{"id":"bgbl1-1973-65-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":65,"date":"1973-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1973-08-03T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["933\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z 1997 A\n1973                           Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1973                                                                                       1 Nr.  65\nTag                                                                    Inhalt                                                                           Seite\n3. 8. 73   Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes                                                                                                933\n613-1, (il2-2, 612<1\n3. 8. 73   Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          940\n61:l-1, fil:l-2-1, fil:l-1-B, f,13-4-7, 613-5-2, 613-3, 7847-11, 612-7\n17. 7. 73    Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden\nAb~Jaben (Produktionsabgabenverordnung Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          944\n7lJ47-ü-()\n3. 8. 73   Vierundzwünzi~Jsle Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                                                          946\n613-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~Jcselzblatl Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     951\nRech t.svorschrilt.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       951\nVierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 3. August 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         3. In § 6 werden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     a) in Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Ab-\nsatz 5 letzter Satz jeweils die Angabe „nach\nArtikel 1                                                       § 57\" gestrichen,\nÄnderung des Zollgesetzes                                                 b) in Absatz 5\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-                                             aa) in Satz 4 die Worte „außerhalb seines\nblatt I S. 737) in der Fassung der Bekanntmachung                                                   Betriebs\" durch die Worte „an einem\nvom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geän-                                                  anderen als dem von der Zollstelle be-\ndert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des                                                   stimmten Ort\" und die Worte „in seinen\nZollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I                                                    Betrieb aufzunehmen\" durch die Worte\nS. 165), wird wie folgt geändert:                                                                   „an den von der Zollstelle bestimmten\nOrt zu bringen\" ersetzt,\n1. In § 3 Abs. l Satz 2 wird das Wort „Eisenbahn-                                             bb) nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:\nverkehr\" durch das Wort „Schienenverkehr\" er-\n,,Hat der Zollbeteiligte Zollgut übernom-\nsetzt.\nmen, das nicht von der Gestellung be-\n2. In § 5 Abs. 3 wird die Nummer 2 wie folgt ge-                                                   freit ist, so hat er es unverzüglich und\nfaßt:                                                                                           unverändert der zuständigen Zollstelle\nzu gestellen.\",\n,,2. durch Anschreibung, soweit diese der Ab-\nfertigung zum freien Verkehr, zur Freigut-                                          cc) in Nummer 2 des letzten Satzes nach dem\nveredelung oder zur Freigutumwandlung                                                    Wort „angeschrieben\" die Worte „oder\ngleichsteht.\"                                                                            gestellt\" eingefügt.","934                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. In § 7 wird                                                              Zollanträgen zusammengefaßte vollständige\nZollanmeldungen (Sammelzollanmeldungen)\nc1) Absatz l wie tolgl gefaßt:\nabgegeben werden.\"\n,,(1) Durch Uberholung kann geprüft wer-\nde.n, ob Zollgut eingeführt und ob zu ge-\nstellendcs Zollgut vollständig gestellt wor-           8. In§ 23 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nden ist.