{"id":"bgbl1-1973-65-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":65,"date":"1973-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/65#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_65.pdf#page=8","order":2,"title":"Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1973-08-03T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["940                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil J\nFünfzehntes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 3. August 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      schaft, den anderen in Buchstabe f\nbezeichneten Verträgen oder nach\nArtikel 1                                         dem inAusführung dieserVerträge er-\nlassenen Gemeinschaftsrecht sofortige\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-                          Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu-\nblatt I S. 737) in der Fassung der Bekanntmachung                           gelassen sind, biis zur Höhe der in Ab-\nvom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt                        satz 5 vorgesehenen Sätze, mindestens\ngeändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung                           jedoch bis zur Höhe eines Wertzoll-\ndes Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetz-                          satzes von 20 vom Hundert zur Behe-\nblatt I S. 933), wird wie folgt geändert:                                   bung schwerwiegender Folgen von\nWechselkursänderungen, soweit und\n1. In § 21 Abs. 2 werden                                                    solange nicht Rechtsakte der Organe\na) in Nummer 4                                                           der Europäischen Gemeinschaften die\nAufhebung oder Änderung der Maß-\naa) der Buchstabe c wie folgt gefaßt:\nnahmen verlangen,\",\n,,c) bis zur Höhe des regelmäßigen Zoll-\nsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs           b) die Nummer 5 wie folgt gefaßt:\nder Europäischen Wirtschaftsgemein-            .,5. für Waren, für die in Abkommen der Mit--\nschaft im Dringlichkeitsfall nach Ar-               gliedstaaten der Europäischen Gemein-\ntikel 115 Abs. 2 des vorgenannten                   schaften oder dieser Gemeinschaften mit\nVertrags und solange eine Entschei-                 anderen Staaten oder in anderen Asso-\ndung der Kommission über eine                       ziations- oder Freihandelszonenregelun-\nÄnderung oder Aufhebung nicht vor-                  gen, die im Bundesgesetzblatt, im Bundes-\nliegt, wenn die Durchführung der von                anzeiger oder im Amtsblatt der Euro-\nden Mitgliedstaaten im Einklang mit                 päischen Gemeinschaften veröffentlicht\ndiesem Vertrag getroffenen handels-                 und als in Kraft getreten bekanntgegeben\npolitischen Maßnahmen durch Ver-                    sind, besondere Schutzmaßnahmen zur Be-\nkehrsverlagerungen verhindert wird                  hebung von\noder wenn Unterschiede zwischen\nernsten Störungen in einem Wirtschafts-\ndiesen Maßnahmen zu wirtschaft-\nbereich eines oder mehrerer Mitglied-\nlichen Schwierigkeiten im Zollgebiet\nstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\nführen;\",\nten oder in der äußeren finanziellen Sta-\nbb) in Buchstabe f die Worte „des Rates oder                      bilität dieser Mitgliedstaaten oder\nder Kommission der Europäischen Ge-                          Schwierigkeiten, die die wirtschaftliche\nmeinschaften\" ersetzt durch:                                 Lage eines Gebietes oder eines Wirt-\n,,der Organe der Europäischen Gemein-                       schaftszweiges der Gemeinschaft ver-\nschaften auf Grund des Vertrags zur                          schlechtern, einschließlich Verkehrsver-\nGründung der Europäischen Wirtschafts-                       lagerungen,\ngemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957' II\nvorgesehen sind, Angleichungszollsätze\nS. 766) oder des Vertrags zur Gründung\nnach Maßgabe der Abkommen, Assozia-\nder      Europäischen    Atomgemeinschaft\ntionsregelungen,       Freihandelszonenrege-\n(Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1014) sowie\nlungen oder der zusätzlichen entsprechend\nvon Verträgen zu deren Erweiterung, Er-\nveröffentlichten und a,ls in Kraft getreten\ngänzung oder Durchführung oder zur\nbekanntgegebenen Internen Abkommen\nBegründung einer Freihandelszone, die\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nim Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger\nmeinschaften hierzu angewendet werden\noder im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmeinschaften veröffentlicht und als in                    a) bis zu der von den Organen der Euro-\nKraft getreten bekanntgegeben worden                          päischen Gemeinschaften hierfür fest-\nsind\",                                                        gelegten Höhe,\ncc) der Buchstabe g wie folgt gefaßt:                          b) bis zur Höhe der autonomen Zollsätze,\n„ g) bei der Einfuhr der unter