{"id":"bgbl1-1973-66-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":66,"date":"1973-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/66#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_66.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts","law_date":"1973-08-07T00:00:00Z","page":965,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Nr. bG -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                          965\nGesetz\nzur Reform des Grundsteuerrechts\nVom 7. August 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-        3. Grundbesitz, der von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      a) einer inländischen juristischen Person des öf-\nf entliehen Rechts,\nArtikel 1                           b) einer inländischen Körperschaft, Personenver-\neinigung oder Vermögensmasse, die nach der\nGrundsteuergesetz                             Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der son-\n(GrStG)                                 stigen Verfassung und nach ihrer tatsäch-\nlichen Geschäftsführung ausschließlich und\nAbschnitt I                               unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen\nSteuerpflicht                              Zwecken dient,\nfür gemeinnützige oder mildtätige Zwecke be-\n§ 1                               nutzt wird;\nHeberecht                       4. Grundbesitz, der von einer ReUgionsgesellschaft,\n(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem           die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,\nGebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu er-             einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genos-\nheben ist.                                                 senschaften oder einem ihrer Verbände für\nZwecke der religiösen Unterweisung, der Wis-\n(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so\nsenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für\nstehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem\nZwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird.\nGesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.\nDen Religionsgesellschaften stehen die jüdischen\n(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden        Kultusgemeinden gle,i.ch, die nicht Körperschaf-\nGrundbesitz bestimmt die Landesregierung durch              ten des öffentlichen Rechts sind;\nRechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den\n5. Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der\nGemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.\nGeistlichen und Kirchendi ener der Religionsge-\n1\nsellschaften, die Körperschaften des öffentlichen\n§ 2                               Rechts sind, und der jüdi,schen Kultusgemeinden.\nSteuergegenstand                         Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.\nSteuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne       Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen,\ndes Bewertungsgesetzes:                                der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder\neinem anderen nach den Nummern 1 bis 5 begün-\n1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33,\nstirgten Rechtsträger zuzurechnen sein.\n48 a und 51 a des Bewertungsgesetzes). Diesen\nstehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungs-        (2) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne\ngesetzes     bezeichneten    Betriebsgrundstücke   dieses Gesetzes i,st die hoheitliche Tätigkeit oder\ngleich;                                            der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allge-\n2. die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgeset-     meinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die\nzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des   Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu\nBewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrund-     erzielen, gefordert werden.\nstücke gleich.                                         (3) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne\ndieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben\n§ 3\ngewerblicher Art von Körperschaften des öffent-\nSteuerbefreiung für Grundbesitz            lkhen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuer-\nbestimmter Rechtsträger                gesetzes.\n(1) Von der Grundsteuer sind befreit                                             § 4\n1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristi-                     Sonstige Steuerbefreiungen\nschen Persern des öffentlichen Rechts für einen\nSoweit si,ch nicht bereits eine Befreiung nach § 3\nöffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.\nergibt, sind von der Grundsteuer befreit\nAusgenommen ist der Grundbesitz, der von Be-\nrufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von      1. Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Reli-\nKassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärzt-          gionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentli-\nlichen Bundesvereinigungen benutzt wird;                chen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultus-\ngemeinde gewidmet ist;\n2. Grundbesitz, der von der Deutschen Bundesbahn\nfür Verwaltungszwecke benutzt wird;                2. Bestattungsplätze;","966                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I.\n3. u) die dcrn i>lfc111lichcn Verkehr dienenden Stra-       2. Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und\nßen, vVcgc, Plätze, Wusscrstraßen, Häfen und            Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priester-\nSchiencnwc!~Jc sowie die Grundflächen mit den           seminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für\ndiesem Verkehr unmittelbar dienenden Bau-               die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder\nwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brük-            der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim\nkcn, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen,           oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1\nStell werke, BJockstellen;                              Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unter-\nb) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslande-                 halten, so bedarf es einer Anerkennung der Lan-\nplätzen aJle Flächen, die unmittelbar zur Ge-           desregierung oder der von ihr beauftragten Stelle,\nwä.hrleistunu eines ordnungsgemäßen Flug-               daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars\nbetriebes notwendig sind und von Hochbau-               im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;\nten und sonstigen Luftfahrthindernissen frei-       3. Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck\ngehalten ·werden müssen, die Grundflächen               im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch\nder Bauwerke und Einrichtungen, die unmit-              ihre Uberlassung erreicht werden kann;\ntelbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grund-\nflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen ein-       4. