{"id":"bgbl1-1973-61-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":61,"date":"1973-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/61#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_61.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches (Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung - GFlUV)","law_date":"1973-07-24T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["882                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches\n(Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung - GFIUV)\nVom 24. Juli 1973\nAuf Grund des § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 4,   wird. Kommt der Verfügungsberechtigte einer Auf-\n§ 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 und  forderung des amtlichen Tierarztes, das Schlachtge-\n§ 24 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom      flügel binnen einer angemessenen Frist zurückzu-\n12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird mit Zu-   nehmen, nicht nach, so ist es nach Ablauf der Frist\nstimmung des Bundesrates verordnet:                     sofort nach Maßgabe der Anlage 2 Abschnitt I zu\ntöten.\n§ 1                             (2) Anlage 2 Abschnitt I gilt entsprechend, wenn\nder amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung\nAnwendungsbereich                     unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen er-\n(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf            teilt (Sonderschlachtung). In diesem Falle sind Tier-\n1.   die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflü-    körper und Nebenprodukte der Schlachtung bis zur\ngels und des Geflügelfleisches, das im Geltungs-    Beurteilung von anderem Geflügelfleisch getrennt\nbereich der Verordnung gewonnen oder in den         aufzubewahren.\nGeltungsbereich der Verordnung verbracht wird,                                § 4\n2.  die Beurteilung des untersuchten Geflügelflei-              Unbrauchbarmachung und anderweitige\nsches,\nVerwertung\n3.  die auf Grund der Beurteilung zu treffenden\nMaßnahmen,                                             (1) Wird untaugliches frisches Geflügelfleisch, das\n4.  die Kennzeichnung des Geflügelfleisches und         nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes nicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten\n5.  Inhalt, Form und Ausstellung von Gesundheits-       unschädlich zu beseitigen ist, zum Genuß für Men-\nund Genußtaug lichkeits bescheinigungen.            schen unbrauchbar gemacht, so sind die Vorschriften\n(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten beim      der Anlage 2 Abschnitt H einzuhalten.\ninnerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Han-          (2) Nicht unbrauchbar gemachtes untaugliches fri-\ndelsverkehr für frisches Geflügelfleisch, beim Han-     sches Geflügelfleisch darf nur unter Einhaltung der\ndelsverkehr mit Drittländern und der Deutschen          Vorschriften der Anlage 2 Abschnitt III in den Ver-\nDemokratischen Republik für frisches und zuberei-       kehr gebracht oder verwendet werden.\ntetes Geflügelfleisch.\n§ 5\n§ 2\nBescheinigungen •\nAmtliche Untersuchungen\n(1) Die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 des Geflügelfleisch-\n(1) Schlachtgeflügel ist vor der Erteilung der       hygienegesetzes vorgeschriebene Gesundheitsbe-\nSchlachterlaubnis nach Maßgabe der Anlage 1 Ab-         scheinigung muß nach Inhalt und Form der Anlage 3\nschnitt I zu untersuchen und zu beurteilen.             Muster 1 entsprechen und in Urschrift die Sendung\n(2) Geschlachtetes Geflügel ist sofort nach der      begleiten. Sie ist von dem amtlichen Tierarzt auszu-\nSchlachtung nach Maßgabe der Anlage 1 Abschnitt II      stellen, der die Untersuchung des Schlachtgeflügels\nzu untersuchen, zu beurteilen und zu kennzeichnen.      im Herkunftsbetrieb durchgeführt hat; sie muß alle\nnach dem Muster erforderlichen Angaben enthalten.\n(3) Bei Geflügelfleisch, das in den Geltungsbe-      Für das Verbringen von Schlachtgeflügel aus\nreich der Verordnung verbracht wird, gelten für die     einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich\nUntersuchung und Beurteilung des Schlachtgeflügels       der Verordnung gelten Satz 1 und 2 entsprechend.\nund des frischen Geflügelfleisches in den Versand-\nländern Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Kenn-             (2) Die nach § 16 Abs. 1 des Geflügelfleischhygie-\nzeichnung ist in den Versandländern nach Anlage 1       negesetzes vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-\nAbschnitt III vorzunehmen.                              scheinigung muß nach Inhalt und Form der Anlage 3\nMuster 2 entsprechen und in Urschrift die Sendung\nbegleiten. Sie ist von einem amtlichen Tierarzt zum\n§ 3\nZeitpunkt des Verladens auszustellen und muß alle\nSchlachtverbot und Sonderschlachtung nach § 9       nach dem Muster erforderlichen Angaben enthalten.\nAbs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes\n(3) Für das Verbringen von Schlachtgeflügel oder\n(1) Verbietet der amtliche Tierarzt die Schlach-     frischem Geflügelfleisch in einen anderen Mitglied-\ntung von Schlachtgeflügel, das sich bereits in- einem   staat gelten Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß\nSchlachtbetrieb befindet, so ist es unverzüglich so     die dort genannten Bescheinigungen zumindest in\nabzusondern, daß eine Keimverbreitung sowie eine        der Sprache des Bestimmungslandes abgefaßt sein\nAnsteckung anderen Schlachtgeflügels vermieden          müssen.","Nr. G1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                           883\n(4) Die 1wch § 1B J\\bs. J Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 so-      Verordnung gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.\nwie nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 des Ge-          Die Untersuchung ist nach Anlage 4 Abschnitt II\nflügelflejschhygiencqesel.zes vorgeschriebenen amts-         vorzunehmen, sofern nicht eine Sendung auf Grund\ntieri:irztlichen   Ccnußl.a uq I ich keitsbescheinigungen    des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Be-\nmüssen nach Inl1d lt und Form                                kanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsge-\nl. im Palle des § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Geflügel-              setzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz\nfleischhygienegcsctzes der Anlage 3 Muster 3            vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711),\nund jm fdllc ch-)s § 21 Abs. l Nr. 4 des Geflügel-      oder auf Grund des Fleischbeschaugesetzes erlasse-\nfleischhygienegesctzcs der Anlage 3 Muster 4,           ner Vorschriften einer Eingangsuntersuchung unter-\n2. im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügel-              liegt.