Buchstabe f                   soweit die Bundesrepublik Deutschland\nDoppelbuchstabe cc aufgeführten Wa-                     nach den vorbezeichneten Abkommen\nren in dringenden Fällen, in denen                      zu diesen Zollsatzerhöhungen ermäch-\nnach dem Vertrag zur Gründung                           tigt ist,","Nr. fö Tag der Ausgabe: Bonn, den 7-. August 197-3                              941\nr)  in dringenden Fällen bis zur Höhe der             2. als es zur Durchführung von Abkommen,\nin Absatz 5 vorgesehenen Sätze, minde-                  die die Mitgliedstaaten der Europäischen\nstens jedoch bis zur Höhe eines Wert-                   Gemeinschaften oder diese Gemeinschaf-\nzollsatzes von 20 vom Hundert, soweit                   ten mit anderen Staaten geschlossen\nsofort Maßnahmen zur Behebung der                       haben, oder von anderen Assoziations-\nvorbezeichneten Schwierigkeiten er-                     oder    Freihandelszonenregelungen      ein-\nforderlich sind.\"                                       schließlich der Internen Abkommen der\nMitgliedstaaten dieser Gemeinschaften\nhierzu sowie von Beschlüssen über die be-\n2. In § 77 werden\nschleunigte Verwirklichung der Ziele der\na) in Absatz 1 die Nummer 1 wie folgt gefaßt:                            vorbezeichneten Abkommen erforderlich\n,, 1. aus w irlschaftlichen Gründen, insbeson-                       ist, wenn diese Abkommen, Assoziations-\ndere zur Erfüllung internationaler vertrag-                 regelungen, Freihandelszonenregel ungen,\nlicher Verpflichtungen, Zollsätze des Zoll-                 Internen Abkommen und Beschlüsse im\ntarifs ermäßigen oder aufheben;\",                           Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder\nim Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nb) Absatz 3 wie folgt gefaßt:                                            schaften veröffentlicht und als in Kraft ge-\ntreten bekanntgegeben worden sind;\n,, (3) Die      Bundesregierung    kann    durch\nRechtsverordnung den Zolltarif insoweit än-                     3. als die Bundesrepublik Deutschland auf\ndern, insbesondere Zollsätze ermäßigen oder                           Grund von unmittelbar in allen Mitglied-\naufheben,                                                             staaten geltenden Verordnungen der Or-\ngane der Europäischen Gemeinschaften\n'I. als dies der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Eröffnung von Gemeinschafts-\nauf Grund der Verträge zur Gründung der\nZollkontingenten Zollkontingente zu er-\nEuropäischen Gemeinschaften          (Vertrag\nöffnen hat. 11\n,\nüber die Gründung der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl - Bundes-         cl) Absatz 8 wie folgt gefaßt:\ngesetzbl. 1952 II S. 447, Vertrag zur Grün-\n,, (8) Der Bundesminister der Finanzen kann\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nden Zolltarif durch Rechtsverordnung inso-\nschaft -- Bundesgesetzbl. 1957 II S. 766,\nweit ändern, als die Bundesrepublik Deutsch-\nVertrag zur Gründung der Europäischen\nland auf Grund unmittelbar in allen Mitglied-\nAtomgemeinschaft - Bundesgesetzbl. 1957\nn S. 1014) sowie von Verträgen zu deren                staaten geltender Verordnungen der Organe\nder Europäischen Gemeinschaften über Ände-\nErweiterung, Ergänzung oder Durchführung\nrungen oder Ergänzungen des Gemeinsamen\noder zur Begründung einer Freihandels-\nZolltarifs verpflichtet oder ermächtigt ist,\nzone, die im Bundesgesetzblatt, im Bundes-\nDurchführungsvorschriften, insbesondere über\nanzeiger oder im Amtsblatt der Euro-\ndie Zula,ssung zu einer Tarifstelle, zu er-\npäischen Gemeinschaften veröffentlicht\nund als in Kraft getreten bekanntgegeben               lassen.\",\nworden sind, durch Rechtsakte der Organe         e) in Absatz 9 die Worte „des Rates oder der\ndieser Gemeinschaften gestattet worden ist;            Kommission\" durch die Worte „der Organe\"\n'l. als bei einer beschleunigten Verwirk-                      ersetzt.\nlichung der Ziele der in Nummer 1 be-\nzeichne,ten Verträge sichergestellt ist, daß\ndie anderen Mitgliedstaaten dieser Ge-                                        Artikel 2\nmeinschaften entsprechende Zolltarifände-        Der Deutsche Teil-Zolltarif vom 27. November\nrungen durchführen;                           1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1044) in der zur Zei.t\n:{. als die Bundesrepublik Deutschland auf            geltenden Fassung wird wie folgt geändert:\nGrund des Vertrages zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft       1. In den Bestimmungen zu Tarifnr. 27.01\nnach dem Protokoll über das Zollkontin-\ngent für die Einfuhr von Bananen zur Fest-       a) wird die Anmerkung 2 gestrichen,\nsetzung von Zollkontingenten berechtigt          b) wird die bisherige Anmerkung 3 Anmer-\nist.\",                                                 kung 2,\nc) Absatz 4 wie folgt gefaßt:                                c) wird im letzten Satz der neuen Anmerkung 2\ndie Angabe „ oder 2 gestrichen.