{"id":"bgbl1-1973-64-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":64,"date":"1973-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1973-08-03T00:00:00Z","page":917,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["917\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1973                         A usgcgeben zu Bonn am 4. August 1973                                                                                         1 Nr.64\nTc1~1                                                         Inhalt                                                                                      Seite\n3. 8. Tl   Zwcilcs Gesetz zur Andenmg des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                                                                          917\n70:1-1\n1. B. 7]   13crid1li~Jlln~J d<)J Sed1sLcn Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderun9\nlnllermiltclrcchUidier Vorsd1ri1Len . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           930\n7B41-4-:l, 71Ml-li-2, 71M1-4-:l/1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBund<~s~Jeselzbl,tft. Teil Il Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     930\nRecht.svorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           931\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 3. August 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   2. § 9 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung\n,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1 und § 6\nAbs. l\" durch die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5\nArtikel 1                                                     Abs. 1, § 5 a Abs. 1, § 5 b Abs. 1 und § 6\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen                                                Abs. 1\" ersetzt.\nvom 27. Juli 1957 in der Fassung der Bekannt-                                         b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S.37),                                           ,, (5) Die Anmeldungen sind bei der Kartell-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von                                          behörde mündlich oder schriftlich zu bewir-\nKostenermächtigungen und zur Oberleitung ge-                                                ken.\"\nbührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 901), wird wie folgt geändert:\n3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3,\n1. Nach§ 5 a wird folgender§ 5 b eingefügt:\n5 Abs. 1 und 4 sowie § 5 a Abs. l\" durch die\n,,§ 5 b                                                   Verweisung ,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a\nAbs. 1 sowie § 5 b Abs. 1\" ersetzt.\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse,\ndie die Rationülisierung wirtschaftlicher Vor-                                    b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 38\ngänge durch eine andere als die in § 5 a be-                                             Abs. 3\" durch die Verweisung ,,§ 38 Abs. 2\nzeichnete Art der zwischenbetrieblichen Zusam-                                           Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nmenarbeit zum Gegenstand haben, wenn da-                                          c) Nach Satz 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 5\ndurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht we-                                             angefügt:\nsentlich beeinträchtigt wird und der Vertrag                                             ,,5. die nach § 23 angezeigten Zusammen-\noder Beschluß dazu dient, die Leistungsfähigkeit                                                schlüsse sowie der Antrag auf Erteilung\nkleiner oder mittlerer Unternehmen zu fördern.                                                  einer Erlaubnis für einen Zusammen-\n(2) § 5 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"                                                  schluß nach § 24 Abs. 3.\"","918                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nd) Ndch Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:             2. darin beschränken, andere Waren oder ge-\n„foür den Inhc1lt der Bekanntmachung nach                  werbliche Leistungen von Dritten zu bezie-\nNummer 5 gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie                     hen oder an Dritte abzugeben, oder\nSa l.z 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.\"                   3. darin beschränken, die gelieferten Waren an\n' Dritte abzugeben, oder\n4. In § 11 Abs. 5 Nr. 4 wird die Verweisung ,,§ 25\n11\n4. verpflichten,      sachlich oder handelsüblich\ndurch die Verweisung ,,§ 25 Abs. 2 oder 3\" er-                  nicht zugehörige Waren oder gewerbliche\nsetzt.                                                          Leistungen abzunehmen,\nund soweit\n5. ]n § 12 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5            a) dadurch eine für den Wettbewerb auf dem\n11\nAbs. l und 4, § 5 a Abs. 1 und § 6 Abs. 1 durch                  Markt erhebliche Zahl von Unternehmen\ndie Verweisung ,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a                  gleichartig gebunden und in ihrer Wett-\n11\nAbs. l, § 5 b Abs. l und § 6 Abs. 1 ersetzt.                    bewerbsfreiheit unbillig eingeschränkt ist\noder\n6. Die §§ 1b und 17 erhalten folgende Fassung:                b) dadurch für andere Unternehmen der Markt-\nzutritt unbillig beschränkt oder\n,,§ 16                          c) durch das Ausmaß solcher Beschränkungen\n§ 15 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die                   der Wettbewerb auf dem Markt für diese\nAbnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich                     oder andere Waren oder gewerbliche Lei-\noder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterver-                   stungen wesentlich beeinträchtigt wird.\näußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder                  (2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 Buch-\nihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur                stabe b ist nicht eine Beschränkung anzusehen,\nWeiterveräußerun9 an den letzten Verbraucher               die im Verhältnis zu den Angebots- oder Nach-\naufzuerlegen.                                              fragemöglichkeiten, die den anderen Unterneh-\n11\nmen verbleiben, unwesentlich ist.\n§ 17\n(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen           8. § 22 erhält folgende Fassung:\nund soll auf Antrag eines nach § 16 gebundenen\nAbnehmers die Preisbindung mit sofortiger Wir-                                       ,,§ 22\nkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden\n(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend\nkünftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären\nund die Anwendung einer neuen, gleichartigen               im Sinne dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter\noder Nachfrager einer bestimmten Art von Wa-\nPreisbindung verbieten, wenn sie feststellt, daß\nren oder gewerblichen Leistungen\n1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt\n1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesent-\nwird oder                                                   lichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder\n2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit               2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern\nanderen Wettbewerbsbeschränkungen geeig-                    überragende Marktstellung hat; hierbei sind\nnet ist, in einer durch die 9esamtwirtschaft-               außer seinem Marktanteil insbesondere seine\nlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigten                  Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaf-\nWeise die gebundenen Waren zu verteuern                     fungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen\noder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern                  mit anderen Unternehmen sowie rechtliche\noder ihre Erzeu9ung oder ihren Absatz zu                    oder tatsächliche Schranken für den Markt-\nbeschränken.                                                zutritt anderer Unternehmen zu berücksich-\ntigen.\n(2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll\ndie Kartellbehörde das preisbindende Unterneh-                 (2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei\nmen auffordern, den beanstandeten Mißbrauch                oder mehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen\nabzustellen.\"                                              für eine bestimmte Art von Waren oder gewerb-\nlichen Leistungen allgemein oder auf bestimm-\nten Märkten aus tatsächlichen Gründen ein\n7. § 18 erhält folgende Fassun9:                              wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und so-\nweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzun-\n,,§ 18                           gen des Absatzes 1 erfüllen.