\nflcischhygicncgeselzcs der Anlage 3 Muster 5\n§ 7\nund im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügel-\nflcischhygicnegcscl.zes der Anlage 3 Muster 6                             Bußgeldvorschriften\nentsprechen und in Urschrift jede Sendung beglei-               Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1\nten. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt des Ver-          des Geflügelfleischhygienegesetzes haridelt, wer\nsandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustel-            vorsätzlich oder fahrlässig\nlen; sie müssen alle nach den Mustern erforderlichen         1. entgegen § 4 Abs. 1 untaugliches frisches Ge-\nAngaben enthal tcn und in deutscher Sprache abge-                flügelfleisch zum Genuß für Menschen unbrauch-\nfaßt sein.                                                       bar macht, ohne die vorgeschriebenen Verfahren\n(5) Eine Sendung ist bei Schlachtgeflügel die Zahl            einzuhalten oder\nder Tiere, auf die sich eine Gesundheitsbescheini-           2. entgegen § 4 Abs. 2 nicht unbrauchbar gemach-\ngung, bei frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch             tes untaugliches frisches Geflügelfleisch unter\ndie Menge, auf die sich eine Genußtauglichkeitsbe-               Verstoß gegen die dort bezeichneten Vorschriften\nscheinigung bezieht.                                             in den Verkehr bringt oder verwendet.\n§ 6\n§ 8\nEingangsuntersuchung\nBerlin-Klausel\n(1) Frisches Geflügelfleisch, das in den Geltungs-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbereich der Verordnung VE)rbracht wird, ist nach An-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nlage 4 Abschnitt I zu untersuchen, zu beurteilen und\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-\nzu kennzeichnen.\nfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Für düs Verbringen von frischem Geflügel-\nfleisch in den Geltungsbereich der Verordnung\n§ 9\nkann cler Vc~rfügungsberechtigte unter den bekannt-\ngegebenen Eingangsstellen wählen. Die Eingangs-                                    Inkrafttreten\nstelle kmrn die Menge frischen Geflügelfleisches                Diese Verordnung tritt für den innergemeinschaft-\nfestsetzen, die an einem Tag höchstens zu unter-             lichen Handelsverkehr am 2. September 1973, den\nsuchen ist.\nHandelsverkehr mit Drittländern und der Deut-\n(3) Für das Verbringen von zubereitetem Geflü-            schen Demokratischen Republik am 1. April 1974\ngelfleisch aus Drittlündern oder der Deutschen De-           und für den innerstaatlichen Handelsverkehr am\nmokratischen Rt~publik in den Geltungsbereich der            1. März 1976 in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal","884                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 1\n(zu§ 2)\nAbschnitt I                        6. Rückstandsuntersuchungen und andere weiter-\nSchlachtgeflügel-Untersudmng                    gehende Untersuchungen sind nach näherer An-\nweisung der zuständigen Behörde vorzunehmen.\n1. Die Untersudlung des Sdlladltgeflügels ist bei        7. Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn festge-\nausreichender Beleudltung vorzunehmen. Die              stellt worden sind\nBeleuchtung darf Farben nicht verändern.\na) Geflügelcholera,\n2. Schlachtgeflügel ist darauf zu untersuchen, ob           b) Geflügelpest,\na) es von einer auf Mensch oder Tier übertrag-           c) Newcastle-Krankheit,\nbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzel-\nd) Ornithose,\nmerkmale oder das Allgemeinbefinden den\nAusbruch einer solchen Krankheit befürchten         e) Salmonellose oder\nlassen;                                              f) Tollwut.\nb) Erscheinungen einer Krankheit oder eine Stö-\nrung des Allgemeinbefindens erkennbar sind,      8. Der amtlidle Tierarzt hat die Schlachtung zu\nwodurdl das Geflügelfleisch untauglidl zum          verbieten, wenn\nGenuß für Mensdlen werden kann;                     a) Sdllachtgeflügel sich gleichzeitig mit Tieren\nc) Anzeidlen vorhanden sind, die darauf hinwei-            in demselben Sdllachtbetrieb befunden hat,\nsen, daß den Tieren Stoffe mit pharmakologi-            die von einer der in Nummer 7 genannten\nscher Wirkung zugeführt worden sind oder                Krankheiten befallen sind oder befallen wa-\ndaß sie andere Stoffe, die in Lebensmittel              ren und dort mit diesen in Berührung ge-\nübergehen und gesundheitlich bedenklich                 kommen ist;\nsein können, aufgenommen haben. Tiere, bei          b) auf Grund zuverlässiger Angaben feststeht,\ndenen begründeter Verdacht auf Rückstände               daß das Schlachtgeflügel sonst mit Tieren, die\noder Gehalte solcher Stoffe besteht, sind wei-          von einer der in Nummer 1 genannten Krank-\ntergehend zu untersuchen (Rückstandsunter-              heiten befallen sind oder befallen waren, so\nsuchung).                                               in Berührung gekommen ist, daß diese Krank-\nheiten auf das Schlachtgeflügel übertragen\n3. a) Bei Sdllachtgeflügel, das nach § 7 Abs. 2 des            worden sein könnten;\nGeflügelfleischhygienegesetzes im Herkunfts-\nbetrieb- untersucht worden ist, ist nach Ein-        c) sonstige Anhaltspunkte vorliegen, daß das\ntreffen im Schlachtbetrieb die Nämlichkeit              von diesen Tieren stammende Geflügel-\nfestzustellen. Sofern die Nämlichkeit nidlt             fleisdl ni&t als tauglidl beurteilt werden\nsicher festgestellt werden kann, ist die                wird.\nSdllachtgeflügeluntersuchung nach Nummer            Der amtliche Tierarzt kann in den Fällen des\n4 durchzuführen.                                    Satzes 1, sofern gesundheitliche Bedenken nicht\nb) Bei der anschließenden Uberprüfung auf              entgegenstehen, die Erlaubnis zur Sonder-\nTransportsdläden ist insbesondere auf Atem-         schlachtung erteilen.