{"id":"bgbl1-1973-65-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":65,"date":"1973-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/65#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_65.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben (Produktionsabgabenverordnung Zucker)","law_date":"1973-07-17T00:00:00Z","page":944,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["944                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l\nVerordnung\nüber die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben\n(Produktionsabgabenverordnung Zucker)\nVom 17. Juli 1973\nALLi Grund des § 8 Abs. l Nr. 1, der §§ 9, 10 Abs. 1     (3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 ist\nund des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der            nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten und in\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August            drei Stücken abzugeben; ist der Zuckerhersteller\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) wird im Einverneh-      ein Unternehmen, so ist für jeden Betrieb ein wei-\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und            teres Stück der Anzeige beizufügen.\nder Finanzen verordnet:\n§ 5\n§                                            Festsetzung der Abgaben\nAnwendungsbereich\n(1) Zwischen dem 1. und 15. April eines jeden\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten im          Jahres setzt das zuständige Hauptzollamt durch\nRahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für              schriftlichen Bescheid den Teil der Produktions-\nZucker für die Durchführung der Rechtsakte des            abgabe fest, der vor dem darauffolgenden 1. Mai zu\nRates und der Kommission der Europäischen Ge-             zahlen ist. Bei der Festsetzung ist der in den in § 1\nmeinschaften über die Erhebung                            genannten Rechtsakten festgelegte oder auf Grund\nl. der Produktionsabgabe für die über die Grund-         dieser Rechtsakte sich ergebende Satz anzuwenden.\nquote hinausgehende, aber innerhalb der Höchst-         (2) Vor dem auf das Ende des Zuckerwirtschafts-\nquote erzeugte Zuckermenge und                       jahres folgenden 1. Januar setzt das zuständige\n2. der Abgaben, die in bestimmten Fällen für die          Hauptzollamt die endgültige Produktionsabgabe und\nüber die Höchstquote hinaus erzeugte Zucker-         den Restbetrag durch schriftlichen Bescheid fest. Ist\nmenqe zu entrichten sind,                            die endgültige Produktionsabgabe niedriger als der\nnach Absatz 1 erhobene Betrag, so erstattet das zu-\n§ 2                            ständige Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach\nZuständigkeit                       Erlaß des Bescheides den zuviel erhobenen Betrag.\nZuständig Jür die Durchführung dieser Verord-            (3) Abgaben nach § 1 Nr. 2 werden vom zuständi-\nnung und der in § genannten Rechtsakte sind die           gen Hauptzollamt durch schriftlichen Bescheid fest-\nHauptzollämter.                                           gesetzt.\n§ 3                               (4) Für die Zustellung der Bescheide nach den\nBegriffsbestimmungen                    Absä1:z,en 1 bis 3 gilt § 17 des Verwaltungszustel-\nlungsgesetzes sinngemäß.\n(1) Zuckerhersteller im Sinne dieser Verordnung\nsind Inhaber von Zuckerfabriken oder Zucker er-              (5) Zahlungsaufschub für die nach den Absätzen\nzeugenden Unternehmen, für die eine Grundquote            1 bis 3 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.\nfestgesetzt worden ist.                                   § 127 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung bleibt un-\nberührt.\n(2) Zucker im Sinne dieser Verordnung sind:                                    § 6\nl. Weiß- und Rohzucker der Nummer 17.01 des Zoll-                         Ubertragungsmengen\ntarifs und Invertzucker aus Nummer 17.02 D des\n(1) Der Zuckerhersteller teilt zusammen mit der\nZolltarifs sowie\nAnzeige nach § 4 Abs. 1 nach vorgeschriebenem\n2. Sirupe aus den Nummern 17.02 D und 17.05 C des         Muster denjenigen seine Grundquote übersteigen-\nZolltarifs                                           den Teil seiner Zuckererzeugung, ausgedrückt in\na) aus Zuckerrüben und mit einem Reinheitsgrad       Weißzucker, mit, den er entsprechend den Rechts-\nvon 70 vom Hundert oder mehr, bezogen auf        akten des Rates und der Kommission auf das fol-\nden Trockenstoff,                                gende Zuckerwirtschaftsjahr überträgt. Die Anzeige\nb) aus Zuckerrohr und mit einem Reinheitsgrad         ist in drei Stücken abzugeben; bei mehreren Lager-\nvon 75 vom Hundert oder mehr, bezogen auf        plätzen ist je Lager ein weiteres Stück beizufügen.\nden Trockenstoff.                                   {2) In der Mitteilung nach Absa,tz 1 sind anzu-\ngeben\n§ 4\n1. die Lagerplätze, auf denen der Zucker gelagert\nAnzeigeverpflichtung                       wird,\n(1) Der Zuckerhersteller zeigt dem zuständigen         2. Art und Menge des Zuckers, der si,ch auf den\nHauptzollamt spätestens bis zum 31. Januar eines              jeweiligen Lagerplätzen befindet, und die den\njeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des               gelagerten Mengen entsprechenden Mengen in\nlaufenden Zuckerwirtschaftsjahres an.                         Weißzucker.