-\nmeter des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nMark gewährt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „sowie                        (3) Als Entschädigung für sonstigen Auf-\nauf Antrag einer Knappschaft auch für die                   wand erhalten die Mitglieder der Wahl-\nWahl der Versichertenältesten in der Knapp-                 leitungen für jeden Tag ihrer Inanspruch-\nschaftsversicherung\" gestrichen.                            nahme ein Tagegeld\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                 von zehn Deutsche Mark bei einem Zeit-\n,, (2) Für die Wahl der Versichertenältesten                   aufwand bis zu fünf Stunden,\nin der Knappschaftsversicherung bestellt der                    von zwanzig Deutsche Mark bei einem\nWahlaussdrnß für jeden Wahlraum eine                            Zeitaufwand von über fünf bis zu zehn\nWahlleitung. Absatz 1 Satz 2 gilt.\"                              Stunden und\nc) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte ,,§ 7                        von dreißig Deutsche Mark bei einem Zeit-\nAbs. 2 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 2                      aufwand von über zehn Stunden.\nSatz 3\" ersetzt.\n(4) Mitglieder von Wahlleitungen, die\nwährend der Zeit und an der Stätte ihrer\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                    regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, er-\na) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das                     halten für diese Zeit anstelle einer Entschä-\nWort „Zeitversäumnis\" durch das Wort                        digung nach Absatz 3 bei einem Zeitaufwand\n,,Zeitaufwand\" ersetzt.                                    während der regelmäßigen Arbeitszeit von","Nr. ffl  Ti:lg der Ausgabe: Bonni den 14. August 1973                          983\nüber dn~i Stundc:n c·in Erfriscliungsgeld von            b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte\nzehn Deutsche Mark. Erstreckt sich ihre In-                  „Satz 2\" durch die Worte „Satz 3\" erset_zt\nanspruclmilhrnc auch dUf eine Zeit außerhalb                 und nach dem Wort „einzureichen,\" das\nil1 rcr rcgelmfü3igen Arbeitszeit, so erhalten               Wort „oder\" eingefügt.\nsie hiE~riür ein nach diE~sem Zeitaufwand                c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nummer 7 ge-\nberechnetes Tagegeld. Die Leistungen dürfen                  strichen; die Nummer 8 wird Nummer 7.\nzusc1mmcn den Betrag nicht übersteigen, der\nsich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitauf-        12. § 21 wird wie folgt geändert:\nwand als Tagegeld ergibt.\"\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.\n,, (1) Gegen eine Entscheidung des Wahl-\n6. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „zweiten Frei-                    ausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listen-\ntag im November\" dmch die Worte „ersten                           zusammenlegung oder Listenverbindung, ins-\nFreitag im Oktober\" ersl~tzt.                                     besondere deren Zurückweisung (§ 20\nAbs. 2), betrifft, kann der Listenvertreter\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                     jeder betroffenen Liste Beschwerde ein-\nlegen.\"\na) In Absatz 1 werden das Wort „einhundert-\nundvierundachtzigsten\" durch das Wort                    b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sieben-\n„zweihundertundneunzehnten\" und das Wort                     undneunzigsten\" durch das Wort „einhun-\n„einhundertundneun und dreißigsten\"         durch            dertundzwei unddreißigsten\" ersetzt.\ndas       Wort    „einhundertundvierundsiebzig-\nsten\" erslüzt.                                      13. § 22 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nr. l 1 werden die Worte „Halb-                a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort\n. satz 2\" durch die Worte „Halbsätze 2 und 3\"                  ,,neunundsiebzigsten\" durch das Wort „ein-\nersetzt.                                                     hundertundvierzehnten\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 Nr. 12 werden die Worte „Be-                   b) In Absatz 4 werden die Worte „zugleich mit\nschränkung, der die in § 3 Abs. 4 des Selbst-                der Wahl\" durch die Worte „durch Klage\nverwaltungsgesetzes genannten Personen als                   nach § 30 des Selbstverwaltungsgesetzes\"\nStell_vertreter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des                  er~etzt.\nSelbstverwaltungsgesetzes),\"          durch    die\nWorte „ Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halb-        14. § 23 wird wie folgt geändert:\nsatz 3 des Selbstverwaltungsgesetzes\" er-                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Landes-\nsetzt.                                                       geschäftsstellen\" die Worte „sowie bei den\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                     Versicherungsämtern in dem Wahlbezirk des\nVersicherungsträgers\" eingefügt.\na) Absatz 2 Salz 2 wird gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „dreißigsten\"\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „sonsti-                   durch das Wort „einundfünfzigsten\" ersetzt.\nger Arb(~itnehmervereinigungen\" durch die\nWorte „ der Gewerkschaften, der sonstigen           15. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zweiundsiebzig-\nArbeitnehmervereinigungen, der berufsstän-              sten\" durch das Wort „einhundertundsiebenten\"\ndischen Vereinigungen der Landwirtschaft                ersetzt.\nund der Vereinigungen von Arbeitgebern\"\nersetzt.                                            16. § 26 wird wie folgt geändert:\n9. In § 15 Abs. 2 werden nach den Worten „Halb-                  a) In Absatz 1 wird das Wort „Spätestens\"\nsatz 2\" die Worte „oder 3\" eingefügt.                            durch die Worte „Frühestens am einundfünf-\nzigsten und spätestens\" ersetzt.\n10. § 19 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „einhun-                      „In der Wahlbekanntmachung ist darauf\ndertundelften\" durch das Wort „einhundert-                  hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte seine\nundsechsundvierzig s ten\" ersetzt.                          Stimme brieflich oder in einem Wahlraum\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             abgeben kann, in einem Wahlraum eines Be-\ntriebes jedoch nur, wenn er in dem Betrieb\n,, (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine\nbeschäftigt ist od~r wenn die Geschäftslei-\nder in § 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwal-\ntung ihm den Zutritt zum Wahlraum ge-\ntungsgesetzes genannten Personen in Vor-\nstattet.\"\nschlagslisten für die Wahl zu den Vertreter-\nversammlungen mehrerer Träger der Kran-                  c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.\nkenversicherung aufgeführt ist und der\nWahl ausschuß hiervon Kenntnis erhält.\"             17. § 28 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stimm-\n11. § 20 wird wie folgt geändert:                                     zettel\" ein Komma eingefügt und die Worte\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einhun-                      „und die Postkarten zur Anforderung der\ndertundsiebenten\" durch das Wort „einhun-                   Unterlagen für die Briefwahl sowie\" ge-\ndertundzweiundvierzigsten\" ersetzt.                         strichen.","984                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Die Absütze 2 bis 5 erhalten folgende Fas-            22. § 33 wird wie folgt geändert:\nsung:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Wahlausweise werden von den in\n,, (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse\n§ 27 des Selbstverwaltungsgesetzes bezeich-\nzu stellen, die Pflichtbeiträge zur Rentenver-\nneten Stellen ausgestellt und den Wahlbe-\nsicherung für die im Betrieb des Arbeit-\nrechtigten zusammen mit den übrigen in Ab-\ngebers beschäftigten Arbeitnehmer für den\nsatz 1 genannten Wahlunterlagen frühestens\nStichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbstverwal-\nam siebenunddreißigsten und spätestens am\ntungsgesetzes) einzuziehen hat; dabei ist die\nzwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag\nZahl dieser Versicherten anzugeben.\"\nausgehlindigt oder übermittelt. Die Wahl-\nunterlagen können früher, jedoch nicht vor             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die\ndem einundfünfzigsten Tag vor dem Wahl-                    Wahlausweise für die größte Zahl der Be-\nsonntag, ausgehändigt oder übermittelt wer-                schäftigten des Arbeitgebers auszustellen\nden, wenn die Zahl der Wahlberechtigten                    hat\" durch die Worte „die Pflichtbeiträge für\ndas erfordert.                                             die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeit-\ngebers einzuziehen hat\" ersetzt.\n(3) Im Zusammenhang mit der Aushändi-\ngung der Wahlunterlagen ist jede Einfluß-\nnahme auf die Stimmabgabe des Wahlbe-              23. § 36 wird wie folgt geändert:\nrechtigten unzullissig.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Arbeitsver-\n(4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum                 mittlung       und     Arbeitslosenversicherung\"\nzwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag die                    durch das Wort „Arbeit\" ersetzt.\nWahlunterlagen nicht erhalten hat, soll ihre\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAusstellung spätestens bis zum dreizehnten\nTag vor dem Wahlsonntag beantragen.                          ,, (2) Auf Antrag erhalten den Wahlausweis\nSpäter eingehenden Anträgen ist, soweit                    von der zuständigen Dienststelle der Bundes-\nmöglich, noch zu entsprechen.                              anstalt für Arbeit Wahlberechtigte, die am\nStichtag nach § 132 des Arbeitsförderungs-\n(5) Soweit Wahlausweise auf Antrag aus-               gesetzes meldepflichtig sind.\"\ngestellt werden, haben die Antragsteller dar-\nzulegen, worauf ihre Wahlberechtigung be-\nruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaft-       24. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:\nmachung verlangt werden. I.n den Rentenver-                                     ,,§ 36 a\nsicherungen der Arbeiter und der Angestell-\nten ist die Wahlberechtigung durch Angabe                Ausstellung der Wahlausweise in der Unfall-\nder Versicherungsnummer oder durch den                            versicherung für Schüler, Lernende\nNachweis, daß bis zum Stichtag eine Ver-                                   und Studierende\nsicherungsnummer beantragt worden ist, bei               Für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichs•\nRentenbeziehern durch Angabe des Renten-               versicherungsordnung          versicherten Schüler,\nzeichens glaubhaft zu machen.\"                         Lernenden und Studierenden werden die Wahl-\nausweise von der Stelle ausgestellt, die die\n18. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         Rechte und Pflichten des Unternehmers nach\n,, (2) Die Kasse kann, wenn ihr die Namen                  den Vorschriften des Dritten Buches der Reichs-\noder die Adressen von Pflichtversicherten nicht              versicherungsordnung wahrzunehmen hat. Sind\nbekannt sind, mit Zustimmung des Wahlbeauf-                  bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schul-\ntragten Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftig-              lastträger nicht dieselbe Stelle, so hat der\nten beauftragen, an ihrer Stelle die Wahlaus-                Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die\n11\nweise für die Pflichtversicherten auszustellen;              die Wahlausweise ausstellt.\nArbeitgeber mit nicht mehr als 50 Beschäftigten\nsind verpflichtet, der Kasse die Namen und\n25. § 37 wird wie folgt geändert:\nAdressen der Pflichtversicherten mitzuteilen.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein\n19. § 30 wird gestrichen.                                            Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:\n20. § 31 erhält folgende Fassung:                                    „der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme\nzusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis,\n,,§ 31\nwie Versicherungsnummer oder Betriebs-\nAusstellung der Wahlausweise                      stammnummer, und die Aufnahme postali-\nfür Versicherte in den Rentenversicherungen                  scher Leitvermerke auf dem Stimmzettel zu-\nder Arbeiter und der Angestellten                  lassen.\"\nFür die Wahlen in den Rentenversicherungen              b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nder Arbeiter und der Angestellten werden die                     ,,Die Stimmzettel sollen mit den Wahlaus-\nWahlausweise für Versicherte von den Renten-                     weisen verbunden sein; Ausnahmen aus\nversicherungsträgern ausgestellt.\"                               technischen Gründen sind zulässig; sie\nbedürfen der Zustimmung des Wahlbeauf-\n21. § 32 wird gestrichen.                                            tragten.\"","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                          985\nc) Absatz 4 Sctl.z 1 erhält folgende Fassung:                  licher Farbe und Größe sein müssen und auf\n,,Bei der Wahl werden Stimmzettelum-                      denen die Wahlleitung die Wahlkennziffer\nschläge nach dem Muster der Anlage 6 und                  eingetragen hat; diese Briefumschläge gelten\nMerkblätter zur Unterrichtung der Wahlbe-                 als Stimmzettelumschläge.\"\nrechtigten über die Stimmabgabe, bei der              c) In Absatz 4 werden die Worte „faltet ihn\"\nBriefwahl irnßerdem Wahlbriefumschläge                    durch die Worte „legt ihn in den Stimm-\nnach dem Muster der Anlage 7 verwendet.\"                  zettelumschlag\" ersetzt.\nd) Absatz 4 Salz 5 wird gestrichen.\nd) In Absatz 5 werden das Wort „gefaltet\"\ne) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    durch die Worte „in den Stimmzettelum-\n„Die Stimmzettelumschläge sollen 11,4 X                   schlag gelegt\" und die Worte „gefalteten\n16,2 cm (DIN C 6), die Wahlbriefumschläge                 Stimmzettel\" durch das Wort „Stimmzettel-\n12 X 17,6 cm groß sein; Abweichungen be-                  umschlag\" ersetzt.\ndürfen der Zustimmung des Wahlbeauf-\ntragten.\"                                         30. § 48 wird wie folgt geändert:\n26. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       a) In Absatz 1 werden nach den Worten „trennt\n,,(2) Der Wähler kann seine Stimme auch in\nden Stimmzettel\" die Worte ,,, wenn er mit\neinem Wahlraum außerhalb des Wahlbezirks                       dem Wahlausweis verbunden ist,\" eingefügt\nabgeben.\"                                                      und die Worte „unterschreibt die auf der\nRückseite des Wahlausweises vorgedruckte\n27. Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung:                    Versicherung an Eides Statt unter Angabe\ndes Ortes und des Datums,\" gestrichen.\n,,§ 39\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nWahlräume\n,, (2) Ein· Wähler, der des Lesens unkundig\nSoweit die Versicherungsämter auf Grund des                 oder durch körperliche Gebrechen an der\n§ 26 Abs. 3, 4 und 7 des Selbstverwaltungsgeset-               Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der\nzes tätig werden, haben sie unter Berücksichti-                Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens\ngung der örtlichen Verhältnisse die Belange der                bedienen.\"\nBetriebe und der Versicherungsträger gegen-\nüber dem Anliegen abzuwägen, den Wahlbe-               31. § 50 wird wie folgt geändert:\nrechtigten die Wahl durch Stimmabgabe im\nWahlraum zu ermöglichen.                                   a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder\n§ 40\nvon dem Leiter des Versicherungsamtes oder\nWahlzeit                                einem von ihm bestellten Vertreter\" ge-\n(1) In Wahlräumen eines Betriebes dauert die                strichen.\nWahl am Freitag vor dem Wahlsonntag vom                    c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „und\nBeginn bis zum Ende der betriebsüblichen                       Versicherungsämter\" gestrichen.\nArbeitszeit.\n(2) In den Wahlräumen der Versicherungs-            32. § 51 wird wie folgt geändert:\nträger dauert die Wahl am Sonntag von 8 bis\na) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort\n18 Uhr.\n„Stimmzettel\" jeweils durch das Wort\n(3) Das Versicherungsamt soll eine andere                   ,,Stimmzettelumschläge\" ersetzt.\nRegelung treffen, wenn besondere Gründe dies\nerfordern.\"                                                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „noch\ngefaltet\" gestrichen.\n28. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gefalte-\na) In Satz 1 Nr. 1 wird die Zahl       11 7\" durch die         ten\" gestrichen.\nZahl „6\" ersetzt.\nd) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz\nb) In Satz 2 werden die Worte „und die Ge-                     eingefügt:\nmeinden\" gestrichen.                                      „Dasselbe gilt, wenn bei einer Wahlleitung\nfür eine Wählergruppe eines Versicherungs-\n29. § 45 wird wie folgt geändert:                                  trägers nicht mehr als zehn Stimmzettelum-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „trennt                 schläge der in § 45 Abs. 3 Satz 3 bezeich-\nsie den Wahlausweis vom Stimmzettel ab                    neten Art abgege.ben worden sind.\"\nund behält ihn\" durch die Worte „behält sie\ne) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nden Wahlausweis\" ersetzt.\n„Anzugeben sind dabei gesondert für die\nb) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:                    einzelnen Wählergruppen\n,,Wähler, die im Wahlraum den Stimmzettel-                1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\numschla~J nicht zur Hand haben, erhalten\nvon clE~r Wahlleitung neutrale Briefum-                   2. die Zahl der gültigen Stimmen,\nschläge, die in jedem Wahlraum von einheit-               3. die Zahl der ungültigen Stimmen,","986                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. die Z<1hl dC'r für jede Vorschlagsliste ab-                    ,, 1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die\nq(:~Jdwrwn qiil I iqcn Stimmen.\"                                    ein Wahlausweis ausgestellt vnude,\"\nf) In ,1\\bsdl.z G Sc1lz 1 wird nach dem Wort                         eingefügt; die bisherigen Nummern 1 bis 9\n.,Sl.imrnz,,Lt<'I,\" das Wort „Stirnmzettelum-                     werden Nummern 2 bis 10 .\nschlüq<\\11 ein~Jcfüqt..                                    c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.\ng) Absalz      (i S<1lz 2 und :l wird \\JC!slrichen.            d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nh) In J\\bsdlz 7 SilLz l werden die Worte Soweit     11                   ,, (7) Die Landeswahlbeauftragten und der\ndie Wdlllunlcrlaqcm nach Absatz 6 dem Ver-                       Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Ab-\nsichcrnnqsamt zuncieitet werden, ermittelt                        schrift der Niederschrift.