{"id":"bgbl1-1973-60-5","kind":"bgbl1","year":1973,"number":60,"date":"1973-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/60#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_60.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter","law_date":"1973-07-18T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973                            871\nVerordnung\nüber die orfüopädische Versorgung UnfaUverletzter\nVom 18. Juli 1973\nAuf Gruncl clc~s § 564 der Reichsversicherungsord-      (3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt.\nnung verordnel die Bundesregierung mit Zustim-         Schuhe für den erhaltenen Fuß werden gegen Erstat-\nmung des Bundesrntes:                                  tung eines Kostenanteils in Höhe des Betrages mit-\n§ 1                          geliefert, der in § 6 Abs. 4 der Verordnung zur\nDurchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bun-\n(1) Die orthopädische Versorgung der Unfallver-\ndesversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch § 6\nlelzten umfaßt die Aussta t.tung mit Körperersatz-\nder Verordnung zur Durchführung des § 15 des\nstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,\nBundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972\ndie geeignel sind, den Erfolg der Heilbehandlung zu\n(Bundesgesetzbl. I S. 105), in der jeweils geltenden\nsichern, die Folgen der Verletzung zu erleichtern\nFassung festgesetzt ist. Der Träger der Unfallver-\noder die durch den Arbeitsunfall geschaffene Lage\nsicherung kann einem Verletzten mit Rücksicht auf\ndes Verletzten zu verbessern.\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse die Erstattung\n(2) Bei der Versorgung sind Art und Schwere der      des Kostenanteils auf Antrag ganz oder zum Teil er-\nVerletzungsfolgen sowie die beruflichen und per-        lassen.\nsönlichen Verhältnisse des Verletzten zu berück-\nsichtigen.                                                 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für\ndie Ausstattung mit orthopädischen Schuhen und\n§ 2\nmit Handschuhen.\n(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbe-\nsondere                                                    (5) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind bei\nBedarf instand zu setzen oder zu ersetzen. Bei ortho-\nKunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere         pädischen Schuhen und Prothesenschuhen werden\nkünstliche Körperteile,                                 die Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung er-\nStützapparate,                                          forderlichen Besohlung nicht ersetzt. Der Träger der\northopädisches Schuhwerk,                               Unfallversicherung kann die Instandsetzung oder\nStockstützen und andere Gehhilf en,                     den Ersatz verweigern, wenn der Verletzte die Un-\nKrankenfahrzeuge,                                       brauchbarkeit oder den Verlust des Körperersatz-\nstücks oder Hilfsmittels durch Mißbrauch vorsätz-\nHilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum       lich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.\nErsatz von Körperfunktionen,\nPerücken,                                                  (6) Wünscht der Verletzte eine besonders kost-\nspielige Ausführung oder Ausstattung des Körper-\nGebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der      ersatzstücks oder Hilfsmittels, die durch die Bedürf-\nUberwindung der Verletzungsfolgen dienen,               nisse seines Berufs nicht gerechtfertigt ist, so hat er\nZubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und       die Mehrkosten selbst zu tragen.\nohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt\nwerden kann,\nBlindenführhunde.                                                                 § 4\n(2) Verletzte, die infolge eines Arbeitsunfalls er-     Der Träger der Unfallversicherung kann sich an\nblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blinden-     wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten.\nführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde\nFührung einen monatlichen Zuschuß in Höhe des in\n§ 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festge-                                § 5\nsetzten Betrages.                                          Die Lieferung des Körperersatzstücks oder Hilfs-\n§ 3                           mittels kann davon abhängig gemacht werden, daß\n(1) Die Körperersatzstücke und Hilfsmittel sollen    der Verletzte sich, um mit dem Gebrauch vertraut\ndem allgemeinen Stand der technischen Entwick-          zu werden, auf Kosten des Trägers der Unfallver-\nlung entsprechen. Sie sind in der erforderlichen Zahl,  sicherung einer dazu erforderlichen Ausbildung\nKunstbeine, Kunstaugen und orthopädische Schuhe         unterzieht.\nbei der Erstausstattung in der Regel in doppelter\nZahl zu liefern.                                                                  § 6\n(2) Einseitig Beinamputierte erhalten bei der Erst-     (1) Krankenfahrzeuge sind zu gewähren, wenn die\nausstattung zu jedem Kunstbein kostenfrei je ein        Gehfähigkeit des Verletzten durch Unfallfolgen er-\nPaar Schuhe. Auf Antrag kann für den erhaltenen         heblich beeinträchtigt ist und die Behinderung\nFuß je ein weiterer Schuh geliefert werden (Dreier-     durch Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfs-\nausstattung).                                           mittel nicht genügend behoben werden kann.","B72                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Anslcllc eines Krankenfahrzeuges soll der                                                          § 7\nTrJuer der Unli:lllvcrsicherung einem erheblich geh-                           Für Voraussetzungen und Höhe der Entschädi-\nbehinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuß                             gung für Kleider- und Wäscheverschleiß gelten die\nzur BcschcJffung eines Kraftfahrzeuges gewähren,                            Vorschriften des § 15 des Bundesversorgungsge-\nwenn der Verletzte in der Lage ist, ein Kraftfahr-                          setzes und der Verordnung zur Durchführung des\nzeug zu führen oder wenn ihm ein geeigneter Fahrer                          § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar\nzur Verfügung steht.                                                        1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105) in der jeweils gelten-\n(3) Der TrärJer der Unfallversicherung kann                              den Fassung entsprechend.\neinem Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur\nBeschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren, wenn\nseine Wiedereingliederung dadurch gefördert wird.                                                         § 8\n(4) Neben einem Zuschuß kann der Träger der                                Um eine gleichmäßige Versorgung der Unfollver-\nUnfallversicherung dem Verletzten ein Darlehen ge-                          letzten zu sichern, sollen die Träger der Unfallver-\nwähren.                                                                     sicherung gemeinsame Richtlinien über Einzelheiten\nder Gewährung, des Gebrauchs und des Ersatzes\n(5) Die Kosten der besonderen Ausrüstung oder\nvon Körperersatzstücken und Hilfsmitteln verein-\ndes Umbaus eines Kraftfahrzeuges hat der Träger\nder Unfallversicherung zu übernehmen, soweit diese                          baren.\nEinrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erfor-\nderlich sind.                                                                                             § 9\n(6) Die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeuges                              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nsowie die Kosten von Reparaturen hat der Verletzte                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nin der Regel selbst zu tragen. Zu notwendigen grö-                          blatt I S. 1) auch im Land Berlin.\nßeren Reparaturen kann der Träger der Unfallver-\nsicherung einen Zuschuß oder ein Darlehen gewäh-\nren.                                                                                                      § 10\n(7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der                                (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nUbernahme von Kosten ist von den in § 5 Abs. 1                               die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nNr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur\n(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der\nDurchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des\nErste Abschnitt der Verordnung über Krankenbe-\nBundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden\nhandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversiche-\nFassung festgesetzten Beträgen auszugehen.\nrung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I\n(8) § 4 gilt entsprechend.                                              S. 387) außer Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundcsuesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekann trnachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 \"lo."]}