{"id":"bgbl1-1973-66-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":66,"date":"1973-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens (Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes)","law_date":"1973-08-07T00:00:00Z","page":957,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["957\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                     Ausgegeben zu Bonn am 11.August 1973                                                                                                     1 Nr.66\nTag                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n7. 8. 73  Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des\nWahlverfahrens (Achtes Gesetz zur .Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes) . . . . . . . . . .                                                            957\n827-6, 820-1, 822-12\n7. 8. 73  Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        965\n2330-2, 610-I, 610-2, 610-9, 611-7, 611-7-2, fiU-7-1, 6H•7-3\n17. 7. 73 Verordnung über das Verhalten von Fahrzeugen im Bereich von Verkehrstrennungs-\ngebieten auf der Hohen See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              975\n6. 8. 73 Vierte Verordnun9 über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafen-\nteil Waltershof - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     977\n613-1-7\n2. 8. 73 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . .                                                                    978\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              979\nVerkündungen im Bundesanzeiger...................................................                                                                         979\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts\nund zur Vereinfachung des Wahlverfahrens\n(Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes)\nVom 7. August 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            ten kann jedoch bestimmen, daß die Wahl von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    Versichertenältesten unterbleibt.\"\nArtikel 1                                                 2. In § 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach dem\nÄnderung des Selbstverwaltungsgesetzes                                             Wort „Unfallversicherung\" die Worte „mit Aus-\nnahme bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft\"\nDas Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der                                           eingefügt.\nBekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Gesetz                               3. § 3 wird wie folgt geändert:\nüber die Krankenversicherung der Landwirte vom\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon\n10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird\ndurch einen Punkt ersetzt und der nachfol-\nwie folgt geändert:\ngende Halbsatz gestrichen.\n1. § 1 Abs. 4 Satz 1 erhalt folgende Fassung:                                             b) In Absatz 4 Satz 1 werden\n„In den Rentenversicherungen der Arbeiter                                                    aa) die Worte „der Träger der Unfallver-\nund der Angestellten sowie in der Knapp-                                                               sicherung, der Träger der Rentenver-\nschaftsversicherung werden Versichertenäl teste                                                        sicherungen der Arbeiter und der An-\ngewählt; die Satzung eines Trägers der Renten-                                                         gestellten sowie der Knappschaftsver-\nversicherungen der Arbeiter und der Angestell-                                                         sicherung\" gestrichen,","958                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n1:Jb) der Punkt durch ein Semikolon ersetzt                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die\nund folgender Halbsatz angefügt:                   Gartenbau-Berufsgenossenschaft.\"\n„die Mitgliedschaft in den Organen\nmehrerer Trtiger der Krankenversiche-           6. § 5 wird wie folgt geändert:\nrung ist jedoch ausqeschlossen.\"\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten                  a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,dieser Personen\" die Worte „je Gruppe\"                       ,, (4) Der Versicherungsträger ersetzt den\neingefügt.                                                   Mitgliedern der Organe sowie den Ver-\nsichertenältesten und den Vertrauensmän-\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nnern den tatsächlich entgangenen regel-\n,,Eine Abweichung von Satz 2, die sich in-                   mäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen\nfolge der Vertretung eines Organmitgliedes                   die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden\nergibt, ist zulässig.