\n{2) Spätestens bis zum 15. September eines jeden       Der Zuckerhersteller hat jede Änderung der Lager-\nJahres zeigt der Zuckerhersteller dem zuständigen         plätze und der Art und Menge des gelagerten Zuk-\nHauptzollamt die endgültige Zuckererzeugung des           kers dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich\nvorausgegangenen Zuckerwirtschaftsjahres an.              anzuzeigen.","Nr. 65  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 197:3                          945\n(:3) Der Mitlt~ilunu ni.lch Absc1tz 1 ist die in den     Falle der Produktionsabgabe mit Ablauf des Kalen-\nin § l genannten Rechtsc1kten vorgesehene Bran-              derjahres, in dem die Abgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1\nchenvereinbarung beizufügen.                                endgültig festgesetzt worden ist. Im übrigen gelten\nfür die Verjährung die Vorschriften der §§ 146\n(4)   Kommt der Zuckerhersteller der Verpflichtung\nbis 148 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.\nnicht nach, die zu übertragende Zuckermenge wäh-\nrend des in den in § l genannten Rechtsakten vorge-\nsehenen Zeitraums zu lagern, so erhebt das zustän-                                     § 10\ndige Hauptzollmnt die Produktionsabgabe nach. Der                                Aufzeichnungen\nAbgabebetrag wird durch schriftlichen Bescheid\nSoweit die für die Erhebung der Zuckersteuer\nfestgesetzt. § 5 Ab~,. 4 gilt entsprechend.\nvorgeschriebenen Steuerbücher für die Feststellung\n(5) Der Antrag      m1f Veränderung der Ubertra-          der Verhältnisse, die für die Erhebung der in § 1\ngungsmenge im Falle der Abweichung der endgülti-             genannten Abgaben maßgebend sind, nicht aus-\ngen Zuckererzeugung von der vorläufig festgestell-           reichen, kann das zuständige Hauptzollamt die Vor-\nten ist zusammen mH der Anzeige der endgültigen              lage geeigne,ter anderer Aufzeichnungen verlangen.\nErzeugung nach § 4 Abs. 2 bei dem zuständigen                Diese Aufzeichnungen und die sich hierauf bezie-\nHauptzollamt zu stellen.                                     henden geschäftlichen Belege hat der Zuckerherstel-\nler sieben Jahre lang aufzubewahren. Soweit der\nUberwachungszweck es erfordert, kann das Haupt-\n§ 7\nzollamt dem Zuckerhersteller Auflagen erteilen.\nWerkverträge und höhere Gewalt\n(l) Anträge nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Ver-                                   § 11\nordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission vom                                          Aufsicht\n12. März 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nFür die Erhebung der Abgaben nach dieser Ver-\nschaften Nr. L 67 S. 12) in der jeweils geltenden Fas-\nordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten gilt\nsung sind in zwei Stücken an das für den Auftrag-\n§ l l Abs. 1 des Zuckersteuergesetzes.\ngeber zuständige Hauptzollamt zu richten. Die Ent-\nscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. § 5\nAbs. 4 gHt entsprechend.                                                               § 12\nBerlin-Klausel\n(2) Anträge an die Kommission auf Einleitung\neines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 3 der Verord-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnung (EWG) Nr. 700/73 sind in fünf Stücken unver-            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzüglich nach Eintritt. des Falles höherer Gewalt dem         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-\nfür den Auftraggeber zuständigen Hauptzollamt                setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nzuzuleiten.                                                  organisationen auch im Land Berlin.\n§ 8\n§ 13\nVerzinsung                                        Inkrafttreten und Oberleitung\nWerden die jn § l genannten Abgaben nicht                    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nrechtzeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeitstag         kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nan mit zwei vorn Hundert über dem Diskontsatz                über die Erhebung einer Produktionsabgabe für\nder Deutschen Bundesbank, bei Verzug vom Tage               Zucker vom 13. Mai 1969 (Bundesanzeiger Nr. 95\ndes Verzugs an mit drei vom Hundert über dem                vom 24. Mai 1969), geändert durch die Änderungs-\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzin-             verordnung vom 31. März 1971 (Bundesanzeiger\nsen; der am Ersten eines Monats geltende Diskont-            Nr. 70 vom 15. April 1971), außer Kraft.\nsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde-\nzulegen.                                                        (2) Auf Bescheide, die Produktionsabgaben für\ndas Zuckerwirtschaftsjahr 1971/72 und frühere Wirt-\n§ 9\nschaftsjahre betreffen, ist die Verordnung über die\nVerjährung                           Erhebung einer Produktionsabgabe für Zucker vom\nDie Ansprüche des Hauptzollamts und der                   13. Mai 1969 weiter anzuwenden.\nZuckerhersteller auf Grund dieser Verordnung ver-               (3) Auf Bescheide, die Produktionsabgaben für\njähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen           das Zuckerwirtschaftsjahr 1972/73 betreffen und vor\nbeträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Ver-           Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind, fin-\njährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres,           den die Vorschriften dieser Verordnung ab deren\nin dem die Abgaben festgesetzt worden sind, im               Inkrafttreten Anwendung.\nBonn, den 17. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}