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung\nschließlich der Flächen, die für einen ein-             der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereit-\nwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforder-             halten müssen {Bereitschaftsräume), wenn sie\nlich sind;                                              nicht zugleich die Wohnung des Inhabers dar-\nstellen.\nc) die fließenden Gewässer und die ihren Abfluß\nregelnden Sammelbecken, soweit sie nicht               (2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch\nunter Buchstabe a fallen;                           wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlie-\ngen.\n4. die Grundflächen mit den im Interesse der Ord-\nnung und Verbesserung der Wasser- und Boden-\n§ 6\nverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öf-\nfentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände          Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz\nund die im öffentlichen Interesse staatlich unter          Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte\nSchau gestellten Privatdeiche;                          Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land-\n5. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft,            und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung\ndes Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird,        nur für\nwenn durch die Landesregierung oder die von ihr         1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken\nbeauftragte Stelle anerkannt ist, daß der Benut-            dient;\nzungszweck im Rahmen der öffentlichen Auf-\ngaben liegt. Der Grundbesitz muß ausschließlich         2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den aus-\ndemjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristi-            ländischen Streitkräften, den internationalen\nschen Person des öffentlichen Rechts zuzurech-              militärischen Hauptquartieren oder den in § 5\nnen sein;                                                   Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als\nUbungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;\n6. Grundbesitz, der für die Zwecke einer Kranken-\nanstalt benutzt wird, wenn die Anstalt in dem           3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.\nKalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt\n(§ 13 Abs. 1) vorangeht, die Voraussetzungen des\n§ 10 Abs. 2 und 3 der Gemeinnützigkeitsverord-                                       § 7-\nnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I                            U n mittelbare Benutzung\nS. 1592), geändert durch das Steueränderungs-                      für einen steuerbegünstigten Zweck\ngesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1211), erfüllt hat und außerdem die Kon-        Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein,\nzession nach § 30 der Gewerbeordnung vorliegt.          wenn der Steuergegenstand für den steuerbegün-\nDer Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen,          stigten Zweck unmittelbar benutzt wird. UnmHtel-\nder ihn benutzt, oder einer juristischen Person         bare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegen-\ndes öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.               stand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet\nwird.\n§ 8\n§ 5                                              Teilweise Benutzung\nZu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz                           für einen steuerbegünstigten Zweck\n(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte            (1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des\nZwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohn-            Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke\nzwecken, gilt die Befreiung nur für                         (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des\n1. Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der             Steuergegenstandes steuerfrei.\nausländischen Streitkräfte, der internationalen            (2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des\nmilitärischen Hauptquartiere, des Bundesgrenz-          Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuer-\nschutzes, der Polizei und des sonstigen Schutz-         begünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen\ndienstes des Bundes und der Gebietskörperschaf-         Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für\nten sowie ihrer Zusammenschlüsse;                       die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der","Nr. GG  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                         967\nSteuergegensl.cmd oder der T<~il des Steuergegen-         gesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17\nstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten         Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maß-\nZwecke überwiegen.                                       gebend ist.\n§ 9                             (2) Bei Grundbesitz, der von der Deutschen Bun-\ndesbahn für Betriebszwecke benutzt wird, ermäßigt\nStichtag für die Festsetzung der Grundsteuer;\nsich der Steuermeßbetrag auf die Hälfte; die §§ 5\nEntstehung der Steuer\nbis 8 gelten entsprechend.\n(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen\n(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der Berech-\nzu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.                nung des Steuermeßbetrags die Summe der beiden\n(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des            Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 des\nKalenderjuhres, für das die Steuer festzusetzen ist.     Bewertungsgesetzes festgestellt werden.\n§ 10                                                    § 14\nSteuerschuldner                                           Steuermeßzahl\n(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem             für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft\nder Steuergegenstand bei der Feststellung des Ein-          Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft be-\nheitswerts zugerechnet ist.                              trägt die Steuermeßzahl 6 vom Tausend.\n(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Woh-\nnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zuge-                                      § 15\nrechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für\nSteuermeßzahl für Grundstücke\ndie wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-\nstücks.                                                     (1) Die Steuermeßzahl beträgt 3,5 vom Tausend.\n(3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen           (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-\nzugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.                meßzahl\n1. für Einfamilienhäuser im Sinne des § 75 Abs. 5\n§ 11                              des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme des\nWohnungseigentums und des Wohnungserbbau-\nPersönliche Haftung\nrechts einschließlich des damit belasteten Grund-\n(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nieß-            stücks 2,6 vom Tausend für die ersten 75 000\nbraucher des Steuergegenstandes und derjenige,               Deutsche Mark des Einheitswerts oder seines\ndem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.              