\n11\n,, (4) Der Bundesminister der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung den Zolltarif inso-\nweit ändern,                                         2. In der Bestimmung zu Tarifstelle 27.01 im An-\nhang „Zollkontingente/2\" erhält Absatz 1 der\n1. als die Bundesrepublik Deutschland nach\nWarenbezeichnung folgende neue Fassung:\nden in Absatz 3 Nr. 1 bezeichneten Ver-\nträgen, den auf Grund dieser Verträge zu-           ,,(1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem\nstande gekommenen Abkommen oder den              Zollsatz unterliegen, 7 000 000 t jeweils für die\nhierauf gestützten Rechtsakten der Organe        Kalenderjahre 1971 und 1972, 5 500 000 t jeweils\nder Europäischen Gemeinschaften dazu             für die Kalenderjahre ab 1973, gegen Vorlage\nverpflichtet ist;                                eines Zollkontingentscheines (EGKS) \".","942                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nArtikel 3                        meinsamen Marktorganisationen vom 31. August\nDas Gesetz über das Zollkontingent für feste            1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), erhält folgende Fas-\nBrennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976          sung:\n,,§ 1\nvom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713)\nwird wie folgt geändert:                                                    Abschöpfungsgegenstand\nDie Einfuhr von Waren unterliegt einer Abgabe\n1. In§ 2 werden                                            (Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen\na) in Absatz 1 nach den Worten „Menge von              Abgabe in den Verordnungen vorgeschrieben oder\n6 000 000 t\" die Worte „jeweils für die Kalen-   zugelassen ist, die die Organe der Europäischen\nderjahre 1971 und 1972 und für eine Menge        Wirtschaftsgemeinschaft erlassen\nvon 5 000 000 t jeweils für die Kalenderjahre    1. auf Grund des Artikels 42 oder 43 des Vertrages\nab 1973\" eingefügt,                                  zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\nb) in Absatz 4 nach den Worten „für das Jahr               gemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundesgesetz-\n1971\" die Worte „und für die einzelnen Jahre         blatt II S. 753) oder\nab 1974 bis zu jeweils 80 vom Hundert der        2. in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen\nfür das Jahr 1973\" eingefügt,                        nach Artikel 42 oder 43 auf Grund anderer Be-\nc) in Absatz 5 die Worte „für eine Menge bis               stimmungen dieses Vertrages oder solcher Ver-\nzu 1000000 t\" durch die Worte „für die Jahre-        träge, die auf Grund des vorbezeichneten Ver-\n1971 und 1972 jeweils für eine Menge bis zu          trages zustande gekommen sind oder zu dessen\n1 000 000 t und für die Jahre ab 1973 jeweils        Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder\nfür eine Menge bis zu 500 000 t\" ersetzt.            zur Begründung einer Freihandelszone abge-\nschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundes-\n2. In § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort „Eingangs-                 anzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nabgaben\" der Klammerzusatz ,,(Zoll und antei-              meinschaften veröffentlicht und als in Kraft ge-\nlige Einfuhrumsatzsteuer)\" eingefügt.                      treten bekanntgegeben worden sind.\"\nArtikel 4                                                 Artikel 7\nIn § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-            In das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen\nfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen        Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-\nvom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1389)          gesetzbl. I S. 1617) werden vor § 35 folgende §§ 34 a\n11\nwird die Angabe ,, § 77 Abs. 10 des Zollgesetzes           und 34 b eingefügt:\n11\ndurch die Angabe ,, § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes                                     ,,§ 34 a\nersetzt.\nGewährung von Ausgleichsbeträgen\nArtikel 5\nAusgleichsbeträge, die im Handel der Euro-\n§ 8 des Anteilzollgesetzes vom 27. Dezember 1960        päischen Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer ursprüng-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch das Ge-        lichen Zusammensetzung mit den neuen Mitglied-\nsetz über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl             staaten der Gemeinschaft auf Grund des Vierten\nvom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995),          Teils Titel II der dem Vertrag über den Beitritt des\nwird wie folgt geändert:                                   Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs\nNorwegen und des Vereini'bten Königreichs Groß-\n1. