{"id":"bgbl1-1973-61-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":61,"date":"1973-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die hygienischen Mindestanforderungen an Geflügelfleisch (Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung - GFlMindV)","law_date":"1973-07-24T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["873\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                  Z 1997 A\n1973                        Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1973                                                                 1 Nr. 61\nTag                                                 In h a 1 t                                                                Seite\n24. 7. 73    Verordnunq ülwr die hygienischen Mindestanforderungen an Geflügelfleisch (Geflügel-\nJle1sd11n1ndeslilnforderungen-Verordnung -- GFlMindV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     873\n24. 7. 7J   Verorcl111111g ühc~r die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des Geflügel-\nfleisdics (Cellügclfleischuntersuchungs-Verordnung - GFlUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         882\n24. 7. 73   Verordnung üher die GdJühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügel-\nlleischhygicne1Jcsel.zcs (Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene -- GFlGebV) . . . . . .                           897\n24. 7. 73    Verordnung iihcr Geflügelfleischkontrolleure -       GFIKV -   ............................                          899\n24. 7. 73   Vc!rordnunq übc~r die Gewährung einer Prämie für Tabakblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         901\nVerordnung\nüber die hygienischen Mindestanforderungen an Geflügelileisch\n(Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung - GFIMindV).\nVom 24. Juli 1973\nAuf Grund des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2,                                               § 3\n§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 22                                           Uberwachung\nAbs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12.\nJuli 1973 (Bundesgesel.zbl. I S. 776) wird mit Zustim-                Bei der Uberwachung zugelassener Betriebe ist\nmung des Bundesratc~s verordnet:                                  nach Maßgabe der Anlage 3 zu verfahren.\n§ 1                                                                 § 4\nAnwendungsbereich                                    Anforderungen an Betriebe in Drittländern\nDiese Verordnung findet Anwendung auf die Ge-                       (1) Für Exportschlachtbetriebe und außerhalb die-\nwinnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung, Beför-                 ser gelegene Gefrier- und Kühlhäuser in Drittlän-\nderung und Behandlung von Geflügelfleisch, das                    dern sowie für die Gewinnung, Zerlegung, Lage-\nim Geltungsbereich der Verordnung gewonnen oder                   rung, Verpackung, Beförderung und Behandlung des •\nin den Geltungsbereich der Verordnung verbracht                   in diesen Ländern zum Export in den Geltungsbe-\nwird, mit Ausnahme der Zerlegung, Verpackung, Be-                 reich der Verordnung bestimmten frischen Geflügel-\nhandlung von frischem Geflügelfleisch beim Feilhal-               fleisches gelten die in Anlage 1 und 2 festgesetzten\nten in Einzelhandelsgeschäften oder bei der Zube-                 hygienischen Mindestanforderungen entsprechend.\nreitung in Gaststätten und Einrichtungen zur Ge-                      (2) Für Exportverarbeitungsbetriebe in Drittlän-\nmeinschaftsverpflegung.                                           dern sowie für die Verpackung und Beförderung zu-\nbereiteten Geflügelfleisches gelten die in Anlage 4\n§ 2                                Abschnitt I und II festgesetzten hygienischen Min-\ndestanforderungen. Für Personal, Räume, Einrich-\nAnforderungen an innerstaatliche und                    tungsgegenstände und Arbeitsgeräte gelten die in\ninnergemeinschaftliche Betriebe                     Anlage 2 Abschnitt I festgesetzten hygienischen Min-\n(1) Schlachtbetriebe und außerhalb dieser gelege-              destanforderungen entsprechend. Für die Behand-\nne Gefrier- und Kühlhäuser dürfen nur betrieben                   lungsverfahren nach § 18 Abs. 3 des Geflügelfleisch-\nwerden, wenn sie den in der Anlage 1 festgesetzten                hygienegesetzes gelten die Vorschriften der Anla-\nhygienischen Mindestanforderungen entsprechen.                    ge 4 Abschnitt III.\n(2) Bei der Gewinnung, Zerlegung, Lagerung, Ver-                   (3) Exportschlachtbetriebe, außerhalb dieser gele-\npackung, Beförderung und Behandlung von frischem                  gene Gefrier- uhd Kühlhäuser und Exportverarbei-\nGeflügelfleisch sind die in der Anlage 2 festgesetz-              tungsbetriebe in Drittländern werden für den Ex-\nten hygienischen Mindestanforderungen einzuhal-                   port von Geflügelfleisch in den Geltungsbereich der\nten.                                                              Verordnung nur anerkannt und bekanntgegeben,","874                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nwenn die oberste Veterinärbehörde des Versand-             2. zusichert, daß sie laufend durch amtliche Tierärzte\nlandes                                                         überwacht und Uberprüfungen nach § 22 Abs. 2\n1. bestätigt, daß die in den Absätzen 1 und 2 ge-              des Geflügelfleischhygienegesetzes geduldet wer-\nnannten Voraussetzungen erfüllt sind und                  den.