{"id":"bgbl1-1973-61-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":61,"date":"1973-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/61#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_61.pdf#page=25","order":3,"title":"Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene - GFlGebV)","law_date":"1973-07-24T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. Gl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                         897\nVerordnung\nüber die Gebühren für Amtshandlungen\nbei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes\n(Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - GFIGeb V)\nVom 24. Juli 1973\nAuf Grund des § 33 Abs. 2 des Geflügelfleisch-        Sendung anzusehen, die nach Anlage 4 Abschnitt II\nhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I     der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung un-\nS. 776) wird mit Zuslimmun~J des Bundesrates ver-        tersucht wird. Lake rechnet nicht zum Nettogewicht.\nordnet:\n§ 3\n§ 1                               (1) Der Gewichtsermittlung ist zugrunde zu legen\n(1) Die Gebührenpflichligen (§ 33 Abs. 3 des Ge-      1. das in den Zollpapieren angegebene Gewicht,\nflügelfleischhygienegesetzes) haben Gebühren un-         2. das in der Genußtauglichkeitsbescheinigung an-\nbeschadet§ 33 Abs. 2 Nr. 13 und Satz 3 des Geflügel-         gegebene Gewicht,\nfleischhygienegesetzes nach Maßgabe dieser Ver-          3. das unter amtlicher Aufsicht durch Verwiegen\nordnung und ihrer Anlage zu entrichten.\nermittelte Gewicht oder\n(2) Die Gebühren werden von der zuständigen           4. das vom Gebührenpflichtigen aufgezeichnete Ge-\nBehörde festgesetzt.                                         wicht.\nSofern Zweifel an der Richtigkeit von Angaben ent-\n§ 2                            stehen, ist die Sendung unter amtlicher Aufsicht zu\n(1) Als Schlachtgewicht ist das Gewicht des Tier-     verwiegen. Das Gewicht oder Nettogewicht einer\nkörpers ohne Kopf und ohne Beine unterhalb des           Sendung kann aus den Gewichten von Stichproben\nTarsalgelenks sowie der Leber, des Herzens und des       ermittelt werden.\nMuskelmagens anzusehen.                                     (2) Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-\n(2) Als Gewicht des in den Geltungsbereich des\nbeträge auf eine durch fünf teilbare Zahl aufzurun-\nGeflügelfleischhygienegesetzes eingehenden fri-          den.\n§ 4\nschen Geflügelfleisches ist das Gewicht der Tier-\nkörper, der Tierkörperteile oder der Nebenprodukte          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nder Schlachtung einer Sendung anzusehen, die nach        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAnlage 4 Abschnitt I der Geflügelfleischunter-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-\nsuchungs-Verordnung untersucht wird. Vorhandene          fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\nSchutzhüllen rechnen zum Gewicht.\n§ 5\n(3) Als Gewicht des in den Geltungsbereich des\nGeflügelfleischhygienegesetz<:-~s eingehenden zube-         Diese Verordnung tritt am 2. September 1973 in\nreiteten Geflügelfleisches ist das Nettogewicht einer    Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal","898                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage\nGebührenpflichtige Tatbestände\n1. Uberprüfung eines Schlachtbetriebes oder Ver-           bei einer Untersuchungsmenge in einem\narbeitungsbetriebes zum Zwecke der Zulassung            Schlachtbetrieb je Schlachttag\nbei einer jährlichen Schlacht- oder Verarbei-           bis             5 000 kg     0,04 DM je kg\ntungskapazität                                                                           Schlachtgewicht,\na) bis    20 000 kg                    30,-DM           über            5 000 kg     0,03 DM je kg\nb) bis 500 000 kg                                                                        Schlachtgewicht,\n100,-DM\nMindestgebühr               10,- DM\nc) über 500 000 kg                    150,-DM\n8. Untersuchung des in den