\"                                       Beiträge nach § 1385 Abs. 4 Buchstabe f der\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „der                       Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 4\nTräger der Knappschaftsversicherung\" durch                   Buchstabe g des Angestelltenversicherungs-\ndie Worte „der Bundesknappschaft\" ersetzt                    gesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des\nund nach dem Wort „Versichertenälteste\"                      Reichsknappschaftsgesetzes; die Entschädi-\ndie Worte ,, (Knappschaftsälteste der Arbei-                 gung beträgt für jede Stunde der versäumten\nter und Knappschaftsälteste der Angestell-                   regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Ein-\nten)\" eingefügt.                                             hundertfünfzigstel der für Monatsbezüge in\nder Rentenversicherung der Arbeiter gel-\n4. In § 4 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „nur Mit-                   tenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385\nglieder\" durch die Worte „bis zur Hälfte der                      Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord-\nZahl der Mitglieder einer jeden Gruppe auch                       nung). Wird durch schriftliche Erklärung des\nStellvertreter von Mitgliedern\" ersetzt.                          Berechtigten glaubhaft gemacht, daß ein Ver-\ndienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen\nHöhe jedoch nicht nachweisen, ist der Ver-\n5. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:                          dienstausfall pauschal in Höhe von einem\nDrittel des in Satz 1 genannten Höchstbetra-\n,,§ 4 a\nges für jede Stunde der versäumten regel-\nGetrennte Abstimmung in der landwirtschaft-                     mäßigen Arbeitszeit zu ers•etzen. Der Ver-\nlichen Unfallversicherung                         dienstausfall wird je Kalendertag für höch-\n(1) In den Organen der Träger der landwirt-                    stens zehn Stunden gewährt, die letzte ange-\nschaftlichen Unfallversicherung ist für die Wahl                  fangene Stunde wird voll gerechnet.\"\ndes Geschäftsführers und seines Stellvertreters\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a\noder der Mitglieder der Geschäftsführung eine\neingefügt:\ngetrennte Abstimmung in den Gruppen der Ver-\nsichertijn, der Selbständigen ohne fremde Ar-                       ,, (4 a) Den Mitgliedern der Organe kann\nbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich. Die                 für jeden Kalendertag einer Sitzung ein\nSatzung der Träger der landwirtschaftlichen Un-                   Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt wer-\nfallversicherung hat eine entsprechende Rege-                     den; die Höhe des Pauschbetrages soll unter\nlung zu treffen für                                               Beachtung des Absatzes 1 Satz 1 in einem\nangemessenen Verhältnis zu dem regel-\n1. die Anstellung, das Aufsteigen im Gehalt,                      mäßig außerhalb der Arbeitszeit erforder-\ndie Kündigung und die Entlassung der der                      lichen Zeitaufwand, insbesondere für die\nDienstordnung unterstehenden Angestellten                     Vorbereitung der Sitzungen, stehen. Pausch-\nin einer besoldungsrechtlichen Stellung, die                  beträge für Zeitaufwand können außerdem\neinem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der                       gewährt werden den Vorsitzenden und stell-\nBundesbesoldungsordnung oder einer höhe-                      vertretenden Vorsitzenden der Organe für\nren Besoldungsgruppe vergleichbar ist,                        ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen so-\n2. die Einstellung, die Höhergruppierung und                      wie den Versichertenältesten und Vertrau-\ndie Kündigung von Angestellten, deren Tätig-                  ensmännern.    11\nkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergü-\ntungsgruppe III oder einer höheren Vergü-                 c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „3 und\ntungsgruppe des Bundes-Angestelltentarif-                     4\" durch die Worte „3 und 4 a\" ersetzt.\nvertrages entspricht,                                     d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „und in\n3. den Beschluß über den Haushalt und die Un-                     Ausnahmefällen einen Zuschlag zum Brutto-\nfall ver h ü tungsvorschrif ten,                              arbeitsverdienst bewilligen\" gestrichen.\n4. die personelle Besetzung von Ausschüssen.\ne) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nZur Beschlußfassung ist in allen drei Gruppen\n,, (6) Niemand darf in der Ubernahme oder\neine Mehrheit erforderlich.