steuerpflichtigen Teils und 3,5 vom Tausend für\n(2) Wird ejn Steuergegenstand ganz oder zu                den Rest des Einheitswerts oder seines steuer-\neinem Teil einer anderen Person übereignet, so               pflichtigen Teils;\nhaftet der Erwerber neben dem früheren Eigen-            2. für Zweifamilienhäuser im Sinne des § 75 Abs. 6\ntümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil             des Bewertungsgesetzes 3, 1 vom Tausend.\ndes Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer,\ndie für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor                                    § 16\nder Ubereignung liegenden Kalenderjahres zu ent-\nrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer                           Hauptveranlagung\nKonkursmasse, für Erwerbe aus dem Vermögen                  (1) Die Steuermeßbeträge werden auf den Haupt-\neines Vergleichsschuldners, das auf Grund eines          feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 des Bewertungs-\nVergleichsvorschlags nach § 7 Abs. 4 der Ver-            gesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung).\ngleichsordnung verwertet wird, und für Erwerbe im        Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeit-\nVollstreckungsverfahren.                                 punkt.\n(2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte\n§ 12                         Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20\nDingliche Haftung                     von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem\nHauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Dieser Steuer-\nDie Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand\nmeßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis\nals öffentliche Last.\nzu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die\nSteuermeßbeträge der nächsten Hauptveranlagung\nwirksam werden. Der sich nach den- Sätzen 1 und 2\nAbschnitt II\nergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungs-\nBemessung der Grundsteuer                   zeitraum.\n§ 13                             (3) Ist eine Hauptveranlagung unzulässig, weil die\nGrundsteuer für das erste Kalenderjahr des Haupt-\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag              veranlagungszeitraums verjährt ist, so kann die\n(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von        Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Ver-\neinem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist              hältnisse des Hauptveranlagungszeitpunktes mit\ndurch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-           Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt\nzahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflich-      vorgenommen werden, für den die Grundsteuer noch\ntigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungs-         nicht verjährt ist.","968                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 17                             (3) Der Nachveranlagung werden die Verhält-\nnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde ge-\nNeuveranlagung\nlegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist\n(1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1        1. in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des\ndes Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschrei-            Kalenderjahres, auf den der Einheitswert nach-\nbung oder Zurcchnungsfortschreibung (§ 22 Abs. 2            träglich festgestellt wird;\ndes Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der\nSteucrmeßbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt        2. in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des\nneu festgesf~tzt (Neuveranlagung).                          Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Be-\nfreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entspre-\n(2) Der Steuermeßbetrag w.ird auch dann neu              chend anzuwenden.\nfestgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß\n(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nach-\n1. Gründe, die im Feststellungsverfahren über den       veranlagung während des Zeitraums zwischen dem\nEinheitswert nicht zu berücksichtigen sind, zu      Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zei<tpunkt\neinem anderen als dem für den letzten Veranla-      des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16\ngungszeitpunk t festgesetzten Steuermeßbetrag       Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den\nführen oder                                         Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeß-\n2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 222         beträge vorgenommen.\nAbs. 2 der Reichsabgabenordnung ist entspre-\nchend anzuwenden.\n§ 19\nEine Neuveranlagung, die zu einem niedrigeren\nSteuermeßbetrag führt, ist nur bis zum Ablauf der                             Anzeigepflicht\nVerjährungsfrist zulässig.\nJede Änderung in der Nutzung oder in den\n(3) Der Neuveranlagung werden die Verhältnisse       Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise\nim Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt.            von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes\nNeuveranlagungszeitpunkt ist                            hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuer-\nschuldner in Betracht kommt. Die Anzeige ist inner-\n1. in den Fällen des Absatzes        der Beginn des\nhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung\nKalenderjahres, auf den die Fortschreibung          bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Fest-\ndurchgeführt wird;\nsetzung des Steuermeßbetrags zuständig ist.\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Beginn\ndes Kalenderjahres, auf den sich erstmals ein ab-\nweichender Steuermeßbetrag ergibt. § 16 Abs. 3\nist entsprechend anzuwenden;                                                   § 20\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 der Beginn                   Aufhebung des Steuermeßbetrags\ndes Kalenderjahres, in dem der Fehler dem              (1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben,\nFinanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des      1. wenn der Einheitswert aufgehoben wird oder\nSteuermeßbetrags jedoch frühestens der Beginn\n2. wenn dem Finanzamt vor Ablauf der Verjäh-\ndes Kalenderjahres, in dem der Steuermeßbe-\nrungsfrist bekannt wird, daß\nscheid erteilt wird.\na) für den ganzen Steuergegenstand ein Befrei-\n(4) Treten die Voraussetzungen für eine Neu-                 ungsgrund eingetreten ist oder\nveranlagung während des Zeitraums zwischen dem              b) der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt\nHauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt                    worden ist.\ndes Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16\nAbs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den            (2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben\nZeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbe-           1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung\nträge vorgenommen.                                          