\"\ndieses\" durch die Worte „Befindet sich der\nWahlausschuß am Ort, so leitet das Ver-                35. In § 54 Abs. 2 werden die Worte „ 1, 3 und 5\nsicherunqsaml dic~sem die Wahlunterlagen                   bis 9\" durch die Worte „2, 4 und 6 bis 10\" er-\nunverzü~Jlich zu; in allen anderen Fällen                  setzt.\nermittelt es\" ersetz!.                                                                                         1\n36. In § 57 Abs. 7 werden nach dem Wort „des\" die\ni) In AbscJ tz 7 wird nach Satz 1 folgc~nder Satz\nWorte ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 und\" ein-\neingefügt:\ngefügt.\n,,Soweit in dem Bc~zirk mehr als zehn Stimm-\nzettelumschläge abgegeben worden sind,                 37. § 59 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nderen weitere Behandlung nach Absatz 3                       ,, (3) Der Wahlbeauftragte erhält unverzüglich\ndem Versicherungsamt obliegt, berücksich-                  eine Abschrift der Bekanntmachung.\"\ntigt das Versicherungsamt die Stimmen bei\nder Ermittlung des Wahlergebnisses; ande-\n38. Die §§ 60 und 61 erhalten folgende Fassung:\nrenfalls sind die Stimmzettelumschläge un-\nverzüglich an den Wahlausschuß weiterzu-                                                ,,§ 60\nleiten.\"\nWahlverfahren\n33. § 52 wird wie folgt qeijnclert:                                     (1) Für die Wahl von Versichertenältesten\nund Vertrauensmännern gelten die verfahrens-\na) Absatz 2 <!rhtilt folgende Fassung:                         rechtlichen Vorschriften des § 57 entspre-\n,, (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungül-               chend.\ntig, wenn                                                       (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richt-\nl. kein Stimnr.r,elkl umschlag verwendet ist,              linien über die Durchführung der Wahl und die\n2. der Stirnrnzettelurnschlag mit einem Merk-              Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen.\nmal versehen ist oder\n§ 61\n3. der      SI immzdtelurnschlag      leer ist oder\nmehr als einen Stimmzettel enthält, soweit                                 Zeitpunkt der Wahl\nes sich nicht um Stimmzettel für Arbeit-                  Soweit die Satzung des Versicherungsträgers\ngeber mit mehrfachem Stimmrecht han-                 nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Ver-\ndelt; mehrere in einem Umschlag enthal-              sichertenältesten und Vertrauensmännern in der\ntene Stimmzettel gelten als ein Stimm-               ersten Sitzung der Vertreterversammlung statt-\nzettel, wenn sie gleich lauten oder nur              finden.\"\neiner von ihnen gekennzeichnet ist.\"\n39. § 62 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a\neingefügt:                                                 a) Das Wort „Vertreterversammlungen\" wird\n,, (2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe                     jeweils durch das Wort „Vertreterversamm-\naußerdem ungüll.ig, wenn                                         lung\" ersetzt.\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegan-               b) In Absatz .2 werden die Worte „zu den\"\ngen ist oder                                                durch das Wort „zur\" ersetzt.\n2. der Wahlausweis nicht beiliegt.'1                       c) In Absatz 3 werden die Worte „zweiten Frei-\ntag im November\" durch die Worte „ersten\n34. § 53 wird wie folgt geändert:                                        Freitag im Oktober\" ersetzt.\na) In Absatz 2 werden die Worte „Wahlleitun-               40. § 63 wird wie folgt geändert:\ngen bei ihren Ennitllungen außer Betracht\na) In Absatz 1 werden das Wort „einhundert-\ngelassen haben (§ 51 Abs. 3), der Wahlnie-\nundvierundachtzigsten\" durch das Wort\nderschriHen der Versicherungsämter (§ 50\n„zweihundertundneunzehnten\" und das Wort\nAbs. 4 Satz 3),11 durch die Worte „Versiche-\n„einhundertundneununddreißigsten\"         durch\nrungsi:imter bei der Ermittlung der Wahl-\ndas        Wort    „einhundertundvierundsiebzig-\nergebnisse' nicht berücksichtigt haben (§ 51\nsten\" ersetzt.\nAbs. 7 Satz 2),'1 ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „die\nb) In Absatz 6 Satz l werden nach dem Wort                           Knappschaft\" durch die Worte „den Ver-\n„enthalten\" die Worte                                            sicherungsträger\" ersetzt.","Nr. G7        · Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                           987\n41. § 64 w i r d w i e fo I q 1 (je ~incl l' r l :                          b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „neunund-\nsiebzigsten\" durch das Wort „einhundert-\ncJ) Absi.llz 2 Siilz 2 wird gc~striclwn.\nundvierzehnten\" ersetzt.\nb) In Absc1Lz 3 Satz :3 Wt!rden die Worte „sonsti-\nqE~r Arlwitnchrncrvcrejnigtrn~Jcn\" durch die\nc) In Absatz 4 werden die Worte „zugleich mit\nWorte „dc!r Cewcrkschaften und der sonsti-                             der Wahl\" durch die Worte „durch Klage\ngen Arlwilnchrnervenc)inigungen\" ersetzt.                              nach § 30 des Selbstverwaltungsgesetzes\"\nersetzt.\nc) Jn Abs,.itz ] Satz 4 werden die Worte „dem\nGeschült.sführer oder der Geschäftsführung                      47. § 75 wird wie folgt geändert:\nder Knappschafl\" durch die Worte „der Ge-\nschliftshihrun~J            der           Bundesknappschaft\"        a) In Absatz 1 wird das Wort „Knappschaft\"\nersetzt.                                                                durch das Wort „Bundesknappschaft\" er-\nsetzt.\n42. In § 68 Abs. 2 werden die Worte „zuständigen                            b) In Absatz 2 wird das Wort „dreißigsten\"\nWahlbeauftragten\" durch die Worte „Bundes-                                  durch das Wort „einundfünfzigsten\" ersetzt.\nwahlbeauftrngten\" ersetzt.\n43. § 71 wird wie folgt geändert:                                       48. In § 76 Abs. 2 wird das Wort „zweiundsiebzig-\nsten\" durch das Wort „einhundertundsiebenten\"\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „einhun-                            ersetzt.\ndertundelften\" durch das Wort „einhundert-\nundsechsundvierzigsten\" ersetzt.                                49. § 77 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „der-                            a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nselben Knappschaft\" durch die Worte „der\n„Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten\nBundesknappschaft\" ersetzt.\nüber eine Wahl mit Stimmabgabe\".\n44. § 72 wird wie folgt qeändert:                                           b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und\nden beteiligten Landeswahlbeauftragten\"\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einhun-                                gestrichen.\ndertundsiebenten\" durch das Wort „einhun-\ndertundzwe i und vierzigsten\" ersetzt.                              c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den\nII\nWahlbezirk und gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte\n„Satz 2\" durch die Worte „Satz 3\" ersetzt                          d) Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.\nund nach dem Wort „einzureichen,\" das\n\\,Vort „oder\" eingefügt.                                        50. § 78 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nummer 7 gestri-                         a) In Absatz 1 wird das Wort „Spätestens\"\nchen; die Nummer 8 wird Nummer 7.                                       durch die Worte „Frühestens am einundfünf-\nII\nzigsten und spätestens ersetzt.\n45. § 73 wird wie folgt geändert:                                           b) In Absatz 1 werden die Worte „für den Teil\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                 des Zuständigkeitsbereichs der Knappschaft\"\n,, (1) Gegen eine Entscheidung des Wahl-                              und die Worte ,,, auf den sich eine Wahl-\nausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listen-                          bekanntmachung der Versicherungsämter\nzusammenlegung oder Listenverbindung, ins-                              (§ 26 Abs. 2 Satz 2) nicht bezieht\" gestrichen.\nbesondere deren Zurückweisung (§ 72                                 c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte\nAbs. 2), betrifft, ka.nn der Listenvertreter                            „die Knappschaft\" durch die Worte „den\njeder betroffenen Liste Beschwerde ein-                                 Versicherungsträger\" ersetz.t\nlegen.\"\nd) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 wird gestrichen;\nb) In Absatz 2 werden die Worte „gilt Absatz 1                              die Nummern 5 bis 12 werden Nummern 3\nSa.tz 1 entsprechend; außer dem Listenver-\nbis 10.\ntreter kann\" durch die Worte „kann außer\ndem Listenvertreter der betroffenen Liste\"                          e) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 werden die Worte\nersetzt.                                                                ,,die Ausstellung eines Wahlausweises bean-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „sieben-                              tragen\" durch die Worte „dem Versiche-\nundneunzigsten\" durch das Wort „einhun-                                 rungsträger für die Ubersendung der Wahl-\nausweise ihre Anschrift mitteilen\" ersetzt.\ndertundzweiunddreißigsten\" und die Worte\n„zusUindigen Wahlbeauftragten\" durch das                            f) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n11\nWort „Bundeswah]beauftragten ersetzt.                                   ,,In der Wahlbekanntmachung ist darauf hin-\nzuweisen, daß der Wahlberechtigte seine\n46. § 74 wird wie folgt geändert:                                               Stimme brieflich abgeben kann oder in\neinem Wahlraum, der für den Altesten-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,, wenn\nsprengel eingerichtet ist, in dem er seinen\nsie sich gegen die Entscheidung des Wahl-\nausschusses            einer            bundesunmittelbaren             Wohnsitz hat.\"\nKnappschaft richtet, im übrigen der zustän-                         g) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Nr. 4\ndige Landeswahlausschuß\" gestrichen.                                   bis 8\" durch die Worte „Nr. 3 bis 6\" ersetzt.","988                                                  Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n51. § HO wircl wi() lolqt (J('~indc!rl:                                              Merkblätter zur Unterrichtung der Wahl-\n,1) In 1\\bsc1L1. l Sc1L:;. J werden die Worte „Die                               berechtigten über die Stimmabgabe, bei der\n'vVi.1hlilt1ssc:l1(i~;c.;(~ \\erteilen\" durch die Worte                       Briefwahl außerdem Wahlbriefumschläge\n„Der Wc1hld11s~;clllll1 vertPilt\" ersetzt und                               nach dem Muster der Anlage 7 verwendet.\"\nII\nnach dem V\\/ort. ., Sti m mzeU el ein Komma                             e) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\neinqel liql. m1d die Wor1 e „ nnd die Postkarten\n„Die StimmzeHelumschläge sollen 11,4 X\n:1.11r    i\\nlordcnrng              der     Unt<:rlagen     für die\n16,2 cm (DIN C 6), die Wahlbriefumschläge\nBri0fwi:llil so\\1.ic\" qc•';1ric:hen.\n12 X 17,6 cm groß sein; Abweichungen be-\nb) Jn l\\!Jsdlz l S,it·;: '.!. WPrd0n die vVorte „sorgen                          dürfen der Zustimmung des Bundeswahl-\nsie\" durch diP Wori(' ,,sorgt <~r ersetzt..       11\nbeauftragten.\"\nc)  Die       J\\bs;ii:;,c)     '.2    his;  -'I  crl1cdten     folqende       f) In Absatz 5 wird das Wort      „ Wahlbeauftrag-\nPass11nq:                                                                    ten\" durch das \\\\fort „Bundeswahlbeauftrag-\nII\n,,(2) D:e       W;ih!dth\\\\c'isc werden von der                             ten ersetzt.\nBundeskn,i pps;cl1t1 f ! ii USffC'.S1i~l lt 11ncl zusam-\nmc,n mi! dc·n                          jn Ab~,dtz 1 genannten       53. In § 82 wird das v\\/ort „Knappschaft\" durch das\n11\n\\r\\T ahlunl c: rl d{Jcm         J ridwc;fc•ns    c1 m   siebenund-      Wort „Bundesknappschaft ersetzt.\ndreißigsl <'n                  und spätestens am zwanzig-\nsten Tag yor Jern                                        ausgehän-  54. In § 83 werden die Worte ,, ; § 5 Abs. 1 bleibt\ndigt oder ü1wrmittc,lt. Die \\Vahlunterlagen                             unberührt'' gestrichen.\nkönnen frülwr, jedoch nicht vor dem einund-\nfünfzigstf'n Tdrf vor dem \\A/ahlsonntag, aus-                       55. § 84 wird wie folgt geändert:\ngehändi~Jt oder übermittelt ,Nerden, wenn die\nZahl der                                      das erfordert.            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte           so-\nweit nicht ein Antrag nach § 5 Abs. 1 ge-\n(3) Im Zusammenhang mit der Aushändi-                                  stellt wird\" gestrichen.\ngung der \\Vc1hlun!erlagen ist jede Einfluß-\nnahme auf die Stimmabgabe des Wahlbe-                                   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nrechtigten                                                                       ,,(3) In diesen Wahlräumen können die\n(4) Ein                                  , der bis zum                 Stimmen auch für andere Versicherungsträ-\nzwanzigsten Tag 1.or dem vVahlsonntag die                                    ger abgegeben werden; § 45 Abs. 3 Satz 3\nWahlunlerl a9en nicht erhalten hat, soll ihre                                gilt. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses\nAusstellun~r spätestens bis zum dreizehnten                                  gelten die §§ 51 und 52.\"\nTag vor d(~m \\Vahlsonntag beantragen;\nspäter eingehenden Anträgen ist, soweit                             56. In § 89 Abs. 1 wird die Zahl „7\" durch die Zahl\nmöglich, noch zu entsprechen. Die Wahl-                                 ,, 6\" ersetzt.\nberechtigung ist durch Angabe der Versiche-\nrungsnummer oder durch den Nachweis, daß                            57. § 90 wird wie folgt geändert:\nbis zum Stichtag eine Versicherungsnummer                               a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und\nbeantragt worden ist, bei Rentenbeziehern                                    händigt dem Wähler einen Stimmzettel aus\"\ndurch Anqabe dE~s Rcmtenzeichens glaubhaft                                   gestrichen.\nzu machen.\"\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nd) Die A bsülze 5 und G werden gestrichen.                                        ,, Wähler, die im \"Wahlraum den Stimmzettel-\numschlag nicht zur Hand haben, erhalten\n52. § 81 wird wie folgt geändert:\nStimmzettelumschläge von der Wahllei-\na) In Absatz 1 wird cler Pllnkt durch ein Semi-                                  tung.\"\nkolon Prse1.zl und fol~wnder Halbsatz ange-                             c) In Absatz 4 werden die Worte „faltet ihn\"\nfügt:\ndurch die \\\\/orte „legt ihn in den Stimm-\n,,der Bundeswahlbeauftragte kann die Auf-                                   zettelumschlag\" ersetzt.\nnahme zusätzlicher Angaben auf dem Wahl-\nausweis, wie Versicherunqsnummer oder Be-                               d) In Absatz 5 werden das Wort „gefaltet\"\ntriebsstammnummer, und die Aufnahme                                          durch die \\!\\Torte „in den Stimmzettelum-\npostalischer Leitvermerke auf dem Stimmzet-                                  schlag gelegt\" und die Worte „gefalteten\ntel zulassen.        11                                                      Stimmzettel\" durch das Wort „Stimmzettel-\numschlag\" ersetzt.\nb) Dem Absatz l wird folw~nder Satz angefügt:\n,,Die Stimmzettel sollen mit den Wahlaus-                           58. § 93 wird wie folgt geändert:\nweisen verbunden sein; Ausnahmen aus\na) In Absatz 1 werden die Worte „unterschreibt\ntechnischen Cründen sind zulässig; sie be-\ndie auf der Rückseite des Wahlausweises\ndürfen der Zustimmung des Bundeswahl-\n11                                                   vorgedruckte Versicherung an Eides Statt\nbeauftragten.\nunter Angabe des Ortes und des Datums,\"\nc) Absatz 2 Satz l wird ~Jestrichen.                                             gestrichen.\nd) Absatz J Satz 1 erhält folgende Fassung:                                 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Bei der Wahl werden Stimmzettelum-                                     ,, (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig\nschläge nach dem Muster der Anlage 6 uhd                                     oder durch körperliche Gebrechen an der","Nr. b7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                            989\nStirnrndbq,dw behindert ist, kann sich bei der         b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort\nSlimmab~Jcllw cinr~r Persern seines Vertrauens                „enthalten\" die Worte\nbedienen.\"                                                    „1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die\nein Wahlausweis.ausgestellt wurde,\"\n59. In § 95 Abs. 2 Satz 2 wird das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halb-                    eingefügt; die bisherigen Nummern 1 bis 11\nsalz gestrichen.                                                  werden Nummern 2 bis 12.\nc) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.\n60. § 96 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\na) In Absdtz 2 werden das Wort „Stimmzettel\"                       ,, (7) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine\njeweils durch das Wort „Stimmzettelum-                       Abschrift der Niederschrift.\"\nschläge\" ersetzt und in Satz 1 die Worte\n,,noch gefaltet\" gestrichen.                       63. In § 99 Abs. 3 werden die Worte „1, 3 und 5 bis\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-            11\" durch die Worte „2, 4 und 6 bis 12\" ersetzt.\ngefügt:\n,, (2 a) Sind bei einer Wahlleitung für eine     64. § 101 wird wie folgt geändert:\nWählergruppe eines Versicherungsträgers                a) In Nummer 1 werden die Worte „die Knapp-\nnicht mehr als zehn Stimmzettelumschläge                      schaft'' durch die Worte „den Versiche-\nabgegeben worden, so unterbleiben weitere                    rungsträger\" ersetzt.\nErmittlungen, nachdem die Zahl der einbe-\nhaltenen Wahlausweise mit der Zahl der                  b) In Nummer 10 werden die Worte „Halbsatz\nStimmzettelumschläge verglichen worden                        2\" durch die Worte „Halbsätze 2 und 3\" er-\nist. Die weitere Behandlung obliegt dem                      setzt.\nWahlausschuß.\"                                         c) In Nummer 11 werden die Worte „Beschrän-\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      kung, der die in § 3 Abs. 4 des Selbstverwal-\ntungsgesetzes genannten Personen als Stell-\n,, (3) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel -\nvertreter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des Selbst-\nStimmen für die einzelnen Vorschlagslisten\nverwaltungsgesetzes),\" durch die Worte „Re-\nabgegeben sind.\"\ngelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 des\nII\nd) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      Selbstverwaltungsgesetzes ersetzt.