{"id":"bgbl1-1973-60-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":60,"date":"1973-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/60#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_60.pdf#page=16","order":3,"title":"Einheitliches Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen","law_date":"1973-07-17T00:00:00Z","page":868,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["868                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nEiuheitliches Gesetz\nüber den Abschluß von internationalen Kaufverfrägen\nüber bewegliche Sachen\nVom 17. Juli 1973\nDer Bundestag hat zur Ausführung des Haager         Kaufmanns oder im Angebot ist für die Annahme\nUbcreinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung         eine Frist bestimmt oder sonst erklärt, daß es\neines Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß         bindend oder unwiderruflich sei.\nvon internationalen Kaufverträgen über beweg-\n(3) Die  Erklärung, daß das Angebot bindend\nliche Sachen (ßundesgesctzbl. 1973 II S. 885) das fol-\noder unwiderruflich sei, kann ausdrücklich abge-\ngPncle Cesetz beschlossen:\ngeben sein oder sich aus den Umständen, den Vor-\nArtikel 1                       verhandlungen, den Gepflogenheiten, die sich zwi-\nschen den Parteien gebildet haben, oder den Ge-\nDieses Gesetz ist: clllf den Abschluß von Kauf-     bräuchen ergeben.\nverträgen anzuwenden, für die im Falle des Zu-\nstandekommens das Einheitliche Gesetz über den            (4) Der Widerruf eines Angebots ist nur wirk-\ninternationalen Kauf beweglicher Sachen gelten         sam, wenn er dem Empfänger zugeht, bevor dieser\nwürde.                                                 seine Annahmeerklärung abgesendet oder eine\nArtikel 2                       Handlung vorgenommen hat, die gemäß Artikel 6\nAbs. 2 einer Annahmeerklärung gleichsteht.\n(l) Die folgenden Artikel sind insoweit nicht\nanzuwenden, als sich aus den Vorverhandlungen,                               Artikel 6\ndem Angebot, der Antwort, den Gepflogenheiten,\ndie sich zwischen den Parteien gebildet haben,            (1) Die Annahme besteht in einer Erklärung, die\noder den Gebräuchen eine andere Regelung ergibt.       dem Anbietenden, gleichviel auf welchem Wege,\nzugeht.\n(2) Eine Bestimmung des Angebots, wonach\nSchweigen als Annahme gelten soll, ist jedoch             (2) Die Annahme kann auch in der Absendung\nimmer unwirksam.                                       der Sache oder des Kaufpreises oder in jeder an-\nderen Handlung bestehen, die auf Grund des An-\nArtikel 3                        gebots, der Gepflogenheiten, die sich zwischen den\nFür das Angebot und die Annahme ist keine           Parteien gebildet haben, oder der Gebräuche dahin\nbesondere Form vorgeschrieben. Sie können insbe-       aufgefaßt werden kann, daß sie einer Erklärung\nsondere auch durch Zeugen bewies.en werden.            nach Absatz 1 gleichsteht.\nArtikel 7\nArtikel 4\n(1) Eine Annahme, die Zusätze, Einschränkungen\n(1) Eine Mitteilung, die eine Person an eine\noder sonstige Änderungen enthält, gilt als Ableh-\noder mehrere bestimmte Personen zum Zwecke des\nnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar.\nAbschlusses eines Kaufvertrages richtet, stellt ein\nAngebot nur dar, wenn sie bestimmt genug ist,             (2) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine An-\num durch ihre Annahme den Vertrag zustande kom-        nahme darstellen soll, aber Zusätze oder Abwei-\nmen zu lassen, und wenn sie den Willen ihres Ur-       chungen enthält, welche die Bedingungen des An-\nhebers, sich zu binden, zum Ausdruck bringt.           gebots in ihrem wesentlichen Inhalt nicht ändern,\ngilt jedoch als Annahme, es sei denn, daß der\n(2) Vorverhandlungen, Gepflogenheiten, die sich\nAnbietende innerhalb kurzer Frist das Fehlen der\nzwischen den Parteien gebildet haben, Gebräuche\nUbereinstimmung beanstandet; unterläßt er dies,\nsowie die Bestimmungen des Einheitlichen Gesetzes\nso sind die Bedingungen des Vertrages jene des\nüber den internationalen Kauf beweglicher Sachen\nAngebots mit den in der Annahme enthaltenen\nsind bei der Auslegung der Mitteilung zu berück-\nÄnderungen.\nsichtigen und ergänzen diese.