{"id":"bgbl1-1973-61-5","kind":"bgbl1","year":1973,"number":61,"date":"1973-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/61#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_61.pdf#page=29","order":5,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Prämie für Tabakblätter","law_date":"1973-07-24T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                         901\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Prämie für Tabakblätter\nVom 24. Juli 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5, der §§ 9 und 10                                § 4\nAbs. l und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-                    Prämienantrag und Anmeldung,\nnisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I         Ubergang in den Prämien-Verwendungsverkehr\nS. 1617) wird im Einvernehmen mit den Bundes-             (1) Die Prämie wird dem Käufer, Erzeuger oder\nministern für Wirtschaft und der Finanzen verordnet:   Erzeugerzusammenschluß nach den in § 1 Abs. 1\ngenannten Rechtsakten (Prämienbeteiligter) auf\nAntrag gewährt.\n§ 1\n(2) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist\nAnwendungsbereich                     nach vorgeschriebenem Muster in vier Stücken\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für   1. für im Geltungsbereich dieser Verordnung er-\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates und der           zeugte Tabakblätter bei der Zollstelle, in deren\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über             Bezirk die Tabakblätter nach § 24 Abs. 1 des\ndie Gewährung einer Prämie für Tabakblätter im             Tabaksteuergesetzes gewogen werden,\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für            2. für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nRohtabak.                                                   Wirtschaftsgemeinschaft erzeugte Tabakblätter\nbei der Zollstelle, die die Tabakblätter zum zoll-\n(2) Die Prämie wird gewährt für Tabakblätter aus        rechtlich freien Verkehr abfertigt,\nder Nummer 24.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, die\nunter Uberwachung nach § 22 des Tabaksteuer-           zu stellen.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            (3) Der Antrag ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 1\n1. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1633) ge-      beim Wiegen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mit\nstellt sind.                                           dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr\nzu stellen.\n§ 2\n(4) Der Prämienbeteiligte hat die Tabakblätter\nZuständigkeit                     der Zollstelle (Absatz 2) anzumelden und an Amts-\nstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-\nOrt vorzuführen. Die Anmeldung ist nach vor-\nnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist\ngeschriebenem Muster in vier Stücken abzugeben.\ndie Bundesfinanzverwaltung.\n(5) Auf Grund des Antrags und der Anmeldung\nwerden die Tabakblätter unter amtliche Uber-\nwachung gestellt und dem Prämienbeteiligten zur\n§ 3\nzweckgerechten Verwendung überlassen. Sie gehen\nMitteilungspflicht                  damit in den Prämien-Verwendungsverkehr über.\nWer Tabakblätter der ersten Bearbeitung und         Wird ein Prämienvorschuß (§ 10) beantragt, so setzt\nAufbereitung (Aufbereitung) unterziehen will, hat       die ZoLlstelle für die zweckgerechte Verwendung\nder Tabakblätter eine den wirtschaftlichen Verhält-\nin der nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechts-\nakten vorgeschriebenen Mitteilung über den Ort, an     nissen des Prämienbeteiligten entsprechende Frist\ndem er die Uberwachung durchiühren lassen will,        fest.\n. den Betrieb anzugeben, in dem die Tabakblätter\naufbereitet werden sollen. Die Mitteilung ist an die\nZollstelle zu richten, der dieser Betrieb nach § 32                                § 5\nder Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-                  Aufbereitung im Betrieb eines Dritten\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1645) ange-       Läßt der Prämienbeteiligte die Aufbereitung der\nmeldet worden ist. Der Mitteilung sind bereits ab-     Tabakblätter auf seine Rechnung in dem Betrieb\ngeschlossene Anbau- und Kaufverträge beizufügen.       eines Dritten durchführen, so unterliegt auch dieser\nIn der Mitteilung ist auch anzugeben, ob in dem Be-    Betrieb der Uberwachung für den Prämien-Verwen-\ntrieb gleichzeitig Tabakblätter aufbereitet werden      dungsverkehr. Die §§ 6 und 8 Abs. 1 gelten entspre-\nsollen, die nicht prämienberechtigt sind.               chend auch für den Inhaber dieses Betriebs.","902                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 6                           gleich, daß die aufbereiteten Tabakblätter gesondert\nPflichten des Prämienbeteiligten             gelagert werden.