\nnot, Uberhitzung oder Anzeichen von Ver-\n9. Schlachtgeflügel, dessen Sdllachtung verboten\nletzungen zu achten; dabei ist nochmals auf\nworden ist, kann auf Antrag des Verfügungsbe-\nAnzeichen zu achten, ob ein in Nummer 2 ge-\nrechtigten im Einvernehmen mit der zuständigen\nnannter Fall vorliegt.\nBehä!\"de getötet werden. Die Tötung ist nadl\nc) In dem Fall des § 7 Abs. 2 Satz 4 des Geflü-         Maßgabe der Anlage 2 Abschnitt I durchzufüh-\ngelfleischhygienegesetzes ist außerdem zu           ren. Sämtliche von diesem Schlachtgeflügel stam-\nüberprüfen, ob die Sendung den Angaben in           menden Teile sind wie untaugliches Geflügel-\nder Gesundheitsbescheinigung entspricht.            fleisch zu behandeln.\n4. Schlachtgeflügel, das nach § 7 Abs. 3 des Geflü-    10. Erteilt der amtliche Tierarzt nach § 9 Abs. 2 des\ngelfleischhygienegesetzes lediglich im Schlacht-        Geflügelfleischhygienegesetzes die Erlaubnis\nbetrieb der Schlachtgeflügeluntersuchung unter-         zur Sonderschlachtung, so ist das Schlachtgeflü-\nzogen wird, sowie in den Geltungsbereich der           gel nach Maßgabe der Anlage 2 Abschnitt I zu\nVerordnung verbrachtes Schlachtgeflügel ist             schlachten.\nnach Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b Käfig für\nKäfig zu untersuchen.                               11. Der amtliche Tierarzt hat ein Schlachtverbot der\nzuständigen Behörde unter Angabe des Grun-\n5. Bei jeder nach § 9 Abs. 4 des Geflügeifleisch-          des unverzüglidl mitzuteilen. Der Verfügungs-\nhygienegesetzes erforderlichen Wiederholungs-           berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Be-\nuntersudlung ist das Sdlladltgeflügel nochmals          hörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über\nnach Nummer 2 und 3 oder 4 zu untersudien.              den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen.","Nr. 61 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                        885\nAbschnitt II                            1) Zersetzungsvorgänge,\nUntersuchung, Beurteiiung und                    m) erhebliche Abweichungen hinsichtlich Farbe,\nKennzeichnung von frischem Geflügelfleisch                   Geruch oder Geschmack,\nn) erhebliche Abweichungen in der Konsistenz,\n1. Die Unl.ersuchung ist bei ausreichender Beleuch-\ninsbesondere Wässerigkeit oder hochgradige\ntun~r vorzunehmen. Die Bel1:;uchtung darf Farben\nAbmagerung,\nnicht veründern.\no) Verschmutzung, die auch durch gründliche\n2. Die zu untersuchendem Teile sind zu besichtigen,              Reinigung nicht beseitigt werden kann.\nerforderlichenfalls zu durchtasten und anzu-\nschneiden; dabei ist auch auf Abweichung der           7. Wird bei einer Sendung ein in Nummer 6\nKonsislcnz, der Farbe und des Geruchs zu ach-             Buchstabe h oder i genannter Mangel festge-\nlcn. Reichen die Ergebnisse der Untersuchung              stellt, so sind die Tierkörper der Sendung, bei\nnach Sa l.z 1 für eine Bcmrl.eilung nicht aus, so         denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art\nist eine weilergehende Untersuchung durchzu-              der Haltung oder den sonstigen Umständen an-\nführen.                                                   zunehmen ist, daß sie die gleichen Mängel auf-\nweisen, ebenfalls als untauglich zu beurteilen.\n3. Rückstc.tndsun tcrsuchun~Jen und andere weiter-\ngehende lJntc~rsuchun~Jen sind nach näherer An-        8. Wird bei einer Sendung eine in Nummer 6\nwejsu nu der zustündi~Jcn Behörde durchzuführen.          Buchstabe a oder c genannte Krankheit fest-\nEine Rück,;l<1nd:;untc!r:;ud111nq, insbesondere ei-       gestellt, so können die nicht als untauglich zu\nne lJnlc1:;uc!1u11u d11f Stoffe mit antimikrobieller      beurteilenden Tierkörper der Sendung, bei denen\nWirkuntJ (l lc~rnmsLofJc) ist sUchprobenweise so-         nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der\nwie bei bc~Jründdern Verdacht vorzunehmen.                Beförderung oder den sonstigen Umständen an-\nSo lern Ccfl Liuclfkisch hc1kteriologisch untersucht      zunehmen ist, daß eine Ubertragung der Krank-\nwird, jc;t irnf\\crdcrn mir lkrmnstoffe zu untersu-        heit stattgefunden hat, unter dm Voraussetzung\nchen.                                                     als tauglich beurteilt werden, daß sie nach\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde er-\n4. Wird f\"i ne Rücks1.irndsuntersuchung auf Grund\nhitzt worden sind.\nbegründelcn Verdachts durchgeführt, so kann\ndie zustündige Behörde die Sendung vorläufig\n9. Als untauglich sind nur die veränderten Teile\nbeschlagnahmen und anordnen, daß die Beurtei-\ndes Tierkörpers oder die veränderten Organe zu\nlung aller Tiere dieser Sendung so lange zurück-\nbeurteilen, wenn örtlich begrenzte Veränderun-\ngestellt wird, bis die Rückstandsuntersuchung\ngen, die die Beschaffenheit der übrigen Teile\nabgeschlossen ist.\nnicht beeinträchtigen, festgestellt werden, ins-\n5. Eine Untersuchung auf den Fremdwassergehalt               besondere\nist nach näherer Anweisung der zuständigen Be-             a) Parasitenbefall,\nhörde vorzunehmen.                                        b) örtlich begrenzte Geschwülste,\n6. Als untauglich sind der ganze Tierkörper und,              c) örtlich begrenzte Verletzungen oder Entzün-\ndie Nebenprodukte der Schlachtung zu beurtei-                 dungen oder abgekapselte Abszesse,\nlen, wenn festgestellt worden sind                        d) Mißbildungen, Schwund einzelner Muskeln\na) Geflügelcholera, Geflügelpest,        Listeriose,         oder Organe,\nNewcastle-Krankheit, Ornithose, Salmonello-           e) vereinzelte fremdartige Ablagerungen wie\nse, Tollwut,                                             Kalk- oder Farbablagerungen.\nb) Asperg il lose, Blackhead, Colibazillose-Myko-\nplasmose, Gänseinfluenza, Entenhepatitis,        10. Wie untaugliches frisches Geflügelfleisch sind\nLeukose, Pocken, Pseudotuberkulose, Toxo-            zu behandeln:\nplasmose, Tuberkulose, Rotlauf,                       a) Luftröhre,\nc) Bakteriaemien oder Viraemien, soweit sie              b) vom Tierkörper getrennte Lunge,\nnicht bereits unter Buchstaben a und b ge-            c) Speiseröhre,\nnannt sind,                                           d) Kropf,\nd) Bauchwassersucht,\ne) Darm,\ne) Gelbsucht,                                             f) Gallenblase,\nf) bösartige oder multiple Geschwülste, multiple         g) Geschlechtsorgane und\nAbszesse,\nh) vor der Untersuchung vom Tierkörper ab-\ng) ausgebreiteter Parasitenbef all in der Unter-             getrennte Köpfe oder Beine.