\n2. zusichert, daß sie laufend durch amtliche Tier-            (4) Wird Geflügelfleisch zusammen mit dem\närzte überwacht und Uberprüfungen nach § 19           Fleisch anderer Tiere zu Erzeugnissen verarbeitet,\nAbs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes gedul-      so gelten die Vorschriften der Anlage 4 für das\ndet werden.                                           Fleisch dieser Tiere entsprechend, sofern nicht das\n(4) Wird Geflügelfleisch zusammen mit dem              Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekanntma-\nFleisch anderer Tiere zu Erzeugnissen verarbeitet,         chung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I\nso gelten die Vorschriften der Anlage 4 für das            S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nFleisch dieser Tiere entsprechend, sofern nicht das        14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), oder\nFleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekannt-           auf Grund des Fleischbeschaugesetzes erlassene\nmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I            Vorschriften anzuwenden sind.\nS. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), oder                                   § 6\nauf Grund des Fleischbeschaugesetzes erlassene                                Bußgeld vorschriften\nVorschriften anzuwenden sind.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1\n§ 5                             des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\nAnforderungen an Betriebe in der Deutschen\nDemokratischen Republik                    1. entgegen § 2 Abs. 1 Schlachtbetriebe oder Ge-\nfrier- oder Kühlhäuser betreibt, die nicht den\n(1) Für Schlachtbetriebe und außerhalb dieser ge-\nfestgesetzten Mindestanforderungen entsprechen\nlegene Gefrier- und Kühlhäuser in der Deutschen\noder\nDemokratischen Republik sowie für die Gewinnung,\nZerlegung, Lagerung, Verpackung, Beförderung und           2. entgegen § 2 Abs. 2 frisches Geflügelfleisch ge-\nBehandlung von zum Versand in den Geltungsbe-                  winnt, zerlegt, lagert, verpackt, befördert oder\nreich der Verordnung bestimmten frischen Geflügel-              behandelt, ohne die festgesetzten Mindestanfor-\nfleisches gelten die in Anlage 1 und 2 festgesetzten            derungen einzuhalten.\nhygienischen Mindestanforderungen entsprechend.\n(2) Für die Vernrbeitungsbetriebe in der Deut-                                    § 7\nschen Demokratischen Republik sowie für die Ver-                                Berlin-Klausel\npackung und Beförderung zubereiteten Geflügelflei-\nsches gelten die in Anlage 4 Abschnitt I und II, für           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nPersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Ar-           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbeitsgeräte die in Anlage 2 Abschnitt I festgesetzten      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflü-\nhygienischen Mindestanforderungen entsprechend.            gelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\nFür die Behandlungsverfahren nach § 21 Abs. 3 des\nGeflügelfleischhygienegesetzes gelten die Vorschrif-                                  § 8\nten der Anlage 4 Abschnitt III entsprechend.\nInkrafttreten\n(3) Schlachtbetriebe, außerhalb dieser gelegene\nGefrier- und Kühlhäuser und Verarbeitungsbetriebe              (1) Diese Verordnung tritt für den innergemein-\nin der Deutschen Demokratischen Republik werden            schaftlichen Handelsverkehr am 2. September 1973,\nfür das Verbringen von Geflügelfleisch in den Gel-         für den Handelsverkehr mit Drittländern und der\ntungsbereich dieser Verordnung nur anerkannt und           Deutschen Demokratischen Republik am 1. April\nbekanntgegeben, wenn die oberste Veterinärbehör-            1974 und für den innerstaatlichen Handelsverkehr\nde der Deutschen Demokratischen Republik                   am 1. März 1976 in Kraft.\n1. bestätigt, daß die in den Absätzen 1 und 2 ge-             (2) Anlage 2 Abschnitt II Nr. 8 Satz 2 tritt am\nnannten Voraussetzungen erfüllt sind und              1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal","Nr. Gl --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 19t'J                         875\nAnlage 1\n(zu§ 2 Abs. 1)\nAbschnitt I                            nen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen ha-\nHygienevorschriften für Schlachtbetriebe              ben und in deren Nähe sich Waschgelegenhei-\nten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen\nSchlachtbetriebe müssen mindestens über folgen-            mit fließendem kaltem und warmem Wasser\ndes verfügen:                                                Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nu;\n1. einen ausreichend großen, leicht zu reinigenden          einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-\nund zu desinfizierenden Raum oder einen ebenso           tet sein;\nbeschaffenen     überdachten      Platz   für  die   12. einen besonders einge.richteten Platz für die\nSchlachttieruntersuchung des Geflügels;                  Dunglagerung, soweit der Dung nicht unverzüg~\n2. einen leicht zu reinigenden und zu desinfizie-           lieh hygienisch einwandfrei entfernt wird;\nrenden besonderen Raum für die Unterbringung         13. Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum\nvon     kranken    und    krankheitsverdächtigen         Reinigen und Desinfizieren der Käfige und\nSchlachttieren;                                          Fahrzeuge;\n3. einen Schlachtraum von solcher Größe, daß das\n14. einen ausreichend ausgestatteten, verschließ-\nBetäuben und Entblulen einerseits, das Rupfen\nbaren Raum, der dem tierärztlichen Dienst für\nund gegebenenfalls das Brühen andererseits je-\ndie Dauer seiner Tätigkeit ausschließlich zur Ver-\nweils an einem besonderen Arbeitsplatz durch-\nfügung steht;\ngeführt werden können. Alle Verbindungen zwi-\nschen dem Schlachtraum und dem unter Nummer          15. in den Arbeitsräumen über ausreichende Ein-\n1 genannten Raum oder Platz müssen mit Aus-              richtungen zur Reinigung und Desinfektion der\nnahme E~incr kleinen Durchreiche für die zu              Hände sowie der Einrichtungsgegenstände und\nschlachtenden Tiere mit einer automatisch                Arbeitsgeräte; diese Einrichtungen müssen nahe\nschließenden Tür versehen sein;                          bei den Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhähne\n4. einen Raum für dus Ausweiden, Zurichten, Sor-            dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Die\ntieren und Verpacken des geschlachteten Geflü-           Einrichtungen müssen mit fließendem kaltem\ngels von solcher Größe, daß das Ausweiden an             und warmem Wasser, Reinigungs- und Desin-\neinem Arbeitsplatz durchgeführt werden kann,             fektionsmitteln sowie mit nur einmal zu benut-\nder zur Verhinderung einer Verunreinigung                zenden Handtüchern ausgestattet sein.\nweit genug von den anderen Arbeitsplätzen ent-           Das Wasser für die Reinigung der Geräte muß\nfernt oder durch eine Zwischenwand von diesen            eine Temperatur von mindestens + 82° C auf-\nab9etrennt ist. Alle Verbindungen zwischen dem           weisen;\nRaum für das Ausweiden, Zurichten, Sortieren         16. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame\nund Verpacken und dem Schlachtraum müssen                Durchführung der vorgeschriebenen tierärztli-\nmit Ausnahme einer kleinen Durchreiche für               chen Untersuchungen gestatten;\ndie geschlachteten Tiere mit einer automatisch\nschließenden Tür versehen sein;                      17. eine ausreichende Umfassungsmauer oder an-\ndere Einfriedung;\n5. erforderlichenfalls einen Versandraum;\n18. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 eine ausrei-\n6. einen oder mehrere ausreichend große Kühl-\nchende Trennung zwischen dem reinen und dem\noder Gefrierräume;\nunreinen Teil des Schlachtbetriebes;\n7. einen Raum oder eine Einrichtung zum Sammeln\nvon Federn, soweit diese nicht als Abfälle be-       19. in den in Numm~rn 1 bis 9 genannten Räumen\nhandelt werden;                                           über\n8. einen verschließbmen Raum oder ein verschließ-            a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht\nbares Behältnis für die 9etrennte Aufbewahrung                zu reinigendem und zu desinfizierendem,\nvon vorläufig beschlagnahmtem Geflügelfleisch;               nicht faulendem Material, die so beschaffen\nsein müssen, daß Wasser leicht in abgedeck-\n9. einen verschließbaren Raum oder ein verschließ-               te, geruchsichere und rückstausichere Abflüs-\nbares Behältnis für die Lagerunu von untaugli-\nse ablaufen kann;\nchem und vom ·Genuß für Menschen ausge-\nb) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von\nschlossenem Geflügelfleisch sowie von Abfällen,\nsofern dieses Geflügelfleisch und diese Abfälle               mindestens 2 Metern mit einem hellen, ab-\nnicht täglich aus dem Schlachtbetrieb entfernt                waschfesten Belag oder Anstrich versehen\nwerden;                                                      und deren Ecken und Kanten abgerundet\nsind;\n10. eine räumlich getrennte besondere Einrichtung\nfür die Unbrauchbarmachung oder anderweitige         20. Vorrichtungen zur ausreichenden Be- und Ent-\nVerwertung von untauglichem frischem Geflü-               lüftung und, soweit erforderlich, zur Entnebe-\ngelfleisch oder zum Genuß für Menschen nicht              lung;\ngeeigneter Teile des Schlachtgeflügels, wenn        21. eine ausreichende Beleuchtung in Räumen, in\ndies im Schlachlbetrieb erfolgt;                         denen sich lebendes oder geschlachtetes Geflügel\n11. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei-                befindet; die Beleuchtung darf Farben nicht ver-\nten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die kei-          ändern;","876                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n22. eine Anla~Je zur Wasserversorgung, die in aus-            d) eine Einrichtung zur Erreichung und Einhal-\nreichender Menge üusschließlich Trinkwasser                   tung einer Temperatur von höchstens + 4° C;\nliefert, düs unter Druck steht; für die Erzeugung         e) in den Kühlräumen über korrosionsfeste Vor-\nvon Dampf durf jedoch uuch Wasser, das Trink-                 richtungen, die verhindern, daß das Fleisch bei\nWdssercigenschaften nicht besitzt, verwendet                  der Beförderung oder Lagerung mit dem Fuß-\nwerden, wenn durch gesonderte Leitungen ge-                   boden oder den Wänden in Berührung kommt;\nw~ihrleistet ist, daß dieses Wasser nicht zu an-\nderen Zwecken verwendet wird; ferner darf aus-            f) eine Anlage zur Wasserversorgung, die in\nnc1hms wcisc Wasser, das Trinkwassereigenschaf-              ausreichender Menge ausschließlich Trink-\nten nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschi-                wasser liefert, das unter Druck steht; für die\nnen verwendet werden.                                         Erzeugung von Dampf darf jedoch auch Was-\nser, das Trinkwassereigenschaften nicht be-\nDie Leitunqen für Wasser, das Trinkwasserei-\nsitzt, verwendet werden, wenn durch geson-\ngenschaften nicht besitzt, müssen deutlich ge-\nderte Leitungen gewährleistet ist, daß dieses\nkennzeichnet sein und dürfen keine Räume\nWasser nicht zu anderen Zwecken verwendet\ndurchqueren, in denen sich Geflügelfleisch be-\nwird; ferner darf ausnahmsweise \\,'\\lasser, das\nfindet;\nTrinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur\n23. eine Anlage, die in ausreichender Menge hei-                  Kühlung der Kühlmaschinen verwendet wer-\nßes Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;               den. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwas-\n24. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die                   sereigenschaften nicht besitzt, müssen deut-\nden hygienischen Erfordernissen entspricht;                  lich gekennzeichnet sein und dürfen keine\nRäume durchqueren, in denen sich Geflügel-\n25. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-\nfleisch befindet;\ngeziefer, insbesondere Insekten und Nagetiere;\ng) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die\n26. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus\nden hygienischen Erfordernissen entspricht;\nkorrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu\ndesinfizierendem Material;                               h) geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen\nUngeziefer, insbesondere Insekten und Nage-\n27. für die Aufnahme untauglichen Geflügelflei-\nsches wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse,              tiere;\ndie so beschaffen sein müssen, daß eine unbe-              i) eine ausreichende Beleuchtung, die Farben\nfugte Entnahme des Inhalts unmöglich ist.                    nicht verändern darf;\nj) Vorrichtungen zur ausreichenden Be- und Ent-\nlüftung;\nAbschnitt II\nk) ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und\nHygienevorschriften für Gefrier- und                    Desinfektion der Hände sowie der Einrich-\nKühlhäuser, die außerhalb der                       tungsgegenstände und Arbeitsgeräte; diese\nSchlachtbetriebe liegen                         Einrichtungen müssen nahe bei den Lager-\n1. Kühlhäuser, die außerhalb der Schlachtbetriebe                 räumen liegen, Die Wasserhähne dürfen nicht\nliegen und in denen frisches, nicht gefrorenes                 von Hand zu betätigen sein. Die Einrichtun-\nGeflügelfleisch gelagert wird, müssen mindestens               gen müssen mit fließendem kaltem und war-\nüber folgendes verfügen:                                       mem Wasser, Reinigungs- und Desinfektions-\nmitteln sowie mit nur einmal zu benutzenden\na) ausreichend große, leicht zu reinigende und\nzu desinfizierende Kühlräume;                             Handtüchern ausgestattet sein;\n1) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei-\nb) sofern vorläufig beschlagnahmtes Geflügel-\nten sowie Toiletten mit Wasserspülung, in\nfleisch eingelagert wird, einen verschließba-\nderen Nähe sich Waschgelegenheiten befin-\nren Raum für die Lagerung dieses Fleisches;\nden. Die Waschgelegenheiten müssen mit flie-\nc) in den unter Buchstaben a und b genannten                   ßendem kaltem und warmem Wasser, Reini-\nRäumen:                                                    gungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur\naa) Fußböden aus wasserundurchlässigem,                   einmal zu benutzenden Handtüchern ausge-\nleicht zu reinigendem und zu desinfizie-             stattet sein;\nrendem, nicht faulendem Material, die so         m) ein Registrierthermometer oder ein Registrier-\nbeschaffen sein müssen, daß das Wasser               f ern thermometer in den Kühlräumen.\nleicht ablaufen kann;\nbb) glatte Wände, die bis zur Stapelhöhe,          2. Für Gefrierhäuser, die außerhalb der Schlachtbe-\nmindestens bis zu einer Höhe von zwei            triebe liegen und in denen frisches, gefrorenes\nMetern mit einem hellen, abwaschfesten           Geflügelfleisch gelagert wird, gelten die in Num-\nBelag oder Anstrich versehen und deren           mer 1 Buchstaben a bis c, f bis j sowie 1 und m\nEcken und Kanten abgerundet sind;                festgesetzten     Mindestanforderungen     entspre-\nchend. Die Gefrierräume müssen insbesondere\ncc) Türen aus wasserundurchlässigem, leicht\nüber eine Einrichtung zur Erreichung und Einhal-\nzu reinigendem und zu desinfizierencte·m,\ntung folgender Temperaturen verfügen:\nnicht faulendem Material mit stoßfesten\nund fugenfreien Oberflächen, die so be-          a) für gefrorenes Geflügelfleisch von mindestens\nschaffen sind, daß sie keine gesundheits-            -12° C,\nschädlichen Stoffe auf das Fleisch übertra-      b) für tiefgefrorenes Geflügelfleisch von minde-\ngen;                                                 stens - 18° C.","Nr. 61 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                           8'17\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nAbschnitt I                               Boden versehen sein. Sie sind nach jeder Ent-\nHygienevorschriiten für Personal, Räume,                    leerung zu reinigen und zu desinfizieren.\nEinrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in              e) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte,\nSchlachtbetrieben und außerhalb dieser                   die beim Schlachten, Be- und Verarbeiten\nliegenden Gefrier- und Kühlhäuser                      verwendet werden und die mit Fleisch in\nBerührung kommen oder in Berührung kom-\n1. Das Personal, das mit Geflügelfleisch in Berüh-                men können, sind in einwandfreiem und sau-\nrung kornml oder in Berührung kommen kann,                     berem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals\nhat sich sU.indig i:iußcrst reinlich zu halten; Räume,         im Laufe eines Arbeitstages sowie am Ende\nEinrichtungsgcgensU.indc und Arbeitsgeräte müs-                eines Arbeitstages und bei Verunreinigung,\nsen slets peinlich sauber sein.                                insbesondere mit Krankheitserregern, vor ih-\na) Das Personiil, ausqenomrnen das Personal, das               rer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen\nin GefricrrJumen nach Anlage l Abschnitt II                und zu desinfizieren.