Geltungsbereich des\n2. Zulassung eines Schlachtbetriebes oder Verar-\nGeflügelfleischhygienegesetzes eingehenden fri-\nbeitungsbetriebes\nschen Geflügelfleisches nach § 24 Abs. 1 des Ge-\nbei einer jährlichen Schlacht- oder Verarbei-           flügelfleischhygienegesetzes\ntungskapazität\nje Kilogramm                            0,02 DM\na) bis    20 000 kg                    10,- DM\nMindestgebühr                          10,- DM\nb) bis 500 000 kg                      20,- DM\nBei Sendungen über 4 000 kg aus\nc) über 500 000 kg                     30,- DM          Mitgliedstaaten ermäßigt sich die\nGebühr je Kilogramm auf                 0,015 DM\n3. Dberprüfung eines Gefrier- oder Kühlhauses\nzum Zwecke der Zulassung nach § 4 des Geset-\n9. Untersuchung nach § 24 Abs.         des Geflügel-\nzes\nfleischhygienegesetzes des in den Geltungsbe-\nbei einer Lagerkapazität                                reich des Geflügelfleischhygienegesetzes ein-\na) bis    10000kg                      20,-DM           gehenden zubereiteten Geflügelfleisches\nb) bis 250 000 kg                      50,-DM           je Kilogramm                             0,04 DM\nc) über 250 000 kg                     80,-DM           Mindestgebühr                           10,-DM\n4. Zulassung eines Gefrier- oder Kühlhauses           10. Untersuchung einer Probe im Rahmen der Dber-\nwachung nach § 5, der amtlichen Untersuchung\nbei einer Lagerkapazität\nnach § 7 oder der Eingangsuntersuchung nach\na) bis    10 000 kg                    10,-DM           § 24 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes\nb) bis 250 000 kg                      20,-DM\na) Bakteriologische Untersuchung        20,- DM\nc) über 250 000 kg                     25,-DM\nb) Untersuchung auf Rückstände\n5. Dberwachung eines Gefrier- oder Kühlhauses                  und unzulässige Zusätze\nnach § 5 des Gesetzes                                       aa) Hemmstofftest                    2,- DM\nbei einer Lagerkapazität                                    bb) Untersuchung auf östrogen\nwirkende Stoffe                 15,- DM\na) bis    ,10 000 kg                   10,-DM\ncc) Untersuchung auf sonstige\nb) bis 250 000 kg                      20,-DM\nRückstände oder Zusätze         40,-DM\nc) über 250 000 kg                     30,-DM\nGebühren nach Satz 1 sind nur zu entrichten für\n6. Untersuchung des Schlachtgeflügels nach § 7             Untersuchungen, die ein positives Ergebnis ge-\nAbs. 2 S.atz 1 oder Abs. 3 des Geflügelfleisch-         zeigt haben oder die in Verdachtsfällen nach\nhygienegese tzes                                        Anlage 4 der Geflügelfleischuntersuc;hungs-Ver-\nordnung eingeleitet worden sind.\nje Sendung\na) bis 100 Tiere                        3,-DM       11. Ausstellung einer amtstierärztlichen Genuß-\nb) bei 101 bis 300 Tieren               5,-DM           tauglichkeitsbescheinigung bei Sendungen\nc) bei 301 bis 1 000 Tieren            10,-DM           a) bis 10 000 kg                        20,- DM\ndarüber hinaus je angefangene                           b) über 10 000 kg                       30,-DM\n500 Tiere                               2,-DM           Ausstellung sonstiger nach dem Geflügelfleisch-\nhygienegesetz oder nach den zur Durchführung\n7. Untersuchung des Schlachtgeflügels auf die\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes ergangenen\nNämlichkeit und Transportschäden nach § 7\nRechtsvorschriften geforderter amtlicher Be-\nAbs. 2 Satz 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes\nscheinigungen\nund der Untersuchung der Tierkörper und Ne-\nbenprodukte der Schlachtung nach § 7 Abs. 4             je Bescheinigung                         5,-DM\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes einschließ-\nlich   der     Dberwachung des      betreffenden    12. Wartegebühr nach § 33 Abs. 2 Nr. 12 des Ge-\nSchlachtbetriebes nach § 5 des Geflügelfleisch-         flügelfleischhygienegesetzes\nhygienegesetzes                                         je angefangene halbe Stunde             i5,-DM."]}