\nhaut oder in der Muskulatur,\nh) Rückstände oder Gehalte von Stoffen im Sin- 11. Die Kennzeichnung ist wie folgt vorzunehmen:\nne des Abschnitts I Nr. 2 Buchstabe c,\na) bei nicht umhüllten Tierkörpern durch An-\ni) Vergiftung,                                              bringen einer Plombe an jedem einzelnen\nj) natürlicher Tod, Schlachtung in der Agonie,              Tierkörper; die Plombe muß so beschaffen\nunvollkommenes Ausbluten,                                sein, daß sie nicht wieder verwendet werden\nk) umfangreiche Verletzungen oder umfangrei-                 kann; sie muß aus widerstandsfähigem, hy-\nche blutige oder wässerige Durchtränkungen,              gienisch einwandfreiem Material bestehen;","886                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nsie muß so groß sein, daß die vorgeschriebe-       verbracht werden soll, gilt Abschnitt II Nr. 11 und\nnen Angaben leicht lesbar sind;                    13 entsprechend.\nb) bei umhüllten Tierkörpern, Tierkörperteilen     2. Plombe, Aufdruck und Stempel müssen enthalten\nund Nebenprodukten der Schlachtung, so-\nfern sie vom Tierkörper abgetrennt sind,           a) bei Mitgliedstaaten\ndurch Stempelabdruck oder durch Aufdruck              im oberen Teil in Großbuchstaben die beiden\nauf einer zu verschließenden Umhüllung oder           Anfangsbuchstaben des Versandlandes,\nauf einem leicht sichtbaren, mit der Umhül-           im mittleren Teil die Veterinärkontrollnum-\nlung unlösbar verbundenen Etikett. Die Um-            mer des Schlachtbetriebes,\nhüllung muß so beschaffen sein, daß sie nach          im unteren Teil eine der folgenden Abkürzun-\nOffnung des Verschlusses nicht wieder ver-             gen: CEE, EEC, EEG, E0F oder EWG,\nwendet werden kann.\nb) bei Drittländern\n12. Plombe, Aufdruck und Stempel müssen folgen-               im oberen Teil in Großbuchstaben den Na-\nde Angaben enthalten:                                     men des Versandlandes oder die im Rahmen\nim oberen Teil die Großbuchstaben DE,                     des internationalen Ubereinkommens über\nin der Mitte die Veterinärkontrollnummer des              die Kraftfahrzeugzulassung anerkannte Her-\nSchlachtbetriebes,                                         kunftsbezeichnung für dieses Land,\nim unteren Teil die Abkürzung EWG.                        im unteren Teil die Veterinärkontrollnummer\ndes Schlachtbetriebes.\n13. Die Buchstaben und Ziffern müssen bei Plombe\nund Aufdruck 0,2 cm hoch sein. Der Farbstempel      3. Für die Kennzeichnung des frischen Geflügelflei-\nmuß eine ovale Form von 6,5 cm Breite und              sches, das aus der Deutschen Demokratischen Re-\n4,5 cm Höhe haben; die Buchstaben müssen 0,8           publik in den Geltungsbereich der Verordnung\ncm und die Ziffern 1,1 cm hoch sein.                   verbracht werden soll, gilt Nummer 2 Buch-\nstabe b entsprechend.\n14. Der amtliche Tierarzt hat die für die Kennzeich-\nnung erforderlichen Geräte, wie Stempel, Plom-      4. Bei zubereitetem Geflügelfleisch, das aus Dritt-\nben und die mit Aufdruck oder Stempelabdruck           ländern in den Geltungsbereich der Verordnung\nbereits versehenen Etiketten und Umhüllun-             eingeführt wird, ist das Behältnis mit einem Etikett\ngen, zu verwahren.                                     zu kennzeichnen, das einen leicht lesbaren Stem-\npelabdruck, Aufdruck oder eine entsprechende\nEinprägung tragen muß. Buchstaben und Ziffern\nAbschnitt III                         müssen mindestens 0,2 cm hoch sein. Die Anga-\nKennzeichnung von Geflügelfleisch, das in den          ben müssen Nummer 2 Buchstabe b entsprechen.\nGeltungsbereich der Verordnung verbracht\nwerden soll                       5. Für zubereitetes Gflügelfleisch, das aus der Deut-\nschen Demokratischen Republik in den Geltungs-\n1. Für die Kennzeichnung des frischen Geflügelflei-        bereich der Verordnung· verbracht wer-den soll,\nsches, das in den Geltungsbereich der Verordnung        gelten Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                          887\nAnlage 2\n(zu §§ 3 und 4)\nAbschnitt I                           se von verschiedenen Kochungen bei + 37° C für\nVerfahren bei Schlachtverboten                  die Dauer· von sieben Tagen bebrüten und da-\nnach bakteriologisch untersuchen zu lassen. Das\nWird das Schlachtgeflügel im Schlachtbetrieb ge-          luftdicht verschlossene Behältnis darf ein Netto-\nlötet und steht für die Tötung kein besonderer Raum          gewicht von höchstens 450 g aufweisen;\nzur Verfügung, so darf diese in dem in der Geflü-\ncc) durch fabrikationsmäßige Behandlung bis\ngeJfleischmindcs ta nforderungen-Verordnung Anla-\nzum vollständigen Verlust der Eigenschaften\nge 1 Abschnitt I Nr. 3 genannten Schlachtraum er-\nvon Fleisch und bis zur Abtötung etwa vor-\nfolgen, wenn alle Maßnahmen getroffen sind, um\nhandener Keime, zur Herstellung von\neine Keimverbreitung zu vermeiden. Die Tötung\nFleischmehl.\ndarf erst beginnen, wenn das aus No_rmalschlach-\ntungen stammende Geflügelfleisch aus dem Schlacht-           Die Kenntlichmachung von Behältnissen, in de-\nraum und dem Raum für das Ausweiden, Zurichten               nen Tiernahrung abgegeben wird, ist durch die\nund Sortieren entfernt worden ist. Transportmittel,          Angabe „ Tiernahrung\" in deutlich sichtbarer und\nKüfige und Räume, in denen sich das zur Tötung be-           leicht lesbarer Schrift in Verbindung mit der An-\nstimmte Schlachtgeflügel und alle von ihm stammen-           gabe des Inhalts in gleicher Buchstabenhöhe vor-\nden Teile befunden hc1ben, sowie die darin vorhan-           zunehmen. Werden Angaben über die Art des\ndenen Einrieb tungsgegenstände und Arbeitsgeräte             Inhalts nicht dauerhaft angebracht, muß die An-\nsind sofort nach der Tötung nach näherer Anwei-              gabe „ Tiernahrung\" zusätzlich mindestens ein-\nsung des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu             mal eingebrannt, eingeprägt oder sonst dauerhaft\ndesinfizieren.                                               