\nNr. 2 Uil.iq isf, htit insbesondere eine leicht         f) Die Räume oder Behältnisse für untaugliches\nwaschbdre, sc1 ulwre, IH~l le Arbeitskleidung und          und vom Genuß für Menschen ausgeschlosse-\nKopfbedeckung zu tra~rc:n. Personen, die Tie-               nes Geflügelfleisch sowie für Abfälle sind\nre schlc1chlcn oder sonsl mit Geflügelfleisch in           nach Bedarf zu entleeren und nach jeder Ent-\nBerührunq kommen, hc1ben sich mehrmals im                  leerung zu reinigen und zu desinfizieren.\nLaufe eines Ar bei lsl.t1ges während der Arbeit\nsowie vor jeder Wicderciufnahme der Arbeit         2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsge-\ndie llände zu reini~J(~n und zu desinfizieren.         räte für das Gewinnen und das Behandeln des\nPersonen, die mit kranken Tieren oder infi-            Geflügelfleisches im Schlachtbetrieb dürfen nur\nziertem Fleisch in Berührung gekommen sind,            zu diesen Zwecken benutzt werden.\nhaben unverzüglich Hände und Arme mit war-\nmem Wasser gründlich zu reinigen und dann           3. Geflügelfleisch und die mit ihm in Berührung\nzu desinfizieren. In den Arbeits- und Lager-           kommenden St0ffe sowie die zugehörigen Be-\nräumen darf nicht geraucht werden.                     hältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fuß-\nb) Hunde, Kalzen und andere Tiere, mit Ausnah-             boden in Berührung kommen.\nme des zur Schlachtung im Schlachtbetrieb be-\nstimmten Schlachtgeflügels und der im               4. Federn sind unverzüglich nach dem Rupfen aus\nSchlachtbetrieb verwendeten Zugtiere, sind             dem Schlachtraum zu entfernen.\nvon den Schlachtbetrieben fernzuhalten. Dies\ngilt nicht für Kaninchen sowie für Vögel, die       5. Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbe-\nnicht Schlachtgeflügel im Sinne des Gesetzes           kämpfungsmittel sind so zu verwenden, daß sie\nsind, sofern diese Tiere zur sofortigen                mit Geflügelfleisch nicht in Berührung kommen.\nSchlachtung bestimmt sind. In diesen Fällen\ndürfen die Schlachttiere in denselben Räumen        6. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf\nwie für Schlachtgeflügel untergebracht oder            den Fußboden der in Anlage l Abschnitt I Nr. 3\ngeschlachtet werden. Das von ihnen stammen-            bis 6 und 8 sowie Abschnitt II Nr. l Buchstaben a\nde Fleisch darf nicht mit frischem Geflügel-           und b genannten Räume aufgetragen werden.\nfleisch in denselben Räumen zerlegt, gelagert,\nverpaclct, befördert oder behandelt werden.         7. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu\nIn Mitgliedstaaten, in denen Tauben nach               benutzen; für die Erzeugung von Dampf darf je-\nMaßgabe der Richtlinien geschlachtet werden            doch auch Wasser, das Trinkwassereigenschaften\nmüssen, darf frisches Taubenfleisch gleichzei-         nicht besitzt, verwendet werden, wenn durch be-\ntig mit Geflügelfleisch in denselben Räumen            sondere Leitungen gewährleistet ist, daß dieses\ngelagert werden. Ungeziefer, insbesondere             Wasser nicht zu anderen Zwecken verwendet\nInsekten und Nagetiere, ist systematisch zu           wird; ferner darf ausnahmsweise Wasser, das\nbekämpfen.                                            Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur Küh-\nlung der Kühlmaschinen verwendet werden. Die\nc) Die in Anlage 1 Abschnitt I unter Nummern 1            Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigen-\nbis 5 und 8 genannten Räume sind nach Be-             schaften nicht besitzt, müssen deutlich gekenn-\ndarf, zumindest aber täglich nach Beendigung          zeichnet sein und dürfen keine Räume durchque-\nder Arbeit, die in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1         ren, in denen sich Geflügelfleisch befindet.\nBuchstabe a genannten Räume nach Bedarf zu\nreinigen und zu desinfizieren.                     8. Personen, die das Geflügelfleisch mit Krankheits-\nd) Die K<lfige für die Anlieferung des Schlacht-          keimen infizieren können, dürfen beim Schlach-\ngeflügels müssen aus korrosionsfestem, leicht          ten sowie beim Bearbeiten und sonstigen Behan-\nzu reinigendem und zu desinfizierendem Ma-             deln des Geflügelfleisches nicht mitwirken; die-\nterial bestehen und mit einem undurchlässigen          ses Verbot gilt insbesondere für Personen, die","878                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\na) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die       nießbaren Nebenprodukten der Schlachtung von\nKrankheitserreger auf Fleisch übertragen wer-       Schlachttieren des betreffenden Schlachtbetriebes,\nden können;                                         sind verboten.\nb) einen Verband an den Bünden tragen, mit           7. Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch und\nAusnahme eines wasserundurchlässigen Ver-           Geflügelfleisch, das als untauglich für den Genuß\nbandes zum Schutz einer nicht eiternden Ver-        für Menschen befunden oder vom Genuß für\nletzung.                                            Menschen ausgeschlossen worden ist, sowie Fe-\nDie fönhaltung von § 17 des Gesetzes zur Ver-           dern und Abfälle sind unverzüglich in die hierfür\nhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei-           vorgesehenen Räume, Einrichtungen oder Behält-\nten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz vom             nisse zu verbringen und so zu behandeln, daß\n18. Juli 1961     Bundesgesetzbl. I S. 1012) in der     eine Keimverschleppung soweit wie möglich ein-\njeweils geltenden Fassung muß gewährleistet             geschränkt wird.