\n(l) Die Kartellbehörde kann Verträge zwi-                   (3) Es wird vermutet, daß\nschen Unternehmen über Waren oder gewerb-\n1. ein Unternehmen marktbeherrschend im\nliche Leistun9en mit sofortiger Wirkung oder zu\nSinne des Absatzes 1 ist, wenn es für eine be-\neinem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeit-\nstimmte Art von Waren oder gewerblichen\npunkt für unwirksam erklären und die Anwen-\nLeistungen einen Marktanteil von mindestens\ndung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten,\neinem Drittel hat; die Vermutung gilt nicht,\nsoweit sie einen Vertragsbeteiligten\nwenn das Unternehmen im letzten abge-\n1. in der Freiheit der Verwendung der geliefer-                 schlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von\nten Waren, anderer Waren oder gewerblicher                   weniger als 250 Millionen Deutscher Mark\nLeistungen beschränken oder                                  hatte;","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973                        919\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-          ternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder\ngen, wenn für eine bestimmte Art von Waren         in sonstiger Weise derart zusammen, daß sie ge-\noder gewerblichen Leistungen                       meinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein\na) drei oder weniger Unternehmen zusam-            beteiligtes Unternehmen ausüben können, so\nmen einen Marktanteil von 50 vom Hun-          gilt jedes von ihnen als herrschendes Unterneh-\ndert oder mehr haben oder                      men. Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt\nb) fünf oder weniger Unternehmen zusam-            § 158 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes; Umsatz-\nmen einen Marktanteil von zwei Drittel         erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen\noder mehr haben;                               Unternehmen, die im Sinne des Satzes 2 verbun-\nden sind (Innenumsatzerlöse), die Mehrwert-\ndie Vermutung gilt nicht, soweit es sich um        steuer sowie Verbrauchsteuern bleiben außer\nUnternehmen handelt, die im letzten ab-            Betracht; Umsatzerlöse in fremder Währung\ngeschlossenen Geschäftsjahr Umsa tzer löse         sind nach dem amtlichen Kurs in Deutsche\nvon weniger als 100 Millionen Deutscher            Mark umzurechnen. An die Stelle der Umsatz-\nMark hatten.                                       erlöse treten bei Kreditinstituten und Bauspar-\nFür die Berechnung der Marktanteile und der            kassen ein Zehntel der Bilanzsumme, bei Ver-\nUmsatzerlöse gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ent-        sicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen\nsprechend.                                             des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.\n(4) Die Kartellbehörde hat gegenüber markt-         Die Bilanzsumme ist um diejenigen Ansätze zu\nbeherrschenden Unternehmen die in Absatz 5             vermindern, die für Beteiligungen an im Sinne\ngenannten Befugnisse, soweit diese Unterneh-           des Satzes 2 verbundenen Unternehmen ausge-\nmen ihre marktbeherrschende Stellung auf dem           wiesen sind; Prämieneinnahmen sind die Ein-\nMarkt für diese oder andere Waren oder ge-             nahmen aus dem Erst- und Rückversicherungs-\nwerbliche Leistungen mißbräuchlich ausnutzen.          geschäft einschließlich der in Rückdeckung ge-\ngebenen Anteile. Bei Unternehmen, deren Ge-\n(5) Die Kartellbehörde kann unter den Vor-          schäftsbetrieb ganz oder teilweise im Vertrieb\naussetzungen des Absatzes 4 marktbeherrschen-          von Waren besteht, sind insoweit nur drei Vier-\nden Unternehmen ein mißbräuchliches Verhal-            tel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.\nten untersagen und Verträge für unwirksam er-\nklären; § 19 gilt entsprechend. Zuvor soll die            (2) Als Zusammenschluß im Sinne dieses Ge-\nKartellbehörde die Beteiligten auffordern, den         setzes gelten folgende Tatbestände:\nbeanstandeten Mißbrauch abzustellen.                   1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unter-\n(6) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes             nehmens ganz oder zu einem wesentlichen\n1 bei einem Konzernunternehmen im Sinne des                Teil durch Verschmelzung, Umwandlung\n§ 18 des Aktiengesetzes vorliegen, stehen der              oder in sonstiger Weise.\nKartellbehörde die Befugnisse nach Absatz 5            2. Erwerb von Anteilen an einem anderen\ngegenüber jedem Konzernunternehmen zu.\"                    Unternehmen, wenn die Anteile allein oder\nzusammen mit sonstigen, dem Unternehmen\n9. Die §§ 23 und 24 erhalten folgende Fassung:                bereits gehörenden Anteilen\na) 25 vom Hundert des stimmberechtigten\n,,§ 23\nKapitals des anderen Unternehmens er-\n(1) Der Zusammenschluß von Unternehmen                     reichen oder\nist dem Bundeskartellamt unverzüglich anzu-                b) 50 vom Hundert des stimmberechtigten\nzeigen, wenn                                                  Kapitals des anderen Unternehmens er-\n1. im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes                reichen oder\noder in einem wesentlichen Teil desselben              c) dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteili-\ndurch den Zusammenschluß ein Marktanteil                  gung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Aktien-\nvon mindestens 20 vom Hundert erreicht                    gesetzes gewähren.\noder erhöht wird oder ein beteiligtes Unter-\nnehmen auf einem anderen Markt einen An-               Zu den Anteilen, die dem Unternehmen ge-\nteil von mindestens 20 vom Hundert hat oder            hören, rechnen auch die Anteile, die einem\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbundenen\n2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu                Unternehmen oder einem anderen für Rech-\neinem Zeitpunkt innerhalb des letzten vor              nung eines dieser Unternehmen gehören und,\ndem Zusammenschluß endenden Geschäfts-                 wenn der Inhaber des Unternehmens ein\njahres mindestens 10 000 Beschäftigte oder in          Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die\ndiesem Zeitraum Umsatzerlöse von minde-                sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Er-\nstens 500 Millionen Deutscher Mark hatten.             werben mehrere Unternehmen gleichzeitig\nIst ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges             oder nacheinander im vorbezeichneten Um-\noder herrschendes Unternehmen im Sinne des                 fang Anteile an einem anderen Unternehmen,\n§ 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunter-             so gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf\nnehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes,               denen das andere Unternehmen tätig ist,\nso sind für die Berechnung der Marktanteile,               auch als Zusammenschluß der sich beteili-\nder Beschäftigtenzahl und der Umsatzerlöse die             genden Unternehmen untereinander (Gemein-\nso verbundenen Unternehmen als einheitliches               schaftsunternehmen). Steht einer Person oder\nUnternehmen anzusehen; wirken mehrere Un-                  Personenvereinigung, die nicht Unternehmen","920                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Un~~r-        2. im übrigen\nnehmen zu und erwirbt sie Anteile an einem               a) die Inhaber der am Zusammenschluß be-\nanderen Unternehmen, so gilt sie insoweit als                teiligten Unternehmen und\nUnternehmen.                                             b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2\n3. Verträge mit einem anderen Unternehmen,                       auch der Veräußerer\ndurch die                                                oder deren Vertreter, bei juristischen Perso-\na) ein Konzern im Sinne des § 18 des Aktien-            nen und Gesellschaften die nach Gesetz oder\ngesetzes gebildet oder der Kreis der Kon-          Satzung zur Vertretung berufenen Personen;\nzernunternehmen erweitert wird oder                 in den Fällen des Buchstabens b gilt Absatz 3\nb) sich das andere Unternehmen verpflichtet,             Satz 3 entsprechend.\nsein Unternehmen für Rechnung des                  (5) In der Anzeige ist die Form des Zusam-\nUnternehmens zu führen oder seinen Ge-          menschlusses anzugeben. Die Anzeige muß fer-\nwinn ganz oder zum Teil an das Unterneh-        ner über jedes beteiligte Unternehmen folgende\nmen abzuführen oder                             Angaben enthalten:\nc) dem Unternehmen der Betrieb des anderen           1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den\nUnternehmens ganz oder zu einem wesent-             Ort der Niederlassung oder den Sitz;\nlichen Teil verpachtet oder sonst überlas-      2. die Art des Geschäftsbetriebes;\nsen wird.\n3. soweit die Voraussetzungen des Absatzes\n4. Herbeiführung der Personengleichheit von                  Satz 1 erfüllt sind, den Marktanteil ein-\nmindestens der Hälfte der Mitglieder des                 schließlich der Grundlagen für seine Berech-\nAufsichtsrats, des Vorstands oder eines son-             nung oder Schätzung, die Zahl der Beschäf-\nstigen     zur   Geschäftsführung    berufenen           tigten und die Umsatzerlöse; an Stelle der\nOrgans von Unternehmen.                                  Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten und\n5. Jede sonstige Verbindung von Unternehmen,                 Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Ver-\nauf Grund deren ein oder mehrere Unterneh-               sicherungsunternehmen die Prämieneinnah-\nmen unmittelbar oder mittelbar einen beherr-             men anzugeben;\nschenden Einfluß auf ein anderes Unterneh-           4. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen\nmen ausüben können.                                      