angebracht sein.\nAbschnitt II                                             Abschnitt III\nUnbrauchbarmachung und anderweitige                       Inverkehrbringen von frischem, nicht\nVerwertung                                 unbrauchbar gemachtem, untauglichem\nUntaugliches frisches Geflügelfleisch ist zum Ge-                          Geflügelfleisch\nnuß für Menschen unbrauchbar gemacht:                    1. Untaugliches frisches Geflügelfleisch darf, soweit\na) zu technischen Zwecken                                   gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen„\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde zur\ndurch fabrikationsmäßige Behandlung bis zum\nVerwendung als Tiernahrung, jedoch nicht für\nvollstündigen Verlust der Eigenschaften von\nSchweine oder Geflügel, an zuverlässige Perso-\nFleisch oder durch Versetzen mit Kampfer, Naph-\nnen, die im Besitz einer Erlaubnis der für den Ort\nthalin oder ähnlich wirkenden Stoffen;\nder Tierhaltung zuständigen Behörde sind, auch\nb) zur Verwendung als Tiernahrung                           dann abgegeben werden, wenn dieses Fleisch zum\naa) durch Zerkleinern in höchstens Walnußgröße          Genuß für Menschen nicht unbrauchbar gemacht\nund gleicbmäßiger Vermengung mit Kno-              ist.\nchenschrot. Das Knochenschrot muß in einer      2. Ausgeschlossen ist Geflügelfleisch, das mit Infek-\nMenge zugesetzt werden, daß bei der Unter-         tionserregern oder tierischen Schmarotzern be-\nsuchung mittels des Sedimentierverfahrens          haftet ist.\nmindestens 1,2 °/o Knochenschrot nachweisbar\nsind, wobei etwa die Hälfte der Knochenteil-    3. Das Geflügelfleisch ist in verschlossenen Behäl-\nchen eine Korngröße von mindestens 4 mm            tern verpackt oder auf dicht schließenden, ver-\naufweisen muß. Das Sedimentierverfahren            schlossenen Fahrzeugen dem Verwendungsort\nist nach näherer Anweisung der zuständigen         unmittelbar zuzuführen.\nBehörde durchzuführen; der Zusatz von Kno-      4. Zum Nachweis, daß das Geflügelfleisch nicht zum\nchenschrot kann entfallen, wenn ganze Tier-        Genuß für Menschen verwendet wird, hat der Be-\nkörper oder Teile mit eingewachsenen Kno-          zieher des Geflügelfleisches ein Kontrollbuch zu\nchen auf höchstens Walnußgröße, jedoch             führen, aus dem Menge, Herkunft und Verbleib\nnicht unter eine Korngröße von 4 mm zer-           des Geflügelfleisches hervorgehen.\nkleinert werden;\n5. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde\nbb) durch Vermengen mit Fischmehl oder durch            oder dem amtlichen Tierarzt auf Wunsch zur Ein-\nFärben; der Fischmehlzusatz oder die Fär-          sichtnahme vorzulegen. Die Pflicht zur Führung\nbung müssen im Fertigerzeugnis eindeutig           des Kontrollbuches entfällt, wenn das Geflügel-\nwahrnehmbar sein;                                   fleisch vor Verlassen des Schlachtbetriebes in\ndas nach Buchstaben aa oder bb behandelte Geflü-        dem nach der Geflügelfleischmindestanforderun-\ngelfleisch ist in luftdicht verschlossenen Behält-      gen-Verordnung Anlage 1 Abschnitt I Nr. 9 vor-\nnissen so zu erhitzen, daß etwa vorhandene Kei-         geschriebenen Raum unmittelbar als ganze Tier-\nme abgetötet werden. Zum Nachweis der Ab-               körper oder als Teile einschließlich der Knochen\ntötung vorhandener Keime hat der Verfügungs-            auf höchstens Walnußgröße, jedoch nicht unter\nberechtigte monatlich mindestens zwei Behältnis-        eine Korngröße von 4 mm zerkleinert wird.","888                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 5)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung\nfür Schlachtgeflügel, das vom Herkunftsbetrieb\nzum Schlachtbetrieb befördert wird\nAusstellende Behörde .          ........................................................................................................... Nr.     1 ) ............................................................ .\nI. Identifizierung der Schlachttiere:\nTierart ....\nZahl der Tiere\nNämlichkeitsmittel\nII. Herkunft der Schlachttiere:\nAnschrift des Herkunftsbetriebs\nIII. Bestimmung der Schlachttiere:\nDie Schlachttiere werden mit folgendem Transportmittel ................................................................................. .\nzu folgendem Schlachtbetrieb .............................................................................................................................................................................. ..\nbefördert.\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt, daß die oben bezeichneten Schlachttiere\nam.                                             um ........................ .- .......... Uhr einer Schlachttieruntersuchung in\ndem obengenannten Herkunftsbetrieb unterzogen und für gesund befunden worden sind.\nAusgefertigt in .............................................. .                                .. ............ , am.\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Fakultativ.","Nr. 61 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                                                                            889\nMuster 2\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Geflügelfleisch 1 ), das für einen Mitgliedstaat\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist\nVersandland                                                             ........................................... Nr. 2) ................... .\nZuständiges Ministerium\nAusstellende Behörde\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von\n(Tierart)\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZahl der Packstücke\nNettogewicht\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt                    von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit folgendem Transportmittel                  )\nName und Anschrift des Absenders .\nName und Anschrift des Empfängers\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) - das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch 4),\n- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4 ),\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Geflügelfleisch nur\nvon Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden\nsind;\nb) das Geflügelfleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie des\nRates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr\nmit frischem Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richt-\nlinie genannten hygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in ........................................................................ , am ................. .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) ·Frisches Geflügelfleisch: Frisches Fleisch von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Enten und Gänsen, die als Haustiere gehalten werden,\ndas einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Geflügelfleisch,\ndas einer Ki:iltebclwndlung unterworfen worden ist.\n2) Fakt1ltativ.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die flugnummer einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","890                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nMuster 3\nAmtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung\nfür irisches Geflügelfleisch, das aus Drittländern eingeführt wirct\nVersandland\nZuständiges Ministerium\nAusstellende Behörde\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von .....\n(Tierart)\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZahl der Packstücke\nNettogewicht\nKennzeichen der Sendung .......... .\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer{n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-be-\ntriebe)\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt           von\n(Versandart)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel ....\nName und Anschrift des Absenders .....\nName und Anschrift des Empfängers\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten\nfrischen Geflügelfleisches, daß\n1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, von der obersten\nVeterinärbehörde des Versandlandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zu\nExportschlachtungen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden sind und lau-\nfend überwacht werden;\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Geflügelfleisch\ndort gelagert worden ist, von der obersten Veterinärbehörde des Versandlandes zuge-\nlassen worden sind und laufend überwacht werden;\n3. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung in diesen\nSchlachtbetrieben der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterzogen worden sind\nund das Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menscheh erklärt worden ist;\n4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen\nentsprechen.\n(Ort und Datum)                         (Dienstsiegel)                             (Amtlicher Tierarzt)","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                                                                                                                          891\nMuster 4\nAmtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Geflügelfleisch aus der Deutschen Demokratischen Republik\nZuständiges Ministerium\nAusstellende Behörde\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von\n(Tierarta\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZahl der Packstücke\nNettogewicht\nKennzeichc-'n der Sendung\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-be-\ntriebe)                              ............................... ........................................................................         ........................................... ..\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt           von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort)\nmit    folgendem        Transportmittel\nName und Anschrift des Absenders .......................................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten\nfrischen Geflügelfleisches, daß\n1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, von der obersten\nVeterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik unter Erteilung einer Veterinär-\nkontrollnummer zu Schlachtungen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden\nsind und laufend überwacht werden;\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Geflügelfleisch\ndort gelagert worden ist, von der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen\nRepublik zugelassen worden sind und laufend überwacht werden;\n3. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung in diesen\nSchlachtbe,trieben der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterzogen worden sind\nund das Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist;\n4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen\nentsprechen.\n(Ort und Datum)                                       (Dienstsiegel)                                                                  (Amtlicher Tierarzt)","892                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nMuster 5\nAmtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung\nfür zubereitetes Geflügelfleisch, das aus Drittländern eingeführt wird\nVersandland\nZuständiges Ministerium\nAusst.ellencle Behörde\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nArt des Fleisches\nHergestellt aus Fleisch von .\n(Tierart)\nArt der auf die Ha ltharkeit einwirkenden Behandlung\nArt der Verpackunu\nZahl der I\\ickstückc\nNelt.ogcw icht\nKennzeichen der Sendung\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(cn) und Vetcrinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes\n(-betriebe)\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt            von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten\nzubereiteten GeflürJelfleisches, daß\n1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, von der obersten\nVeterinärbehörd(~ des Versandlandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zu\nExportschlachtunuen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden sind und lau-\nfend überwacl1t vrerden;\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Geflügelfleisch\ndort gelarwrt wordr:n ist, von der obersten Veterin~irbehörde des Versandlandes zugelassen\nworden sind und laufend überwacht werden;\n3. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung der vor-\ngeschriebenen amtlichen Untersuchung unterzouen worden sind und das Geflügelfleisch\nals tauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist;\n4. das Geflügelfleisch in einem Verarbeitungsbetrieb des oben bezeichneten Versandlandes\nzubereitet worden ist, der von der obersten Veterinärbehörde des Versandlandes unter\nErteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Export in die Bundesrepublik Deutschland\nzugelassen worden ist und laufend überwacht wird;\n5. zu seiner Herstellung Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen und Dachsen sowie von Pfer-\nden und anderen Einhufern, ausgenommen deren Dünndärme, nicht mitverwendet worden\nist;\n6. das Geflügelfleisch nach den Vorschriften der Geflügelfleischmindestanforderungen-Ver-\nordnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung ge-\nwonnen oder behandelt worden ist;\n7. das Geflügelfleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben\nHerst.ellungs~Jcrng stammt und äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung\ngleichartig ist.\n(Ort und D<1tum)                      {Dienstsiegel)                         (Amtlicher Tierarzt)","Nr. 61 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                                                                                          893\nMuster 6\nAmtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung\nfür zubereitetes Geflügelileisch aus der Deutschen Demokratischen Republik\nZustündiges Ministerium\nAusstellende B<~hc>rde\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nArt des Fleisches\nIlergeslellt: aus Flei~;ch von ................... ..\n(Tierart)\nArt der    illlf djc J l;iltbarkeit einwirkenden Behandlung ........\nArt der Verpackung\nZahl der Packstücke\nNettogewicht\nKennzeichen der Sendung\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes\n(-betriebe)                    . ........................................         ......................................................................................... .\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt                         von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten\nzubereiteten Geflügelfleisches, daß\n1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, von der obersten\nVeterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik unter Erteilung einer Vete-\nrinärkonl.rollnummer zu Schlachtungen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen\nworden sind und laufend überwacht werden;\n2. die außerhalb dieser Schlacht.betriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Geflügelfleisch\ndort gelagert. worden ist, von der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokra-\nt.ischen Republik zugelassen worden sind und laufend überwacht werden;\n3. das Schluchtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung der vor-\ngeschriebenen amtlichen Untersuchung unterzogen worden sind und das Geflügelfleisch\nals tau~Jlich zum Ce.nuß für Menschen erklärt worden ist;\n4. das GeflürJclfleisch in einem Verarbeitungsbetrieb der Deutschen Demokratischen Republik\nzuben~itet worden ist, der von der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokra-\ntischen Republik unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Verbringen in die\nBundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und laufend überwacht wird;\n5. zu seiner Herstellung Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen und Dachsen sowie von\nPferden und anderen Einhufern, ausgenommen deren Dünndärme, nicht mitverwendet wor-\nden ist;\n6. das Geflügelfleisch nach den Vorschriften der Geflügelfleischmindestanforderungen-Ver-\nordnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung ge-\nwonnen oder behandelt worden ist;\n7. das Geflügelfleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben t-Ier-\nstellungsgang stammt und äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung gleich-\nartig ist.\n(Ort und DülL1rn)                                                 (Dienstsiegel)                                                                (Amtlicher Tierarzt)","894                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 4\n(zu§ 6)\nAbschnitt I\nEingangsuntersuchung von frischem Geflügelfleisch\n1. Der c:Hntliche Tierarzt der Untersuchungsstelle hat vor Beginn der Untersuchung nach Num-\nmer 4 zu prüfen, ob\na) eine Genußtm1glichkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 4 in urschriftlicher Ausfertigung vor-\nliegt und die zur Untersuchung gestellte Sendung den Angaben in der vorgelegten Genuß-\ntauglichkeitsbescheinigung und den von der Zollstelle beigefügten Begleitpapieren ent-\nspricht,\nb) die Kennzeichnung nach Anlage 1 Abschnitt III angebracht ist,\nc) Anzeichen vorhanden sind, die auf eine Fälschung oder sonstige Unrichtigkeit der Genuß-\ntauglichkeitsbescheinigung schließen lassen und\nd) es sich um Geflügelfleisch handelt, dessen Einfuhr aus anderen Gründen verboten ist.\nErgeben sich Beanstandungen aus der Prüfung nach den Buchstaben a bis d, so ist die Sen-\ndung vorliiufig zu beschlagnahmen. Die vorläufige Beschlagnahme ist auf der Urschrift der\nGenußtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. Die Untersuchungsstelle hat ein Tagebuch\nzu führen, aus dem alle Untersuchungen, deren Ergebnisse, die Entscheidungen der zustän-\ndigen Behörde sowie der untersuchende Tierarzt hervorgehen.\n2. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung ist in Urschrift einzubehalten, mit der Tagebuchnummer\nzu versehen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn die Sendung\nwieder aus dem Geltungsbereich der Verordnung verbracht wird.\n3. Der amtliche Tierarzt soll erst dann mit der Untersuchung beginnen, wenn der Verfügungs-\nberechtigte oder sein Bevollmächtigter die nach § 32 des Geflügelfleischhygienegesetzes erfor-\nderlichen Vorkehrungen zur Durchführung der Untersuchung getroffen hat.\n4. Für die Untersuchung und Beurteilung von frischem Geflügelfleisch gilt Anlage 1 Abschnitt II\nentsprechend. Der amtliche Tierarzt hat darauf zu achten, ob die Vorschriften des Geflügel-\nfleischhygienegesetzes und die auf Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen\nVorschriften, ins besondere der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung eingehalten\nsind. Das Geflügelfleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des Geflügel-\nfleischhygienegesetzes ist und ob die Temperatur von höchstens + 4 ° C eingehalten ist.