{"id":"bgbl1-1973-61-4","kind":"bgbl1","year":1973,"number":61,"date":"1973-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/61#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_61.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure - GFIKV -","law_date":"1973-07-24T00:00:00Z","page":899,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 - Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                          899\nVerordnung\nüber Geflügelfleischkontrolleure -      GFIKV -\nVom 24. Juli 1973\nAuf Grund des § 29 Abs. 6 des Geflügelfleisch-         2. körperlich, gesundheitlich und geistig für eine\nhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I          solche Tätigkeit geeignet sind;\nS. 776) wird mit Zustimmung de-s Bundesrates ver-         3. zuverlässig sind;\nordnet:\n4. nicht gleichzeitig das Fleischergewerbe oder\neinen Geflügelschlachtbetrieb betreiben, in einem\n§ 1                                Geflügelschlachtbetrieb tätig sind, Geflügelhan-\nTätigkeitsbereich                         del oder Handel mit Geflügelfutter, Beratung für\nGeflügelfütterung, gewerblich Geflügelhaltung\n(1) Geflügelfleischkontrolleure sind Hilfskräfte,\noder Geflügelzucht betreiben oder, soweit die Ge-\ndie den amtlichen Ti(~rarzt unter seiner Aufsicht und\nfahr der Befangenheit besteht, in landwirtschaft-\nVerantwortung bei den amtlichen Untersuchungen                lichen Betrieben tätig sind.\ndes Schlachtgeflügels und Geflügelfleisches, bei der\nEingangsuntersuchung sowie bei der Uberwachung               (2) An dem Lehrgang für Geflügelfleischkontrol-\nder hygienischen Anforderungen nach dem Geflü-            leure darf nur teilnehmen, wer mindestens den er-\ngelfleischhygienegesetz unterstützen. ·                   folgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen\ngleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.\n(2) Die Mitwirkung des Geflügelfleischkontrol-\nleurs nach Absatz 1 ist auf folgende Tätigkeiten des         (3) Gesundheitlich ungeeignet sind insbesondere\namtlichen Tierarztes beschränkt:                          Personen, die das Geflügelfleisch mit Krankheits-\nkeimen infizieren können. Dies gilt insbesondere\n1. im Rahmen der amtlichen Untersuchung des               für Personen, die gleichzeitig eine Tätigkeit aus-\nSchlachtgeflügels bei der Feststellung, daß           üben, durch die Krankheitserreger auf Geflügel-\na) das Schlachtgeflügel von einer auf Menschen        fleisch übertragen werden können, die einen Ver-\noder Tiere übertragbaren Krankheit nicht be-      band an den Händen tragen, mit Ausnahme eines\nfallen ist oder Einzelmerkmale oder das All-      wasserundurchlässigen Verbandes zum Schutz einer\ngemeinbefinden des Schlachtgeflügels den          nicht eiternden Verletzung, oder auf die Hinderungs-\nAusbruch einer solchen Krankheit nicht be-        gründe nach § 17 des Bundes-Seuchengesetzes vom\nfürchten lassen,                                  18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012) in der je-\nb) das Schlachtgeflügel Erscheinungen einer           weils geltenden Fassung zutreffen.\nKrankheit oder eine Störung des Allgemein-\nbefindens nicht erkennen läßt, durch die das                                 § 3\nFleisch untauglich zum Genuß für Menschen                          Amtliche Nachweise\nwerden kann;\n(1) Zum Nachweis der körperlichen, gesundheit-\n2. im Rahmen der amtlichen Untersuchung und der           lichen und geistigen Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nEingangsuntersuchung des geschlachteten Geflü-        ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem\ngels bei der Feststellung, daß Mängel, die die        hervorgeht, daß keine Anhaltspunkte dafür vor-\nBeurteilung als untauglich zur Folge haben, nicht     liegen, daß die untersuchte Person wegen eines\nvorliegen;                                            körperlichen     Gebrechens,     wegen    Farbenseh-\n3. bei der Uberwachung der Einhaltung der                 schwäche, Schwächung ihrer körperlichen oder gei-\nHygienevorschriften für das Schlachten, Aus-          stigen Kräfte, einer Sucht oder wegen eines aus § 17\nweiden und Kühlen sowie für Personal, Räume,          des Bundes-Seuchengesetzes sich ergebenden Hin-\nEinrichtungsgegenstände,      Arbeitsgeräte     und   de-rungs,grundes für eine Tätigkeit als Geflügel-\nWerkzeuge in Schlachtbetrieben.                       