\",                                                 ,, Wird die Auskunft geändert oder aufgehoben,\nb) in Absatz 2                                                  so kann er dies noch drei Monate danach für\ndiejenigen Waren verlangen, für die er nach-\nc1a) Satz 1 wie folgt gefaßt:                              weist, daß er die Verträge über ihren Bezug im\n„Der Gestellungspflichtige und jeder               guten Glauben an die Richtigkeit der Auskunft\nandere, der Waren in das Zollgebiet ver-           geschlossen hat; dies gilt nicht, wenn die Aus-\nbringt, hat die Uberholung zu ermög-               kunft auf unrichtigen Angaben des Antragstel-\nlichen.\",                                          lers beruht.\"\nbb) Satz 4 wie folgt gefaßt:\n,,Diese Pflichten treffen für das Beförde-\n9. In § 26 Satz 1 werden die Worte „Ort der Ein-\nrungsmittel seinen Führer.\"\nfuhr\" ersetzt durch die Worte „Ort des Ver-\nbringens in das nach den Vorschriften über den\n5. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „nach                      Zollwert jeweils maßgebende Gebiet\".\n§ 57\" gestrichen.\n10. Es wird im Zweiten Teil\n6. In § 11 Abs. 2 werden\na) die Uberschrift des Kapitels III wie folgt ge-\na) die Sätze 1 bis 3 durch folgenden Satz er-                           faßt:\nsetzt:                                                            ,,Abfertigung von Zollgut zum freien Ver-\n„Der Zollantrag isl, wenn die Zollstelle keine                    kehr und Zollbehandlung ohne Abfertigung\",\nkürzere Frist setzt,\nb) dahinter eingefügt „Abschnitt 1\" mit der\n1. für Zollgut, das im unmittelbaren An-                          Uberschrift „Abfertigung von Zollgut zum\nschluß an eine Beförderung im Seever-                        freien Verkehr\".\nkehr gestellt wird, innerhalb von 45 Ta-\ngen,\n2. für anderes Zollgut innerhalb von 15 Ta-           11. In § 35 Abs. 2 werden die Worte „der Zollgut-\ngen                                                  versand\" durch die Worte „die Beförderung im\nVersandverfahren\" ersetzt.\nnach der Gestellung zu stellen.\",\nb) in dem bisherigen Satz 4 die Angabe „Satz 3\"\ndurch die Angabe „Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.              12. In § 36 wird\na) dem Absatz 3 folgender Satz 4 angefügt:\n7. In § 12 wird                                                             ,, Wird Zollgut vor der Bekanntgabe des Zoll-\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:                                           bescheids freigegeben (§ 38 Abs. 1 Satz 2),\nso entsteht die Zollschuld mit der Freigabe.\";\n,, (1) Der Zollbeteiligte hat das Zollgut, auf\ndas sich sein Zollantrag bezieht, mit den für              b) folgender Absatz 4 angefügt:\ndie Zollbehandlung maßgebenden Merkmalen                              ,, (4) Hat der Zollbeteiligte in einer Sammel-\nund Umständen unter Angabe der Tarifstelle                         zollanmeldung den Zoll selbst berechnet, so\ndes Zolltarifs anzumelden. Die Zollstelle                          wird der Zoll nur dann schriftlich oder münd-\nkann auf die Zollanmeldung ganz oder teil-                         lich angefordert, wenn er abweichend von\nweise verzichten, soweit die maßgebenden                          der Zollanmeldung festgesetzt wird; sonst gilt\nMerkmale und Umstände offensichtlich sind                         die Zollanmeldung als Festsetzung des\nund es eindeutig oder für die beantragte Zoll-                    Zolls.\"\nbehandlung unerheblich ist, zu welcher Tarif-\nstelle des Zolltarifs das Zollgut gehört. Wenn\nder Zollbeteiligte die zutreffende Tarifstelle        13. Dem§ 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nnicht angeben kann oder begründete Zweifel\n,, (3) Ist für Zollgut die Abgabe einer Sammel-·\nüber die zutreffende Tarifstelle hat, so leistet\nzollanmeldung zugelassen worden, so ist die\ndie ZollsteJle ihm die erforderliche Hilfe.\",\nZollschuld am 15. des auf ihre Entstehung fol-\n11\nb) dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:                        genden Monats fällig.