{"id":"bgbl1-1973-65-4","kind":"bgbl1","year":1973,"number":65,"date":"1973-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/65#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_65.pdf#page=14","order":4,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1973-08-03T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 3. August 1973\nAuf Grund des § 5 Abs. l, des § 6 Abs. 4 und 8,            6. In § 12 werden\ndes § 24 Abs. 1, des § 60 Abs. 2 und des § 78 Abs. 1\na) die Absätze 2 und 3 durch folgenden neuen\ncles Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nAbsatz 2 ersetzt:\nmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529),\nzuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur                          ,, (2) An den Amtsplatz der Zollstelle oder\nAnderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973                           an den von ihr bestimmten Ort gebrachte\n(Bundesgesetzbl. J S. 940), wird verordnet:                            \\tVaren sind, soweit sie weder versteckt noch\ndurch besonders angebrachte Vorrichtungen\nverheimlicht sind, der Zollstelle zur Verfü-\n§ 1\ngung gestellt, sobald ihr der Gestellende mit-\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be-                   geteilt hat, daß die Waren sich am Amtsplatz\nkanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I                       oder am Ort der Gestellung befinden. Der\nS. 560, 1221 ), zuletzt geändert durch die Dreiund-                    Mitteilung bedarf es nicht für Waren, die\nzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemei-                       im Reiseverkehr mitgeführt werden und die\nnen Zollordnung vom 14. August 1972 (Bundesge-                         weder zum Handel noch zur gewerblichen\nsetzbl. I S. 1461), wird wie folgt geändert:                           Verwendung bestimmt sind. \",\n1.  In § 2 werden                                               b) die bisherigen Absätze 4 und 5 Absätze 3\nund 4.\na) Absatz 2 geslrichen,\nb) die bisherigen Absätze 3 bis 5 Absätze 2               7. In § 13 wird\nbis 4.\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n2. In § 6 Abs. 1 werden                                                 ,, (1) Für gestelltes Zollgut hat der Gestel-\na) in Nummer 10 Buchslabe c die Worte „Schie-                     lende in einem Gestellungsverzeichnis nach\nnenfahrzeuge im öffentlichen Eisenbahnver-                   vorgeschriebenem Muster anzumelden\nkehr\" ersetzt durch die Worte „Fahrzeuge                      1. die Verpackung der Waren, gegebenen-\nim öffentlichen Schienenverkehr\",                                   falls unter Angabe der Zahl, Art, Zeichen\nb) in Nummer 15 die Worte „Tarifnr. 25.16 so-                           und Nummern der Pack.stücke oder der\nwie Kies, Splitt und Steinkörnungen aus                             Behältnisse,\nTarifnr. 25.17\" ersetzt durch die Worte                      2. das Rohgewicht und - unter allgemeiner\n,,Tarifnr. 25.16, Kies, Splitt und Steinkörnun-                    Bezeichnung - die Art der Waren,\ngen aus Tarifnr. 25.17 sowie Zement der                      3. die für die Beförderung der Waren ver-\nTarifnr. 25.23\".                                                    wendeten Beförderungsmittel oder Behäl-\nter,\n3. In § 7 Abs. l wird die Nummer 4 wie folgt ge-                     4. den Ort der Verladung der Waren.\nfaßt:\nSatz 1 gilt nicht im Reiseverkehr und nicht\n„4. im öffentlichen Schienenverkehr eine zur\nfür Waren, für die eine Einfuhranzeige\nZollbehandlung von Waren im Schienenver-\n(§ 80 a Abs. 2) abgegeben oder ein Versand-\nkehr befugte Zollstelle (Eisenbahnzollstelle),\nund zwar                                                    schein vorgelegt wird. Im übrigen kann die\nZollstelle außer im Post- und Luftfrachtver-\na) für aufgegebenes Reisegepäck jede Eisen-                 kehr auf das Gestellungsverzeichnis verzich-\nbahnzollstelle,                                         ten, wenn alle gestellten Waren sofort nach\nb) sonst die Eisenbahnzollstelle, bei der                  § 9 des Gesetzes behandelt werden.\",\nplanmäßig nach der Einfuhr zum ersten\nMale gehalten wird,\".                               b) Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n,, (2) Legt ein Luftfahrtunternehmen, eine\n4. In§ 9 wird                                                        Eisenbahnverwaltung oder die Deutsche\nBundespost als Gestellungsverzeichnis eine\na) Absütz 2 gestrichen,\nErklärung des Absenders nach vorgeschrie-\nb) der bisherige Absatz J Absatz 2.                              benem Muster vor, so braucht der Gestel-\nlende die Absendererklärung nur zu unter-\n5. In § 10 Nr. 4 wird clas Wort „Eisenbahnverkehr\"                   zeichnen, wenn er sie geändert oder ergänzt\nersetzt durch clas Wort „Sclüenenverkehr\".                       hat.\",","Nr. 65 .~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973                               947\nc) in Abscll.z 3 Nr. 4 das Wort „Eisenbahnver-               die Abfertigung der Waren beantragen will. Für\nkehr\" durch clc1s Wort „Schienenverkehr\"                 die Zulassung ist das Hauptzollamt zuständig,\nersetzt.                                                 in dessen Bezirk der Antragsteller seine Bücher\noder Aufzeichnungen führt, mit Zustimmung\n8. ln § 14 werden\ndieses Hauptzollamts auch ein anderes Haupt-\na) die Absätze 1 und 2 durch folgenden neuen                 zollamt. Die Zulassung kann jederzeit wider-\nAbsatz 1 ersetzt:                                        rufen werden.