\n(l) Der Prämienbeteiligle hat die unter Uber-           (2) Ist ein Prämienvorschuß gezahlt worden,\nwachung (§ 4 Abs. 5) gestellten Tabakblätter unver-     endet der Prämien-Verwendungsverkehr spätestens\nzüglich in den nach § 3 mitgeteilten Betrieb aufzu-     mit Ablauf der festgesetzten Frist (§ . 4 Abs. 5\nnehmen.                                                 Satz 3).\n(2) Der Prämienbeteiligte hal Aufzeichnungen zu         (3) Der Prämienbeteiligte hat der für den Betrieb\nführen über                                             zuständigen Zollstelle das Ende des Prämien-Ver-\nwendungsverkehrs für die auf Grund eines Antrags\n1. den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib so-\nunter Uberwachung gestellten Tabakblätter nach\nwie den Bestand der Tabakblätter, die unter\nvorgeschriebenem Muster in drei Stücken anzu-\nUberwuchung verwendet werden,\nzeigen und dabei das Eigengewicht und den Feuch-\n2. die gewonnenen Mengen an aufbereitetem               tigkeitsgehalt des aufbereiteten Tabaks anzugeben.\nTabak,                                              Gewichtsveränderungen sind zu erläutern.\n3. die Ausbeuleverhältnisse bei der Aufbereitung\nder Tabakblätter,\n§ 8\nsoweit sich diese Angaben nicht bereits aus den\nnach § 35 der Durchführungsbestimmungen zum               Entnahme aus dem Prämien-Verwendungsverkehr\nTabaksteuergesetz zu führenden Büchern und An-             (1) Werden Tabakblätter aus dem Prämien-Ver-\nschreibungen ergeben. Bei automatischer Buchfüh-        wendungsverkehr entnommen, bevor dieser nach\nrung ist der Prämienbeteiligte verpflichtet, auf Ver-   § 7 Abs. 1 oder 2 endet, so ist dies unter Angabe\nlangen der Zollstellen auf seine Kosten Listen mit      ihres Eigengewichts und ihres Feuchtigkeitsgehalts\nden erforderlichen Angaben auszudrucken.                sowie des Zeitpunkts der Entnahme der für den\n(3) Zum Zwecke der Uberwachung hat der Prä-          Betrieb (§ 6 Abs. 1) zuständigen Zollstelle schrift-\nmienbeteiligte den Zollstellen das Betreten der         lich in drei Stücken anzuzeigen.\nGeschäftsräume und Betriebsstätten und die Auf-            (2) Tabakblätter, die zweckwidrig verwendet\nnahme der Bestände an Tabakblättern und aufbe-          worden sind, gelten als aus dem Prämien-Verwen-\nreitetem Tabak während der üblichen Geschäfts-          dungsverkehr entnommen. Als entnommen gelten\noder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in    auch Fehlmengen an Tabakblättern, die bei der\nBetracht kommenden kaufmännischen Bücher,               Aufbereitung entstanden und nicht auf technisch\nbesonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige          unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu      sind. Als Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt\nerteilen und die erforderliche Unterstützung zu         der Feststellung der Fehlmenge, sofern der tatsäch-\ngewähren.                                               liche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.\n(4) Der Prämienbeteiligte ist verpflichtet, die in\nAbsatz 1 genannten Unterlagen und die sich hierauf                                 § 9\nbeziehenden geschäftlichen Belege mindestens\nGewährung der Prämie\nsieben Jahre aufzubewi:lhren, soweit nicht längere\nAufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften             (1) Ist der Anspruch auf die Prämie nach den in\nbestehen.                                               § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten entstanden, so\nerteilt die für die Gewährung der Prämie zuständige\n(5) Die für den Betrieb zuständige Zollstelle kann\nZollstelle dem Prämienbeteiligten einen Prämien-\ndem Prämienbeteiligten Auflagen erteilen, soweit es\nbescheid und veranlaßt die Auszahlung der Prämie.\nder Uberwachungszweck erfordert.\n(2) Der Prämienbescheid hat eine Belehrung über\n(6) Für Bestandsaufnahmen bei Tabakblättern, die\nden zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der\nsich im Prämien-Verwendungsverkehr befinden, gilt\nder Rechtsbehelf einzulegen ist und über die Fristen\n§ Tl der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nsteuergesetz sinngemäß.                                 zu enthalten. § 237 der Reichsabgabenordnung gilt\nsinngemäß. Der Bescheid ist zuzustellen; § 17 des\n(7) Der Prämienbeteiligle hat die Verpflichtun-      Verwaltungszustellungsgesetzes      gilt sinngemäß.\ngen, die ihm gegenüber den Zollstellen obliegen,        Fehlerhafte Prämienbescheide können geändert\nselbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere      oder zurückgenommen werden.\ngeeignete Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung\n(3) Prämienforderungen sind unverzinslich.\nist der für den Betrieb zuständigen Zollstelle\nschriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen;\ndie Betriebsleiter haben die Anzeige mit zu unter-                                § 10\nschreiben.                                                                  