\n5. Bei einem Gewicht der Sendung sind\nbis 4 000 kg                                 36 kg, jedoch mindestens\n6 Packstücke,\nvon über 4 000 kg bis 12 000 kg              72 kg, jedoch mindestens\n12 Packstücke,\nvon über 12 000 kg bis 30 000 kg           180 kg, jedoch mindestens\n.30 Packstücke,\nund für jede weiteren 12 000 kg              24 kg, jedoch mindestens\n4 Packstücke\ngleichmäßig verteilt über die gesamte Sendung zu entnehmen.\nDie Packstücke sind zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu be-\nsichtigen. Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ist jeweils die Hälfte der in Satz 1\ngenannten Probenmenge, jedoch mindestens 36 kg oder 6 Packstücke, zu entnehmen und zu\nbesi.chtigen.\n6. Von je 36 kg oder je 6 Packstücken, die nach Nummer 5 zu besichtigen sind, ist jeweils eine\nEinzelpackung oder ein Teilstück von etwa 1 kg zu besichtigen, zu durchtasten und anzu-\nschneiden und dabei auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu achten.\nGefrorenes Geflügelfleisch ist in wasserdichter Schutzhülle in ständig gleichmäßig bewegtem\n\\Nasser rnit einer Temperatur von etwa + 40° C bis + 45° C aufzutauen.","Nr. 61 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                     895\n7. Reichen die Ergebnisse dieser Untersuchung nicht aus, so sind weitergehende Untersuchungen\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen. Weitergehende Unter-\nsuchungen, insbesondere Rückstandsuntersuchungen, sind stichprobenweise sowie bei begrün-\ndetem Verdacht vorzunehmen. Ein Verdachtsfall liegt insbesondere vor, wenn .\na) bei der Prüfung nach Nummer 1 oder 5 festgestellt wird, daß bei früheren Sendungen, die\nwährend der letzten sechs Monate aus demselben Schlachtbetrieb gewonnen und zur\nUntersuchung gestellt wurden, eine Rückstandsuntersuchung ein positives Ergebnis ge-\nzeigt hat, oder eine Behandlung nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes fest-\ngestellt wurde, oder                      ·\nb) dem amtlichen Tierarzt oder der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die darauf\nschließen lassen, daß Geflügelfleisch aus einem bestimmten Versandland oder einem\nbestimmten Schlachtbetrieb solche Stoffe enthalten oder nach § 13 Abs. 2 des Geflügel-·\nfleischhy~Jienegesctzes behandelt sein könnte.\n8. Wird eine weitergehende Untersuchung auf. Grund eines begründeten Verdachts nach Num-\nmer 7 durchgeführt, so hat die zuständige Behörde die Sendung vorläufig zu beschlagnahmen\nund anzuordnen, daß die Beurteilung dieser Sendung solange zurückgestellt wird, bis die\nweitergehende Untersuchung abgeschlossen ist. Bezieht sich der Verdacht nur auf einen Teil\nder Sendung, so gilt Satz 1 nur für diesen Teil.\n9.   a) Sind Proben auf Grund der Untersuchung nach Nummer 6 wegen Vorliegens der in An-\nlage 1 Abschnitt II Nr. 6 oder 9 oder nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes\ngenannten Mängel zu beanstanden, oder liegt ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen\nsolcher Mängel vor und handelt es sich um nicht mehr als einen Mangel je 36 kg oder\nje 6 Packstücke, so ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 6\ngenannten Umfang durchzuführen. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, so ist die\nSendung als untauglich zu beurteilen und vorläufig zu beschlagnahmen.\nb) Wenn Vorschriften der Anlage 1 Abschnitt III oder der Geflügelfleischmindestanforderun-\ngen-Verordnung Anlage 2 Abschnitt III in Einzelfällen nicht beachtet worden sind, so ist\nerneut nach Nummer 5 zu verfahren. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, so ist die\nSendung als untauglich zu beurteilen und vorläufig zu beschlagnahmen.\n10. In den Fällen der Nummer 9 Buchstabe b kann dem Verfügungsberechtigten oder seinem Be-\nauftragten auf Antrag gestattet werden, die Sendung unter amtlicher Aufsicht Stück für Stück\nzu überprüfen und die zu beanstandenden Teile zu entfernen. Danach ist die vorläufige Be-\nschlagnahme des nicht zu beanstandenden Teils aufzuheben.\n11. Packstücke, von denen Proben entnommen worden sind, und deren Inhalt nicht zu beanstanden\nist, sind mit dem Stempelabdruck „ Untersucht\" unter Angabe der Untersuchungsstelle und\neinem Identifizierungszeichen des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu\nkennzeichnen.\nAbschnitt II\nEingangsuntersuchung von zubereitetem Geflügelfleisch\n1. Die Vorschriften des Abschnittes I gelten bei der Untersuchung von zubereitetem Geflügel-\nfleisch entsprechend.\n2. Bei Sendungen von Geflügelfleisch, das nur durch Pökeln behandelt ist, ist je angefangene\n100 kg einer Sendung eirie Probe von etwa 100 g zu entnehmen. In Verdachtsfällen ist die\ndoppelte Anzahl der Proben zu entnehmen und weitergehend zu untersuchen.\n3.   a) Bei Sendungen von Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen\nBehältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden ist, sind von jeder Sendung Proben im\nGewicht von etwa 100 g wie folgt zu entnehmen:\nbei       1 bis     100  Behältnissen     ein Behältnis\nbei     101 bis   5 000  Behältnissen     drei Behältnisse\nbei 5 001   bis 10 000   Behältnissen     fünf Behältnisse\nbei 10 001  bis 100 000  Behältnissen     sieben Behältnisse;\ndarüber hinaus sind für je angefangene 100 000 Behältnisse einer Sendung vier Behältnisse\nzusätzlich zu entnehmen.","896                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) In VPrcJdcht.sfüllcn sind von jeder Sendung weitere Proben wie folgt zu entnehmen:\nbei       1 bis   1 000 Behältnissen    drei Behältnisse\nbei 1 001 bis lO 000 Behältnissen       sechs Behältnisse\nbei 10 001· bis 100 000 Behältnissen     zwölf Behältnisse.\nFür jP weil<!r<! c1nqefangene 100 000 Behältnisse einer Sendung sind sechs Proben zusätz-\nlich zu entnehmen.\n4. Bei Sendungen von anderen als in Nummer 2 bis 3 genannten Geflügelfleischerzeugnissen\nsind von jeder Sendung je angefangene 500 kg eine Probe im Gewicht von etwa 100 g zu ent-\nnehmen. In Verdachtsfällen ist die doppelte Anzahl Proben zu entnehmen.\n5. Das GeflügelJleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es nach den in Anlage 4 Abschnitt III\nd<!r Ceflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung genannten Verfahren zubereitet ist.\n6. Wird auch nur bei einer Probe festgestellt, daß sie untauglich nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 6\noder nicht vcrkehrsfähig nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes ist, so ist die ge-\nsamte Sendung vorli.iufig zu beschlagnahmen."]}