fleischkontrolleur ungeeignet ist. Das amtsärztliche\nZeugnis muß spätestens zu Beginn des Lehrgangs\n§ 2                            vorliegen und i,st während der Tätigkeit als Geflü-\ngelfleischkontrolleur jedes Jahr sowie außerdem\nAllgemeine Voraussetzungen für die Tätigkeit         auf Anforderung der zuständigen Behörde zu er-\n(1)   Als Geflügelfleischkontrolleure dürfen nur       neuern. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß\nPersonen tätig werden, die                                der Nachweis nach Satz 1 auch von einem Arzt aus-\n1. an einem von der zuständigen Behörde veranstal-        gestellt wird, der über die für die Untersuchung\nteten Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure        notwendigen Einrichtungen verfügt.\nerfolgreich teilgenommen und die Eignungsprü-            (2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2\nfung für Geflügelfleischkontrolleure bestanden        Abs. 1 Nr. 3 ist ein amtliches Führungszeugnis er-\nhaben;                                                forderlich.","900                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 4                             3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete\nLehrgänge und Eignungsprüfung                       Nachprüfung nicht bestanden hat.\n(2) Der Befähigungsnachweis kann wiedererwor-\n(1) Der Leh r~J<rng für Gef I ügelfleischkontrolleure\nbesteht i:lllS theoretischer und praktischer Unter-          ben werden\nweisung. Er dauert mindestens drei Monate und                1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch Bestehen\nundi:lßl. mindcsl<~ns je einen Monat                             einer Nachprüfung; in der Nachprüfung ist fest-\nl. Einweisunq in den Arbeitsablauf in einem Geflü-\nzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und\n~Jdsch lc1ch Lbdrieb oder in einer Eingangsstelle            praktischer Hinsicht die erforderlichen Kennt-\nnisse und Fertigkeiten noch besitzt;\ndurch eirwn c1mtlichen Tierarzt;\n2. theoretisc:lwn Unterricl1l zur Vermittlung der            2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 durch\nfach- und bc~rulskuncllichc-n Cnmdkenntnisse;                erneute Teilnahme an dem Lehrgang nach§ 2 und\ndurch Bestehen der Eignungsprüfung; die zustän-\n]. Einwcisurnr in die Untersuchungstätigkeit in\ndige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag die\neinem von der zustünd i~ien Behörde bestimmten\nDauer des Lehrgangs abkürzen.\nGeflügelschliH'htbc~trieb oder in einer Eingangs-\nslelle unter ;\\ n leitung eines amtlichen Tierarztes.\n§ 6\n(2) Der Lehrq,mq schließt mit der Eignungsprü-\nfung ab. Durch die Eiqnunqsprüfung ist festzustel-                           V orschriHen der Länder\nlen, ob der Prüfling theort:lisch und praktisch die             Die Länder erlassen nach Maßgabe der Richtlinie\nKenntnisse und Fc~rl.iqkeiten besitzt, die er als Ge-        die näheren Vorschriften, insbesondere über die ein-\nflügelfleischkonlrolleur henötiut. Nach Bestehen der         zelnen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Gegenstand\nEirJnunqsprüfunq crhült der Prüfling einen Befähi-           der Lehrgänge und der Eignungsprüfung nach§ 4\n~Jungsnilc:liwcis fiir Gdlü~wllleischkonlrolleure.           sind. Sie regeln ferner insbesondere die Zulassung\n(3) Geflügelfleischkontrolleure haben mindestens          zu dem Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Verfahren für\nalle drei Jahn! an einem Wiederholungs- und Fort-            die Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 sowie das\nbilclungslehr{Jang teilzunehmen. Uber die erfolg-            Nähere über die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1.\nreiche Teilnahme cm dem Lehrgang erhält der Ge-\nflügelfleischkontrolleur eine Bescheinigung.                                            § 7\nBerlin-Klausel\n§ 5\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dper-\nErlöschen und Wiedererwerb des Befähigungs-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnachweises\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-\n(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn der            fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\nGeflügelfleischkontrolleur\n1. länger als vier Jahre an einem Wiederholungs-                                        § 8\nund Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 3 nicht\nteilgenommen hat;                                                              Inkrafttreten\n2. zwei Jahre lcmg nicht als Geflügelfleischkontrol-            Diese Verordnung tritt am 2. September 1973 in\nleur tätig gewesen ist;                                  Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal"]}