\n,, (1) Für die Befreiung von der Gestellung                (2) In der Zulassung werden die Waren be-\nauch nach einem Zollgutversand - ist             zeichnet, die vereinfacht angemeldet werden\ncli:Js I-lauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk        können, und der Zeitraum, für den die Sammel-\nder Antragsteller seine Bücher oder Auf-                 zollanmeldung abzugeben ist, sowie die Frist\nzeichnungen führt, mit Zustimmung dieses                 für ihre Abgabe bestimmt. Ferner wird be-\nHauptzollamts auch ein anderes Hauptzoll-                stimmt, bei welchen Zollstellen vereinfachte\namt. Die Befreiung kann jederzeit widerrufen             Zollanmeldungen abgegeben werden können\nwerden.\",                                                und bei welcher Zollstelle die Sammelzoll-\nb) der bisherige Absatz 3 Absatz 2,                          anmeldung abzugeben ist (Abrechnungszoll-\nstelle).\"\nc) der bisherige Absatz 4 durch folgenden\nneuen Absatz 3 ersetzt:                              13. In § 34 Abs. 1 werden in Satz 2 zwischen den\n,, (3) Soll von der Gestellung befreites Zoll-         Worten „Waren\" und „oder zum Erwerb\" die\ngut nach § 6 Abs. 5 Satz 3 oder 4 des Geset-             Worte „anderer Beschaffenheit\" eingefügt.\nzes gestellt werden, so ist die Abrechnungs-\nzollstelle (§ 80 a Abs. 6) für die Gestellung        14. In § 37 werden\nzuständig.\"                                              a) Absatz 1 Nr. 5 wie folgt gefaßt:\n9. In § 15 werden                                                      ,,5. bespielte Tonträger und belichtete Filme,\nauch entwickelt, für öffentlich-rechtliche\na) folgender Absatz 1 eingefügt:                                         Rundfunk- und Fernsehanstalten zur\n,,(1) Zollgut ist von der Gestellung befreit,                      eigenen Verwendung sowie belichtete\nwenn es im öffentlichen Schienenverkehr                              und entwickelte Filme, die inländischen\naußerhalb eines Versandverfahrens ohne                               Wochen- und Tagesschauherstellern zur\nAusstellung        neuer      Beförderungspapiere                    Auswertung zugehen.\",\ndurchgeführt wird.\",                                     b) in Absatz 3\nb) die bisherigen Absätze 1 bis 4 Absätze 2                        aa) in Satz 1 die Worte „der Fernsehanstalt\nbis 5.                                                                oder des Wochenschauherstellers\" er-\n10. In § 18 Abs. 1 wird zwischen die Worte „Geset-\nsetzt durch die Worte „der Fernseh-\nzes\" und „auf\" das Wort „ganz\" eingefügt.                                anstalt oder des Wochen- oder Tages-\nschauherstellers\",\n11. In § 20 werden                                                     bb) in Satz 2 die Worte „der Fernsehanstalt\na) in Absatz 1                                                           oder dem Wochenschauhersteller\" er-\nsetzt durch die Worte „der Fernseh-\naa) die Worte „Anzumelden sind vor allem\"\nanstalt oder dem Wochen- oder Tages-\nersetzt durch die Worte „Anzumelden\nschauhersteller\".\nsind vor allem folgende Merkmale und\nUmstände\",                                   15. In      § 71   werden die Worte „im öffentlichen\nbb) in Nummer 3 die Worte „Art und Be-                   Eisenbahnverkehr von Schienenfahrzeugen\"\nschaffenheit\" ersetzt durch die Worte            durch die Worte „in Fahrzeugen im öffentlichen\n„Art, Beschaffenheit und gegebenenfalls         Schienenverkehr\" ersetzt.\nVerwendungszweck\",\n16. § 74 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n,, (2) Die Zollstelle kann auf einzelne An-              ,, (1) Waren sind nicht nach Vorlagen eines im\ngaben verzichten, auf die in Absatz 1 Nr. 3              Zollgebiet ansässigen Auftraggebers hergestellt\nbis 7 aufgeführten Angaben jedoch nur im                 worden, wenn der Auftraggeber die Vorlagen\nRahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes               vom Hersteller der Waren oder von einer Per-\nund im Rahmen der Verordnung (EWG)                       son erworben hat, die unmittelbar oder mittel-\nNr. 375/69 der Kommission vom 27. Februar                bar an der Nutzung der Vorlagen durch den\n1969 über die Anmeldung der Angaben über                 Hersteller der Waren interessiert ist.\"\nden Zollwert der Waren (Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften Nr. L 52 S. 1).\"             17. § 79 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 79\n12. Nach § 20 wird folgender neuer § 20 a eingefügt:\nZollerhebung für zweckwidrig verwendete\n,,§ 20 a\nWaren des freien Verkehrs\nSammelzollanmeldung                           Zuständig für die Anforderung des Zolls (§ 39\n(l) Die Zulassung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des              Satz 5 des Gesetzes) und für die Entgegennahme\nGesetzes wird auf Antrag desjenigen erteilt, der             der nach § 165 e Abs. 2 der Reichsabgabenord-","948                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nnung vorgeschriebenen Anzeige ist die Zo11-                      (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten auch für d.ie\nstelle, die die Winen zum freien Verkehr abge-              Anschreibung und Anmeldung von Zollgut, das\nfertigt hat, im Falle des § 20 a und in den Fäl-            von der Gestellung befreit ist. Die Entscheidun-\nlen der Anschreibung (§ 40 a Abs. 1 und 4 des               gen nach Absatz 5 trifft das in § 14 Abs. 1 be-\nGesetzes) die Abrechnungszollstelle (§ 20 a                  zeichnete Hauptzollamt; dieses Hauptzollamt\nAbs. 2, § 80 a Abs. l und 6). Dieser Zollstelle ist          bestimmt, bei welcher Zollstelle die Zollanmel-\nauch der Nachweis der fristgerechten Verwen-                dung abzugeben ist (Abrechnungszollstelle).\"\ndung der ·ware oder ihres Untergangs (§ 39\n19. In § 87 werden\nSatz 2 des Gesetzes) zu erbringen.