vom Aufhebungszeitpunkt (§ 24 Abs. 2 des Be-\nwertungsgesetzes) an;\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a\n§ 18                              mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an,\nder auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt.\nN achveranlagung                        § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;\n(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 des      3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b\nBewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der               mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an,\nSteuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeit-              in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.\npunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).\n(3) Treten die Voraussetzungen für eine Auf-\n(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nach-         hebung während des Zeitraums zwischen dem\nträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befrei-    Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des\nung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer          Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2)\nwegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer        ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des\nmaßgebende Einheitswert (§ 13 Abs. 1) aber bereits      Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenom-\nfestgestellt ist.                                       men.","Nr. (j(j - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                        969\n§ 21                             bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein\nÄnderung von SteuermeHbescheiden                  Zehntel, mindestens aber um zwanzig Deutsche\nMark von ihrem bisherigen Anteil abweicht.\nBescheide über die Neuveranlagung oder die\nNachveranlagung von Sleuermeßbeträgen können\nschon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt                                      § 24\nerteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben,               Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich\nwenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Anderungen er-\ngeben, die zu einer abweichenden Festsetzung füh-              Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-\nren.                                                        nung bestimmen, daß bei Betrieben der Land- und\nForstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden\nerstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der\n§ 22                             Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. Beim\nZerlegung des SteuermeUbetrags                  Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeßbetrag\nder Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil\n(1) Erstreck t sich der Steuergegenstand über meh-        des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem\nrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag vorbe-           Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die\nhaltlich des § 24 in die auf die einzelnen Gemein-          übrigen Gemeinden beteiligt. Die Beteiligung soll\nden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungs-           annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer\nanteile). Für den Zerlegungsmaßstab gilt folgendes:         Zerlegung einträte.\n1. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist\nder auf den Wohnungswert entfallende Teil des\nSteuermeßbetrags der Gemeinde zuzuweisen, in                                  Abschnitt III\nder sich der Wohnteil oder dessen wertvollster\nTeil befindet. Der auf den Wirtschaftswert ent-            Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer\nfallende Teil des Steuermeßbetrags i,st in dem\n§ 25\nVerhältnis zu zerlegen, in dem die auf die ein-\nzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen                            Festsetzung des Hebesatzes\nzueinander stehen.                                          (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hun-\n2. Bei Grundstücken ist der Steuermeßbetrag in dem          dertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungs-\nVerhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzel-      anteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).\nnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen\n(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalen-\nzueinander stehen. Führt die Zerlegung nach\nderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranla-\nFlächengrößen zu einem offenbar unbifügen Er-\ngungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.\ngebnis, so hat das Finanzamt auf Antrag einer\nGemeinde die Zerlegung nach dem Maßstab                    (3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Än-\nvorzunehmen, der nach bisherigem Recht zu-              derung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines\ngrunde gelegt wurde. Dies gilt nur so lange, als        Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses\nkeine wesentliche Anderung der tatsächlichen            Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt\nVerhältnisse eintritt; im Falle einer wesentlichen      kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebe-\nAndcrung ist nach einem Maßstab zu zerlegen,            satzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe __\nder den tatsächlichen Verhältnissen besser Rech-        der letzten Festsetzung nicht überschreitet.\nnung trägt.\n(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein\nEinigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuld-\n1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der\nner über die Zerlegungsanteile, so sind diese maß-\nLand- und Forstwirtschaft;\ngebend.\n2. für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.\n(2) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsan-\nteil von weniger als fünfzig Deutsche Mark, so ist          Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann\ndieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach             die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nAbsatz 1 der größte Zerlegungsanteil zusteht.               Stelle für die von der Anderung betroffenen Ge-\nbietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene He-\nbesätze zulassen.\n§ 23                                                       § 26\nZerlegungsstichtag                           Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze\n(1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrags werden               In welchem Verhältnis die Hebesätze für die\ndie Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zu-          Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt-\ngrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des          schaft, für die Grundsteuer der Grundstücke, für die\nSteuermeßbetrags maßgebende Einheitswert festge-            Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem\nstellt worden ist.                                          