{"id":"bgbl1-1973-62-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":62,"date":"1973-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer","law_date":"1973-07-23T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["905\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1973                           Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1973                                                                                 1 Nr.62\nTag                                                    Inhalt                                                                                     Seite\n23. 7. 73   Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer                                                                     905\n7100-1, 805:J-l, 8053-1-1\n11. 7. 73   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungs-\ngerichtsordnung vom 21. Januar 1960) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     907\n340-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBunclesgeseLzblatt Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       908\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1973\nbeigefügt.\nGesetz\nüber die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer\nVom 23. Juli 1973\nDer Bundestag          hat      das folgende   Gesetz    be-           sind, von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaft-\nschlossen:                                                               lich benutzt zu werden.\nArtikel 1                                         (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht\nÄnderung der Gewerbeordnung                                sich auf\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:                            1. Unterkunftsräume                               zum             Aufenthalt         und\nSchlafen,\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils hinter                     2. Küchen- und Vorratsräume,\nden Worten ,, § § 24 bis 24 d\" die Worte „ und                        3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte\n120 c Abs. 5\" eingefügt.\nund Wascheinrichtungen einschließlich der\n2. Nach§ 120 b wird folgender§ 120 c eingefügt:                                Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und\nBügeln der Wäsche, sowie Einrichtungen zur\n,,§ 120    C                                    Abfallbeseitigung,\n(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von                          4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Kranken-\nihnen beschäftigten Arbeitnehmern Gemein-                                   behandlung,\nschaftsunterkünfte selbst oder auf Grund eines                        5. Tagesunterkünfte.\nRechtsverhältnisses mit einem Dritten durch die-\nsen zum Gebrauch überlassen, haben sie dafür zu                            (4) Werden von einem Gewerbeunternehmer\nsorgen, daß die Gemeinschaftsunterkünfte so                           auf einer Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so\nbeschaffen, ausgestattet und belegt sind und so                       hat er diesen\nbenutzt werden, daß die Gesundheit und das sitt-                       1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle\nliche Empfinden der Arbeitnehmer nicht beein-                                oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie\nträchtigt werden. Dieser Sorgepflicht ist insbe-                             ihre Wohnung nicht leicht erreichen können,\nsondere nicht entsprochen bei                                         2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der\n1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe                              Baustelle bereitzustellen, soweit durch eine\nund ungeeigneter Lage der Räume,                                         auf § 120 e beruhende Rechtsverordnung\n2. unzureichender natürlicher und künstlicher                               nichts anderes bestimmt ist.\nBeleuchtung und unzureichendem Luftwech-                                (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeit-\nsel, Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz,                        geber im Bereich des Bergwesens und für jeden\n3. unzureichenden Wasser- und Energieversor-                           sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten\ngungsanschlüssen, Kochgelegenheiten, Behei-                       nicht für die Unterbringung von Besatzungsmit-\nzungs- und sanitären Einrichtungen.                                gliedern auf Wasserfahrzeugen.\"\n(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche\nAnlagen oder Teile baulicher Anlagen, bei denen                  3. § 120 d wird wie folgt geändert:\ndie Unterkunfts- oder deren Nebenräume ent-                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 120 a\nweder von mehreren Arbeitnehmern gemein-                                      bis 120 c\" durch die Worte ,,§§ 120 a und\nschaftlich benutzt werden oder dazu bestimmt                                  120 b\" ersetzt.","906                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                      „Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2\n,, (4) Die zusU:indige Behörde kann im Ein-           unterliegen, den von ihnen beschäftigten Hand-\nzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu tref-             lungsgehilfen selbst oder auf Grund eines\nfen sind, damit clie Unterkünfte für Arbeit-            Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch die-\nnchrrwr den Mindestanforderungen des § 120 c            sen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch\noder einer auf § 120 e Abs. 3 gestützten                überlassen, gilt für sie § 120 c Abs. 1 bis 3; die\nRechtsverordnung entsprechen.\"                          Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.  11\n4. In § 120 e werden                                       7. In § 139 h wird nachstehender Absatz 3 angefügt:\na) in Absatz l Satz         die Worte ,,§§ 120a bis           \"(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n120 c\" ersetzt durch die Worte ,,§§ 120 a und           ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\n120b\";                                                  minister für Raumordnung, Bauwesen und\nStädtebau mit Zustimmung des Bundesrates\nb) folgender Absatz 3 angefügt:\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, welche\n,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und              Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der\nSozialordnung kann im Einvernehmen mit                  sich aus § 139 g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflich-\ndem Bundesminister für Raumordnung, Bau-               ten zu treffen hat. 11\nwesen und Städtebau mit Zustimmung des\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestim-\nArtikel 2\nmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur\nErfüllung der sich aus § 120 c ergebenden                                Berlin-Klausel\nPflichten zu treffen hat.\"                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n5. In § 139 b werden                                       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\na) in Absatz l Satz 1 und Absatz 4 die Worte            Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n„ 120 a bis 120 f\" ersetzt durch die Worte          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n,,120a, 120b, 120d, 120e\";                          des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nb) nachstehender Absatz 6 angefügt:\n,, (6) Die Beauftragten der zuständigen Be-                                 Artikel 3\nhörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die                              Inkrafttreten\nsich die Pflichten der Arbeitgeber nach§ 120 c         (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nund § 139 g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und nach       Verkündung folgenden dritten KalendermonaJs in\nden auf Grund des § 120 e Abs. 3 und des            Kraft.\n§ 139 h Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen\nbeziehen, zu betreten und zu besichtigen.              (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\nGegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist         Gesetz über die Unterkunft bei Bauten vom 13. De-\ndies jedoch nur zur Verhütung dringender            zember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1234) außer Kraft.\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder        Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die\nOrdnung zulässig. Das Grundrecht der Unver-         Unterkunft bei Bauten vom 21. Februar 1959 (Bun-\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des            desgesetzbl. I S. 44), geändert durch § 6 der Arbeits-\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\"        ,schutzverordnung         für   Winterbaustellen   vom\n1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 901), gilt als auf\n6. In § 139 g Abs. 1 wird nachstehender Satz 3 an-         Grund der §§ 120e und 139h der Gewerbeordnung\ngefügt:                                                 erlassen weiter.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}