\"\na) Absatz 2 gestrichen,\nb) die bisherigen Absätze 3 und 4 Absätze 2\n18. Nach § HO wird lolgender neuer § 80          d einge-               und 3,\nfügt:\nc) in dem neuen Absatz 3 in Satz 1 die Num-\n„ Z:u § 40 a de.s Gesetzes\nmer 2 wie folgt gefaßt:\n§ 80 a                                   ,, 2. sonst die Zollstelle, in deren Bezirk der\nZollbehandlung ohne~ Abfertigung                                Empfänger des Zollversandguts seinen\nSitz hat; kann der Empfänger nicht er-\n(1) Die Zulassung nach § 40 a Abs. 1 des Ge-                          mittelt werden oder hat er seinen Sitz\nsetzes wird auf Antrag desjenigen erteilt, der                            außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-\ndas Zollgut anschreiben will; § 14 Abs. 1 Satz 1                           setzes, so :ist die Zollstelle zuständig, die\nqilt sinngemäß. In der Zulassung wird bestimmt,                           zuerst mit der, Sache befaßt worden ist.\"\n1. welche Zollstellen das ihnen gestellte Zollgut\nzur Anschrcibung überlassen dürfen,                 20. In § 90 Abs. 4 werden die Worte „ der Lagerung\nvon Freigut (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes)\" ersetzt\n2. welche Waren angeschrieben werden kön-\ndurch die Worte „nach § 45 Abs. 2 des Geset-\nnen,\nzes\".\n3. in welchen Verkehr Zollgut durch die An-\nschreibung übergeführt werden darf,                 21. In § 93 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 4 Satz 2 und\n4. bei welcher Zollstelle die Zollanmeldung ab-              Absatz 6 wird jeweils der in Parenthese ste-\nzugeben ist (Abrechnungszollstelle).                    hende Satzteil gestrichen.\n()ie Zulassung kann jederzeit widerrufen wer-            22. § 96 wird wie folgt gefaßt:\nden.\n,,§ 96\n(2) Derjenige~, dem die Zulassung (Absatz 1)                   Uberführung von Zollgut aus einem offenen\nerteilt ist, hat für Zollgut, das nach § 40 a Abs. 1                      Zollager in einen anderen Verkehr\ndes Gesetzes angeschrieben werden soll, eine                              durch Anschreibung oder Ubergabe\nEinfuhranzeige nach vorgeschriebenem Muster\nin zwei Stücken abzugeben und darin das Zoll-                     (1) Für die Zulassung nach § 45 Abs. 8 des\ngut entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anzu-               Gesetzes ist die Lagerzollstelle zuständig. Die\nmelden; die Zollstelle kann ein Mehrstück der                Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.\nEinfuhranzeige verlangen.                                         (2) Angeschriebenes oder übergebenes Zoll-\ngut ist nach Weisung der Lagerzollstelle vom\n(3) Die Anschreibungen sind, getrennt für\nZollager abzumelden und von demjenigen, dem\njeden Zollbeteiligten und für jeden Verkehr, in\nder andere Verkehr bewilligt ist, zu diesem Ver-\nden Zollgut nach § 40 a Abs. 1 des Gesetzes\nkehr anzumelden.\"\nübergeführt wird, nach vorgeschriebenem Mu-\nster zu führen. Sie müssen die für die Zollanmel-        23. In § 107 wird dem Absatz 6 folgender Satz an-\ndung notwendigen Angaben enthalten. Vorläu-                  gefügt:\nfige Anschreibungen (§ 40 a Abs. 3 des Gesetzes)             „Angeschriebenes oder übergebenes Zollgut ist\nbrauchen nur die Angaben zu enthalten, die                   nach Weisung der überwachenden Zollstelle aus\nnach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für das Gestellungs-            dem Veredelungsverkehr abzumelden und von\nverzeichnis vorgeschrieben sind.                             demjenigen, dem der andere Verkehr bewilligt\n(4) Für jeden Verkehr, in den Zollgut nach               ist, zu diesem Verkehr anzumelden.\"\n§ 40 a Abs. l des Gesetzes übergeführt worden\nist, ist der Abrechnungszollstelle (Absatz 1) eine       24. § 110 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nZollanmeldung (§ 20) abzugeben. Ist kein Zoll-                 ,, (4) Für die Gestellung und die Abmeldung des\nbescheid zu erteilen, so wird dem Zollbeteiligten            im Vorgriff auszuführenden Ersatzguts (Vor-\nein Stück der Zollanmeldung mit Bestätigung                  griffsgut) gilt § 107 Abs. 1 bis 3. Die Zulassung\nzurückgegeben.                                               ist bei der Gestellung vorzulegen.\"\n(5) Das Hauptzollamt bestimmt das Muster             25. In § 112 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-\nder Anschreibungen, den Zeitraµm, den die Zoll-              strichen.\nanmeldung zu umfassen hat, und den Tag, an\ndem nach Ablauf dieses Zeitraums die Zoll-               26. Dem § 113 wird folgender neuer Absatz 4 ange-\nanmeldung spätestens abzugeben ist. Die An-                  fügt:\nschreibungen können als Zollanmeldung zuge-                    ,, (4) Ublicher Wettbewerbspreis der unver-\nlassen werden.                                               edelten Waren (§ 52 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halb-","Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973                                949\nsalz des Gesetzes) ist der Preis, der bei einem              31. In § 120 wird\nVerkauf durch einen Hersteller an die nächste\nHandelsstufe an dem Ort erzielt werden kann,                     a) in Absatz 1 der Satz 2 wie folgt gefaßt:\nan dem der Inhaber des passiven Veredelungs-                         ,,Das Zollgut ist der überwachenden Zoll-\nverkehrs ansässig ist (§ 111 Abs. 1 Satz 1). Ist                     stelle vorweg vorzuführen, wenn es durch\nder Inhaber des passiven Veredelungsverkehrs                         Anschreibung oder Ubergabe in den Zollver-\nnicht Hersteller der Waren, so ist der übliche                       kehr des Verwenders übergeführt ist, kein\nWettbewerbspreis maßgebend, den er für die                           Verwendungsschein erteilt ist und die über-\n\\!\\Taren gezahlt hc1t oder zahlen würde.\"                           wachende Zollstelle nicht nach § 10 zustän-\n11\ndig ist.      ,\n27. ln § 115 werden                                                   b) in Absatz 3 Satz 3 die Angabe ,, (§ 55 Abs. 7\n11\nSatz 2 des Gesetzes) ersetzt durch die An-\na) in Absatz l nach dem Wort „abzufertigen\"                          gabe ,, (§ 55 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes) 11\n•\ndie Worte „oder anzuschreiben\" angefügt,\nb) folgender neuer Absatz 4 eingefügt:                       32. In§ 122 werden\n,, (4) Für die Zulassung nach § 53 Abs. 3\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\nSatz 3 des Gesetzes ist die überwachende\nZollstelle zuständig; die Zulassung kann                       ,,(1) Die Bemessungsgrundlagen sind in\njederzeit widerrufen werden. Die angeschrie-                 einem Zollbefund nur festgehalten (§ 55\nbenen Waren sind nach Weisung der über-                       Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn ein Ver-\nwachenden Zollstelle anzumelden.\",                            wendungsschein erteilt ist.\",\nc) die bisherigen Absätze 4 bis 6 Absätze 5                      b) in Absatz 2 Satz 1\nbis 7.                                                        aa) im ersten Halbsatz die Angabe ,, (§ 55\nAbs. 8 Satz 4 des Gesetzes)\" ersetzt\n2B. Dem § 116 wird folgender neuer Absatz 3 ange-                                 durch die Angabe ,, (§ 55 Abs. 9 Satz 4\nfügt:                                                                        des Gesetzes) 11\n,\n,, (3) Für die Zulassung nach § 54 Abs. 4 des                     bb) der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:\nGesetzes ist die Zollstelle zuständig, die den\n„für Zollgut, das durch Anschreibung\nUmwandlungsverkehr bewilligt hat; die Zulas-\noder Ubergabe in den Zollverkehr des\nsung kann jederzeit widerrufen werden. Ange-\nVerwenders übergeführt und für das\nschriebenes oder übergebenes Zollgut ist nach\nkein Verwendungsschein erteilt ist, ist\nWeisung der überwachenden Zollstelle aus dem\nder Antrag jedoch bei der überwachen-\nUmwandlungsverkehr abzumelden und zur Zoll-                                                             11\nden Zollstelle zu stellen.    ,\ngutlagerung oder Zollgutverwendung oder zum\nfreien Verkehr anzumelden; die Anmeldung zur                     c) in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 die Worte „des § 39\nZollgutlagerung oder Zollgutverwendung ob-                           Abs. 3 oder des § 45 Abs. 7 des Gesetzes\"\nJieg1 dernjenigen, dem dieser Verkehr bewilligt                      ersetzt durch die Worte „der Uberführung\nist.\"                                                               von Zollgut in die Zollgutverwendung durch\n11\nAnschreibung oder Ubergabe              •\n2.9. In § 117 werden\nc1) in Absatz 2                                              33. In § 123 wird\naa) in Nummer 1 die Angabe ,, (§ 14 Abs. 3)\"              a) die Uberschrift wie folgt gefaßt: ,,Erneute\nersetzt durch die Angabe ,, (§ 14 Abs. 2) \",          Gestellung von Zollgut; Uberführung von\nZollgut aus einer Zollgutverwendung in\nbb) die Nummer 2 wie folgt gefaßt:                            einen anderen Verkehr durch Anschreibung\n„2. für Waren, die durch Anschreibung                 oder Ubergabe ,   11\noder Ubergabe in die Zollgutverwen-\nb) folgender neuer Absatz 5 angefügt:\ndung übergeführt werden sollen\n(§ 40 a Abs. 1 und 4, § 41 Abs. 5, § 45             ,, (5) Die Zulassung nach § 55 Abs. 7 des\nAbs. 8, § 48 Abs. 6, § 54 Abs. 4 des              Gesetzes kommt nur für Zollgut in Betracht,\nGesetzes), die Zollstelle, die die An-           für das dem Verwender ein Verwendungs-\nschreibung oder Ubergabe zuläßt                   schein erteilt worden ist (§ 118 Abs. 2 und 3).\n(§ 14 Abs. 1, § 80 a Abs. 1, § 96 Abs. 1,         Die Zulassung kann jederzeit widerrufen\n§ 107 Abs. 6 Satz 2, § 116 Abs. 3),\",             werden. Angeschriebenes oder übergebenes\nZollgut ist nach Weisung der überwachen-\nb) in Absatz 4 Nr. 1 die Worte „notwendig wer-                       den Zollstelle aus der vorübergehenden Zoll-\ndende\" gestrichen.                                            gutverwendung abzumelden und von dem-\njenigen, dem der andere Verkehr bewilligt\n]0. § 118 Abs. 3 wird wie folgl gefaßt:                                   ist, zu diesem Verkehr anzumelden. Die Ab-\n11\n,, (3) Werden die Waren durch Anschreibung                         sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.\noder Ubergabe in die Zollgutverwendung über-\n34. In§ 124 Abs. 1 wird\ngeführt, so erteilt die überwachende Zollstelle\ndem Verwender einen Verwendungsschein,                           a) in Nummer 1 die Angabe ,, (§ 39 Abs. 3, § 45\nwenn er ein zusätzliches Stück der Zollanmel-                        Abs. 7 des Gesetzes)\" ersetzt durch die\ndung abgibt.\"                                                        Worte „oder Ubergabe\",","950                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n11\nb) in Nummer 2 die An~Jabe ,,§ 55 Abs. 9                     er-  41. In § 148 a Abs. 1 werden\nsetzt durch die AnfJabe ,, § 55 Abs. 10  11\n•\na) die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n35. In § 127 Abs. 4 wird die Nummer 1 wie folgt\ngefaßt:                                                                    „ 1. eine Anzeige- oder Meldepflicht nach § 2\n„ l. für Wi.lren, ctie durch Anschreibung oder                                 Abs. 3, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2,\nUbergabe in die Zollgutverwendung über-                                § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 80 a\ngeführt werden sollen (§ 40 a Abs. 1 und 4,                            Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 82\n§ 41 Abs. 5, § 45 Abs. 8, § 48 Abs. 6, § 54                            Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 6 Satz 2, § 90\nAbs. 4 des Cesetzes), die Zollstelle, die die                          Abs. 2 Satz 2, § 91 Abs. 2, § 93 Abs. 1\nAnscbrcibung oder Ubergabe zuläßt (§ 14                                Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 96 Abs. 2,\nAbs. l, § 80 a Abs. l, § 96 Abs. 1, § 107 Abs. 6                       § 97, § 98 Abs. 2, § 107 Abs. 6 Satz 2,\nSatz 2, § 116 Abs. 3),\".                                               