\n,,Anzugeben sind dabei gesondert für ~rbei-\nter und Angestellte                                65. Dem§ 102 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,               ,, (3) § 64 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend für\n11\n2. die Zahl der gültigen Stimmen,                      Vereinigungen von Arbeitgebern.\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen,\n4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge-     66. In § 103 Abs. 2 werden nach den Worten „Halb-\ngebenen gültigen Stimmen.\"                       satz 2\" die Worte „oder 3\" eingefügt.\n61. § 97 wird wie folgt gei:indert:                        67. § 105 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „die\n,, (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungül-\nKnappschaft\" durch die Worte „den Ver-\ntig, wenn                                                    sicherungsträger\" ersetzt.\n1. kein Stirnmzettelumschlag verwendet ist,            b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merk-\nmal versehen ist oder                        68. § 106 erhält folgende Fassung:\n3. der Slimmzetle1urnschlag leer ist oder                                        ,,§ 106\nmehr als einen Stimmzettel enthält; meh-\nrere in einem Umschlag enthaltene                                 Ausübung des Wahlrechts\nStimmzettel gellen als ein Stimmzettel,               (1) Die Versichertenältesten wählen brief-\nwenn sie gleich lauten oder nur einer von        lich auf Grund von Wahlausweisen, die ihnen\nihnen gekennzeichnet ist.\"                       die Bundesknappschaft zusammen mit den\nStimmzetteln, den Merkblättern, den Stimm-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\nzettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen\ngefügt:\nübersendet.\n,, (2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe\naußerdem ungültig, wenn                                     (2) Die     Arbeitgeber wählen brieflich auf\nGrund von Wahlausweisen, die die Bundes-\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegan-           knappschaft auf Antrag ausstellt und zusammen\ngen ist oder\nmit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den\n2. der V✓ ahlausweis nicht beiliegt.\"                  Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefum-\nschlägen übersendet.\"\n62. § 98 wird wiP folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                    69. § l 08 wird gestrichen.","990                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n70. § 109 erhält folgende Fassung:                                    (2) Der Bun_deswahlbeauftragte kann Richt-\n,,§ 109                          linien über die Durchführung der Wahl und die\nErmittlung des Wahlergebnisses erlassen.\nBehandlung der Wahlbriefe\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe                                      § 116 b\nselbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen                                  Zeitpunkt der Wahl\nbehandeln, die er in der erforderlichen Zahl be-\nstellt.                                                          Soweit die Satzung der Bundesknappschaft\n(2) § 95 Abs. 3 bis 5 gilt.                             nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Ver-\ntrauensmännern in der ersten Sitzung der Ver-\n(3) Die Stimmabgabe ist abweichend von § 97\ntreterversammlung stattfinden.\"\nAbs. 2 Nr. 3 nicht ungültig, wenn ein Stimmzet-\ntelumschlag mehrere Stimmzettel enthält und es\nsich dabei um Stimmzettel für Arbeitgeber mit             76. § 118 erhält folgende Fassung:\nmehrfachem Stimmrecht handelt.\"\n,,§ 118\n71. § 110 wird wie folgt geändert:                                           Ansprüche für die Ausgabe von\nWahlunterlagen\na) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen; die\nAbsätze 3 bis 7 werden Absätze 1 bis 5.                   (1) Soweit Arbeitgeber Wahlausweise im\nAuftrag des zuständigen Trägers der Kranken-\nb) In dem neuen Absatz 1 werden die Worte                     versicherung auszustellen haben, erhalten sie\nAuf Grund der Wahlniederschriften der                von diesem für jeden ausgegebenen Wahlaus-\nWahlleitungen\" durch die Worte „Auf                    weis eine Vergütung von 0,60 Deutsche Mark.\nGrund der Wahlniederschriften der Brief-\nwahlleitungen und unter Berücksichtigung                  (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind gegenüber\nder Stimmen, die ihm selbst brieflich zuge-            dem verpflichteten Träger der Krankenversiche-\ngangen sind,\" ersetzt.                                 rung innerhalb zweier Monate nach dem Wahl-\nsonntag g·eltend zu machen.\"\nc) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte\n,,Absatz 3\" durch die Worte „Absatz 1\" er-\n77. § 119 erhält folgende Fassung:\nsetzt.\nd) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte                                             ,,§ 119\n,,Absatz 4\" durch die Worte „Absatz 2\" er-                     Ansprüche der Gemeinden und Kreise\nsetzt.\nDie Gemeinden und Kreise können für die in\ne) Der neue Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt ge-\nihrem Gebiet durchgeführten Wahlen Ersatz\nändert:\nihrer Auslagen verlangen; laufende Personal-\naa) Die Nummern 2 und 4 werden gestri-                 kosten bleiben unberücksichtigt. Der Gesamt-\nchen; die Nummern 3, 5 bis 9 werden\nbetrag der Auslagen wird auf die an den Wahl-\nNummern 2 bis 7.\nhandlungen beteiligten Versicherungsträger\nbb) In der neuen Nummer 4 wird nach dem                nach der Zahl der Wahlberechtigten, für die ein\nWort „haben\" ein Komma eingefügt.              Wahlausweis ausgestellt wurde, umgelegt.\"\nf) Absatz 8 wird Absatz 6 und erhält folgende\nFassung:\n78. § 120 erhält folgende Fassung:\n,, (6) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine\nAbschrift der Niederschrift.\"                                                  ,,§ 120\nErstattungsverf ahren für Ansprüche\n72. In § 111 Abs. 2 werden die Worte „Abs. 7 Nr. 1,                                    nach§ 119\n3 und 5 bis 9\" durch die Worte „Abs. 5\" ersetzt.                 (1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen\nvon den Gemeinden innerhalb von drei Mona-\n73. In § 114 Abs. 7 werden nach dem Wort „des\"                    ten nach dem Wahlsonntag bei den Kreisen,\ndie Worte ,,§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und\"              von den Kreisen mit Anträgen, die die Ersatz-\neingefügt.\nansprüche der Gemeinden ihres Bezirkes mit\n74. § 116 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         umfassen, innerhalb eines weiteren Monats bei\ndem Landeswahlbeauftragten eingereicht wer-\n,, (3) Der Bundeswahlbeauftragte erhält unver-              den. Die Landeswahlbeauftragten stellen die\nzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.\"                   ihnen mitgeteilten Beträge zusammen und den\nGesamtbetrag fest, bescheinigen die rechne-\n75. Nach § 116 wird folgender Abschnitt eingefügt:                rische Richtigkeit der Zusamrnenstellung und\n„Dritter Abschnitt                      des Gesamtbetrages und leiten die Aufstellung\nWahl von Vertrauensmännern                    in doppelter Ausfertigung dem Bundeswahl-\nbeauftragten zu.\n§  116 a\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf\nWahlverfahren\ndie einzelnen Versicherungsträger entfallenden\n(1) Für die Wahl von Vertrauensmänriern                  Umlagebeträge fest, zieht die Beträge von den\ngelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften                 Versicherungsträgern ein und überweist den\ndes § 57 entsprechend.                                        Kreisen die ihnen und den Gemeinden zustehen-","Nr. (>7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                         991\nden Ersl.dltun~F;heträw:. Die Kreise überweisen          81. § 128 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nden Cerneinden dje ihnen zustehenden Beträge.                 „Der Wahlbeauftragte kann bestimmen, daß bei\n(3) Der     Wahlbeauftragte          bestimmt   das       Wiederholungswahlen nur brieflich gewählt\nNähere. Er kcrnn bei unverschuldeter Fristver-               wird; das gilt nicht für Betriebskrankenkassen.\nsäumnis Nachsicht gewähren. Bei einem da-                    Bei Wiederholungswahlen bei Betriebskranken-\ndurch notwendig werdenden weiteren Umlage-                   kassen kann er bestimmen, daß Wahlräume nur\nverfahren gilt § 122 Abs. 1 Satz 2 entspre-                  in dem Betrieb, für den die Betriebskranken-\nchend.\"                                                      kasse errichtet ist, einzurichten sind.\"\n82. Die Anlagen zur Wahlordnung werden wie folgt\n79. § 122 wird wjc folgt ge~indert:\ngeändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1                 a) Die Anlagen 1, 4 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 16\nwerden die Worte „ihrer Wahlberechtigten\"                    erhalten die aus den Anlagen zu dieser Ver-\ndurch die Worte „der Wahlberechtigten, für                   ordnung ersichtliche Fassung.\ndie ein Wahlausweis ausgestellt wurde\" er-\nsetzt.                                                   b) Die Anlagen 8 und 12 werden gestrichen.\nb) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                      Artikel 2\n„ Versicherungsträger, deren Kostenanteil\nhiernach unter zehn Deutsche Mark läge,\nDbergangs- und Schlußvorschriften\nnehmen an dem Umlageverfahren nicht teil.