\n,,Die Zollstelle kann unter bestimmten Vor-\naussetzungen und Bedingungen zulassen, daß            14. In§ 38 wird\nmit dem Zollantrag zunächst eine verein-\nfachte Zollanmeldung und nachträglich zu                   a) Absatz 2 gestrichen,\nmehreren innerhalb eines Mof!ats gestellten                b) Absatz 3 Absatz 2.","Nr. b5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973                            935\n15. §  :m   wird wie lol!JI qefaßl.:                                (2) Für nicht zollfreies Zollgut, das für den\n,,§ 39\nUbergang in den freien Verkehr angeschrieben\nwird, entsteht mit der Anschreibung die Zoll-\nZweckgebundene Zollirt~ihei1\nschuld. Für die Menge, die Beschaffenheit und\noder Zollermäßigung                       den Zollwert der Ware und für die Anwendung\n1st bei der Abforti.gun!J (~irrer Ware zum freien       der Zollvorschriften ist der Zeitpunkt der An-\nVerkehr eine Zollfreiheit oder eine Zollermäßi-             schreibung maßgebend. Die Zollschuld ist am 15.\ngung gewährt. worden, die davon abhängt, daß                des auf ihre Entstehung folgenden Monats fällig.\ndie Ware zu einem bestimmten Zweck (begün-                  Zollschuldner ist der Zollbeteiligte. Hat er in der\nstigter Zweck) verwendet wird, so entsteht eine              Anmeldung den Zoll selbst berechnet, so wird\nZollschuld, wenn die Ware in einer Weise ver-                der Zoll nur dann schriftlich oder mün,dlich an-\nwendet wird, die dem begünstigten Zweck nicht               gefordert, wenn er abweichend von der Anmel-\n(mtspricht. Hängt die Zollfreiheit oder die Zoll-            dung festgesetzt wird; sonst gilt die Anmeldung\nermäßigung außerdem duvon c.1b, daß die Ver-                 als Festsetzung des Zolls.\nwendung zu dem begünstigten Zweck innerhalb                    (3) Ist die Anschreibung für mehrere der in\neiner bestimmten Frist nachzuweisen ist, so ent-             Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verkehre zuge-\nsteht eine Zollschuld c1uch, wenn die Verwen-                lassen worden, steht aber noch nicht fest, in wel-\ndung nicht fristgerecht nachgewiesen wird; dies              chen Verkehr das Zollgut übergeführt werden\ngilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die                  soll, so kann es zunächst vorläufig angeschrie-\nWare vor Ablauf der Frist untergegangen ist.                 ben werden. Das Zollgut ist, wenn keine andere\nZollschuldner ist der Zollbeteiligte. Für die                Frist gesetzt ist, spätestens 15 Tage, nachdem\nMenge, die Beschaffenheit und den Zollwert der               die Zollstelle es überlassen hat, endgültig an-\nWare und für die Anwendung der Zollvorschrif-                zuschreiben.\nten ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abferti-\ngung zum freien Verkehr oder der Zeitpunkt der                  (4) Der Zollbeteiligte hat Zollgut, das von der\nAnschreibung maßgebend; der Zoll mindert sich                Gestellung befreit ist, unverzüglich, nachdem es\num den Betrag, in dessen Flöhe bereits eine Zoll-            an den von der Zollstelle bestimmten Ort ge-\nschuld entstanden ist. Der berechnete Zoll wird              bracht worden ist, für den Ubergang in den\nvon dem Zollschuldner schriftlich oder münd-                 freien Verkehr oder, soweit dies zugelassen ist,\n1.ich angefordert (Zollbescheid). Für die Fällig-            für den Ubergang in einen anderen der in Ab-\nkeit qilt § '.37 ;\\ bs. 1.\"                                  satz 1 Satz 1 bezeichneten Verkehre anzuschrei-\nben. Die Anschreibung steht der Abfertigung\ngleich. Absatz 1 letzter Satz und Absätze 2 und 3\n16. Nach§ 40 wird eingefügt:                                     werden angewendet.      