Abs. 8 Satz 1, § 115 Abs. 4 Satz 2, § 116\n36. In§ 130 wird                                                                       Abs. 3 Satz 2, § 122 Abs. 3, § 123 Abs. 5\nSatz 3, § 125, § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 4\nd) in Ab:,atz 3 die AngcJbe ,,(§ 55 Abs. 8 Satz 4\nSatz 3 oder § 132 Abs. 1 oder 4 nicht,\ndes Gesetzes)\" ersetzt durch die Angabe\n,, (§ 55 Abs. 9 Salz 4 des Gesetzes) 11\n,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig erfüllt,\",\nb) in Absatz 5 die Anuabe ,,§ 55 Abs. 8 des Ge-\nsetzes\" ersetzt durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 9                 b) in Nummer 3 der Beistrich nach dem Worte\ndes Gesetzes\".                                                      „Aufbewahren\" gestrichen und die Worte\n37. In§ 131 wird                                                                  „des § 13 Abs. l Satz 1 über die Abgabe oder\ndes § 22 Abs. 4\" ersetzt durch die Worte\na) die Uberschrift wie folgt gefaßt: ,,Erneute\n,,oder des § 22 Abs. 4 oder des § 87 Abs. 1 \",\nGestellung von Zollgut; Uberführung von\nZollgut aus einer Zollgutverwendung in                         c) in Nummer 4 die Angabe ,,§ 12 Abs. 5\" er-\neinen anderen Verkehr durch Anschreibung                            setzt durch die Angabe,,§ 12 Abs. 4\",\nocler Ubergabe     11\n,\nb) der Absatz 4 durch folgende neue Absätze                             d) in Nummer 7 die Angabe ,, § 115 Abs. 6\n4 uncl 5 ersetzt:                                                   Satz 1\" ersetzt durch die Angabe ,,§ 115\nAbs. 7 Satz 1 \".\n,, (4) Für die Zulassung nach § 55 Abs. 7 des\nGesetzes ist die überwachende Zollstelle zu-\nständig. Die Zulassung kann jederzeit wider-               42. In der Anlage 1 wird\nrufen werden. Angeschriebenes oder über-\ngebenes Zollgut ist nach Weisung der über-                     a) die Nummer 5 wie folgt gefaßt:\nwachenden Zollstelle aus der bleibenden                              „5. kürzeste Strecke vom Kaiserhafen            bis\n11\nZollgutverwendung abzumelden und von                                      zur Seezollgrenze bei Bremerhaven,       ,\ndemjenigen, dem der andere Verkehr bewil-\nb) die Nummer 6 gestrichen.\nligt ist, zu diesem Verkehr anzumelden.\n(5) § 123 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden, in\nden Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.\"                      43. In der Anlage 4 werden in Abschnitt II Nr. 1 a\nund Nr. 2 a jeweils zwischen den Worten „See-\n38. In § 135 Abs. 4 wird in Nummer 2 die Angabe                              schiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971\n,,§ 2 Abs. 5 Satz 2\" ersetzt durch die Angabe                           (Bundesgesetzbl. I S. 641)\" und „und\" die Worte\n,,§ 2 Abs. 4 Satz 2\".                                                  ,,in der jeweils geltenden Fassung\" eingefügt.\n39. § 138 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 2\n,, (1) Für die Feststellung nach § 61 Abs. 1\nSatz 3 des Gesetzes ist die von der Oberfinanz-                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndirektion bestimmte Zollstelle zuständig.               11\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\n40. § 148 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:                          auch im Land Berlin.\nII 10.                                 DM je volle      5 Liter\na) Vergaserkraftstoff                                                                § 3\n2,55           2,65\nb) Dieselkraftstoff             2,35           2,45       Diese Verordnung tritt am 1. September 1973 in\nc) Schmieröl                    3,55           4,65\".  Kraft.\nBonn, den 3. August 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKarl Otto Pöhl","Nr. (Vi      Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973                                                           951\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 39, ausgegeben am 4. August 1973\nTag                                                    Inhalt                                                                         Sei.te\n10. 7. n   Bek,Jt1nlmachung des NATO-Dbereinkommens über die Weitergabe technischer Informa-\ntionen zu Verteidigungszwecken sowie der Verfahrensregelung zur Durchführung dieses\nDbereinkommens und der Entschließung des Nordatlantikrats über die Anwendung des\nrHwreinkommens nuf die NATO-Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        985\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDulurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                  - Ausg-abe in deutscher Sprache ·--\nvom                           Nr ./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n9, 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1844/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                                       10. 7. 73                       L 1.87/7\n9. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1845/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Ausfuhrerstattungen bei Ob s t und G e m ü s e                                 10. 7, 73                       L 187/8\n9. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1846/73 der Kommission zur Ände-\nrung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge                           10. 7. 73                       L 187/10\n10. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1847/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                             11. 