{"id":"bgbl1-1973-63-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":63,"date":"1973-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_63.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht","law_date":"1973-07-30T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes\nund der Verordnung über das Erbbaurecht\nVom 30. Juli 1973\nDer Bundestag hat das         folgende    Gesetz be-     5. § 26 wird wie folgt gefaßt:\nschlossen:\n,,§ 26\nBestellung und Abberufung des Verwalters\nArtikel 1                                 (1) Uber die Bestellung und Abberufung des\nÄnderung des Wohnungseigentumsgesetzes                   Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer\nmit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf\nDas Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951\nhöchstens fünf Jahre vorgenommen ·werden. Die\n(Bundesgesetzbl. I S. 175, 209), zuletzt geändert\nAbberufung des Verwalters kann auf das Vor-\ndurch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen\nliegen eines wichtigen Grundes beschränkt wer-\nGesetzbuchs und anderer Gesetze vom 30. Mai 1973\nden. Andere Beschränkungen der Bestellung oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 501), wird wie folgt geändert:\nAbberufung des Verwalters sind nicht zulässig.\n1. In § 1 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:                (2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie\nbedarf eines erneuten Beschlusses der Woh-\n,,(4) Wohnungseigentum und Teileigentum kön-              nungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor\nnen nicht in der Weise begründet werden, daß                Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.\ndas Sondereigentum mit Miteigentum an mehre-\nren Grundstücken verbunden wird.\"                              (3) Fehlt ein 'Verwalter, so ist ein solcher in\ndringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels\nDie bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5\nauf Antrag eines Wohnungseigentümers oder\nund 6.\neines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an\nder Bestellung eines Verwalters hat, durch den\n2. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                 Richter zu bestellen.\n„Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene                  (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch\nRäume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte                   eine öffentiich beglaubigte Urkunde nachgewie-\nMarkierungen ersichtlich sind.   11\nsen werden muß, genügt die Vorlage einer Nie-\nderschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der\n3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                         die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichne-\na) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-                ten Personen öffentlich beglaubigt sind.\"\nfügt:\n,,alle zu demselben Wohnungseigentum ge-          6. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nhörenden Einzelräume sind mit der jeweils\ngleichen Nummer zu kennzeichnen;\".                    a) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-\nfügt:\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\n,,alle zu demselben Dauerwohnrecht gehören-\n„Wenn in der Eintragungsbewilligung für die\nden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen\neinzelnen Sondereigentumsrechte Nummern\nNummer zu kennzeichnen;\".\nangegeben werden, sollen sie mit denen des\nAufteilungsplanes übereinstimmen.   11\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\n„Wenn in der Eintragungsbewilligung für die\n4. In § 24 wird folgender neuer Absi:1tz 3 eingefügt:              einzelnen Dauerwohnrechte Nummern ange-\n,, (3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich               geben werden, sollen sie mit denen des Auf-\npflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungs-                    teilungsplans übereinstimmen.\"\neigentümer einzuberufen, so kann die Versamm-\nlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt\n7. In§ 43 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Absatz 2\"\nist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Ver-\ndurch die Worte „Absatz 3\" ersetzt.\ntreter einberufen werden.\"\nDie bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4\nbis 6.                                                   8. § 48 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.","Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1973                           911\nArtikel 2                         eigentumsgrundbuchs als rechtswirksam entstan-\nÄnderung der Verordnung über das Erbbaurecht           den, soweit nicht andere, die rechtswirksame Be-\ngründung ausschließende Mängel vorliegen.\nIn § 14 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbau-\nrecht vom J 5. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72,\n§ 2\n122), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer              Die Bestellung eines vor Inkrafttreten dieses Ge-\nGesetze vom 30. Mai 1973 (Bunclesgesetzbl. I S. 501),    setzes berufenen Verwalters endet spätestens fünf\nwird folgender Satz angefügt:                            Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Be-\n,,Der Verrm:rk kann durch Bezugnahme auf das Erb-        schränkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 4 des Woh-\nbaugrunclbuc:h ersetzt werden.\"                          nungseigentumsgesetzes in der Fassung von Arti-\nkel 1 Nr. 5 bezeichneten Art verlieren spätestens zu\ndiesem Zeitpunkt ihre Wirkung.\nArtikel 3\n§ 3\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nDie Vorschriften in Artikel 1 Nr. 3 und 6 sind\n§ 1                             nicht anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes beim Grundbuchamt\n(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Woh-        eingegangen ist.\nnungs- oder Teileigentum in der Weise begründet\n§ 4\nworden, daß Sondereigentum mit gleich großen Mit-\neigentumsanteilen an mehreren Grundstücken ver-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbunden ,,vurde, gelten die Grundstücke als bei der       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAnlegung des Wohnungs- oder Teileigentums-               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngrundbuchs zu einem Grundstück vereinigt.\n(2) Ist das Sondereigentum mit unterschiedlich                                  § 5\ngroßen Miteigentumsanteilen an mehreren Grund-             Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nstücken verbunden wordE~n, gelten die Eigentums-         kündung folgenden zweiten Kalendermonats in\nrechte bei der Anlcgung cles Wohnungs- oder Teil-        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Vogel"]}