Unternehmen (Absatz 2 Nr. 2) die Höhe der\nerworbenen und der insgesamt gehaltenen\n(3) Ein Zusammenschluß ist auch dann anzu-                Beteiligung.\nnehmen, wenn die beteiligten Unternehmen be-\nreits vorher im Sinne des Absatzes 2 zusammen-           Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne\ngeschlossen waren, es sei denn, daß der Zusam-           des Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unterneh-\nmenschluß nicht zu einer wesentlichen Verstär-           men, so sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 geforder-\nkung der bereits bestehenden Unternehmensver-            ten Angaben auch über die so verbundenen Un-\nbindung führt. Ein Zusammenschluß liegt nicht            ternehmen zu machen sowie die Konzernbezie-\nvor, wenn ein Kreditinstitut bei der Gründung            hungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsver-\noder Kapitalerhöhung eines Unternehmens oder             hältnisse zwischen den verbundenen Unterneh-\nsonst im Rahmen seines Geschäftsbetriebes An-            men mitzuteilen.\nteile an einem anderen Unternehmen zum                      (6) Das Bundeskartellamt kann von jedem be-\nZweck de·r Veräußerung auf dem Markt erwirbt,            teiligten Unternehmen Auskunft über Markt-\nsolange es das Stimmrecht aus diesen Anteilen            anteile einschließlich der Grundlagen für ihre\nnicht ausübt und sofern die Veräußerung inner-           Berechnung oder Schätzung sowie über den\nhalb eines Jahres erfolgt; bei der Gründung              Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von\neines Unternehmens führt die Ausübung des                Waren oder gewerblichen Leistungen verlan-\nStimmrechts in der ersten Hauptversammlung               gen, den das Unternehmen im letzten vor dem\nnach der Gründung nicht zu einem Zusammen-               Zusammenschluß endenden Geschäftsjahr er-\nschluß. Ist ein an einem Zusammenschluß betei-           zielt hat. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im\nligtes Unternehmen ein im Sinne des Absatzes 1           Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unter-\nSatz 2 verbundenes Unternehmen, so gelten                nehmen, so kann das Bundeskartellamt die Aus-\nauch das herrschende Unternehmen sowie die-              kunft auch über die so verbundenen Unterneh-\njenigen Unternehmen, von denen das herr-                 men verlangen; es kann die Auskunft auch von\nschende Unternehmen abhängig ist, als am Zu-             den verbundenen Unternehmen verlangen. § 46\nsammenschluß beteiligt. Schließen sich zwei              Abs. 2, 5, 8 und 9 sowie § 47 gelten entspre-\noder mehr Unternehmen zusammen, so gilt dies             chend. Zur Erteilung der Auskunft hat das\nauch als Zusammenschluß der von ihnen abhän-             Bundeskartellamt eine angemessene Frist zu be-\ngigen Unternehmen.                                       stimmen. Die Befugnisse des Bundeskartellamtes\n(4) Zur Anzeige sind verpflichtet:                    nach § 46 bleiben unberührt.\n1. in den Fällen der Verschmelzung oder Um-\n§ 24\nwandlung die Inhaber des aufnehmenden\noder des neugebildeten Unternehmens oder                (1) Ist zu erwarten, daß durch einen Zusam-\nderen Vertreter, bei juristischen Personen           menschluß eine marktbeherrschende Stellung\nund Gesellschaften die nach Gesetz oder Sat-         entsteht oder verstärkt wird, so hat die Kartell-\nzung zur Vertretung berufenen Personen;              behörde die in den folgenden Bestimmungen ge-","Nr. 64   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973                       921\nnannten Befugnisse, es sei denn, die beteiligten      in dem die Verfügung des Bundeskartellamtes\nUnternehmen weisen nach, daß durch den Zu-            unanfechtbar wird. Der Bundesminister für\nsammenschluß auch Verbesserungen der Wett-            Wirtschaft soll über den Antrag innerhalb von\nbewerbsbedingungen eintreten und daß diese            vier Monaten seit Ablauf der in den Sätzen 1\nVerbesserungen die Nachteile der Marktbeherr-         und 2 genannten Frist für den Erlaubnisantrag\nschung überwiegen.                                    entscheiden. Vor der Entscheidung ist den ober-\nsten Landesbehörden, in deren Gebiet die betei-\n(2) Liew~n die Vonrnssetzungen des Absat-\nligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegen-\nzes 1 vor, so untersagt das Bundeskartellamt\nheit zur Stellungnahme zu geben.\nden Zusammenschluß. Das Bundeskartellamt\ndarf einen Zusammenschluß untersagen, sobald             (5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann\nihm das Vorhaben des Zusammenschlusses be-            die Erlaubnis widerrufen oder durch Anordnung\nkannt geworden ist; vollzogene Zusammen-              von Beschränkungen ändern oder mit Auflagen\nschlüsse darf dcts Buncleskc1rtellamt nur inner-      versehen, wenn die beteiligten Unternehmen\nhalb einer Frist von einem Jahr seit Eingang der      einer mit der Erlaubnis verbundenen Auflage\nvollständiQE:'.n Anzeig(' nach § 23 untersagen.       zuwiderhandeln. Der Bundesminister für Wirt-\nVor einer Untersc1glmg ist den obersten Landes-       schaft kann die Erlaubnis zurücknehmen, wenn\nbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unter-      die beteiligten Unternehmen sie durch arglistige\nnehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stel-        Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch\nlungnahme zu geben. 11c1t das Bundeskartellamt        Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Be-\ndie Verfügung nach Sat,. 1 erlassen, so ist es        ziehung unrichtig oder unvollständig waren.\nunzulässig, den Zusammenschluß ohne Erlaub-\n(6) Die Auflösung eines vollzogenen Zusam-\nnis des Bundesministers für Wirtschaft zu voll-\nmenschlusses kann auch darin bestehen, daß die\nziehen oder am Vollzug cles Zusammenschlusses\nWettbewerbsbeschränkung auf andere Weise\nmitzuwirken; Rechtsgeschl:ifte, die gegen dieses\nals durch Wiederherstellung des früheren Zu-\nVerbot verstoßen, sind unwirksam; dies gilt\nstands beseitigt wird. Das Bundeskartellamt\nnicht für Verträge über die Verschmelzung, Um-\nordnet die zur Auflösung des Zusammenschlus-\nwandlung, Eingliederun~J oder Gründung eines\nses erforderlichen Maßnahmen an, wenn\nUnternehmens und für Unternehmensverträge\nim Sinne der § § 291 und 292 des Aktiengesetzes,      1. seine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Ver-\nsobald sie durch Eintragung in das Handelsregi-           fügung unanfechtbar geworden ist und,\nster oder in das Genossenschaftsregister rechts-      2. falls die beteiligten Unternehmen beim\nwirksam geworden sind. Ein vollzogener Zu-                Bundesminister für Wirtschaft einen Antrag\nsammenschluß, den das Bundeskartellamt unter-             auf Erteilung der Erlaubnis zum Zusammen-\nsagt hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundes-          schluß gestellt hatten, die Ablehnung dieses\nminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu dem              Antrags oder in den Fällen des Absatzes 5\nZusammenschluß erteilt.                                   der Widerruf oder die Rücknahme unanfecht-\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt          bar geworden ist.\nauf Antrag die Erlaubnis zu dem Zusammen-             Hierbei hat es unter Wahrung der Belange\nschluß, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbe-         Dritter diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die\nschränkung von gesc1Intwirtschaftlichen Vortei-       mit dem geringsten Aufwand und der geringsten\nlen des Zusammenschlusses aufgewogen wird             Belastung für die Beteiligten zum Ziele führen.\noder der Zusammenschluß durch ein überragen-\ndes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt           (7) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann\nist; hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit        das Bundeskartellamt insbesondere\nder beteiligten Unternehmen auf Märkten               1. durch einmalige oder mehrfache Festsetzung\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-             eines Zwangsgeldes von 10 000 bis eine\nzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur            Million Deutscher Mark die zur Auflösung\nerteilt werden, wenn durch das Ausmaß der                 des Zusammenschlusses Verpflichteten dazu\nWettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaft-              anhalten, daß sie unverzüglich die angeord-\nliche Ordnung nicht gefährdet wird. Die Erlaub-           neten Maßnahmen ergreifen,\nnis kann mit Beschränkungen und Auflagen ver-         2. untersagen, daß das Stimmrecht aus Anteilen\nbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf             an einem beteiligten Unternehmen, die einem\nrichten, die beteiligten Unternehmen einer lau-           anderen beteiligten Unternehmen gehören\nfenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen. § 22          oder ihm zuzurechnen sind, ausgeübt wird,\nbleibt unberührt.                                         