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                      britannien und Nordirland zur Europäischen Wirt-\n.. (2) Der für die Finanzen zuständige Bundes-       schaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atom-\nminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-          gemeinschaft vom 22. Januar 1972 (Beitrittsvertrag)\nnung die Bestimmungen dieses Gesetzes auf              beigefügten Akte über die Beitrittsbedingungen und\nWaren für sinngemäß anwendbar zu erklären,             die Anpassungen der Verträge (Beitrittsakte) zu ge-\ndie in Artikel 45 Abs. 2 des Vertrages über den        währen sind oder gewährt werden können, stehen\nBeitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des        bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhr-\nKönigreichs Norwegen und des Vereinigten Kö-           erstattungen gleich, soweit sich aus Rechtsakten des\nnigreichs Großbritannien und Nordi_rland zur           Rates oder der Kommission nicht anderes ergibt.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur\nEuropäischen Atomgemeinschaft vom 22. Januar                                       § 34 b\n1972 (Bundesgesetzbl. II S. 1125) bezeichnet und\nBesondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen\nin der Bundesrepublik Deutschland hergestellt                                 Schwierigkeiten\nsind.\"\n(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitritts-\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                   akte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur\nErleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die\nArtikel 6                       Schwierigkeiten die Durchführung, die Oberleitung\n§ 1      des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom          oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisa~\n25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt ge-      tionen und der vom Rat oder der Kommission in\nändert durch das Gesetz zur Durchführung der ge-           Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen","Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973                           943\nMarktorganisationen erlassenen Vorschriften betref-       Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein als für\nfen und sich aus Rechtsakten des Rates oder der           die Durchführung zuständige Stelle bestimmt wer-\nKommission nichts anderes ergibt, dieses Gesetz           den.\"\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß                                                  Artikel 8\n1. den Rechtsak len des Rates oder der Kommission           In § 76 Abs. 4 des Gesetzes über das Branntwein-\nim Sinne dieses Gesetzes die Regelungen der          monopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335,\nBeitrittsakte, der Protokolle zum Beitrittsvertrag   405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durch-\nund der auf Grund der Beitrittsakte oder der         führung der gemeinsamen Marktorganisationen vom\nProtokolle erlassenen Rechtsakte des Rates oder      31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird in\nder Kommission gleichstehen, soweit Marktord-        Satz 2 das Wort „neutralen\" gestrichen.\nnungswaren betroffen sind,\n2. die Ein- und Ausfuhren betreffenden Vorschrif-\nArtikel 9\nten, insbesondere über Schutzmaßnahmen sinn-\ngemäß auch lür den Handel zwischen den ur-              Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1\nsprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nEuropäi sehen Wirtschaftsgemeinschaft gelten.        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n(2) Im übrigen kann der Bundesminister im Ein-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nund der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies\nzur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maß-                                  Artikel 10\nnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genann-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften er-       dung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten\nlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions-\nund Verwendungsbeschränkungen sowie über ähn-             1. Art:ikel 2 Nr. 2 und Artikel 3 Nr. 1 mit Wirkung\nliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen                vom 1. Januar 1973,\nund Umfang nach den vom Rat oder der Kommis-              2. Artikel 7, soweit er § 34 a des Gesetzes zur Durch-\nsion auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle         führung der gemeinsamen Marktorganisationen\nzum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte be-               vom 31. August 1972 betrifft, mit Wirkung vom\nstimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechts-             1. Februar 1973,\nverordnungen nach Satz 1 kann eine Marktord-\n3. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c mit Wirkung vom\nnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, im\n1. April 1973\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für\nWein anstelle einer Marktordnungsstelle auch der          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDet Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}