11\nr1) ,,Abschnitt 2\" mit der Oberschrift „Zollbe-          17. In§ 41 werden\nhandlung ohne Abfertigtmg\",\na) in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „nach den\nb) folgender § 40      c1:                                       Absätzen 2 und 4\" durch die Angabe „nach\n,,§ 40 a                           den Absätzen 2, 4 und 5\" und die Angabe\nZollbehcmdlung ohne Abfertigung                         ,,nach den Absätzen 5 bis 8\" durch die An-\ngabe „nach den Absätzen 6 bis 10\" ersetzt,\n(1) Wenn die Zollbehandlung gestellten Zoll-\nguts auch ohne Abfertigung gesichert erscheint               b) nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:\nund Verbote und Beschränkungen für den Wa-                          ,, (5) Wird nach Artikel 9 Abs. 1 der Ver-\nrenverkehr über die Grenze nicht entgegen-                       ordnung (EWG) Nr. 1226/71 der Kommission\nstehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen                    vom 11. Juni 1971 zur Vereinfachung der\nund Bedingungen zugelassen werden, daß das                       Förmlichkeiten bei den Abgangs- und Be-\nZollgut durch Anschreibung in den freien Ver-                    stimmungszollstellen für die im gemein-\nkehr oder in eine Zollgutlagerung, einen akti-                   schaftlichen Versandverfahren beförderten\nven Veredelungsverkehr, einen Umwandlungs-                       Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nverkehr oder eine Zollgutverwendung des Zoll-                    schaften Nr. L 129 S. 1) zugelassen, daß die\nbeteiligten übergeführt wird; die Anschreibung                   beförderten Waren nicht gestellt werden, so\nsteht der Abfertigung gleich. Derjenige, dem die                 hat der zugelassene Empfänger das Zollgut\nZulassung erteilt ist, hat das Zollgut unverzüg-                 jeweils unverzüglich nach dem in Artikel 9\nlich, nachdem die Zollstelle es ihm überlassen                   Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Zeit-\nhat, anzuschreiben und es bis dahin unverändert                  punkt anzuschreiben und es bis dahin unver-\nzu erhalten. Erscheinen die Zollbelange ge-                      ändert zu erhalten; § 40 a, ausgenommen Ab-\nsichert, so kann auch die Anschreibung im                        satz 1 Satz 2 und Absatz 4, gilt sinngemäß.\nfremden Namen zugelassen werden. Wer anzu-                       Hat der zugelassene Empfänger Zollgut über-\nschreiben hat, haftet für den Zoll nach der höch-                nommen, das nicht von der Gestellung be-\nsten in Betracht kommenden Zollbelastung,                        freit ist, so hat er das Zollgut unverzüglich\nwenn für das Zollgut eine Zollschuld entsteht,                   und unverändert der zuständigen Zol1stelle\nbevor es angeschrieben worden ist. Zollbeteilig-                 zu gestellen; bis zur Gestellung haftet er für\nter ist derjenige, in dessen Namen das Zollgut                   den Zoll nach der höchsten in Betracht kom-\nangeschrieben worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt                menden Zollbelastung, wenn für das von ihm\nsinngemäß. Er hat die Waren anzumelden; § 12                     übernommene Zollgut eine Zollschuld ent-\nAbs. 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt sinngemäß.                       steht.    11\n,","936                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nc) die Absütze 5 bis 8 Absülze 6 bis 9,                       werden, daß ausgelagerte Waren je nach\nWahl des Lagerinhabers als aus einem der\nd) in dem neuen Absatz 6 der Satz 2 wie folgt\nZollgutanteile oder dem Freigutanteil stam-\ngefaßl:\nmend behandelt werden. Soll Zollgut für die\n„Der innerslaatEche Zollgutversand ist nur                Lagerung aus zwingenden Gründen mit an-\nanwendbar, wenn                                           derem Zollgut oder auch Freigut im Sinne\n1. auf Grund internationaler Abkommen oder                des § 948 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-\nwegen besonderer Verhältnisse für die                mischt oder vermengt werden, so kann dies,\nZollanmeldung      Vordrucke   zugelassen            wenn damit keine unangemessenen Zollvor-\nsind, die von den Vordrucken der in Ab-              teile verbunden sind, mit der Wirkung zu-\nsatz l bezeichneten Verordnung oder der              gelassen werden, daß das daraus entstehende\nVorschriften für die Versandanmeldung,               Zollgut so behandelt wird, als ob die Waren\ndie auf Grund von Artikel 58 dieser Ver-             getrennt gehalten worden wären; das ausge-\nordnung erlassen worden sind, abweichen,             lagerte Zollgut wird je nach Wahl des La-\noder                                                 gerinhabers als aus einem der Zollgutanteile\noder dem Freigutanteil stammend behan-\n2. die Zollstelle auf die Zollanmeldung für\ndelt.