\nAusübung eines Ehrenamtes in der Sozial-\n(2) Uber einen abgelehnten Antrag ist auf                      versicherung beschränkt oder wegen der\nVerlangen der Antragsteller innerhalb von drei                    Ubernahme oder Ausübung des Amtes be-\nWochen nochmals abzustimmen.                                      nachteiligt werden.\"","Nr. GG - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                             959\n7. § 7 wird wie folgt qeündert:                              9. § 8 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 St1tz 1 wc:rden nach dem Wort                                             ,,§ 8\n,,sowie\" clic Worte „in der Knappschafts-\nvcrsicherung\" eingefügt.                                             Wahl der Versichertenältesten und\nVertrauensmänner\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie\ndie Vertrnuensrnänner\" gestrichen.                          Die Versichertenältesten und die Vertrauens-\nmänner werden durch die Vertreterversamm-\nc) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „und\nlung gewählt; § 7 Abs. 1 Satz 1 bleibt. un-\ndie Vertrauensmänner\" gestrichen.\nberührt. Für die Wahl gilt § 7 Abs. 4 bis 7 ent-\nd) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein               sprechend. Den Vorschlagslisten der Gruppen\nSemikolon ersetzt uncl folgender Halbsatz               der Vertreterversammlung sind Vorschläge der\nangefügt:                                               Organisationen und Wählergruppen zugrunde\n„clie Reihenfolge der Stellvertreter ist so             zu legen, die zur Einreichung von Vorschlags-\n1estzule~Jen, daß erst jeder dritte Stellver-           listen für die Wahl der Mitglieder der Vertre-\ntreter zu den in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannten            terversammlung nach § 7 Abs. 2 berechtigt\nPersonen w~hört.\"                                       sind.\"\ne) In A bsa lz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:                                         10. Dem§ 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei clcr J\\ufstellung der Vorschlagslisten             ,, Sind in einer Liste Stellvertreter in aus-\nist § 3 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz zu be-           reichender Zahl vorhanden und hält der\nachten.\"                                                Listenträger weitere Stellvertreter nicht für\nf) In Absatz 2 wird der bisherige Satz 3 ge-                erforderlich, so kann der Vorstand zulassen,\nstrichen.                                               daß von einer Ergänzung abgesehen wird,\nwenn die in § 7 Abs. 2 Satz 1 letzter Halb-\ng) In Absatz 3 Salz 2 werden die Worte „son-\nsatz vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist.\"\nstiger Arbeitnehmervereinigungen\" durch\ndie Worte „der Gewerkschaften, der sonsti-\ngen Arbeitnehmervereinigungen und der               11. § 10 wird wie folgt geändert:\nberufsständi sehen Vereinigungen der Land-              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nwirtschaft\" ersetzt.\n11 § 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nh) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„mit mehr als einer Million Versicherten\n11 (6) Ist eine Wahl zum Vorstand nicht\nvon mindestens 1000 Wahlberechtigten\"\nzustande gekommen oder ist nicht die vor-\ndurch die Worte                                              geschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt\n„mit mehr als einer Million, aber nicht mehr                oder kein Stellvertreter benannt worden, so\nals drei Millionen Versicherten von minde-                   zeigt der Vorsitzende der Vertreterver-\nstens 1000 Wahlberechtigten,                                 sammlung dies der Aufsichtsbehörde an. Die\nmit mehr als drei Millionen Versicherten von                 Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des\nmindestens 2000 Wahlberechtigten\"                            Vorstandes und die Stellvertreter aus der\nersetzt.                                                     Zahl der Wählbaren.\"\ni) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Arbeit-\ngeber\" durch die Worte „Vereinigungen von           12. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nArbeitgebern und für Arbeitgeber\" ersetzt.               „Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein gewählter\nBewerber se,in Amt nicht annimmt oder vor\nj) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAntritt des Amtes verstorben ist.\"\n,, Stichtag für das Wahlrecht, soweit es Vor-\naussetzung für die Unterzeichnung einer\nVorschlagsliste nach den Sätzen 2 und 4 ist,        13. § 12 wird wie folgt geändert:\nist der Tag der Wahlankündigung.\"                       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Unfallversicherung\" die Worte „mit Aus-\n8. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:                          nahme bei der Gartenbau-Berufsgenossen-\n11 §7 a                                  schaft\" eingefügt.