\"                                      § 1\nc) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              Bei der Ausstellung der Wahlausweise auf Vor-\n,,§ 120 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                  drucken nach Anlage 4 und Anlage 11 zur Wahlord-\nnung für die Sozialversicherung für Bezieher von\n80. In § 126 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-          Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen, die\nfügt:                                                    noch keine Versicherungsnummer erhalten haben,\nkann die Angabe des Geburtsmonats und des Ge-\n,,Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel-            burtstages unterbleiben.\numschläge und Wahlbriefumschläge können je-\ndoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in                                         § 2\n§ 30 des Selbstverwaltungsgesetzes für eine\nWahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnach dem Zeitpunkt, in dem über die Wahlan-              blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 35 Abs. 2 des Selbst-\nfechtung endgültig entschieden ist, vernichtet           verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwerden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus\n§ 3\nbesonderen Gründen geboten ist; im Zweifels-\nfall oder auf Antrag eines Beteiligten entschei-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndet hierüber der Wahlbeauftragte.\"                       kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Al:lgust 1973\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","992                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 1\n(zu§ 12 Abs. 1 und§ 102 Abs. 1)\nKennwort:                                                                         CD\nOrdnungsnummer:\nEingegangen am:           Listenvertreter:\n(vom Wahlausschuß\neinzutragen)                               (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter: ............................................................... .\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter: ............................................ .\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nAn den\nWahlausschuß\nder/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nin\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes/der                                                                                                        ©\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung der/des\n{Bezeichnung des Versicherungsträgers)","Nr. 67   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                     993\nFür die c;ruppe der Versicherten/Versicherten (Arbeiter)/Versicherten (Angestellte)/ Arbeitgeber/\nSelbstüncligen ohne fremde Arbeitskräfte® werden vorgeschlagen als:\nMitglieder:\nName\nLfd.              (bei Frauen auch           Geburtstag\nVersicherungs-           Wohnort        Voraussetzungen\nNr.                Geburtsname)                                    Wohnung        der Wählbarkeit (Z)\nnummer@\nVorname\n1                        2                       3                    4                  5\n1\n---\n2\n3\n4\n5\n---    -----------\n6\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\nFortsetzung auf .         ... ® Einlageblättern","994                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nStellvertreter®\nName                     Geburtstag\n(hci FriJuen auch Ceburtsname)     Versicherungs-               Wohnort                    Voraussetzungen\nVornGrnc•                                          Wohnung                    der Wählbarkeit@)\nnummer@\n--·-·-··-·--··----------------1-------1-----------1-----------\nFortsetzung auf ...             ® Einlageblättern\nDie Liste .umfaßt insgesamt             .. ... ® Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-\nstellung zustimmen, sind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt:\n®\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,\ndaß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.\n, den.                        19 ...\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen)","Nr. fi7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                    995\nListenunterzeichner@\n-·------·- ------··--·-·-·---·----\nVoraus-\nName           Geburtstag                  setzungen\nLfd.                      Unterschrirt\n(bei Frauen auch      Versiehe-       Wohnort    der Wahl-\nNr.                                               Geburtsname)          rungs-         Wohnung     berechti-\nVorname          nummer@\ngung@\n1                             2                        3                 4              5            6\n1\n-·--\n1                                                                              1\n------                                       ---\n2\n3\n4\n5\n6\n----\n7\n8\n9\n10\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten          .. ® Blättern","996                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n/\\ ll lll l' 1 k ll ll (j (' 11: *)\nCD   !\\ls 1<<'111,wort ist hC'i Vorschl<1gslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 7 Abs. 2\nund :l des Sl)lbsl vc1 wdlt 11ngs~JC~sctzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder\ndes Vcrbdnd<!s <'in1.u.sc•lzcn; ein im Schriftverkehr regelmäßig verwendeter Zusatz (z B. ,,Berufsgruppe\nArbeiter\" oder „lkrnfsgruppe Angestellte\") ist zulässig. Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbst-\nvcrwail111HJS<J<'s<'tzcs) ist der Pamilienname des Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen\nrnchrc>n!r J>erso11c'11vc!r<'inifJUngen oder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des\nLis!Pnv<'rlrdcrs ducli die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch\nnicht 111dir t1ls fi'1nf T-'i1111ilicnnamen.\n(2)  In den Vorsclilc19slistc11 von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein\nSl<:llv1'.r!n•l1~r 1.t1 benennen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listen-\nv1~rtrctcr, sl!in S!ellvcrtreter und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht\noder ein Bc11dn11!cr dllsscheidel, gelten die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unter-\nschriftPn ills Lislcnverln!IPr, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter (§ 13 Abs. 2 der Wahl-\nordnung).\nQ) Soll der Listenvcrtrclcr Erklürungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 14\nAbs. 1 Satz 4 der W,,hlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann Erklärungen nur\ngerneinsdm mit seinem Stellvertreter abgeben.\"\n©    Als Listentrü9er (§ 9 Abs. l ScJlz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu bezeichnen, die die\nListe <~inreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listen-\nvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, so sind\nderen NcJmen einzusetzen.\n®    Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n®    Angabe einer Versicherungsnummer nur, soweit bereits eine Versicherungsnummer vergeben wurde.\nBei Wahlen zu den Rentenversicherungsträgern bei Versicherten andernfalls Angabe notwendig, ob\nAntrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer gestellt wurde.\n0    Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft\noder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 3 Abs. 6 des Selbst-\nverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester\n(§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Zu beachten ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m.\n§ 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes; danach dürfen unter den ersten drei Bewerbern höchstens\neine, unter den ersten sechs Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten zwölf Bewerbern höchstens\nvier Personen aufgeführt werden, die in der Gruppe zu den Beauftragten gehören. Von der Gesamtzahl\nder Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören, stets jedoch\nein Beauftragter.\n®    Zahlen einsetzen.\n®    Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter ein Beauftragter\nist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz des Selbstverwaltungsgesetzes). Als Stellvertreter können auch\nPersonen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt\nnur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 3 Abs. 2\ndes Selbstverwaltungsgesetzes. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der nachstehend\nbenannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist.\n@) Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerk-\nschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 3 Abs. 6 des\nSelbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versicherten-\nältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Vgl. im übrigen Anm. 9.\n@ Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungs-\ngesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung beizufügen mit den Be-\nstimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der Vereinigung erkennen lassen; ist ein\nsolcher Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt ein Hinweis darauf.\nDen Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer\neigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber\nbeizufügen, daß die betreffenden Personen als Vertreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste auf-\ngenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die\nTatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu wer-\nden, wenn die Ta!süche dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers\nbekannt ist.\nDen Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl von\nWahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listen-\nunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunter-\nzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt werden.