\nArtikel 8\nArtikel 5                           (1) Die Annahmeerklärung ist nur wirksam, wenn\nsie dem Anbietenden innerhalb der von ihm ge-\n(1) Das Angebot bindet den Anbietenden erst\nsetzten Frist oder, in Ermangelung einer solchen\nvon dem Zeitpunkt an, in dem es dem Empfänger\nFristsetzung, innerhalb angemessener Frist zugeht,\nzugegangen ist; es erlischt, wenn dem Empfänger\nwobei die Umstände des Geschäfts, die Schnelligkeit\nvor od(~r gleichzeitig mit dem Angebot dessen\nder vom Anbietenden gewählten Ubermittlungsart\nWiderruf zugeht.\nund die Gebräuche zu berücksichtigen sind. Bei\n(2) Das Angebot kann, nachdem es dem Empfänger      einem mündlichen Angebot muß die Annahme so-\nzugegangen ist, widerrufen werden, es sei denn, der    fort erklärt werden, wenn sich nicht aus den Um-\nWiderruf E~rfolgt nicht in gutem Glauben oder          ständen ergibt, daß der Empfänger eine Uberlegungs-\nentspricht nicht dem Verhalten eines redlichen         frist haben soll.","der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973\n(2) vVinJ d ic /\\ 1rn,1'1 inc:Jri~;I vorn J\\n bietenden in                         Artikel 12\neinem Brief oder in eim:rn Tcle~Jramm festgesetzt,\n(1) Unter dem Ausdruck „Zugehen\" versteht die-\nso wird vermute!, cfoß die I;risL beim Brief mit dem\nses Gesetz: bei der Adresse des Empfängers der\ndarin angcgebern:n Dülurn, beim Telegrnmm mit\nMitteilung abgegeben werden.\nTug und Stunde sejncr Aulqdbe beginnt.\n(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Mitteilun-\n(3) Besteht die /\\nnahrne in einer der in Ar-\ngen sind mit den nach den Umständen üblichen\ntikel 6 Abs. 2 bezeichneten llundlungE-m, so ist sie            Mitteln zu bewirken.\nnur wirksam, wenn die Handlung innerhalb der\nFrist nach Absatz 1 vorgenommen wird.\nArtikel 13\nArtikel 9                                (1) Unter Gebräuchen ist jede Ubung zu ver-\nstehen, von der vernünftige Personen in der glei--\n(1) Ist die Anndhrne verspätet, so kann der An-\nchen Lage gewöhnlich annehmen, daß sie auf den\nbietende sie dennoch als rechtzeitig ansehen, wenn              Abschluß ihres Vertrages anzuwenden sei.\ner den Annehmenden innerhdlb kurzer Frist davon\nmündlich oder durch Ubersendung einer Mitteilung                   (2) Werden handelsübliche Ausdrücke, Klauseln\nverständigt.                                                    oder Formulare verwendet, so bestimmt sich ihre\nAuslegung nach dem Sinn, den ihnen die beteilig-\n(2) Geht die Annahmeerklärung verspätet zu, so               ten Handelskreise üblicherweise beilegen.\ngilt sie dennoch als rechtzeitig zugegangen, wenn\nsich aus dem die Annahme enthaltenden Brief oder\nSchriftstück ergibt, daß sie nach den Umständen,                                      Artikel 14\nunter denen sie abgesendet worden ist, bei nor-                    Bei dem in den Artikeln 1 und 4 genannten Ge-\nmaler Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre;                  setz handelt es sich um das Einheitliche Gesetz\ndies gilt nicht, wenn der Anbietende mündlich oder              über den internationalen Kauf beweglicher Sachen\ndurch Ubersendung einer Mitteilung den Anneh-                   vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 856).\nmenden innerhalb kurzer Frist verständigt, daß er\nsein Angebot als erloschen betrachtet.                                                Artikel 15\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 10                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDie Annahme ist unwiderruflich, es sei denn, daß             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder Widerruf dem Anbietenden vor oder gleich-\nzeitig mit der Annahme zugeht.                                                        Artikel 16\n(1) Dleses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an\nArtikel 11                             welchem das Haag er Ubereinkommen vom 1. Juli\n1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes\nDer Tod oder der Eintritt der Geschäftsunfähig-\nüber den Abschluß von internationalen Kaufver-\nkeit einer der Parteien vor der Annahme berührt das\nträgen über bewegliche Sachen für die Bundes-\nZustandekommen des Vertrages nicht, es sei denn,\nrepublik Deutschland in Kraft tritt.\ndaß sich aus dem Willen der Parteien, den Ge-\nbräuchen oder der Natur des Geschäfts das Gegen-                   (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,\nteil ergibt.                                                    ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nScheel\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}