Gewerbekapital und für die Lohnsummensteuer zu-\n(2) Andern sich die Grundlagen für die Zerle-            einander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht\ngung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben             überschritten werden dürfen und inwieweit mit Ge-\noder nachträglich festgestellt. wird, so sind die Zer-      nehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnah-\nlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des             men zugelassen werden können, bleibt einer lan-\nfolgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens           desrechtlichen Regelung vorbehalten.","970                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 27                              (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nFestsetzung der Grundsteuer                 zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ent-\nrichtet worden sind, größer als die Steuer, die sich\n(l) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr         nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die\nrcstgesetzt. 1st der lfobesatz für mehr als ein Kalen-   vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der\nderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhe-     Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-\nbende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre        bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\ndieses Zeil.rnums lestgesetzl. werden.                   ausgeglichen.\n(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.              wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert\n(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das       wird.\nKalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vor-                                     § 31\njahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer                           Nachentrichtung der Steuer\ndurch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wer-\nHatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe\nden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage\nder Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29\nder öffentlichen Bekanntmachung die gleichen\nzu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem\nRechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem\nbekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorange-\nTage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen\ngangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb\nwäre.\neines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids\n§ 28                           zu entrichten.\nFälligkeit\nAbschnitt IV\n(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel\nihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai,                               Erlaß der Grundsteuer\n15. August und 15. November fällig.                                                  § 32\n(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Klein-                   Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen\nbeträge wie folgt fällig werden:\n(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen\n1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn die-        1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, des-\nser dreißig Deutsche Mark nicht übersteigt;               sen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für\n2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte           Kunst, Geschichte, · Wissenschaft oder Natur-\nihres Jahresbetrags, wenn dieser sechzig Deut-            schutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die\nsche Mark nicht übersteigt.                               erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile\n(Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Ko-\n(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die               sten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von ge-\nGrundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Ab-                  schichtlichem Wert ist der Erlaß von der weite-\nsatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag ent-            ren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem\nrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum             billigerweise zu fordernden Umfang der Offent-\n30. September des vorangehenden Kalenderjahres                lichkeit zugänglich gemacht sind;\ngestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise\nbleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung be-          2. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sport-\nantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum             plätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel\n30. September des vorangehenden Jahres beantragt              den Rohertrag übersteigen.\nwerden.                                                      (2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen\nGebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher,\n§ 29                           künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, ins-\nVorauszahlungen                       besondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem\nZweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar ge-\nDer Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe\nmacht sind, durch die Benutzung zu den genannten\neines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen\nZwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grund-\nFälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrunde-\nsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Roh-\nlegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu ent-\nertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissen-\nrichten.\nschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeu-\n§ 30                           tung der untergebrachten Gegenstände durch die\nAbrechnung über die Vorauszahlungen               Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle\nanerkannt ist.\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis                                   § 33\nzur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu ent-\nrichten waren (§ 29), kleiner als die Steuer, die               Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung\nsich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für            (1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft\ndie vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28),       und bei bebauten Grundstücken der normale Roher-\nso ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Mo-         trag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom\nnats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-         Hundert gemindert und hat der Steuerschuldner die\nrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszah-       Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so\nlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.      wird die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes","Nr. GG --Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                          971\nerlassen, der vin f<iinflc:!n des Prozentsatzes der     1aßzPitraum). Maßgebend für die Entscheidung über\nMindenm~J entspricht. Bei fü)lrieben der Land- und      den Erlaß sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.