7. 73                       L 188/1\n10. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1848/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM e h 1 und M a l z hinzugefügt werden                                                   11. 7. 73                       L 188/3","952                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD,l111m und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n10. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1849/73 der Kommission zur Ände-\nrunq der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBcrichliqunq                                                              11. 7. 73         L 188/5\n10. 7. 73  Vcrordnunq (EWG) Nr. 1850/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzuck er und Rohzucker                                                     11. 7. 73         L 188/7\n10. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1851/73 der Kommission zur Festset-\nzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein                       11. 7. 73         L 188/8\n10. 7. 73  V(:rordnung (EWC) Nr. 1852/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der Wie~Junqskoeffizienten zur Berechnung des gemein-\nschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine                      11. 7. 73         L 188/10\n10. 7. 73 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1855/73 der Kommission zur Ände-\nrunq der ctls .!\\ usqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r c i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge                   11. 7. 73         L 188/ 14\n10. 7. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1856/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nS i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -\nsektors                                                                   11. 7. 73         L 188/ 18\n10. 7. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1857/73 der Kommission zur Ände-\nrunq der Jür bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwen-\ndenden Ershlltungen                                                       11. 7. 73          L 188/20\n6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1858/73 der Kommission zur Berichti-\n~Jtmg der Ausgleichsbeträge und beweglichen Teilbeträge für\ndas zweite Vierteljahr 1973 bei der Einfuhr von Waren, die\nMilch oder Mi 1 c herze u g n iss e enthalten und unter die\nVerordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallen                                       12. 7. 73         L 190/1\n11. 7. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1859/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                               12. 7. 73          L 191/1\n11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1860/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM c h I und M ü l z hinzugefügt werden                                    12. 7. 73          L 191/3\n11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1861/73 der Kommission zur Ände-\nrung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                              12. 7. 73          L 191/5\n11. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1i862/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                         12. 7. 73          L 191/7\n11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1863/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e                 12. 7. 73          L 191/8\n10. 7. 73 VerordnuwJ (EWG) Nr. 1864/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten\nZitrusfrüchten                                                            12. 7. 73          L 191 /9\n11. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1865/73 der Kommission zur Festset-\nzung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse                               12. 7. 73          L 191/11\n11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1866/73 der Kommission zur Festset-\nzung von Zusutzbeträgen für Eier in der Schale                            12. 7. 73          L 191/13\n11. 7. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 1867/73 der Kommission zur Ände-\nrunq der Verordnung (EWG) Nr. 1601/72 und zur Verlänge-\nrung der Frist für die Ablieferung des aus der vorgeschriebe-\nnen Dcstillierunq von Nebenerzeugnissen der Wein b er e i -\ntu n rr qewonnenen Alkohols bis 15. August 1973                           12. 7. 73          L 191/15\n11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1868/73 der Kommission zur Ände-\nrung der Erstnttun~Jssätze bei der Ausfuhr von bestimmten\nM i l c h e r z e u g n i s s e n in Form von nicht unter Anhang II\ndes Vertraqes fallenden Waren                                             12. 7. 73          L 191/16\n11. 7. 73 Verorclnunq (EWG) Nr. 1869/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -\nt r e i de - und R e iss e kt o r s anzuwendenden Beträge                 12. 7. 73          L 191/18\n11. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1870/73 der Kommission zur Festset-\nzunu des Crundbclrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nS i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu c k e r -\nsektors                                                                   12. 7. 73          L 191/22","Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973                             953\nVeröffentlicht 1m Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDillurn und Bc!ZC)ichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr ./Seite\n1 l. 7. 73   Vc)rordnuncJ (EWC) Nr. 1871/73 der Kommission zur Änderung\nder bei dl)r Einfuhr von Getreide- und Reisverar-\nb c i L u n q s c r z c u q n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-\nqen                                                                      12. 