\nFührung der Geschäfte durch die Aufsichts-               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a\nbehörde                                    eingefügt:\nSolange und soweit die Wahl zu Organen                            ,, (2 a) Bei den Trägern der landwirtschaft-\neines Versicherungsträgers nicht zustande                         lichen Unfallversicherung mit Ausnahme der\nkommt oder Organe sich weigern, ihre Ge-                          Gartenbau-Berufsgenossenschaft haben die\nschäfte zu führen, führt sie auf Kosten des Ver-                  Vertreter der einzelnen Gruppen während\nsicherungsträgers die Aufsichtsbehörde selbst                     ihrer Amtsdauer abwechselnd je für min-\noder durch Beauftragte. Die Verpflichtung der                      destens ein Jahr den Vorsitz zu führen; Ent-\nAufsichtsbehörde, die Mitglieder der Organe zu                     sprechendes gilt für die Stellvertretung. Die\nberufon, wenn eine Wahl nicht zustande ge-                        Vertreter von zwei Gruppen können verein-\nkommen ist, bleibt unberührt.\"                                     baren, daß für die Dauer der auf ihre Ver-","960                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ntreler      enlfdllenclen Vorsitzendentätigkeit              Bewerbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3\neiner der Vertreter den Vorsitz führt. Die                  gelten auch, wenn eine Dienstordnung die\nSutzung bestimmt das Nähere.\"                               Anstellung eines Bewerbers für das Amt\neines Stellvertreters des Geschäftsführers\nzuläßt, der die Befähigung hierfür durch\n14. § 15 wird wie folgt gelindert:\nLebens- und Berufserfahrung erworben hat.\"\na) Absatz 1 Buchstabe c Satz 5 erhält folgende\nFassung:                                          15. § 16 wird wie folgt geändert:\n„Ist ein Mitglied der Geschäftsführung für           a} In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „ein-\nlängere Zeit an der Ausübung seines Amtes                   undfünfzigsten Tage vor dem Wahlsonntag\"\nverhindert oder ist das Amt eines Mitglieds                  durch die Worte „zweiten .Januar des Wahl-\nder Geschäftsführung längere Zeit unbesetzt,                jahres\" ersetzt.\nkann der Vorstand einen leitenden Bedien-\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „acht-\nsteten des Versicherungsträgers mit der\nzehnte\" durch das Wort „sechzehnte\" ersetzt.\nWahrnehmung dieses Amtes beauftragen;\ndie Wahrnehmung des Amtes erstreckt sich              c) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „Heil-\nnicht auf den Vorsitz.\"                                     oder Pflegeanstalt\" durch die Worte „psych-\niatrischen Krankenanstalt\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 1 Buchstabe c wird folgender\nSatz angefügt:\n16. § 17 wird wie folgt geändert:\n„Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde\nunverzüglich anzuzeigen.\"                             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Wahlankündigung\" die Worte „das Alter\nc) In Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte                      erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürger-\n„Versicherungsträgern und\" sowie die Worte                 lichen Gesetzbuches die Volljährigkeit ein-\n,,oder Gemeindeverbände\" gestrichen.                       tritt, und\" eingefügt.\nd) Dem Absatz 1 Buchstabe d werden folgende               b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fas-\nSätze angefügt:                                              sung:\n„Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf\n„3. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nder Zustimmung des Vorstandes. Satz 2 gilt\nAufenthalt in dem Bezirk des Versiche-\nnicht für Ausführungsbehörden in den Fäl-\nrungsträgers oder in einem nicht weiter\nlen des § 766 Abs. 2 Satz 3 der Reichsver-\nals einhundert Kilometer von dessen\nsicherungsordnung.\"\nGrenze entfernten Ort hat oder in dem\ne) Absatz 5 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:                       Bezirk des Versicherungsträgers regel-\n„Absatz 1 Buchstabe c Satz 1, 2, 4 und 5 gilt                    mäßig beschäftigt oder tätig ist.\"\nentsprechend.\"                                        c) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „einen\nf) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                           Anspruch auf Leistung hat, am Wahlsonntag\ndas vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet\"\n,, (6) Für den Geschäftsführer, seinen Stell-\ndurch die Worte „Rentenbezieher ist\" er-\nvertreter und die Mitglieder der Geschäfts-\nsetzt.