\nForstwirtschaft und bei ei~J(:ngewerblich genutzten\n(2) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der\nbebauten Cnmdstücken wird der Erlaß nur gewährt,        Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgen-\nwenn die Einziehung der Crundsleuer nach den            den 31. März zu stellen.\nwirtschafllichen Verhültnissr'n des Betriebs unbillig\nwüre. Normaler Rohertrag ist                                (3) In den Fällen des § 32 bedarf es keiner j ähr-\nli chen Wiederholung des Antrags. Der Steuerschuld-\n1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der      ner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen\nRohertrag, der nc1ch den Verhältnissen zu Beginn    Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten\ndes Erlaßzei lraums bei ordnungsmäßiger Bewirt-     nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.\nschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar\nwäre;\n2. bei bebauten Grundslücken, deren Wert nach\ndem Bewerlungsqeselz im Ertragswertverfahren                               Abschnitt V\nzu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, die bei einer\nHauptfeslstellunrJ auf den Beginn des Erlaßzeit-              Ubergangs- und Schlußvorschriften\nraums maßgebend wäre. § 79 Abs. 3 und 4 des\nBewertungsgesetzes findet keine Anwendung;                                     § 35\n3. bei bebauten Grundslücken, deren Wert nach                            Auslaufende Beihilfen\ndem Bewertungsgesetz im Sachwertverfahren zu                 zur Förderung von Arbeiterwohnstätten\nermitteln ist, die nach den Verhältnissen zu Be-        §  29 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der\nginn des Erlaßzeitraums ~Jeschätzte übliche Jah-    Bekanntmachung vom 10. August 1951 (Bundes-\nresrohmiete.                                        gesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz\nIn den Fällen des § 77 des Bewertungsgesetzes gilt      zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom\nals normaler Rohertrag die in entsprechender An-        24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 905), ist in den\nwendung des Satzes 3 Nr. 2 oder 3 zu ermittelnde        Fällen, in denen der Beihilfezeitraum am 1. Januar\nJahresrohmiete.                                         1974 noch nicht abgelaufen ist, weiter anzuwenden.\n(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten\n§ 36\nGrundstücken gilt als Minderung des normalen Roh-\nertrags die Minderung der Ausnutzung des Grund-                           Steuervergünstigung\nstücks.                                                            für abgefundene Kriegsbeschädigte\n(3) Umfaßt der Wirtschaftsteil eines Betriebs der        (l) Der Veranlagung der Steuermeßbeträge für\nLand- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaft-      Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum\nliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach       Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres\nzu bestimmen, in welchem Ausmaß eingetretene            Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des\nSchäden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen       Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges\nNutzung bei einer Wertfortschreibung mindern wür-       (Bundesversorgungsgesetz) in der· Fassung der Be-\nden.                                                    kanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz-\n(4) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigen-         blatt I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das Vierte\ngewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für     Anpassungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (Bundes-\ndiesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil         gesetzbl. I S. 1284), erhalten haben, ist der um die\nnach Absatz 1 zu bestimmen. Umfaßt der Wirt-            Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zu-\nschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirt-     grunde zu legen. Die Vergünstigung wird nur so\nschaft nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nut-  lange gewährt, als die Versorgungsgebührnisse we-\nzung, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil       gen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen Höhe\nnach Absatz 3, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu    gekürzt werden.\nbestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für\nden ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hun-          (2) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1 ist\ndertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der       auch für ein Grundstück eines gemeinnützigen Woh-\nnungs- oder Siedlungsunternehmens zu gewähren,\neinzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks\noder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der      wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich er-\nLand- und Forstwirtschaft zu ermitteln.                 füllt sind:\n1. Der Kriegsbeschädigte muß für die Zuweisung\n(5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlaßgrund,            des Grundstücks die Kapitalabfindung an das\nwenn sie für den Erlaßzeitraum durch Fortschrei-\nWohnungs- oder Siedlungsunternehmen bezahlt\nbung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann\nhaben.\noder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf\nFortschreibung hätte berücksichtigt werden können.      2. Er muß entweder mit dem Unternehmen einen\nMietvertrag mit Kaufanwartschaft in der Weise\nabgeschlossen haben, daß er zur Miete wohnt, bis\n§ 34\ndas Eigentum an dem Grundstück von ihm er-\nVerfahren                            worben ist, oder seine Rechte als Mieter müssen\n(1) Der Erlaß wird jeweils nach Ablauf eines Ka-          durch den Mietvertrag derart geregelt sein, daß\nlenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen,              das Mietverhältnis dem Eigentumserwerb fast\ndie für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Er-         gleichkommt.","972                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. Es muß sicher~Jeslelll sein, daß die Steuerver-            b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\ngünstigunq in vollem Umfang dem Kriegsbe-                      ,, (1) Für Grundstücke mit öffentlich geför-\nschädigten zu~iute komrnt.                                   derten oder steuerbegünstigten Wohnungen\n(3) Ldgcn die Voraussetzungen des Absatzes 1                  (begünstigte Wohnungen), die bis zum 31. De-\noder des A bsa lzes 2 bei einem verstorbenen Kriegs-              zember 1973 bezugsfertig geworden sind,\nbeschädigten zur Zeit seines Todes vor und hat seine              darf die Grundsteuer auf die Dauer von zehn\nWitwe das Grundstück ganz oder teilweise geerbt,                  Jahren nur nach dem Steuermeßbetrag erho-\nso ist auch der Witwe die Slcuervergünstigung zu                  ben werden, der maßgebend war, bevor die\ngewähren, wenn sie in dem Grundstück wohnt. Ver-                  begünstigten Wohnungen geschaffen worden\nheirntet sich die Witwe wieder, so fällt die Steuer-              sind. Die Vorschriften der § § 16, 17 und 18 des\nvergünstigung weg.                                                