oder die Ausübung des Stimmrechts oder die\n(4) Der Antrng auf Erteilung der Erlaubnis             Art der Ausübung von der Erlaubnis des\nzum Zusammenschluß ist binnen einer Frist von             Bundeskartellamtes abhängig machen,\neinem Monat beim Bundesminister für Wirt-             3. den Zusammenschluß bewirkende Verträge\nschaft schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt        der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten\nmit der Zustellung der in Absatz 2 Satz 1 be-             Art für unwirksam erklären; dies gilt nicht\nzeichneten Verfügung des Bundeskartellamtes;              für Verträge über die Verschmelzung, Um-\nwird die Verfügung des Bundeskartellamtes                 wandlung, Eingliederung oder Gründung\ninnerhalb der in § 65 Abs. 1 Sätze 1 und 2 vor-           eines Unternehmens und .für Unternehmens-\ngesehenen Frist angefochten, so beginnt die               verträge im Sinne der §§ 291 und 292 des\nFrist für den Erlaubnisantrag in dem Zeitpunkt,           Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung","922                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nin das Handelsregister oder in das Genossen-          die anläßlich der Anmeldung erlangten Kennt-\nschaftsregister rechtswirksam geworden sind,          nisse und Unterlagen entsprechende Arn,ven-\n4. einen Treuhänder bestellen, der für die zur            dung.\nAuflösung des Zusammenschlusses Ver-                     (2) Ist das Zusammenschlußvorhaben beim\npflichteten die erforderlichen Willenserklä-          Bundeskartellamt angemeldet worden, so darf\nrungen abzugeben und die erforderlichen tat-          das Bundeskartellamt den Zusammenschluß nur\nsächlichen Handlungen vorzunehmen hat;                untersagen, wenn es demjenigen, der die An-\nhierbei ist zu bestimmen, in welchem Umfang           meldung bewirkt hat, innerhalb einer Frist von\nwährend der Dauer der Treuhänderschaft die            einem Monat seit Eingang der Anmeldung mit-\nRechte der Betroffenen ruhen; für das Rechts-         teilt, daß es in die Prüfung des 'Zusammen-\nverhältnis zwischen dem Treuhänder und                schlußvorhabens eingetreten ist und wenn die\ndem Verpflichteten sind die §§ 664, 666 bis           Verfügung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 innerhalb\n670 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre-            einer Frist von vier Monaten seit Eingang der\nchend anzuwenden; der Treuhänder kann von             Anmeldung ergeht. Das Bundeskartellamt darf\ndem Verpflichteten eine angemessene Ver-              den Zusammenschluß auch nach Ablauf der vier\ngütung beanspruchen.                                  Monate untersagen, wenn\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht,                  1. die am Zusammenschluß beteiligten Unter-\n1.  wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt                nehmen einer Fristverlängerung zugestimmt\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr                  haben oder\nUmsatzerlöse von weniger als 500 Millionen            2. der Zusammenschluß vollzogen wird, ob-\nDeutscher Mark hatten oder                                gleich die in Satz 1 genannte Frist von einem\n2.  wenn ein Unternehmen, das im letzten abge-                Monat oder, wenn das Bundeskartellamt die\nschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von                Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat, die dort\nnicht mehr als 50 Millionen Deutscher Mark                genannte Frist von vier Monaten noch nicht\nhatte, sich einem anderen Unternehmen an-                 abgelaufen ist oder\nschließt oder                                         3. der Zusammenschluß anders als angemeldet\n3.  soweit zu erwarten ist, daß die Wettbewerbs-              vollzogen wird oder\nbeschränkung sich nicht im gesamten Gel-              4. der Zusammenschluß noch nicht vollzogen ist\ntungsbereich dieses Gesetzes oder in einem                und die Verhältnisse, auf Grund deren das\nwesentlichen Teil desselben auswirkt oder                 Bundeskartellamt von der Mitteilung nach\n4.  soweit ein Markt für Waren oder gewerb-                   Satz 1 oder von der Untersagung des Zusam-\nliche Leistungen betroffen ist, auf dem im                menschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 abgese-\nletzten abgeschlossenen Kalenderjahr weni-                hen hatte, sich wesentlich geändert haben\nger als zehn Millionen Deutscher Mark um-                 oder\ngesetzt wurden.                                       5. das Bundeskartellamt durch unrichtige oder\nBei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23                  unvollständige Angaben der am Zusammen-\nAbs. 1 Satz 2 bis 6 anzuwenden.\"                              schluß beteiligten Unternehmen oder eines\nanderen veranlaßt worden ist, die Mitteilung\nnach Satz 1 oder die Untersagung des Zusam-\n10. Nach § 24 werden folgende §§ 24 a und 24 b ein-\nmenschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 zu\ngefügt:\nunterlassen oder\n,,§ 24 a\n6. eine Auskunft nach § 23 Abs. 6 oder § 46\n(1) Das Vorhaben eines Zusammenschlusses                   nicht oder nicht fristgemäß erteilt wurde und\nkann beim Bundeskartellamt angemeldet wer-                    das Bundeskartellamt dadurch zu dem in\nden. Das Vorhaben ist beim Bundeskartellamt                   Nummer 5 bezeichneten Verhalten veranlaßt\nanzumelden, wenn mindestens zwei der am Zu-                   worden ist.\nsammenschluß beteiligten Unternehmen im letz-\nten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatz-                    (3) Die Anmeldung des Zusammenschlußvor-\nerlöse von jeweils einer Milliarde Deutscher              habens läßt die Pflicht zur Anzeige des Zusam-\nMark oder mehr hatten; das Zusammenschluß-                menschlusses nach § 23 unberührt; bei der An-\nvorhaben ist ferner anzumelden, wenn der Zu-              zeige nach § 23 kann auf die bei der Anmeldung\nsammenschluß nach Landesrecht durch Gesetz                des Zusammenschlußvorhabens eingereichten\noder sonstigen Hoheitsakt bewirkt werden soll.            Unterlagen Bezug genommen werden.\nFür die Anmeldung gilt § 23 entsprechend mit                 (4) Ist ein Zusammenschlußvorhaben nach\nder Maßgabe, daß bei Anwendung des § 23                   Absatz 1 Satz 2 anzumelden, so ist es unzuläs-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 an die Stelle des          sig, den Zusammenschluß vor dem Ablauf der in\nZeitpunktes des Zusammenschlusses der Zeit-               Absatz 2 Satz 1 genannten Frist von einem\npunkt der Anmeldung tritt und daß in den Fäl-             Monat und, wenn das Bundeskartellamt die Mit-\nlen der Verschmelzung oder Umwandlung die                 teilung nach Absatz 2 Satz 1 gemacht hat, vor\nInhaber, die Vertreter oder zur Vertretung beru-          dem Ablauf der dort genannten Frist von vier\nfenen Personen der am Zusammenschluß betei-               Monaten oder deren vereinbarter Verlängerung\nligten Unternehmen zur Anmeldung verpflichtet             zu vollziehen oder am Vollzug des Zusammen-\nsind. Die Anmeldung gilt nur als bewirkt, wenn            schlusses mitzuwirken; Rechtsgeschäfte, die\nsie die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Angaben               gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam;\nenthält. § 46 Abs. 8 und 9 sowie § 47 finden auf          dies gilt nicht für Verträge über die Verschmel-","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973                         923\nzung, Umwandlung, Eingliederung oder Grün-                Satz 1 nimmt die Bundesregierung gegenüber\ndung eines Unternehmens und für Unterneh-                 den gesetzgebenden Körperschaften Stellung.\nmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des              Der Bundesminister für Wirtschaft kann auch in\nAktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in            Einzelfällen, die ihm nach § 24 Abs. 3 zur Ent-\ndas I-landelsregister oder in das Genossen-               scheidung vorliegen, eine gutachtliche Stellung-\nscha ftsrqJ ister rechtswirksam geworden sind.            nahme der Monopolkommission einholen.\n(6) Die Mitglieder der Monopolkommission\n§ 24 b                           werden auf Vorschlag der Bundesregierung\n(1) Zur regelmäßigen Begutachtung der Ent-             durch den Bundespräsidenten berufen. Zum\nwicklung der Unternehmenskonzentration in der             1. Juli eines jeden Jahres, in dem nach Absatz 5\nBundesrepublik Deutschland und der Anwen-                 Satz 1 ein Gutachten zu erstatten ist, scheidet\ndung der §§ 22 bis 24 a wird eine Monopolkom-             ein Mitglied aus. Die Reihenfolge des Ausschei-\nmission gebildet. Sie besteht aus fünf Mitglie-           dens wird in der ersten Sitzung der Monopol-\ndern, die über besondere volkswirtschaftliche,            kommission durch das Los bestimmt. Der Bun-\nbetriebsw irlschc1ftl iche, sozialpolitische, techno-     despräsident beruft auf Vorschlag der Bundes-\nlogische oder wirtschaft.srechtliche Kenntnisse           regierung jeweils ein neues Mitglied für die\nund Erführungen verfügen müssen.                          Dauer von vier Jahren. Wiederberufungen sind\nzulässig. Die Bundesregierung hört die Mitglie-\n(2) Die Mitglieder der Monopolkommission               der der Monopolkommission an, bevor sie neue\ndürfen weder der Regierung oder einer gesetz-             Mitglieder vorschlägt. Die Mitglieder sind be-\ngebenden Körperschaft des Bundes oder eines               rechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber\nLandes noch dem öffentlichen Dienst des Bun-              dem Bundespräsidenten niederzulegen. Scheidet\ndes, eines Landes oder einer sonstigen juristi-           ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues\nschen Person des öffentlichen Rechts, es sei              Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausge-\ndenn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter             schiedenen Mitglieds berufen; die Sätze 4 bis 6\neines wissenschaftlichen Instituts, angehören.            