\",\nden Zollgutversand verzichtet hat (§ 12\nAbs. 1 Satz 2). \",                               c) in Absatz 6 der Satz 2 gestrichen,\ne) nach dem neuen Absatz 9 folgende Absätze                d) Absatz 7 wie folgt gefaßt:\n10 und 11 angefügt:                                          ,, ('t) Wenn die zollamtliche Uberwachung\n,,(10) Für die Vereinfachung der Förmlich-               der Ausfuhr anders als durch Gestellung ge-\nkeiten bei der Bestimmungszollstelle eines                 sichert erscheint und die Beförderung im ge-\ninnerstaatlichen Zollgutversands gelten Ab-                meinschaftlichen Versandverfahren (Verord-\nsatz 5 und die darjn bezeichnete Verordnung                nung [EWG] Nr. 542 des Rates vom 18. März\nentsprechend.                                              1969 über das gemeinschaftliche Versand-\nverfahren) nicht vorgeschrieben ist, kann un-\n(11) Die Abfertigung zum innerstaatlichen             ter bestimmten Voraussetzungen und Bedin-\nZollgutversand kann abgelehnt werden, wenn                 gungen zugelassen werden, daß Zollgut aus\nein wirtschaftliches Interesse des Zollbetei-              offenen Zollagern ohne Gestellung ausge-\nligten am Versand nicht erkennbar ist. Das                 führt wird.\",\ngleiche gilt für die Abfertigung zum gemein-\nschaftlichen Versandverf a•hren, wenn die              e) folgender Absatz 8 eingefügt:\nvorgesehene Bestimmungszollstelle inner-                     ,, (8) Wenn die zollamtliche Uberwachung\nhalb des Zollgebiets liegt.\"                               anders als durch Gestellung gesichert er-\nscheint, kann unter bestimmten Vorausset-\n18. In § 44 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt.                   zungen und Bedingungen zugelassen werden,\n„Soweit es die Zollverwaltung für erforderlich                 daß Zollgut durch Anschreibung in einen ak-\nhält, kann bei offenen Zollagern Sicherheit bis                tiven Veredelungsverkehr, einen Umwand-\nzur Höhe des Zolls verlangt werden, der im Falle               lungsverkehr oder eine Zollgutverwendung\ndes § 46 Abs. 3 zu entrichten ist.\"                            des Lagerinhabers übergeführt oder an einen\nanderen abgegeben wird, dem ein solcher\n19. In § 45 wird                                                   Verkehr bewilligt ist; die Anschreibung oder\nUbergabe an den anderen steht der Abferti-\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:                                  gung gleich.     11\n,\n,, (1) Bei der Abfertigung werden Menge,\nf) der bisherige Absatz 8 Absatz 9.\nBeschaffenheit und Zollwert des Zollguts\ndurch Feststellungsbescheid festgestellt. Ist\ndas Zollgut zur Lagerung in einer Zollnieder-      20. In § 46 Abs. 2 werden\nlage oder einem Zollverschlußlager bestimmt,                                                      11\na) in Nummer 1 die Angabe ,,§ 39 Abs. 3 durch\nso wird ein Feststellungsbescheid nur erteilt,             die Angabe ,,§ 40 a Abs. 1 und 4\" ersetzt,\nwenn und soweit es der Zollbeteiligte schrift-\nlich beantragt. Der Feststellungsbescheid für          b) in Nummer 4 die Worte „bei Ablehnung der\n11\nden Zollwert steht unter dem Vorbehalt einer               Ubernahme gestrichen,\n11\nÄnderung nach Absatz 6 letzter Halbsatz.               c) in Nummer 5 die Angabe ,,§ 45 Abs. 6 und 7\nDas abgefertigte Zollgut wird dem Zollbetei-               durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 6 bis 8\" er-\n11\nligten im Zollverkehr mit der Verpflichtung                setzt und nach dem Wort „angeschrieben,\nüberlassen, es unverzüglich und unverändert                                       11\ndas \\!Vort übergeben, eingefügt,\nII\nin das Zollager zu bringen.\",\nd) Satz 3 wie folgt gefaßt:\nb) in Absatz 2 der Satz 2 durch die folgenden                  ,,Läßt sich im Falle der Nummer 6 nicht er-\nbeiden Sätze ersetzt:                                      mitteln, seit wann sich das Zollgut nicht mehr\n„Soll Zollgut aus zwingenden Gründen mit                   im Zollager befindet, so gilt es als in dem\nanderem Zollgut oder auch Freigut zusam-                   Zeitpunkt entnommen, in dem sein Fehlen\nmen gelagert werden, so kann dies, wenn                    festgestellt wird; anzuwenden ist der höchste\ndamit keine unangemessenen Zollvorteile                    Zollsatz, der dafür seit der Einlagerung oder\n11\nverbunden sind, mit der Wirkung zugelassen                 letzten Bestandsfeststellung gegolten hat.","Nr. 65  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973                            937\n21. § 48 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                           hafen-Veredelungsverkehr übergeführt werden;\n,, (6) Wenn die zollamtliche Uberwachung an-               die Anschreibung steht der Abfertigung (Satz 1)\nders als durch Gestellung gesichert erscheint,               gleich.