\nführung gelten die dienstrechtlichen Vor-\nschriften der Sozialversicherungsgesetze und          d) In Absatz 3r Nr. 1 werden nach dem Wort\ndie hiernach anzuwendenden anderen dienst-                   „Versicherungsträgers\" die Worte „sowie\nrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorge-                andere Personen, die in gleicher Weise für\nschriebenen Voraussetzungen dienstrecht-                    den Versicherungsträger tätig sind\" einge-\nlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.\"               fügt.\ng) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                      e) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende\n,, (7) Soweit nach den für eine dienstord-               Nummer 1 a eingefügt:\nnungsrnäßige Anstellung geltenden Vor-                       „ 1 a. Personen, die in Geschäftsstellen in\nschriften nur die Anstellung von Personen                           knappschaftlich versicherten Betrieben\nzulässig ist, die einen bestimmten Ausbil-                          für die Knappschaftsversicherung tätig\ndungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt                          sind,\".\noder bestimmte Prüfungen abgelegt haben,               f) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\ngilt das nicht für Bewerber für das Amt eines                „4. Personen, die regelmäßig freiberuflich\nGeschäftsführers oder eines Mitglieds der                         für den Versicherungsträger oder im\nGeschäftsführung, die die erforderliche Be-                       Rahmen eines mit diesem abgeschlos-\nfähigung durch Lebens- und Berufserfahrung                        senen Vertrages tätig sind,\".\nerworben haben. Die Feststellung, ob ein\nBewerber die erforderliche Befähigung durch\nLebens- und Berufserfahrung erworben hat,         17. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ntrifft die für die Sozialversicherung zustän-           ,, (3) In den Rentenversicherungen der Arbei-\ndige oberste Verwaltungsbehörde. Die ober-            ter und der Angestellten sowie in der Knapp-\nste Verwaltungsbehörde hat innerhalb von              schaftsversicherung gehören zur Gruppe der\nvier Monaten nach Vorlage der erforder-               Versicherten die rentenversicherten Personen,\nlichen Unterlagen über die Befähigung des             die am Stichtage eine Versicherungsnummer er-","Nr. bfi Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                           961\nl1t1Hcn ockr lwc1nlra~JL 1wben, sowie die Per-                    (7) Wahltag ist ein Sonntag (Wahlsonn-\nsonen, die c1m StichturJ Bezieher einer Rente aus              tag). In betrieblichen Wahlräumen wird an\nE~igenc)r Versicherung sind.\"                                  dem vorhergehenden Freitag gewählt; das\nVersicherungsamt kann Abweichendes be-\n18. In § 21 Salz 1 werden nach dem Wort „Unfall-                   stimmen.\"\nversicherun~J\" die Worte „mit Ausnahme bei                b) Absatz 8 wird gestrichen.\nder Gartenbc1u-Berufs9enossenschaft\" eingefügt.\n19. § 23 erhält folgende Fassung:                         21. § 28 wird wie folgt geändert:\n,,§ 23                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ein-\nZu~Jehörigkcit zu den Trägern                   undfünfzigsten Tage vor dem Wahlsonntag\"\nder Renten vPrsicherungen                      durch die Worte „zweiten Januar des Wahl-\njahres\" ersetzt.\nEin Versicherter ist wählbar und wahlberech-\ntigt bei dem Träger der Rentenversicherung, der           b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\nsein VersicherungskonLo führt, ein Rentenbezie-                eingefügt:\nher bei dem Träger der Rentenversicherung, der                 „Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei\ndie Rente gewährt. Wer bei einer hiernach zu-                  einer Landesversicherungsanstalt ist uner-\nständigen Landesversicherungsanstalt die in § 17              heblich, bei welcher Landesversicherungs-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung der                 anstalt die Versicherten wahlberechtigt sind.\"\nWählbarkeit nicht erfüllt, ist wählbar bei der\nLandesversicherungsanstalt, in deren Zuständig-\nkeitsbereich er seinen Wohnsitz oder gewöhn-          22. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fas,sung:\nlichen.Aufenthalt hat.\"                                    ,,(1) Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein,\noder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbei-\n20. § 26 wird wie folgt geändert:                             führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder mit Geldstrafe bestraft.\"\na) Die Absätze 2 bis 7 erhalten folgende Fas-\nsung:\n23. Nach§ 32 wird folgender§ 32 a eingefügt:\n,, (2) Die Wahlberechtigten wählen durch\nStimmabgc1be in einem Wahlraum oder                                          ,,§ 32 a\ndurch briefliche Stimmabgabe.