Prämienvorschuß\n§ 7                              (1) Auf Antrag wird ein Vorschuß in Höhe des\nGesamtbetrages der Prämie gegen eine Sicherheits-\nEnde des Prämien-Verwendungsverkehrs\nleistung in Höhe von zwanzig vom Hundert dieses\n(1) Der Prämien-Verwendungsverkehr endet mit         Betrages gezahlt. Der Antrag auf Zahlung des Vor-\nder Entfernung der zweckgerecht aufbereiteten           schusses ist mit dem Antrag nach § 4 zu verbinden.\nTabakblütter aus dem Betrieb (§ 6 Abs. 1). Der Ent-     Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften\nfernung aus dem Betrieb steht eine Umlagerung           der §§ 132 bis 141 der Reichsabgabenordnung sinn-\ninnerhalb des Betriebs unter der Voraussetzung          gemäß. Auf Grund der §§ 135 und 136 der Reichs-","Nr. 61 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                         903\nabgabenonJnung erlassene Vorschriften finden sinn-          (4) Prämienbeträge gelten auch als zu Unrecht\ngemäß Anwendung. Für die Verwertung von                  empfangen, wenn Tabakblätter, für die ein Prämien-\nSicherhei len gilt § 381 der Reichsabgabenordnung        vorschuß gezahlt worden ist, nicht fristgerecht auf-\nsinngemäß.                                               bereitet oder aus dem Prämien-Verwendungsver-\n(2) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Zoll-      kehr entnommen werden oder als entnommen\nstelle zu leisten.                                       gelten.\n(5) Die für die Gewährung der Prämie zuständige\n§ 11                            Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung           Bescheid fest. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Der Prämienbeleiligle trägt auch nach dem\nEmpfang der Priimie in dem Verantwortungsbe-                                       § 12\nreich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzver-\nwaltung gehört, die Beweislast für das Vorliegen                    Tabakblätter aus dritten Ländern\nder Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie            Als Uberwachungspapier für Tabakblätter mit\nbis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem               Ursprung in oder Herkunft aus dritten Ländern im\nKalenderjahr der Auszahlung folgt.                       Sinne der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte gilt\n(2) Wird Tabak vor der weiteren Be- oder Ver-         die Zollanmeldung (§ 12 des Zollgesetzes), die mit\narbeitung vernichtet oder vergällt, so obliegt dem       den Angaben zu ergänzen ist, die nach diesen\nPrämienbeleiJigten der Beweis dafür, daß der Tabak       Rechtsakten erforderlich sind; wird der Zollantrag\nerst nach der Beendigung des Prämien-Verwen-             auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1\ndungsverkehrs zur Verarbeitung zu Tabakwaren             Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) gestellt, so\noder zur Ausfuhr nach dritten Ländern unbrauchbar        ist ein zusätzliches Stück der Zollanmeldung abzu-\ngeworden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob         geben.\nsich der Tabak im Zeitpunkt: der Vernichtung oder\nVergällung noch im Besitz des Prämienbeteiligten                                   § 13\nbefindet oder befunden hat. Wird der Beweis nicht                             Berlin-Klausel\nerbracht, so gilt der Tabak bereits im Zeitpunkt der\nBeendigung des Prümien-Verwendungsverkehrs als              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnicht geeignet zur Verarbeitung zu Tabakwaren            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\noder zur Ausfuhr nach dritten Ländern.                   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\n(3) Zu Unrecht empfangene Prämienbeträge sind         Marktorganisationen auch im Land Berlin.\nzurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind\nvom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei\nvom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen                                     § 14\nBundesbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an\nmit drei vom Hundert über dem Diskontsatz der\nInkrafttreten\nDeutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten            Diese Verordnung tritt am 1. August 1973 in\neines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden          Kraft. Sie findet erstmals auf Tabakblätter der Ernte\nZinstag dieses Monats zugrunde zu legen.                 1973 Anwendung.\nBonn, den 24. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nLogemann","904                                              Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 269. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. Juni 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-\ngebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesuesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachun~Jcn sowie Zolliarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgeg.eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nau! das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}