gelten entsprechend.\nSie dürfen ferner nicht Repräsentant eines Wirt-\n(7) Die Beschlüsse der Monopolkommission\nschaftsverbandes oder einer Organisation der\nbedürfen der Zustimmung von mindestens drei\nArbeitgeber oder Arbeitnehmer sein oder zu\nMitgliedern. Die Monopolkommission wählt aus\ndiesen in einem ständigen Dienst- oder Ge-\nihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Monopol-\nschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen\nkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.\nauch nicht während des letzten Jahres vor\nder Berufung zum Mitglied der Monopolkom-                    (8) Die Monopolkommission erhält eine Ge-\nmission eine derartige Stellung innegehabt                schäftsstelle. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle\nhaben.                                                    besteht in der Vermittlung und Zusammenstel-\nlung von Quellenmaterial, der technischen Vor-\n(3) Die Monopolkommission soll in ihrem\nbereitung der Sitzungen der Monopolkommis-\nGutachten den jeweiligen Stand der Unterneh-\nsion, dem Druck und der Veröffentlichung der\nmenskonzentration sowie deren absehbare Ent-\nGutachten sowie der Erledigung der sonst anfal-\nwicklung unter wirtschafts-, insbesondere wett-\nlenden Verwaltungsaufgaben.\nbewerbspoliti schen Gesichtspunkten beurteilen\nund die Anwendung der §§ 22 bis 24 a würdi-                  (9) Die Mitglieder der Monopolkommission\ngen. Sie soll auch nach ihrer Auffassung not-             und die Ang.ehörigen der Geschäftsstelle sind\nwendige Änderungen der einschlägigen Bestim-              zur Verschwiegenheit über die Beratungen und\nmungen dieses Gesetzes aufzeigen.                         die von der Monopolkommission als vertraulich\nbezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet.\n(4) Die Monopolkommission ist nur an den               Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich\ndurch dieses Gesetz begründeten Auftrag ge-               auch auf Informationen, die der Monopolkom-\nbunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig. Ver-            mission gegeben und als vertraulich bezeichnet\ntritt eine Minderheit bei der Abfassung der Gut-          werden. § 46 Abs. 8 und 9 sowie § 47 bleiben\nachten eine abweichende Auffassung, so kann               unberührt.\nsie diese in den Gutachten zum Ausdruck brin-\ngen.                                                          (10) Die Mitglieder der Monopolkommission\nerhalten eine pauschale Entschädigung sowie\n(5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei           Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom\nJahre bis zum 30. Juni, erstmals nach Ablauf              Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen\ndes zweiten vollen Kalenderjahres nach Inkraft-           mit dem Bundesminister des Innern festgesetzt.\ntreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des              Die Kosten der Monopolkommission trägt der\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,                 Bund.\"\nein Gutachten, das sich auf die Verhältnisse in\nden letzten beiden abgeschlossenen Kalender-          11. § 25 wird wie folgt geändert:\njahren erstreckt. Darüber hinaus kann sie nach\nihrem Ermessen zusätzliche Gutachten erstellen.            1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDie Bundesregierung kann die Monopolkommis-                     ,, (1) Ein aufeinander abgestimmtes Verhal-\nsion mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten                 ten von Unternehmen oder· Vereinigungen\nbeauftragen. Die Monopolkommission leitet die                  von Unternehmen, das nach diesem Gesetz\nGutachten unverzüglich der Bundesregierung zu                  nicht zum Gegenstand einer vertraglichen\nund veröffentlicht sie. Zu den Gutachten nach                  Bindung gemacht werden darf, ist verboten.\"","924                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab-                    § 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a Abs. 2 oder § 104\nsätze 2 und 3.                                             Abs. 2 Nr. 3 durch unanfechtbar gewordene\nVerfügung für unwirksam erklärt hat,\n12. § 26 wird wie folgt geändert:                                3. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis Sicher-\na) In Absatz 1 wird das Wort „veranlassen\"                      heiten verwertet,\ndurch das Wort „auffordern\" ersetzt.                  4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfecht-\nb) In Absatz 2 wird die Verweisung        ,,§§ 1 bis 8,          bar gewordenen Verfügung der Kartell-\n99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7,     §§ 102 und             behörde zuwiderhandelt, die auf Absatz 3,\n103\" durch die Verweisung ,,§§     2 bis 8, 99            § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22\nAbs. 2, § 100 Aps. 1 und 7, §§ 102 bis 103\" er-           Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2, §§ 27, 37 a, 38 a\nsetzt.                                                    Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a\nAbs. 2 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 gestützt ist\nc) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     und ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-\n,,Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Ver-               schrift verweist,\neinigungen von Unternehmen, soweit von                5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweili-\nihnen Anbieter oder Nachfrager einer be-                  gen Anordnung nach den §§ 56 oder 63\nstimmten Art von Waren oder gewerblichen                  Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 63 a zu-\nLeistungen in der Weise abhängig sind, daß                widerhandelt, die ausdrücklich auf diese\nausreichende und zumutbare Möglichkeiten,                 Bußgeldvorschrift verweist,\n1:mf andere Unternehmen auszuweichen,\nnicht bestehen.\"                                      6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der\nKartellbehörde zuwiderhandelt, sofern die\nVerfügung, mit der die Auflage erteilt ist,\n13. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              unanfechtbar geworden ist und ausdrücklich\n,, (2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vor-                  auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nschriften sind Bestimmungen, die das Verhalten               7. unrichtige oder unvollständige Angaben\nvon Unternehmen im Wettbewerb regeln zu                          macht oder benutzt, um für sich oder einen\ndem Zweck, einem den Grundsätzen des laute-                      anderen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz\nren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerech-                  oder die Eintragung einer Wettbewerbsregel\nten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten                      zu erschleichen oder um die Kartellbehörde\nim Wettbewerb entgegenzuwirken und ein die-                     zu veranlassen, in den Fällen der §§ 2, 3, 5 a\nsen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im                     Abs. 1 und 3 oder § 5 b Abs. 2 nicht zu\nWettbewerb anzuregen.\"                                          widersprechen oder eine Untersagung nach\n§ 24 Abs. 2 Satz 1 oder eine Mitteilung nach\n14. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt:                    § 24 a Abs. 2 Satz 1 zu unt_erlassen,\n8. einem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 4 oder\n„Siebenter Abschnitt\ndes § 24 a Abs. 4 zuwiderhandelt oder an\nUntersagungsverfahren                          einer Zuwiderhandlung gegen diese Verbote\nmitwirkt oder einem Verbot der §§ 25 oder\n§  37 a\n26 zuwiderhandelt,\n(1) Die Kdrtellbehörde kann die Durchfüh-               9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil zu-\nrung eines Vertrages oder Beschlusses unter-                    fügt, weil dieser Verfügungen der Kartell-\nsagen, der nach den §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21,                 behörde beantragt oder angeregt oder von\n100 Abs. 1 Satz 3 oder § 103 Abs. 2 unwirksam                   den ihm nach § 13 zustehenden Rechten Ge-\noder nichtig ist.\nbrauch gemacht hat,\n(2) Die Kartellbehörde kann Unternehmen                10. durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß\nund Vereinigungen von Unternehmen ein Ver-                       eine der in den Nummern 1 bis 9 genannten\nhalten untersagen, das nach den §§ 25, 26 und                    Ordnungswidrigkeiten begangen wird,\n38 Abs. 1 Nr. J l oder 12 verboten ist.\".\n11. Empfehlungen ausspricht, die eine Um-\ngehung der in diesem Gesetz ausgesproche-\n15. § 38 erhält folgende Fassung:                                    nen Verbote oder der von der Kartell-\nbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n,,§ 38                                senen Verfügungen durch gleichförmiges\n(1) Ordnungswidrig hcmdelt, wer                             Verhalten bewirken,\n1. sich über die Unwirksamkeit oder Nichtig-              12. Abnehmern seiner Waren empfiehlt, bei der\nkeit eines Vertrages oder Beschlusses hin-               Weiterveräußerung an Dritte bestimmte\nwegsetzt, der nach den §§ 1, 15, 20 Abs. l,              Preise zu fordern oder anzubieten oder be-\n§§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 2 oder              stimmte Arten der Preisfestsetzung anzu-\n§ 106 unwirksam oder nichtig ist,                        wenden.