\nBußgeldvorschriften\n(3) Wahlräume sind in der Regel einzu-\nrichten für Beschäftigte in Betrieben, in                (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5\ndenen wenigstens einhundert Beschäftigte              Abs. 6 Satz 1 einen anderen in der Ubernahme\nbei einem Versicherungsträger versichert              oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozial-\nsind, bei dem eine Wahlhandlung stattfindet.          versicherung beschränkt oder wegen der Uber-\nDie Entscheidung darüber, ob und wie viele            nahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt.\nWahlräume einzurichten sind, trifft das Ver-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nsicherungsamt, nachdem es der Geschäfts-              Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\nleitung Gelegenheit gegeben hat, sich zu              ahndet werden.\näußern. Das Versicherungsamt hat bei seiner\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nEntscheidung unter Berücksichtigung der\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nörtlichen Verhältnisse die Belange des Be-\nkeiten ist das Versicherungsamt.\"\ntriebes gegenüber dem Anliegen abzuwägen,\nden Wahlberechtigten in hierfür geeigneten\nBetrieben die Wahl durch Stimmabgabe im           24. Nach § 34 werden folgende §§ 34 a und 34 b\nWahlraum zu ermöglichen.                              eingefügt:\n(4) Die Versicherungsträger, ausgenom-                                  ,,§ 34 a\nmen die Betriebskrankenkassen, richten in                 Ergänzende Bestimmungen für die Organe\njedem Gebäude, in dem sie einen Geschäfts-                          der Ausführungsbehörden\nraum für Verwaltungszwecke unterhalten,\neinen Wahlraum ein; das Versicherungsamt                 Für den Erlaß ergänzender Bestimmungen für\nkann Ausnahmen zulassen.                              die Organe der Ausführungsbehörden (§ 1\nAbs. 3) gilt § 768 der Reichsversicher_ungsord-\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die     nung.\nin der Knappschaftsversicherung Versicher-\n§ 34 b\nten. Die Bundesknappschaft richtet für die\nWahl der Versichertenältesten in jedem                      Ermächtigung zur Bekanntmachung von\nÄltestensprengel mindestens einen Wahl-                                   Neufassungen\nraum ein.                                                Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(6) In dem Gebäude, in dem sich ein Wahl-        nung wird ermächtigt, den Wortlaut des Ge-\nraum befindet, ist jede Beeinflussung der             setzes und der zu diesem Gesetz ergangenen\nWähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild             Durchführungsverordnungen in der jeweils gel-\nverboten.                                             tenden Fassung mit neuem Datum und neuer","962                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nParn~Jrdprienf olge     bekanntzumachen. Er kann       10. Nach § 1343 wird folgender § 1344 eingefügt:\ndabei Unstimmiqkeiten des Wortlauts besei-\ntigen.\"                                                                           ,,§ 1344\n(1) Die Aufgaben der Versicherungsanstalt\n25. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Satz 2\"              werden von Beamten wahrgenommen sowie\ndurch die Worte „Satz 3\" ersetzt.                           von Dienstkräften, die in einem Arbeitsverhält-\nnis stehen. Die Mitglieder der Geschäftsfüh-\nrung werden in das Beamtenverhältnis berufen.\nArtikel 2\n(2) Die Beamten einer landesunmittelbaren\nÄnderung anderer Gesetze                        Versicherungsanstalt sind Beamte des Landes,\nsoweit nicht eine landesgesetzliche Regelung\n§1                                 etwas anderes bestimmt.\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                       (3) Für die Dienstverhältnisse der Beamten\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt                der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bre-\ngeändert:                                                       men gelten die §§ 9 bis 11 des Gesetzes über\ndie Errichtung der Bundesversicherungsanstalt\n1. § 139 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfür Angestellte in der Fassung des Artikels 2\na) Satz l wird gestrichen.                                   § 5 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes\nb) In dem verbleibenden Satz wird das Wort                  vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974) ent-\n,,ferner\" gestrichen.                                 sprechend.\"\n§2\n2. § 377 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Bundesknappschaft-\n,,§ 377                                           Errichtungsgesetzes\n(1) Das Bundesversicherungsamt führt die             Artikel 3 des Bundesknappschaft-Errichtungsge-\nAufsicht über die bundesunmittelbaren Kran-            setzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974)\nkenkassen.                                             wird gestrichen.