\nsein.\n8. Nach Beendigung der Untersuchung und nach\n9. Personen, die mit Geflügelfleisch in Berührung          Entfernung der Eingeweide muß das Geflügel-\nkommen, sind bei der Einstellung zu untersu-            fleisch sofort hygienisch einwandfrei gereinigt\nchen. Als Einstellungsuntersuchung gilt die Unter-      und gekühlt werden. Die Kühlung des Geflügel-\nsuchung nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes.           fleisches durch Tauchen mehrerer Tierkörper,\nDas Zeugnis des Gesundheitsamtes ist jedes Jahr         Tierkörperteile oder Nebenprodukte der Schlacht-\nund jederzeit auf Anforderung des amtlichen             tung in einem gemeinsamen Wasserbad ist ver-\nTierarztes zu erneuern. Es muß dem amtlichen            boten, ausgenommen Tierkörper, Tierkörperteile\nTierarzt zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.        oder Nebenprodukte der Schlachtung, die mit einer\nDie zuständige Behörde kann zulassen, daß der           wasserdichten Hülle zum Schutz vor unmittelba-\nNachweis einer Einstellungsuntersuchung auch            rer Berührung mit dem Wasser umgeben sind.\nvon einem Arzt ausgestellt wird, der über die für\ndie Untersuchung notwendigen Einrichtungen ver-      9. Nach der in Nummer 8 vorgeschriebenen Küh-\nfügt.                                                   lung ist das frische Geflügelfleisch ständig bei\neiner Temperatur von höchstens + 4 ° C zu hal-\nAbschnitt II                         ten.\nHygienevorschriften für das Schlachten,\nAusweiden und Kühlen                                         Abschnitt III\n1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht           Umhüllung, Verpackung und Beförderung\nwerden, müssen sofort geschlachtet werden.\n1. Schutzhüllen, wie Kunststoffolien und Verpak-\n2. Die Schlachttiere müssen vollständig entbluten;         kungen wie Kisten, Kartons und ähnliche Behäl-\nhierbei ist darauf zu achten, daß das Blut nicht        ter müssen hygienisch einwandfrei sein, insbe-\nüber den Schlachtplatz hinaus verspritzt wird.          sondere dürfen sie weder die organoleptischen\nEigenschaften des frischen Geflügelfleisches be-\n3. Die geschlachteten Tiere müssen unverzüglich            einträchtigen noch für den Menschen schädliche\nvollständig gerupft werden.                             Stoffe auf das Fleisch übertragen. Das Material\nmuß so widerstandsfähig sein, daß ein wirksamer\n4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt             Schutz des frischen Geflügelfleisches während\nwerden. Der Tierkörper muß so geöffnet werden,          des Transports und der weiteren Behandlung ge-\ndaß die Leibeshöhle und ihre Eingeweide unter-          währleistet ist; dieses Material darf zur Umhül-\nsucht werden können. Zu diesem Zweck sind               lung und Verpackung von frischem Geflügel-\nVerdauungsapparat, Leber und Milz so aus dem            fleisch nicht wiederverwendet werden mit Aus-\nTierkörper herauszunehmen, daß dieser nicht ver-        nahme von korrosionsfesten, leicht zu reinigen-\nschmutzt wird und die natürliche Verbindung mit         den Verpackungen, die vor jeder Wiederverwen-\nden Eingeweiden bis zur Untersuchung bestehen-          dung gereinigt und desinfiziert worden sind.\nbleibt.                                                 Schutzhüllen müssen durchsichtig uqd farblos\nsein.\n5. Nach der Geflügelfleischuntersuchung müssen die\nherausgenommenen        Eingeweide unverzüglich      2. Tierkörperteile sowie vom Tierkörper getrennte\nvom Tierkörper getrennt und die vom Genuß für           Nebenprodukte der Schlachtung sind in jedem\nMenschen ausgeschlossenen Teile sofort· beseitigt       Falle mit fest verschlossenen Schutzhüllen zu\nwerden. Im Tierkörper verbliebene Eingeweide            umgeben.\noder Teile von Eingeweiden - mit Ausnahme\nder Nieren - sind anschließend unter hygieni-        3. Zur Umhüllung dürfen nur völlig saubere Schutz-\nschen Bedingungen möglichst vollständig zu ent-         hüllen verwendet werden. Um eine Verunreini-\nfernen.                                                 gung des frischen Geflügelfleisches während die-\nses Arbeitsganges durch Personal, Einrichtungs-\n6. Das Aufblasen des Geflügelfleisches, das Einsprit-      gegenstände oder Arbeitsgeräte auszuschließen,\nzen von Flüssigkeit, das Reinigen des Geflügel-         sind Schutzhüllen unverzüglich nach dem Um-\nfleisches mittels Tüchern sowie das Füllen der          hüllen des frischen Geflügelfleisches zu ver-\nTierkörper mit Ausnahme einer Füllung aus ge-           schließen.","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                           879\n4. Frisches nicht Defrorcnes Geflügelfleisch ist in              desinfiziert sowie gegebenenfalls desodori-\nTransporlrn i ll.el n zu befördern, die so gebaut und         siert worden sind.\nausgestattet sind, daß die Temperatur von + 4° C       6. Frisches Geflügelfleisch darf nicht gleichzeitig mit\nnicht überschritten wird.\nanderen Stoffen, die es beeinträchtigen, insbe-\nsondere die einen Geruch übertragen können, in\n5. Die zur Beförderung von frischem Geflügelfleisch          demselben Transportmittel befördert werden; ei-\nbestimmten Transportmittel dürfen nicht benutzt           ne gleichzeitige Beförderung ist. dann statthaft,\nwerden zur Beförderung von                                wenn durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen\na) lebenden Tieren;                                       eine Beeinträchtigung des frischen Geflügelflei-\nb) Stoffen, die dc1s frische Geflügelfleisch beein-       sches nicht zu befürchten ist.