\"\nkann unter bestimmten Voraussetzungen und\nBedingungen zugelassen werden, daß veredeltes            24. Dem§ 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nZollgut oder Ersatzgut durch Anschreibung in                    ,, (4) Wenn die zollamtliche Uberwachung an-\neinen aktiven Veredelungsverkehr, eine Zoll-                 ders als durch Gestellung gesichert erscheint,\ngutlagerung oder Zollgulverwendung des Ver-                  kann unter bestimmten Voraussetzungen und\nedelers übergeführt oder an einen anderen ab-                Bedingungen zugelassen werden, daß umge-\ngegeben wird, dem ein solcher Verkehr bewil-                 wandeltes Zollgut oder Ersatzgut durch An-\nligt ist. Die Anschreibung oder Ubergabe an den              schreibung in eine Zollgutlagerung oder Zoll-\nanderen steht der Gestellung gleich; die ange-               gutverwendung des Umwandlers oder in den\nschriebenen oder übergebenen Waren gelten als                freien Verkehr übergeführt oder an einen an-\nzu dem anderen Verkehr abgefertigt.\"                         deren abgegeben wird, dem eine solche Zollgut-\nlagerung oder Zollgutverwendung bewilligt ist.\nDie Anschreibung oder Ubergabe an den ande-\n22. In § 52 wird                                                 ren steht der Gestellung gleich; die angeschrie-\na) in Absatz 2 Satz 2 der Beistrich durch einen              benen oder übergebenen Waren gelten als zu\nPunkt ersetzt und der folgende Satzteil ge-            dem anderen Verkehr oder zum freien Verkehr\nstrichen,                                              abgefertigt.\"\nb) in Absatz 4                                           25. In § 55 werden\naa) der zweite Halbsa l.z von Satz 2 wie folgt         a) in Absatz 3 Satz 5 die Angabe „Absatzes 8\"\ngefaßl:                                               durch „Absatzes 9\" ersetzt,\n„ als Preis der unvereclelten Waren gilt       b) in Absatz 5 Satz 1 die Worte „beurkundet\ncler bei einem Kaufgeschäft erzielbare                oder nach § 39 Abs. 3 angemeldet\" durch die\nübliche Wettbewerbspreis.\",                           Worte „oder bei der Anschreibung nach\nbb) folgender Satz angefügt:                                  § 40 a Abs. 1 festgehalten\" ersetzt,\n„Der Wert des Rechts zur Benutzung             c) folgender neuer Absatz 7 eingefügt:\neines Warenzeichens, das dem Inhaber                    ,, (7) Wenn die zollamtliche Uberwachung\ndes passiven Veredelungsverkehrs ge-                  anders als durch Gestellung gesichert er-\nhört, bleibt bei der Bemessung des Zolls              scheint, kann unter bestimmten Vorausset-\nfür die veredelten Waren außer Betracht,              zungen und Bedingungen zugelassen werden,\nsoweit er nicht schon vom üblichen Wett-              daß das Zollgut durch Anschreibung in eine\nbewerbspreis der unveredelten Waren                   Zollgutlagerung, einen aktiven Veredelungs-\numfaßt wird.\",                                        verkehr oder einen Umwandlungsverkehr\ndes Verwenders übergeführt oder an einen\nc) Absatz 6 wie folgt gefaßt:                                       anderen abgegeben wird, dem ein solcher\n\"(6) Besteht die Veredelung in einer Aus-                   Verkehr bewilligt ist. Die Anschreibung oder\nbesserung, so wird die Zollermäßigung ab-                     Ubergabe an den anderen steht der Abferti-\nweichend von Absatz 3 auch gewährt, wenn                      gung gleich. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt ent-\nnachgewiesen wird, daß die Waren aus dem                      sprechend.