\n(2) Die für die Sozialversicherung zustän-\ndigen obersten Verwaltungsbehörden der Län-\nArtikel 3\nder oder die nach Landesrecht bestimmten son-\nstigen Behörden führen die Aufsicht über die               Vereinigung der Holz-Berufsgenossenschaften\nlandesunmittelbaren Krankenkassen und die\nKassenverbände (§ 406).\"                                                           § 1\nDie Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft und\n3. In § 378 werden die Worte „Das Versicherungs-          die Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft werden\namt\" durch die Worte „Die zuständige Auf-              zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt. Die Berufs-\nsichtsbehörde\" ersetzt.                                genossenschaft trägt den Namen „Holz-Berufsgenos-\nsenschaft\" und hat ihren Sitz vorläufig in München.\n4. § 379 wird gestrichen.\n§2\n5. In § 414 d werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1, 3, 6\nund 7, §§ 5, 6, 12,\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 1         Die Anlage 1 zu § 646 Abs. 1 der Reichsversiche-\nbis 3, 6 und 7, §§ 5, 6, 7 a, 12, und die Worte\n11                  rungsordnung wird wie folgt geändert:\n,,§ 15 Abs. 3, 4 und 6,\" durch die Worte ,,§ 15       a) Nummer 12 erhält die Fassung:\nAbs. 3, 4, 6 und 7,\" ersetzt.                               ,, 12. Holz-Berufsgenossenschaft\".\n6. In§ 524 wird die Zahl ,,, 379\" gestrichen.             b) Nummer 13 wird gestrichen.\n7. Im Dritten Buch werden gestrichen:                                                 §3\na) im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der             (1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück\nUnterabschnitt VI. Organe der Berufsgenos-       nach § 651 der Reichsversicherungsordnung zum\nsenschaft,                                       Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft, so stellt\nb) im Dritten Abschnitt des Dritten Teils der          sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs.\nUnterabschnitt V. Organe der Berufsgenos-        Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstan-\nsenschaft,                                       des und von dem Geschäftsführer der Holz-Berufs-\nc) im Vierten Abschnitt des Vierten Teils der          genossenschaft zu unterschreiben und mit dem\nUnterabschnitt VI. Organe der Berufsgenos-       Dienstsiegel zu versehen. Zum Nachweis des Eigen-\nsenschaft.                                       tums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in\nden Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das\n8. In § 767 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „675\" durch        Grundstück zum Vermögen der Holz-Berufsgenos-\ndie Zahl „673\" ersetzt.                               senschaft gehört.\n(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch ein-\n9. § 1343 Satz 2 wird gestrichen.                         getragene Rechte entsprechend.","['J r. fiG Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973                         963\n§4                               und Befugnisse des Vorstandes der Holz-Berufs-\n(1) Ceschäf l.c lind Vcrl1c1ricllunqc~n, die der Durch-    genossenschaft. wahr, bis dieser zu seiner ersten\nführung des § 651 dC'f R('.ichsversichenmgsordnung            Sitzung zusammentritt.\ndienen, einschließlich der Bcri chti~Jung der öffent-\nlichen Bücher, sind frei von Cebühren, Steuern und                                       §6\nAuslagen; dies ~JiH dtl('h für Beurkundungs- und                 Bis zur Wahl des Geschäftsführers der Holz-\nBeglaubigungs~Jebühren, nichl aber für die Kosten             Berufsgenossenschaft nehmen die Geschäftsführer\neines RechtsstrPi1cs.                                         der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und\n(2) Die Ccbühn:n-, Slc:U()J- und /\\uslagenfreiheit         der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft je-\nist von der zuständi~ien Bl'11iirde ohne Nachprüfung          weils für ihren Bereich die Aufgaben des Geschäfts-\nanzuerkennen, wenn die l Job:-Berufsuenossenschaft            führers der Holz-Berufsgenossenschaft wahr.\nbesU:itigl, daß d ic Mcifh1<1 h11w <kr Durchführung des\n§ 651 der Rcichsv<'r~-;iclwrunqsorclnung dient.                                          §7\nDie Holz-Berufsgenossenschaft hat innerhalb eines\nr:\n§ ')\nJahres nach der Vereinigung die Satzung und inner-\n(1) Bis zum A blil tt! d<'r l Lll1 !ten Vv ahlperiode der  halb von zwei Jahren die übrigen erforderlichen\nnach dem Selbstverwcillun~JS~Jcsetz 9ewählten Or-             autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß\ngane rJilt folqc:nclc 0berqt1n~1sre~Jtdun~J:                  dieser Vorschriften gelten die Vorschriften der\na) Die Vertretervcrsmnm I unu der Holz-Berufs-                Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der\ngenossenschaft besteht aus 48 Mitgliedern. Hat            Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in ihren\ndie Vertreterversarnrnlun~J der Norddeutschen             Bereichen weiter.