{"id":"bgbl1-1973-66-5","kind":"bgbl1","year":1973,"number":66,"date":"1973-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/66#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_66.pdf#page=22","order":5,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen","law_date":"1973-08-02T00:00:00Z","page":978,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["978                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen\nVom 2. August 1973\nGemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nsetze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:\nPräsident der Bundesstelle für Umweltangelegen-\nheiten,\nVizepräsident der Bundesstelle für Umweltange-\nlegenheiten,\nErster Direktor und Professor bei der Bundes-\nstelle für Umweltangelegenheiten.\nBonn, den 2. August 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 66 . ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                                                                          979\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 40, ausgegeben am 7. August 1973\nTag                                               Inhalt                                                                                        Seite\n2. 8. 73   Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische\nLaboratorium für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1005\n18. 7. 73   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule . . . . . . .                                               1020\n24. 7. 73   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte\ndndere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1020\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                       Bundesanzeiger                              Inkraft-\nNr.                   vom                     tretens\n23. 7. 73  Verordnung Ausfuhrerstattung Malz 1973                                                    136               25. 7. 73                  26. 7. 73\n26. 7. 73  Verordnung über die Verlängerung der Frist für\nden Bezug des Kurzarbeitergeldes im Bezirk des\nArbeitsamtes Deggendorf (Verordnung zu § 67\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes)                                                     143                 3. 8. 73                   1. 7. 73\n25. 7. 73  Verordnung Nr. 11/73 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-\nfahrt                                                                                     143                 3.8. 73                  10. 8. 73\n27. 7. 73  Verordnung über die Festsetzung des Durch-\nschnittsbetrnges der Kosten, die die Bundes-\nmonopolverwaltung für Branntwein durch die\nNichtübernahme des ablieferungsfreien Brannt-\nweins erspart (§ 79 Abs. 1 des Gesetzes über das\nBranntweinmonopol), für das Betriebsjahr 1973/74                                          146                 8. 8. 73                 1. 10. 73","980                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nEinbanddecken 1972\nTeil 1: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,50 DM {2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 7/73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-\nausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen Lind damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesqesctzblult Teil II werden völkerrechtliche \\:ereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBek,rnntmachunqe11 sowie Zollturifverordnungen veröffentlicht.\nB c zu q s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Ver lag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Borrn !, Post.fach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBez u q s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlid:l je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis !Jilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Poshchcckkouto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis d i c s er Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¼."]}