\n2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Un-             (2) Absatz 1 Nr. 11 und, in den Fällen der\nwirksamkeit eines Vertrages oder Beschlus-          Nummer 1, Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für\nses hinwegsetzt, den die Kartellbehörde             1. Empfehlungen, die von Vereinigungen klei-\nnach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 3, § 17                ner oder mittlerer Unternehmen unter Be-\nAbs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 3,             schränkung auf den Kreis der Beteiligten","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973                          925\nausgesprochen werden, wenn die Empfeh-               derer Hersteller im Preiswettbewerb stehen,\nlungen                                               wenn die Empfehlungen\na) dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der           1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet\nBeteiligten gegenüber Großbetrieben oder             sind und zu ihrer Durchsetzung kein wirt-\n~Jroßbetrieblichen      Unternehmensformen           schaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger\nzu fördern und dadurch die Wettbewerbs-              Druck angewendet wird und\nbedingungen zu verbessern und                    2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß\nb) gegenüber dem Empfehlungsempfänger                    der empfohlene Preis dem von der Mehrheit\nausdrücklich als unverbindlich bezeich-              der Empfehlungsempfänger voraussichtlich\nnet sind und zu ihrer Durchsetzung kein              geforderten Preis entspricht.\nwirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder\nsonstiger Druck angewendet wird,                    (2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1\nsind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichblei-\n2. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche          bender oder verbesserter Güte von dem preis-\nAnwendung von Normen und Typen zum                   empfehlenden · Unternehmen gewährleistet wird\nGegenstand haben, wenn                               und\na) die Voraussetzungen der Nummer 1 Buch-            1. die selbst oder\nstabe b vorliegen und                            2. deren für die Abgabe an den Verbraucher\nb) die Empfehlungen von demjenigen, der                  bestimmte Umhüllung oder Ausstattung oder\nsie ausgesprochen hat, bei der Kartell-          3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft\nbehörde angemeldet worden sind und der               werden,\nAnmeldung die Stellungnahme eines\nRationalisierungsverbandes         beigefügt     mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden\nworden isl; die Anmeldung gilt nur als           Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) ver-\nbewirkt, wenn ihr die Stellungnahme bei-         sehen sind. Satz 1 ist auf landwirtschaftliche Er-\ngefügt ist;                                      zeugnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ngeringfügige naturbedingte Qualitätsschwan-\nEmpfehlungen eines Rationalisierungsverban-          kungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumu-\ndes .bedürfen nicht der ausdrücklichen Be-           tende Maßnahmen nicht abgewendet werden\nzeichnung, daß sie unverbindlich sind, und           können, außer Betracht bleiben.\nauch nicht der Anmeldung bei der Kartell-\nbehörde,                                                (3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen\nder in Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig\n3. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufs-             erklären und neue, gleichartige Empfehlungen\nvereinigungen, die lediglich die einheitliche        verbieten, wenn sie feststellt, daß die Empfeh-\nAnwendung allgemeiner Geschäfts-, Liefe-             lungen einen Mißbrauch der Freistellung von\nrungs- und Zahlungsbedingungen einschließ-           § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 darstellen. Ein Miß-\nlich der Skonti im Sinne des § 2 Abs. 1 zum          brauch liegt insbesondere vor, wenn\nGegenstand haben; Nummer 1 Buchstabe b\n1. die Empfehlung allein oder in Verbindung\nund Nummer 2 Buchslabe b gelten entspre-\nchend, letztere mit der Abweichung, daß der              mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen\nAnmeldung die Stellungnahmen der betroffe-               geeignet ist, in einer durch die gesamtwirt-\nnen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen                 schaftlichen Verhältnisse nicht gerechtfertig-\nbeizufügen sind.                                         ten Weise die Waren zu verteuern oder ein\nSinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre\n(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen                  Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken\nder in Absatz 2 bezeichneten Art für unzulässig              oder\nerklären und neue, gleichartige Empfehlungen             2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbrau-\nverbieten, soweit sie feststellt, daß die Voraus-            cher über den von der Mehrheit der Empfeh-\nsetzungen des Absatzes 2 nicht oder nicht mehr               lungsempfänger geforderten Preis zu täu-\nvorliegen oder die Empfehlungen einen Miß-                   schen oder\nbrauch der Freistellung von Absatz 1 Nr. 11\n3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von\noder 12 darstellen.\nFällen die tatsächlich geforderten Preise er-\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                 heblich übersteigt oder\nGeldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark, über              4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maß-\ndiesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe                 nahmen des empfehlenden Unternehmens be-\ndes durch die Zuwiderhündlung erzielten Mehr-                stimmte Unternehmen oder bestimmte Ab-\nerlöses, geahndet werden.\"                                   nehmergruppen ohne sachlich gerechtfertig-\nten Grund vom Vertrieb der Waren ausge-\n16. Nach§ 38 wird folgender § 38 a eingefügt:                    schlossen sind.\n(4) Die Kartellbehörde kann von preis~mp-\n,,§ 38 a\nfehlenden Unternehmen Auskunft verlangen,\n(1) § 38 Abs. 1 Nr. 11 und 12 gilt nicht für          soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen\nUnverbindliche Preisempfehlungen eines Unter-            des Absatzes 3 erforderlich ist. § 46 Abs. 2, 5, 8\nnehmens für die Weiterveräußerung seiner                 und 9 sowie § 47 gelten entsprechend. Zur Er-\nMarkenwaren, die mit gleichartigen Waren an-             teilung der Auskunft hat die Kartellbehörde","926                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\neine angemessene Frist zu bestimmen. Die Be-                 teiligten kann ohne mündliche Verhandlung\nfugnisse der Kartellbehörde nach § 46 bleiben                entschieden werden. Auf Antrag eines Beteilig-\nunberührt.                                                   ten oder von Amts wegen ist für die Verhand-\n(5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll              lung oder für einen Teil davon die Offentlich-\ndie Kartellbehörde das preisempfehlende Unter-               keit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung\nnehmen auffordern, den beanstandeten Miß-                    der öffentlichen Ordnung, insbesondere der\nbrauch abzustellen.                                          Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines\nwichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses\n(6) Die Kartellbehörde kann einem Unterneh-             besorgen läßt. In den Fällen der §§ 24 und 24 a\nmen die Anwendung von Empfehlungen der in                    sind im Verfahren vor dem Bundesminister für\nAbsatz 1 bezeichneten Art verbieten, wenn ge-                Wirtschaft die Sätze 1 und 2 entsprechend an-\ngen das Unternehmen bereits zwei. unanfechtbar               zuwenden.\"\ngewordene Verfügungen na.ch Absatz 3 ergan-\ngen sind und zu besorgen ist, daß das Unterneh-          22. § 56 wird wie folgt geändert:\nmen Empfehlungen weiterhin mißbräuchlich\nhandhaben wird. Die Kartellbehörde kann das                  a) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,§§ 4,         5\nVerbot auf Antrag des Unternehmens aufheben,                     Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs.     3\nwenn besondere Umstände die Annahme recht-                       oder § 21\" durch die Verweisung ,,§§ 4,        5\nfertigen, daß ein erneuter Mißbrauch der in Ab-                  Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs.    3,\nsatz 3 bezeichneten Art nicht mehr zu erwarten                   § 21 oder § 24 Abs. 3\" ersetzt.\nist.\"                                                        b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n„3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12\n17. In § 39 Abs. 1 wird                                                   Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24\na) in Nummer 1 ,,§ 23 Abs. 5\" in ,,§ 23 Abs. 6,                       Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 bis 7, §§ 27, 31\n§ 38 a Abs. 4\" geändert,                                       Abs. 3, §§ 37 a, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3\noder 6, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a Abs. 2\nb) in Nummer 2 ,,§ 23 Abs.             bis 4\" in ,,§ 23\noder§ 104 Abs. 2\".