\nHolz-Berufsgenossenschafl oder der Süddeut-                                          §8\nschen Holz-BerulsrJenossenschaft im Zeitpunkt\nDie im Zeitpunkt der Vereinigung im Amt befind-\nder Vereinigung 24 Mitglieder, so gelten diese\nlichen Personalräte der Norddeutschen Holz-Berufs-\nals in die Vertreterversammlung der Holz-\ngenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufs-\nBerufsgenossenschafl qe\\vählt. und werden im\ngenossenschaft bleiben für ihren Bereich bis zu der\nBehinderungsf alle von ihren bisherigen Stellver-\nnach dem Personalvertretungsgesetz durchzuführen-\ntretern vertreten. Hat die Vertreterversammlung\nden Wahl der Personalvertretung, längstens jedoch\nder Norddeutschen 1-:1.olz-Berufsgenossenschaft\nsechs Monate nach der Vereinigung, im Amt.\noder der Süddeutschen Holz-Berufsgenossen-\nschaft in diesem Zei1punkt mehr oder weniger\nals 24 Mitglieder, so wählen die Vertreter der\nArbeitgeber und die Vertreter der Versicherten                                   Artikel 4\nin dieser Vertreterversmnmlung für sich getrennt                   Ubergangs- und Schlußvorschriften\nje 12 Mitglieder der Vertreterversammlung der\nHolz-BerufsrJenossenschaft und deren Stellver-                                      § 1\ntreter auf Grund von Vorschlagslisten.\nSoweit die Beamten eines landesunmittelbaren\nb) Der Vorstand der Holz-Berufsgenossenschaft be-             Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter bei\nsteht aus lb MH~Jliedern. Haben die Vorstände            Inkrafttreten dieses Gesetzes Körperschaftsbeamte\nder Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft              sind, verbleibt es vorbehaltlich einer landesgesetz-\nund der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft            lichen Regelung (§ 1344 der Reichsversicherungsord-\nim Zeitpunkt der Ven~jnigung je acht Mitglieder,\nnung) hierbei.\nso gelten diese als in den Vorstand der Holz-\n§2\nBerufsgenossenschaft ge\"vühH und werden im\nBehinderunrJsfalle von ihren bisherigen Stellver-           Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 17 des\ntretern vertreten. Hat d1:)r Vorstand der Nord-          Selbstverwaltungsgesetzes in der bis zum Inkraft-\ndeutschen Holz-Berufs9enossenschaft oder der             treten des Siebenten Gesetzes zur Änderung des\nSüddeutschen lfolz-Beruf sgenossenschaft zu die-         Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August 1967\nsem Zeitpunkt mehr oder weniger als acht Mit-            (Bundesgesetzbl. I S. 845) gültig gewesenen Fassung\nglieder, so wählt die V crtreterversammlung der          erlassen worden sind, werden aufgehoben.\nHolz-Berufsgenossenschaft den Vorstand.\nEs gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die                                            §3\nWahlordnung für die Sozialversicherung entspre-                  Das Selbstverwaltungsgesetz sowie die zu seiner\nchend. Abweichend von§ 55 der Wahlordnung leitet              Änderung und Durchführung erlassenen Vorschrif-\ndas an Lebensjahren älteste Mitglied die erste Sit-           ten gelten im Saarland in der im übrigen Bundes-\nzung der Vertreterversammlung der Holz-Berufs-                gebiet geltenden Fassung; entgegenstehende und\ngenossenschaft bis zur Wahl des Vorsitzenden.                 inhaltsgleiche Vorschriften treten außer Kraft.\n(2) Ist nach Absatz l eine Wahl erforderlich, sind\ndie Organe der Holz-Beruf s~Jenossenschaft innerhalb                                     §4\nvon drei Monaten nach der Vereinigung zu bilden.                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(3) Die Vorstände der Norddeutschen Holz-Berufs-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufs-               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngenossenschaft nehmen gemeinsam die Aufgaben                  verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-","964                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nlassen werden, ~Jellen im Land Berlin nach § 14 des        (2) § 1 Abs. 4 Satz 1, § 2 Abs. 1 Buchstabe b, § 3\nDritten Uberlei lungsgesetzes.                          Abs. 2 Satz 2, §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und\nAbs. 3, § 21 Satz 1 sowie § 23 des Selbstverwaltungs-\n§5                            gesetzes sind für die laufende Wahlperiode weiter\n(1) Es trelen in Kraft                                in der bisherigen Fassung anzuwenden.\na) Artikel 3 am 1. Januar 1975,                            (3) Die Ausnahme für die Gartenbau-Berufsgenos-\nb) die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes am          senschaft in § 4 a Abs. 3 des Selbstverwaltungsgeset-\nTage nach der Verkündung.                            zes gilt nicht für die laufende Wahlperiode.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}