{"id":"bgbl1-1973-66-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":66,"date":"1973-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/66#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_66.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über das Verhalten von Fahrzeugen im Bereich von Verkehrstrennungsgebieten auf der Hohen See","law_date":"1973-07-17T00:00:00Z","page":975,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 66   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                         975\nVerordnung\nüber das Verhalten von Fahrzeugen\nim Bereich von Verkehrstrennungsgebieten auf der Hohen See\nVom 17. Juli 1973\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Geset-          (2) Fahrzeuge, die in Einbahnwege einlaufen oder\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet           diese verlassen, müssen dafür im allgemeinen die\nder Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetz-         Enden des Weges benutzen. Falls Fahrzeuge die\nblatt II S. 833), zuletzt geJndert durch § 70 des Ge-     Einbahnwege seitlich ansteuern oder verlassen\nsetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August          müssen, hat dies in einem möglichst kleinen Winkel\n1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1834), und des § 36 Abs. 3     zur Richtung des Einbahnweges zu erfolgen.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom                   (3) Fahrzeuge müssen, soweit wie möglich, das\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge-\nQueren von Verkehrstrennungsgebieten vermeiden.\nändert durch § 18 des Gesetzes über die Entschädi-\nSind sie jedoch hi,erzu gezwungen, muß dieses mög-\ngung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März\nlichst im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrs-\n1971 (Bunclesgesetzbl. I S. 157), wird verordnet:\nrichtung der Einbahnwege erfolgen.\n§ 1                               (4) Trennzonen dürfen nicht befahren und Trenn-\nGeltungsbereich                       linien nicht überfahren werden, es sei denn\n1. um Verkehrstrennungsgebiete zu queren (Ab-\nDiese Verordnung gilt auf der Hohen See außer-             satz 3 Satz 2),\nhalb des Geltungsbereiches der Seeschiffahrt-\nstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I        2. um innerhalb von Trennzonen zu fischen,\nS. 641), geändert durch die Erste Verordnung zur          3. in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren\nÄnderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom                 Gefahr.\n7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), für alle Fahr-     (5) Fahrzeuge, die im Bereich des Zu- und Ab-\nzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu           gangs von Verkehrstrennungsgebieten (Ansteue-\nführen.                                                   rungszonen) fahren, müssen mit besonderer Vor-\n§ 2                            sicht manövrieren.\nVerkehrstrennungsgebiete                       (6) Gebiete zwischen der Küstenlinie und der\nVerkehrstrennungsgebiete im Sinne dieser Ver-          seitlichen Begrenzung von Verkehrstrennungsgebie-\nordnung sind die vom Bundesminister für Verkehr           ten (Küstenverkehrszonen) dürfen im allgemeinen\nim Bundesanzeiger bekanntgemachten Schiffahrts-           n:ücht vom Durchgangsverkehr benutzt werden,\nwege, die durch Trennlinien oder Trennzonen oder          wenn der vorgesehene Einbahnweg des -benachbar-\nanderweitig in Einbahnwege geteilt sind, auf denen        ten Verkehrstrennungsgebietes ungefährdet befah-\njeweils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie        ren werden kann.\noder Trennzone gefahren werden darf.                         (7) Das Ankern innerhalb von Verkehrstren-\nnungsgebieten und ihren Ansteuerungszonen muß\n§3                             soweit wie möglich vermieden werden.\nVerantwortlichkeit                        (8) Fahrzeuge,    die   Verkehrstrennungsgebiete\n(1) Der Fahrzeugführer und bei Schub- und              nicht benutzen, müssen von diesen einen möglichst\nSchleppverbänden der Führer des Verbandes sind            großen Abstand halten.\ndafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser            (9) Fischende Fahrzeuge dürfen die Durchfahrt\nVerordnung befolgt werden.                                anderer Fahrzeuge, die Einbahnwege in der vorge-\n(2) Verantwortlich ist .auch der Seelotse, der die     schriebenen Fahrtrichtung befahren, nicht behin-\nin Absatz 1 genannten Personen so zu beraten hat,         dern.\ndaß sie die Vorschriften dieser Verordnung befol-            (10) Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge oder\ngen können.                                               Segelfahrzeuge dürfen die sichere Durchfahrt von\n§4                             Maschinenfahrzeugen, die Einbahnwege in der vor-\nVerhalten im Bereich von                   geschriebenen Fahrtrichtung befahren, nicht be-\nVerkehrstrennungsgebieten                   hindern.\n(1) In Verkehrstrennungsgebieten ist der Ein-                                    §5\nbahnweg zu benutzen, der jeweils in Fahrtrkhtung\nrechts der Trennlinie oder Trennzone liegt. Der                      Anwendung der Seestraßenordnung\nKurs der Fahrzeuge muß mit der allgemeinen Ver-              Im übrigen bleiben die Regeln zur Verhütung von\nkehrsrichtung des Einbahnweges übereinstimmen.            Zusammenstößen auf See (Anlage B des Internatio-\nAlle Fahrzeuge müssen sich so weit wie möglich            nalen Schiffssicherheitsvertrages - Seestraßenord-\nvon der Trennlinie oder Trennzone klar halten.            nung - Bundesgesetzbl. 1965 II S. 742) unberührt.","976                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§6                                  f) entgegen § 4 Abs. 8 von einem Verkehrstren-\nOrdnungswidrigkeiten                            nungsgebiet nicht eindeutig Abstand hält\noder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1               g) entgegen § 4 Abs. 9 oder 10 die Durchfahrt in\nNr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes                  einem Einbahnweg behindert oder\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                 2. als Seelotse entgegen § 3 Abs. 2 eine in § 3\nAbs. 1 bezeichnete Person nicht oder nicht rich-\n1. als Fahrzeugführer oder Führer eines Verbandes            tig berät.\n(§ 3 Abs. 1)                                            (2) Die Zuständigkei,t für die Verfolgung und\na) einen Einbahnweg entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1       Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\nnicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3     wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\noder Absatz 2 nicht in der vorgeschriebenen      übertragen.\nWeise benutzt,                                                             § 7\nb) entgegen § 4 Abs. 3 ein Verkehrstrennungs-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngebiet quert,                                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Ge-\nc) entgegen § 4 Abs. 4 eine Trennzone befährt\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\noder eine Trennlinie überfährt,\nder Seeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ord-\nd) entgegen § 4 Abs. 6 eine Küstenverkehrszone       nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nbenutzt,\ne) entgegen § 4 Abs. 7 in einem Verkehrstren-                                  §8\nnungsgebiet oder dessen Ansteuerungszonen          Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nankert,                                          Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}