\",\nfreien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß,             d) der bisherige Absatz 7 und die Absätze 8 bis\nErstattung oder Vergütung von Zoll ausge-                     10 Absatz 8 und Absätze 9 bis 11,\nführt worden sind; die Waren gelten als im\npassiven Veredelungsverkehr ausgeführt.                e) in Satz 7 des neuen Absatzes 9 die Angabe\nFür Menge und Beschaffenheit der unver-                       ,,Absatz 7\" durch „Absatz 8\" ersetzt,\nedelten Waren ist abweichend von Absatz 4               f) in dem neuen Absatz 10 das Wort „betriebs-\nSatz 2 der Zeitpunkt der Ausfuhr maßge-                       technisch\" gestrichen,\nbend.\",\ng) in Satz 2 des neuen Absatzes 11 die Angabe\nd) als Absatz 7 angefügt:                                           ,,Absatz 8 Satz 3\" durch „Absatz 9 Satz 3\"\nersetzt.\n,, (7) Anstelle von ausgebesserten Waren\nkönnen Waren eingeführt werden, die ihnen          26. Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nnach Menge und Beschaffenheit nachweislich\nentsprechen.\"                                          „Zollgut gilt als der zollamtlichen Uberwachung\nvorenthalten oder entzogen, wenn es in den\nFällen des § 40 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1,\n23. In § 53 Abs. 3 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                 § 41 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 10 nicht angeschrie-\n„Wenn die zollamtliche Uberwachung anders                    ben wird.\"\nals durch Gestellung gesichert erscheint, kann\nunter bestimmten Voraussetzungen und Bedin-              27. § 61 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngungen zugelassen werden, daß die unveredel-                   ,, (1) Waren dürfen in Freihäfen ein-, aus-, um-\nten Waren durch Anschreibung in den Frei-                    geladen und gelagert werden. Sie dürfen auch","938                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nder üblichen Lö~Jerbeh,mdlung unterzogen wer-                              verzüglich, unvollständig oder un-\nden. Entsteht für die behandelten Waren nach                               richtig anschreibt,\",\nihrer Einfuhr in clas Zollgebiet eine Zollschuld,\nff) Nummer 9 wie folgt gefaßt:\nso sind auf Antrag des Zollbeteiligten abwei-\nchend von § 35 Abs. 1 Menge, Beschaffenheit                           ,,9. entgegen § 41 Abs. 5 Satz 2 als Wa-\nund Zollwert der Waren vor ihrer Behandlung                                renempfänger oder entgegen § 41\nmaßgebend, wenn er diese Merkmale vor der                                  Abs. 7 als Zollbeteiligter oder als\nBehandlung hat zollamtlich feststellen lassen;                             Warenführer oder Warenempfänger,\nhierfür gelten die Vorschriften für die Zollbe-                            der das Zollgut in Kenntnis dieser\nhandlung von Zollgut sinngemäß. Wohnungen                                  Eigenschaft übernommen hat, Zoll-\ndürfen nichl als L1ger benutzt werden.\"                                    gut nicht, nicht unverzüglich, nicht\nfristgemäß oder nicht unverändert\ngestellt,\",\n28. In§ 62 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nb) in Absatz 2 Nr. 12 nach dem Wort „Ge-\n„Für Waren, die nicht die Voraussetzungen der                   wässer\" eingefügt: ,,oder Watt\".\nArtikel 9 und 10 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen,\ndarf die Zulassung nur erteilt werden, wenn die                                   Artikel 2\nVoraussetzungen des aktiven Veredelungsver-\nkehrs vorliegen.\"                                            Änderungen von Verbrauchsteuer-Gesetzen\nl. In § 5 Abs. 1 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. De-\n29. In § 75 wird                                               zember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 1), zu-\na) in Absatz 1 und 2 das Wort „Verkehrsver-                letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung\nwaltungen\" ersetzt durch das Wort „Verwal-             des Kaffeesteuergesetzes vom 17. Dezember 1971\ntungen\",                                               (Bundesgesetzbl. I S. 2017), werden nach der An-\nb) in Absatz 1 das w·orl „rechtsmittelfähiger\"             gabe ,,§ 37 Abs. 2 Satz 1\" die Worte „und in den\nersetzt durch das Wort „rechtsbehelfsfähi-             Fällen des § 37 Abs. 3 und des § 40 a Abs. 2\nger\".                                                  