Grundsteuergesetzes finden insoweit keine\nAnwendung.\"\n§ 37\nc) Absatz 2 wird gestrichen.\nSondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974\n(1) Auf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptver-           d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und er-\nanlagung der Grundsteuermeßbeträge statt (Haupt-                  hält die folgende Fassung:\nveranlagLmg 1974). Der Steuermeßbescheid kann be-                   ,, (2) Befinden sich auf einem Grundstück\nreits vor df!m 1. Januür 1974 erteilt werden; § 21                außer begünstigten Wohnungen auch andere\ngilt sinngemäß.                                                   Wohnungen, gewerbliche oder sonstige Räu-\nme, so ist für Veranlagungszeitpunkte vorn\n(2) Die Haupl veranlarJLmg 1974 gilt mit Wirkung\nvon dem am 1. Januar 1974 beginnenden Kalender-                   1. Januar 1974 an der nach Absatz 1 maßge-\njahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der                 bende Steuermeßbetrag um den Betrag zu er-\nHauptveranlagungszeitpunkt.                                       höhen, der auf die nichtbegünstigten Wohnun-\ngen und Räume entfällt, soweit sie nicht be-\n(3) Bei der Hauptveranlagung 1974 gilt Artikel 1               reits in dem Steuermeßbetrag nach Absatz 1\ndes Bewertungsänderungsgesetzes 1971 vom 27. Juli                 berücksichtigt sind. Dieser Betrag ist auf\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157).                                 Grund des für die Zeit ab 1. Januar 1974 je-\n(4) Die bei der Hauptfeststellung der Einheits-                weils geltenden Einheitswerts in der Weise\nwerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 fest-              zu ermitteln, daß die nach dem Grundsteuer-\ngestellten Einheitswerte sind, soweit die Steuer-                 gesetz jeweils maßgebende Steuermeßzahl auf\npflicht in diesem Gesetz abweichend vom bisherigen                den Teil des Einheitswertanteils der Gebäude\nRecht geregelt ist, zu ändern.                                    und Außenanlagen angewendet wird, der auf\ndie nichtbegünstigten Wohnungen und Räume\n§  38                                  entfällt. § 92 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 6\nund 7 gilt entsprechend.\"\nAnwendung des Gesetzes\ne) Absa,tz 4 wird gestrichen.\nDieses Gesetz gilt erstmals für die Grundsteuer\ndes Kalenderjahres 1974.                                      f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und er-\nhält die folgende Fassung:\n§ 39                                    ,, (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2\nBerlin-Klausel                              gelten entsprechend für Wohnheime, die bis\nzum 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewor-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nden sind.\"\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. Nach § 92 wird der folgende § 92 a eingefügt:\nArtikel 2                                                     ,,§ 92 a\nÄnderung grundsteuerlicher Vorschriften                  Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die\nzur Förderung des Wohnungsbaus                            nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig\ngeworden sind\n§ 1\n(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                oder steuerbegünstigten Wohnungen (begün-\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung               stigte Wohnungen), die nach dem 31. Dezember\nder Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-               1973 bezugsfertig geworden sind, bemißt sich der\ndesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das          Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer\nWohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezem-               von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils\nber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993), wird wie folgt         maßgebenden Einheitswerts, der auf den Grund\ngeändert:                                                    und Boden entfällt (Bodenwertanteil). In den Fäl-\nlen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu ver-\n1. § 92 wird wie folgt geändert:                             fahren.\na) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:              (2) Befinden sich auf dem Grundstück außer\n,,Grundsteuervergünsti~Jung für Wohnungen,           begünstigten Wohnungen auch andere Wohnun-\ndie bis zum 31. Dezember 1973                gen, gewerbliche oder sonstige Räume, so bemißt\nbezugsfertig geworden sind\".                 sich der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf","Nr. (i(i - Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                          973\ndie Dauer von zc>hn Jdhr<)n nur nach dem Teil des                       ., (2) Fallen die Voraussetzungen für die\njeweils rnaß~j<'bcndcn Einlwilswerl.s, der sich zu-                   Grundsteuervergünstigung vor Ablauf des\nsdmmcnsctzt aus                                                       Zeitraums von zehn Jahren ganz oder teil-\nl. dE~m Bodcnwerlcrnlc>il ndch Absatz 1 und                           weise fort, so entfällt insoweit die Vergünsti-\n2. clern c1uf die nic:hllwqüns!.iql.<'n Wohnungen und                 gung mit Wirkung vom Beginn des Kalender-\nRi:iurnc~ en lfa llcnden Teil des Einheitswertan-               jahres, das auf den Fortfall der Vorausset-\nteils der Gebäude und Außenanlagen. Dieser                     zungen folgt.\"\nTeil des Einhei tswnli-rntci ls der Gebäude und             c) Absatz 5 wird gestrichen.\nAußenanlagen ist wi:ihrend der Geltungsdauer\n5. § 110 wird gestrichen.\nder auf den Wertverhültnissen vom 1. Januar\n1964 beruhenden Einheitswerte bei einer Be-\nwertung im Ertragswertverfahren nach dem                                               § 2\nVerhältnis der Jdhresrohmieten und bei einer                      Änderung des Wohnungsbaugesetzes\nBewertung im Sachwertverfahren nach dem                                         für das Saarland\nVerhältnis des umbduten Raumes zu be-\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\nstimmen. Wohnungen, für die der Zeitraum\nFassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972\nvon zehn Jahren abgelaufen ist oder bei denen\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 149) wird wie folgt\ndie Voraussetzungen für die Grundsteuerver-\ngeändert:\ngünstigung vorzeitig werrnefallen sind, gehö-\nren zu den nichtbegünsti9ten Wohnungen.                1. § 47 erhält die folgende Fassung:\nIn den Fällen der Mindestbewertung ist sinnge-                                               ,,§ 47\nmäß zu verfahren.