7, 73         L 191/24\n14. 5. 73  Vcrord11un~1 (EWC) Nr. 1872/73 des Rates über den Abschluß\neines J\\hkomrncns mit Spanien über bestimmte Käses o r -\nt C 11                                                                   13. 7. 73         L 192/ 1\n12. 7. 73  Verordnunq (EWC) Nr. 1873/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der auf C e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und\nFein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfunqen                                                              13. 7. 73         L 192/8\n12. 7. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 1874/73 der Kommission über die Fest-\nsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i -\nd e , M c h I und M a 1 z hinzugefügt werden                             13. 7. 73         L 192/ 10\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. li875/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                             13. 7. 73         L 192/ 12\n12. 7. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 1876/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und\nF e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-\nstattungen                                                               13. 7. 73         L 192/ 14\n12. 7. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 1.877/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-\nschöpfungen                                                              13. 7. 73         L 192/17\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1878/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für\nR e i s und B r u c h r e i s                                            13. 7. 73          L192/19\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1879/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und\nBruchreis                                                                13. 7. 73          L 192/21\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1880/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s\nanzuwendenden Berichtigung                                                13. 7. 73         L 192/23\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1881/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                         13. 7. 73         L 192/25\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1882/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und\nausgewachsenen R in der n sowie von Rindfleisch, ausge-\nnommen gefrorenes Rindfleisch                                             13. 7. 73         L 192/26\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1883/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbe-\nstimmungen zur Beihilferegelung für O 1 s a a t e n                       13. 7. 73         L 192/29\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1884/73 der Kommission zur Änderung\nvon Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1464/73 über die\nDifferenzbeträge für Raps - und Rübsens amen                              13. 7. 73         L 192/30\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1885/73 der Kommission über die Aus-\nschreibung der Kosten für die Lieferung von M a g e r m i 1 c h -\np u 1 ver aus Besti:inden der Interventionsstellen im Rahmen\nder Nahrunqsmittelhilfe                                                   13. 7. 73         L 192/31\n12. 7. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 1887/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -\nde - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge                         13. 7. 73         L 192/35\n12. 7. 73  Verorclnung (EWG) Nr. 1888/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -\nbei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen                13. 7. 73         L 192/ 40\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1889/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -\ng r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen               14. 7. 73         L 193/ 1\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1890/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-\nt r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden                        14. 7. 73         L 193/3","954                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1891/73 der Kommission zur Ande-\nrung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                            14. 7. 73         L 193 5\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1892/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucker und Rohzucker                                                    14. 7. 73         L 193 7\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1893/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abiichöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1c h und\nMilcherzeugnissen                                                       14. 7. 73         L 193 8\n11. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1894/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -\nhaltigen Erzeugnissen                                                   14. 7, 73         L 193.r 14\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1895/73 der Kommission zur Ande-\nrung der Differenzbeträge für Raps und Rübsens amen                     14. 7. 73         L 193 16\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1896/73 der Kommission über die\nDurchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf\ndem Rind f 1e i s c h sek t o r                                         14. 7. 73         L 193 18\n11. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1897/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Denaturierungsprämie für Weichweizen für\ndas Wirtschaftsjahr 1973/1974                                           14. 7. 