Satz 3\" eingefügt.\n2. Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\n]0. In § 76 Abs. 2 Satz l werden nach dem Wort                 machung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetz-\n„Untersuchungsvorrichtungen,\"          die      Worte      blatt 1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das Ge-\n„Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und               setz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und\nKraftfahrzeuge der Zollbediensteten,\" einge-               des Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundes-\nfügt.                                                      gesetzbl. I S. 661), wird wie folgt geändert:\na) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 und in § 4 Abs. 1 wird die\nAngabe „Nr. 21.07 G\" durch die Angabe\n31. ln § 79 ct werden                                              ,,Nr. 21.07 F\" ersetzt.\na) in Absatz 1                                             b) In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden nach der Angabe\n,,§ 37 Abs. 2 Satz 1\" die Worte „und in den\naa) in Nummer 4 nctch der Angabe ,,§ 6\" ein-\nFällen des § 37 Abs. 3 und des § 40 a Abs. 2\ngefügt: ,,Abs. 2\",\nSatz 3\" eingefügt.\nbb) in Nummer 6 die Worte „in seinen Be-\ntrieb aufnimmt\" durch die Worte „an\nden von der Zollstelle bestimmten Ort                                    Artikel 3\nbringt\" ersetzt,                                                     Steuerfreiheiten\ncc) nach Nummer 6 eine neue Nummer 6 a                   für den nicht kommerziellen Warenverkehr\neingefügt:                                       Der für die Finanzen zuständige Bundesminister\n,,6 a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 5 Zollgut,    wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenver-\ndas nicht von der Gestellung be-       kehrs für Waren, die nicht zu kommerziellen Zwek-\nfreit ist, nicht, nicht unverzüg-      ken bestimmt sind, durch Rechtsverordnung, die\nlich oder nicht unverändert der zu-    nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Frei-\nständigen Zollstelle gestellt,\",       heit von der Emfuhrumsatzsteuer und von anderen\ndd) nach Nummer 7 eine neue Nummer 7 a              für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauch-\neingefügt:                                    steuern anzuordnen, soweit dadurch schutzwürdige\nInteressen der inländischen Wirtschaft nicht ver-\n,,7 a. entgegen § 12 Abs. 1 in einer Zoll-\nletzt werden. Er hat dabei Rechtsakte des Rates oder\nanmeldung die für die Zollbehand-      der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nlung maßgebenden Merkmale oder         zu berücksichtigen.\nUmstände unrichtig oder unvoll-\nständig angibt,\",\nArtikel 4\nee) Nummer 8 wie folgt gefaßt:\n,,8. entgegen § 40 a Abs. 1 Satz 2,             Ergänzung des Gesetzes zum TIR-Ubereinkommen\nAbs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 5 Satz 1           Nach Artikel 1 des Gesetzes zu dem Zollüberein-\noder Abs. 10 Zollgut nicht, nicht un-    kommen vom 15. Januar 1959 über den internatio-","Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973                        939\nnc1len Wdrenlransporl mit Carnets TIR (TIR-Uber-                                  Artikel 5\neinkommcn) vom 19. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. II\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nS. 649) wird folgender Artikel 1 a eingefügt:\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n„Artikel 1 a                        gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nSollen Waren im Zollgutversand befördert wer-           werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nden, so wird der Antrag auf Abfertigung hierzu             Uberleitungsgesetzes.\ndurch die Ubergabc des Carnct TIR an die Zollstelle\ngestellt. Den Antrag kann nur derjenige stellen,\nArtikel 6\nauf den dc1s Cc1rnet TIR c1us~Jestcllt ist; stellt ihn ein\nc1nderer, so gilt er c1ls Vertreter des Antragsberech-       Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des seiner Ver-\ntigten.\"                                                   kündung folgenden Monats in Kraft.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}