\nträchtigen oder infizieren können; dies gilt        7. Unverpacktes frisches Geflügelfleisch darf nur in\nnicht, wenn die Transportmittel nach dem Ent-          gereinigten und desinfizierten Transportmitteln\nladen solcher Stoffe wirksam gereinigt und            befördert werden.\nAnlage 3\n(zu§ 3)\nUberwachung                          möglichst gleichmäßig über das Kalenderjahr zu\nverteilen und sind unangemeldet durchzuführen.\n1. Die bei der Uberwachung festgestellten Mängel          3. Uber die Durchführung der Uberprüfung nach\nsind, sofern sie nicht kurzfristig behoben wer-           Nummer 2, ihre Ergebnisse und über angeordne-\nden, der für die Erteilung der Zulassung nach § 4         te Maßnahmen, sind Aufzeichnungen anzuferti-\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes zuständigen            gen und von der zuständigen Behörde mindestens\nBehörde mitzuteilen.                                      drei Jahre aufzubewahren.\n4. Der zuständige amtliche Tierarzt hat sich vor je-\n2. Die für die Erteilung der Zulassung zustandigen           dem Versand frischen Geflügelfleisches in einen\nBehörden haben die zugelassenen Betriebe durch            anderen Mitgliedstaat davon zu überzeugen, daß\namtliche Tierärzte mindestens jährlich viermal            die Transportmittel und die Ladebedingungen den\nund außerdem bei Feststellung eines Mangels               in Anlage 2 Abschnitt III Nr. 5 bis 7 vorgeschrie-\nüberprüfen zu lassen. Die Uberprüfungen sind              benen Anforderungen entsprechen.","880                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil J\nAnlage 4\n(zu§ 4 Abs. 2)\nAbschnitt I                       8. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame\nHygienevorschriften für Verarbeitungsbetriebe             Durchführung der amtlichen Untersuchungen\nund der Uberwachung gestatten;\nVernrbeilungsbetriebe müssen mindestens über\nfolgendes verfügen:                                       9. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei-\nl. einen ausreichend großen Kühlraum für die La-            ten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die kei-\ngerung von frjschem, nicht haltbar gemachtem             nen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen ha-\nGeflügelfleisch;                                         ben und in deren Nähe sich Waschgelegenhei-\nten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen\n2. einen geeigneten und ausreichend großen Raum,            mit fließendem kaltem und warmem Wasser,\nin dem Geflügelfleisch zubereitet oder behandelt         Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur\nwird;                                                    einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-\ntet sein;\n3. soweit die entsprechenden Arbeiten verrichtet\nwerden,                                              10. den hygienischen Erfordernissen entsprechende\na) einen Raum für das Zerlegen frischen Geflü-           Vorrichtungen für\ngelfleisches, der mit einer Kühlanlage ausge-         a) den Transport von Geflügelfleisch,\nstattet ist, die gewährleistet, daß die in An-\nlage 2 Abschnitt II Nr. 9 vorgeschriebene            b) das Abstellen der zur Aufnahme von Geflü-\nTemperatur eingehalten werden kann;                      gelfleisch verwendeten Behälter,\nb) einen Raum für die Erhitzung des Geflügel-            die gewährleisten, daß Geflügelfleisch und die\nfleisches; Erhitzungsanlagen müssen mit ei-          Behälter nicht unmittelbar mit dem Boden in Be-\nnem Registrierthermometer oder einem Re-             rührung kommen;\ngistrierfernthermometer ausgestattet sein;\n11. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus\nc) einen Raum oder eine Vorrichtung zum Räu-            korrosiönsfestem, leicht zu reinigendem und zu\nchern;\ndesinfizierendem Material;\nd) einen Raum oder eine Vorrichtung zum Rei-\nnigen, Wässern, Einweichen oder sonstigen        12. eine ausreichende Beleuchtung in Räumen, in de-\nBehandeln von Därmen;                                nen Geflügelfleisch zubereitet oder behandelt\ne) einen Raum zum Pökeln;                                wird; die Beleuchtung darf Farben nicht verän-\ndern;\n4. in den unter Nummern 1 bis 3 genannten Räu-\nmen über                                             13. Vorrichtungen, die eine ausre•ichende Be- und\na) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht            Entlüftung in allen Räumen, in denen Fleisch\nzu reinigendem und zu desinfizierendem,              zubereitet oder behandelt wird, gewährleisten\nnicht faulendem Material; sofern Fußböden            und, soweit erforderlich, zur Entnebelung;\nmit Abflüssen versehen sind, müssen diese\nabgedeckt und geruchsicher sein;                 14. in den Räumen, in denen Fleisch zubereitet oder\nbehandelt wird, über ausreichende Einrichtun-\nb) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von min-          gen zur Reinigung und Desinfektion der Hände\ndestens zwei M.etern mit einem hellen ab-            sowie der Einrichtungsgegenstände und Arbeits-\nwaschf esten Belag oder Anstrich versehen            geräte; diese Einrichtungen müssen nahe bei\nund deren Ecken und Kanten abgeru-ndet               den Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhähne dür-\nsind; im übrigen müssen die Wände hellfar-           fen nicht von Hand zu betätigen sein. Die Ein-\nbig sein;\nrichtungen müssen mit fließendem kaltem und\nc) hellfarbige und glatte Decken;                       warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfek-\nd) Türen aus wasserundurchlässigem, leicht zu            tionsmitteln sowie mit nur einmal zu benutzen-\nreinigendem und zu desinfizierendem, nicht           den Handtüchern ausgestattet sein. Das Was-\nfaulendem Material mit stoßfesten und fu-            ser für die Reinigung der Geräte muß eine\ngenfreien Oberflächen, die so beschaffen             Temperatur von )llindestens + 82° C aufweisen;\nsind, daß sie keine gesundheitsschädlichen\nStoffe auf das Fleisch übertragen;               15. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in aus-\nreichender Menge ausschließlich Trinkwasser\n5. einen Raum für die Verpackung und Absendung;             liefert, das unter Druck steht; für die Erzeugung\n6. einen Raum für die Aufbewahrung von Gewür-               von Dampf darf jedoch auch Wasser, das Trink-\nzen oder sonstigen Zutaten; Behälter hierfür             wassereigenschaften nicht besitzt, verwendet\nsind entsprechend ihrem Inhalt zu beschriften;           werden, wenn durch gesonderte Leitungen ge-\nwährleistet ist, daß dieses Wasser nicht zu an-\n7. einen ausreichend ausgestatteten in der Nähe             deren Zwecken verwendet wird; ferner darf aus-\nder Arbeitsräume gelegenen, verschließbaren              nahmsweise Wasser, das Trinkwassereigenschaf-\nRaum, der dem tierärzllichen Dienst für die Dau-         ten nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschi-\ner seiner Tätigkeit ausschließlich zur Verfügung         nen verwendet werden. Die Leitungen für Was-\nsteht;                                                   ser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt,","Nr. Gl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973                          881\nmüssen dcu U ich uckell nzt~ichnet sein und dür-       so ausgestattet sein, daß während der Beförde-\nfen keine füiume durd1queren, in denen sich Ge-        rung eine ausreichende Kühlung des Geflügel-\nflügelfleisch befindel;                                fleisches gewährleistet ist.\n16. eine Anlage, die in ausrnichender Menge heißes\nTrinkwasser liefert, das unter Druck steht;                              Abschnitt III\n17. eine Anlage zur !\\ bleit.ung von Abwasser, die            Behandlungsverfahren nach§ 18 Abs. 3 und\nden hygienischen Erfordernissen entspricht;             § 21 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes\n18. geeigrwte Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-        1. Als Behandlungsverfahren für Geflügelfleisch, die\ngeziefer, insbesondere JnsE!kten und Nagetieren;       nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die für den\ninternationalen Handel erforderliche Haltbarkeit\n19. besondere wc1sserclichte, korrosionsfeste, leicht      gewährleisten, sind anzusehen:\nzu reinigende und zu desinfizierende, gekenn-\na) das Erhitzen, insbesondere Kochen, Brühen,\nzeichnete Behültnisse mit dicht schließenden\nDeckeln, die so beschuff en sein müssen, daß               Dämpfen, Dünsten, Braten, Schmoren, Grillen\neine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert             oder Rösten,\nwird, für die Aufnahme von Geflügelfleisch oder        b) das Pökeln und\nGeflügelfleischabfällen, die bei der Zubereitung        c) das Auslassen von Fett.\noder beim Behandeln anfallen und nicht zum Ge-\nnuß für Menschen bestimmt sind. Sofern dieses       2. Erhitzen ist die Behandlung des Geflügelfleisches\nGeflügelfleisch und diese Abfälle nicht am Ende        mit trockener oder feuchter flitze, sofern in allen\njedes Arbeitstages aus dem Verarbeitungsbe-            Teilen des Fleisches eine Temperatur von min-\ntrieb entfernf werden, muß ein verschließbarer,        destens + 65° C erreicht wird.\nkühlbarer Raum vorhanden sein.\n3. Pökeln ist die Behandlung des Geflügelfleisches\nmit Speisesalz allein oder in Verbindung mit\nPökelstoffen, sofern das Fleisch in allen Teilen\nAbschnitt II                         mindestens vier vom Hundert Speisesalz enthält;\ndie Voraussetzung dieses Salzgehaltes gilt nicht\nVerpackung und Beförderung                    für Fett-, Knochen- und Knorpelgewebe sowie für\n1. Zubereitetes Geflügelfleisch darf nur verpackt          straffes Bindegewebe, sofern diese Gewebe in\nversendet werden.                                       dem Muskel- oder Organgewebe eingelagert oder\ndiesem angelagert sind. Bei geräucherten Erzeug-\n2. Die Verpackung muß hygienisch einwandfrei sein,         nissen, d'ie anderes Fleisch als Geflügelfleisch\ninsbesondere darf sie weder die organoleptischen        nicht enthalten, muß der Salzgehalt mindestens\nEigenschaften des Geflügelfleisches beeinträchti-       zwei vom Hundert betragen. Die in Satz 1 und 2\ngen noch für den Menschen schädliche Stoffe auf         genannten Mindestgehalte an Speisesalz -dürfen\ndas Geflügelfleisch übertragen. Sie muß weiterhin       unterschritten werden, wenn durch eine ausrei-\nso widerstandsfähig sein, daß ein wirksamer             chende Kühlung sichergestellt ist, daß eine Halt-\nSchutz des Geflügelfleisches beim Versand in den        barkeit von mindestens drei Monaten gewährlei-\nGeltungs bere i eh der Verordnung gewähr leistet        stet ist. In diesem Falle sind auf den Packungen\nist.                                                    oder Behältnissen die erforderliche Lagertempera-\ntur und die Haltbarkeit anzugeben.\n3. Zubereitetes Geflügelfleisch ist so zu versenden,\ndaß es während der Beförderung vor Einflüssen        4. Auslassen von Fett ist die Behandlung des Fett-\ngeschützt ist, die das Geflügelfleisch beeinträch-       gewebes, bei der Fett aus .dem Gewebe austritt.\ntigen oder infizieren können.                            Verfahren, die zur Befreiung tierischer Fette von\nGeruchs- und Geschmacksstoffen, Farbstoffen oder\n4. Die Transportmittel müssen, sofern es für die            freien Fettsäuren dienen, dürfen nicht angewen-\nHaltbarkeit des Geflügelfleisches erforderlich ist,      det werden."]}