\nGrundsteuervergünstigung\n(3) Wird für ein Grundstück bereits die Grund-\nsteuervergünstigung nach § 92 gewährt und                           (1) Für öffentlich geförderte und steuerbe-\nwerden auf diesem Grundstück nach dem 31. De-                    günstigte Wohnungen, Wohnräume und Wohn-\nzember 1973 weitere bcgünstiqte Wohnungen neu                    heime wird die Grundsteuervergünstigung nach\ngeschaffen, so bestimmt sich die Grundsteuer-                    Maßgabe der §§ 92 bis 94 des Zweiten Woh-\nvergünstigung für diese Wohnungen bis zu dem                     nungsbaugesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nZeitpunkt, in dem die Vergünstigung für die bis                   sung gewährt. Soweit in diesen Vorschriften auf\nzum 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewordenen                    andere Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau-\nWohnungen entfällt, nach § 92, für den restlichen                gesetzes verwiesen wird, sind die entsprechen-\nVergünstigungszeitraum nach den Absätzen 1                       den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes an-\nund 2.                                                           zuwenden.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Grundstücke                 (2) Als Wohnheime gelten Heime, die nach\nim Sinne des Bewertungsgesetzes und für Be-                       ihrer baulichen Anlage und Ausstattung für die\ntriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1                 Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohn-\ndes Bewertungsgesetzes.                                          bedürfnisse zu befriedigen.\"\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend              2. Die§§ 48 und 49 werden gestrichen.\nfür Wohnheime, die nach dem 31. Dezember 1973\nbezugsfertig geworden sind.                                                                  § 3\n(6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forst-                                  Anwendung des § 92\nwirtschaft begünstigte Wohnungen, so ist der auf                            d•es Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ndiese Wohnungen entfallende Teil des Woh-\nnungswerts (§ 47 des Bewertungsgesetzes) auf                     § 92 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\ndie Dauer von zehn Jahren bei der Bemessung                   Fassung nach § 1 dieses Artikels ist erstmals für\nder Grundsteuer außer Ansatz zu lassen. Dieser                Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1974 anzu-\nTeil des Wohnungswerts bestimmt sich während                  wenden. Für Veranlagungszeitpunkte bis ein-\nder Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen               schließlich 1. Januar 1973 gilt § 92 des Zweiten\nvom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte                   Wohnungsbaugesetzes in der vor Inkrafttreten\nnach dem Verhäl,tnis der Jahresrohmieten. Einern              dieses Gesetzes geltenden Fassung.\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein\nBetriebsgrundstück im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2\ndes Bewertungsgesetzes gleich.                                                           Artikel 3\n(7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende                                Reichsabgabenordnung\nTeil des Einheitswerts wird im Steuermeßbe-\ntragsverfahren ermittelt.\"                                                                   § 1\n3. In § 93 werden die Worle ., § 92\" durch die Worte                        Änderung der Reichsabgabenordnung\n,, § § 92 oder 92 a\" ersetzt.                                   Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\n(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das\n4. § 94 wird wie folgt geändert:                                 Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßig-\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 92\" durch                 keit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung\ndie Worte ,,§§ 92 oder 92 a\" ersetzt.                 der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslands-\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                      investitionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetz-","974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nblatt J S. 1713), wird mi1 erstmaliger Wirkung für die                              Artikel 6\nCrundsl.euer des Kalenderjahres 1974 wie folgt ge-                      Aufhebung von Vorschriften\nlindert:\n(1) Mit Wirkung ab 1. Januar 1974 werden auf-\n1. § 116 wird wie folgt gei:indert:\ngehoben\na) Absatz 2 wird gestrichen.                            1. das Grundsteuergesetz in der Fassung der Be-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „gelten die Ab-             kanntmachung vom 10. August 1951 (Bundes-\nsdlze 1 und 2\" durch die Worte „gilt der Ab-             gesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das\nSi.l lz l\" ersetzt und Salz 2 gestrichen.                Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 905),\n2. § 165 e !\\ bs. 3 wird gestrichen.\nsowie Artikel II des Gesetzes zur Änderung des\nGrundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bun-\n§ 2\ndesgesetzbl. I S. 515),\nUbergangsvorschrift zu § 226\n2. die Grundsteuer-Durchführungsverordnung in der\nder Reichsabgabenordnung\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1952\n§ 226 Abs. l und 2 der Reichsabgabenordnung gilt             (Bundesgesetzbl. I S. 79) sowie die Grundsteuer-\nbei der Grundsteuer letztmalig für das Kalenderjahr             erlaßverordnung vom 26. März 1952 (Bundes-\n1973.                                                           gesetzbl. I S. 209), beide Verordnungen zuletzt\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung\nArtikel 4                             grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1118),\nÄnderung des Steueranpassungsgesetzes\n3. das bayerische Gesetz über die Festsetzung der\nIn § 3 Abs. 5 Nr. 2 des Steueranpassungsgesetzes\nGrundsteuer für mehrere Rechnungsjahre vom\nvom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zu-\n22. Dezember 1960 (Bayerisches Gesetz- und Ver-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Wahrung der\nordnungsblatt S. 298).\nsteuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehun-\ngen und zur Verbesserung der steuerlichen Wett-                (2) Die weitere Anwendung bisher geltender\nbewerbslage bei AuslandsinvestHionen vom 8. Sep-            Rechtsvorschriften nach § 35 des Grundsteuergeset-\ntember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), werden die         zes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt.\nWorte „und bei der Grundsteuer\" gestrichen.\nArtikel 7\nArtikel 5                                              Berlin-Klausel\nUbergangsvorschriit zum Einführungsgesetz                   Dieses Ges·etz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nzu den Realsteuergesetzen                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDie Vorschriften des Einführungsgesetzes zu den          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRealsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 961), geändert durch das Gesetz zur                                  Artikel 8\nÄnderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezem-\nber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996), sind ab dem                                  Inkrafttreten\nKalenderjahr 1974 auf die Grundsteuer nicht mehr               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nanzuwenden.                                                 dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}