\n@ Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens\neinem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlags-\nlisten.\n~3) Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbstän-\ndiger ohne fremde Arbeitskräfte).\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in\nMaschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\n*) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.","NL G7      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                                                                997\nAnlage 4\n(zu§ 37 Abs. l)\n(13cz<'iclrnutHJ des Versidierungsträgers)                                                                 (Wahlkennziffer)\nGruppe der Versicherten                                                                                             Lfd. Nr.\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat                                                                         ....... 19.\n[forr/Frau/Fräulein\ngeb. am\nPostleitzahl, Wohnort\nWohnung\nkann gegen Abqabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n.. , den ....                   19\n(Stempel der\nAusgaliestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n------------------------------                                   (hier perforiert)\n(Bezeichnung des Verskherungsträgers)\n(Wahlkennziffer)\nGruppe der Versicherten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat.                     ........................................................... 19 ..\nListennummer                                      Kennwort der Vorschlagsliste\n1\n0\n2\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.","998                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 4\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-\nzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der\nStimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person\nseines Vertrauens bedienen.\nWer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,\nwird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe bestraft.\n--------------------------                    (hier perforiert) --------------------------","Nr. G'7       Teig der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                                            999\n_,,uuu;,:,,c; 5\n(zu§ 37 Abs, l)\n(Wahlkennziffer)\nGruppe d<'r ;\\ rhci                                                                                   Lfd. Nr.\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nirn Murwt                                                         19\nTlerr/Frilu/Früulei.n\nFi rrni:l/DiPnststelle\ngeb. am\nPostlci tz<.Jh l, Wohnort\nWohnung\nkann gerwn !\\lHJdh(' rli(':•;(,,; '\\,\\Tahlausweises an der Wahl teilnehmen.\nden                        19\n(Sle111p(,l <k1\nJ\\ 11s<J<1lH·s I r·l l(,)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nV(!rlore1w Wiil1liluc,w-i,i~-,l~ können njcht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n(hier perforiert)\n(B,~zcichmrnrr d<:s Versicherungsträgers)                             Wert     1              1 Stimmen\nGruppe der Arbeitgeber                                                                                   '------~\n(Wahlkennziffer)\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat                                                       .. 19\nListennummer                                             Kennwort der Vorschlagsliste\n1\n0\n2\n0\nVerlorene oder vPrdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.","1000                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 5\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-\nzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der\nStimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person\nseines Vertrauens bedienen.\nWer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,\nwird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe bestraft.\n--------------------------                     (hier perforiert) --------------------------","(Wahlkennziffer)\nBei Stimmabgabe im Wahlraum:\n1. Wahlausweis der Wahlleitung aushändigen.\n2. Stimmzettel erst im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen.\n3. Stimrm:eltel in diesen Umschlag legen -        Umschlag nicht zukleben.\n4. Stimmzettelumschlag in die Wahlurne legen.\nBei brieflicher Stimmabgabe:\n1. Stimmzcltel unbeobachtet kennzeichnen.\n2. St.irnmzcltcl in diesen Umschlag legen -       Umschlag zukleben.\n3. Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.\n4. Wahlbriefumschlag unfrankiert möglichst sofort absenden.\nDer Wahlbrief muß spätestens am .............................. *}, 9.00 Uhr, beim Ver-\nsicherungsträger eingegangen sein.\n(Rückseite)\nNur Stimmzettel einlegen!\n(Stimmzettel vorher vom Wahlausweis abtrennen!)**)\n*) Einzusetzen ist das Datum des Montags nach dem Wahlsonntag.\n**) Entfällt, wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind.","1002                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 'l\n(zu§ 37 Abs. 4 und§ 81 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nWahlbriefumschlag\nBriefwahl                                                                                                     Gebühr\nbezahlt\nSozialversicherung                            Antwort                                                             Empfänger\n(W ahlk cnnzi ff er)\nAn\n......................... *)\n......................................... *)\n........................................................................ *)\n(Rückseite)\nIn diesen Wahlbriefumschlag einlegen\n1. den Wahlausweis\n2, den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem\ndarin befindlichen Stimmzettel\nDann Umschlag zukleben und unfrankiert absenden,\nDiesen Umschlag nur bei brieflicher Stimmabgabe benutzen\n*) Bezeichnung des Vcrsicherungstriigcrs und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und\n§ 81 Abs. 3 Satz :l). in Druck oder Maschinenschrift.","Nr. G7 · -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                            1003\nAnlage 9\n(zu§ 64 Abs. 1)\nKennwort:                                                                G)\nOrdnungsnummer:\nEingegc1n9en am:                  Listenvertreter:\n(vom Wc1hlm1sschuß\nei IIZ!Itr d(Jt!ll)                              (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nAnden\nWahlausschuß der Bundesknappschaft\nin ........ .\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes/der                                                                                                        ©\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/Angestellten\nbei der Bundesknappschaft","1004                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n!\\ls Knilppschuftsülteste und Stellvertreter® werden vorgeschlagen:\n---------·-~-----------···------·------------~-- ----------\nName\n1. Knappschaftsdl testcr                                                                                  Geburtstag\n(bei Frauen auch                                     Wohnort\n2. erster Stellvertreter®                                                                                Versicherungs-\nGeburtsname)                                        Wohnung\n].      zweiter Stellvertreter®                                                                            numrner@\nVorname\n~--------\n1                                                2                                 3          4\nSprengel\n1\n2\n3\nSprengel ..\n1\n2\n3\nSprengel.\n1\n2\n3\nFortsetzung auf                       ... 0 Einlageblättern\nDie Liste umfaßt insgesamt                                                 .... 0 Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-\nstellung zustimmen, sind beigefügt.\n®\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,\ndaß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .\n, den          ..... ... ..... 19 ....... .","Nr. G7         Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                   1005\nListenunterzeichner®\nVoraus-\nName           Geburtstag                  setzungen\nUd.                                                                (bei Frauen auch      Versiche-       Wohnort\nUnterscl1rif1                                                                               der Wahl-\nNr.                                                                 Geburtsname)          rungs-         Wohnung     berechti-\nVorname          nummer@\ngung@)\n····----- ·-·· .................. __________ _____ ________ ,___________ ,______ ,\n,,     ,,                                             _________ ,_____\n--------     ....... _______     ,..,_, __ __........,..___________. , - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - -\n.\n4\n2\n3\n4\n5\n- - - - - - - - ..................._________ - - - - l · - - - - - - - - - - · l - - - - - - 1 - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\n6\n--- ··-·--·--------1-----------1------1----------1------\n7\n8\n9\n10\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten.                         „ 0 Blättern","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n/\\ 11  n1  c rk 11 11 q <' 11 : *)\n(D /\\ls Kc:1111wort. ist bei Vo1:-,clild\\JSlisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 7 Abs. 2\nund J des Sclbsl.vcrw,lll.unqs~Jeselzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder\ndes Vcrb<11Hlt!S c~inzusdzcn; ein im Schriftverkehr regelmäßig verwendeter Zusatz (z.B. ,,Berufsgrup-pe\nIHlwile>r\" ode:r „B<!rufs~Jrnppe Angestellte\") ist zulässig. Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbst-\nvcrwdltu1HJS<J<~s<!tzcs) ist der Fmnilienname des Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen\nrnchn:nir Pc~rsoncnvcrcini!Jungen oder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des\nListen vc~rl n~l.t)rs auch die f,,unilicnnamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch\nnicht rnd11 iils fiinf Familiennamen.\n(2) Tn den VorschlwJslistcn von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein\nStcllvcrtrc1cr zt1 benennen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung}. In freien Listen sollen ein Listenvertre-\nter, sein Stcllvcrlrcler und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein\nBenannter <1usschcidet, gelten die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unterschrfften als\nListenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 65 Abs. 2 der Wahlordnung).\nQ) Soll der Listenvcrlreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 66\nAbs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann Erklärungen nur\ngemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben.\"\n© Als Listenträger (§ 9 Abs.           1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu bezeichnen, die die\nListe einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listen-\nvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, so sind\nderen Namen einzusetzen.\n® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die Satzung nichts\nanderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.\n@ Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch\nkeine Versicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Ver-\nsicherungsnummer gestellt wurde.\n0     Zahlen einsetzen.\n® Den Vorschlügslislen sonsliger Arbeitnehmervereinigungen              (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungs-\ngesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubi-gter Auszug aus der Satzung beizufügen mit den\nBestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der Vereinigung erkennen lassen; ist\nein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt ein Hinweis darauf.\nDen Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer\neigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber\nbeizufügen, daß die betreffenden Personen als Vertreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste auf-\ngenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die\nTatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu wer-\ndPn, wenn cliP Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt\nist.\nDen Vorschlaqslistcn, die nach § 7 Abs 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl von\nWahlberechliqten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listen-\nunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listen-\nunterzcidrnPr nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt werden.\n® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens\neinem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vor-\nschlagslisten.\n@) Erläuterun9en der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in\nMaschinenschrift oder in Druckbuchstaben ·zu wiederholen.\n*) Auf gesondertem Blall abzudrucken.","Nr. G7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                                         1007\nAnlage 10\n{zu § 64 Abs. 3)\n(Name 11nd Vu111„1u<· d<'s Bcwl'1hr:rs)\nm                    (Kennwort der Vorschlagsliste)\nm\nSprengel.                                            ffi\nZustimmungserkläning\nMeiner Aufstellung für die Wahl zum\nKnappsch<1ftsülteslen der-·-- Arbeiter - Angestellten - Q)\nErsten Stcllvertr't~ter des Knappschaftsältesten - Q)\nZweiten Stellvertreter des Knappschaftsältesten - Q)\nbei der Bundcsknappschaft                                                                                      stimme ich zu.\n, den                    ... 19\n(eigenhändige Unterschrift)\n(1;Diese An11ab<:n sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.\n(g) Nichlzutreffendes ist zu streichen.","1008                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 11\n(zu§ 81 Abs.1)\nBundesknappschaft                                                  Lfd. Nr.\nSprengel\nWahlausweis\nfür die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/ Angestellten\nim Monat                                                      .. 19 ...\nHerr/Frau/Fräulein ..\ngeb. am\nPostleitzahl, Wohnort\nWohnung\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n. ..... ,den.             19 .........\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n(hier perforiert) --------------------------\nBundesknappschaft\nSprengel\nStimmzettel\nfür die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/Angestellten\nim Monat                                                         19„\nListennummer                             Kennwort der Vorschlagsliste\n1\n0\n2\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n0","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                       1009\n·Anlage 11\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-\nzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der\nStimma bqa he behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person\nseines Vertrauens bedienen.\nWer wühlt, ohne wuhlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,\nwird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe bestraft.\n--------------         (hier perforiert) --------------------------","1010                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 13\n(zu§ 107 Abs. 1)\nBundesknappschaft                                                                          Lfd. Nr.\nGruppe der Arbeiter/AngesteJlten\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat          . ··•·························· ············------····--··--······--·· 19 ........... .\nHerr/Frau/Fräulein ................ .\ngeb. am ..\nPostleitzahl, Wohnort\nWohnung ....\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n....................................... ,den ...          19 ..\n(Stempel der\nAusuabeslelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nAnlage 13\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-\nzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der\nStimmabgabe behjndert. ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person\nseines Vertrauens bedienen.\nWer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,\nwird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe bestraft.","Nr. 67   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973                                1011\nAnlage 14\n(zu§ 107 Abs. 1)\nBundesknappschaft                                            Lfd. Nr.\nGruppe der Arbeitgeber\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung·\nim Monat                                                .. 19.\nHerr/Frau/Fräulein .\nFirma\ngeb. am\nPostleitzahl, Wohnort.\nWohnung ...\nkann gegen Ahgc1be dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n. , den                    19\n(Slcmpcl c!Pr\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 14\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-\nzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der\nStimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person\nseines Vertrauens bedienen.\nWer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,\nwird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe bestraft.","HH2                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nt\\nh1ge 15\n(zu§ 107 /\\bs. 2)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbr!iter/ Angestellten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ..                                                         ........ 19 ..\nListennummer                                          Kennwort der Vorschlagsliste\n1\n0\n2\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n0\nAnlage 16\n(zu § 107 Abs. 2)\nGruppe der Arbeitgeber\nBundesknappschaft\nWert     D               Stimmen\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ....                                                       ........ 19 ''\nListenn umrner                                         Kennwort der Vorschlagsliste\n1\n0\n2\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können flicht ersetzt werden.\n0\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundcsunzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm ßu11dcsq<cst•lzhl,ill Tf'il I Wt•1,lc•r1 (;l'S<·IZl', Veiordnunqen, Anordnungen und damit im Zusarnrnenhan~J stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bu nrfos<1esctzb);fl l T,•il JJ wud,·n viilkc1 r cchl liehe ,u,ro,n 11.,nmr1Pn Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekannlmdch11rHJccn sowie Zolltarilvc1ord11,rn,J<:ll\nll ,, zu (J s b e d in q 11 n q 0 ll : Lau fcnder                                                        müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31. 10. jeden Jahres\nhr·irn Verl,HJ vorlicgc,11. Post<1!lschtift für                                      sowie   Bciste!!rn1qE:n bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n5:J llunn 1, Postfilch (521, Tel. (0 22 21) 22 40 8G bis 8B.\nBez u q s p r c i s: Fiir Teil I und Teil J[ halbjtilHlich Je 31,--- DM. Einzelstücke je angefangene                      Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDi ,,s<1r Pi eis gilt auch fii r ßundr1S\\JCsctz.hlütt.er, die vor dem 1. Juli l 972 an;,qeqelJen worden sind.                    gegen Voreinsendung des Betrages\niluf d,1s l'ostscl1c1ckkfll1lu Uun,ksgesetzblult Köln 3 !)9-509 oder gegen\nPr c i s d i c s er II u s q ab e: 1,!Yi Dlvf (1,'10 DM                 ---,25 DM Versandkosten); bei Lieferunq gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npn,is ist die Mchrwi,rlsi('JJCr enllrnltcn; der ,,,,,,,o,,r;11nr110 St<,ucrsa!z beträgt 5,5 0/o."]}