\nAbs. 1 bis 5\" geändert,\nc) folgende Nummer 3 angefügt:                           23. § 57 wird wie folgt geändert:\n,,3. vorsätzlich oder fahrlässig bei der An-\nmeldung nach § 24 a Abs. 1 Satz 2 un-            a) In § 57 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4\nrichtige oder unvollständige Angaben                 angefügt:\nmacht.\"                                              „Verfügungen, die in Verfahren nach den\n§§ 22 bis 24 a gegenüber einem Unternehmen\n18. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches\ndieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartell-\na) Nummer 1 Buchstaben b und c erhält fol-\nbehörde demjenigen zu, den das Unterneh-\ngende Fassung:\nmen dem Bundeskartellamt als Zustellungs-\n„b) in bezug auf Verträge der in § 16 und                 bevollmächtigten benannt hat. Hat das Un-\nEmpfehlungen der in § 38 a bezeichneten             ternehmen einen Zustellungsbevollmächtig-\nArt;                                                ten nicht benannt, so stellt die Kartellbe-\nc) gegenüber Zusammenschlüssen nach den                 hörde die Verfügungen durch Bekannt-\n§§ 23 bis 24 a, soweit diese Aufgaben               machung im Bundesanzeiger zu.\"\nund Befugnisse nicht dem Bundesmini-\nb) In § 57 Abs. 2 wird die Verweisung „Ab-\nster für Wirtschaft übertragen sind;\".\nsatz 1 Satz 2\" durch „Absatz 1 Satz 2 bis 4\"\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                             ersetzt.\n„2. der Bundesminister für Wirtschaft in den\nFällen der §§ 8, 24 Abs. 1 in Verbindung     24. § 58 wird wie folgt geändert:\nmit Abs. 3 bis 5;\".\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n19. In § 50 Abs. l wird folgender Satz 3 eingefügt:                  ,,2. die einen Widerspruch der Kartell-\nbehörde nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5 a\n,,In den Bericht sind ferner die nach § 23 ange-\nAbs. 3 oder § 5 b Abs. 2 enthalten,\";\nzeigten Zusammenschlüsse aufzunehmen, soweit\nsie nach § 10 Abs. 1 im Bundesanzeiger bekannt-              b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\ngemacht worden sind.\"                                            ,,3. die eine unanfechtbar gewordene Unter-\nsagung nach § 24 Abs. 2 Satz 1, eine Er-\n20. In § 51 Abs. 2 wird folgende Nummer 5 ange-                           laubnis nach § 24 Abs. 3, deren Ableh-\nfügt:                                                                 nung, Änderung, Widerruf oder Rück-\n„5. in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2                        nahme enthalten oder die nach § 24\nauch der Veräußerer.\"                                         Abs. 6 oder 7 ergehen,\";\nc) in Nummer 4 wird die Verweisung ,,§§ 27, 38\n21. § 53 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             Abs. 3 Satz 5, § 102 Abs. 2 und 3 oder § 104\n,, (3) In den Fällen des § 22 entscheidet die                  Abs. 2\" durch die Verweisung ,,§§ 27, 38\nKartellbehörde auf Grund öffentlicher münd-                      Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2 und\nlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Be-                   3, § 102 a oder § 104 Abs. 2\" ersetzt.","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973                                927\n25. § 62 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3\n,,Uber die Beschwerde entscheidet ausschließ-              können jederzeit geändert oder aufgehoben\nlich das für den Sitz der Kartellbehörde zustän-           werden. Soweit durch sie den Anträgen entspro-\ndige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 24            chen ist, sind sie unanfechtbar.\"\nund 24 a ausschließlich das für den Sitz des\nBundeskartellamtes          zuständige   Oberlandes•   28. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3\ngericht, und zwar auch dann, wenn sich die Be-             angefügt:\nschwerde gegen eine Verfügung des Bundes-                  „ Wird in den Fällen des § 24 Abs. 2 Antrag auf\nministers für Wirtschaft richtet.\"                         Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 3 ge-\nstellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde\n26. § 63 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       gegen die Verfügung des Bundeskartellamtes\n,, (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wir-             nach § 24 Abs. 2 Satz 1 mit der Zustellung der\nkung, soweit durch die angefochtene Verfügung              Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft\nnach § 24 Abs. 3.\"\n1. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 oder\n§ 24 Abs. 5 widerrufen, zurückgenommen oder\n29. § 72 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ngeändert, oder\n2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2,            11 2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung\n§ 17 Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22                  über Ausschließung und Ablehnung eines\nAbs. 5, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37 a, 38 Abs. 3,               Richters, über Prozeßbevollmächtigte und\n§ 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a Abs. 2 oder § 104              Beistände, über die Zustellung von Amts\nAbs. 2 getroffen wird.\"                                     wegen, über Ladungen, Termine und Fristen,\nüber die Anordnung des persönlichen Er-\nscheinens der Parteien, über die Verbindung\n27. Nach§ 63 wird folgender§ 63 a eingefügt:                          mehrerer Prozesse, über die Erledigung des\n,,§ 63 a                                 Zeugen-       und        Sachverständigenbeweises\nsowie über die sonstigen Arten des Beweis-\n(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des                verfahrens, über die Wiedereinsetzung in\n§ 63 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Ver-                    den vorigen Stand gegen die Versäumung\nfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen                         einer Frist.\"\nInteresse oder im überwiegenden Interesse\neines Beteiligten geboten ist.                         30. § 74 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann be-              a) Die Verweisung §§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4\n11\nreits vor der Einreichung der Beschwerde ge-                                              11\nNr. 1 und Abs. 5 wird durch die Verwei-\ntroffen werden.                                                   sung \"§ 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4\n(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht                    Nr. 1 und Abs. 5\" ersetzt.\ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise              b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nwiederherstellen, wenn\n„Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach                     ist das Beschwerdegericht zuständig.     11\nAbsatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht\nmehr vorliegen oder                              31. § 75 wird wie folgt geändert:\n2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nder angefochtenen Verfügung bestehen oder\n\"(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kar-\n3. die Vollziehung für den Betroffenen eine un-\ntellbehörde sowie den am Beschwerdever-\nbillige, nicht durch überwiegende öffentliche                                          11\nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte.                 fahren Beteiligten zu.\nb) In Absatz 5 wird die Verweisung .. §§ 63, 65\nIn den Fällen, in denen die Beschwerde keine\nAbs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5\" durch die\naufschiebende Wirkung hat, kann das Be-\nVerweisung § 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3,\nschwerdegericht auf Antrag die aufschiebende                                      11\nAbs. 4 Nr. 1 und Abs. 5\" ersetzt.\nWirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3               c) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\nvorliegen.                                                        \"Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen\nist das Beschwerdegericht zuständig.\"\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 ist im\nFalle einer Anordnung nach Absatz 2 schon vor\nEinreichung der Beschwerde zulässig. Die Tat-          32. § 80 wird wie folgt geändert:\nsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind              a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nvom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die\nVerfügung im Zeitpunkt der Entscheidung                             11 (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde\nschon vollzogen, kann das Gericht auch die                        werden Gebühren zur Deckung der Verwal-\nAufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wie-                      tungskosten erhoben. Gebührenpflichtig sind\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung                          (gebührenpflichtige Handlungen)\nkann von der Leistung einer Sicherheit oder von                   1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 2 - auch in\nanderen Auflagen abhängig gemacht werden.                              Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 1 und\nSie kann c1uch befristet werden.                                       § 103 Abs. 3 - , § 24 a Abs. 1, § 38 Abs. 2","928                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nNr. 2 und 3, § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 1                 l 0. 250 DM in den Fällen des § 99 Abs. 4\nScllz 2, § 102 Abs. 1 Sulz 5 in Verbindung                  Satz 2;\nmit Sill.z 2, auch in Verbindung mit Ab-               11. 25 DM für die Erteilung beglaubigter Ab-\nsalz 3, sowiP § 102 a Abs. l Satz 3 in Ver-                 schriften (Absatz 2 Nr. 3);\nbindun~J mit Satz 1;\n12. a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11\n2. Amtslldndlungen aul Grund des § 3\nund 27 Abs. 3 den Betrag für die Er-\nAbs. 4, §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und\nteilung der Erlaubnis oder die Anord-\n4, §§ 7, 8, 11, 12, 14, 17, 18, 20 bis 22, 24,\nnung der Aufnahme (Nr. 2 und 6),\n24 a, 27, 28, 31, 37 a, 38 Abs. 3, § 38 a\nAbs. 3 und 6, §§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2,                 b) in den Fällen der §§ 12 und 104 den\n§§ 104 und 105;                                                Betrag für die Anmeldung (Nr. 3 bis\n6) und 250 DM für Verfügungen in\n3. Erleilunq von Abschriften aus den Akten\nbezug auf Verträge oder Beschlüsse\nder Kartellbehörde oder aus den bei ihr                        der in § 100 Abs. 1 und 7 bezeichne-\ngeführten Registern.                                           ten Art,\nDaneben werden als Auslagen die Kosten der                        c) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom\nöffentlichen Bekanntmachungen erhoben. Die                           Hundert des Wertes der Sicherheit,\nGebühr für Amtshandlungen auf Grund des                           d) im Falle des § 31 Abs. 3 den Betrag\n§ 6 Abs. 2 entfällt, wenn die Kartellbehörde                         für die Entscheidung nach § 28 Abs. 3\nfür den Vertrag och:~r Beschluß bereits eine                          (Nr. 5),\nErmächtigung nach § 6 Abs. 4 erteilt hat. In\nden Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit                      e) in den Fällen des § 56 ein Fünftel der\n§ 11 Abs. 4 Nr. 1 wird die Gebühr nur bei\nGebühr in der Hauptsache.\nerfolglosem Antrag erhoben. Auf die Gebühr                  Ist der personelle oder sachliche Aufwand\nfür die lJntersagung eines Zusammenschlus-                  der Kartellbehörde unter Berücksichtigung\nses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 ist die Gebühr für               des wirtschaftlichen Werts der gebühren-\ndie Anmeldung des Zusammenschlusses nach                    pflichtigen Handlung im Einzelfall außer-\n§ 24 a Abs. 1 anzurechnen.\"                                 gewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf\ndas Doppelte erhöht werden. Aus Gründen\nb) Absatz 3 erhtilt folgende Fassung:                          der Billigkeit kann die unter Berücksichti-\n,, (3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich                gung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis\nnach dem personellen und sachlichen Auf-                     auf ein Zehntel ermäßigt werden.\nwand der Kartellbehörde unter Berücksichti-              c) Nach Absatz 5 Nr. 2 wird folgende Num-\ngung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der                 mer 3 angefügt:\nGegenstand der gebührenpflichtigen Hand-                     „3. In den Fällen des § 24 Abs. 3, wenn die\nlung hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch                         vorangegangene Verfügung des Bundes-\nnicht übersteigen                                                 kartellamtes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 auf-\n1. 50 000 DM in den Fällen der §§ 24 und                        gehoben worden ist.\"\n24 a;                                             d) Nach Absatz 7 Nr. 3 wird folgende Num-\n2. 25 000 DM in den Fällen der §§ 4, 5                     mer 4 angefügt:\nAbs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 und 22             ,.4. in den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbin-\nAbs. 5;                                                   dung mit § 11 Abs. 5 Nr. 1 das auf An-\nordnung der Kartellbehörde aufgenom-\n3. 15 000 DM in den fällen der §§ 2 und 3;\nmene Unternehmen, wenn die Verfügung\n4. 7 500 DM in den Fällen der§§ 5 a und 5 b;                    ergeht.\"\n5. 5 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1,\n§ 17 Abs. l, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28     33. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nAbs. 3, § 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 und 6,\n§ 99 Abs. 3 Satz 1, § 102 Abs. 2, § 102 a    34. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 und § 104;                                a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1 bis 5 a,\n6. 2 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1,                  7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, §§ 100, 102,\n§ 27 Abs. 1, §§ 37 a, 100 Abs. 1 Satz 2,             102 a und 103\" durch die Verweisung ,,§§ 1\n§ 102 Abs. l Satz 5 in Verbindung mit                bis 5 b, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1 a bis 4, §§ 100,\nSatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3,             102, 102 a und 103\" ersetzt.\n§ 102 a Abs. 1 Satz 3 und § 103 Abs. 3;          b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n7. 1 250 DM in den Fi:illen des § 38 Abs. 2                ,,Schiedsverträge über künftige Rechtsstrei-\nNr. 2 und 3;                                         tigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen\nder in § 6 bezeichneten Art, die nicht jedem\n8. 1 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1,\nBeteiligten das Recht geben, im Einzelfall\nsoweit es sich in entsprechender Anwen-\nstatt der Entscheidung durch das Schieds-\ndung dieser Vorschrift um Preisempfeh-\ngericht eine Entscheidung durch das ordent-\nlungen handelt;                                      liche Gericht zu verlangen, sind unwirksam,\n9. 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91               soweit nicht die Katellbehörde auf Antrag\nAbs. 1;                                              eine Erlaubnis erteilt.\"","Nr. G4      Tdg der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973                           929\n35. § 99 wird wie folgt ~Jectnderl:                                    schaftsgesetz vom 28. April 1961 '(Bundesgesetz-\nblatt I S. 481), einschließlich der dazu ergan-\na) In Absdtz 2 wird folgende Nummer 1 a ein-\ngenen Durchführungs- und Ausführungsbestim-\ngefügt.:\nmungen stehen der Anwendung der §§ 22 und\n„ 1 d.   illlf Vertrüge von Unternehmen sowie                  26 Abs. 2 nicht entgegen.\"\nc1 ur Beschlüsse und Empfehlungen von\nVereinigungen dieser Unternehmen,\ndie sich mit der Beförderung von Per-            37. § 105 Satz 2 wird gestrichen.\nsonen befassen, wenn und soweit sie\nder aus öffentlichen Verkehrsinteres-\nArtikel 2\nsen Priordcrlichen Einrichtung und be-\nfried igcnden fü~dienung, Erweiterung               Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\noder And('run~J von Verkehrsverbin-              tigt, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\ndun~JCn im Sinne des § 8 Abs. 3 des              in de1 nach Artikel 1 geänderten Fassung neu be-\nl'P rson en b<' Ui rd eru ngs~J csetz(~S    die- kanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten\nncn; \".                                          des Wortlauts bereinigen.\nb) Folgender /\\bs<1lz 4 wird i:mgefügt:\n,, (4) Vertrct~Je, Beschlüsse oder Empfehlun-                                   Artikel 3\ngen der in Absatz 2 Nr. 1 a bezeichneten Art\nsowi(~ ihre Änderungen und Ergänzungen                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbedürlen zu ihrer Wirksamkeit der Meldung                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nbei der GenehrnigLmgsbehörde. Sie leitet die               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nMeldung c1n die Kc1rtellbehörde weiter. Ver-\nfügungen nc1ch d icsern Gesetz, die Verträge,\nBeschlüsse oder Empfehlungen der in Ab-                                            Artikel 4\nsatz 2 Nr. 1 a bezeichneten Art betreffen,                    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nwerden von der Kartellbehörde im Beneh-                    kündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 und 9, soweit sie\nmen rn i l der Cenehmigungsbehörde ge-                    die Kontrolle von Zusammenschlüssen betreffen,\ntroffen.\"                                                 treten mit Wirkung vom 7. Juni 1973 in Kraft, die\nhierzu gehörenden Folgeänderungen in Artikel 1\n36. Nach § 104 wird folgender § 104 a eingefügt:                  Nr. 3, 15 bis 26, 28 und 32 treten' am Tage nach der\nVerkündung in Kraft.\n,, § 104 a\n(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bun-\nDie Vorschriften des Energiewirtschaftsgeset-               deskartellamt nach § 16 angemeldete Preisbindun-\nzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I                  gen werden mit Ablauf des 31. Dezember 1973 un-\nS. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirt-               wirksam.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}