73         L 193/25\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1898/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n                    14. 7. 73         L 193/26\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1899/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Olivenöl                  14. 7. 73         L 193 '30\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1900/73 der Kommission zur Ande-\nrung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i de- und Reis sek t o rs anzuwendenden Beträge                   14. 7. 73         L 193 32\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1901/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr\nvon Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des\nZuckersektors                                                           14. 7. 73         L 193 33\n12. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1902/73 der Kommission zur Ände-\nrung der Währungsausgleichsbeträge                                      16. 7. 73         L 195 1\n13. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1903/73 der Kommission über die\nDurchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung\nvon Weichweizen und Mais als Hilfeleistung für die\nIslamische Republik Mauretanien                                         16. 7. 73         L 195 21\nlü. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1904/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide , M eh 1e, G r ob g r i e ß und Fein -\ng r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen              17. 7. 73         L 19G 1\nlfj. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1905/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -\nt r e i de , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden                       17. 7. 73         L 196. 3\nrn. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1906/73 der Kommission zur Ände-\nrung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                            17. 7. 73         L 196 5\nlö. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1907/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucker und Rohzucker                                                    17. 7. 73         L 196' 7\nHi. 7. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1909/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -\nerzeugnissen                                                            17. 7. 73         L 196/8\n13. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1910/73 der Kommission zur Ände-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 über den Absatz\nvon Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verar-\nbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft                                    17. 7. 73         L 196ilQ\nU. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1911/73 der Kommission über die\nAusschreibungen für die Lieferung von auf dem Markt der\nGemeinschaft angekauftem Mager m i 1c h p u 1ver im Rah-\nmen der Nahrungsmittelhilfe                                             17. 7. 73         L 196 12\nHi. 7. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1912/73 der Kommission zur Ände-\nrung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des\nGetreide - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge                   17. 7. 73         L 196 '15","Nr. 65 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973                              955\nVeröffentlicht irn Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                      - Ausgabe in deutscher Sprache -\nvorn           Nr./Seite\nAndere Vorschriften\n9. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1:853/73 der Kommission über die Wie-\ndereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für\nUnterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch\nkautschutiert, aus Baumwolle, der Tarifstelle 60.04 A, mit Ur-\nsprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung\n(EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorge-\nsehenen Zollpräferenzen gewährt werden                               11. 7. 73          L 188/ 12\n9. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1854/73 der Kommission über die Wie-\ndereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für\nUnterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch\nKragen, Vorhemden und Manschetten, aus Baumwolle, der\nTarifnummer ex 61.03, mit Ursprung in Indien, dem die in der\nVerordnung (EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom 19. Dezember\n1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden                     11. 7. 73           L 188/13\n12. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1886/73 der Kommission über die Wie-\ndereinführunq des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für\nTaschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Baum-\nwolle, der Tarifnummer ex 61.05, mit Ursprung in Indien, dem\ndie in der Verordnung (EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom\n19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-\ndf'n                                                                 13, 7. 73           L 192/34","956                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nEinbanddecken 1972\nTeil 1: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 7 /73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-\nausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                    Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblutt Teil I werden Cesetzc, Verordnungen, Anordnungen t1nd damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bur1dcsqesctzblult Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarunqen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch !ür Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}